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BGH · VI ZH 221/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 221/63

GG Art, 5; BGB § 1004 Reichstagsbrand Zur Präge, oh Einschränkungen für den abwehrenden Ehrschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird, a) dem Beklagten unter Androhung von Strafen die Wiederholung der Behauptung zu verbieten, der Kläger habe den Brand des Reichstagsgebäudes am 27. Die Stadt Düsseldorf habe gegen eine Firma, an der er beteiligt gewesen sei* einen Auftragsstop ausgesprochen und diesen erst aufgehoben, als er aus der Firma ausgeschieden sei. Er hat die Auffassung vertreten, seine Darstellung Uber die Inbrandsetzung des Reichstags entspreche der Wahrheit und ihre Richtigkeit sei auch durch neuere Untersuchungen nicht ernstlich erschüttert worden. Der Kläger habe sich erst in einem Zeitpunkt gegen den Vorwurf gewandt, als die wenigen Personen verstorben gewesen seien, die vielleicht noch durch eine Aussage zur Klärung hätten beitragen können. Der Kläger hat entgegnet, es handele sich bei den phantasievollen Veröffentlichungen des Beklagten nicht um Werke wissenschaftlichen Charakters, die auf dem Ergebnis einer ernsten Forschungsarbeit beruhten. Das Landgericht hat aufgrund der Beweiserhebung .die Überzeugung gewonnen, daß eine Teilnahme des Klägers an der Inbrandsetzung des Reichstags ausscheidet, und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. lie Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht-den Beklagten nicht zu dem uneingeschränkten widerruf, sondern zur Abgabe der Erklärung verurteilt hat, er könne die Behauptung nicht aufrecht erhalten, der Kläger habe den Brand des Reichstegsgebäudes angelegt oder sei an der Brandstiftung beteiligt gewesen. Die neuerdings vertretene These, daß van.der aus eigener Initiative den Reichstag in Brand gesteckt habe, erscheint dem Berufungsgericht nicht als hinreichend gesichert, um eine entsprechende Feststellung treffen zu können. Allerdings hat in einem damals zu Protokoll gegebenen "Geständnis” sich und andere Angehörige der SA-Stabswache von Karl der Teilnahme am Reichstagsbrand bezichtigt und in diesem Zusammenhang auch den Namen des Klägers genannt. gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nega.tiv ausgefallen ist und daß der auf Antrag des Beklagten gerichtlich vernommene Kläger die Beteiligung unter Eid abgestritten hat. 1) Auszugehen ist davon, daß der Beklagte den Kläger in mehreren, weit verbreiteten Publikationen fortlaufend beschuldigt hat, eine mit Zuchthausstrafe bedrohte und von der Umwelt besonders verabscheute'Tat begangen zu haben. Durch diesen Vorwurf ist.der Kläger in seiner Ehre in schwerer Weise beeinträchtigt worden, woran nichts ändert, daß er sich damals als SA-Sturmführer für die Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt hat. 2) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die öffentliche Anprangerung des Klägers als Kapitalverbrecher (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 186 StGB) dadurch gerechtfertigt ist, daß der Beklagte berechtigte Interessen wahrnimmt. Die Frage, ob die nationalsozialistischen Machthaber den Reichstag in Brand setzen ließen oder ob sie sich des Brandes nur als eines ihnen gelegen kommenden Mittels zur Erreichung ihrer Zwecke bedient haben, wird von Berufungsgericht mit Recht als wesentlich für das die Epoche spät einmal kennzeichnende Geschichtsbild bezeichnet. Angesichts der besonderen Bedeutung des Themas.und des Interesses an seiner freien Öffentlichen Diskussion sieht es da,s Berufungsgericht auch noch als gerechtfertigt an, daß in einer Veröffentlichung der Name eines möglichen Täters genannt wird, auf den im Zusammenhang mit seiner damaligen politischen Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die damaligen Vorgänge und dem Recht des Beklagten, seine Meinung hierzu zu vertreten (Art. 5 GG), die gebührende Beachtung geschenkt. Bei der erforderlichen Güterabwägung muß auf der anderen Seite aber auch ins Gewicht fallen, daß es eine schwere Beeinträchtigung der Ehre des Klägers bedeutet, wenn die Anschuldigung einer breiten und nicht immer zu kritischer Prüfung fähigen Leserschaft vorgetragen wird, zu dema.l sich der Kläger damals als SA-Sturmführer für die Ziele des Rationalsozia.lismus eingesetzt hat und daß er nun einmal durch die Aussage R^Hi in die Erörterung des Themas einbezogen worden ist, wer den Reichstag angesteckt hat. gebnie der Sichtung und Prüfung aller Belastungs- und Ent-lastungstatsachen bedeutet es eine nicht mehr zu rechtfertigende Ehrkränkung.des Klägers, wenn über diesen in Publikationen weiter so berichtet wird, daß die Leser den Eindruck gewinnen, er sei an der Inbrandsetzung des Reichstags aktiv beteiligt gewesen. Unberührt bleibt das Recht, in Veröffentlichungen über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und Forschungen unter Darstellung und Würdigung aufgetretener Verdachtsmomente zu berichten, wenn dabei, soweit der Name des Klägers überhaupt genannt wird, dessen Ehrschutz gebührend Rechnung getragen und auf die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hingewiesen wird. Lie bisherige Darstellung des Beklagten läßt sich nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens', wie , es vom Berufungsgericht gewürdigt und zusammengeiaßt; worden ist, nicht mehr vertreten. 