Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Sohn durch den Unfall an der Weiterarbeit als Müller gehindert worden ist und daß der Mühlenbetrieb nicht, weil verschuldet, ohnehin stillgelegt werden mußte, sondern zu demindest noch 10 Jahre lang ein Gewinn von monatlich 1.000 DM habe erwartet werden können. Dieser Teilanspruch ist von vomeherein unschlüssig; die Klägerin als nur mittelbar Geschädigte kann nach § 845 BGB allenfalls Ersatz des Wertes der ihr entgangenen Dienste ihres Sohnes begehren, nicht aber den Schaden, der ihr aus dem Ent-gang dieser Dienste insgesamt erwachsen sein mag. Das hätte das Berufungsgericht auch im Rahmen eines Urteils über den Grund des Anspruchs und selbst dann berück sichtigen müssen, wenn der Klagantrag dahin Soweit das Berufungsgericht feststellt, daß der Sohn bei der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei, sondern im Rahmen einer von ihm gemäß § 1619 BGB gesetzlich geschuldeten familienrechtlichen Mitarbeit, und damit in diesem Punkte von der Feststellung des Landgerichts abweicht, liegt seine Entscheidung im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich. Zeugenaussage» daß dies monatlich Mmehrere hundert Mark” Taschengeld gewesen seien, schließt nach dem zutreffenden Hinweis der Revision in der Tat nicht aus, daß der tatsächlich bezahlte Betrag zusammen mit freier Station und Kleidung den üblichen Lohn eines Müll erge sei len erreicht oder gar überstiegen hat. Daß die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit des Sohnes für ihren rechtlichen Charakter wichtige Hinweise geben kann, verkennt das Berufungsgericht nicht. Allerdings mußte die Meldung des Mühlenbetriebs und des Sohnes als Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft (§ 661 RVO) noch nicht auf ein ArbeitsVerhältnis hinweisen. Daß auch diese Anmeldung erfolgt ist, schließen die insoweit undeutlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, das nur allgemein von "der Sozialversicherung" und gelegentlich vom "Schutz gegen Krankheit" spricht, mindestens nicht aus. grundsätzlich nicht auf das positive oder negative Betriebsergebnis,sondern nur auf den Wert der Dienste an; indessen hätte die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Mühlenbetrieb noch auf wenigstens 10 Jahre hinaus einen monatlichen Gewinn von 1.000 DM habe erwarten lassen, die Überlegung nahelegt, ob dieses als gemeinsame Existenzgrundlage von Mutter und Sohn gesehen eher kümmerliche und überdies nur für begrenzte Zeit sicher zu erwartende Ergebnis, auch wenn es noch durch Erträgnisse der Landwirtschaft auf ge stockt wurde, wirklich den weiteren Einsatz der vollen Arbeitskraft eines jungen Mannes sinnvoll und damit wahrscheinlich machen konnte. Das angefochtene Urteil läßt nicht hinreichend erkennen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Rechtsnatur des Ersatzanspruches aus § 845 BGB bewußt geworden ist. Zweck des § 845 BGB ist es, den Ersatz eines tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfalls nicht daran scheitern zu lassen, daß die Vermögensminderung durch die Besonderheit der familienrechtlichen Dienstleistung nicht beim unmittelbar Verletzten entsteht, sondern bei den Eltern, für die er ohne das sonst übliche Entgelt gearbeitet hat (vgl. Dagegen darf die Vorschrift nie dazu führen, daß der Schädiger wegen des von ihm zu verantwortenden wirtschaftlichen Aus-falls doppelt, nämlich mit einem Ersatzanspruch sowohl der Eltern als auch des Kindes, belastet wird. Für den Fall, daß eine zu häuslichen Diensten verpflichtete Ehefrau verletzt wurde (dort ist das Problem inzwischen durch die Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes überholt, vgl. Darum kann den Eltern ein Schadensersatzanspruch nicht verbleiben, wenn oder soweit es dem Kind inzwischen durch zu demutbare Bemühungen gelungen ist, seine Arbeitskraft in zwar anderer aber wirtschaftlich mindestens gleichwertiger Weise einzusetzen und damit den Ausfall ihres wirtschaftlichen Werts zu vermeiden. stellt nicht fest, daß der Verdienst, den der Sohn inzwischen als Feinmechaniker erzielt, unter dem Wert seiner früheren Dienstleistungen im Mühlen- und Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin