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BGH · VI ZR 220/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 220/84

Dem Beklagten ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug durch § 512 a ZPO dann nicht verschlossen, wenn das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung angerufene Landgericht die allein auf Delikt gestützte Klage unter Prüfung und Verneinung auch anderer als deliktischer Ansprüche abgewiesen hat und der Kläger seine in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Klage nunmehr auch auf jene außerdeliktischen Ansprüche stützt. Ansprüche gestützt, während der Beklagte insoweit die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wiederholt hat, hat das erstinstanzliche Urteil gemäß § 539 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, weil dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Bevor das Landgericht sich davon habe überzeugen können, daß die Schulden der De.S.A. für den Wert der Aktien nicht ausschlaggebend seien, hätte es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. 1. Der Umstand, daß das Landgericht auf die im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhobene und ausschließlich auf Delikt gestützte Klage auch sonstige Anspruchsgrundlagen geprüft und sachlich beschieden hat, obwohl zwischen den Parteien weder eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) getroffen war, noch der Beklagte rügelos verhandelt hatte (§ 39 ZPO), vermag die Voraussetzungen des § 539 ZPO für eine Zurückverweisung nicht zu begründen. Der Erstrichter war gemäß § 32 ZPO zur sachlichen Entscheidung über die Klage nur insoweit zuständig, als sie auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt war. Das folgt entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung allerdings nicht schon daraus, daß das Berufungsgericht gemäß § 512 a ZPO gehalten gewesen wäre, über die vom Kläger im zweiten Rechtszug erstmals geltend gemachten vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüche nun seinerseits sachlich zu befinden. Da der Kläger seine Klage vor dem Landgericht ausschließlich auf unerlaubte Handlung gestützt, er den Beklagten also hinsichtlich sonstiger Ansprüche nicht vor ein örtlich unzuständiges Gericht gezogen hatte, greift die Vorschrift des § 512 a ZPO nach ihrem Normzweck hier nicht ein. Die ihr zugrundeliegende Interessenbewertung, die auf eine beschleunigte Erledigung des den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden Streits der Parteien ausgerichtet ist, hat nicht das Ziel, das Berufungsgericht zu einer Sachentscheidung auch über solche Ansprüche zu zwingen, über die die Parteien im ersten Rechtszug in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 32 ZPO gar keine Entscheidung wünschten. Über die nicht von der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gedeckten Ansprüche könnte somit das Landgericht keine andere Entscheidung treffen, als sie auch dem Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung selbst möglich war. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Kern des Vorbringens des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht aber den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ihm die Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife des Unter- In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht sodann die Rechtsansicht vertreten, der Beklagte sei dem Kläger selbst dann, wenn er alle Schulden der Gesellschaft gekannt habe, nicht zur Offenbarung verpflichtet gewesen; er habe deshalb Gesellschaftsschulden nicht arglistig verschwiegen. Der Beklagte habe den Kläger nicht betrogen, sondern ihm lediglich seine Vorstellungen über die Entwicklung der Gesellschaft wiedergegeben; der Kläger sei bewußt ein Risiko eingegangen, das mit dem Ankauf von Aktien ohnehin immer verbunden sei. Dies zeigt, daß der Erstrichter den Vortrag des Klägers erfaßt, ihn jedoch aus seiner materiell-rechtliehen Sicht für unerheblich gehalten hat, weil, wie das Erstgericht meint, Schulden der De.S.A. keinen Fehler der Aktien darstellten, für deren Wert nicht ausschlaggebend und deshalb vom Beklagten auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu offenbaren gewesen seien. Der Umstand, daß das Berufungsgericht insoweit sachlich-rechtlich anderer Ansicht als das Landgericht ist und zwischen einem Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB einerseits sowie einer arglistigen Täuschung und einem Verschulden bei Vertragsschluß andererseits schärfer unterscheiden möchte, vermag einen Verfahrensmangel des Erstrichters nicht zu begründen. 3. Das Berufungsgericht sieht einen weiteren Verfahrensfehler des Landgerichts darin, daß es die Parteien auf seine materiell-rechtliche Sicht, Gesellschaftsschulden seien für den Wert der Aktien ohne Bedeutung, nicht gemäß §§ 139 Abs.1, 278 Abs.3 ZPO hingewiesen und ihnen insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, daß der Erstrichter anschließend eine Beweisaufnahme über die vom Beklagten vor Kaufabschluß zur De.S.A. gemachten Angaben angeordnet und durchgeführt hat. Selbst wenn deshalb der Erstrichter nach Durchführung der Beweisaufnahme zu seiner früheren Ansicht zurückgekehrt ist, so stellt sich angesichts des den Parteien dazu gewährten rechtlichen Gehörs das erstinstanzliche Urteil doch nicht als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung dar. Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin, daß das Landgericht vor der von ihm lediglich als Hilfsbegründung niedergelegten Erwägung, bei dem Kläger sei auch kein Irrtum erregt worden, die vom Kläger dazu angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Da der Erstrichter aus seiner materiell-rechtlichen Sicht eine Täuschung über die Schulden der De.S.A. für unerheblich hielt, brauchte er auch nicht durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob durch eine Täuschungshandlung des Beklagten beim Kläger ein Irrtum erregt worden war. Ein Verfahrensfehler wäre insoweit nur dann gegeben, wenn das Landgericht aus fehlerhaften prozeßrechtlichen Erwägungen die Beweiserhebung über einen Punkt unterlassen hätte, der nach seiner rechtlichen Beurteilung erheblich und beweisbedürftig war (BGH, Urteil vom 24. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung über die vom Kläger geltend gemachten deliktischen Klageansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 269 BGB § 539 ZPO
AktieBerufungsgerichtParteiAnspruchLandgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 32, 512 a
Dem Beklagten ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug durch § 512 a ZPO dann nicht verschlossen, wenn das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung angerufene Landgericht die allein auf Delikt gestützte Klage unter Prüfung und Verneinung auch anderer als deliktischer Ansprüche abgewiesen hat und der Kläger seine in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Klage nunmehr auch auf jene außerdeliktischen Ansprüche stützt.
BGH, Urt. v. 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 220/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
4. Februar 1986 Recknagel Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Geschäftsführers Helmut te HQHB'
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr.	-
gegen
 den Architekten Dipl.-ing. Peter P
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- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wollte Geld anlegen. Aufgrund einer Zeitungsanzeige, in der 25 % des Aktienkapitals einer internationalen Spielbank zu dem Kauf angeboten wurden, traf er sich im Sommer 1981 mit dem Beklagten und dem belgischen Staatsangehörigen H. Der Beklagte erweckte bei ihm Interesse am Erwerb von Aktien der belgischen Gesellschaft De.S.A., die in Di. (Belgien) ein Spielkasino mit angeschlossenem Hotel betrieb. Mit zwei in Duisburg ausgefertigten schriftlichen Verträgen vom 20. und 26. August 1981 kaufte der Kläger von
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H. je 100 Aktien der De.S.A. zu dem Preise von 5.400 DM pro Aktie. Der Beklagte und H. kauften ihrerseits am 24. August 1981 von den italienischen Betreibern des Unternehmens den aus 800 Inhaberaktien bestehenden gesamten Aktienbestand der Gesellschaft für 23 Mio. bfrs. Die Übergabe der 200 Aktien an den Kläger erfolgte am 28. August 1981 in einem Bankhaus in Lüttich, wo auch der Kläger seinerseits dem Beklagten den Kaufpreis von 1.080.000 DM, davon 540.000 DM in bar, die andere Hälfte als Scheck aushändigte. Seit Januar 1984 befindet sich die De.S.A. im Konkurs.
Der Kläger hat den Beklagten mit seiner ausschließlich auf Delikt gestützten Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 500.000 DM in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die ihm von H, auch im Namen des Beklagten verkauften Aktien seien wertlos; die De.S.A. sei schon bei Kaufabschluß im August 1981 erheblich überschuldet gewesen. Der Beklagte, der die finanzielle Lage des Unternehmens gekannt habe, habe ihm diese Schulden verheimlicht und eine jährliche Gesamtrendite nach Steuern von etwa 30 % vorgespiegelt. Der Beklagte hat eine unerlaubte Handlung in Abrede gestellt und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen; es hat in den Entscheidungsgründen vertragliche, vertragsähnliche und deliktische Ersatzansprüche des Klägers geprüft und verneint. Das Oberlandesgericht, vor dem der Kläger seine Klage nunmehr auch auf andere als deliktische
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Ansprüche gestützt, während der Beklagte insoweit die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wiederholt hat, hat das erstinstanzliche Urteil gemäß § 539 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, weil dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, das Urteil des Landgerichts bilde keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage. Der Erstrichter sei nicht befugt gewesen, andere als deliktische Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Er habe den Kern des Klagevortrags nicht erfaßt, da er die Klage mangels eines Fehlers der Aktien im Sinne der §§ 459 ff. BGB und einer darauf gegründeten Offenbarungspflicht abgewiesen habe; das besage nichts über den Wert der verkauften Aktien und die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung bei völliger Wertlosigkeit. Bevor das Landgericht sich davon habe überzeugen können, daß die Schulden der De.S.A. für den Wert der Aktien nicht ausschlaggebend seien, hätte es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Die weitere Erwägung, bei dem Kläger sei auch kein Irrtum erregt worden, beruhe auf einer Nichtausschöpfung der angetretenen Beweise.
