Es handelt sich bei dem Rotor um eine nach oben offene Trommel« Die Teilnehmer einer Fahrt stellen sich mit dem Rücken zur Wand« Diese wird in Bewegung gesetzt und durch die Fliehkraft werden die Benutzer so an die Wand gepreßt, daß sie in dieser Lage verbleiben, auch wenn der Boden, auf dem sie bisher ge« standen haben, versenkt wird« Vor dem Anhalten wird der Boden wieder gehoben.« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ufr fall dadurch hervorgerufen worden, daß der Kläger mit Hilfe der Hände und Füße seinen Körper von der frommeiwand abgedrückt hat« Obwohl den Beklagten die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens während der Fahrt bekannt war, hatte der Zweit beklagte bei der Pressekonferenz im Hotel zwei Bil- Das Berufungsgericht hat mit Hecht als fahrlässig bezeichnet, daß der Zweitbeklagte den von ihm unrichtig unterrichteten Kläger nicht spätestens vor Antritt der Fahrt ausdrücklich davor warnte, den Körper während der Fahrt von der Wand abzudrücken, denn er mußte damit rechnen, seine unrichtige Berichterstattung werde einen der Teilnehmer an der Sonderfahrt im Vertrauen auf seine Mitteilungen veranlassen, irgend welche von ihm ausdrücklich als ungefährlich bezeichneten Bewegungen zu machen« Der Zweitbeklagte konnte und durfte unter diesen Umständen auch nicht darauf vertrauen, der Kläger werde den auf der Säule in der Mitte der Trommel mit weißen Buchstaben auf rotem Untergründ vorhandenen deutlich sichtbaren Satzs "Bis zu dem Stillstand der Trommel bitte mit dem Oberkörper ander Wand bleiben" lesen und dahin werten, entgegen den gerade auf der Pressekonferenz erhaltenen Mitteilungen sei mit einem Abstossen von der Wand eine Gefahr verbunden« Die Haftung des Zweitbeklagten gemäß $ 823 BGB ist auch nicht um deswillen ausgeschlossen, weil der Kläger keine Geg< leistung für die Fahrt zu erbringen hatte, ohne daß es darau: ankommt, ob der Zweitbeklagte leicht oder grobfahrlässig gehandelt hat«, Auch bei Gefälligkeitsverhältnissen hat der e. kennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ve treten, daß die Unentgeltlichkeit einer leistung allein nich schon die Annahme einer Freistellung von der Haftung rechtfe tige, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat (vgl® BGH VersR 1955, 309 = VRS 9> 94; BGH VersR 1956, 388 = TM Kr® 6 zu dem Dienstund Arbeiteunfall; BGH VersR 1956 589 = VRS 11, 266; BGH VersR 1957, 718; BGH VersR 1957, 733 = VRS 13, 401; BGH VersR 1957, 315 und Urteil des erkennenden Senats vom 25, Februar 1958 - VI ZR 58/57 - * VersR 1958‘, 309 - TOS 14, 406), Hun handelt es sich nach den rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufi gerichts nicht nur um eine reine Gefälligkeit phhe jeden rechtsgeschäftlicheh Charakter (vgl» BGHZ 21, 102 ff)® Dami1 ist aber auch die Präge nach dem Haftungsmaßstab im wesent- Die Revision kann das Urteil auch nicht damit zu Fall bringen, daß sie seine Entscheidungsgründe über die vom Zweit** beklagten dem Kläger gegebenen Erklärungen als widerspruchsvoll bezeichnet* Es ist durchaus möglich, daß der Zweitbeklagte bei der Pressekonferenz, die stattfand, damit die Journalisten über das Rotorunternehmen - das im Jahr zuvor als Neuheit auf den Vergnügungsplätzen erschienen war - berichteten, die Gefahr des geschilderten Abdrückens nicht kundtat, aber bei der Sonderfahrt selbst die Fahrtteilnehmer wiederholt mahnte, um der Auswirkung der ihm bekannten Gefahr entgegen zu wirken*. Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht auch für nicht nachgewiesen halten, daß der Kläger die Warnungen gehört und ihrem Sinne entsprechend verstanden und in sein Bewußtsein aufgenommen hat* Es verstößt nicht, wie die Revision meint*, gegen die Lebenserfahrung, daß der Kläger infolge der Vielzahl der Eindrücke bei dieser Fahrt die Warnungen überhört haben kann* Auch ist die Frage, ob dem Kläger durch die während der Fahrt gegebenen Warnungen die Gefahr bewußt geworden ist, nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins zu beur-.’ Da dem Kläger kurz vor der Fahrt von dem Geschäftsführer des Unternehmens mitgeteilt worden war, wie er sich verhalten dürfe, und er diesen Erklärungen vertrauen durfte, brauchte er den Anschlägen, die das Verhalten der Teilnehmer an einer Fahrt betrafen, keine besondere Aufmerksamkeit zu widmen* Es kann daher nicht als eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt angesehen werden, daß der Kläger von der Schrift auf der Säule des Rotors keine Kenntnis genommen hat* Die Mahnungen durch den Lautsprecher können wegen der Vielzahl der Eindrücke bei der Fahrt, zu demal der Kläger offensichtlich gerade mit dem Abdrücken von der Trommelwand beschäftigt war, schuldlos- überhört worden sein* Schließlich kann die-Rüge der Revision, der Kläger hätte zu demindest fahrlässig verkannt, daß ein völliges Abdrücken von der Wand notwendig zu dem Abstürzen führe, keinen Erfolg haben* Hier hat der Klä ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beabsichtigt, sich vollständig von der Wand zu lösen und frei in der Luft zu schweben, wie die Revision vorgetragen hat* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Zweitbeklagte Erfüllungsgehilfe des Erstbeklagten war und letzterer somit für das Verschulden des Zweitbeklagten wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (§ 278 BGB)* Mit rechtlich4 zutreffender, auch von der Revision nicht beanstandeter Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zwischen dem Erstbekiagten und dem Kläger hinsichtlich der Fahrt eine rechtsgeschäftliche Bindung bestanden hat*
VI ZE 221/57 2338 072 7<* Verkündet am 28o Oktober 1958 Romacker«, Justizangestellter als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle«, Im Hamen, des Volkes In dem Rechtsstreit des Ernst in M \9 Inhaber des Unternehmens Mm rbraße 4P? 2o des &fmanns und Geschäftsführers H«R UgHHIstraße an Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr« gegen den Journalisten Manfred itei traße jß9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter 5 Rechtsanwalt Br< hat der VIoZivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1958 unter Mitwir~ kung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br« Engels, Br-, K*E«Meyer, Br«Böde und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6«Juni 1957 wird zurückgewiesen«. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt« Von Rechts wegen 2 Tatbestand % Der Brstbeklagte ist Inhaber des Rotorunternehmens Ernst W. der Zweitbeklagte ist der verantwortli« che Geschäftsführer des in Deutschland reisenden Betriebs« Es handelt sich bei dem Rotor um eine nach oben offene Trommel« Die Teilnehmer einer Fahrt stellen sich mit dem Rücken zur Wand« Diese wird in Bewegung gesetzt und durch die Fliehkraft werden die Benutzer so an die Wand gepreßt, daß sie in dieser Lage verbleiben, auch wenn der Boden, auf dem sie bisher ge« standen haben, versenkt wird« Vor dem Anhalten wird der Boden wieder gehoben.