läge, oder daß er zutreffendenfalls, um ein Zusammentreffen mit dem auf § 845 BGB gestützten Klageanspruch zu vermeiden, auf eigene Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen des Unterschieds (§§ 842 , 843 BGB) verzichtet hätte, wenigstens soweit sie nicht einem Anspruchsübergang nach § 1542 RVÖ unterlagen. Das Berufungsgericht hat allerdings wegen eines solchen Anspruchsübergangs (wohl im Hinblick auf die Unfall-Teilrente ?), den Urteilsausspruch mit einer Einschränkung versehen und insofern wohl dem Grundsatz der einheitlichen Schadaisbetrachtung Rechnung tragen wollen. Das war zutreffend, denn sowohl die Unfallrente wie auch der Ersatzanspruch der Mutter dienen gegebenenfalls dem gleichen Zweck, für den Ausfall der zwar nicht im öffentlichen Erwerbsleben, wohl aber im Rahmen des Familienverbandes bisher wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt gewesenen Arbeitskraft des Kindes einen Ausgleich zu schaffen. a) Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, sich mit der Frage der notwendigen Koordination zwischen dem Eltemanspruch aus § 845 BGB und eventuellen Ansprüchen des Kindes aus § 842 BGB, vor allem mit der Auswirkung eines wirtschaftlichen Wegfalls des Erwerbs Schadens des inzwischen vom elterlichen Haushalt gelösten Kindes auf den Elternanspruch, bisher deshalb nicht zu befassen gehabt, weil - wohl kaum zufällig - sLle zur Entscheidung gekommenen Fälle Eltemansprüche nach Tötung eines Hauskindes betroffen haben. Jedoch ist ein solches Abgehen von der Vorschrift des § 845 BGB anders als bei Verletzung der Ehefrau im Falle des verletzten Hauskindes nicht schlechthin durch höherrangige Rechtsgebote gefordert und daher auch nicht zulässig (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Dies ändert aber nichts daran, daß eine solche Gestaltung, wo sie von den Beteiligten gewählt wird, auch aus heutiger Sicht nicht an sich schon gegen Selbstbestimmungsrecht und Würde des erwachsenen Hauskindes verstößt. Das beruht aber, wie der Senat aaO klargestellt hat, allein auf dessen voller Freiheit, sich ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft zu lösen (so schon Senatsurteil vom 27. Diese freie Auflösbarkeit bietet auch den Schlüssel für eine praktikable und gerechte Koordination von Ansprüchen der Eltern und des Verletzten selbst. Denn es ergibt sich aus ihr einmal, daß die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des erwachsenen Hauskindes für die Zukunft auch dann nicht beschränkt werden darf, wenn infolge fremdverschuldeter Verletzung die auf seiner Arbeitskraft beruhende Erwerbschance sich (ganz oder teilweise) in einen zunächst Jedenfalls dem Grund nach bestehenden Anspruch auf Schadensersatz verwandelt hat. Jedenfalls dann entgegenhalten lassen müssen, wenn und soweit sich sonst für diesen aus der besonderen familien-rechtlichen Konstellation eine haftpflichtrechtliche Mehroder Doppelbelastung ergeben würde, die,wie oben ausgeführt, unzulässig sein würde. Denn das Kind muß immer geltend machen können (wobei die Glaubhaftigkeit solchen Vortrags in den Bereich der tat richterlichen Würdigung fällt), daß es sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab - und zwar unter Umständen auch aus erst nach dem Schadensereignis eingetretenen Gründen - zu selbständiger Erwerbstätigkeit entschlossen haben würde. § 845 BGB, der sich gegebenenfalls aus einer der Rechtsfigur der Schadensverlagerung im weiteren Sinne entsprechenden Interessenlage ergibt, gewährleistet nur die Forderung, daß aus §§ 845, 1619 BGB klagende Eltern als Grundlage ihres Anspruchs das Fehlen von vorgehenden Ansprüchen des Kindes darlegen und erforderlichen-falles beweisen müssen. Der Schädiger ist aber gegen eine solche Benachteiligung hinreichend geschützt, wenn er gegebenenfalls als Beklagter einem Hauskind, das nicht schon von sich aus eine eindeutige Eiiclärung abgegeben hat, den Streit verkündet (§§ 73, 74 ZPO). Abzulehnen ist auch der Gedanke, daß für solche Ansprüche, hinsichtlich derer zwischen Eltern und Kind zwar bei richtiger Betrachtung keine Konkurrenz,wohl aber ein Alternativverhältnis bestehen kann, beide