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BGH · YI SR 221/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI SR 221/58

' GG 'Art. 2, 14 Bä, D, 20; Ges..über Maßnahmen auf dem Gebiet_ des Vsrkehrsrechts und Verkehrshaftpf licht rechts v-, 16«, Juli '■•yj'7, BGBl I 710, Art. 7 • Pie in Art, 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des v'erkehrsrechts und Yerkehrshaftpflichtrechts vom ; straße / syrischen Ueuß und Mönchen-Gladbaoh von dem Austin-Personenkraftwagen--des Beklagten, den‘dieser selbst lenkte, ■angefahren».Der Sohn der Klägerin war sofort tot; ihr Ehemann sraro noch am seiden' Tage an den erlittenen Verletzungen.. Die eigentliche Fahrbahn hat eine Asphaltdecke und ist einschließlich der beiderseits neben der Fahrbahn verlaufenden befestigten Bankette von je 50 - 55 cm Breite etwa 7,50 m breit. Die -Straße ist zu dem Parkplatz hin um ca. Die Straße war zur Unfallzeit, von einem dem Wagen4es Beklagten nachfolgenden Personenkraftwagen abgesehen, ver-t , kehrsfrei. Die Klägerin hat von dem Beklagten Erstattung der Be er dl gungskosten .und Ersatz für entgangenen Unterhalt, verlangt. Sie hat vcrgetragen, ihr Ehemann und ihr Sohn seien mit ihrer Mopeds auf dem Weg nach Mönchen-Gladbach gey/esen. und die Fahrzeuge an dem leisten Chausseebaüm rechts der Straße vor dem Parkplatz des Bresserhofes abgestfellt. Während der^ Beparaiurarbeiten seien sie von dem sehr schnell herankommenden Fahrzeug des Beklagten angefahren und mitgerissen worden * Der Beklagte sei entweder zu weit rechts gefahren oder sr habe nicht auf-gepaßt* Vielleicht sei er auch durch die Sonne geblendet worden, • w t . Sr hat vorgetragen, er sei mit einer Geschwindigkeit ..von 60 km/st, höchstens 80.km/st, in einem Abstand von 1 bis,2 m'zu dem rechten Straßenrand gefahren* Br habe nicht die Absicht gehabt,•in. Sodann ist festgestsl it worden , da 3 der Be Klagte der Klägerin-im Rahmen der Höchstgrenze des § .12 Abs.Hr. 1 StVG n.P, den weiteren- Unterhalts schaden zuersetzen hat« der:sich m Zukunft aus etwaigen Lohnerhöhungen ergehen konnte5 -in deren Genuß der .Ehemann.wenn er noch1 lebte« kommen würde. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage --weiter. 1„ Las Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten im Rahmen der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetses bejaht. Es sieht»den Beweis nicht als geführt an, daß der Unfall-für den Beklagten'ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG war« Der Hergang des Unfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht einwandfrei aufzuklären. Es stehe zwar fest, daß der Wagen des Beklagten nach dem Unfall etwas rechts der geradlinigen Bahrbahn zu dem Parkplatz hin gestanden habe» „ er Ungewiß sei aber, ob der Beklagte die beiden shf der Fa kr "o arm angefahren und dann den Wagen nach rechts gelenkt hab-oder oo er - vielleicht unten? Abbremsung des Wagens - schon vorher zur Tankstelle nach rechts eingebogen sei und die bei-den hier mit einer Reparatur beschäftigten' dem vor- plats erfaßt habe, Für die letzte Möglichkeit habe die Beweisaufnahme immerhin einige Anhaltspunkte ergebene Unterstelle man einen solchen Unfallhergang, so müsse dem Beklagten der Yorv/urf gemacht werden, auf den Vorplatz ein gef ähren zu sein, ohne sich rechtzeitig davon überzeugt zu