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BGH · VI ZR 221/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 221/64

1. Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs, die dem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind, bilden eine sog« Haftungseinheit« Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich nur eine Quote« Das gilt auch bei eigener Schädigung des Halters ( § 17 Abs« 1 Satz 2 StVG)o Gähtgei^^, und Dr. Nüßgens für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24« Juni 1964 wird zurückgewio3cn. Die Klägerin-hat mit der Klage vom Beklagten als Mitschädiger Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 1 716,50 DM nebst Zinsen verlangt» Sic hat geltend gemacht, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten habe über 70 km/st gelegen und der Beklagte habe nicht gebremst. In welchen Umfang ihr Versicherungsnehmer die rechte Fahrbahnsoite des Beklagten versperrt habe, sei unerheblich, da es dem Beklagten wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sei, das Motprrad durch.den freien Teil der rechten Fahrbahnhälfte zu steuern. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgowiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach §§ 426 BGB; 17, 18 Abs« 3 StVG nicht für gegeben* a) Grundsätzlich kann zwar ein Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, nach § 426 BGB von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen* Ist jedoch - wie im vorliegenden Palle - für Unfallfolgen neben einem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeugs verantwortlich, so bilden diese beidönnfür die Bemessung der Ausgleichspflicht eine Einheit* Das bedeutet, daß jeder von ihnen entsprechend ihrem gemeinsamen Anteil dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner lediglich einmal zu dem Ausgleich verpflichtet sein kann* Ihr gemeinsamer Ant'cSl kann also im Endergebnis den Ausgleichs-berechtigten insgesamt nur einmal entlasten; der gemeinsame Haftungsanteil kann daher nicht mehr als Ausgleichs-Posten herangezogen werden, wenn er - wie im vorliegenden Palle - bereits zur Bemessung, der Schadensersatzverbindlichkeit des Ausgleichsberechtigten eingesetzt wurde und damit verbraucht ist* b) Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, daß dann, wenn ein Schuldner für die schuldhafte und den Schaden mitvorursachende Handlung seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wenn also die Bestimmung deo § 278 BGB beide zu einer Haftungsoinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, sie auch für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüberstehen (BGHZ 6, 3? so ist dor Versicherungsnehmer der Klägerin hinsichtlich dos l/4 übersteigenden Betrages nicht neben den Beklagten Gesamtschuldner gewesen» Die Ausgleichspflicht des Beklagten hat aber zur Voraussetzung, daß er gegenüber den Hinterbliebenen gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden ist» Nur soweit sich die Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Beklagten und den Versicherungsnehmer der Klägerin auch bezüglich der Schadonsquote decken, ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausgleichs gegeben, während jeder Schädiger allein die Quote des Schadens tragen muß, hinsichtlich deren eine Gesamthaftung nicht besteht ( BGHZ 12, 213? 220)» Da die Revision selbst auf dem Standpunkt steht, daß die Klägerin zu demindest 50# zuviel gezahlt hat, kann bezüglich dieses überschießenden Betrages, für den die Parteien nach der Darlegung der Revision nicht gesamtschuldnerisch hafteten, ein Ausgleich nicht erfolgen» Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob das vom Berufungsgericht festgeotollto Verschulden des Beklagten bei der Unfallverursachung in dem Vergleich zwischen der Klägerin und den Hinterbliebenen bzw» der Innungskrankenkasso berücksichtigt worden ist» Ebensowenig kommt es auf äas Ausmaß des Verschuldens des Beklagten an« Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint» Da die Klägerin die Zahlungen auf Grund des mit den Hinterbliebenen bzw« der Innungskrankenkasse abgeschlossenen Vergleiches geleistet und damit ihre eigenen Verbindlichkeiten ( und nicht etwa eine Schuld des Beklagten) getilgt hat, ist auch kein Raum für einen Bereicherungsanspruch«