als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zu behandeln mit der Folge, daß der Schuldner an den einen wie den anderen mit befreiender Wirkiang leisten kann (so in der Tat Fenn aaO S. Hier dürfte der Sohn eine solche Möglichkeit, die sich ihm wohl durch Leistungen des Unfallversicherers und mittelbar der Beklagten eröffnet hatte(Umschulung)»auch genutzt haben. Deshalb ist nicht des näheren auszuführen, daß er dazu verpflichtet war (§ 254 Abs. 2 BGB), und nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin seine etwa mangelnde Bereitschaft schon nach § 846 BGB hätte zurechnen lassen müssen. c) Bei richtiger Betrachtungsweise hat der Dienstanspruch der Klägerin schon dadurch sein Ende gefunden, daß sich ihr Sohn tatsächlich einer erwerbsmäßigen Verwertung seiner Arbeitskraft, die er früher für die familiär erbrachten Dienste einsetzte, zugewandt hat. Aber auch dann kann sich ein zeitlich begrenzter Anspruch zunächst allenfalls insoweit ergeben, als der Sohn weiterhin in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Klägerin in deren Haushalt verblieben ist, aber durch die Unfall folgen an den bisher von ihm erbrachten Diensten gehindert war. Für die spätere Zeit könnten Ansprüche der Klägerin nur noch bejaht werden, falls und soweit die Einkünfte des Sohnes in seinem neuen Beruf hinter den von der Klägerin
Nachschlagewerk: ja BGHZ (zu III) : ja BGB §§ 845, 846, 1619 a) Auch nach heutiger Rechtslage kann den Eitern ein Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste des bloß verletzten Hauskindes zustehen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit ein eigener Anspruch des Kindes (§ 842 BGB) nicht erhoben wird. b) Soweit das verletzte Hauskind seine Arbeitskraft durch Aufnahme einer zu demutbaren Erwerbstätigkeit zu verwerten vermag, entfällt auch der Ersatzanspruch der Eltern. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - OLG Nürnberg LG Ansbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Oktober 1977 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Vorarbeiters Erwin W 2. der und V| Allgemeine Versicherungs-AG, W! ■Versicherung, Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Landwirtin Lina •Kl 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Manfred S., der Sohn der Klägerin, wurde am 22. Juli 1969 durch Verschulden des Erstbeklagten, für den die Zweitbeklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einzutreten hat, erheblich verletzt. Die Haftung der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalles ist außer Streit. Die Klägerin verlangt, gestützt auf § 845 BGB, Zahlung einer Rente. Manfred S. war als Müllergeselle ausgebildet und beabsichtigte, die Meisterprüfung als Müller abzulegen. Zur Unfallzeit war er 24 Jahre alt und lebte im Haushalt der Klägerin. Er verwandte seine ganze Arbeitskraft auf 3 Mitarbeit in einer von der Klägerin betriebenen Mühle und in deren Landwirtschaft. Er war bei der für den Mühlenbetrieb als Unfallversicherer zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeiter gemeldet, wobei ein Monatslohn von DM 800,— angegeben worden war. Ob er diesen Lohn tatsächlich erhielt oder nur nach Bedarf ein Taschengeld, ist streitig. Manfred S. hat durch den Unfall dauernde Beeinträchtigungen erlitten, welche zuletzt als 30%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt worden sind; demgemäß zahlt ihm die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Er ist inzwischen auf den Beruf eines Feinmechanikers umgeschult und übt diesen aus. Die Klägerin behauptet, ihr Sohn sei in Erfüllung einer familienrecht liehen Verpflichung und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei ihr tätig gewesen. Er würde diese Tätigkeit auch noch bis zu seinem 35* Lebensjahr fortgesetzt haben, da ihm zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Mühle in Aussicht gestellt gewesen sei. Sie verlangt von den Beklagten Ersatz für die entgangenen und entgehenden Dienste; ihren jährlichen Schaden beziffert sie auf 20.000 DM. Das Landgericht hat - nach Vernehmung des Manfred S. -die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils. Ent sehe idung sgriinde Das Berufungsgericht würdigt die Aussage des