haben, daß das Einfahren. Dagegen spreche insbesondere, daß der Söhn nach dem Unfall mit der rechten Hand in der Hosentasche auf dem Boden gelegen habe. Müsse man als möglich damit rechnen, daß ns ser-halb der Fahrbahn bei der Reparatur des die beiden Mopeds, von dem Wägen des Beklagten angefahren wurden, so sei' von ihnen weder eine Betriebsgefahr zu vertreten, noch könne ihnen, der. ■aj 'Mie meliit zunächst,., das BerüfungägeriGht hnterstdlle einen tjfnfällhergang, auf den sich, die .Klägerin nicht huf-nichj berufen habe; sondern der von .ihr ausdrücklich abgestritten'wpr .den sei. Die' Klägerin 'habezugestanden,.-daß der. Beklagte vor ; dem Zusamiaenstoß nicht nach ‘rechts zu dem Parkplatz eingebogen sei An dieses Geständnis s.ei das Berufungsgericht gemäß'§§ 288, Zwar hatte der Prözeßcevcl".--mächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom .19» Februar 1953 vor dem- Landgericht die Erklärung abgegeben, er ändere mit Rücksicht auf das .Beweisergehn!& seine frühere Sachdarstellung. Die Klägerin behaupte nicht mehr, daß der Beklagte rechts auf den Parkplatz eingebogen sei;, der Unfall habe sich vieImehr daGurch ereignet, daß der Beklagte die mit einer Repara,tur des Mopeds beschäftigten Getöteten am letzten Baum vor dem Parkplatz mitgenommen habe (Bl. 71 d.A.J. Als es angesichts der Zeugenvernehmung im .Zivilprozeß praktisch als aussichtslos erschien, den Beweis für den von dem Gutachter; angenommenen Unfallabläuf zu erbringen, änderte die Klägerin ihren Saohvor-tragf: indem sie nunmehr behauptete,' der Beklagt ekiiabe die mit der Reparatur des Moreds beschäftigten Getöteten am letzten Baum vor dem Parkplatz .erfaßt, wo er sie rechtzeitig habe sehenkönnen. Mit diesem neuen Klägevortrag, der nach Ansicht der Klägerin für eine Erreichung der Verschuldenshaftung des-Beklagten günstiger war,-wollte1 sie aber offenbar nicht einräumen, daß das Entlastungsvorbringen des Beklagten1 wahr sei-.; 5i.n zur Begründung der auf § 7.StVG gestützten und beschränkten ^ Sprüche auf die Behauptung.zurüekzuz ieben, da» der Unfall beis 'Betrieb des Kraftfahrzeugs' des Beklagten geschehen sei. tun .und au beweisen, daß der Unfall nach seinem Ablauf für den Beklagter unabwendbar•war * Bas gesamte Torbringen derKlägerin laßt erkennen , daß sie nicht daran dachte, ' ein Entlastungsviorbri-nger des Beklagten über den Hergang dos Unfalls als 7:ahr einsu-räumen, sondern daß sie vollen Beweis für die vom Beklagten aufgest eilten Behauptungen '‘über den Ablauf des .Geschehens for-deute,, Demgemäß..liegt - ein .Bug'est ähdrii s' • der Klägerin im-,-.Sinne des §.288-ZPO che vor, ■ - b -'b' btb,br': der Anscheinsbeweis angewandt werden-- Uar -- das Berufungsgericht nicht davon;überzeugt,--.daß. Die Entscheidung darüber, ob noch ein Sachverständiger -zuzuziehen war, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts» Bis Ausführungen der Urteils-' gründe lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht in :: acht echni sehen Fragen eine ihm offenbar nicht zustehends Sach-künde zugetraut oder sein Ermessen' sonst mißbräuchlich angewandt hat-; ... Die gerügte Verletzung des § 139 ZPO liegt, nicht vor.; 5. Mit Hecht hat demnach das Berufungsgericht die Haftung de3 Beklagten für die Beerdigungskosten und für den Unterhaltsschaden der Klägerin gemäß § 10 StVG