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BGH · VI ZR 221/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 221/60

gegen die Stfl^ vertreten durch den Rat der St^Bj dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 7. b) die Abweisung der Klage (I, 4 des Berufungsurteils), soweit sie nicht den für die Zeit vom lo April 1951 his zu dem 30. Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt und ein rechtskräftiges Teilurteil erzielt, das die Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes feststellt. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.036,18 DM nebst Zinsen und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM ab 1. Der Kläger hat den Klageantrag erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, abzüglich gezahlter 9 000 DM zu zahlen: c) eine in das Ermessen des Gerichts gestellte fortlaufende Rente für die Anschaffung orthopädischer Schuhe und für Massageo Das Berufungsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 25. Dezember 1958 an das Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen» Auf die Gründe des Urteils wird im einzelnen Bezug genommen» Der Kläger verfolgt seine vollen Klageanträge weiter, soweit es sich nicht um den Geschäftsschaden bis Kode 1948, um die Kosten für Heißluft- und Unterwassermassage und - abgesehen von einem gerügten Rechenfehler - um die Kosten für orthopädische Schuhe handelt. c) Aufwendungen für den Lohn eines Kraftfahrers in der Zeit vom 1» April 1951 Denn wenn das Berufungsgericht fUr die Beschaffung orthopädischer Schuhe einen Betrag von jährlich 100 DM für begründet hält» so mußte es dem Kläger für den Zeitraum von vier Jahren 400 DM und nicht 240 DM zusprechen. Die Revision beider Parteien beanstanden:die Art, in der das Berufungsgericht den Geschäftsschaden des Klägers bemessen hat. April 1951 einen Kraftfahrer für das Geschäft einzustellen, weil er selbst nicht mehr in der Lage war, die im ambulanten Milch-, Käse- und Sahnehandel Diese - im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Schd^ beruhende -Einschätzung der Verhältnisse ist für das Revisionsgericht bindend und im folgenden zu Grunde zu legen. Die Revision des Klägers-wehrt sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Ersatzbetrag für den Lohn des Kraftfahrers ab 1. Diese Kürzung beruht auf der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Schaden durch zweckmäßige Verwendung seiner ihm verbliebenen Arbeitskraft mindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Entgegen seiner Darstellung sei der Kläger durch die kaufmännischen Arbeiten (Aufnahme von Nachbestellungen und Kundenpflege usw«) nicht ausgelastet. Danach ist das Berufungsgericht offenbar der Ansicht, der durch die Einstellung des Kraftfahrers im ambulanten Handel entlastete Kläger könne bei der ihm zugemuteten Umstellung seiner Arbeitskraft auf andere (körperlich weniger anstrengende) Arbeiten eine der beiden Verkäuferinnen im stationären Geschäft einspareno Wäre das richtig, so ließe sich das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis rechtlich nicht beanstanden. Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht mit der Begründung seiner Feststellung in Widerspruch zu dem Beweisergebnis setzt und damit § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht beruft sich nämlich zur Begründung seiner Überzeugung über die unzureichende Auslastung der Arbeitskraft des Klägers auf das Gutachten des Sachverständigen (gemeint kann nach dem Zusammenhang nur der Sachverständige Schfll^p sein). Oktober 1957 (Bl. 600 ff d.A.) ergibt sich nun, daß der Sachverständige auf Grund seiner Prüfung des Geschäfts des Klägers gerade der gegenteiligen Auffassung ist, die das Berufungsgericht vertritt. "Hach der Entwicklung und dem Aufschwung, den das Geschäft genommen hat, ist die Frage, ob seine verbliebene Arbeitskraft zweckentsprechend verwandt hat, m.E. ohne Einschränkung zu bejahen. erschien und weshalb es sich um eine andere Meinung Uber die Ausnützung der Arbeitskraft des Klägers gebildet hat. Hierzu sei bemerkt: Sollte sich das Berufungsgericht nunmehr dem Standpunkt