5) Die Ansicht der Revision, den Veröffentlichungen des Beklagten kommen als Wissenschaftliehen Leistungen aufgrund des Art. 5 Abs. 5 GG absoluter Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen zu, ist rechtsirrig.Dabei kann es dahinstehen, ob das Buch "Bis zu dem bitteren Ende" den Charakter einer wissenschaftlichen Eorsehungsleistung hat, was das Berufungsgericht unter Anführung kritischer Stimmen der Fachliteratur und unter näherem Eingehen auf Anlage und Stil des Werks verneint. Aus der Verbürgung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung durch das Grundgesetz kann nicht hergeleitet werden, aa.ß für wissenschaftliche Veröffentlichungen die Gebote des Rechts nicht gelten und daß den Gerichten eine Nachprüfung versagt ist, ob'eine Person zu Recht oder zu Un-recht beschuldigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben. Wie immer man den Charakter und den Rang der Veröffentlichungen des Beklagten von Seiten der Geschichtsforschung einschätzen mag, jedenfalls kann der Beklagte nicht das Vorrecht in Anspruch nehmen, seine den Kläger belastenden Behauptungen und Kombinationen seien einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich und er brauche sich, weil er Forscher sei, dem Unterlassungs- und Widerrufsanspruch des Klägers nicht zu Weder der politische Gehalt der erhobenen Beschuldigung noch die Bemühung des Beklagten um eine Aufhellung eines geschichtlich bedeutsamen Vorgangs recht-fertigen es, dem Kläger'die Ansprüche des abv/ehrenden Ehrschutzes zu versagen, auf die er zur Wahrung seiner Ehre und seiner wirtschaftlichen Interessen angewiesen ist. Eie von der Revision vertretene These, alle Veröffentlichungen wissenschaftlichen Characters (einschließlich der ernsten geschichtlichen Memoixen-Literatur) genössen absoluten Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen der Art, wie sie der Kläger ira vorliegenden Prozeß geltend mache, kann sich auch nicht auf die angeführt Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 74; 163, 164, 167) stützen. 4) Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem gerichtlichen Unterlassungsgebot besteht nur dann, wenn weitere* Beeinträchtigungen seiner Ehre durch den Beklagten zu besorgen sind. Gefahr besteht, daß der Beklagte die ehrenrührigen Bezichtigungen des Klägers wiederholen wird, ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung. las Berufungsgericht konnte berücksichtigen, daß der Beklagte immer v/ieder auf seine Darstellung zurückgekommen ist und auch im vorliegenden Verfahren für sich das Recht in Anspruch genommen hat, er dürfe durch Wiederholung der Beschuldigung der historischen Wahrheit dienen. Ea sich die Diskussion um die mit dem Reichstagsbrand zusammenhängenden Prägen sehr verschärft hat, rechnet das Berufungsgericht damit, daß der Beklagte auch in Zukunft nicht schweigen wird, per Beklagte Dabei ist die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die den geschaffenen rechtswidrigen Störungszustand für den Klager-beseitigt oder doch mildert, nicht davon abhängig, ob der Beklagte bei Aufstellung des. Ist nunmehr davon auszugehen, daß die Wahrheit der Beschuldigung nicht bewiesen ist und daß nur noch "höchst zweifelhafte" Anhaltspunkte übrig bleiben, so kann dem Beklagten auch zügemutet werden, von dem Vorwurf abzurücken. Damit wird ihm nicht angesonnen, wie or meint, sich selbst der Unwahrheit und der Unzuverlässigkeit zu bezichtigen, sondern nur verlangt, daß er eine dem jetzigen .Stande der Sichtung und Prüfung des Materials entsprechende Richtigstellung seiner Darstellung vornimmt, soweit diese den Kläger belastet. hat der Kläger doch ein berechtigtes Interesse daran,.daß der Beklagte v/enigstens von der Beschuldigung abrüclrt, die den Kläger als Verbrecher hinstellt. .Dieses Rechtsschutzinteresse wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger gleichzeitig ein Unterlassungsurtäl erwirkt hat, das dem Beklagten in Zukunft die Wiederholung seiner Beschuldigung untersagt. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß ein solcher Widerruf gegenüber einem.öffentlichen Widerruf die mildere Form ist und daß keine schutzwürdigen Belange des'Beklagten dieser Art des Widerrufs entgegenstehen. Dos Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Kläger deshalb die Einreichung einer Klage hinausgeschoben hat, um die Aufklärung der damaligen Vorgänge zu erschv;eren und Beweismittel für den Beklagten auszuschalten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 186 StGB Art. 5 GG
InteresseBerufungsgerichtRechtBeschuldigungKlägerVeröffentlichungVorgang

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja.