bejaht. da''sie sehr häufig nicht eihmaluausfeichten, unf den Unfallopfern einen Ausgleich für die'bvprdringlichen Bedürfnisse zu gewahrem Endlich ist1 auch zu berücksichtigen, daßdie Kraft fahr zsughalv*V und ihre Haftpflichtversicherer vefständigerweise' nicht.damit, rechnen konnten, daß die Höchstsätze des § 12 StVO für Leistungen, die'.im wesentlichen der Unterhalts Sicherung dienen solltet; August 1957 die neuen Höchstsätze deshalb zugrunde gelegt, weil die Klägerin von FürsorgeunterStützung lebt und der Beklagte gegen Haftpflicht versichert ist.Die rro.gen);dei’’ Insbesondere spricht worden, jeden-s insoweit ksi-nich't-s dafür, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht erkannt hat, bei der Erhöhung der Rentensätze nicht bis zur vollen Höhe der neuep Höchstbeträge zu gehen. .3 des Gesetzes ist zu bemerken, daß diese Vorschrift schon deshalb nicht Platz greift, weil die Ansprüche auf Ersatz des TJnterhaltsschadens originär in der Person der Klägerin entstanden sind (§ 10 Abs. 2 3rVG), Ifle' Gründe, die Anlaß.waren, die Ersatzpflicht des Beklagten für den Unterhaltsschaden der Klägerin bis zu dem Lebensende der Klägerin zu bejahen, sind vom Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Verhältnisse deä Falles (§ 2S7 ZPO) darge-legt worden. 4 ,■ Dis Revision des Beklagten erweist sich somit begründet, Sie' war mit der Kostenfolge

Zitierte Normen: § 7 StVG § 139 ZPO § 10 StVG § 2 GO § 12 StVO § 2 ZPO
ParkplatzUnfallGesetzBerufungsgerichtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amt liehe S amin lungs nein
' GG 'Art. 2, 14 Bä, D, 20; Ges..über Maßnahmen auf dem Gebiet_ des Vsrkehrsrechts und Verkehrshaftpf licht rechts v-, 16«, Juli '■•yj'7, BGBl I 710, Art. 7	•
Pie in Art, 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet
 des v'erkehrsrechts und Yerkehrshaftpflichtrechts vom
•]:6 f Juli 1957 - 3GB1: 1957: S i 710 - angeerdnete Rückwirkung
 verstoßu nicht gegen das Grundgesetz.
Drt, vü: 241 November
- YI SR 221/58 - OhG ■Düsseldorf

N-

Vi ZR 221/sS
Y■-:'■*do ■ 3.11 si4 = i'Tovemoer ! 9 a 9 Kriegl, Justisobersekretär als Urkunds 1 -eam'Ier der Geschäftsstelle „
Im II a m sntd 9 s V o 1 k s s In dem Rechtsstreit
 chard Henry T|
, England,
 Beklagten> Berufungsklägers, Ansehlußberufungsbektagte mid Revisionsklägers,
- Br i z s 1 d e vo I Im acht ig t erRechtsanwalt Br,
 gegen
die Witwe Helene TA strs.ße
geh* H|
in Ml
 Klägerin. Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prose-äbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VI,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« II ov ember 1959 unter Mitwirkung des Sena/tspräsidenten Br-, Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebecky Br. Bode und Br. Hau.ß
für -Recht erkannt!
Bie
 vom
Revision: des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Büsseldo 5, Uovember 1958 wird surückgswiesen.
Bie Kästen der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
'Tatbestands
 Der Eßemann und der damals 16 -Jahres alte Söhn der Klägerin
■ wurden am 23. Februar 1957 gegen I4f45 Uhr auf der Bundes-
; straße / syrischen Ueuß und Mönchen-Gladbaoh von dem Austin-Personenkraftwagen--des Beklagten, den‘dieser selbst lenkte, ■angefahren».Der Sohn der Klägerin war sofort tot; ihr Ehemann sraro noch am seiden' Tage an den erlittenen Verletzungen..