des Sachverständigen Schugens anschließen, daß dem Kläger eine unzureichende Ausnützung seiner Arbeitskraft und eine unnötige Überbeschäftigung von Arbeitskräften nicht vorzuwerfen ist, so braucht sich daraus noch nicht zu ergeben, daß der Kläger den laufenden Lohnaufwand für den eingestellten Kraftfahrer ohne Abzug verlangen kann. Recht aufgeworfen wird, stellt sich möglicherweise in anderer Sicht dar, wenn die bisherigen Feststellungen über die vom Kläger für das Geschäft zu leistenden Arbeiten durch andere Feststellungen ersetzt werden. Nun hat der Kläger den gegen die Ursächlichkeit zwischen Unfall und dem in Rechnung gestellten Lohnaufwand sprechenden Bedenken entgegen gehalten, er würde bei«körperlicher Gesundheit einige der kaufmännischen Tätigkeiten (Kundenpflege, Annahme von Bestellungen, Organisation) beim täglichen Verkehr mit den Kunden im ambulanten Handel nebenbei erledigt haben, während jetzt zwangsläufig die Tätigkeiten durch zwei Personen ausgeübt werden müßten. Schließt man ^ sich dem an und bejaht man mit dem Sachverständigen Sch#-gH#, daß der Kläger ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gezwungen gewesen wäre, eine männliche Hilfskraft einzustellen, so ist doch eine Prüfung erforderlich, ob es nicht für die geschäftliche Betätigung de8 Klägers einen wesentlichen Vorteil bedeutet, daß er sich jetzt ganz der von ihm ausgeübten, angeblich sehr umfangreichen kaufmännischen Tätigkeit widmen kann, ohne daß er mit der täglichen Abholung der Waren und ihrer Verbringung an die Kundschaft belastet ist. 4o Aus den Erwägungen zu 3) hat es der Senat für erforderlich gehalten, daß das Berufungsgericht über die Bemessung der zu ersetzenden Aufwendungen für Ersatzkräfte ab 1. Es hat damit auch der Revision der Beklagten stattgegeben und so die Möglichkeit geschaffen, daß das Berufungsgericht Uber die zuzubilligenden Aufwendungen völlig neu entscheidet, ohne durch bisherige Berechnungsmethoden gebunden zu sein. Dabei sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht - entgegen dem Standpunkt der Revision des Klägers - die Überzeugung im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend begründet hat, daß sich die Körperbeschädigung des Klägers - abgesehen von der ersten Zeit des Unfalls - nicht in einem Rückgang des Geschäfts ausgewirkt hat. Soweit das Berufungsgericht den Verdienstausfall im Geschäft bis Ende 194-8 auf 1 000 DM eingeschätzt hat, hat die Revision 5») Unbegründet ist endlich die Rüge der Revision des Klägers, die sich gegen die Auffaäsüng des Berufungsgerichts wendet, für die Zeit hach dem 30, September 1962 sei kein unfallbedingter Geschäftsschaden des Klägers dargetan. Die BinSchätzung, der Kläger würde angesichts der günstigen Entwicklung des Geschäftes und seines Alters von diesem Zeitpunkt an auch ohne die Unfallbeeinträchtigung keine wesentlichen körperlichen Arbeiten mehr geleistet haben, ist im Bahmen des Ermessens des Tatrichters getroffen und läßt einen Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung nicht erkennen. Die für eine spätere Zeit-geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Lohnaufwendungen und Geschäftsschäden sind daher mit Hecht abgewiesen worden. 3* Die in I, 3) vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente für die Beschaffung von orthopädischen Schuhen ist von der Revision der Beklagten nicht angefochten. 4* Die Abweisung der Klage (I, 4 des Berufungsurteils) mußte aufgehoben werden, soweit sie den Geschäftsschaden in der Zeit vom 1. Dagegen war die Abweisung zu bestätigen, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Geschäftsschadens ab 1. Ferner v/ar die Abweisung von Forderungen aus der Zeit bis zu dem 31« März 1951 zu bestätigen, die über die vom Berufungsgericht in seinem Urteil berücksichtigten Beträge hinausgehen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 286 ZPO
GeschäftKostenZeitArbeitBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

f
VI ZR 221/60
Verkündet am 7. November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2201 013
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Milchund Lebensmittelhändlers Hermann E in NMP, WflBMstr»