Amtliche Sammlung:	nein
GG Art, 5; BGB § 1004	Reichstagsbrand
 Zur Präge, oh Einschränkungen für den abwehrenden Ehrschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird,
BGH, ürt. v. 11. Januar 1966 - VI ZH 221/63 OLG Düsseldorf
■ _	.	LG	Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZRJ?2j/63
URTEIL
Verkündet am
11. Januar 1966 Krieg,
 justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ministerialrats a.D. Dr. Hans Bernd
 BrBi^BBBplätz V; jetzt O|0i s. V Schüler, Schweiz (Maison l/fli)»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof-Dr.
Dr -.
und
 gegen
den Bauingenieur Hans Georg GeBB, Dü|
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*str .1
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten’Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebepk, Br- Hauß, Heinr. Meyer und Dr- Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. August 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
■	Tatbestand:
Der Beklagte hat in seinem Buch "Bis zu dem bitteren Ende" (1 .• Aufl. -Schweiz - 1946, .2. Aufl. - Schweiz - 1954» deutsche Ausgabe 1948, Sonderausgabe I960) und in einer in der Wochenzeitschrift "Die .ZU" I960 veröffentlichten Artikelreihe "Reichstagsbrand im Zerrspiegel" die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei bei der Inbrandsetzung des Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 führend beteiligt gewesen. Im einzelnen hat der Beklagte in seinen Veröffentlichungen behauptet, am 26. Oktober 1933, also zur Zeit des vom 21. September bis zu dem 16. Dezember 1933 vör dem Reichsgericht verhandelten Reichstagsbrandprozesses habe sich ein wegen Einbruchdiebstahls im Heuruppiner Gefängnis einsitzender Untersuchungshäftlingnamens^RÄl bei dem dortigen Amtsrichter gemeldet und ausgesagt, er sei (1931 oder
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 1932) der SA beigetreten und bald Angehöriger der sogenannten 11 Stabswache" des SA-PUhrers EflM geworden. Ende Februar 1933 sei er mit neun anderen SA-Leuten zu befohlen worden. E^Bi habe ihnen erklärt, daß man einen Vorwand brauche, um in den nächsten Tagen gegen die Marxisten loszuschlagen. Es solle daher von SA-Angehörigen der Reichstag angezündet und nachher behauptet werden, die Kommunisten hätten das Feuer gelegt.	habe	ihnen	den	Auftrag	er-
teilt, das Reichstagsgebäude in Brand zu setzen. Die Führung des Stoßtrupps sei dem Sturmbannführer Heini GeflfBl (dem Kläger) übertragen worden. Während der nächsten Tage sei die Gruppe kaserniert worden, lie Tat sei dann am 27* Februar 1933 ausgeführt worden, und &Wä:r habe -der SA-Stoßtrupp dazu den von Reichstägspräsidentenpä^ais zu dem Reichst^gsgebaude führenden unterirdischen Gang benutzt * wobei die Teilnehmer nicht einmal ihre klobigen SA-Schuhe und ihre SA-Kluft ausgezogen hatten. Ter vernehmende Amtsrichter habe das Protokoll über die Vernehmung RflM durch die Post an das Reichsgericht abgesandt Der Protokollführer, ein SA-AngehÖriger namens ReWH§, habe sofort nach der Vernehmung EMü von. dieser Aussage unterrichtet. Dieser habe sich mit Ditffe, dem damaligen Leiter der Gestapo, in Verbindung gesetzt. Aufgrund der von &iM eingeleiteten Maßnahmen sei es gelungen, das VernehmungsProtokoll abzufangen, bevor es zur Kenntnis des Reichsgerichts gelangt sei. R4B sei für einige Tage aus dem Justizgewahrsam in das Berliner PolizejE-gefängnis überstellt und dann von dem bei der Gestapo beschäftigten Kriminalrat GeflHR vernommen worden. Danach '*■ sei er von vier SA-Leuten, unter denen sich auch befunden habe, ermordet und in der Nähe Berlins in einem Acker verscharrt worden. Der Beklagte hat sodann eingehend dargestellt, auf welche Weise er von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten haben will und welche Umstände nach seiner
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Auffassung nach, dafür sprechen, da i der Kläger tatsächli.ch in der .geschilderten Art an der. Reichstagsbrandstiftung beteiligt gewesen ist. Aufgrund.der ^rtikelreihe in der
 leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an der Reichstagsbrandstiftung ein. Das Verfahren ist eingestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
a)	dem Beklagten unter Androhung von Strafen die
 Wiederholung der Behauptung zu verbieten, der Kläger habe den Brand des Reichstagsgebäudes am 27. Bebruar -1933 angelegt oder sei an der Brandstiftung beteiligt gewesen,	.