Der Unfall ereignete sich bei dem Gasthof "BresserhofM in
■	asr Rahe des Ortes Schiefbahn, ausserhalb geschlossener Ort-sc.na.~t, Der Beklagte'hatte die Bundesst?caße 7 bei klarem und sonnigem Wetter in Richtung Mönchen-Gladbach 'befahren. Die Straße macht mehrere hundert Meter Tor der Unfallstelle' einen
'flachen, kaum bemerkbaren Rechtsbogen und verläuft dann geradeaus. ;Sie ist beiderseits mit alten- Bäumen eingefaßt. Die eigentliche Fahrbahn hat eine Asphaltdecke und ist einschließlich der beiderseits neben der Fahrbahn verlaufenden befestigten Bankette von je 50 - 55 cm Breite etwa 7,50 m breit. Rechts der Straße, in Richtung Mönchen-Gladbach gesehen, liegt die Gaststätte "Bresserhof". Zu der Gaststätte gehört ein großer Parkplatz, der sich etwa 40 m in Richtung', SFeuß 'erstreckt, parallel zur Straße verläuft und ca. 15. m tief ist.
Die -Straße ist zu dem Parkplatz hin um ca. 1,50 m verbreitert und von diesem nur durch eine flache, gepflasterte Gos.se getrennt. Wenige Meter, bevor die Straße sich verbreitert und der Parkplatz beginnty stsht rechts der 1-etzte Straßenbaum. .
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Die Straße war zur Unfallzeit, von einem dem Wagen4es Beklagten nachfolgenden Personenkraftwagen abgesehen, ver-t , kehrsfrei.	■	.1	"	aa;	.	.
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Die Klägerin hat von dem Beklagten Erstattung der Be er dl gungskosten .und Ersatz für entgangenen Unterhalt, verlangt.
Sie hat vcrgetragen, ihr Ehemann und ihr Sohn seien mit ihrer Mopeds auf dem Weg nach Mönchen-Gladbach gey/esen. Um ein Hoped zu reparieren; hätten sie gngehalter. und die Fahrzeuge an dem leisten Chausseebaüm rechts der Straße vor dem Parkplatz des Bresserhofes abgestfellt. Während der^ Beparaiurarbeiten seien sie von dem sehr schnell herankommenden Fahrzeug des Beklagten angefahren und mitgerissen worden * Der Beklagte sei entweder zu weit rechts gefahren oder sr habe nicht auf-gepaßt* Vielleicht sei er auch durch die Sonne geblendet worden,	•	w	t	.
Der Beklagte hat .um Abweisung der Klage gebeten,. Sr hat vorgetragen, er sei mit einer Geschwindigkeit ..von 60 km/st, höchstens 80.km/st, in einem Abstand von 1 bis,2 m'zu dem rechten Straßenrand gefahren* Br habe nicht die Absicht gehabt,•in. den Parkplatz einzubiegen. Plötzlich -seien die beiden 7er-.un glüekten, auf ihren Mopeds sitzend, vorn Parkplatz des Bressernofes in seine Fahrbahn hineingeschossen. Sie seien vorher nicht sichtbar gewesen. Bin Ausweichen-'oder ein. Brem-
sen sei nicht mehr möglich gewesen. Nach Ansicht des Beklag-., ten lag für ihn ein unabwendbares Ereignis.vorh -; 1 pil.";.vA..