Zitierte Normen: § 17 StVG § 426 BGB § 17 StVG § 840 BGB § 17 StVG § 846 BGB
GesamtschuldnerBGBAusgleichStVGAnspruchHinterbliebeneKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2065 090
Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 426, 812; StVG §§ 17, 18.
1. Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs, die dem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind, bilden eine sog« Haftungseinheit« Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich nur eine Quote« Das gilt auch bei eigener Schädigung des Halters ( § 17 Abs« 1 Satz 2 StVG)o
2« Leistet der Mitschädiger dem Geschädigten mehr, als er schuldete, so erwächst ihm hieraus mangels Gesamtschuldner schaft kein Ausgleichsansprucho
3» Zur Frage eines anderweitigen, insbesondere borcicherungs-rcchtlichen Ausgleichs in diesem Fall, wenn die Zuvicl-leistung auf Grund eines Vergleichs erfolgt«
BGH, Urt« v* 26q April 1966 - VI ZR 221/64 - OLG Frankfurt/Ilain
LG Frankfurt/Ilain
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
26o April 1966 Kriegl, Justizhaupt sokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Allgemeinen	Versicherungs-Aktiengesellschaft	9
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dr0 Wl
 PlatzÄ,
Klägerin, Berufungsheklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Franz
 Hf^pstro 0,
9
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr„ v
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richter Hanebeck, Dr. Hauß,. Gähtgei^^, und Dr. Nüßgens für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24« Juni 1964 wird zurückgewio3cn.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 26« Oktober 1958 mit dem Motorrad seines Bruders, des Halters des Fahrzeugs, die Hauptstraße in Vockenhausen (Taunus) in Richtung Eppstein» Etwa 25 m hinter einer - in seiner Fahrtrichtung gesehen -unübersichtlichen Rechtskurve stieß er - fast in Fahrbahn-mitto fcimit dom aus der Gegenrichtung sich nähernden PKW dos Versicherungsnehmers	der	Klägerin	frontal	zu-
sammen» Dieser fuhr gerade an einem am rechten Straßenrand unmittelbar vor der Unfallstelle parkenden Wagen vorbei» Durch den Unfall wurde der Bruder des Beklagten, der mit seinem dreijährigen Sohn auf dem Soziussitz dos Motorrades saß, so erheblich verletzt, daß er am folgenden Tage verstarb. Der Beklagte und der Versicherungsnehmer der Klägerin wurden wegen des Unfalls zu Strafe verurteilt»
Die Klägerin zahlte als Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers	im	Wege	einer	vergloichsweiscn
 Schadensregulierung den Hinterbliebenen des Verunglückten
 
an Beerdigungskosten sowie als Ersatz für Sachschäden 1 300 DM und der I&iungskrankenkaooc dos Verstorbenen 416,50 DM. Bio Empfänger der Beträge verzichteten auf v/oitore Ansprüche. Bei der Festsetzung der gezahlten Beträge wurde eine Mitverantwortung des Getöteten in Höhe von 1/4 des entstandenen Schadens berücksichtigt.
Die Klägerin-hat mit der Klage vom Beklagten als Mitschädiger Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 1 716,50 DM nebst Zinsen verlangt» Sic hat geltend gemacht, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten habe über 70 km/st gelegen und der Beklagte habe nicht gebremst.
Wenn er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er die Höhe des parkenden Fahrzeugs erst zu einen Zeitpunkt erreicht, in der ihr Versicherungsnehmer die Vorbeifahrt berhi'ts beendet haben würde. In welchen Umfang ihr Versicherungsnehmer die rechte Fahrbahnsoite des Beklagten versperrt habe, sei unerheblich, da es dem Beklagten wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sei, das Motprrad durch.den freien Teil der rechten Fahrbahnhälfte zu steuern.
Der Beklagte hat um Klageabweisung geboten. Er hat insbesondere ein Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und geltend gemacht, seine Haftung entfalle auch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Verstorbenen infolge von dessen Kenntnis seiner unzureichenden Fahrpraxis.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgogebon. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgowiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugclas3enen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach §§ 426 BGB; 17, 18 Abs« 3 StVG nicht für gegeben*
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Biese Beurteilung ist .im rechtlichen Ergebnis nicht zu beanstanden*
a)	Grundsätzlich kann zwar ein Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, nach § 426 BGB von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen* Ist jedoch - wie im vorliegenden Palle - für Unfallfolgen neben einem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeugs verantwortlich, so bilden diese beidönnfür die Bemessung der Ausgleichspflicht eine Einheit* Das bedeutet, daß jeder von ihnen entsprechend ihrem gemeinsamen Anteil dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner lediglich einmal zu dem Ausgleich verpflichtet sein kann* Ihr gemeinsamer Ant'cSl kann also im Endergebnis den Ausgleichs-berechtigten insgesamt nur einmal entlasten; der gemeinsame Haftungsanteil kann daher nicht mehr als Ausgleichs-Posten herangezogen werden, wenn er - wie im vorliegenden Palle - bereits zur Bemessung, der Schadensersatzverbindlichkeit des Ausgleichsberechtigten eingesetzt wurde und damit verbraucht ist*
b)	Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, daß dann, wenn ein Schuldner für die schuldhafte und den Schaden mitvorursachende Handlung seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wenn also die Bestimmung
 