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II.
Das Berufungsurteil, durch das der Beklagte beschwert ist und das deshalb von ihm mit der Revision angefochten werden kann (BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urt. v. 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495 m.w.N.), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts litt das Verfahren des Landgerichts an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO, so daß die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache der gesetzlichen Grundlage entbehren.
1.	Der Umstand, daß das Landgericht auf die im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhobene und ausschließlich auf Delikt gestützte Klage auch sonstige Anspruchsgrundlagen geprüft und sachlich beschieden hat, obwohl zwischen den Parteien weder eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) getroffen war, noch der Beklagte rügelos verhandelt hatte (§ 39 ZPO), vermag die Voraussetzungen des § 539 ZPO für eine Zurückverweisung nicht zu begründen. Auf die über das Klagebegehren hinausgehende Sachprüfung des Erstrichters stellt wohl auch das Berufungsgericht nicht entscheidend ab.
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht allerdings in dieser Behandlung der Sache durch das Landgericht einen Verfahrensfehler. Der Erstrichter war gemäß § 32 ZPO zur sachlichen Entscheidung über die Klage nur insoweit zuständig, als sie auf eine unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt war. Er hätte daher nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über vertragliche
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oder vertragsähnliche Ansprüche des Klägers nicht sachlich befinden dürfen (RGZ 27, 385, 386 f.; Senatsurteile vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 - LM § 276 ZPO Nr. 26 = NJW 1971, 564; vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 - LM § 269 BGB Nr. 3 = NJW 1974, 410, 411 = VersR 1974, 197 und vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59, 60).
b) Die "überschießende" Sachentscheidung des Landgerichts stellt jedoch keinen die Zurückverweisung nach § 539 ZPO rechtfertigenden Verfahrensmangel dar. Das folgt entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung allerdings nicht schon daraus, daß das Berufungsgericht gemäß § 512 a ZPO gehalten gewesen wäre, über die vom Kläger im zweiten Rechtszug erstmals geltend gemachten vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüche nun seinerseits sachlich zu befinden. Da der Kläger seine Klage vor dem Landgericht ausschließlich auf unerlaubte Handlung gestützt, er den Beklagten also hinsichtlich sonstiger Ansprüche nicht vor ein örtlich unzuständiges Gericht gezogen hatte, greift die Vorschrift des § 512 a ZPO nach ihrem Normzweck hier nicht ein. Die ihr zugrundeliegende Interessenbewertung, die auf eine beschleunigte Erledigung des den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden Streits der Parteien ausgerichtet ist, hat nicht das Ziel, das Berufungsgericht zu einer Sachentscheidung auch über solche Ansprüche zu zwingen, über die die Parteien im ersten Rechtszug in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 32 ZPO gar keine Entscheidung wünschten. Aus diesem Grunde konnte der Beklagte der vom Kläger erst in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung dort auch noch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegenhalten; diese war nicht
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schon im ersten Rechtszug "verbraucht". War aber deshalb das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht gehindert, vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche des Klägers zu prüfen, so konnte die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz insoweit zu keiner Verbesserung der Entscheidungsgrundlage führen, da es in diesem Umfang auch weiterhin an einer Kompetenz des Landgerichts zu sachlicher Entscheidung fehlen würde. Über die nicht von der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gedeckten Ansprüche könnte somit das Landgericht keine andere Entscheidung treffen, als sie auch dem Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung selbst möglich war. Dies stand, wie sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 538 bis 540 ZPO ergibt, einer Zurückverweisung entgegen (vgl. Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl., § 539 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 539 Rdn. 7).
2.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Kern des Vorbringens des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das trifft nicht zu.
a)	Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 539 ZPO gegeben sein kann, wenn der Erstrichter einen wesentlichen Teil des Klagevorbringens übergeht (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - IVb ZR 357/81 - FamRZ 1984, 32, 33).