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:]3as"Landgericht hat. der Klage im.wesea'ti'i-Ghen'-.stattge-; •'
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	Las Ober:	landesge	rieht hat den	Beklagten	\r S jT	urteilt,
A<_	e Klägerin 1	547,63	DM su zahlen«	Ferner ha	t es	festgeo
 da	ß der Beklag	te verpf	lichtet ist, d	er Kläger	in v	cm 1 . Ka:
bi	s sum 'j \ s Jul	i 1957 s	ine Rente von	monatlich	121	DM, vom
s	August i 957	bis zu dem	31= Dezember	1957 eine	Ren	te von m
li	eh 213,50 DM	und für	die Zeit vom	j!. J" anüar	195	S bis
	ihrem Leben	sende el	no'Rente von m	cnatlioh	224,	46 LM ab
1 L	ch der von S	ozialver	Sicherungsträgern zu ie		ist-e	nden Ren
	n su zahlen.	Sodann	ist festgestsl	it worden	, da	3 der Be
 Klagte der Klägerin-im Rahmen der Höchstgrenze des § .12 Abs. Hr. 1 StVG n.P, den weiteren- Unterhalts schaden zuersetzen hat« der:sich m Zukunft aus etwaigen Lohnerhöhungen ergehen konnte5 -in deren Genuß der .Ehemann.wenn er noch1 lebte« kommen würde.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage --weiter. Die Klägerin bittet um Zurlickv/ei-suhg der Revision«
Ent seheidungsgründe;
1„ Las Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten im Rahmen der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetses bejaht. Es sieht»den Beweis nicht als geführt an, daß der Unfall-für den Beklagten'ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §	7
Abs, 2 StVG war« Der Hergang des Unfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht einwandfrei aufzuklären. Es stehe zwar fest, daß der Wagen des Beklagten nach dem Unfall etwas rechts der geradlinigen Bahrbahn zu dem Parkplatz hin gestanden habe» „
er
 Ungewiß sei aber, ob der Beklagte die beiden	shf	der
 Fa kr "o arm angefahren und dann den Wagen nach rechts gelenkt hab-oder oo er - vielleicht unten? Abbremsung des Wagens - schon vorher zur Tankstelle nach rechts eingebogen sei und die bei-den hier mit einer Reparatur beschäftigten'	dem	vor-
plats erfaßt habe, Für die letzte Möglichkeit habe die Beweisaufnahme immerhin einige Anhaltspunkte ergebene Unterstelle man einen solchen Unfallhergang, so müsse dem Beklagten der Yorv/urf gemacht werden, auf den Vorplatz ein gef ähren zu sein, ohne sich rechtzeitig davon überzeugt zu haben, daß das Einfahren. ohne Gefährdung anderer möglich war. Es lasse sich nicht feststellen, -daß die beiden	beim.	Erfassen	bereits	wieder
 auf ihren Mopeds , gesessen hätten oder gar schon, angefahrsn waren. Dagegen spreche insbesondere, daß der Söhn nach dem Unfall mit der rechten Hand in der Hosentasche auf dem Boden gelegen habe. Müsse man als möglich damit rechnen, daß
 ns ser-halb der Fahrbahn bei der Reparatur des
 die beiden
 Mopeds, von dem Wägen des Beklagten angefahren wurden, so sei' von ihnen weder eine Betriebsgefahr zu vertreten, noch könne ihnen, der. Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden. Infolge- ■ dessen komme eine Kürzling der Schadensersatzaiisprüshev^-ntef des: Gesichtspunkt der §§ 17 StVG, 254 BGB nicht in Betrauhx.
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2.- Die Revision versucht, -'diese Würdigung mit! Verfahrens-
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rechtlichen Rügen zu erschüttern!
V-J.
■aj 'Mie meliit zunächst,., das BerüfungägeriGht hnterstdlle einen tjfnfällhergang, auf den sich, die .Klägerin nicht huf-nichj berufen habe; sondern der von .ihr ausdrücklich abgestritten'wpr .den sei. Die' Klägerin 'habezugestanden,.-daß der. Beklagte vor ; dem Zusamiaenstoß nicht nach ‘rechts zu dem Parkplatz eingebogen sei An dieses Geständnis s.ei das Berufungsgericht gemäß'§§ 288,
5.32 SPö,. gebunden gewesen. .	'	.	.	.1.;	,..:'.i	l-.= w-l
6
Diese Rüge ist unbegründet. Zwar hatte der Prözeßcevcl".--mächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom .19» Februar 1953 vor dem- Landgericht die Erklärung abgegeben, er ändere mit Rücksicht auf das .Beweisergehn!& seine frühere Sachdarstellung. Die Klägerin behaupte nicht mehr, daß der Beklagte rechts auf den Parkplatz eingebogen sei;, der Unfall habe sich vieImehr daGurch ereignet, daß der Beklagte die mit einer Repara,tur des Mopeds beschäftigten Getöteten am letzten Baum vor dem Parkplatz mitgenommen habe (Bl. 71 d.A.J.
