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BGH · VI ZR 220/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 220/82

Im Arzthaftungsprozeß muß die medizinisch nicht sachkundige Partei auch Gelegenheit erhalten, zu einem mündlich erstatteten Gutachten, das gegenüber einem früheren schriftlichen Gutachten neue und ausführliche Beurteilungen enthält, nochmals - ggfl. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den im Anschluß an die Anhörung des Sachverständigen gestellten Antrag des Klägers, ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen, hat das Berufungsgericht noch im Termin zurückgewiesen, weil dafür eine prozessuale Grundlage fehle. Ebenso hat es eine Y/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund zweier nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichter Schriftsätze, in denen sich der Kläger mit dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt hatte, abgelehnt. Es meint im wesentlichen, der Kläger hätte sich schon früher sachkundig zu der medizinischen Notwendigkeit einer röntgenologischen Untersuchung beraten lassen können, und die mündliche Anhörung des Sachverständigen habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die für den Kläger nach solcher sachkundiger Beratung nicht voraussehbar gewesen wären. Auf diese Weise ist "Waffengleichheit" zwischen den Parteien herzustellen, d.h. den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, alles für die Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (BVerfG NJW 1979, 1925, 1927). Dazu gehört es, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, zu dem mündlich erstatteten Gutachten eines Sachverständigen über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls nochmals Stellung zu nehmen, nachdem sie sich etwa selbst anderweitig sachverständig hat beraten lassen (Senatsbeschluß v. Der Senat hat in dem angeführten Beschluß ferner schon darauf hingewiesen, daß der Partei dieses Recht zu einer fundierten Stellungnahme nach Kenntnis der schriftlichen Protokolle nicht deswegen genommen werden darf, weil sie die maßgeblichen medizinischen Fakten schon vor der Verhandlung gekannt habe und schon vorher die erforderlichen Informationen hätte einholen können, um dem Sachverständigen sachkundige Fragen zu stellen und aus der Kenntnis medizinischer Fakten Vielmehr darf die Partei, von der grundsätzlich nicht der Vortrag speziellen medizinischen Fachwissens gefordert werden kann, abwarten, wie die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ausfällt, insbesondere welche fachlichen Ansichten er vertritt und wie er sie begründet. von dem rechten Knie des Klägers gefertigten Röntgenaufnahme ein Innenbandschaden erkennbar gewesen ist, ob der Beklagte diese Aufnahme hätte heranziehen müssen, und ob dieser selbst zur Absicherung seiner Diagnose eine Röntgenaufnahme mit Kontrastmitteln hätte anfertigen sollen, gar nicht oder nur kurz angesprochen. Hierzu hat der Sachverständige vielmehr erst mündlich vor dem Berufungsgericht, eingehend Stellung genommen und dabei eindeutig erklärt, durch die Einführung eines Kontrastmittels wäre eine Schädigung des Seitenbandes röntgenologisch nicht festzustellen gewesen, eine solche Röntgenaufnahme sei auch aufgrund der vorhandenen Befunde medizinisch nicht indiziert gewesen. Das waren in dieser Fora neue, mindestens erstmalig präzisierte medizinische Aussagen, die der Kläger nicht unbesehen als richtig hinzunehmen hatte. Das Berufungsgericht hat die Einräumung einer Schriftsatzfrist mit unzutreffender Begründung abgelehnt und auch nicht wenigstens dann die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, nachdem der Kläger in seinen nachgereichten Schriftsätzen unter Anführung medizinischer Fachliteratur das mündlich erstattete Gutachten detailliert angegriffen hatte. Das Berufungsgericht durfte dem Kläger nämlich nicht vorwerfen, er habe schon in der Berufungsschrift zur Notwendigkeit röntgenologischer Untersuchungen vorgetragen und hätte sich schon damals sachkundig beraten lassen müssen. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, wie das Berufungsgericht meint, ob der Kläger ohne Kenntnis der Ausführungen des Sachverständigen nach vorheriger sachkundiger Beratung hätte voraussehen können, was der Sachverständige dazu vortragen und welche medizinische Meinung er vertreten werde. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der gerichtliche Sachverständige aufgrund der kritischen Einwendungen des Klägers sein Gutachten ergänzen und modifizieren wird. Bevor er nicht Stellung genommen hat, läßt sich nicht übersehen, ob er dem Tatrichter weiterhin die Überzeugung vermitteln wird, daß dem Beklagten kein Fehler bei der Diagnosestellung, insbesondere was das Unterlassen von Röntgenaufnahmen anbelangt, anzulasten ist, gegebenenfalls ob weitere Aufklärungsmaßnahmen, des Gerichts erforderlich werden.