b)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht aber den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ihm die Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife des Unter-
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nehmens verheimlicht, durchaus zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt. So sind im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowohl die Behauptung des Klägers, die De.S.A. sei bereits im August 1981 völlig überschuldet gewesen, als auch das Vorbringen des Beklagten, es habe keine Überschuldung Vorgelegen, wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht sodann die Rechtsansicht vertreten, der Beklagte sei dem Kläger selbst dann, wenn er alle Schulden der Gesellschaft gekannt habe, nicht zur Offenbarung verpflichtet gewesen; er habe deshalb Gesellschaftsschulden nicht arglistig verschwiegen. Der Beklagte habe den Kläger nicht betrogen, sondern ihm lediglich seine Vorstellungen über die Entwicklung der Gesellschaft wiedergegeben; der Kläger sei bewußt ein Risiko eingegangen, das mit dem Ankauf von Aktien ohnehin immer verbunden sei. Dies zeigt, daß der Erstrichter den Vortrag des Klägers erfaßt, ihn jedoch aus seiner materiell-rechtliehen Sicht für unerheblich gehalten hat, weil, wie das Erstgericht meint, Schulden der De.S.A. keinen Fehler der Aktien darstellten, für deren Wert nicht ausschlaggebend und deshalb vom Beklagten auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu offenbaren gewesen seien. Der Umstand, daß das Berufungsgericht insoweit sachlich-rechtlich anderer Ansicht als das Landgericht ist und zwischen einem Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB einerseits sowie einer arglistigen Täuschung und einem Verschulden bei Vertragsschluß andererseits schärfer unterscheiden möchte, vermag einen Verfahrensmangel des Erstrichters nicht zu begründen. Denn die Frage, ob ein solcher Mangel vorliegt, ist auch dann vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Richters aus zu beurteilen, wenn dieser verfehlt ist (RG HRR 1939 Nrn. 488 und 577; Senat BGHZ 18, 107, 109 f;
31, 359, 362).
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3.	Das Berufungsgericht sieht einen weiteren Verfahrensfehler des Landgerichts darin, daß es die Parteien auf seine materiell-rechtliche Sicht, Gesellschaftsschulden seien für den Wert der Aktien ohne Bedeutung, nicht gemäß §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO hingewiesen und ihnen insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Gegen diese Verfahrensvorschriften hat der Erstrichter, wie die Revision mit Recht rügt, jedoch nicht verstoßen. Nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 1983 hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, "das Vorliegen eines Betruges sei schon deshalb zweifelhaft, weil es sich bei Aktien um Spekulationspapiere handele, bei denen beim Ankauf vorhandene, später aber enttäuschte Gewinnerwartungen des Erwerbers naturgemäß in die Risikosphäre des Käufers fallen". Beide Parteien haben zu dieser Erwägung anschließend sehriftsätzlich vorgetragen. Schon deshalb bedurfte es, wie die Revision zutreffend geltend macht, keines (weiteren) Hinweises des Landgerichts auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, daß der Erstrichter anschließend eine Beweisaufnahme über die vom Beklagten vor Kaufabschluß zur De.S.A. gemachten Angaben angeordnet und durchgeführt hat. Mag dies, wie das Berufungsgericht meint, bei den Parteien auch zu der Annahme geführt haben, daß das Landgericht das Klagevorbringen nunmehr für schlüssig hielt, so ändert dies doch nichts daran, daß den Parteien eine mögliche andere Sicht bekannt war und sie dazu
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ausführlich Stellung genommen hatten. Selbst wenn deshalb der Erstrichter nach Durchführung der Beweisaufnahme zu seiner früheren Ansicht zurückgekehrt ist, so stellt sich angesichts des den Parteien dazu gewährten rechtlichen Gehörs das erstinstanzliche Urteil doch nicht als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung dar.
4.	Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin, daß das Landgericht vor der von ihm lediglich als Hilfsbegründung niedergelegten Erwägung, bei dem Kläger sei auch kein Irrtum erregt worden, die vom Kläger dazu angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Da der Erstrichter aus seiner materiell-rechtlichen Sicht eine Täuschung über die Schulden der De.S.A. für unerheblich hielt, brauchte er auch nicht durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob durch eine Täuschungshandlung des Beklagten beim Kläger ein Irrtum erregt worden war. Ein Verfahrensfehler wäre insoweit nur dann gegeben, wenn das Landgericht aus fehlerhaften prozeßrechtlichen Erwägungen die Beweiserhebung über einen Punkt unterlassen hätte, der nach seiner rechtlichen Beurteilung erheblich und beweisbedürftig war (BGH, Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR 3/75 - JZ 1976, 232, 233). So liegt der Fall hier aber nicht.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung über die vom Kläger geltend gemachten deliktischen Klageansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Nach der insoweit zu treffenden Entscheidung beantwortet sich dann auch die Frage, ob die Klage hinsichtlich der vom Kläger im Berufungsrechtszug verfolgten sonstigen Ansprüche als unzulässig abzuweisen ist (vgl. dazu BGHZ 5, 105, 107 f; Senatsurteil vom 8. Dezember 1970 = aaO; Stein/ Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl., Einl. V E Rdn. 295 und § 1 Rdn. 11) .
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann