* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte war seit dem Tode ihres Ehemannes Alleininhaberin des unter der Firma: die Maschinen auszulösen* Die Banken/ mit denen er in Verbindung trat, forderten als Voraussetzung für ihre Beteiligung einen langfristigen Pachtvertrag* Dr. verhandelte deshalb mit der Beklagten und erklärte ihr, er müsse unter den veränderten Umständen das* PachtObjekt aufgeben, wenn der Pachtvertrag nicht langfristig verlange werde* Die Beklagte erklärte sich grundsätzlich mit einer Verlängerung des Pachtvertrags einverstanden. In dieser Versammlung wurde der Belegschaft bekannt gegeben, dass sich die Verhältnisse der Firma nunmehr unter Mithilfe der beiden angesehenen Banken stabilisiert hätten, der Pachtvertrag mit Dr. sei langfristig verlängert worden. Juni 1950 ging ein Rundschreiben an die Geschäftsfreunde der Firma hinaus, das von Dr* Z(^HHfeund der Beklagten unterschrieben war und in welchem u*a. der von dem Vertrag vom 19* September 1950 keine Kenntnis erhielt, versuchte weiterhin, die Beklagte an der Verlängerung seines Pachtvertrages festzu- halten und drohte Klageerhebung an, well die Banken unter Androhung ihres Rücktritts die Vorlage des langfristigen Pachtvertrages verlangtenc Am 27- Oktober 1950 setzte er der Beklagten- eine letzte Nachfrist bis zu dem 3« November 1950 zur Unterschriftsleistung und drohte an, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Prist die Unterschrift nicht mehr annehmen werde. Mai 1950 bemühe, ein eigenes gleichartiges Geschäft aufzubauen und dabei den Anschein zu erwecken, als sei dies die Fortsetzung der von der Beklagten gepachteten Er. Z®| Frau F|^^| habe bei Vertragsabschluss wichtige Eigenschaften der Pacht sache zugesichert, die nicht vorhanden^gewesen seien, sie habe ihre Pflichten aus dem Pachtverhältnis verletzt und ihre Zusagen, den Pachtvertrag zu verlängern, nicht gehalten; sie handle arglistig und schulde ihm einen erheblichen Schadensund Aufwendungsersatz, der sich auf etwa 400 000, DM belaufe. Mai 1951> dem auch der heutige Kläger beiwohnte, brachte der Vorsitzende Richter'zu dem Ausdruck, Frau F0HB ^önne den Umständen nach nicht damit rechnen, dass Br. das Unternehmen zurückgeben werde; er empfahl ihr, sich mit Br. zMHMzu einigen. Am 21» Mai und 5* Juni 1951 erklärte die Beklagte, sie sei nicht in der Lage, die notwendigen Prozesse mit Br. I zu führen, um das Unternehmen von ihm herauszubekommen, sie könne daher auch ihr Versprechen, mit dem Kläger einen Pachtvertrag abzuschliessen, nicht erfüllen. Die Beklagte habe ihm bei den Verhandlungen vor Abschluss des Pachtvertrages das Rundschreiben vom 26» Juni.: Die .Beklagte habe es auch unterlassen, ihre Rechte gegenüber Dr. ZjBHHIgerichtlich feststellen zu lassen und habe dadurch den Kläger mit dem abgeschlossenen Vertrag verletzt. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 19» September 1950 mit dem Kläger erfüllen können, denn Dr. Sie wäre dann.auch in der Lage gewesen, dem Kläger das zu geben, was sie ihm schuldete, nämlich die Firma, die Räume und die Maschinen, Die Beklagte habe arglistig gehandelt und Dr. zBHBeriQU^S^) mit unbegründeten Forderungen zu drohen. Der Kläger habe die Verhältnisse von Anfang an gekannt, auch das Rundschreiben vom 26. Dr. Z^mhabe - wenn auch .vielleicht zu Unrecht - ein Zurückbehaltungsrecht am ganzen Unternehmen geltend gemacht, deshalb habe sie einen Prozess wegen Herausgabe des Unternehmens führen müssen, um ihre Verpflichtungen dem Kläger gegenüber erfüllen zu können« Dazu sei sie aber nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte hat auch bestritten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Sie meint, auch wenn sie die notwendigen Prozesse gegen Dr. eingeleitet hätte, sei der Kläger heute noch nicht im Besitz des Betriebes. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil vom 6. Ic Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verneint hat, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte den mit Dr. Zieschank abgeschlossenen Pachtvertrag schon Anfang Januar 1951 habe kündigen können, weil dieser mit dem Pachtzins für November und Dezember 1950 in Verzug gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Dr. Z^IHiberecfatigt mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, so dass die Mietzinsforderung der Beklagten getilgt war. Zur Frage, ob die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo*haftet, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger bei den Verhandlungen über den Vertragsabschluss die Tatsachen zu offenbaren, die für seine Ent-schliessung erkennbar* von Bedeutung waren oder sein konnten, insbesondere auch den Umstand, dass der Erfüllung des Vertrages Hindernisse entgegenstanden. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch den Verwaltungsangestellten Anfang an über die Verhandlungen unterrichtet worden, welche die Beklagte mit Br* Zj^HHI über die Verlängerung des Pachtvertrags geführt hat, insbesondere auch darüber, dass Br. mit der Bayeri- Banken ebenso wie Dr.Z^fe m^^die Verlängerung des Pachtvertrages verlangten« Däuser hat, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, dem Kläger auch mitgeteilt, dass in einem Bundschreiben von einem langfristigen Pachtvertrag die Rede war, und hat ihn auch wiederholt gewarnt und darauf hingewiesen, dass es mit Br. Schwierigkeiten geben könne. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger als langjähriger Geschäftsmann und Inhaber eines bedeutenden Unternehmens habe den Angaben B^ls entnehmen müssen, dass Br.2flH Bas Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Kläger nicht über alle Einzelheiten der Verhandlungen unterrichtet war, die zwischen der Beklagten und Br. Z^HHH^eführt worden sind. Der Kläger hatte durch den Rechtsanwalt V^^k als Zeugen unter Beweis gestellt, beim Abschluss des Vertrages vom 19« September 195Q sei weder dem Anwalt noch nach dessen Wissen dem Kläger bekannt gewesen, dass zwischen der Beklagten und Br. Verhandlungen Uber eine Verlän- Ob Rechtsanwalt Vogel diese Vorgänge bekannt waren, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, wenn feststeht, dass der Kläger selbst Kenntnis davon hatte. Dass der Anwalt bei den Unterredungen zwischen dem Kläger und D^||Bzugegen gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Umständen ist kein RechtsVerstoss darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über diese Behauptung des Klägers abgesehen hat« Bach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht auch für den Pall der Richtigkeit dieser Behauptung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Entschluss des Klägers verneint. Mit dem Pehlen der Kausalität entfallen schon aus die-sem Grunde aus einer culpa in contrahendo herzuleitende Ansprüche des Klägers. Es ist daher nicht erforderlich auf die weiteren Rügen einzugehen, mit denen die Revision sich gegen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der culpa in contrahendo wendet. Die Beklagte hatte mit dem Kläger noch keinen Pacht vertrag abgeschlossen, sondern sich nur verpflichtet, "das gericht den Rechtsanwalt V nicht über die weitere Behauptung des Klägers vernommen hat, die dahin ging, die Beklagte habe versichert,.sie sei Dr.

Zitierte Normen: § 25 HGB § 286 ZPO
FirmaPachtvertragBerufungsgerichtBrKlägerUnternehmenVerhandlung

Volltext der Entscheidung

vi 2R 221/5?	*326 052
Verkündet am 16» Februar 1955 Malessa, Justizsekretär ale Urkundsbeamter der Greschäfts-stelle«
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul P
in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Rosa P
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br .Meyer, Br .Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Bas Versäumnisurteil des VI.* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Hovember 1954 wird aufrechterhalten.
