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BGH

Gericht: BGH

BGB § 826 Gb Zur Schadensersatzpflicht des bisherigen Arbeitgebers gegenüber einem künftigen Arbeitgeber bei Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses Über den aus geschiedenen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivil-' Senats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf.vom 7« Juni 1962 wird,, 3urückgev/leson0: . Die Klägerin, eine in dio Rechtsform eines eingetragenen Vereins gekleidete Anstalt offentlicken Charakters zur Förderung der Landesfilmdienste mit Aufgaben der Dokumentär- und Kultur- 2 filmarkeit in Bereich der Jugendpflege, Jugendhilfe und Er- ; wachsenenhildungstellte an 1 5:, August 1959 den am flHHP 1929 gekorenen Hermann als Buclfnalter eino; hatto kei seiner 'Bewerbung' ein Zeugnis iiker seino frühere'Tätigkeit kei den beklagten ?eroin vorgelegt? sen worden sei; vorher habe er bei dem OaritaS“trerband in %| Frankfurt /Main Überdies schon 18 000 DM unterschlagene Die Beklagten hätten erkannt,: daß ein Dritter durch das unrich- sich bewerbe,, von ihnen eine über den Inhalt des Zeugnisse sthi nau sgehe nd e Auskunft einholen .werde«, Auch, treffe die Klägerin ein eigenes Ter-schulden an' ihrem; Schaden, weil sie PflHHP nicht oder nicht genügend überwacht habe0 '/i' Das öberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt^ ; Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten nach § 826, BG-B für begründet gehaltene., dockte den Eehlbetrag;angeblich aus eigenen Mittelno Indessen stellte sieh-im April 1959 heraus, daß er als Erzieher des Hauses für mehrere Lehrlinge Waren gekauft, das Geld dafür von den Lehrlingen entgegengonommen, es aber nicht . Da er die 740,62 DM trotz der Auf- : forderung des Zv/eitbeklagten nicht bis zu dem 5■> Mai 1959 er- • Mit Recht ist das Berufungsgericht;bei diesem Sachverhalt 3 er Ansichtj daß die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie eo der Zweftbeklegt e hier den erteilt hat, gegen die guten Sitten verstieße Das Dienotseugnio ist eine 'gesetzliche Einrichtung su Gunsten des Arbeitnehmers (§630 BGB); es soll ihm bei der Bewerbung um eine andere .Arbeitsotello als Ausweis dienen» Gleich zeitig soll es aber auch-denen,: an die sich der Arbeitnehmer wendet, um eine neue Arbeitsstelle; au erlangen, eine Unterlage für seine Beurteilung - schaffen <> Oberster Grundsats ist daher, •. 'V daß der Inhalt des/Zeugnisses wahr sein muß . 1973)» Das bedeutet av/ar .nichtdaß /Sich das Zeugnis,::wonn es sich nach dem Wunsche dos Arbeitnehmers auf seine Leistungen und sein© Führung im Dienst :erstrec&eh-'/’shll,/;.mher:. 314, 317) o Eeinesfalls* darf der Arbeitgeber in dem Wunsche, dem Arbeitnehmer behilflich su sein, wahrheiiswidrige Angaben in das Zeugnis aufnehmen (Hueck/ hipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts -7« Auf!Bd» IS» 468) spricht oder sich nach dem Maßet ah e vernünftiger Verkehrsauffassung nicht aufrecht erhalten läßt (Stand inger/Hippe r-dey/Hermann BG-B 11, Aufl, §630 Anm, 21), Bio Praxis hilft sich solchenfalls oft mit nichtssagenden Beurteilungen, in Bo eil"- kommt es hierfür .sehr'auf: den übrigen Inhalt des Zeug ehrlich gewesen sein könnte;, gibt ein Zeugnis* läöa.sich :;är über FflHBaussteilte, von den Unterschlagungen, die dieser in seiner^vorherigen - ; Dienststellung hei dem CaritaS“Vefhand -in.'Frankfurt' Sein Zeugnis hatte sich nur über die Tätigkeit, das Dienst das beklagten Vereine au verhalten, Angesichts der früheren Unterschlagungen wai es aber von gravierend er Bedeutung $ daß. fürchten stand, .daß FflBBi sich auch■ weiterhin Unredlichkeiten zuschulden komm lassen und an fremden Geldern, vergreifen werde» Hach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist sich der Zwcitbeklagto dessen auch sehr wohl ‘bewußt 'gewesen« .Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob und wie cler Evj eit beklagte die beim beklagten Verein begangenen Unterschlagungen des IflBU in dem Zeugnis tiätto anäouten müssen, und auch im Kevisionsverfahreh braucht hierauf nicht weiter eingegengen zu werden* Das Zeugnis, das der Zweitbe-l:lcgtQ ausgestellt hat, war nach der reGhtsirrtümsfreibn Ansicht des Berufungsgerichts mit den guten' Sitten schon darum nicht • zu vereinbaren, weil es Unwahrheiten .enthiti^gn'ä Qin . unrichtiges irreführendes Bild von dar Persönlichkeit des sei ebnet Oc So war es falsch, daß jede ihm übertragene Aufgabe zur Zufriedenheit: seines Dienstherrn erledigt hättet mit der Führung der Hauptkasse des lehrlings-heims war der Zweitbeklagte wegen des Fehlbetrages, für den FflHHP verantwort lieh gemacht wurde, so' wenig zufrieden, daß or ihm die Bassenführung entzog.«-■.■Möchte FflHH ferner boi seiner erzieherischen 'Arbeit ^ auefcßinmancherlei' Hinsicht eine gute Befähigung gezeigt und anerkennenswerte Leistungen vollbracht haben, so fiel es bei einer/';-rUckiBa^aueöÖen;S'esamtbe^ ' trachtung doch, böse ins Gewicht, daß er Golder, die ihm von seinen Schützlingen anvertraut worden 'waren, unterschlagen hatte* Mit dieser Verfehlung:'hatte er gegen seihe Aufgaben als Erzieher schwer verstoßen* Sine abschließende; Gesamt-würdigung dürfto hiervor die Augen nicht versehliGßen* Mit der Wirklichkeit stand es datier- in - offenbarem -Widerspruch,, daß in dem Zeugnis bescheinigt wurde:, er sei !,uns eine wertvolle Stütze auf dem Gebiet der Bekampfungsder Gefährdung und Verwahrlosung der Jugend11 gewesen* Sich bei Ausstellung eines Abschlußzeugnisses in Kenntnis des wahren Sachverhalts so über einen Mann zu äußern, von dem man befürchten muß, daß er sich auch in einem neuen Dienstverhält- vereinbaro Allerdings hat das Zeugnis nichts darüber gesagt, aus welchem Grunde das Bienstverhältnie sein Ende gefunden hatte und wie es sich erklärte, daß dies im laufe und nicht-cm Bude eines Monats geschehen' war. PflHBl in dem 2eugnis: sutoil geuor-.-den sei, habe ein unbefangener Baser deswegen nicht schon ai#’ die Vermutung, kommen können.*, daß etwa:-Wesentliches' vorochv/ipiK gen worden sein möchte, was: den Inhalt des.Zeugnisses selbst# geradezu, widerlege» ha als Erzieher der Jugend nur gooignot ist, wer charakterfest und: ehrlich istkonnte die lobcr.dö"J'| Der Zweitbeklägte durfte sich -um so weniger darauf, verlassen, daß ihm die-'Rückfrage eines etwaigen neuen Dienst-' her r n dio Möglichkeit goben - werdc, sich; in Berichtigung soinas jisses über ?j Baß derZwoitbeklagte mit der-Ausstellung des Zeugnisses von 12» Juni 1959 gegen die guten Sitten"verstieß, hat das j* Berufungsgerichthiernach rechtsirrfumsfroi:: angenommen» ;j. daß der Zweitbeklagtc bei der Ausstellung seines Zeugnisseo über !’