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BGH · VI ZR 220/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 220/80
GrundstückzuverlässigBerufungsgerichtAuftragBauunternehmerfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 220/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. März 1982
Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 DeutscheJjHBI kJBB 24 e, V.,
sBHHHBstraße HB, sBBBBH*
vertreten durch ihren I^Vorsitzenden Lothar S< Istraße ■ , SBHHH-N(
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Jak ob B HB> Am BaflBH #, S<
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Saarbrücken vom 11.Juli 1980 aufgehoben, soweit darin zu dessen Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines mit Garagen und Lagerhallen bebauten Grundstücks in S. Auf dem unmittelbar angrenzenden, aber etwas höher gelegenen Grundstück unterhielt der beklagte Sportverein einen Tennisplatz.
Im Jahre 1971 errichtete die frühere Zweitbeklagte im Auftrag des beklagten Vereins (künftig: der Beklagte), der das Grundstück von der katholischen Kirchengemeinde gemietet hatte, unmittelbar neben der auf der Grundstücks-
 
grenze stehenden Rückwand der LKW-Garage des Klägers einen zweiten Tennisplatz. Der Bauunternehmer brachte zu diesem Zweck auf das von dem Beklagten genutzte Grundstück ein Schotterlager und rote Erde auf. Zur Verdichtung der Erdmassen setzte er eine Rüttelwalze ein. Nach Fertigstellung der Arbeiten entstanden an den Garagen und Lagerhallen des Klägers schwere Schäden.
Der Kläger hat den Bauunternehmer und den Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Leistungsund der Feststellungsklage (unter Berücksichtigung einer Mitverursachung der Schäden durch den Kläger) zu 90 % stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Bauunternehmers (des früheren Zweitbeklagten) durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten im Rahmen des Feststellungsanspruches dessen Haftungsquote auf 85 % der (einschließlich mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiter) erforderlichen Maßnahmen herabgesetzt. Im übrigen hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten -festgestellt, daß die im einzelnen bezeichneten Schäden an dem Gebäude des Klägers zu demindest zu 90 % auf die von
 der früheren Zweitbeklagten au ^geführten Arbeiten, vor allem auf den Einsatz der Rütt'lwalze, zurückzuführen sind. Es ist der Auffassung, der beklagte Sportverein sei als Bauherr für die Schäden mitverantwortlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er die Planung und Bauausführung einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer übertragen habe, da er nicht vorgetragen habe, er habe sich darum gekümmert, ob und von wem die angesichts der angrenzenden Mauer erforderlichen statischen Berechnungen durchgeführt werden. Im übrigen hätte sich den Repräsentanten des Beklagten die Frage aufdrängen müssen, ob die Hohlblocksteinmauer des Gebäudes des Klägers den Druck durch die Rüttelwalze aushalte. Sie hätten zu demindest bei dem Kläger Rückfrage halten müssen, ob er die Gebäuderückwand als Stützmauer ausgestaltet hatte, oder wenigstens den Bauunternehmer darüber befragen müssen, ob im Hinblick auf das angrenzende Gebäude Sicherheitsvorkehrungen getroffen waren und ihn zu entsprechender Vorsorge anhalten müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ("neu für alt") hat das Berufungsgericht im Rahmen des Feststellungsanspruches die Haftungsquote des Beklagten um weitere 5 % herabgesetzt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekter und Bauunternehmer die Planung und Ausführung
 seines Bauvorhabens übertragen hat, im allgemeinen keine Aufsichtspflichten mehr bestehen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73 - VersR 1976, 954, 955 m.w. Nachw.), wenn er dadurch auch nicht völlig von seiner Verantwortung befreit wird (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR I960, 134).
Das Berufungsgericht verkennt aber, daß dieser Grundsatz nicht nur gilt, wenn der Bauunternehmer bzw. Architekt nachgewiesenermaßen zuverlässig war, sondern immer dann, wenn er als zuverlässig bekannt war (BGH,
 Urteil vom 27. Juni 1969 - V ZR 41/66 - NJW 1969, 2140, 2141). Es kommt daher im Streitfall nicht - wie das Berufungsgericht meint - darauf an, ob der von dem Beklagten beauftragte Bauunternehmer aufgrund bestimmter Fehler, die er erst in Ausführung dieses Auftrages begangen hat, tatsächlich nicht als "zuverlässig” bezeichnet werden kann. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, es habe sich bei der früheren Zweitbeklagten um eine renommierte Firma gehandelt, die Bauvorhaben der hier in Rede stehenden Art schon viele Male beanstandungsfrei und ordnungsgemäß durchgeführt hatte, hat er bei der Auswahl des Unternehmens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und durfte ihm daher auch die Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäße Durchführung eigenverantwortlich überlassen (BGH, Urt.v.4.Mai 1979 - V ZR 100/75 - VersR 1979, 768, 769). Daß zusätzlich nach der Art des Bauvorhabens noch die Beauftragung eines Architekten oder Statikers durch den Bauherrn nötig gewesen wäre, wie der Kläger meint, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
2. Hatte der Beklagte ein als zuverlässig bekanntes Bauunternehmen mit ian Ausbau des Tennisplatzes beauftragt, dann mußten sich seine verantwortlichen Repräsentanten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres darum kümmern, ob und von wem statische Berechnungen durchgeführt wurden, bzw. sonstige Erkundigungen über die örtlichen Verhältnisse bzw. SicherungsVorkehrungen treffen.
Der zunächst Verkehrssicherungspflichtige ist zwar,worauf das Berufungsgericht insoweit zutreffend hinweist, zu eigenem Eingreifen verpflichtet, wenn die Tätigkeit des beauftragten Unternehmers mit besonderen Gefahren verbunden ist, die er selbst sieht oder hätte sehen müssen, bzw., wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherheitserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt (Senatsurteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73 - aaO -m.w.Nachw.).
a)	Die bisher getroffenen Feststellungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht das Urteil, daß die Repräsentanten des Beklagten erkennen konnten, ohne Durchführung statischer Berechnungen würden besondere Gefahren für die auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäude des Klägers entstehen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß der Auftrag, den der Beklagte der früheren Zweitbeklagten erteilt hat, eine Tätigkeit betraf, deren besondere Gefährlichkeit auch einem Nichtfachmann offensichtlich war, noch, daß sich die Erforderlichkeit statischer Berechnungen bereits aus dem Auftrag ergab, wie dies in dem von dem erkennenden Senat durch
 
