Zwischen den Parteien besteht jetzt nur noch Streit darüber, ob sich die Klägerin bei der Ueltendmachung der auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche mehr als ein hälftiges Mitverschulden des Verunglückten anrechnen lassen muß. Juni 1965 gegenüber den Hinterbliebenen 'erbrachten Leistungen in Höhe von 11.194,60 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 1. Las Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.230,60 DM nebst Zinsen verurteilt und die begehrte Feststellung mit der Maßgabe getroffen, daß die Witv/enrente bis zu dem 2. Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem landgcricht der Ansicht, daß ein mit mehr als die Hälfte zu bewertendes mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht anzunehmen ist. Es könne dahinstehen, ob der Verunglückte Kenntnis davon gehabt habe, daß der Personenkraftwagen des Klägers nicht mehr zugelassen und versichert war, weil auch diese - im ersten Rechtszug als unstreitig behandelte - Kenntnis nicht zu einem Haftungsausschluß oder zu einer Haftungsminderung über die Hälfte des Schadens hinausführen könne. Das Berufungsgericht hat die von dem Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Unterhalts-ausfallo für die Hinterbliebenen des Verunglückten sowie den Endtermin für die zu erstattende Witwenrente nicht beanstandet und ist der Ansicht, daß eine wegen des vorhandenen Kindes ohnedies nur eingeschränkte Arbeitsleistung der Witwe angesichts der geringen Rente nicht zu einer Schadensminderung führeo 2. Das Berufungsgericht hat in der zu G-unsten des Beklagten unterstellten Tatsache, der Verunglückte habe gewußt, daß der Kraftwagen weder zugelassen noch versichert war, keinen Umstand für die Annahme eines Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Verunglückte an der Fahrweise des Beklagten dessen Fahruntüchtigkeit und den gefährlichen Grad der. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung und der Schuld der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Recht die Tatsache berücksichtigt, daß auch der Beklagte sich wegen des fehlenden Versicherungsschutzes auf ein riskantes Unternehmen einließ und sich dessen bewußt sein mußte, auch wenn er selbst zunächst die Unglüeksfahrt gar nicht hatte antreten wollen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhalten des Verunglückten eine Haftungsminderung über mehr als die Hälfte hinaus nicht rechtfertigt. 4. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage wendet, inwieweit die Witwe des Verunglückten durch eigene Arbeitsleistung zur Schadensminderung beizutragen verpflichtet ist, handelt es sich um Angriffe auf die den Tatrichter vorbehaltene Feststellung des Schadensunfango . 5- Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht die Möglichkeit einer etwaigen Wiederverheiratung der Witwe dos Verunglückten nicht im Urteil zu berücksichtigen; der Beklagte ist auch insoweit auf § 523 ZPO angewiesen (BGHZ 26, 282, 293).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ 2R. 220/61 URTEIL Verkündet am 28, Januar 1969 Kriegl, Justizhauptsekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Theo H 0' und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Landesversicherungsanstalt vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorlands-v L orsitzenden Direktor 'R( Hans-Albrecht - Prozeßbevollmächtigter und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1969 unter Pütv/irkung des Sonatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Dr. Hüßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 1967 wird zUriickge-v/iesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin gewährt Leistungen der Witwe und dem Kind des bei ihr versichert gewesenen Manfred der am 6. Mai 1962 gegen 1 Uhr nachts bei einem Verkehrsunfall in der Rahe von Rheinböllen Krs. Simmern als Insasse eines dem Beklagten gehörigen und von diesem gesteuerten Personenkraftwagens zu Tode gekommen ist. Zwischen den Parteien besteht jetzt nur noch Streit darüber, ob sich die Klägerin bei der Ueltendmachung der auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche mehr als ein hälftiges Mitverschulden des Verunglückten anrechnen lassen muß. Hit ihrer auf §§ 844 Abs. 2 BGB, 1542 RVO ge- stützten Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3/4 der bis zun 30. Juni 1965 gegenüber den Hinterbliebenen 'erbrachten Leistungen in Höhe von 11.194,60 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 1. Juli 1965 an alle zukünftigen Aufwendungen für Witwen- und Waisenrente im Rahmen des übergangsfähigen Schadens unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts bei Zugrundelegung eines Mitverschuldens" des Verunglückten zu 1/4 und die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von 3/4 au ersetzen. Las Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.230,60 DM nebst Zinsen verurteilt und die begehrte Feststellung mit der Maßgabe getroffen, daß die Witv/enrente bis zu dem 2. April 2009, die. Waisenrente bis zuu 16. April i960 im Rahmen des übergangsfähigen Schadens bei Zugrundelegung eines hälftigen Mitverschuldens des Verunglückten und die Beiträge zur Renten-krankenvorsiehorung zur Hälfte zu erstatten sind. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang. / Entscheidungsgründe; I. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Beklagte den Unfall, bei dem der Verunglückte tödlich verletzt worden ist, schuldhaft verursacht hat. Pas Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten als grobfahrlässig bezeichnet, weil er infolge eines Blutalkoholgehalts von etwa 1,51 f°o absolut fahruntüchtig gev/esen sei. Zudem habe er die Unglücksfahrt mit seinem nicht mehr zugelassenen und versicherten Personenkraftwagen unternommen. Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem landgcricht der Ansicht, daß ein mit mehr als die Hälfte zu bewertendes mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht anzunehmen ist. Pas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß zwischen dem Verunglückten und dem Beklagten ein Haftungsausschluß - auch nicht stillschweigend - vereinbart worden ist und daß der Verunglückte auf Ersatz# von Schäden, die ihm während der Fahrt von dem Beklagten zugefugt werden könnten, hat verzichten wollen. Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht ohne weitores davon ausgegangen werden, daß ihm der gefährliche Grad der Trunkenheit des Beklagten bewußt gewesen sei oder hätte bev/ußt gewesen sein müssen; das habe er auch dom Fahrverhalten des Beklagten nicht ohne weiteres entnehmen können. Allerdings habe er damit rechnen müssen, daß der Beklagte unter Alkoholeinfluß stand, weil an diesem Tag an verschiedenen Orten der Umgebung Kirmes war, und die Tageszeit - 23 Uhr - den Schluß nahegelegt habe, daß er Alkohol zu sich genommen 5 hatte. Es könne dahinstehen, ob der Verunglückte Kenntnis davon gehabt habe, daß der Personenkraftwagen des Klägers nicht mehr zugelassen und versichert war, weil auch diese - im ersten Rechtszug als unstreitig behandelte - Kenntnis nicht zu einem Haftungsausschluß oder zu einer Haftungsminderung über die Hälfte des Schadens hinausführen könne. Das Berufungsgericht hat die von dem Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Unterhalts-ausfallo für die Hinterbliebenen des Verunglückten sowie den Endtermin für die zu erstattende Witwenrente nicht beanstandet und ist der Ansicht, daß eine wegen des vorhandenen Kindes ohnedies nur eingeschränkte Arbeitsleistung der Witwe angesichts der geringen Rente nicht zu einer Schadensminderung führeo II. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung. 1. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Ansicht gelangt, daß der Beklagte den Unfall grobfahrlässig verschuldet hat. Diese Auffassung findet ihre Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat in der zu G-unsten des Beklagten unterstellten Tatsache, der Verunglückte habe gewußt, daß der Kraftwagen weder zugelassen noch versichert war, keinen Umstand für die Annahme eines 6 ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses gesehen; es hat in der als richtig unterstellten diesbezüglichen Äußerung des geklagten gegenüber dem Verunglückten kein an diesen gerichtetes Angebot oder Verlangen zu dem Abschluß eines kreistellungsvortrages erblickt, das der Verunglückte durch konkludente Handlung angenommen hat. Wenn schon der Verunglückte in die Benutzung eines nicht zuge-lassenen und nicht unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs einwilligte, so kann deswegen nicht bereits ein stillschweigendes Einverständnis damit, daß sich der Beklagte in seiner Pahrwcise auch grobfahrlässig verhalten dürfe, angenommen werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGrHZ 34, 355) hat deshalb das Berufungsgericht das Verhalten des Verunglückten lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB geprüft und gewürdigt; dieso Vorschrift ist der Standort des Problems, das sich in vorliegenden Pall stellt. Hur dann geht es um die Präge der Rechtswidrigkeit und der Rechtfertigung, wenn wirklich das Verhalten des Geschädigten ohne künstliche Unterstellung als Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung aufgefaßt v/erden kann, wie das etwa bei gefährlichen Sportarten möglich ist (BGHZ 34, 363)• Die von dem Berufungsgericht festgestellten und zu Gunsten des Beklagten als richtig unterstellten Tatsachen bieten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Verunglückte die Schädigung billigend in Kauf genommen hätte. 3« Die dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist nur in beschränktem Umfang der-Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Verunglückte an der Fahrweise des Beklagten dessen Fahruntüchtigkeit und den gefährlichen Grad der. .Trunkenheit erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. Das angefochtene Urteil hat weder den Begriff der Verursachung noch den des Verschuldens verkannt; es hat sich mit jedem der vorgetrogenen Gesichtspunkte auseinandergesetzt. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung und der Schuld der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Recht die Tatsache berücksichtigt, daß auch der Beklagte sich wegen des fehlenden Versicherungsschutzes auf ein riskantes Unternehmen einließ und sich dessen bewußt sein mußte, auch wenn er selbst zunächst die Unglüeksfahrt gar nicht hatte antreten wollen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhalten des Verunglückten eine Haftungsminderung über mehr als die Hälfte hinaus nicht rechtfertigt. 4. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage wendet, inwieweit die Witwe des Verunglückten durch eigene Arbeitsleistung zur Schadensminderung beizutragen verpflichtet ist, handelt es sich um Angriffe auf die den Tatrichter vorbehaltene Feststellung des Schadensunfango . Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Frage fehlerhaft beurteilt hat. Falls sich die Verhältnisse ändern sollten und der Witwe eine schadensmindernde Arbeitsleistung zugemutet werden kann, bleibt dem Beklagten der Rechtsbehelf der Abänderungsklage nach § 325 ZPO. Dasselbe gilt für die Rentendauer (vgl. BGB RGRK, 11. Aufl., § 844, Anm. 11). 5- Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht die Möglichkeit einer etwaigen Wiederverheiratung der Witwe dos Verunglückten nicht im Urteil zu berücksichtigen; der Beklagte ist auch insoweit auf § 523 ZPO angewiesen (BGHZ 26, 282, 293). Engels Dr. Weber Dr» Nüßgens Sonnabend Dunz