deo § 278 BGB beide zu einer Haftungsoinheit für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen verbindet, sie auch für die Ausgleichung nach § 426 BGB weiteren Gesamtschuldnern als eine Einheit gegenüberstehen (BGHZ 6, 3? 27;
 HG Gruch, 59? 354? 356)«, Eine solche Haftungseinheit ist ferner für das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgohilfon i,S, des § 831 BGB angenommen worden (BGHZ 6, 3? 28; RGZ 136, 275? 287; RGRK BGB 11.
Auflo § 426 Amu 3)o
c)	Die gleiche Beurteilung muß Platz greifen, wenn
- wie im vorliegenden Palle - Halter und Führer desselben Kraftfahrzeugs dem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind» Auch sie stehen bei der Ausgleichung nach § 17 StVG weiteren Ausgleichspflichtigen ähnlich wie bei §§ 278 und 831 BGB haftungsrechtlich als eine Einheit gegenüber. Daher ist eine besondere Ausgleiclis-quoto, die der Fahrer zu tragen hätte, hier nicht zu berücksichtigen (Gelhaar DAR 1954? 265, 274? Hauß LM § 840 BGB Nr. 6 Anm,; Dunz JZ 1959? 592, 593)» Geht man nun davon aus, daß die Abwägung zutrifft, die dem mit den Hinterbliebenen und der Innungskrankenkasse abgeschlossenen j Vergleich zugrunde liegt (3/4 : 1/4)? so ergibt sich,	i
daß die Klägerin den Beklagten jedenfalls in Höhe deo	j
Haftungsanteils von 1/4 nicht zu dem Ausgleich heranziehen	!
kann; denn insoweit besteht nach dein Gesagten eine	|
Haftungsoinheit, die es verbietet, diese Quote zugunsten |
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der Klägerin nochmals zu berücksichtigen,
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d)	l) War dagegen die im Vergleich zu Lasten der Klägerin festgelegte Quote von 3/4 bei Berücksichtigung aller für eine Abwägung erheblichen Umstände in Wahrlelt zu hoch, nämlich wie die Revision geltend macht - zutreffend mit 1/4 oder weniger anzunehmen gewesen, . .. .,
 
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so ist dor Versicherungsnehmer der Klägerin hinsichtlich dos l/4 übersteigenden Betrages nicht neben den Beklagten Gesamtschuldner gewesen» Die Ausgleichspflicht des Beklagten hat aber zur Voraussetzung, daß er gegenüber den Hinterbliebenen gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden ist» Nur soweit sich die Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Beklagten und den Versicherungsnehmer der Klägerin auch bezüglich der Schadonsquote decken, ist die rechtliche Möglichkeit eines Ausgleichs gegeben, während jeder Schädiger allein die Quote des Schadens tragen muß, hinsichtlich deren eine Gesamthaftung nicht besteht ( BGHZ 12, 213? 220)» Da die Revision selbst auf dem Standpunkt steht, daß die Klägerin zu demindest 50# zuviel gezahlt hat, kann bezüglich dieses überschießenden Betrages, für den die Parteien nach der Darlegung der Revision nicht gesamtschuldnerisch hafteten, ein Ausgleich nicht erfolgen»
Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob das vom Berufungsgericht festgeotollto Verschulden des Beklagten bei der Unfallverursachung in dem Vergleich zwischen der Klägerin und den Hinterbliebenen bzw» der Innungskrankenkasso berücksichtigt worden ist» Ebensowenig kommt es auf äas Ausmaß des Verschuldens des Beklagten an«
Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint»
2» Der Klageanspruch ist auch nicht, wie die Revision annimmt, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 677 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 BGB) begründet« Mit ihrer Zahlung an
 
die Hinterbliebenen bzw« ah die Innungskrankenkasse hat die Klägerin kein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB, sondern ein ausschließlich eigenes Geschäft (Erfüllung ihrer Yergleichsverbindlichkoit) geführt; überdies hat sie ersichtlich nicht den Willen gehabt, für den Beklagten tätig zu werden« Damit scheidet § 677 BGB aus«
Da die Klägerin die Zahlungen auf Grund des mit den Hinterbliebenen bzw« der Innungskrankenkasse abgeschlossenen Vergleiches geleistet und damit ihre eigenen Verbindlichkeiten ( und nicht etwa eine Schuld des Beklagten) getilgt hat, ist auch kein Raum für einen Bereicherungsanspruch«
3. Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe zwischen den eigenen und den übergegangenen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen nicht unterschieden« Indessen kommt es auf diese Frage hier nicht entscheidend an; denn sämtliche Ansprüche der Hinterbliebenen teilen in der hier entscheidenden Frage ihrer Kürzung nach § 17 StVG das gleiche rechtliche Schicksal« Nicht nur die übergegangenen Ansprüche unterliegen der AusgleichobeStimmung des § 17 StVG, sondern auch die eigenen Ansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abo« 1 BGB ( § 846 BGB) o Diese Ansprüche werden in gleicher V/eioe gemindert oder aufgehoben, wie wenn es sich um Ansprüche des unmittelbar Verletzten handelte«
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels.
Hanebeck	.	Dr0	Hauß
 Gähtgens
Dr» Nüßgens