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BGH · VI ZR 220/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 220/65

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Lie Beklagten haben demgegenüber die Meinung vertreten, daß Alfred P-O als Polier ßetriebsaufseher und daher nach den §§ 89S, 699 RVO von Schadensersatzansprüchen freigestellt gev^esen sei. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten als Erben des nach § 823 BGB, § 1542 RYO 1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsirr-tunsfrei den Unfall als Arbeitsunfall und Alfred R0P als Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO angesehen. hinausgingen« Daß die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 EVO Vorlagen, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend bejaht (vgl. 2« Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Anwendung der §§ 899» 898 EVO auch nicht durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfüllen von 7. 3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin zugestimmt werden, daß die Anwendung der $§ 898, 899 EVO wegen des Bestehens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sei. Ea geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Bundesarbeitsgerichts aus, daß der gewöhnliche Arbeitnehmer von Schadensersatzansprüchen freigestellt ist, wenn und soweit ihm eine Belastung mit ihnen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine .;chuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeiten nach den Um- ständen des Falles nicht schwer ist* Es weist sodann auf die einschränkende Weiterentwicklung durch den erkennenden Senat hin (BGHZ 27, 62), daf3 der Arbeitnehmer trotz Vorliegens der erwähnten Voraussetzungen haftet, wenn und soweit der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist» fiese Rechtsgrundsätze hält das Berufungsgericht auch auf das Verhältnis der Arbeitnehmer zu dem Unternehmer und den ihn gleichgestellten Personenkreis für übertragbar* demzufolge hat es die Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO verneint, weil £ür den geXiend gemachten Schaden die Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung eintrete. Unter teilweiser Wiedergabe der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (KJ\7 1961, 1873) und München (VersB 1962, 673) folgert es mit ihnen aus dem Zweck des Pfiichtversicherungsgesetzes, daß ein durch Verkehr sunfall Geschädigter gegen den für den Unfall verantwortlichen haftpflichtversicherten Kraftfahrzeughalter oder -fchrer die nach den allgemeinen Vorschriften gegebenen ichadensersatzansprüche, jedenfalls bis zur Höhe der Haft-*. November 1961 aufgehoben worden ist, ausgesprochen, daß der Haftungsausschluß nach den §§ 898, 699 RVO für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge nicht wegen des Bestehens der Kraftfahrzeug-heftpflichtversicherung entfällt. Yvie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, auf dessen Entscheidungsgründe in einzelnen verwiesen wird, ist die sachlich-rechtliche Stellung November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (RGBl I 2223) nicht erweitert wordene Insbesondere ist weder dem '..ortlaut noch dem Sinngehalt dieses Gesetzes zu entnehmen, daß der in den §§ 898, 899 EVO niedergelegte für das deutsche Unfallversicherungsrecht seit ;jeher charakteristische Grundsatz der Haftungsfreistellung de3 Unternehmers und der ihm nach § 899 EVO gleichgestellten Personen für Betriebsunfälle von Betriebsangehörigen für einen Teilbereich des sozial- 4. Daher scheitern entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Schadensersatzansprüche der verletzten Dachdecker, welche die Klägerin auf Grund des § 1542 EVO gegen die Beklagten als Erben des erhoben hat, an dem Haftungs- IIIo Demnach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufsuheben, auf ihre Berufung die Entscheidung erster Instanz abzuändern und die Klage abzuweiseno Die anebeck KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO»