Manfred S. und die übrigen Umstände dahin, cai 3euer ihr im Zeitpunkt seiner Verletzung kraft Gesetzes (§ 1619 BGB) zur Leistung von Diensten verpflichtet gewesen sei. Er habe noch dem elterlichen Hausstand angehört und sei von der Klägerin als der Inhaberin des Betriebs unterhalten worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Willensrichtung der Beteiligten sei ein vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn zu verneinen. Dieser habe nach seiner Bekundung nur ein Taschengeld von "mehreren hundert Mark” monatlich, ferner Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung erhalten. Vor allem deute die Tatsache, daß er für eine Betriebsschuld eine Bürgschaft übernommen habe, entscheidend auf seine Erwartung, den Betrieb zu übernehmen, und damit auf eine Tätigkeit im Rahmen eines familienrechtlichen Verhältnisses hin. Allerdings sei die Anmeldung des Sohnes bei ”der Sozialversicherung” unter Angabe eines Gehalts ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Doch hätten die Beteiligten dem Söhn dadurch nur einen Versicherungsschutz verschaffen wollen, so daß es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin zu einer solchen Anmeldung verpflichtet gewesen sei. Auch die Erwartung der Betriebsübemahme stehe nicht entgegen. Wenn auch deren Enttäuschung unter Umständen Bereicherungsansprüche auslösen könne, stelle sie, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - NJW 1972, 429 , 431 » VersR 1972, 301, 303 = FamRZ 1972,87) ausführt, keine echte Gegenleistung dar, da sie in bäuerlichen Verhältnissen ohnehin üblich sei. Damit sei auch keine ungerechtfertigte Erstattung wirtschaftlich nicht entstandenen Schadens gegeben. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Sohn durch den Unfall an der Weiterarbeit als Müller gehindert worden ist und daß der Mühlenbetrieb nicht, weil verschuldet, ohnehin stillgelegt werden mußte, sondern zu demindest noch 10 Jahre lang ein Gewinn von monatlich 1.000 DM habe erwartet werden können. Die Klägerin habe auch bei ihren Bemühungen um eine Ersatzkraft nichts versäumt. Diese Erwägungen des Berufvingsgerichts halten der rechtlichen Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. I Zunächst enthält die - mindestens in erster Linie vorgetragene - Schadensberechnving der Klägerin einen Posten von 2.000 DM pro Jahr, der Ausgleich dafür bieten soll, daß durch die Stillegung des Mühlenbetriebs gewisse Futtermittel für die gleichzeitig betriebene Landwirtschaft nicht mehr angefallen sind. Dieser Teilanspruch ist von vomeherein unschlüssig; die Klägerin als nur mittelbar Geschädigte kann nach § 845 BGB allenfalls Ersatz des Wertes der ihr entgangenen Dienste ihres Sohnes begehren, nicht aber den Schaden, der ihr aus dem Ent-gang dieser Dienste insgesamt erwachsen sein mag. Das hätte das Berufungsgericht auch im Rahmen eines Urteils über den Grund des Anspruchs und selbst dann berück sichtigen müssen, wenn der Klagantrag dahin zu verstehen wäre, daß dieser weitere Betrag von 2.000 IM pro Jahr nur in erster Linie mit der soeben wiedergegebenen Begründung gefordert, hilfsweise aber auf die Behauptung gestützt wird, daß der Wert der entgangenen Dienste in Wirklichkeit noch mehr als 1.500 DM je Monat (oder 18.000 DM je Jahr) betragen habe. Da letztere Möglichkeit derzeit nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, sieht das Revisionsgericht davon ab, insoweit die Klage schon selbst abzuweisen. II Soweit das Berufungsgericht feststellt, daß der Sohn bei der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei, sondern im Rahmen einer von ihm gemäß § 1619 BGB gesetzlich geschuldeten familienrechtlichen Mitarbeit, und damit in diesem Punkte von der Feststellung des Landgerichts abweicht, liegt seine Entscheidung im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich. Die schwierige Gesamtbewertung der hier zu würdigenden komplex«! Lebensumstände läßt eine rechtliche Prüfung nur in beschränktem Maße zu. Indes sind insoweit die Rügen der Revision gegen das Verfahren des Berufungsgerichts teilweise nicht ohne Gewicht. Dessen Feststellungen sind unklar in mehreren Punkten, die zwar je für sich allein loch keine