Der Beklagte befuhr an diesem Tage gegen 17« 15 Uhr mit seinem leichten Lastkraftwagen die UlmenStraße in Nürnberg, deren gerade, trockene, 15m breite Fahrbahn durch die Gaslaternen auf den Gehsteigen nicht erhellt wurde« Er überholte einen Volkswagen und anschließend den Mopedfahrer EhQB° In Höhe des Hauses Nr« 15 überquerte HflP ~ für den Beklagten von rechts nach links - die Fahrbahn, ohne sich nach links umzusehen« Als der Fußgänger seinen Weg unverändert fortsetzte, bremste der Beklagte so 3tark, daß sein Beifahrer durch die aufspringende Tür auf die Straße stürzte« E^^^^wurde dennoch von dem Gehäuse des rechten Fahrtrichtungsanzeigers erfaßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt« Er verstarb noch am selben Tag. Nach dem Unfall stand der Wagen des Beklagten jenseits der Straßenmitte in einer leichten Schrägstellung nach links, mit der rechten Hinterkante 6,40 m und der rechten Vorderkante 6,80 m vom rechten Bordstein entfernt« Seitlich vom Fahrzeug, 4 m hinter seiner Hinterkante beginnend, verlief eine 4,80 m lange Schleifspur schräg auf den rechten Straßenrand zu« Ihr Anfang lag 5 m, ihr Ende 5 »20 m vom Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers durch Unachtsamkeit zu spät bemerkt und sich auch dann noch nicht sogleich dar» auf eingestellt» Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können und müssen, und daß er deshalb für den entstandenen Schaden zu einem Viertel einzutreten habe» Unter Zugrundelegung dieses Haftungsumfangs hat sie Zahlung von 2.313»17 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr vom 1. Es ist richtig, daß der Mopedfahrer Ihausgesagt hat, der Wagen des Beklagten habe ihn schon überholt gehabt und sich etwa HO a vor ihm befunden, als die Fahrbahn betrat» In Verbindung mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die beiden Fahrzeuge 26 m vor der Unfallstelle noch auf gleicher Höhe bewegt haben, würde sich daraus in der Tat ein überaus kurzer, die Entscheidung möglicherweise nicht rechtfertigender Abstand zwischen Lastkraftwagen und Fußgänger für den Zeitpunkt ergeben, als die Gefahr erstmals erkennbar wurde« Das Berufungsgericht hat indessen - entgegen der Behauptung der Hevision - die Entfernungsangaben EhflBs nicht unangezwei-felt gelassen oder gar seiner Entscheidung zugrunde gelegt» Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht su beanstandender Weise durch Vergleiche der in Betracht kommenden Geschwindigkeiten■, Zeiten und Wege gelangt« Per Beklagte hatte seine Geschwindigkeit mit 40 km/s< angegeben, die des Fußgängers mit 6 km/st unterstellt und dazu behauptet, der Zusammenstoß habe sich 4,4 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt ereignet. Daraus errechneto sich für die Ausgangslage bereits ein kritischer Abetend von 28 l Per latrichter hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte mi* 45 km/st gefahren ist, daß der (Hausschuhe tragende) Fußgän* ger sich keinesfalls mit mehr als 4»4 km/st bswegt hat und er auf der Fahrbahn mindestens 5 m zurückgelegt haben muß, weil die vom Verunglückten herrührende Schleifspur in die-' ser Entfernung vom Bordstein begann« ln den vier Sekunden, die EflHHB fUr diese Strecke benötigt hat, muß der Lastkraftwagen des Beklagten alsdann 50 m durchfahren haben« gangszeitpunkt bestehenden Abstände erneut als vermeintlich unangezweifelt in den festgestellten Tatbestand einzuführen sucht« Damit kann sie umso weniger Erfolg haben9 als auch sie nicht zu erklären vermag, wie der "praktisch querab" vom Lastkraftwagen gehende Fußgänger über fünf Meter Abstand hinweg gegen das mit 45 km/st vorbeifahrende Fahrzeug geprallt sein soll« Eben diese Unmöglichkeit ist es, die das Berufungsgericht zu der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung geführt hat, daß allein die Weg-Zeit-Berechnung verläßlich ist, die in den vier Sekunden zwischen der Ausgangslage und dem Unfall für den Fußgänger die gemessene Strecke von 5 m und für das Kraftfahrzeug bei einer