Klägersf Berufungsklägers, Berufungsbeklagten,
 Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stfl^	vertreten durch den Rat der St^Bj
 dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin,
 Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsdienten Dr, Engels und der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Hanebeck, Br, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I,	Auf die Revisionnen der Parteien wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 30, Juni I960 teilweise aufgehoben,
II• Von der Aufhebung ausgenommen bleiben:
a)	Bie Verurteilung zu einer jährlichen Rente von 100 BM ab 16. April 1961 auf Lebenszeit (I, 3 des -Berufungsurteils);
b)	die Abweisung der Klage (I, 4 des Berufungsurteils), soweit sie nicht den für die Zeit vom lo April 1951 his zu dem 30. September 1967 geforderten Geschäftsschaden und einen Betrag von 160 DM für die Beschaffung von orthopädischen Schuhen betrifft.
Jm Umfang der Aufhebung, der im einzelnen in den EntscheidungsgrUnden erläutert ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung «an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Hevisionsinstanz übertragen.
Von Hechts wegen

 Tatbestand:
Am 19. Dezember 1947 verunglückte der Kläger-beim Aussteigen aus einer von der Beklagten betriebenen Stras-aenbahn. Er erlitt neben Kopfwunden und Quetschungen eine Zersplitterung des linken Beinknochens, die eine Beinverkürzung, eine Fehlstellung des Oberschenkels und eine Beugungseinschränkung des Kniegelenks zur Folge hatte.
Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt und ein rechtskräftiges Teilurteil erzielt, das die Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes feststellt. Sein Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.036,18 DM nebst Zinsen und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM ab 1. Januar 1952 zu Verurteilen. Die Beklagte hat die geltendgemachten Schadensposten, soweit sie über geleistete Abschlagszahlungen hinausgehen, bestritten und um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 2 872,68 DM nebst Zinsen und zu monatlichen Rentenzahlungen von 320 DM ab 1. Februar 1952 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung-angefochten worden. Die Beklagte ha# beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als nicht einzelne Posten der Urteils-forderung anerkannt oder Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Der Kläger hat den Klageantrag erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, abzüglich gezahlter 9 000 DM zu zahlen:
a)	für die Zeit bis Ende 1948 einen Betrag von 2 200 DM,
 
b)	für die Zeit ab 1, Januar 1949 eine gerichtlich fest-zuaetzende Rente von mindestens 600 DM monatlich (Geschäft sschaden),
c)	eine in das Ermessen des Gerichts gestellte fortlaufende Rente für die Anschaffung orthopädischer Schuhe und für Massageo
 Das Berufungsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 25. Juli 1957 verurteilt, an den Kläger 12 369,86 DM, sowie für die Zeit ab 1. Juli 1957 bis 31p Dezember 1957 eine monatliche Rente von 218,53 DM zu zahlen«,
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Sache durch Urteil vom 9. Dezember 1958 an das Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen» Auf die Gründe des Urteils wird im einzelnen Bezug genommen»
Durch Urteil vom 30. Juni I960 hat das Berufungsgericht wie folgt entschieden«
,v X. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zürückwei- -*	sung	des	Rechtsmittels	im	übrigen	und unter gleich-
zeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 14* Oktober 1953 verkündete Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf abgeän-dert und wie folgt neu gefaßt:
1» Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20 582,08 DM nebst 4 # Zinsen von 2 580,42 DM seit dem 15« Februar 1950, von 4 160 DM seit dem 15« Dezember 1951, von 1 360 DM seit dem 15« April 1953 und von 10 800 DM seit dem 1. April 1957 abzüglich am 18. Juli 1952 ge« zahlter 3 000 DM, am 20. Oktober 1954 gezahlter 1 000 DM und am 1. April 1956 gezahlter 5 000 DM zu zahlen.
 
20 Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ab 1. Juli I960 bis zu dem 30. September 1967» längstens jedoch bis zu dessen Tode eine vierteljährliche, im voraus zahlbare Schadensrente von 600 DM zu zahlen.
3. Die Beklagte wird fernerhin verurteilt, an den Kläger ab 16. April 1961 auf Lebenszeit eine jährliche Rente von 100 DM zu zahlen.
4» Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 3/7 Anteil und die Beklagte zu 4/7 Anteil. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 Anteil und die Beklagte .	zu 1/3 Anteil zu tragen.11
Beide Parteien haben dieses Urteil mit der Revision angegriffen. Der Kläger verfolgt seine vollen Klageanträge weiter, soweit es sich nicht um den Geschäftsschaden bis Kode 1948, um die Kosten für Heißluft- und Unterwassermassage und - abgesehen von einem gerügten Rechenfehler - um die Kosten für orthopädische Schuhe handelt. Die Beklagte bittet um Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als sie verurteilt ist:	«	'
a)	an den Kläger mehr als 3 892,30 DM zu zahlen (I, 1 des Tenors des Berufungsurteils),
b)	an den Kläger ab I. Juli I960 bis 30./September 1967 eine vierteljährliche Schadensrente von 600 DM zu zahlen (I, 2 des Tenors des Berufungsurteils)«
 
Sie will insoweit die Abweisung der Klage erreichen»
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zugebilligt:
a)	Heilungskosten, Gutachterkosten und Auslagen für Fuhr-
löhne	2	736,	08	DM
(von der Beklagten nicht angefochten).
h
b)	Aufwendungen für Einstellung einer Verkäuferin im Geschäft in der" Seit vom 1» Dezember
1948 bis 31. März 1951	2	580,	42	DM.
(von der Beklagten nicht angefochten)»
c)	Aufwendungen für den Lohn eines Kraftfahrers in der Zeit vom 1» April 1951
bis 31. Juli 1952	4	160,	00	DM
(streitig)»
d)	Teilersatz für den Lohn eines Kraftfahrers in der Zeit vom 1» August 1952
bis 31. Dezember 1953	1	360,	—	DM
(streitig)»
e)	Teilersatz für den Lohn eines Kraftfahrers in der Zeit vom 1. Januar 1954
bis 30» Juni I960	10	800,	—	DM
(streitig)
f)	Kosten für die Beschaffung orthopädischer Schuhe für die Zeit, vom 16. April
1957 bis 15» April 1961 « 4 Jahre	240,	--	DM
(in dieser Höhe von der Beklagten nicht angegriffen, Kläger will 140 DM mehr haben)»	>*
 
g)	Kosten für Heißluftmassage (nicht mehr streitig).	60, — DM
h)	Kosten für Unterwassermassage (nicht mehr streitig).	286, — DM
i)	Geschäftsschaden bis Ende 1948 (streitig)	1 000, ~ DM
Die gibt	Zusammenziehung dieser Einzelbeträge er-die Summe von	23 222,50 DM.
doch	Das Berufungsgericht hat dem Kläger je-nur einen Betrag von	20 582,08 DM
zugesprochen, weil es wahrscheinlich bei der Addition die Posten b) und g) Ubersehen hat. Ferner rügt die Revision des Klägers zutreffend» daß bei dem Posten f) ein Rechenfehler vorliegt. Denn wenn das Berufungsgericht fUr die Beschaffung orthopädischer Schuhe einen Betrag von jährlich 100 DM für begründet hält» so mußte es dem Kläger für den Zeitraum von vier Jahren 400 DM und nicht 240 DM zusprechen.