abschließende Beantwortung der Frage ermöglichen dürften, auf die aber bei der hier gebotenen JeSamtbewertung aller Umstände nicht verzichtet werden cann. !. Das gilt zunächst für die Frage, welche Entlohnung ler Sohn tatsächlich erhalten hat. Seine unbestimmte Zeugenaussage» daß dies monatlich Mmehrere hundert Mark” Taschengeld gewesen seien, schließt nach dem zutreffenden Hinweis der Revision in der Tat nicht aus, daß der tatsächlich bezahlte Betrag zusammen mit freier Station und Kleidung den üblichen Lohn eines Müll erge sei len erreicht oder gar überstiegen hat. Wenn das Berufungsgericht trotzdem davon abgesehen hat, der Klägerin zu diesem Punkt die Vorlage ihrer Geschäftsbücher aufzugeben, dann ist das mit der Pflicht des Tatrichters zur Aus Schöpfung aller tauglichen Beweisangebote (§ 286 ZPO)nicht zu vereinbaren. Daß die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit des Sohnes für ihren rechtlichen Charakter wichtige Hinweise geben kann, verkennt das Berufungsgericht nicht. Aber auch insoweit sind die getroffenen Feststellungen unklar. Allerdings mußte die Meldung des Mühlenbetriebs und des Sohnes als Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft (§ 661 RVO) noch nicht auf ein ArbeitsVerhältnis hinweisen. Anders ist es dagegen mit der Anmeldung zur Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, die an sich das Bestehen eines "entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses" voraussetzt (RVO §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 1227 Abs. 1 Nr. 1; AFG § 168 Abs. 1; vgl. auch BSG 3, 31 * NJW 1957, 155; 31, 40). Daß auch diese Anmeldung erfolgt ist, schließen die insoweit undeutlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, das nur allgemein von "der Sozialversicherung" und gelegentlich vom "Schutz gegen Krankheit" spricht, mindestens nicht aus. Bei Ersatzansprüchen wegen entgangener Dienstleistungen (§ 845 BGB) kommt es zwar, wie schon oben zu I bemerkt. l 8 grundsätzlich nicht auf das positive oder negative Betriebsergebnis,sondern nur auf den Wert der Dienste an; indessen hätte die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Mühlenbetrieb noch auf wenigstens 10 Jahre hinaus einen monatlichen Gewinn von 1.000 DM habe erwarten lassen, die Überlegung nahelegt, ob dieses als gemeinsame Existenzgrundlage von Mutter und Sohn gesehen eher kümmerliche und überdies nur für begrenzte Zeit sicher zu erwartende Ergebnis, auch wenn es noch durch Erträgnisse der Landwirtschaft auf ge stockt wurde, wirklich den weiteren Einsatz der vollen Arbeitskraft eines jungen Mannes sinnvoll und damit wahrscheinlich machen konnte. 2. Jedoch bedarf es insoweit keiner erschöpfenden Erörterung. Da - wie sogleich auszuführen sein wird - das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann, werden die Beklagten bei der anderweitigen tatrichterlichen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre Rügen weiterzuverfolgen. III Das angefochtene Urteil läßt nicht hinreichend erkennen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Rechtsnatur des Ersatzanspruches aus § 845 BGB bewußt geworden ist. Diese Besonderheit zeigt sich vor allem im zu entscheidenden Fall, in welchem der verletzte Dienstverpflichtete am Leben geblieben ist und daher selbst Ansprüche gemäß §§ 842 , 843 BGB haben kann. 1. Der Schaden, der durch den Wegfall der Arbeitskraft des Hauskindes entstanden ist, kann nur einheitlich beurteilt werden. Zweck des § 845 BGB ist es, den Ersatz eines tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfalls nicht daran scheitern zu lassen, daß die Vermögensminderung durch die Besonderheit der familienrechtlichen Dienstleistung nicht beim unmittelbar Verletzten entsteht, sondern bei den Eltern, für die er ohne das sonst übliche Entgelt gearbeitet hat (vgl. auch BGHZ 59, 172, 174). Dagegen darf die Vorschrift nie dazu führen, daß der Schädiger wegen des von ihm zu verantwortenden wirtschaftlichen Aus-falls doppelt, nämlich mit einem Ersatzanspruch sowohl der Eltern als auch des Kindes, belastet wird. Für den Fall, daß eine zu häuslichen Diensten verpflichtete Ehefrau verletzt wurde (dort ist das Problem inzwischen durch die Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes überholt, vgl. BGHZ 38, 55; 50, 304, 306) war dies schon lange anerkannt (so schon RG Gruch 49, 944, 950; ferner Senatsurteile vom 19. März 1963 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 635, 636 * FamRZ 1963» 281, 282; vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - VersR 1965 , 787 , 788 = FamRZ 1965, 437; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflicht recht 9. Aufl. TZ 1130; ders. FamRZ 1967, 189). Für die hier anstehende Fallgruppe der §§ 845, 1619 BGB gilt nichts anderes. Darum kann den Eltern ein Schadensersatzanspruch nicht verbleiben, wenn oder soweit es dem Kind inzwischen durch zu demutbare Bemühungen gelungen ist, seine Arbeitskraft in zwar anderer aber wirtschaftlich mindestens gleichwertiger Weise einzusetzen und damit den Ausfall ihres wirtschaftlichen Werts zu vermeiden. Von einem solchen Ergebnis ist aber hier jedenfalls zugunsten der Revision auszugehen. Denn das Berufungsgericht 10 9 stellt nicht fest, daß der Verdienst, den der Sohn inzwischen als Feinmechaniker erzielt, unter dem Wert seiner früheren Dienstleistungen im Mühlen- und Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin läge, oder daß er zutreffendenfalls, um ein Zusammentreffen mit dem auf § 845 BGB gestützten Klageanspruch zu vermeiden, auf eigene Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen des Unterschieds (§§ 842 , 843 BGB) verzichtet hätte, wenigstens soweit sie nicht einem Anspruchsübergang nach § 1542 RVÖ unterlagen. Das Berufungsgericht hat allerdings wegen eines solchen Anspruchsübergangs (wohl im Hinblick auf die Unfall-Teilrente ?), den Urteilsausspruch mit einer Einschränkung versehen und insofern wohl dem Grundsatz der einheitlichen Schadaisbetrachtung Rechnung tragen wollen. Das war zutreffend, denn sowohl die Unfallrente wie auch der Ersatzanspruch der Mutter dienen gegebenenfalls dem gleichen Zweck, für den Ausfall der zwar nicht im öffentlichen Erwerbsleben, wohl aber im Rahmen des Familienverbandes bisher wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt gewesenen Arbeitskraft des Kindes einen Ausgleich zu schaffen. Zwar fehlt es hier an der für einen Rechtsübergang im allgemeinen zu fordernden Identität des Sozialversicherten mit dem Schadensersatzgläubiger (so noch Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956 , 22 , 24 und vom 26. April I960 - VI ZR 100/59 - VersR 1960, 656, 657 * FamRZ I960, 267, 268). Diese begriffliche Trennung kann äser dann nicht gelten, wenn der Dienstberechtigte gemäß § 845 BGB der Sache nach den Erwerbsschaden des verletzten Versicherten geltend macht; 11 das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 13. Dezember 1966 (VI ZR 73/65 - VersR 1967, 176 = FamRZ 1967, 137) für den Fall ausgesprochen, daß der Ehemann den Erwerbsschaden seiner Frau gemäß § 845 BGB einklagte. Im vorliegenden Falle gilt das selbstverständlich ebenso. 2. Aber auch im übrigen ist bei § 845 BGB dem geltenden Grundsatz der Schadenseinheit Rechnung zu tragen (so schon Oertmann, Schuldrecht, 5. Aufl. § 843 Anm. 2 b Abs. 3). a) Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, sich mit der Frage der notwendigen Koordination zwischen dem Eltemanspruch aus § 845 BGB und eventuellen Ansprüchen des Kindes aus § 842 BGB, vor allem mit der Auswirkung eines wirtschaftlichen Wegfalls des Erwerbs Schadens des inzwischen vom elterlichen Haushalt gelösten Kindes auf den Elternanspruch, bisher deshalb nicht zu befassen gehabt, weil - wohl kaum zufällig - sLle zur Entscheidung gekommenen Fälle Eltemansprüche nach Tötung eines Hauskindes betroffen haben. Die Frage stellt sich hier erstmals in voller Schärfe. Eine durch ihre Einfachheit bestechende Lösung dieser Frage könnte nun darin bestehen, daß ähnlich wie im Falle familienrechtlicher Dienste eines Ehegatten der Anspruch dem noch lebenden Dienstverpflichteten selbst zugesprochen wird (vgl. BGHZ GSZ 50, 304; Senatsurteil BGHZ 59, 172). Jedoch ist ein solches Abgehen von der Vorschrift des § 845 BGB anders als bei Verletzung der Ehefrau im Falle des verletzten Hauskindes nicht schlechthin durch höherrangige Rechtsgebote gefordert und daher auch nicht zulässig (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. Tz 1140 c a. E.; Kropholler FamRZ 1969, 241, 251; anders Fenn, Die Mitarbeit in den Diensten Familienangehöriger 1970 S. 542). 