b)	den Beklagten zu dem Widerruf dieser Behauptung zu verurteilen.
ler Kläger hat vorgetragen, die Darstellung des Beklagten sei unrichtig. Br, der Kläger, sei in keiner Weise an der Brandstiftung des Reichstags beteiligt gewesen. Er sei.auch damals nicht Angehöriger der Stabswache von Karl
 gewesen. Vielmehr habe er in der fraglichen Zeit einen SA-Sturm in Steglitz geführt und im Heim dieses Sturms gewohnt, ohne kaserniert worden zu sein. ler Beklagte stütze . seine Beschuldigung auf phantasi&volle Kombinationen, die auf zweifelhaften Informationen und angeblichen Indizien auf-bauten, deren Unrichtigkeit sich in vielen Punkten nach-weisen lasse. Aufgrund neuerer Überprüfungen der Vorgänge
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von objektiver Seite müsse im übrigen als bewiesen angesehen werden, da£ van der. D4M den Reichstag allein angezündet habe. Br, der Klägdr, sei durch die ständige Wieder-
 
ho lung' der Beschuldigung und ihre weite Verbreitung nicht nur in seiner Ehre verletzt, sondern auch wirtschaftlich geschädigt worden. Die Stadt Düsseldorf habe gegen eine Firma, an der er beteiligt gewesen sei* einen Auftragsstop ausgesprochen und diesen erst aufgehoben, als er aus der Firma ausgeschieden sei.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, seine Darstellung Uber die Inbrandsetzung des Reichstags entspreche der Wahrheit und ihre Richtigkeit sei auch durch neuere Untersuchungen nicht ernstlich erschüttert worden. Jedenfalls aber habe er seine Behauptungen aufgrund einer Auswertung eigener Beobachtungen und einer kritischen Würdigung der ihm zugegangenen Informationen als richtig ansehen dürfen. Er habe daher in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, indem er die Öffentlichkeit über die Hintergründe-des Reichstagsbrandes in der geschehenen Form aufgeklärt habe. Schon der wissenschaftliche Charakter seiner Veröffentlichungen stehe den vom Kläger erstrebten gerichtlichen Anordnungen entgegen. Er körnie nicht gehindert werden, auch weiter seine Meinung über eine Frage politischer und geschichtlicher Bedeutung öffenl/*r|‘ lieh zu vertreten. Im übrigen gehe es nicht an, im vorliegenden Verfahren die sonst für den zivilrechtlichen Ehrschutz geltenden Bev/eislastregeln anzuwenden. Bei der Überprüfung-der Verdachtsgrüride müsse berücksichtigt werden, daS die Machthaber des Dritten Reichs alle Spuren systematisch verwischt und die Datzeugen beseitigt hätten. Der Kläger habe sich erst in einem Zeitpunkt gegen den Vorwurf gewandt, als die wenigen Personen verstorben gewesen seien, die vielleicht noch durch eine Aussage zur Klärung hätten beitragen können. Durch seih langes 2ögern mit der Erhebung der Klage habe der Kläger seine Ansprüche verwirkt. Der Beklagte hat sodann die Einrede der Verjährung geltend gemacht.
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Der Kläger hat entgegnet, es handele sich bei den phantasievollen Veröffentlichungen des Beklagten nicht um Werke wissenschaftlichen Charakters, die auf dem Ergebnis einer ernsten Forschungsarbeit beruhten. Ihm, dem Kläger, seien die Vorwürfe des Beklagten erst etwa 1950 erstmals zu Ohren gekommen. Auf Anraten von Juristen' habe er zunächst nichts gegen diese Vorwürfe unternommen. Inzwisehen sei durch eine eingehende fa.chwissenschaf tliehe Überprüfung der damaligen Vorgänge die Unwahrheit der Beschuldigungen des Beklagten nachgewiesen worden. Auch wenn der Beklagte trotz der neuen Forschungsergebnisse dabei bleibe, daß die Nationalsozialisten die Inbrandsetzung des Reichstagsgebäudes veranlaßt hätten, so habe er doch keine hinreichenden Anhalts^ punkte für die Aufrechterhaltung der Behauptung, der Kläger sei in der geschilderten Art an der Inbrandsetzung des Reichstags beteiligt gewesen.