Bie weiteren Kosten .der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
•J't
« 2 -Tatbestand:
Die Beklagte war seit dem Tode ihres Ehemannes Alleininhaberin des unter der Firma:
Max	I^pH^strasse	•'	be-
triebenen Unternehmens. Im ^ahre 1958 verpachtete sie das Unternehmen mit der Firma an Ludwig OflHHHHl0 Die-ser vergrösserte das Geschäft erheblich, schaffte neue Maschinen und Einrichtungen an und beachäftigte bis zu 100 Leuten, .während im Zeitpunkt der Verpachtung nur 8 Leute beschäftigt waren. Als	Frühjahr	1950
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Am 20. Mai 1950 verpachtete sie den "Geschäftsbetrieb" bis zu dem 31. Mai 1951 an Br.	3er	tibergang	der	Verbindlichkeiten	und
 Forderungen wurde gemäss § 25 HGB ausgeschlossen. Maschinen, Werkzeuge und Inventargegenstände, die der Beklagten gehörten, verblieben in ihrem Eigentum. Hinsichtlich der Maschinen, ?ferkzeuge, Inventargegenstände und Materialvorräte, die.	gehörten, sollte mit diesem	ein
 besonderes Abkommen getroffen werden. Man ging damals davon aus, dass es Gjjp^^^gelingen werde? seinen Gläubigern zu einer Einigung zu kommen, so dass er nach Ablauf des Pachtjahres mit Br.	wieder	in	der
 Lage sein werde, die Firma zu übernehmen. Am 12, Juni 1950 wurde jedoch das Konkursverfahren über das Vermögen des GQHHHB eröff:net, so dass die Wied er Übernahme des Geschäfts durch ihn nicht mehr in Frage kam. Auch der Ruf der Firma litt unter dieser Konkurseröffnung, weil die Firma von vielen mit	identifiziert	wurde.
Ba die Gläubiger OdUHp die Maschinen, die ihnen zur Sicherheit übereignet waren, aus dem Betrieb abzuziehen drohten, benötigte Br.	grössere	Kapitalien,	um
~ 3 -
die Maschinen auszulösen* Die Banken/ mit denen er in Verbindung trat, forderten als Voraussetzung für ihre Beteiligung einen langfristigen Pachtvertrag* Dr. verhandelte deshalb mit der Beklagten und erklärte ihr, er müsse unter den veränderten Umständen das* PachtObjekt aufgeben, wenn der Pachtvertrag nicht langfristig verlange werde* Die Beklagte erklärte sich grundsätzlich mit einer Verlängerung des Pachtvertrags einverstanden. Am 16. Juni 1950 fand eine Betriebsversammlung statt, an der die Beklagte und die Direktoren der beiden Banken teilnahmen, die bereit waren, sich als Kommanditisten an dem Unternehmen zu beteiligen und Kredite herzugeben. In dieser Versammlung wurde der Belegschaft bekannt gegeben, dass sich die Verhältnisse der Firma nunmehr unter Mithilfe der beiden angesehenen Banken stabilisiert hätten, der Pachtvertrag mit Dr.	sei	langfristig	verlängert	worden.
Am 26. Juni 1950 ging ein Rundschreiben an die Geschäftsfreunde der Firma hinaus, das von Dr* Z(^HHfeund der Beklagten unterschrieben war und in welchem u*a. mitgeteilt wurde1
klagten mit dem Ziel, den langfristigen Pachtvertrag nunmehr schriftlich festzulegen, führte bis Kitte August zu
 Punkte. Am 12. August 1950 brach jedoch die Beklagte diese
«Durch einen langfristigen Pachtvertrag zwischen
 Frau Rosa F	und Herrn Dr* ist	die
 Stabilität in der weiteren Fortführung des Unternehmens gesichert. Das wirtschaftliche und finanzielle Fundament des Unternehmens wurde mit Unterstützung zweier angesehener Münchener Banken in wirkungsvoller Weise konsolidiert.«
Die Verhandlungen zwischen Dr
 und der Be-
einer grundsätzliche», Einigung über alle wesentlichen
~ 4 —
Verhandlungen plötzlich ab. Sie teilte Br. Z\ schriftlich mit, inzwischen seien Ereignisse eingetreten, welche es ihr unmöglich machten, den Vertrag zu unterzeichnen bezw. über 1 Jahr hinaus zu verlängern. Bie Beklagte war inzwischen ohne Wissen' des Br.	dem	Kläger in Verbindung getreten. Br.	erwiderte	am
22. August 1950, die Vereinbarung über den langfristigen Pachtvertrag sei bereits mündlich rechtsverbindlich abgeschlossen und die Beklagte daran gebunden. Bie Beklagte . bestritt dies mit Schreiben vom 4* September 1950 und lehnte mit Schreiben vom 13* September 1950 weitere Verhandlungen ab, weil sie freie Hand behalten wolle. Br.
hpe^t dagegen seine Meinung., dass der Vertrag bereits mündlich zustandegekommen sei, aufrecht.