« Zum Kilianfest wurde der Rotor auch in Würzburg auf ge« baut« Am 5» Juli 1952 fand anläßlich einer Reportage des Bayerischen Rundfunks eine Besichtigung des Unternehmens durch die Presse statt, bei der auch der Kläger als Journalist an« wesend war« Im Anschluß an diese Besichtigung gewährte der Zweitbeklagte dem Kläger und einem Reporter des Bayerischen Rundfunks eine Sonderfahrt» Der Kläger stellte sich mit dem Rücken an die Trommel« wand» Durch die immer grösser werdende Fliehkraft wurde der Kläger so stark an die Wand gepreßt, daß er dort festgehälten #wurde, obwohl inzwischen der Boden, auf dem der Kläger zunächst gestanden hatteweiter nach unten gesenkt worden war* Gegen Ende der Fahrt versuchte der Kläger, seinen Oberkörper langsam von der sich drehenden Wand abzudrücken » Hierbei verlor er das Gleichgewicht» Bei dem Sturz nach unten zog er sich am rechten Bein zwei Brüche zu« Fur den aus dem Unfall entstandenen Schaden hat der K1&*' ger von den Beklagten Schadenersatz (Verdienetausfall in ;8 Monaten 8 480 UM und angemessenes Schmerzensgeld) verlangt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Aus den Entscheidungsgründen folgt, daß nicht nur über den bezifferten Anspruch, sondern auch Uber den Schmerzensgeldanspruch entschieden worden ist. Mit der Revision machten die Beklagten Wiederherstellung > der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung erreichen. Ber Kläger beantragt, die Revision zur ückzuw eisen« Entscheidungsgründe g Ber Revision der Beklagten mußte der Erfolg versagt bleiben« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ufr fall dadurch hervorgerufen worden, daß der Kläger mit Hilfe der Hände und Füße seinen Körper von der frommeiwand abgedrückt hat« Obwohl den Beklagten die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens während der Fahrt bekannt war, hatte der Zweit beklagte bei der Pressekonferenz im Hotel zwei Bil- der vorgezeigt, auf denen zu sehen war, wie sich die Leute im Rotor mit den Füßen von der frommeiwand abdrückten. Er hatt dazu unrichtigerweise berichtet, die Sache sei ganz gefahrlos« Es könne nur etwas passieren, wenn jemand einen schweren Gegenstand mitnehme und dieser dann herunterfalle« Ber Zweitbeklagte hat weiter auf die Frage, ob man sich im Rotor immer fest an die Troramelwand halten müsse, oder oh man sich bewegen und herumdrehen könne und oh man lediglich mit den Füßen an der Trommelv/and bleiben könne, geantwortet, daß dies möglich sei, nur wenn man lediglich mit den Füßen an der Trommelwand * i haften wolle, dann gehöre dazu eine gewisse Geschicklichkeit« . Das Berufungsgericht hat mit Hecht als fahrlässig bezeichnet, daß der Zweitbeklagte den von ihm unrichtig unterrichteten Kläger nicht spätestens vor Antritt der Fahrt ausdrücklich davor warnte, den Körper während der Fahrt von der Wand abzudrücken, denn er mußte damit rechnen, seine unrichtige Berichterstattung werde einen der Teilnehmer an der Sonderfahrt im Vertrauen auf seine Mitteilungen veranlassen, irgend welche von ihm ausdrücklich als ungefährlich bezeichneten Bewegungen zu machen« Der Zweitbeklagte konnte und durfte unter diesen Umständen auch nicht darauf vertrauen, der Kläger werde den auf der Säule in der Mitte der Trommel mit weißen Buchstaben auf rotem Untergründ vorhandenen deutlich sichtbaren Satzs "Bis zu dem Stillstand der Trommel bitte mit dem Oberkörper ander Wand bleiben" lesen und dahin werten, entgegen den gerade auf der Pressekonferenz erhaltenen Mitteilungen sei mit einem Abstossen von der Wand eine Gefahr verbunden« Der Hinweis des Zweitbeklagten vor der.Fahrt, zu artistischen Übungen in der Rotortrommel sei ein monatelanges Training erforderlich,. reichte ersichtlich nicht aus, den Bindruck des