Vom Standpunkt des Berufungsgerichts w££on?idem Kläger zu X, 1 des Urteilstenors nicht 20 582, 08 DM, sondern 23 362,50 DM (fabzügliöh der gezahlten 9 000 DM) zuzubilligen gewesen.
II.
Die Revision beider Parteien beanstanden:die Art, in der das Berufungsgericht den Geschäftsschaden des Klägers bemessen hat.
i
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger gezwungen war, ab 1. April 1951 einen Kraftfahrer für das Geschäft einzustellen, weil er selbst nicht mehr in der Lage war, die im ambulanten Milch-, Käse- und Sahnehandel
 
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anfallenden körperlichen Arbeiten zu verrichten. Das Berufungsgericht hält daher von diesem Zeitpunkt an die Aufwendungen für den Lohn des angestellten Kraftfahrers grundsätzlich für ersatzpflichtig. Dagegen billigt es nicht den Standpunkt des Klägers, daß seit 1. April 1951 auch im stationären Milchgeschäft Ersatzkräfte angestellt worden sind, um den durch die körperliche Beeinträchtigung des Klägers entstandenen Arbeitsausfall auszugleichen. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Überzeugung, daß die Beschäftigung der beiden Verkäuferinnen, wie eie ab 1. August 1952 im stationären Geschäft erfolgte, auf der erheblichen Ausweitung des Geschäfts beruhte. Die beiden Verkäuferinnen wären auch dann eingestellt worden, wenn der Kläger den Unfall nicht gehabt hätte. Diese - im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Schd^ beruhende -Einschätzung der Verhältnisse ist für das Revisionsgericht bindend und im folgenden zu Grunde zu legen.
2.	Die Revision des Klägers-wehrt sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Ersatzbetrag für den Lohn des Kraftfahrers ab 1. August 1952 wesentlich gekürzt hat.
Diese Kürzung beruht auf der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Schaden durch zweckmäßige Verwendung seiner ihm verbliebenen Arbeitskraft mindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Entgegen seiner Darstellung sei der Kläger durch die kaufmännischen Arbeiten (Aufnahme von Nachbestellungen und Kundenpflege usw«) nicht ausgelastet. Er könne daneben noch im stationären Geschäft als Verkäufer helfen. Infolgedessen sei von dem Lohnaufwand für den Kraftfahrer der Lohnaufwand für eine Verkäuferin abzuziehen. Die Differenz der beiden Lohnhöhen ergebe den von der Beklagten zu ersetzenden laufenden Geschäftsschadeno
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Danach ist das Berufungsgericht offenbar der Ansicht, der durch die Einstellung des Kraftfahrers im ambulanten Handel entlastete Kläger könne bei der ihm zugemuteten Umstellung seiner Arbeitskraft auf andere (körperlich weniger anstrengende) Arbeiten eine der beiden Verkäuferinnen im stationären Geschäft einspareno
 Wäre das richtig, so ließe sich das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis rechtlich nicht beanstanden. Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht mit der Begründung seiner Feststellung in Widerspruch zu dem Beweisergebnis setzt und damit § 286 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht beruft sich nämlich zur Begründung seiner Überzeugung über die unzureichende Auslastung der Arbeitskraft des Klägers auf das Gutachten des Sachverständigen (gemeint kann nach dem Zusammenhang nur der Sachverständige Schfll^p sein). Aus dem schriftlich niedergelegten Gutachten dieses Sachverständigen vom 20. Oktober 1957 (Bl.
 600 ff d.A.) ergibt sich nun, daß der Sachverständige auf Grund seiner Prüfung des Geschäfts des Klägers gerade der gegenteiligen Auffassung ist, die das Berufungsgericht vertritt. Er führt im einzelnen aus, daß mit dem Größerwerden des Geschäfts für den Kläger zahlreiche neue Arbeiten angefallen seien. Auf Seite 4 des Gutachtens (Bl. 603) heißt es:
"Hach der Entwicklung und dem Aufschwung, den das Geschäft genommen hat, ist die Frage, ob seine verbliebene Arbeitskraft zweckentsprechend verwandt hat, m.E. ohne Einschränkung zu bejahen.