In dieser läge schloss die Beklagte am 19o September 1950 einen Vertrag über die "Verpachtung der
 dem Kläger ab. In diesem Vertrag verpflichtete sie sich, "nach Lösung des Pachtverhältnisses mit de.m bisherigen Pächter Br. Juri Günther den	der.	sqi^HMHI
Max PflHHI an Herrn Paul F10| (Kläger) zu verpachten". In* dem Vertrag heisst es weiters
"Frau FflHHB wird das Möglichste tun, um das Pachtverhältnis ehestens zu beenden und verpflichtet sich, dasselbe auf keinen Fall zu verlängern.”
Bie Bedingungen für das Pachtverhältnis mit dem Kläger wurden bereits im einzelnen festgelegt.
der von dem Vertrag vom 19* September 1950 keine Kenntnis erhielt, versuchte weiterhin, die Beklagte an der Verlängerung seines Pachtvertrages festzu-
 
halten und drohte Klageerhebung an, well die Banken unter Androhung ihres Rücktritts die Vorlage des langfristigen Pachtvertrages verlangtenc Am 27- Oktober 1950 setzte er der Beklagten- eine letzte Nachfrist bis zu dem 3« November 1950 zur Unterschriftsleistung und drohte an, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Prist die Unterschrift nicht mehr annehmen werde. Bie Beklagte liess die Frist verstrei-l chen. Im November 1950 stellte Br. Zf^H^^die Pachtzinszahlung eii^ und kündigte Schadensersatzforderungen an, die er im Januar 1951 mit einem Teilbetrag von 20 000,— BM geltend machte.	,	*	•	•
Am 9. Februar 1951 suchte die Beklagte bei ihrem späteren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt- Br.
Bieser kündigte mit Schreiben vom 12. Februar 1951 namens der Beklagten den Pachtvertrag mit Br.	fristlos
 und forderte Zahlung der seit November 1950 rückständigen Pacht. Br.	die	fristlose	Kündigung	zurück,
 weil, die Pachtzinsforderyng gurch Aufrechnung getilgt sei, und stellte Klage anheim. Am 17. Februar 1951 wurde der Kläger zu den Beratungen bei Rechtsanwalt Br.	zuge-
zogen . Er erklärte-sich bereit, die Kosten .für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für eine Räumungsklage gegen Br.	zu	übernehmen.	Am	4*	April 1951
zahlte der Kläger den Vorschuss für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht aber die Kosten für den Räumungsprozess«
Rechtsanwalt Br.	beantragte	am	6.	April; 1951
für die heutige Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Br.	Diesem	wurde	zur	Bast ge-
legt, dass er sich unter Missachtung seiner Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag vom 20. Mai 1950 bemühe, ein eigenes
 gleichartiges Geschäft aufzubauen und dabei den Anschein zu erwecken, als sei dies die Fortsetzung der von der Beklagten gepachteten	Er.	Z®|
bestritt dies und machte geltend, dass er von Frau bei Abschluss des Pachtvertrages vom 20. Mai 1950 in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden sei. Frau F|^^| habe bei Vertragsabschluss wichtige Eigenschaften der Pacht sache zugesichert, die nicht vorhanden^gewesen seien, sie habe ihre Pflichten aus dem Pachtverhältnis verletzt und ihre Zusagen, den Pachtvertrag zu verlängern, nicht gehalten; sie handle arglistig und schulde ihm einen erheblichen Schadensund Aufwendungsersatz, der sich auf etwa 400 000, DM belaufe. Im Termin am 11. Mai 1951> dem auch der heutige Kläger beiwohnte, brachte der Vorsitzende Richter'zu dem Ausdruck, Frau F0HB ^önne den Umständen nach nicht damit rechnen, dass Br.	das	Unternehmen	zurückgeben
 werde; er empfahl ihr, sich mit Br. zMHMzu einigen.