; i.
Diese Erklärung, zu deren Auslegung das Revisionsgericht befugt ist, muß aus dem Zusammenhang der Prozeßgeschichte verstanden werden. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auch und sogar in erster Linie auf die Vorschriften über .unerlaubte.'Handlungen. Sie glaubte, ein Verschulden des Beklagten nachv/eisen zu können,i und nahm hierbei Bezug auf ein im Strafverfahren erstattetes Gutachten des Dipl.Ing.Mißmahl. Als es angesichts der Zeugenvernehmung im .Zivilprozeß praktisch als aussichtslos erschien, den Beweis für den von dem Gutachter; angenommenen Unfallabläuf zu erbringen, änderte die Klägerin ihren Saohvor-tragf: indem sie nunmehr behauptete,' der Beklagt ekiiabe die mit der Reparatur des Moreds beschäftigten Getöteten am letzten
 Baum vor dem Parkplatz .erfaßt, wo er sie rechtzeitig habe sehenkönnen. Mit diesem neuen Klägevortrag, der nach Ansicht der Klägerin für eine Erreichung der Verschuldenshaftung des-Beklagten günstiger war,-wollte1 sie aber offenbar nicht einräumen, daß das Entlastungsvorbringen des Beklagten1 wahr sei-.; Dagegen spricht schon," daß. .auch die Kl ä g e rin b e im P ehl en gen au e r ■ Baobac ht ungeil ,' über den Unfallhergang letztlich; nur Vermutungen-über den Ablauf des, Geschehens aufstellen konnte. Gelang es der Klägerin nicht, den' Beweis für den Hergang zu erbringen, der".zur Bejahung, einer
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verschüld-enshaftung 'fiihrsn mußte, so war es ihr unbenommen. 5i.n zur Begründung der auf § 7.StVG gestützten und beschränkten ^ Sprüche auf die Behauptung.zurüekzuz ieben, da» der Unfall beis 'Betrieb des Kraftfahrzeugs' des Beklagten geschehen sei. Sie kennte es alsdann den- Beklagten überlassen, dar zu. tun .und au beweisen, daß der Unfall nach seinem Ablauf für den Beklagter unabwendbar•war * Bas gesamte Torbringen derKlägerin laßt erkennen , daß sie nicht daran dachte, ' ein Entlastungsviorbri-nger
A""'
des Beklagten über den Hergang dos Unfalls als 7:ahr einsu-räumen, sondern daß sie vollen Beweis für die vom Beklagten aufgest eilten Behauptungen '‘über den Ablauf des .Geschehens for-deute,, Demgemäß..liegt - ein .Bug'est ähdrii s' • der Klägerin im-,-.Sinne des §.288-ZPO che vor, ■	- b -'b' btb,br':
.•■riffi-	- . ■	...	.	.IV.,!	.'-■T'*"
;	>);•	Entgegen	der Ansicht der Revisionist. auch kein typi-
sch er • G e s chehensab Iauf gegeben, der iss SinnV.der- Rechtsgrund-sätze. über den Beweis des ersten .Anscheins die. Beweisführung ur kehrtVielmehr hands!1 es sich' nach'.-dem‘ :Er g ebniseder scrgfälti begründeten 3e\vei s würdigung des Berufungsgericht s ' um einen atypischen und in'-' seinem Ablauf durchausguhgeklärten Verkehrs--1- Unfall-, de s s en . U r's ac lie n i cht schon nach Ge set zen der Leb er s -■er f ahrühg'- be s t immf weiden kannSe 1b 3th wenn der ■'■vom: Beklagt en .bl dar gelegt e. Unfall ablauif ■i'ährs cheinli eher ...wäre' ■'■. als der Ayöm-: Berufungsgericht als "möglich:unterstellte' Ablauf ,U-: so könnte alle! n 'deshalb noch-'nicht. der Anscheinsbeweis angewandt werden-- Uar -- das Berufungsgericht nicht davon;überzeugt,--.daß. ein Unfarlhor-;; gang . Vorgelegen..'hat■der(JimiSinne'ideh';:§:; 7 Abs, 12 StVG' für den . Beklagten ünabwen'dbar war ,: sh wirkte ; sieh-;die; mangelnde rest-lose Aufklärung', nach.,der:vBe'w*bsl;astregal' des' § 7 StVG zu Laster des Beklagten	.	-b- i-:< .	'	J.	-	.1	i...	.• :• r	laibjübb■ -.