Das gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart."
Auf Seite 6 des Gutachtens (Bl. 605) legt der Sachverständige dar:
“Eine nicht ausgenutzte Arbeitskraft des Klägers besteht m.E. nicht mehr, nachdem Anfang 1951 der Sahnehandel anlief und der Geschüftsümsatz erheblich zunahm. Seine ihm nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft wurde und wird seit dieser Zeit zur Warenbeschaffung, Leitung, Organisation und Aufsicht im Geschäft, Besuch der Kundschaft, Buchführung und leichten Handreichungen im Laden während der Verkaufsspitze ausgenutzt'*.
Auf Seite 7 des Gutachtens (El* 606) wird das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt:	^
"Erlhöff kann der Vorwurf, daß er seine ihm verbliebene Arbeitskraft nicht ausreichend und zweckentsprechend zur Schadensminderung eingesetzt habe, m.E* nicht gemacht werden* Das im Geschäft Erreichte spricht für ihn und sein wirtschaftliches Verhalten*1.
i	,
Auch bei der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige nach der Niederschrift des Beweisergebnisses diesen Standpunkt nicht eingeschränkt* Endlich ergibt sich aus dem ersten Gutachten des Sachverständigen vom'läB. Februar 1957 (Bl. 437 ff) nichts anderes über seine Auffassung*
Hat der Kläger gelegentlich bei Verkaufsspitzen im atationä- ( ren Geschäft mit geholfen, so geht hieraus allein noch nicht hervor, daß er eine Verkäuferin ersetzen konnte*
Es ist daher, wie die Hevision des Klägers zutreffend rügt, unverständlich, wie das Berufungsgericht seine Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen stützen kann. Natürlich war das Berufungsgericht nicht gezwungen, sich dem Standpunkt des Sachverständigen anzuschließen.
Es hätte dann im einzelnen darlegen müssen, weshalb ihm die vom Gutachter vertretene Ansicht nicht stichhaltig
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erschien und weshalb es sich um eine andere Meinung Uber die Ausnützung der Arbeitskraft des Klägers gebildet hat.
So ist das Berufungsgericht aber nicht verfahren. Vielmehr hat es sich auf ein Gutachten bezogen, das die getroffene Feststellung nicht tragen kann, ja ihr entgegensteht. Eine solche Feststellung kann gegenüber der erhobenen Revisionsrüge keinen Bestand haben.
3.	Daher ist, da das Revisionsgericht nicht in die zur Entscheidung erforderliche Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse eintreten darf, in diesem. Punkt eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich. Hierzu sei bemerkt: Sollte sich das Berufungsgericht nunmehr dem Standpunkt des Sachverständigen Schugens anschließen, daß dem Kläger eine unzureichende Ausnützung seiner Arbeitskraft und eine unnötige Überbeschäftigung von Arbeitskräften nicht vorzuwerfen ist, so braucht sich daraus noch nicht zu ergeben, daß der Kläger den laufenden Lohnaufwand für den eingestellten Kraftfahrer ohne Abzug verlangen kann. Geht man nämlich davon aus, daß der Kläger durch die von ihm geleisteten kaufmännischen Tätigkeiten (Aufsicht, Organisation, Kundenpflege, Aufnahme von Bestellungen, Buchhaltung, andere schriftliche Arbeiten) in dem größer gewordenen Geschäft voll ausgelastet ist, so fragt es sich, ob denn der Kläger ohne die Beinverletzung in der Lage gewesen wäre, diese umfangreichen