Am 21» Mai und 5* Juni 1951 erklärte die Beklagte, sie sei nicht in der Lage, die notwendigen Prozesse mit Br.	I	zu	führen, um das Unternehmen
 von ihm herauszubekommen, sie könne daher auch ihr Versprechen, mit dem Kläger einen Pachtvertrag abzuschliessen, nicht erfüllen. Am 10. Juli 1951 einigte sie sich mit Br. Z^^HAund schloss mit ihm einen Leibrentenvertrag. Am 13* August 1951 erklärte der Kläger der Beklagten, dass er nunmehr seinerseits Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange.
Mit der Klage hat der Kläger als Teil seines Schadens von der Beklagten 6 100,— BM begehrt und zur Begründung vorgetrageng
y
' T 'f‘ *$<* -‘ ' 3j
 
»*1
Die Beklagte habe ihm bei den Verhandlungen vor Abschluss des Pachtvertrages das Rundschreiben vom 26» Juni.: 1950 und ferner verschwiegen, welche Zusagen sie Dr.ZBfc wegen der Verlängerung des Pachtvertrages gemacht hatte. Sie habe immer wieder versichert, das sie Dr.ZfB BHM gegenüber keine Bindungen eingegarigen sei und habe 7 seine Frage, ob sie sich verpflichtet habe, das Pachtverhältnis mit Dr. Z(BHHB su verlängern, mit Bestimmtheit . verneint. Die .Beklagte habe es auch unterlassen, ihre Rechte gegenüber Dr. ZjBHHIgerichtlich feststellen zu lassen und habe dadurch den Kläger mit dem abgeschlossenen Vertrag verletzt. Dr.	in	Wahrheit	keine
 Ansprüche gegen die Beklagte gehabt. Die Beklagte habe rechtzeitig Räumungsklage gegen ihn erheben können, habe aber statt dessen hinter dem Rücken des Klägers mit Dr. ZBHHHB weiterverhandelt. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 19» September 1950 mit dem Kläger erfüllen können, denn Dr.	°£?eirt>ar	auf	die
 Firma und die Geschäftsräume kein Gewicht mehr gelegt.
Schon seit März/April 1951 sei klar, dass Dr. ZBHHB die alten Betriebsräume freigeben werde, weil er neue Räume ausbaute.. {Tatsächlich habe er auch im Juni/Juli 1951 die alten Betriebsräume aufgegeben. Die Beklagte habe verhindern können, dass Dr. ZfBHHI ihre Maschinen aus den Geschäftsräumen	•	in	die	von	ihm	ausge-
bauten neuen Geschäftsräume iBHHBstrasse B verbracht habe. Sie wäre dann.auch in der Lage gewesen, dem Kläger das zu geben, was sie ihm schuldete, nämlich die Firma, die Räume und die Maschinen, Die Beklagte habe arglistig gehandelt und Dr. zBHBeriQU^S^) mit unbegründeten Forderungen zu drohen.
Als Schaden hat der Kläger in erster Linie den seit dem Sommer 1951 entgangenen Gewinn geltend gemacht, den er mit
8
monatlich 12 000,— DM beziffert. Ferner hat er behauptet, er habe Ausgaben gehabt, weil er schon Leute eingestellt und Maschinen zur Ergänzung des Betriebes angeschafft habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht?