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■ c) Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Beweisstoff, insbesondere derbeiden im Ergebnis gegenteiligen Gutachten ein-gehend auseinandergesetzt. Die Entscheidung darüber, ob noch ein Sachverständiger -zuzuziehen war, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts» Bis Ausführungen der Urteils-' gründe lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht in :: acht echni sehen Fragen eine ihm offenbar nicht zustehends Sach-künde zugetraut oder sein Ermessen' sonst mißbräuchlich angewandt hat-;	...
d) Auf die Zeugin Mrs.Ta« sich der_ Beklagte nicht bezogen«, nie in den Strafakten niedergelegte Aussage dieser Zeugin läßt erkennen, daß sie offenbar - ebenso wie:andere■Zeugen - im entscheidenden Moment nicht beobachten hat,' woher die beiden Männer .kamenjj;\'d'i e plötzlich auf der Motorhaube das Wagens saßen. Für das Berufungsgericht’ bestand“’kein Anlaß, den Beklagten aufzufcrdern, seine Frau als' Zeugin zu bener.nen. Die gerügte Verletzung des § 139 ZPO liegt, nicht vor.;
5. Mit Hecht hat demnach das Berufungsgericht die Haftung de3 Beklagten für die Beerdigungskosten und für den Unterhaltsschaden der Klägerin gemäß § 10 StVG bejaht. Auch die Ermittlung des Schadens.im einzelnen läßt 'keinen' Rechtsfehler erkennen
 Bie Revision beanstandet, daß ab 1. August 1557 die durch das Gesetz vom 16. Juni 1.557 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrsha.itpflieh.trechts (BGBl 1 957,
 710) erhöhten Renten,sätse zugrunde gelegt worden sind. Sie meint, die Übergangsvorschrift des Artikels 7 dieses Gesetzes verstosse gegen das Grundgesetz, da sie unzulässigerweise eine Rückwirkung des Gesetzes auf einen vor Erlaß des Gesetzes liegenden Haftpflichtfäll anordne.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht sn folgen.. S3 gibt keinen Veff-assungsgrundsäts, der es dem Gesetzgeber ocbischf
 hin verbietet, einer gesetzlichen Regelung rückwirkende Kraft
 zu verleihen (BVerfGS 1 ,--264 /230/; 2. 237 /2S4/; 7r 89 /927; BSo'zG-e' 3, 77 /82.7> 3Verv?C-E 5, 99 /Tpj7), Wohl ist in zunehmendes Maß anerkannt; daß einer Rückwirkung aus Gründen der Hechtsstaat, lichkeit, der Beeinträchtigung der Entfaltung- der Persönlichkeit (Art. 2. Abs, 1 GO)' und der unzulässigen, ent Schädigung sic sen Enteignung (Art, 14 GG);Grenzen gesetzt sind (vgl, Mauns/Sürig, ^ GG Komm Hr't 47 zu Art;' 2 Aba. 1- GGr .BGHZ 18*-''31' ßtf) . -Der Ge- -
setzgeber. ist- sich bei Erlaß des Gesetzes vom 16»- Juli -1957
dieser Grenzen’durchaus bewußt---gewesen'"(vgl, Bericht des nuncies-' ", „ _ * tagsäusis.ch.ussss für Re'eht.sv/sseh und:Ver f as süngsr e clrvyam ■ CcOin-o-
bef 1956-,in: "Verhandlungen, des Deutschen Bundestags" 2-.*&hipsrj«d<
zw Drucksache 72700) i'Soweit es-um-Rentenleistungen aus einem
 vor Erlaß des Gesetzes liegenden Haftpflichtfali geht, ist
‘ A— *1/1.	*■ ‘	'	.	..	\V7	•	• :l xrvvj:	.	•	. - '
die Erhöhung hur-: für die n 'a'- d h' -''dem Inkrafttreten des Ge- '
4-	;--t	>	:.-	—---;-r.	-	----.