Arbeiten und die laufende Tätigkeit im ambulanten Handel zusammen äuszuüben^ Hätte der Kläger mit dem Größerwerden des Geschäfts zu seiner Entlastung auch ohne die Verletzung von einem bestimmter* zu schätzenden Zeitpunkt an eine Hilfskraft für den ambulanten Handel einstellen müssen, so würden von diesem Zeitpunkt an die Aufwendungen für diese Hilfekraft nicht mehr ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sein. Die Frage nach der Ursächlichkeit, die von der Revision der Beklagten mit
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Recht aufgeworfen wird, stellt sich möglicherweise in anderer Sicht dar, wenn die bisherigen Feststellungen über die vom Kläger für das Geschäft zu leistenden Arbeiten durch andere Feststellungen ersetzt werden. Nun hat der Kläger den gegen die Ursächlichkeit zwischen Unfall und dem in Rechnung gestellten Lohnaufwand sprechenden Bedenken entgegen gehalten, er würde bei«körperlicher Gesundheit einige der kaufmännischen Tätigkeiten (Kundenpflege, Annahme von Bestellungen, Organisation) beim täglichen Verkehr mit den Kunden im ambulanten Handel nebenbei erledigt haben, während jetzt zwangsläufig die Tätigkeiten durch zwei Personen ausgeübt werden müßten. Schließt man ^ sich dem an und bejaht man mit dem Sachverständigen Sch#-gH#, daß der Kläger ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gezwungen gewesen wäre, eine männliche Hilfskraft einzustellen, so ist doch eine Prüfung erforderlich, ob es nicht für die geschäftliche Betätigung de8 Klägers einen wesentlichen Vorteil bedeutet, daß er sich jetzt ganz der von ihm ausgeübten, angeblich sehr umfangreichen kaufmännischen Tätigkeit widmen kann, ohne daß er mit der täglichen Abholung der Waren und ihrer Verbringung an die Kundschaft belastet ist. Auf längere Zeit gesehen kann eine solche Entlastung des Inhabers eines größer werdenden Geschäfts von der körperlichen Tätigkeit i durchaus unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleiohung ins Gewicht fallen, wenn nämlich davon auszugehen ist, daß der Kläger die frei gewordene Arbeitskraft nutzbar für sein Geschäft verwenden kann. Allerdings wird man einen solchen Vorteil'angesichts der Schwierigkeiten, die mit jeder hypothetischen Beurteilung wirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, ziffernmäßig nur großzügig schätzen können. Gerade in diesem Bereich gewinnt die dem Tötrichter durch §287 ZPO eingeräumte Befugnis besondere Bedeutung. In ähnlicher Richtung ging Übrigens der Vorschlag
 
des Sachverständigen Schagens, einen gewissen Abzug an den Lohnaufv/endungen deshalb vorzunehmen, weil der ange-stellte Kraftfahrer - es ist seit längerer Zeit der Sohn des Klägers - durch die Übernahme jener Arbeiten nicht ausgelastet sei, die der Kläger infolge seiner körperlichen Behinderung nicht mehr selbst ausüben könne. Dem Geschäft stehe damit, so meint der Sachverständige, mehr Arbeitskraft zur Verfügung, als es ohne den Unfall haben würde. Auch insov/eit kann der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, auf den der Senat bereits in seinem Vorurteil hingewiesen hat, erheblich sein und zu einer vom Tatrichter auszusprechenden angemessenen Kürzung der Forderung für Lohnaufwendungen Anlaß geben.