■■■§ damit gerechnet hat, könne mit dem Zeugnis einen anderen Arbeitgeber täuschen und ihm Schaden zufügen»Sie erhebt nur Bedenken gegen die Annahme, daß der Zweitbcklagto einen solchen Drfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt habe» Hierüber sich ein Urteil zu bilden, war aber in die froio tatrichterliche Bewoiswürdigung dos Berufungsgerichts gestellt s und es läßt sich aus Rechtsgrünclen nicht beanstanden, daß es die vonderRevision bekämpfte Überzeugung gewonnen hat» Das Berufungsgericht hat den Zweitboklag ton in der Berufungsverhandlung selbst gehört und ist daher zu seiner Beurteilung gelangt, nicht ohne sich von der Persönlich keit des Sweitbeklagtcn ein Bild verschafft M haben» Bs hat. Zw eit beklagt e nach seinen eigenen Darlegungen w^gen der Fassung'des Zeugnisses mit 'Sich gerungen und mit anderen dätuber gesprochen hat» Br hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zeugnis.in der vorliegenden Form ausgestellt,;: nachdem er sich von einem Fabrikanten hatte sägen lassen, ihm könne nichts"passihron, v wemvsr die Worte “ehrlich*' und “Charakter" weglasse»■ Danach konnte das Berufungsgericht aber ohne, Rechtsverstoß die Auffassung gewinnen, daß er es auf den Eintritt eines Schadens hat ankommen lassen und sich:selbst -nach der Ausdruckswoise der Revision - nur ein HHiat6rt.tl3?pIiQii.M hat offen halten wollen Das Berufungsgericht hat,hiernach die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten aus § 826 BGB rechtsfehlerfrei bejahte Was die Schadenshaftung des beklagten Vereins betrifft, so rechtfertigt sic sich entweder aus §§ 826, 31, 89 BGB oder aus § Ö31 BGB ?gc nachdem ol3 der Zw oitbeklagte ala Direkt or dos VertffjJ dessen verfassungsmäßig berufener Vertreter oder VerrichtungogoIrfV fe gewesen istv Ob das eine odor das andere der, Ball war, ist den' Feststellungen des Berufungsgerichts und' dem .Parteivorbringen nie zu.

Zitierte Normen: § 630 BGB
BGBZeugnisArbeitnehmerBerufungsgerichtBeurteilungHerrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachs chlagewe rk:	nein
 Amtliche Sammlungs nein
 nachträglicher Leitsatz !
BGB § 826 Gb
 Zur Schadensersatzpflicht des bisherigen Arbeitgebers gegenüber einem künftigen Arbeitgeber bei Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses Über den aus geschiedenen. Arbeitnehmer,
BGH, ürto vom 26, November 1963 - 71 Z.R 221/62 - OLG Hamm/Westf.
LG ■ Hagen
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Verkündet an 26» November 1963 Kr i e g1,Ju g t i 3 ob er s 0 kret är als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m I a. m g n : ,d e s Y o 1 k e s In dem Rechtsstreit
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ö^oSlri H|M; vertreten dureli seinen
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des Direktors Carl IC
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;;"B je klagten ? B eruf ung 3 Id skiagt e n ;.nhd Eavisionskläger;|';:.
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 oaeBbevollmachtigter s Rechtsanwalt
;gegen die
 Konferenz der DandesfiImd10nste für Jugend und Volksbildung inde^Bündeörepüblik Deutschland und ifeBtberline.V«, In !"'mmmmmmmmmmmvertreten durch den ersten Vorsitzendens
 Darsä rat Anton S|
in TI
Klägerins Berufungsklägerin 5 und Revisionsbeklagte?
P r o ze ßb evollmi cht ig t er;	Rechts anwalt
 hat der VI,'- ..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' auf ,d’iö. mündliche ■Verhandlung vom 26» Hörember 1963 unter Mitwirkung des Senats-präsidentön Pr« Engels und der Bundesrichter Hanebeckn Dri HauQ Heinrich Meyer und;'Thv Bretzschner ;
tür Recht erkannt;':
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivil-' Senats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 7« Juni 1962 wird,, 3urückgev/leson0: .
Die Kosten der Revision werden den.Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Path cot and;
Die Klägerin, eine in dio Rechtsform eines eingetragenen Vereins gekleidete Anstalt offentlicken Charakters zur Förderung der Landesfilmdienste mit Aufgaben der Dokumentär- und Kultur- 2 filmarkeit in Bereich der Jugendpflege, Jugendhilfe und Er- ; wachsenenhildungstellte an 1 5:, August 1959 den am flHHP 1929 gekorenen Hermann	als Buclfnalter eino;	hatto
 kei seiner 'Bewerbung' ein Zeugnis iiker seino frühere'Tätigkeit kei den beklagten ?eroin vorgelegt? das ihm dessen Direktor der Zweitk©klagte, am 12, Juni 1959 ausgestellt hatte,
 Bas Zeugnis lautete wie folgt;

"Herr Hermann RVIW, gekoren am .flHHP 1929, war vom Io Januar 1955 Ms Io. Mai 1959 in den verschiedenen Hinrichtungen des Caritas-Verkandes	tätig.
Zur Äkleistung de3 Probejahres gemäß § 17 der Vorschriften über die staatliche Prüfung von Wohlfahrtspflegern vom 22, Oktober. 1922 wurde Herr	unter: Leitung eines
 staatlich anerkannten. Jugendfürsorgers für die pädago^ ■gische' Arbeit in demVLehrlingshdim ;d	Lon-Bosco-Hauses
 eingesetzt o Herr PflHHP hat es verstanden, schnell' Kontakt zu den ihm anvertrauten Jungen zu finden* Besonders zeichnete er sich durch Aktivität und Entschlußkraft aus«, Jede ihm übertragene Aufgabe nahm Herr P^HHI gern und freudig an. und'erledigte sic zur Zufriedenheit, Bei allen Aufgaben im Xebrlingaheim zeigte er eine außerordentliche Rührigkeit und Lekhaftigke.it, verkünden mit einem gewis-sen Schwung, die Jungen anhaltend zu begeistern, Selbständig kaute er eine ■Laienspielschar und einen Sxngekreio auf. In der Durchführung von Bahrten zeigtever Eifer und guto Organisationsfähigkeit» Heimfeste wußte er gut zu gestalten, so daß wir ihm manche Stunden gemütlichen Beisammenseins verdanken. In den berufskunölichen Unter-
ricfttsstunüen und in der kulturellen Betreuungsarbeit verstand er es, die Lehr lingers ehüler und Jungmänner
 su fördern,.
■ . :1 ■1 . . ■ ■ ■ •	i...	. '
Seit dem I o Januar 1957wurde Herr	als	Fürsorge!
in den Kath, Männer.~B,ürsorge-YGrQin beschäftigt. ln Zu- ;
;ux}aiTiiaenar'belt mit dem JVormundschaftsgerlcht, Jugendamt,
 sr-S'fcSsi
'ri
 Arbeitsamt und Bosirksfürsörgeverband führte Heir 3?
selbständig die gesamten. Arbeiten der Jugendfürsorge und des Jugend schut ses dur oft »Herr Fpppp war in*|§ allen Fragen der Jugendhilf.e sehr aufgeschlossen, er ’’fjl versah seinen: Bienst :mit dem nötigen fachlichen Können, Herr	uns	'eineWertvolle.Stütze •,h.ei- unseren
 Aufgaben, vornehmlich:': auf idem Gebiet e der:: Beliöfepfung der Gefährdung und Yenvahrfosung der Jugend und des Jugendschutaesi ::	'[
Sein gutes Bildungsniveau:;: und:.seine stete Hilfsbereit-' schaft ver&iexieh beeon&er'ö .’.erwähnt su werden.
Wir wünsehen Herrn Bl
 für seine Zukunft das Beste.1' .
Am 2o. Mai
 ergab 3ich , daß P|
während seiner
...	.	/	,;j|
bisherigen Tätigkeit bei der Klägerin unter Fälschung von Unter
 Schriften befracht liehe Geld er .nach den Darlegungen der K1U- : gerin insgesamt 35 48G?74 DM, unterschlagen hatte. Er wurde darauf fristlos entlassene	,u>!
Die Klägerin verlangti:,;:.ssunächsf für: einen Teilbetrag von)
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.30 000 DM. nebst. Zinö!ehv'i;':ihfen-:Sch;ad.en von den Beklagten er): set atSie hat geltend gemacht:,; sie habe FmBppeingestellt51* noil er in deren Zeugnis überaus1: günstig . beurteilt worden sei," Das Zeugnis sei aber unvollständig und inhaltlich nicht rieh-#!.
gewesen, da P|
bei dem beklägten herein auch bereits
 Unterschlagungen begangen habe und: deswegen fristlos entlas-

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sen worden sei; vorher habe er bei dem OaritaS“trerband in %| Frankfurt /Main Überdies schon 18 000 DM unterschlagene Die Beklagten hätten erkannt,: daß ein Dritter durch das unrich-
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tigo Zeugnis getäuscht werden und einen Schäden erleiden könne, und hätten einen solchen Erfolg für den Fall seines Eintritts’ gebilligt*
Eie Beklagten sind dem .Klageverlangen entgegengetreten und baten insbesondere vorgebrachtP öle hätten, darauf vertraut, . öaß ein. Arbeitgeber, hei dem. sich	bewerbe,,	von	ihnen
 eine über den Inhalt des Zeugnisse sthi nau sgehe nd e Auskunft einholen .werde«, Auch, treffe die Klägerin ein eigenes Ter-schulden an' ihrem; Schaden, weil sie PflHHP nicht oder nicht genügend überwacht habe0	'/i'
Das' Landgericht hat'■ ö.io:-Kla^.9 abgewieseh« \
Das öberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt^ ;
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Erteile«
Die Klägerin beantragt,; die Revision zurückzuweiseno
:	Entscheidungsgründe;;: '
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten nach § 826, BG-B für begründet gehaltene.,
hach .seinen feststeHungen /führte	der als	Er-
zieher im Ichrlingshoim des Epö“Eosco:rHaüö4s. .dpa. beklagten Vereins tätig war., dort in Abwesenheit des Heimleiters vertretungsweise din Hauptkassö? Sogeschah es auch in der Zeit von Dezember 1958 bis Februar 1959« Im Januar 1959 fehlten in der :: Kasse etwa 114 * ~ DSo.'Der Zweit beklagte ordnete darauf
c n ? d aß; i n ria n d er 6 r ? d io Kas s ö 'über n e hmb'n Vso ilö i■*
dockte den Eehlbetrag;angeblich aus eigenen Mittelno
 Indessen stellte sieh-im April 1959 heraus, daß er als Erzieher des Hauses für mehrere Lehrlinge Waren gekauft, das Geld dafür von den Lehrlingen entgegengonommen, es aber nicht . an die Lieferfirma abgeführt, sondern für sich behalten und aus diesen Beträgen, insgesamt 740,62 DM, zur Hauptkasse don .Ersatz geleistet hatte? Da er die 740,62 DM trotz der Auf- : forderung des Zv/eitbeklagten nicht bis zu dem 5■> Mai 1959 er- •
nabe er bei dessen Entlassung: keinen Zweifel daran haben können daß FflHB auch die 18 000 Dl .Ido im Caritas-Vefband Frankfurt/ Main unterschlagen habe„. .
Mit Recht ist das Berufungsgericht;bei diesem Sachverhalt 3 er Ansichtj daß die Ausstellung eines solchen Zeugnisses, wie
 eo der Zweftbeklegt e hier den	erteilt	hat, gegen die
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guten Sitten verstieße
 Das Dienotseugnio ist eine 'gesetzliche Einrichtung su Gunsten des Arbeitnehmers (§630 BGB); es soll ihm bei der Bewerbung um eine andere .Arbeitsotello als Ausweis dienen» Gleich zeitig soll es aber auch-denen,: an die sich der Arbeitnehmer wendet, um eine neue Arbeitsstelle; au erlangen, eine Unterlage für seine Beurteilung - schaffen <> Oberster Grundsats ist daher, •. 'V daß der Inhalt des/Zeugnisses wahr sein muß .	'
1973)» Das bedeutet av/ar .nichtdaß /Sich das Zeugnis,::wonn es sich nach dem Wunsche dos Arbeitnehmers auf seine Leistungen und sein© Führung im Dienst :erstrec&eh-'/’shll,/;.mher:. ungünstige V Vorkommnisse und Beobachtungen schonungslos aussprechen müßte; das Zeugnis soll ron verständigem Ihhlv/ollen für den Arbeit- ■ nehmer getragen sein und ihm sein weiteres Bortkommen nicht unnötig erschweren (Mikisch Arbeitsrecht/ß^ -Aüflc. Bdo/X SV .703) Di eso Rücksicht nähme muß - aber -dort,.	; Sehranken 'finden, wo
 sich das -Interesse des; /künftigenjArhhltgebers/ an der "Zuver- , lassigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne weiteres' aufdrängt und das Schweigen des Zeugnisses.in der einen oder anderen Richtung, insbesondere das Verschweigen bestimmter für die Führung im Dienste bedeutsamer Vorkommnisse die•Wahrheit des für die Beurteilung des Arbeitnehmers; im ganzen wesentlichen Gesamtbildes beeinflußt (PiArbG 1 5? 314, 317) o Eeinesfalls* darf der Arbeitgeber in dem Wunsche, dem Arbeitnehmer behilflich su sein, wahrheiiswidrige Angaben in das Zeugnis aufnehmen (Hueck/ hipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts -7« Auf!Bd» IS» 468)
spricht oder sich nach dem Maßet ah e vernünftiger Verkehrsauffassung nicht aufrecht erhalten läßt (Stand inger/Hippe r-dey/Hermann BG-B 11, Aufl, §630 Anm, 21), Bio Praxis hilft sich solchenfalls oft mit nichtssagenden Beurteilungen, in
 Bo eil"- kommt es hierfür .sehr'auf: den übrigen Inhalt des Zeug
 ehrlich gewesen sein könnte;, gibt ein Zeugnis* läöa.sich	'■%
hierüber ausschweigt, nameht 11 eh dann-keinen laut,; «ean hoi einem. Angehörigen des betreffendeh;Berufskreises die £hr-/j|| lichkeit als so seihstverstandlieh gilt, daß sie keiner ho-sonderen Hervorhebung im Zeugnis bedarf'(EG;WarnBspr 1916	,	Jj
 Hr, 76),
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommon9 daß der 3 Zweitheklagtc iir'ä'eia ••Zeugnis*.^iaa :;är über FflHBaussteilte, von den Unterschlagungen, die dieser in seiner^vorherigen - ; Dienststellung hei dem CaritaS“Vefhand -in.'Frankfurt' begangen hatte, nichts erwähnen durfte. Sein Zeugnis hatte sich nur über die Tätigkeit, das	Dienst das beklagten Vereine
 au verhalten, Angesichts der früheren Unterschlagungen wai es aber von gravierend er Bedeutung $ daß. PflHMP sich auch < in seinem. Dienstverhältnis ..bei dem. beklagten Verein wiederf#i|Ä als unehrlich erwiesen hatte, Für einen zukünftigen Dienou- '"y i herrn mußte dies von erheblichem Interesse sein, weil su;bc-
fürchten stand, .daß FflBBi sich auch■ weiterhin Unredlichkeiten zuschulden komm lassen und an fremden Geldern, vergreifen werde» Hach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist sich der Zwcitbeklagto dessen auch sehr wohl ‘bewußt 'gewesen« .Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob und wie cler Evj eit beklagte die beim beklagten Verein begangenen Unterschlagungen des IflBU in dem Zeugnis tiätto anäouten müssen, und auch im Kevisionsverfahreh braucht hierauf nicht weiter eingegengen zu werden* Das Zeugnis, das der Zweitbe-l:lcgtQ ausgestellt hat, war nach der reGhtsirrtümsfreibn Ansicht des Berufungsgerichts mit den guten' Sitten schon darum nicht • zu vereinbaren, weil es Unwahrheiten .enthiti^gn'ä Qin . unrichtiges irreführendes Bild von dar Persönlichkeit des sei ebnet Oc So war es falsch, daß	jede	ihm