Das Landgericht hat aufgrund der Beweiserhebung .die Überzeugung gewonnen, daß eine Teilnahme des Klägers an der Inbrandsetzung des Reichstags ausscheidet, und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. lie Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht-den Beklagten nicht zu dem uneingeschränkten widerruf, sondern zur Abgabe der Erklärung verurteilt hat, er könne die Behauptung nicht aufrecht erhalten, der Kläger habe den Brand des Reichstegsgebäudes angelegt oder sei an der Brandstiftung beteiligt gewesen.
^Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnähme wie folgt gewürdigt:
 
Die neuerdings vertretene These, daß van.der	aus
 eigener Initiative den Reichstag in Brand gesteckt habe, erscheint dem Berufungsgericht nicht als hinreichend gesichert, um eine entsprechende Feststellung treffen zu können. Die Alleintäterschaft van der	muß zwar als
 möglich angesehen werden, doch sprechen auch Anhaltspunkte dafür, daß van der LtHB Mittäter gehabt hat. Sollten SA-Angehörige beteiligt gewesen sein, so ist der Kläger, der damals in Berlin SA-Sturmführer war, als Mittäter nicht mit Sicherheit auszuschließen. Gewisse vorliegende Belastungs-moraente reichen aber nicht aus, um den Beweis einer Beteiligung als geführt anzusehen. Allerdings hat	in	einem
 damals zu Protokoll gegebenen "Geständnis” sich und andere Angehörige der SA-Stabswache von Karl	der Teilnahme
 am Reichstagsbrand bezichtigt und in diesem Zusammenhang auch den Namen des Klägers genannt. Die Richtigkeit der Aussage der ein Verbrecher war, ist aber aus mehrfachen, im einzelnen ansgeführten Gründen zweifelhaft. Es besteht sogar eine gewisse V/a.hrscheinliehkeit da,für, daß sich R®| etwas zusammengereimt hat. Möglich ist, daß er zur Zeit der Vorgänge gar nicht Angehöriger der SA-Stabswache v;a,r und in Haft gesessen hat. Der genaue Inhalt der Aussage von RVM ist nicht bekannt* Per Beklagte weiß nur vom Hörensagen von diesem "Geständnis", wobei der eigentliche Informant nach der eigenen Darstellung des Beklagten ein Schwätzer war. Der Beklagte vermag keinen 2eugen zu nennen, der auch nur andeutungsweise von der Beteiligung des Klägers Kenntnis hatte. Hilfstatsachen, die der Beklagte zur Be-
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weisführung herangezogen hat, haben sich zu dem Teil als falsch herausgestellt, zu dem Teil sind sie nicht nachzuweisen. Insgesamt kann sich der Beklagte nur auf wenige, höchst zweifelhafte Anhaltspunkte stützen, die für einen einsichtigen
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Beurteiler keinen hinreichenden Grund abgeben, den Kläger öffentlich der Mittäterschaft am Reichstagsbrand zu bezichtigen. Babei fällt nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch ins Gewicht, daß da.s gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nega.tiv ausgefallen ist und daß der auf Antrag des Beklagten gerichtlich vernommene Kläger die Beteiligung unter Eid abgestritten hat.
II.
Biese V/ürdigung ist für das Revisionsgericht bindend.
Sie wird a.uch von der Revision nicht mit Prozeßrügen ange-fochten. Es steht daher nur zur Erörterung, ob der Beklagte unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses der Beweisv/ürdigung mit Recht zur Unterlassung und zu einem eingeschränkten Widerruf verurteilt worden ist. Bas ist entgegen der Ansicht der Revision zu bejahen.
1) Auszugehen ist davon, daß der Beklagte den Kläger in mehreren, weit verbreiteten Publikationen fortlaufend beschuldigt hat, eine mit Zuchthausstrafe bedrohte und von der Umwelt besonders verabscheute'Tat begangen zu haben. Bie Beschuldigung des Klägers wird durch die Art der Berichterstattung besonders akzentuiert ("Räuberhauptmann", "Prototyp eines erfolgreichen SA-Heros", "einer der Hauptbrandstifter", vgl. "Die Zeit" vom 25• März I960). Ber LeserSchaft wurde so in suggestiver Weise der Eindruck nahe gelegt, der Kläger sei tatsächlich der Pührer eines verbrecherischen Einsatzkomman-dos gev/esen, das aufgrund eines Befehls den Reichstag in Brand gesteckt hahe, um hierdurch den Auftraggebern Gelegenheit zu geben, ihre politischen Gegner ungehindert von rechtlichen
 
Schranken verfolgen und so ihre Macht festigen zu können.