Urteil vom 11. Mai 1976 (VI ZR 210/73 - aaO) entschiedenen Rechtsstreit der Fall war. Zwar gibt es Bauausführungen, bei denen ohne besondere Umstände davon ausgegangen werden kann, daß ihre Gefährlichkeit jedem Bauherrn bekannt ist. Dies gilt vor allem dann, wenn besondere gesetzliche Normen existieren, die solchen Gefährdungen begegnen sollen, wie z.B. § 909 BGB. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt deshalb bei erheblichen Vertiefungen eines Grundstücks, daß sich der Bauherr auch bei einem von ihm beauftragten Spezialunternehmen persönlich erkundigen muß, ob die ihm nach § 909 BGB obliegende Pflicht berücksichtigt und erfüllt wird (BGH, Urt.v.4. Mai 1979 - V ZR 100/75 -aaO m.w.Nachw.; OLG Bremen, MDR I960, 495). Das gleiche gilt, wenn schädliche Auswirkungen bestimmter Bauvorhaben für Dritte keinem Bauherrn entgehen können (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 -Moselstaustufe - VersR 1966, 145; OLG Düsseldorf, Baurecht 1973, 395).
Wird jedoch - wie im Streitfall - ein renommiertes Bauunternehmen mit der Anlage eines Tennisplatzes beauftragt, dann muß sich der den Auftrag erteilende Sportverein im allgemeinen solcher Gefahren selbst dann nicht bewußt werden, wenn der Grundstücksnachbar eine Grenzbebauung vorgenommen hat. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger hier selbst schon eine objektiv verfehlte Teilverfüllung vorgenommen und gegen das Projekt des Beklagten offenbar keine Bedenken geäußert hatte. Damit ergab sich für den Beklagten nicht ohne weiteres die Pflicht, zusätzlich noch einen Architekten oder Statiker zu beauftragen.
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s/
b)	Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe Anlaß zu Zweifeln gehabt, ob die frühere Zweitbeklagte den Gefahren und Sicherheitserfordernissen genügend Rechnung trage, so daß er sich auch deswegen zu dem Eingreifen veranlaßt habe sehen müssen.
aa) Wie die Revision zutreffend geltend macht, fehlt es schon an Feststellungen, die die Annahme des Berufungsgerichts stützen, die Vertreter des Beklagten hätten gewußt, daß der Untergrund eines Tennisplatzes fest gerüttelt werden mußte, wenn er ebenmäßig bleiben sollte. Dies konnte nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte eingeräumt hat, im Zuge der von der früheren Zweitbeklagten durchgeführten Baumaßnahmen sei eine Rüttelwalze verwendet worden. Diese Kenntnis kann erst zu einem Zeitpunkt erlangt worden sein, in dem der Schaden des Klägers nicht mehr hätte vermieden werden können. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Vorstand des Beklagten sei "schon wegen der Kostenfrage über die Art und Weise der Bauausführung unterrichtet" gewesen. Insoweit handelt es sich in der Tat um eine nicht durch den Sachvortrag der Parteien gedeckte Unterstellung des Berufungsgerichts. Es bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vertreter des Beklagten hätten wissen müssen, daß bei Anlegung des Tennisplatzes eine Rüttelwalze eingesetzt wurde.
bb) Selbst wenn die Repräsentanten der Beklagten die örtlichen Gegebenheiten kannten, mußte sich ihnen ohne Kenntnis der Art der von dem Bauunternehmer gewählten Bauausführung und ohne die von Laien nicht
 
ohne weiteres zu erwartende allgemeine Sachkunde nicht die Frage aufdrängen, ob die Hohlblocksteinmauer des Garagenbaues des Klägers durch die Arbeiten gefährdet werden konnte. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu dem Zwecke der Gefahrabwendung etwa bestimmte Erkundigungen hätte einholen und daraufhin gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen.
c)	Eine Pflicht, die Bauarbeiten der früheren Zweitbeklagten zu überwachen, ergab sich für den Beklagten auch nicht daraus, daß er einen Bauausschuß gebildet hatte, der sich um die Bauausführungen kümmerte. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Mitglieder dieser Kommission soviel Fachkenntnisse hatten, daß sie eine wirksame Kontrolle hätten ausüben können, begründet selbst eine solche Befähigung des Auftraggebers noch nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Kontrolle des beauftragten Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 -VersR 1959, 998, 999).
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Da weitere Feststellungen, aus denen sich unter Um ständen eine Verpflichtung des Beklagten ableiten läßt, bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, derzeit nicht ausgeschlossen werden können, konnte der Senat noch nicht abschließend darüber entscheiden, ob und ge-
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gebenenfalls in welchem Umfange den Beklagten eine Schadensersatzverpflichtung trifft. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dunz	Scheffen	Dr.Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Lepa