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BGH · VI ZR 198/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 198/00

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unternehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl. Juli 2001 - VI ZR 284/00- VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 106 SGB_VII
VersRStöhrZivilsenatBerufungsgerichtsKlägerPaugeRevision

Volltext der Entscheidung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.661,80 *
Gründe:
Zwar kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht dem Unternehmer zugute, der - wie die Beklagte - nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hat (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00- VersR 2001, 1156 und vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00- VersR 2001, 1028), doch hat die Revision im Endergebnis deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Verkehrssiche-
rungspflicht hier auf die Arbeitgeberin des Klägers übertragen worden war und zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.
Dr. Müller
 Pauge
Dr. Greiner
 Stöhr
Wellner