Durch diesen Vorwurf ist.der Kläger in seiner Ehre in schwerer Weise beeinträchtigt worden, woran nichts ändert, daß er sich damals als SA-Sturmführer für die Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt hat. Die Beschuldigung hat auch wirtschaftliche Nachteile für den Kläger zur Folge gehabt.(Ausscheiden a.us dem Ingenieurbüro Mo^^Bb nach Verhängung Auftragsstops).	‘	.
2) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die öffentliche Anprangerung des Klägers als Kapitalverbrecher (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 186 StGB) dadurch gerechtfertigt ist, daß der Beklagte berechtigte Interessen wahrnimmt. Es hat diese Frage ohne Hechtsirrtum verneint. Das Berufungsgericht verkennt nicht,, daß ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe des Reichstagsbrandes aufzuklären. Der Reichstagsbrand war für die Festigung der nationalsozialistischen Herrschaft von entscheidender Bedeutung. Es handelte sich um.ein Ereignis von großer geschichtlicher Tragweite. Die Frage, ob die nationalsozialistischen Machthaber den Reichstag in Brand setzen ließen oder ob sie sich des Brandes nur als eines ihnen gelegen kommenden Mittels zur Erreichung ihrer Zwecke bedient haben, wird von Berufungsgericht mit Recht als wesentlich für das die Epoche spät einmal kennzeichnende Geschichtsbild bezeichnet. Wer Beweis-material oder Forschungsergebnisse vorlegt und veröffentlicht, um hierdurch zur Aufklärung der umstrittenen Vorgänge beizutragen, nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr. Angesichts der besonderen Bedeutung des Themas.und des Interesses an seiner freien Öffentlichen Diskussion sieht es da,s Berufungsgericht auch noch als gerechtfertigt an, daß in einer Veröffentlichung der Name eines möglichen Täters genannt wird, auf den im Zusammenhang mit seiner damaligen politischen
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Betätigung in der Nähe des Ereignisses ein Verda.cht gefallen ist. Allerdings muß vorausgesetzt werden, daß die zur Verfügung stehenden Informationsquellen vorher sorgfältig und kritisch überprüft werden. Jas Berufungsgericht laßt es offen, ob der Beklagte bei der Zusammenstellung und Sichtung seines angeblichen Belastungsmaterials so sorgfältig verfahren ist, v/ie es notwendig gewesen wäre, um den Kläger in der geschehenen Form öffentlich als "einen der Hauptbrandstifter1' zu bezichtigen. Jedenfalls aber, so führt das Berufungsgericht aus, läßt es sich nicht verantworten, den Vorwurf noch weiter aufrecht zu erhalten, nachdem nur noch schwa.che, "höchst zv/eifelhafte1' Anhaltspunkte übrig geblieben sind und die Beweisführung des Beklagten zu angeführten Hilfs tatsachen in entscheidenden Punkten negativ ausgefallen ist.
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die damaligen Vorgänge und dem Recht des Beklagten, seine Meinung hierzu zu vertreten (Art. 5 GG), die gebührende Beachtung geschenkt. Bei der erforderlichen Güterabwägung muß auf der anderen Seite aber auch ins Gewicht fallen, daß es eine schwere Beeinträchtigung der Ehre des Klägers bedeutet, wenn die Anschuldigung einer breiten und nicht immer zu kritischer Prüfung fähigen Leserschaft vorgetragen wird, zu dema.l wenn dies in so eindrucksvoller und den Klager herabsetzender Dar-stellungsweise geschieht. Bas Berufungsgericht hat durchaus gewürdigt, da.ß sich der Kläger damals als SA-Sturmführer für die Ziele des Rationalsozia.lismus eingesetzt hat und daß er nun einmal durch die Aussage R^Hi in die Erörterung des Themas einbezogen worden ist, wer den Reichstag angesteckt hat. Inzwischen jstr im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Verfahren den Verdachtsmomenten in einer sehr subtilen Überprüfung nachgegargen worden. Each dem Er-
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gebnie der Sichtung und Prüfung aller Belastungs- und Ent-lastungstatsachen bedeutet es eine nicht mehr zu rechtfertigende Ehrkränkung.des Klägers, wenn über diesen in Publikationen weiter so berichtet wird, daß die Leser den Eindruck gewinnen, er sei an der Inbrandsetzung des Reichstags aktiv beteiligt gewesen. Eine solche Kennzeichnung des Klägers wird, wenn nicht ganz neue Beweismittel auftreten, durch kein öffentliches Interesse gedeckt. Unberührt bleibt das Recht, in Veröffentlichungen über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und Forschungen unter Darstellung und Würdigung aufgetretener Verdachtsmomente zu berichten, wenn dabei, soweit der Name des Klägers überhaupt genannt wird, dessen Ehrschutz gebührend Rechnung getragen und auf die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hingewiesen wird. Lie bisherige Darstellung des Beklagten läßt sich nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens', wie , es vom Berufungsgericht gewürdigt und zusammengeiaßt; worden ist, nicht mehr vertreten. Soweit der Beklagte Einzelangaben über den Kläger gebracht hat (vgl*. "Die Zeit". vom 25* März i960), sind diese zu dem Teil als unrichtig oder entstellt nachgewiesen worden (Berufungs-urteil Bl. 53 ff)•
5) Die Ansicht der Revision, den Veröffentlichungen des Beklagten kommen als Wissenschaftliehen Leistungen aufgrund des Art. 5 Abs. 5 GG absoluter Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen zu, ist rechtsirrig.Dabei kann es dahinstehen, ob das Buch "Bis zu dem bitteren Ende" den Charakter einer wissenschaftlichen Eorsehungsleistung hat, was das Berufungsgericht unter Anführung kritischer Stimmen der Fachliteratur und unter näherem Eingehen auf Anlage und Stil des Werks verneint.