erwiesenen Geschwindigkeit von 45 km/st einen Weg von 50 m ergibt«. Damit lösen sich die von der Bevision gerügten Widersprüche auf« Wenn der Beklagte sich entgegen der Erinnerung des Mopedfahrers nicht vor, sondern noch hinter ihm befunden hat, als EflIBfe die Fahrbahn betrat, kann der Abstand zwischen dem Lastkraftwagen und der späteren Unfallstelle in diesem Augenblick sehr wohl 50 m betragen haben« Daß es nur wenige Meter gewesen sind, wie die Bevision darzutun versucht, ist dann sogar unmöglich. chen geben und bremsen müssen® Der Tatrichter errechnet, daß der Lastkraftwagen dann 12,5 m vor der Unfallstelle zu dem Stillstand gekommen wäre, ganz abgesehen davon, daß £flHHMurch äas akustische Warnzeichen höchstwahrscheinlich auf ge schreckt und zu dem Stohonbleiben veranlaßt worden wäre® Da der Beklagte diese bestehende Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls infolge Unaufmerksamkeit oder verspäteter Reaktion nicht genutzt habe, so führt das Berufungsgericht aus, habe er die von jedem Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt außer Acht gelassen« Damit sei nicht nur sein Ent-lastungsbeweis gescheitert, sondern erwiesen, daß er den Unfall schuldhaft und in einem Umfang mit verursacht habe, der das entsprechend eingeschränkte Klagebegehren rechtfertige« Auch diese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen«
2186 089 VI_ ZRJ?21/61 V erkundet am 4» Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ges chäft as telie des Schrotthändlers Kurt K straßo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ■ in Beklagt en, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die XandesversicherungsanstaljL-Qberfrankän und Mittelfranken BUB* LflB^traße HBi Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br» Hauß? Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29» März 1961 wird zurückgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Landesversicherungsanstalt nimmt den Beklagten auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die sie der Witwe und dem minderjährigen Sohn des'am 12« Dezember 1957 durch einen Verkehreunfall getöteten Mechanikers Hans E| zu gewähren hat» Der Beklagte befuhr an diesem Tage gegen 17« 15 Uhr mit seinem leichten Lastkraftwagen die UlmenStraße in Nürnberg, deren gerade, trockene, 15m breite Fahrbahn durch die Gaslaternen auf den Gehsteigen nicht erhellt wurde« Er überholte einen Volkswagen und anschließend den Mopedfahrer EhQB° In Höhe des Hauses Nr« 15 überquerte HflP ~ für den Beklagten von rechts nach links - die Fahrbahn, ohne sich nach links umzusehen« Als der Fußgänger seinen Weg unverändert fortsetzte, bremste der Beklagte so 3tark, daß sein Beifahrer durch die aufspringende Tür auf die Straße stürzte« E^^^^wurde dennoch von dem Gehäuse des rechten Fahrtrichtungsanzeigers erfaßt, zu Boden geschleudert und schwer verletzt« Er verstarb noch am selben Tag. Nach dem Unfall stand der Wagen des Beklagten jenseits der Straßenmitte in einer leichten Schrägstellung nach links, mit der rechten Hinterkante 6,40 m und der rechten Vorderkante 6,80 m vom rechten Bordstein entfernt« Seitlich vom Fahrzeug, 4 m hinter seiner Hinterkante beginnend, verlief eine 4,80 m lange Schleifspur schräg auf den rechten Straßenrand zu« Ihr Anfang lag 5 m, ihr Ende 5 »20 m vom rechten Bordstein entfernt» 1,40 m über das Spurende hinaus , 3,40 m neben dem rechten Fahrbahnrand, befand sich eine von dem Verunglückten herrührende Blutlache» Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers durch Unachtsamkeit zu spät bemerkt und sich auch dann noch nicht sogleich dar» auf eingestellt» Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können und müssen, und daß er deshalb für den entstandenen Schaden zu einem Viertel einzutreten habe» Unter Zugrundelegung dieses Haftungsumfangs hat sie Zahlung von 2.313»17 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr vom 1. April i960 ab die weite» ren Aufwendungen für die Witwe und den Sohn des Verunglückten in den Grenzen der übergehenden Ansprüche erstatten müsse. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat behauptet, er habe den Unfall auch bei sorgfältigster Fahrweise nicht verhindern können; es sei nicht rechtzeitig vorhersehbar gewesen, daß E Hing er die Fahrbahn so außerordentlich achtlos überqueren werde» Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.. ~ 4 - Ent scheidungs gründe: Die Hevision ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte den achtlos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger früh genug sehen konnte, um zur Vermeidung des Unfalls durch Hupen und Bremsen imstande zu sein» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß schon die eigenen Angaben des Beklagten Uber die Weg-Zeit-Verhältnisse seine Entlastung nach § 7 Abs» 2 StVG aus-schließen» Darüber hinaus hat es seine Darstellung als widerlegt und eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Beklagten als eiwiesen angesehen» Die Hevision ist demgegenüber der Ansicht, daß der Entlastungsbeweis nach den tatsächlichen Feststellungen als geführt hätte erachtet werden müssen» Ihre Rügen greifen jedoch nicht durch» Es ist richtig, daß der Mopedfahrer Ihausgesagt hat, der Wagen des Beklagten habe ihn schon überholt gehabt und sich etwa HO a vor ihm befunden, als die Fahrbahn betrat» In Verbindung mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die beiden Fahrzeuge 26 m vor der Unfallstelle noch auf gleicher Höhe bewegt haben, würde sich daraus in der Tat ein überaus kurzer, die Entscheidung möglicherweise nicht rechtfertigender Abstand zwischen Lastkraftwagen und Fußgänger für den Zeitpunkt ergeben, als die Gefahr erstmals erkennbar wurde« Das Berufungsgericht hat indessen - entgegen der Behauptung der Hevision - die Entfernungsangaben EhflBs nicht unangezwei-felt gelassen oder gar seiner Entscheidung zugrunde gelegt» •o ^ Es hat sie vielmehr ausdrücklich als "völlig unmöglich" abgelehnt und abweichend von ihnen festgestellt, daß der Be» klagte nach seiner eigenen Weg-Zeit-Berechnung noch 28 m, tatsächlich aber sogar 50 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, als EflHÜHl auf die Fahrbahn trat« Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht su beanstandender Weise durch Vergleiche der in Betracht kommenden Geschwindigkeiten■, Zeiten und Wege gelangt« Per Beklagte hatte seine Geschwindigkeit mit 40 km/s< angegeben, die des Fußgängers mit 6 km/st unterstellt und dazu behauptet, der Zusammenstoß habe sich 4,4 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt ereignet. Daraus errechneto sich für die Ausgangslage bereits ein kritischer Abetend von 28 l Per latrichter hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte mi* 45 km/st gefahren ist, daß der (Hausschuhe tragende) Fußgän* ger sich keinesfalls mit mehr als 4»4 km/st bswegt hat und er auf der Fahrbahn mindestens 5 m zurückgelegt haben muß, weil die vom Verunglückten herrührende Schleifspur in die-' ser Entfernung vom Bordstein begann« ln den vier Sekunden, die EflHHB fUr diese Strecke benötigt hat, muß der Lastkraftwagen des Beklagten alsdann 50 m durchfahren haben« Pas Berufungsgericht hat durchaus erkannt, daß diese Feststellungen sich in keinem Falle mit den Entfernungen Schätzungen Bhmers vereinbaren ließen, und eingehend begründet, warum es den - ebenfalls auf Eh^Jp zurückgehenden ■ Geschwindigkeitsangaben den Vorzug gegeben hat« Pie Revision greift der Sache nach diese tatsächliche Würdigung an, wenn sie die Bekundungen des Mopedfahrers über die im Aus- gangszeitpunkt bestehenden Abstände erneut als vermeintlich unangezweifelt in den festgestellten Tatbestand einzuführen sucht« Damit kann sie umso weniger Erfolg haben9 als auch sie nicht zu erklären vermag, wie der "praktisch querab" vom Lastkraftwagen gehende Fußgänger über fünf Meter Abstand hinweg gegen das mit 45 km/st vorbeifahrende Fahrzeug geprallt sein soll« Eben diese Unmöglichkeit ist es, die das Berufungsgericht zu