setzes fällig werdenden'‘Hentenleistüngen für zulässig erklärt.
Die Erhöhung, ist zudem von einer Bi 111 gke its erwägung abhängig gemacht. die. die .Verhältnisse "des'Ersatzpflichtigen .in angemessener Weise) berücksichtigt.4Da: der Gesetzgeber auch dem Prinzip der Sozial ent Scheidung- des Grundgesetzes (Art,20 Abs; 1 (KJ) Rechnung tragen.’müßte; ,'fäll-t weiter.- ins .-.Gewicht, daß die Regel«.*** einem ''dringenden (sozialen Beöüfinis' entsprach. Denn die . früher c»v Höchstsätze wurden allgemein';; als unzureichend angesehen! da''sie sehr häufig nicht eihmaluausfeichten, unf den Unfallopfern einen Ausgleich für die'bvprdringlichen Bedürfnisse zu gewahrem Endlich ist1 auch zu berücksichtigen, daßdie Kraft fahr zsughalv*V und ihre Haftpflichtversicherer vefständigerweise' nicht.damit, rechnen konnten, daß die Höchstsätze des § 12 StVO für Leistungen, die'.im wesentlichen der Unterhalts Sicherung dienen solltet;
10
unbeschadet.der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Schwankungen des C-eldv/ertes für alle' Zukunft unverändert bleiben würden*
Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die geserz.: Regelung weder aus allgerneinen Rechtsgründen noch aus den Gesichtspunkt einer Verletzung der Art -, 2 Abs« 1 oder 14 GG
0. il 3 l13*2 i 0- S TI»
Das Berufungsgericht hat der Schadensabrechnung ab 1. August 1957 die neuen Höchstsätze deshalb zugrunde gelegt, weil die Klägerin von FürsorgeunterStützung lebt und der Beklagte gegen Haftpflicht versichert ist.Die rro.gen);dei’’ Billigkeit und der Zumutung (Art. 7 Abs«. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1957)
sind damit in angemessener V/eise berücksichtigt' falls lassen -die Erwägungen des Berufungsgericht nen Rechtsfeitler erkennen. Insbesondere spricht
 worden, jeden-s insoweit ksi-nich't-s dafür,
 daß das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht erkannt hat, bei der Erhöhung der Rentensätze nicht bis zur vollen Höhe der neuep Höchstbeträge zu gehen. Zum Hinweis der Revision auf . die Ausnahmevorschrift des Art, 7 Abs, 3 Nr. .3 des Gesetzes ist zu bemerken, daß diese Vorschrift schon deshalb nicht Platz greift, weil die Ansprüche auf Ersatz des TJnterhaltsschadens originär in der Person der Klägerin entstanden sind (§ 10 Abs. 2 3rVG),
Ifle' Gründe, die Anlaß.waren, die Ersatzpflicht des Beklagten für den Unterhaltsschaden der Klägerin bis zu dem Lebensende der Klägerin zu bejahen, sind vom Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Verhältnisse deä Falles (§ 2S7 ZPO) darge-legt worden.
4 ,■ Dis Revision des Beklagten erweist sich somit
 begründet, Sie' war mit der Kostenfolge
§ 9 ! ZPO zui'":
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