Zitierte Normen: Art. 136 GG
medizinischmündlichRöntgenaufnahmeSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 136; GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 823
Im Arzthaftungsprozeß muß die medizinisch nicht sachkundige Partei auch Gelegenheit erhalten, zu einem mündlich erstatteten Gutachten, das gegenüber einem früheren schriftlichen Gutachten neue und ausführliche Beurteilungen enthält, nochmals - ggfl. nach sachverständiger Beratung -Stellung zu nehmen (Ergänzung zu BGH LM ZPO § 136 Nr. i)
BGH, Urt. v. 17. April 1984 - VI ZR 220/82 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 220/82	URTEIL	Verk&ndet	am
17. April 1984 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gerhard S SflHHPstraße I
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
den leitenden Arzt Dr. med. F.
»
Lande skrankenhaus
2.
Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
G
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Bischoff für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das
 Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Oldenburg vom 14. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger zog sich während der Arbeit als Maler am 26. März 1975 eine Knieverletzung zu. Er wurde deswegen in das St.W.-Krankenhaus in W. überwiesen, wo der dortige Chefarzt Dr. 0. am 22. Juli 1975 am rechten Knie einen Innenbandschaden diagnostizierte. Zur weiteren Behandlung wurde der Kläger schließlich in das seinerzeit vom Bezirksverband 0., jetzt von dem früheren zweitbeklagten Landkreis betriebene Krankenhaus in S. eingewiesen. Dort stellte der Erstbeklagte (im folgenden Beklagter), damals Oberarzt der chirurgischen Abteilung, am 7. August 1975 bei dem Kläger einen Innenmeniskus-Schaden des rechten Knies fest. Am 11. August 1975 wurde der Innenmeniskus operativ entfernt. In der Folgezeit
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mußte das Knie des Klägers wiederholt behandelt und erneut operiert werden, ohne daß die Beschwerden des Klägers vollständig behoben werden konnten.
Der Kläger wirft dem Erstbeklagten vor, infolge unzureichender Diagnosemaßnahmen am 7. August 1975 einen schon damals vorliegenden Innenbandschaden am rechten Knie übersehen und unbehandelt gelassen zu haben. Deswegen seien die späteren Nachoperationen erforderlich geworden und darauf sei der verbleibende Dauerschaden an seinem Knie zurückzuführen. Der Kläger verlangt deshalb die Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.
Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die letztlich nur gegen den Erstbeklagten gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des von ihm mündlich gehörten Sachver ständigen Prof. F., der in erster Instanz schon ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, fest, daß dem Beklagten kein Fehler bei der Erhebung der Befunde am 7. August 1975 anzulasten sei, insbesondere was die Unterlassung einer Röntgenaufnahme des Kniegelenkes
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nach vorausgegangener Einführung eines Kontrastmittels anbelangt. Den im Anschluß an die Anhörung des Sachverständigen gestellten Antrag des Klägers, ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen, hat das Berufungsgericht noch im Termin zurückgewiesen, weil dafür eine prozessuale Grundlage fehle. Ebenso hat es eine Y/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund zweier nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichter Schriftsätze, in denen sich der Kläger mit dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt hatte, abgelehnt. Es meint im wesentlichen, der Kläger hätte sich schon früher sachkundig zu der medizinischen Notwendigkeit einer röntgenologischen Untersuchung beraten lassen können, und die mündliche Anhörung des Sachverständigen habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die für den Kläger nach solcher sachkundiger Beratung nicht voraussehbar gewesen wären.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Das Verfahren des Berufungsgerichtes verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und seinen Anspruch auf "Waffengleichheit” im Arztprozeß, hier vor allem seinen Anspruch, ausreichend Gelegenheit zu haben, zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 136 ZPO).
1. Im Zivilprozeß hat der Richter für ein faires Verfahren zu sorgen. Dazu gehört vor allem auch eine dementsprechende Handhabung des Beweises. Das gilt in besonderem Maße für den Arzthaftungsprozeß, in dem es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der
 ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das soweit als möglich auszugleichen ist. Darüber hinaus müssen Verständigungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Medizinern, zu denen meist ein ärztlicher Sachverständiger gehört, und dem Gericht sowie den Parteien überbrückt und auf ein adäquates Mail zurückgeführt werden. Auf diese Weise ist "Waffengleichheit" zwischen den Parteien herzustellen, d.h. den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, alles für die Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen (BVerfG NJW 1979, 1925, 1927). Dazu gehört es, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, zu dem mündlich erstatteten Gutachten eines Sachverständigen über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls nochmals Stellung zu nehmen, nachdem sie sich etwa selbst anderweitig sachverständig hat beraten lassen (Senatsbeschluß v. 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - NJW 1982, 1335 = VersR 1982, 371). Andernfalls wäre sie in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen. Der Senat hat in dem angeführten Beschluß ferner schon darauf hingewiesen, daß der Partei dieses Recht zu einer fundierten Stellungnahme nach Kenntnis der schriftlichen Protokolle nicht deswegen genommen werden darf, weil sie die maßgeblichen medizinischen Fakten schon vor der Verhandlung gekannt habe und schon vorher die erforderlichen Informationen hätte einholen können, um dem Sachverständigen sachkundige Fragen zu stellen und aus der Kenntnis medizinischer Fakten
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heraus Vorhalte zu machen. Vielmehr darf die Partei, von der grundsätzlich nicht der Vortrag speziellen medizinischen Fachwissens gefordert werden kann, abwarten, wie die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ausfällt, insbesondere welche fachlichen Ansichten er vertritt und wie er sie begründet. Sie kann das vorher nicht wissen, wenn kein gründliches schriftliches Gutachten vorliegt, und sie muß nicht vorsorglich Privatgutachten einholen (was sich gleichwohl im Einzelfall empfehlen kann), um sich auf jede Eventualität im medizinischen Fachgespräch vorzubereiten, deren Bedeutung sie vorher noch gar nicht erkennen kann.
2. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall verstoßen. Es hat den medizinischen Sachverständigen Prof. F. mündlich ausführlich gehört. Zwar hatte dieser in erster Instanz schon ein schriftliches Gutachten erstellt und darin das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verneint. Indessen hatte er dabei die Frage, ob auf der in ¥. von dem rechten Knie des Klägers gefertigten Röntgenaufnahme ein Innenbandschaden erkennbar gewesen ist, ob der Beklagte diese Aufnahme hätte heranziehen müssen, und ob dieser selbst zur Absicherung seiner Diagnose eine Röntgenaufnahme mit Kontrastmitteln hätte anfertigen sollen, gar nicht oder nur kurz angesprochen. Hierzu hat der Sachverständige vielmehr erst mündlich vor dem Berufungsgericht, eingehend Stellung genommen und dabei eindeutig erklärt, durch die Einführung eines Kontrastmittels wäre eine Schädigung des Seitenbandes röntgenologisch nicht festzustellen gewesen, eine solche Röntgenaufnahme sei auch aufgrund der vorhandenen Befunde medizinisch nicht indiziert gewesen.
 
Das waren in dieser Fora neue, mindestens erstmalig präzisierte medizinische Aussagen, die der Kläger nicht unbesehen als richtig hinzunehmen hatte. Vielmehr war ihm nach den oben unter 1) wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen Gelegenheit zu geben, diese Aussagen überprüfen zu lassen und dazu Stellung zu nehmen. Er hat das auch ausdrücklich nach Anhörung des Gutachters beantragt. Das Berufungsgericht hat die Einräumung einer Schriftsatzfrist mit unzutreffender Begründung abgelehnt und auch nicht wenigstens dann die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, nachdem der Kläger in seinen nachgereichten Schriftsätzen unter Anführung medizinischer Fachliteratur das mündlich erstattete Gutachten detailliert angegriffen hatte. Das Berufungsgericht durfte dem Kläger nämlich nicht vorwerfen, er habe schon in der Berufungsschrift zur Notwendigkeit röntgenologischer Untersuchungen vorgetragen und hätte sich schon damals sachkundig beraten lassen müssen.
Der Kläger konnte, wie ausgeführt, vielmehr abwarten, ob der medizinische Sachverständige seinen Vortrag bestätigen werde. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, wie das Berufungsgericht meint, ob der Kläger ohne Kenntnis der Ausführungen des Sachverständigen nach vorheriger sachkundiger Beratung hätte voraussehen können, was der Sachverständige dazu vortragen und welche medizinische Meinung er vertreten werde. Es ging im Streitfall nicht etwa um einfache, auch für einen Nichtfachmann klar erkennbare Vorgänge und Wertungen, sondern um mindestens nicht ganz einfache medizinische Abläufe und deren Würdigung. In solchen Fällen gehört es zu einem fairen Verfahren, der Partei, die damit erstmalig konfrontiert wird, Gelegenheit zu geben, sich nach Einsicht in das Beweisprotokoll dazu zu äußern.
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der gerichtliche Sachverständige aufgrund der kritischen Einwendungen des Klägers sein Gutachten ergänzen und modifizieren wird. Bevor er nicht Stellung genommen hat, läßt sich nicht übersehen, ob er dem Tatrichter weiterhin die Überzeugung vermitteln wird, daß dem Beklagten kein Fehler bei der Diagnosestellung, insbesondere was das Unterlassen von Röntgenaufnahmen anbelangt, anzulasten ist, gegebenenfalls ob weitere Aufklärungsmaßnahmen, des Gerichts erforderlich werden. Das Berufungsgericht wird deswegen seine Beweiserhebungen entsprechend zu ergänzen haben.
Dr. Hiddemann ist am 19. April 1984 verstorben.
Scheffen
 Scheffen
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Bischoff