 übertragene Aufgabe zur Zufriedenheit: seines Dienstherrn erledigt hättet mit der Führung der Hauptkasse des lehrlings-heims war der Zweitbeklagte wegen des Fehlbetrages, für den FflHHP verantwort lieh gemacht wurde, so' wenig zufrieden, daß or ihm die Bassenführung entzog.«-■.■Möchte FflHH ferner boi seiner erzieherischen 'Arbeit ^ auefcßinmancherlei' Hinsicht eine gute Befähigung gezeigt und anerkennenswerte Leistungen vollbracht haben, so fiel es bei einer/';-rUckiBa^aueöÖen;S'esamtbe^ ' trachtung doch, böse ins Gewicht, daß er Golder, die ihm von seinen Schützlingen anvertraut worden 'waren, unterschlagen hatte* Mit dieser Verfehlung:'hatte er gegen seihe Aufgaben als Erzieher schwer verstoßen* Sine abschließende; Gesamt-würdigung dürfto hiervor die Augen nicht versehliGßen* Mit der Wirklichkeit stand es datier- in - offenbarem -Widerspruch,, daß	in	dem	Zeugnis	bescheinigt	wurde:, er sei !,uns
 eine wertvolle Stütze auf dem Gebiet der Bekampfungsder Gefährdung und Verwahrlosung der Jugend11 gewesen* Sich bei Ausstellung eines Abschlußzeugnisses in Kenntnis des wahren Sachverhalts so über einen Mann zu äußern, von dem man befürchten muß, daß er sich auch in einem neuen Dienstverhält-
nis nicht als vertrauenswürdig erweis oh wird» ist mit dem -*
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 Anstandogefühl aller billig und gerecht henkenden nicht .	*.
vereinbaro Allerdings hat das Zeugnis nichts darüber gesagt, aus welchem Grunde das Bienstverhältnie sein Ende gefunden hatte und wie es sich erklärte, daß dies im laufe und nicht-cm Bude eines Monats geschehen' war. Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht aber erwogen? bei einer so eindeutig günati-, •gen.Beurteilung, >io• sio. PflHBl in dem 2eugnis: sutoil geuor-.-den sei, habe ein unbefangener Baser deswegen nicht schon ai#’ die Vermutung, kommen können.*, daß etwa:-Wesentliches' vorochv/ipiK gen worden sein möchte, was: den Inhalt des.Zeugnisses selbst# geradezu, widerlege» ha als Erzieher der Jugend nur gooignot ist, wer charakterfest und: ehrlich istkonnte die lobcr.dö"J'| Hervorhebung der.Verdienste um die erzieherische Betreuung ^ und Förderung ,derilmv;8hV-ertrauifiön-;';Jünger in der lat nur dahi; verstanden werden, daß	auch	in	dies	er-	-Hinsicht	allen	u
an einen Erzieher zu stellendes Anfofderungen;::voll ent- .Ak! sprachd-. Der Zweitbeklägte durfte sich -um so weniger darauf, verlassen, daß ihm die-'Rückfrage eines etwaigen neuen Dienst-' her r n dio Möglichkeit goben - werdc, sich; in Berichtigung soinas
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ogar unter bedenklichen Umständen - seinerzeit auch selbst ^stellt hattOj ohnovbei dessen vorherigem Diensthorrn Er- * Kündigungen über ihn einzuholon»	:
Baß derZwoitbeklagte mit der-Ausstellung des Zeugnisses von 12» Juni 1959 gegen die guten Sitten"verstieß, hat das j* Berufungsgerichthiernach rechtsirrfumsfroi:: angenommen» ;j.
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Nach der. unangefochtenen feststellung' des-.Berufungsgerichts,
 ist das Zeugnis dafür ursächlich geworden, daß 5'MB|von der Klägerin angestellt und hier in die Dago versetzt wurde, die Unterschlagungen zu begehen, deretv/egen die Klägerin Schadensersatz von den Beklagten verlangt» ...