.Bei dem Vertrag vom 19- September 1950 mit dem Kläger habe es sich nur um einen Vorvertrag gehandelt. Es sei ihr ohne Verschulden unmöglich geworden, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Sie habe geglaubt, dass Dr.	das	verpachtete Unternehmen am 31 - Mai 1931
zurUckgeben werde, nachdem sie sich geweigert hatte, den Pachtvertrag mit ihm zu verlängern. Der Kläger habe die Verhältnisse von Anfang an gekannt, auch das Rundschreiben vom 26. Juni 1950. Dr. Z^mhabe - wenn auch .vielleicht zu Unrecht - ein Zurückbehaltungsrecht am ganzen Unternehmen geltend gemacht, deshalb habe sie einen Prozess wegen Herausgabe des Unternehmens führen müssen, um ihre Verpflichtungen dem Kläger gegenüber erfüllen zu können« Dazu sei sie aber nicht in der Lage gewesen. Der Kläger habe es abgelehnt, den Räümungsprozess zu finanzieren. Sie habe Dr„ zdHHi nicht zu seinem Vorgehen ermutigt, in den späteren Verhandlungen mit ihm habe sie vielmehr nur den Pachtzins verlangt. Die Beklagte hat auch bestritten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Sie meint, auch wenn sie die notwendigen Prozesse gegen Dr.	eingeleitet
 hätte, sei der Kläger heute noch nicht im Besitz des Betriebes.
•f
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil vom 6. November 1954 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem
 Kläger am 22. November 1954 zugestellt worden ist, hat die* ser am 4. Dezember 1954 Einspruch eingelegt«, Er beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Aufhebung der von den Vorinstanzen erlassenen,Urteile nach seinem Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten«
EntscheidungsgrUndes
 Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil ist sachlich nicht begründet *
Ic Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verneint hat, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte den mit Dr. Zieschank abgeschlossenen Pachtvertrag schon Anfang Januar 1951 habe kündigen können, weil dieser mit dem Pachtzins für November und Dezember 1950 in Verzug gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Dr. Z^IHiberecfatigt mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, so dass die Mietzinsforderung der Beklagten getilgt war. Zumindest hatte Dr. Zischank ein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietzins,
II. Zur Frage, ob die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo*haftet, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger bei den Verhandlungen über den Vertragsabschluss die Tatsachen zu offenbaren, die für seine Ent-schliessung erkennbar* von Bedeutung waren oder sein konnten,
 insbesondere auch den Umstand, dass der Erfüllung des Vertrages Hindernisse entgegenstanden. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch den Verwaltungsangestellten	Anfang	an	über	die	Verhandlungen
 unterrichtet worden, welche die Beklagte mit Br* Zj^HHI über die Verlängerung des Pachtvertrags geführt hat, insbesondere auch darüber, dass Br.	mit	der Bayeri-
schen Staatsbank und der Münchener Industriebank in Verbindung getreten war und dass diese. Banken ebenso wie Dr.Z^fe m^^die Verlängerung des Pachtvertrages verlangten« Däuser hat, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, dem Kläger auch mitgeteilt, dass in einem Bundschreiben von einem langfristigen Pachtvertrag die Rede war, und hat ihn auch wiederholt gewarnt und darauf hingewiesen, dass es mit Br.	Schwierigkeiten	geben	könne.	Ber	Klä-
ger hat die Warnungen DflBfc8 und seinen Ratsc.hlag, sich bei dem Konkursverwalter im Konkurs	zu erkun''
digen, in den Y/ind geschlagen und gemeint, damit werde er schon fertig. Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, erklärt; »Das kriegen wir schon, papperlapapp». Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger als langjähriger Geschäftsmann und Inhaber eines bedeutenden Unternehmens habe den Angaben B^ls entnehmen müssen, dass Br.2flH Schwierigkeiten machen werde, wenn der Pachtvertrag gelöst werden sollte. Ber Kläger habe nicht darauf vertraut, dass nichts passieren werde, sondern die zu erwartenden Schwierigkeiten in Kauf genommen. Bas Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Kläger nicht über alle Einzelheiten der Verhandlungen unterrichtet war, die zwischen der Beklagten und Br. Z^HHH^eführt worden sind.
Es hat angenommen, dass das Verschweigen dieser Einzelheiten nicht ursächlich war für das Verhalten des Klägers.
Er habe keinen Wert darauf gelegt, die Einzelheiten zu kennen. Ihm habe es genügt, dass es zu einer schriftlichen Ver-
X

«11-
tragsverlängerung noch nicht gekommen war. Mit allem anderen habe er gemeint, fertig zu werden. Das Berufungsge- • rieht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Haftung der Beklagten aus „culpa in contrahendo aus doppeltem gründe ausscheide, einmal weil der Kläger auf weitere Aufklärung keinen Wert gelegt habe und daher sein Vertrauensverhältnis zur Beklagten nicht verletzt worden sei, und zu dem anderen, weil das Verschweigen weiterer Einzelheiten nicht ursächlich gewesen sei fUr sein Verhalten.
Entgegen der Ansicht der Revision halten diese Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis eine rechtlichen Hachprüfung stand.
*
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Beweisanträge übergangen und daher § 286 ZPO verletzt. Der Kläger hatte durch den Rechtsanwalt V^^k als Zeugen unter Beweis gestellt, beim Abschluss des Vertrages vom 19« September 195Q sei weder dem Anwalt noch nach dessen Wissen dem Kläger bekannt gewesen, dass zwischen der Beklagten und Br.	Verhandlungen	Uber eine Verlän-
gerung des Pachtvertrages geführt worden seien und dass ein Rundschreiben'vom 26. Juni 1950 bestanden habe. Ob Rechtsanwalt Vogel diese Vorgänge bekannt waren, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, wenn feststeht, dass der Kläger selbst Kenntnis davon hatte. Dessen Kenntnis hält das Berufungsgericht aber auf Grund der Aussage des Zeugen Df^Hkfür bewiesen. Dieses Beweisergebnis konnte, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, durch eine etwaige Aussage <Jes Rechtsanwalt^. VJ|^B, «seines Wissens” sei dem Kläger von den erwähnten Verhandlungen und dem Rundschreiben nichts bekannt gewesen, nicht erschüttert werden. Dass der Anwalt bei den Unterredungen zwischen dem Kläger und D^||Bzugegen gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Unter diesen
 
Umständen ist kein RechtsVerstoss darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über diese Behauptung des Klägers abgesehen hat«
Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Berufungs-
einjährigen Pachtvertrag zu ersehen seien. Bach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht auch für den Pall der Richtigkeit dieser Behauptung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Entschluss des Klägers verneint. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für den Kläger nur von Bedeutung, dass es nicht zu einer schriftlichen Verlängerung des Vertrages gekommen war. Er hat alles andere in Kauf genommen und hoffte damit fertig zu werden. Angesichts dieser rechtsirrtumsfreien Verneinung der Kausalität konnte es auch auf die oben erwähnte Behauptung des Klägers nicht ankommen. Auch in diesem Punkte kann daher von einer Verletzung des § 286 ZPO keine Rede sein.
Mit dem Pehlen der Kausalität entfallen schon aus die-sem Grunde aus einer culpa in contrahendo herzuleitende Ansprüche des Klägers. Es ist daher nicht erforderlich auf die weiteren Rügen einzugehen, mit denen die Revision sich gegen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der culpa in contrahendo wendet.
113*. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte sei wegen ursprünglichen Unvermögens ihrer Leistung zu dem Schadensersatz verpflichtet, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Die Beklagte hatte mit dem Kläger noch keinen Pacht vertrag abgeschlossen, sondern sich nur verpflichtet, "das
 gericht den Rechtsanwalt V nicht über die weitere Behauptung des Klägers vernommen hat, die dahin ging, die Beklagte habe versichert,.sie sei Dr. % gegen-
über keine anderen Bindungen eingegangen, als sie aus dem
*y
/
$
/
.

; v
r!
Kii
 Möglichste zu tun, um das Pachtverhältnis mit Lr. Ziesch« ehestens zu beenden”. Erst nach Lösung dieses Pachtverhältfl nisses sollte die	an	den	Kla-
ger verpachtet werden. Lass es hierzu nicht gekommen ist, könnte zwar aus den bereits erörterten rechtlichen Gesicht^ punkten der positiven Vertragsverletzung und der culpa in contrahendo zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen. Eine Haftung wegen ursprünglichen Unvermögens ist aber bei dem unbestimmten'Inhalt der übernommenen Verpflicht tung nicht gegeben«
IV. La das angefochtenex Urteil auch sonstige Verletz zungen des. sachlichen Hechts, die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, konnte der Einspruch des Klägers keinen Erfolg haben. Laher war das Versäumniurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO). Lie Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
Meiß	rLr.Gelhaar	Lr.K.E.	Meyer
 Lr.Bode	Lr.Hauß