Auch bei Verneinung des wissenschaftliehen Charakters kann
 das Buch für dis
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Aufklärung über die Entwicklung der national sozialistischen Gewaltherrschaft, aber auch als Erkenntnisquelle für die geschichtliche Forschung von Bedeutung sein. Andererseits würde aus der Anerkennung, daß das genannte Buch und die Veröffentlichung des Beklagten in der "2^|" insgesamt einen wissenschaftlichen Rang haben, noch nicht zu folgern sein, daß die vom Beklagten ausgesprochenen Beschuldigungen ohne Nachprüfungsmöglichkeit hingenommen werden müssen. Aus der Verbürgung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung durch das Grundgesetz kann nicht hergeleitet werden, aa.ß für wissenschaftliche Veröffentlichungen die Gebote des Rechts nicht gelten und daß den Gerichten eine Nachprüfung versagt ist, ob'eine Person zu Recht oder zu Un-recht beschuldigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben. Würde man das annehmen, so wären in einem großen Bereich die Würde des Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. .1, 2 Abs. 2 GG) in untragbarer Weise schutzlos gestellt. Eine solche, dem Recht enthobene Autonomie wurde auch nicht im Interesse der Wissenschaft liegen. Wohl aber wird das verantwortungsvolle Bemühen eines Forschers um die Erhellung der Wahrheit zeitgeschichtlicher Vorgänge maßgeblich bei der Entscheidung ins Gewicht fallen, ob und in welcher Weise er schwere Beschuldigungen von Mitbürgern öffentlich vortragen darf und ob aus solchen Veröffentlichungen Schadensersatzansprüche abzuleiten sind.
Aber darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Wie immer man den Charakter und den Rang der Veröffentlichungen des Beklagten von Seiten der Geschichtsforschung einschätzen mag, jedenfalls kann der Beklagte nicht das Vorrecht in Anspruch nehmen, seine den Kläger belastenden Behauptungen und Kombinationen seien einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich und er brauche sich, weil er Forscher sei, dem Unterlassungs- und Widerrufsanspruch des Klägers nicht zu
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stellen. Weder der politische Gehalt der erhobenen Beschuldigung noch die Bemühung des Beklagten um eine Aufhellung eines geschichtlich bedeutsamen Vorgangs recht-fertigen es, dem Kläger'die Ansprüche des abv/ehrenden Ehrschutzes zu versagen, auf die er zur Wahrung seiner Ehre und seiner wirtschaftlichen Interessen angewiesen ist. Eie von der Revision vertretene These, alle Veröffentlichungen wissenschaftlichen Characters (einschließlich der ernsten geschichtlichen Memoixen-Literatur) genössen absoluten Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen der Art, wie sie der Kläger ira vorliegenden Prozeß geltend mache, kann sich auch nicht auf die angeführt Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 74; 163, 164, 167) stützen. Das'Reichsgericht ha.t . eine so. weitgehende Privilegierung niemals ausgesprochen (vgl. auch RGZ 84, 294).
4) Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an dem gerichtlichen Unterlassungsgebot besteht nur dann, wenn weitere* Beeinträchtigungen seiner Ehre durch den Beklagten zu besorgen sind. Ob die. Gefahr besteht, daß der Beklagte die ehrenrührigen Bezichtigungen des Klägers wiederholen wird, ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung.