Das 'Berufungsgericht- ist zu der Auffassung gelangt;, daß der Zweitbeklagtc "bedingt vorsätzlich gehandelt hat« Das wird von der Revision vergeblich angegriffen* Daß sich das Berufungsgericht über den Rcchtsbegriff und die rechtlichen "Voraussetzungen bedingten Vorsatzes im Unklaren gewesen sei, scheidet aus und wird auch von der Revision nicht vertreten«‘Die Revision £ieht auch dio Feststellung des 'Berufungsgerichts nicht in , Zweifel:,. daß der Zweitbeklagtc bei der Ausstellung seines Zeugnisseo über !’■■■§ damit gerechnet hat,	könne
 mit dem Zeugnis einen anderen Arbeitgeber täuschen und ihm Schaden zufügen»Sie erhebt nur Bedenken gegen die Annahme, daß der Zweitbcklagto einen solchen Drfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt habe» Hierüber sich ein Urteil zu bilden, war aber in die froio tatrichterliche Bewoiswürdigung dos Berufungsgerichts gestellt s und es läßt sich aus Rechtsgrünclen nicht beanstanden, daß es die vonderRevision bekämpfte Überzeugung gewonnen hat» Das Berufungsgericht hat den Zweitboklag ton in der Berufungsverhandlung selbst gehört und ist daher zu seiner Beurteilung gelangt, nicht ohne sich von der Persönlich keit des Sweitbeklagtcn ein Bild verschafft M haben» Bs hat. nicht ungev^ürdigt gelassen,.: daß der. Zw eit beklagt e nach seinen eigenen Darlegungen w^gen der Fassung'des Zeugnisses mit 'Sich gerungen und mit anderen dätuber gesprochen hat» Br hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zeugnis.in der vorliegenden Form ausgestellt,;: nachdem er sich von einem Fabrikanten hatte sägen lassen, ihm könne nichts"passihron, v wemvsr die Worte “ehrlich*' und “Charakter" weglasse»■ Danach konnte das Berufungsgericht aber ohne, Rechtsverstoß die Auffassung gewinnen, daß er es auf den Eintritt eines Schadens hat ankommen lassen und sich:selbst -nach der Ausdruckswoise der Revision - nur ein HHiat6rt.tl3?pIiQii.M hat offen halten wollen
 Das Berufungsgericht hat,hiernach die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten aus § 826 BGB rechtsfehlerfrei bejahte
 Was die Schadenshaftung des beklagten Vereins betrifft, so rechtfertigt sic sich entweder aus §§ 826, 31, 89 BGB oder aus
§ Ö31 BGB ?gc nachdem ol3 der Zw oitbeklagte ala Direkt or dos VertffjJ dessen verfassungsmäßig berufener Vertreter oder VerrichtungogoIrfV fe gewesen istv Ob das eine odor das andere der, Ball war, ist den' Feststellungen des Berufungsgerichts und' dem .Parteivorbringen nie zu. entnehmeno Es kommt hierauf auch nicht anEinen Entlastungstof weis nach § 831 Abs..1 Satz 2 BGB hat der"beklagte Verein nicht angetreteno Seine Sc.hädenshaftupgist daher in jedem Falle hcrrj:>^' 'det.	■
Bas Berufungsgericht hat in. seinem Zwischen urteil': über den Grund dos. Klage an Spruchs die Prüfung. und.-' Shtsefteiäung. der Fragcf eines mitwirkenden Verschuldona der Klägerin an der Entstehung.^ geltend gemachten Schadens dem llachverfähren Über die Höhe des Klageanepruchs überlassen. Ersichtlich ist es. der Meinung? daß I mitwirkendes . Vorschulden .keinesfalls dazu :fuhren kann, dio Scha-Ä
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 denshaftung der Beklagten rollig:;zu beseitigen. Danach kann des Gnund urteiio v erf ahrmsr echtlich hiebt beans t and et v; <a
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Dio Eövision muß hiernach mit ;der Xoatenfolge aus § 97 ZPO ala unbegründet surückgewiesenwerden^1
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