Berichtes auf der Pressekonferenz zu korrigieren« Nun hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß der Zweitbeklagte während der Sonderfahrt den Kläger wiederholt durch den Lautsprecher mahnte und ihn ersuphte, das Abdrücken zu unterlassen« Auch diese Warnungen.waren nicht geeignet. die auf der Pressekonferenz vom Zweitbeklagten schuldhaft ge4 setzte Ursache des Verhaltens des Klägers zu beseitigen; dean das Berufungsgericht hat nicht festzustellenrermocht, daß der Kläger bei der Vielzahl der Fahrteindrücke diese Mahnung'e gehört hat und ihm somit die Gefahr seines Verhaltens bewußt geworden ist« Damit entfällt auch beim Kläger ein Handeln auf eigene Gefahr und ein hierauf eventuell zu gründender Haftungsausschluß, wie.das. Berufungsgericht zutreffend erwöge hat (vgl® auch VI ZR 214/54 » VersR 1956, 48)o Die Haftung des Zweitbeklagten gemäß $ 823 BGB ist auch nicht um deswillen ausgeschlossen, weil der Kläger keine Geg< leistung für die Fahrt zu erbringen hatte, ohne daß es darau: ankommt, ob der Zweitbeklagte leicht oder grobfahrlässig gehandelt hat«, Auch bei Gefälligkeitsverhältnissen hat der e. kennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ve treten, daß die Unentgeltlichkeit einer leistung allein nich schon die Annahme einer Freistellung von der Haftung rechtfe tige, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat (vgl® BGH VersR 1955, 309 = VRS 9> 94; BGH VersR 1956, 388 = TM Kr® 6 zu dem Dienstund Arbeiteunfall; BGH VersR 1956 589 = VRS 11, 266; BGH VersR 1957, 718; BGH VersR 1957, 733 = VRS 13, 401; BGH VersR 1957, 315 und Urteil des erkennenden Senats vom 25, Februar 1958 - VI ZR 58/57 - * VersR 1958‘, 309 - TOS 14, 406), Hun handelt es sich nach den rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufi gerichts nicht nur um eine reine Gefälligkeit phhe jeden rechtsgeschäftlicheh Charakter (vgl» BGHZ 21, 102 ff)® Dami1 ist aber auch die Präge nach dem Haftungsmaßstab im wesent- liehen beantwortet* Hier ist vom Berufungsgericht wegen der Gestaltung.im einzelnen mit Recht eine Haftung für jede Fahrlässigkeit der Entscheidung zugrunde gelegt worden* Die Revision kann das Urteil auch nicht damit zu Fall bringen, daß sie seine Entscheidungsgründe über die vom Zweit** beklagten dem Kläger gegebenen Erklärungen als widerspruchsvoll bezeichnet* Es ist durchaus möglich, daß der Zweitbeklagte bei der Pressekonferenz, die stattfand, damit die Journalisten über das Rotorunternehmen - das im Jahr zuvor als Neuheit auf den Vergnügungsplätzen erschienen war - berichteten, die Gefahr des geschilderten Abdrückens nicht kundtat, aber bei der Sonderfahrt selbst die Fahrtteilnehmer wiederholt mahnte, um der Auswirkung der ihm bekannten Gefahr entgegen zu wirken*. Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht auch für nicht nachgewiesen halten, daß der Kläger die Warnungen gehört und ihrem Sinne entsprechend verstanden und in sein Bewußtsein aufgenommen hat* Es verstößt nicht, wie die Revision meint*, gegen die Lebenserfahrung, daß der Kläger infolge der Vielzahl der Eindrücke bei dieser Fahrt die Warnungen überhört haben kann* Auch ist die Frage, ob dem Kläger durch die während der Fahrt gegebenen Warnungen die Gefahr bewußt geworden ist, nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins zu beur-.’ teilen* * ' Die Revision wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint worden ist* .Es ist zwar richtig, daß ■ die Teilnehmer an solchen Fahrten grundsätzlich keine "Extra*- ♦ touren1* unternehmen dürfen, durch die «das Gleichgewicht d-Kräfte «gestört und ein Unfall herbeigeführt werden könnte Entgegen der Meinung der Revision bedeutet es aber keine v< letzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den K! ger, wenn dieser sich auf die ausdrückliche Erklärung des Geschäftsführers eines neuartigen Rotorunternehmens verläßt, daß ein Abstossen von der Wand der rotierenden Troranu in der hier vorgenommenen Art keine Gefährdung bedeute* Zw* hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß bei der kehrsverforderlichen Sorgfalt die besonderen Kenntnisse um Fähigkeiten des Verletzten bedeutsam sind (BGH VersR 1956, 618)| denn wenn der Verletzte die Folgen seiner Handlungsweise erkennen konnte, hätte er von ihr Abstand nehmen müs* Aber auch ein hiochintelligenter sportlich und technisch in* essierter Journalist mußte nicht erwägen, daß hier entgegen der ausdrücklichen Mitteilung über die Gefahrlosigkeit gew: ser Maßnahmen diese doch gefährlich sein würden«, Es ist ke: Anhalt dafür gegeben, daß der Kläger den Mitteilungen des ] klagten bei der Pressekonferenz hätte mißtrauisch begegnen müssen* Zwar hängt die Haftung an der Trommelwand von der Größe der Fliehkraft und diese/wieder von der Umdrehungsgeschwindigkeit ab, jedoch ist nicht ersichtlich, was den Kläger von vornherein hätte bedenklich stimmen müssen* Auei bei einem Abdrücken des Körpers von der Wand oder einem Drs hen des Körpers muß nicht damit gerechnet werden, man werde abstürzen, wenn der verantwortliche Leiter des Unternehmens kurz vorher das Gegenteil erklärt«. Nur* dieser konnte die Umlaufgeschwindigkeit und Größe der Fliehkraft kennen, nie* aber der Kläger, der ersichtlich zu dem ersten Mal an einer sc chen Fahrt teilnahm* /6 •* * Da dem Kläger kurz vor der Fahrt von dem Geschäftsführer des Unternehmens mitgeteilt worden war, wie er sich verhalten dürfe, und er diesen Erklärungen vertrauen durfte, brauchte er den Anschlägen, die das Verhalten der Teilnehmer an einer Fahrt betrafen, keine besondere Aufmerksamkeit zu widmen* Es kann daher nicht als eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt angesehen werden, daß der Kläger von der Schrift auf der Säule des Rotors keine Kenntnis genommen hat* Die Mahnungen durch den Lautsprecher können wegen der Vielzahl der Eindrücke bei der Fahrt, zu demal der Kläger offensichtlich gerade mit dem Abdrücken von der Trommelwand beschäftigt war, schuldlos- überhört worden sein* Schließlich kann die-Rüge der Revision, der Kläger hätte zu demindest fahrlässig verkannt, daß ein völliges Abdrücken von der Wand notwendig zu dem Abstürzen führe, keinen Erfolg haben* Hier hat der Klä ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beabsichtigt, sich vollständig von der Wand zu lösen und frei in der Luft zu schweben, wie die Revision vorgetragen hat* Der Kläger hat ersichtlich nur solche Handlungen vorgenommen, die auf der Pressekonferenz als gefahrlos bezeichnet worden waren* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Zweitbeklagte Erfüllungsgehilfe des Erstbeklagten war und letzterer somit für das Verschulden des Zweitbeklagten wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (§ 278 BGB)* Mit rechtlich4 zutreffender, auch von der Revision nicht beanstandeter Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zwischen dem Erstbekiagten und dem Kläger hinsichtlich der Fahrt eine rechtsgeschäftliche Bindung bestanden hat* Die Revision beider Beklagten mußte daher zurücKge-wiesen werden®. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Dr* Kleinewefers Engels Dr.KoEoMeyer Dr«, Bode .Heinrich Meyer .