der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung geführt hat, daß allein die Weg-Zeit-Berechnung verläßlich ist, die in den vier Sekunden zwischen der Ausgangslage und dem Unfall für den Fußgänger die gemessene Strecke von 5 m und für das Kraftfahrzeug bei einer erwiesenen Geschwindigkeit von 45 km/st einen Weg von 50 m ergibt«. Damit lösen sich die von der Bevision gerügten Widersprüche auf« Wenn der Beklagte sich entgegen der Erinnerung des Mopedfahrers nicht vor, sondern noch hinter ihm befunden hat, als EflIBfe die Fahrbahn betrat, kann der Abstand zwischen dem Lastkraftwagen und der späteren Unfallstelle in diesem Augenblick sehr wohl 50 m betragen haben« Daß es nur wenige Meter gewesen sind, wie die Bevision darzutun versucht, ist dann sogar unmöglich. Damit entfällt zugleich, daß der Fußgänger die Fahrbahn "querab" vom Lastkraftwagen betreten haben könnte, als er sich schon nicht mehr im Blickfeld des Beklagten befand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Fahrbahn der Ulmenstraße an der in Betracht kommenden Stelle gradlinig verläuftj eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt worden. Die aus der polizeilichen Planskizze allenfalls ersichtliche Krümmung ist überdies so geringfügig, • daß sie praktisch keine Bolle spie- len würde. Betrat £HIBa^er die gerade Fahrbahn 50 m vor dem Laatkraf twagen, so bedurfte der Tatrichter keiner sachverständigen Beratung bei der Feststellung, daß der Fußgänger von dem Beklagten ebenso wahrgenommen werden konnte wie von dem Mopedfahrer. Von einer anderen Fußgänge rin, der die Überquerung der Straße vor den herannahenden Fahrzeu gen noch gelungen ist, durfte der Beklagte sich hierbei nicht ablenken lassen. Das brauchte das Berufungsgericht nicht besonders auszuführen. Schließlich war das Berufungsgericht an seiner Feststellung, daß die kritische Entfernung 50 m betragen hat, auch nicht durch die Tatsache gehindert, daß EflBPsein Moped trotz der geringen Geschwindigkeit erst 1-2 m vor dem Verunglückten angehalten hat. Denn der Mopedfahrer mußte im Gegensatz zu dem Beklagten den Bremsentschluß erst fassen, als er sah, daß der Fußgänger durch den Anprall zurückgeworfen und in seine Fahrbahn geschleudert wurde. Das Berufungsgericht geht mithin bei seinez* Beurteir lung von einem rechtlich nicht angreifbaren Tatbestand aus. Es stellt fest, daß der Mopedfahrer den Fußgänger trotz der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse gesehen hat, als er die Fahrbahn betrat, und folgert daraus,• daß der Beklagte ihn zu diesem Beitpunkt oder unwesentlich später - zu demindest auf 45 m Abstand - ebenfalls wahrnehmen konnte. Es billigt dem Beklagten eine Beobachtüngszeit von einer Sekunde zu, die ausreichte, um die Möglichkeit einer unachtsamen Fortbewegung des Fußgängers und damit die Gefahr eines Zusammenstos-ses zu erkennen. Nach Ablauf dieser Sekunde, so fordert das Berufungsgericht mit Hecht, hätte der Beklagte ein Warnzei- chen geben und bremsen müssen® Der Tatrichter errechnet, daß der Lastkraftwagen dann 12,5 m vor der Unfallstelle zu dem Stillstand gekommen wäre, ganz abgesehen davon, daß £flHHMurch äas akustische Warnzeichen höchstwahrscheinlich auf ge schreckt und zu dem Stohonbleiben veranlaßt worden wäre® Da der Beklagte diese bestehende Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls infolge Unaufmerksamkeit oder verspäteter Reaktion nicht genutzt habe, so führt das Berufungsgericht aus, habe er die von jedem Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt außer Acht gelassen« Damit sei nicht nur sein Ent-lastungsbeweis gescheitert, sondern erwiesen, daß er den Unfall schuldhaft und in einem Umfang mit verursacht habe, der das entsprechend eingeschränkte Klagebegehren rechtfertige« Auch diese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen« Damit ist die Revision des Beklagten unbegründet« Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen wer« den« Dr« Kleinewefers Hane beck Dr« Hauß Heinrich Meyer Dr« Pfretzschner