12 Wie der Senat schon in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 7. Dezember 1971 ausgeführt hat, dürfte die Beobachtung gesellschaftlicher Gegebenheiten, die für den Gesetzgeber seinerzeit bestimmend war, heute nur noch in sehr beschränktem Maße zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, daß eine solche Gestaltung, wo sie von den Beteiligten gewählt wird, auch aus heutiger Sicht nicht an sich schon gegen Selbstbestimmungsrecht und Würde des erwachsenen Hauskindes verstößt. Das beruht aber, wie der Senat aaO klargestellt hat, allein auf dessen voller Freiheit, sich ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft zu lösen (so schon Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR I960, 132, 133 - FamRZ I960, 101). Diese freie Auflösbarkeit bietet auch den Schlüssel für eine praktikable und gerechte Koordination von Ansprüchen der Eltern und des Verletzten selbst. Denn es ergibt sich aus ihr einmal, daß die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des erwachsenen Hauskindes für die Zukunft auch dann nicht beschränkt werden darf, wenn infolge fremdverschuldeter Verletzung die auf seiner Arbeitskraft beruhende Erwerbschance sich (ganz oder teilweise) in einen zunächst Jedenfalls dem Grund nach bestehenden Anspruch auf Schadensersatz verwandelt hat. Anders gesehen erweist sich der elterliche Anspruch auf Dienstleistung deshalb als besonders schwach und unbeständig, weil das Hauskind die Voraussetzung«! dieses Anspruchs Jederzeit beenden kann, also kein elterliches Recht auf Fortsetzung der den Dienstanspruch begründenden Beziehung besteht. Die Interessenlage erfordert es dann aber, daß sich dies die Eltern auch von einem Dritten 13 - Jedenfalls dann entgegenhalten lassen müssen, wenn und soweit sich sonst für diesen aus der besonderen familien-rechtlichen Konstellation eine haftpflichtrechtliche Mehroder Doppelbelastung ergeben würde, die,wie oben ausgeführt, unzulässig sein würde. aa) Daraus folgt; Wenn auch an der Rechtsprechung des erkennenden Senats festzuhalten ist, daß der Ersatzanspruch für den Entgang echter familienrechtlicher Dienstleistungen des Hauskindes weiter möglich ist, so ist doch der Verdräng-barkeit dieses Elternanspruches durch eigene Ansprüche des Kindes Rechnung zu tragen, soweit diese Ansprüche aus derselben schadensrechtlichen Wurzel, nämlich aus der Aufhebung oder Beeinträchtigung der Arbeitskraft bzw. eines - etwa zeitlich - abgrenzbaren Teils von ihr entspringen. Die Entschlußfreiheit des Hauskindes, die seine Dienstpflicht allein auch noch heute tragbar macht, zwingt dazu, den Vorrang seiner eigenen Ansprüche sicherzustellen. Diese EntSchlußfreiheit würde nämlich verletzt, wenn die Eltern einseitig Schadensersatzansprüche aus einem hypothetischen Verlauf herleiten könnten, der sie zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen weiterhin berechtigt hätte. Denn das Kind muß immer geltend machen können (wobei die Glaubhaftigkeit solchen Vortrags in den Bereich der tat richterlichen Würdigung fällt), daß es sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab - und zwar unter Umständen auch aus erst nach dem Schadensereignis eingetretenen Gründen - zu selbständiger Erwerbstätigkeit entschlossen haben würde. Den Vorrang des Kindesanspruchs und die Subsidiarität des elterlichen Anspruchs gemäß 14 - § 845 BGB, der sich gegebenenfalls aus einer der Rechtsfigur der Schadensverlagerung im weiteren Sinne entsprechenden Interessenlage ergibt, gewährleistet nur die Forderung, daß aus §§ 845, 1619 BGB klagende Eltern als Grundlage ihres Anspruchs das Fehlen von vorgehenden Ansprüchen des Kindes darlegen und erforderlichen-falles beweisen müssen. Als Beweismittel wird regelmäßig vor allem das Zeugnis des verletzten Kindes in Frage kommen. bb) Dagegen erscheint es nicht erforderlich, die Geltendmachung des Eltemanspruchs auch noch materiell oder prozessual von einer ausdrücklichen Zustimmung des Kindes abhängig zu machen. Eine