4o Aus den Erwägungen zu 3) hat es der Senat für erforderlich gehalten, daß das Berufungsgericht über die Bemessung der zu ersetzenden Aufwendungen für Ersatzkräfte ab 1. April 1951 neu befindet. Es hat damit auch der Revision der Beklagten stattgegeben und so die Möglichkeit geschaffen, daß das Berufungsgericht Uber die zuzubilligenden Aufwendungen völlig neu entscheidet, ohne durch bisherige Berechnungsmethoden gebunden zu sein. Dabei sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht - entgegen dem Standpunkt der Revision des Klägers - die Überzeugung im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend begründet hat, daß sich die Körperbeschädigung des Klägers - abgesehen von der ersten Zeit des Unfalls - nicht in einem Rückgang des Geschäfts ausgewirkt hat. Auch der Sachverständige Schugens hat keinen Anhaltspunkt dafür finden können, daß der festzustellende Aufschwung des Geschäfts noch größer gewesen wäre, wenn der Kläger auch wie früher durch körperliche Arbeit im Geschäft mitgewirkt haben würde. Soweit das Berufungsgericht den Verdienstausfall im Geschäft bis Ende 194-8 auf 1 000 DM eingeschätzt hat, hat die Revision
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der Beklagten keine begründeten Bügen hiergegen erhoben,
5») Unbegründet ist endlich die Rüge der Revision des Klägers, die sich gegen die Auffaäsüng des Berufungsgerichts wendet, für die Zeit hach dem 30, September 1962 sei kein unfallbedingter Geschäftsschaden des Klägers dargetan. Die BinSchätzung, der Kläger würde angesichts der günstigen Entwicklung des Geschäftes und seines Alters von diesem Zeitpunkt an auch ohne die Unfallbeeinträchtigung keine wesentlichen körperlichen Arbeiten mehr geleistet haben, ist im Bahmen des Ermessens des Tatrichters getroffen und läßt einen Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung nicht erkennen. Die für eine spätere Zeit-geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Lohnaufwendungen und Geschäftsschäden sind daher mit Hecht abgewiesen worden.
■ -III. *■
1, Zu der in I, 1 des Tenors des Berufungsurteils ausgesprochenen Verurteilung.steht bereits jetzt fest, daß dem Kläger folgende Scha&ensposten zustehen (vgl, hierzu die Aufstellung I oben):
a)	2	736,	08	DM
b)	J2	580,	42	DM
c)	bis	e) noch	offen
f)	40Ö,	—	DM	Kosten für die Beschaffung orthopädischer
 Schuhe statt 240 DM
g)	60,.— DM
h)	286, — DM
i)	1 000,	DM
7 062, 50 DM
Mit Rücksicht.auf die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen von bislang 9 000 DM, deren Verrechnung erforderlich ist, kann aber im gegenwärtigen Stand des
 
Verfahrens eine Teilverurteilung zu einer Kapitalzahlung nicht bestätigt werden. Es besteht die Möglichkeit, daß die für begründet erklärte Forderung einschließlich Zinsen durch die Abschlagszahlungen getilgt ist. Erst nach endgültiger Errechnung der Kapitalforderung, die noch aussteht, wird sich ermitteln lassen, in welcher Höhe dem Kläger ein Kapitalbetrag zuzusprechen ist. Die in I, 1 vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung mußte daher aufgehoben werden,
2. Aufzuheben war ferner die in I, 2) vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente für DohnaufWendungen ab 1. JUli I960 bis 30, September 1967*
3* Die in I, 3) vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente für die Beschaffung von orthopädischen Schuhen ist von der Revision der Beklagten nicht angefochten. Diese Verurteilung war mithin aufrecht zu erhalten.
4* Die Abweisung der Klage (I, 4 des Berufungsurteils) mußte aufgehoben werden, soweit sie den Geschäftsschaden in der Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 350. September 1967 umfaßt. Insoweit ist gemäß den Ausführungen zu II, 3) und 4) oben' eine erneute GesaratwUrdigung erforderlich. Dagegen war die Abweisung zu bestätigen, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Geschäftsschadens ab 1. Oktober 1967 aberkannt worden ist (vgl, II, 5) oben). Ferner v/ar die Abweisung von Forderungen aus der Zeit bis zu dem 31« März 1951 zu bestätigen, die über die vom Berufungsgericht in seinem Urteil berücksichtigten Beträge hinausgehen. Denn der Kläger hat diese Abweisung teils nicht angefochten, teils keine beachtlichen Revisionsrügen vorgebracht.
 
5» Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht erneut zu befinden haben. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.
Dr. Engels	Dr. Kleinewefers Hanebeck
 Dr. Hauß
H. Meyer