Eie Erwägungen, die das Berufungsgericht in dieser Richtung anstellt, sind frei von Rechtsirrtum. las Berufungsgericht konnte berücksichtigen, daß der Beklagte immer v/ieder auf seine Darstellung zurückgekommen ist und auch im vorliegenden Verfahren für sich das Recht in Anspruch genommen hat, er dürfe durch Wiederholung der Beschuldigung der historischen Wahrheit dienen. Ea sich die Diskussion um die mit dem Reichstagsbrand zusammenhängenden Prägen sehr verschärft hat, rechnet das Berufungsgericht damit, daß der Beklagte auch in Zukunft nicht schweigen wird, per Beklagte
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hat es unterlassen, in der Tatsacheninstanz eine Erklärung abzugeben,, die dem Beweisergebnis und dem berechtigten Schutz-osdürfnis des Klägers ausreichend Rechnung trägt. Ohne kechts-irrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die auf die eidliche Vernehmung des Klägers im Prozeß anspielende, im übrigen ohne Sanktion abgegebene Erklärung des Beklagten dem Schutzbedürfnis des Klägers nicht genügt und -dessen Besorgnis nicht auszuräumen vermag, der Beklagte werde weiter auf die Beschuldigung zurückkommen. Aufgrund des Verhandlungser-gebnisses und'seiner tatrichterlichen Würdigung ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers aus rechtlich zutreffenden Gründen bejaht worden.
5) Ebenso entspricht die Verurteilung des Beklagten zu einem eingeschränkten Widerruf seiner Beschuldigung den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu dem abwehrenden Ehrschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 37, 187; EM BGB § 1004 Hr. 49 und die dort angeführten Entscheidungen). Dabei ist die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die den geschaffenen rechtswidrigen Störungszustand für den Klager-beseitigt oder doch mildert, nicht davon abhängig, ob der Beklagte bei Aufstellung des. Vorwurfs in seinen Veröffentlichungen rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ist nunmehr davon auszugehen, daß die Wahrheit der Beschuldigung nicht bewiesen ist und daß nur noch "höchst zweifelhafte" Anhaltspunkte übrig bleiben, so kann dem Beklagten auch zügemutet werden, von dem Vorwurf abzurücken. Damit wird ihm nicht angesonnen, wie or meint, sich selbst der Unwahrheit und der Unzuverlässigkeit zu bezichtigen, sondern nur verlangt, daß er eine dem jetzigen .Stande der Sichtung und Prüfung des Materials entsprechende Richtigstellung seiner Darstellung vornimmt, soweit diese den Kläger belastet. Zwar bedeutet die geforderte Erklärung keine volle Reinwaschung des Klägers, die nach dem Verbandlungsergebnis nicht möglich ist. Dessen ungeachtet
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hat der Kläger doch ein berechtigtes Interesse daran,.daß der Beklagte v/enigstens von der Beschuldigung abrüclrt, die den Kläger als Verbrecher hinstellt. .Dieses Rechtsschutzinteresse wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger gleichzeitig ein Unterlassungsurtäl erwirkt hat, das dem Beklagten in Zukunft die Wiederholung seiner Beschuldigung untersagt. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht endlich darin zu, daß der Kläger die Abgabe der Erklärung an-sich selbst verlangen kann, damit er sich gegen künftig drohende Beeinträchtigungen seiner Ehre oder seiner wirtschaftlichen Betätigung durch Hinweis auf diese Erklärung zu wehren vermag. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß ein solcher Widerruf gegenüber einem.öffentlichen Widerruf die mildere Form ist und daß keine schutzwürdigen Belange des'Beklagten dieser Art des Widerrufs entgegenstehen.
6.); Die 'Ver jährungseinrede des Beklagten ist vom Berufungsgericht zutreffend als unbegründet zurückgev/iesen worden. Der "Kläger ha.t seihe hegätörIschen Schutzansprüche auch nicht verwirkt. Schon weil der Kläger in der ersten Darstellung mit einem anderen Vornamen genannt und als gefallen- bezeichnet wurde", ist es zu verstehen, daß er sich erst- dann zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte entschloss, als er im Jahre I960 erneut - und .nunmehr unter genauen -ngaben über seine Rerson und unter sehr massiver persönlicher Herabsetzung - der Brandstiftung bezichtigt wurde und hierdurch v/irtschaftliche Nachteile erlitt. Dos Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Kläger deshalb die Einreichung einer Klage hinausgeschoben hat, um die Aufklärung der damaligen Vorgänge zu erschv;eren und Beweismittel für den Beklagten auszuschalten. Eine unzulässige, weil gegen Treu und erlauben verstoßende Rechtsausübung liegt nicht vor.-
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III. Die .Revision des Beklagten war na.ch allem als unbegründet zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	'	Dr.	Hauß
‘Meyer	Dr. Nüßgens