solche richterliche Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften müßte nur erwogen werden, wenn sonst eine sachwidrige Benachteiligung des Schädigers durch die Besonderheiten der familienrechtlichen Gestaltung unvermeidlich wäre. Der Schädiger ist aber gegen eine solche Benachteiligung hinreichend geschützt, wenn er gegebenenfalls als Beklagter einem Hauskind, das nicht schon von sich aus eine eindeutige Eiiclärung abgegeben hat, den Streit verkündet (§§ 73, 74 ZPO). Dies kann ihm auch zugemutet werden. Abzulehnen ist auch der Gedanke, daß für solche Ansprüche, hinsichtlich derer zwischen Eltern und Kind zwar bei richtiger Betrachtung keine Konkurrenz,wohl aber ein Alternativverhältnis bestehen kann, beide als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zu behandeln mit der Folge, daß der Schuldner an den einen wie den anderen mit befreiender Wirkiang leisten kann (so in der Tat Fenn aaO S. 560 ff und sonst mit Hinw.; dagegen schon für den zwar etwas anders gelagerten Fall der Dienstleistung unter Ehegatten BGHZ 50, 304, 306; vgl. auch Wussow FamRZ 1967, 191). Eine solche 15 Regelung könnte zwar den Schuldner vor der nicht zulässigen Mehrbelastung schützen, würde aber dem Vorrang des Kindesanspruchs gegenüber demjenigen der Eltern nicht gerecht, da er schon im Außen Verhältnis zu dem Schädiger gewährleistet sein muß. b) Die Erkenntnis, daß der Eltemanspruch gegenüber dem des Kindes einen abgeleiteten und abhängigen Charakter hat (darauf beruht u.a. die Vorschrift des § 846 BGB), führt zu der zweiten, für den vorliegenden Fall besonders bedeutsamen Folgerung: Für den dergestalt abgeleiteten Anspruch eines Dritten kann dann kein Raum sein, wenn sich dem unmittelbar Geschädigten eine Möglichkeit zur anderweiten Verwertung seiner - nur in einem bestimmten Bereich beeinträchtigten - Arbeitskraft geboten hat. Hier dürfte der Sohn eine solche Möglichkeit, die sich ihm wohl durch Leistungen des Unfallversicherers und mittelbar der Beklagten eröffnet hatte(Umschulung)»auch genutzt haben. Deshalb ist nicht des näheren auszuführen, daß er dazu verpflichtet war (§ 254 Abs. 2 BGB), und nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin seine etwa mangelnde Bereitschaft schon nach § 846 BGB hätte zurechnen lassen müssen. c) Bei richtiger Betrachtungsweise hat der Dienstanspruch der Klägerin schon dadurch sein Ende gefunden, daß sich ihr Sohn tatsächlich einer erwerbsmäßigen Verwertung seiner Arbeitskraft, die er früher für die familiär erbrachten Dienste einsetzte, zugewandt hat. Damit kommt es auf die oben erörterten Auswirkungen nur hypothetischer Schadensverläufe hier nicht mehr an. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß diese Entwicklung gerade auf dem von den Beklagten zu verantwortenden 16 i Schadensereignis beruhe, das sie daher der Klägerin nicht entgegenhalten könnten. Diese Erwägung wäre zwar nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts zutreffend. Sie übersieht aber den oben eingehend erörterten abgeleiteten Charakter des Eltemanspruchs und die Tatsache, dai3 die Rechtsordnung den Eltern gegenüber einer Entwicklung, die ihn für die Zukunft verdrängt, grundsätzlich keinen Schutz gewährt. IV Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Klage entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allenfalls in geringerem Umfange denkbar. Zunächst müssen die unter II nur unvollständig angedeuteten Bedenken gegen die Verneinung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Mutter und Sohn ausgeräumt werden. Aber auch dann kann sich ein zeitlich begrenzter Anspruch zunächst allenfalls insoweit ergeben, als der Sohn weiterhin in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Klägerin in deren Haushalt verblieben ist, aber durch die Unfall folgen an den bisher von ihm erbrachten Diensten gehindert war. Für die spätere Zeit könnten Ansprüche der Klägerin nur noch bejaht werden, falls und soweit die Einkünfte des Sohnes in seinem neuen Beruf hinter den von der Klägerin 17 - geltend gemachten Ansprüchen Zurückbleiben und er nicht etwa eigene restliche Ersatzansprüche aus §§ 842, 843 BGB erhebt. Scheffen Dr. Weber Dr. Steffen Dunz Dr. Kulimann