UnternehmerEVOUnfallRVOBerufungsgerichtBerufungsgerichtsAlfredKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI ZR 220/65
Verkündet am 4. Dezember 1964 ilriegl, c'ustizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Kamen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo der Hotburga H
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3.	der Bema M
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beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die AOK - Allgemeine^Ortskrankenkasse W|
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Klägerin, .Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 1963 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 1962 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Anfang Juni i960 entsandte die Lachdeckerfirma in	eine Kolonne von 5 Dachdeckern unter Leitung
 des Poliers Alfred	in	einem firmeneigenen VV/-Kombi-
Kraftwagen nach	zur	Ausführung	von Lach-
deckerarbeiten an der dortigen katholischen Kirche« In diesem von	gelenkten	Kraftfahrzeug fuhr die Arbeitskolonne am 15. Juni I960 in Richtung	heim, um die
 folgenden vier feiertags bei ihren Familien zu verbringen» Zwischen	und	kan	das	Fahrzeug	gegen
17.15 Uhr in einer unübersichtlichen -“echtskurve der abschüssigen Straße von der Fahrbahn ab und prallte mit der -rcntseite gegen einen links neben der Straße stehenden
 Baum» Lie 5 Dachdecker wurden aus dem Wagen geschleudert und verletzt. Alfred	wurde	hinter	dem	Lenkrad einge-
klemmt; zv/ei Tage später verstarb er an den Unfallverletzungen.
Lie Klägerin hat für die fünf Dachdecker insgesamt 5 271,19 !I£ an Krankheitskosten aufgewendet. Unter Hinweis auf § 1542 EVO verlangt sie Erstattung dieses Betrages von den Beklagten als Gesamtschuldnern in ihrer Eigenschaft als Erben des Alfred	mit	der	Behauptung,	habe	den	Un-
fall verschuldet.
Lie Beklagten haben demgegenüber die Meinung vertreten, daß Alfred P-O als Polier ßetriebsaufseher und daher nach den §§ 89S, 699 RVO von Schadensersatzansprüchen freigestellt gev^esen sei.
Las Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Lie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die /.bweicung der Klage. Lie Klägerin bittet um Zurückweisung ics Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
I«. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten als Erben des	nach	§ 823 BGB, § 1542 RYO
für begründet gehalten»
Hierzu hat es festgestellt,	habe in erheblich
 angetrunkenem Zustand mit einem .Blutalkoholgenalt von 1,32 - 1,36 o/oo den Unfall verschuldet.
Hiergegen erhebt die Revision_keine Beanstandungen.
Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht sei nicht durch die §§ 898,
899 RVO ausgeschlossen.
II. Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsirr-tunsfrei den Unfall als Arbeitsunfall und Alfred R0P als Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO angesehen.
war aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger zu sorgen hatte und dafür verantwortlich war; ihm oblag damit die Überwachung anderer Betriebsangehöriger. Diese Tätigkeit als Betriebsaufseher übte er auch während der Unglücksfahrt aus; er war nicht lediglich als Kraftfahrzeuglenker tätig» Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihm nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeiteraufseher nicht nur die arbeitstechnische und organisatorische Leitung der Arbeitskolonne am Arbeitsplatz übertragen, sondern auch ihre sichere und ordnungsmäßige Beförderung zur Arbeitsstelle und in die Heimat» Damit hatte er auch bei der Heimfahrt seine Pflichten als Aufseher wahrzunehmen, die Uber die allgemeine Aufgabe eines Eraftf ahx’zeugführers
4
hinausgingen« Daß die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 EVO Vorlagen, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend bejaht (vgl. RGZ 167, 385;170, 159, 161; BGHZ 19i 114, 117).
2« Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß die Anwendung der §§ 899» 898 EVO auch nicht durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfüllen von 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) ausgeschlossen ist. Allerdings — handelt 63 sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes (vgl. §§ 542, 543 EVO). Der Unfall ist aber nicht, was weiter erforderlich ist, bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten. Vielmehr haben die Verletzten an der Fahrt vom Arbeits- zu dem Heimatort im Kraftwagen des Betriebes gerade in ihrer Eigenschalt als Betriebsangehörige teilgenommen. Demnach handelte es sich um eine betriebliche Fahrt (3GKZ 8, 337; 19» 114).
3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin zugestimmt werden, daß die Anwendung der $§ 898, 899 EVO wegen des Bestehens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sei.
a) Obgleich nach Meinung des Berufungsgerichts nichts dafür vorliegt, daß	den	Unfall	strafbar vorsätzlich her-
beigeführt hat (vgl. § SOO EVO), hat es entgegen § 898 EVO die Schadensersatzansprüche aus folgenden Erwägungen zuge-lasren:
Ea geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Bundesarbeitsgerichts aus, daß der gewöhnliche Arbeitnehmer von Schadensersatzansprüchen freigestellt ist, wenn und soweit ihm eine Belastung mit ihnen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine .;chuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeiten nach den Um-
 
ständen des Falles nicht schwer ist* Es weist sodann auf die einschränkende Weiterentwicklung durch den erkennenden Senat hin (BGHZ 27, 62), daf3 der Arbeitnehmer trotz Vorliegens der erwähnten Voraussetzungen haftet, wenn und soweit der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist» fiese Rechtsgrundsätze hält das Berufungsgericht auch auf das Verhältnis der Arbeitnehmer zu dem Unternehmer und den ihn gleichgestellten Personenkreis für übertragbar* demzufolge hat es die Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO verneint, weil £ür den geXiend gemachten Schaden die Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung eintrete. Unter teilweiser Wiedergabe der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (KJ\7 1961, 1873) und München (VersB 1962, 673) folgert es mit ihnen aus dem Zweck des Pfiichtversicherungsgesetzes, daß ein durch Verkehr sunfall Geschädigter gegen den für den Unfall verantwortlichen haftpflichtversicherten Kraftfahrzeughalter oder -fchrer die nach den allgemeinen Vorschriften gegebenen ichadensersatzansprüche, jedenfalls bis zur Höhe der Haft-*. flicht Versicherungssumme, auch dann müsse geltend machen können, wenn dieser zu den nach §§ 898, 699 RVO von der Haftung freigestellten Personen gehöre*
b) Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden*
Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1963 - VI SR 67/62 (Lli § 898 RVO Hr. 24 = KJW 1963, 654 =
VersR 1963, 243), durch das die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des OLG München vom 13. November 1961 aufgehoben worden ist, ausgesprochen, daß der Haftungsausschluß nach den §§ 898, 699 RVO für Arbeitsunfälle durch Kraftfahrzeuge nicht wegen des Bestehens der Kraftfahrzeug-heftpflichtversicherung entfällt. Yvie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, auf dessen Entscheidungsgründe in einzelnen verwiesen wird, ist die sachlich-rechtliche Stellung
 
der Verke'nrsopfer gegenüber Kraftfahrzeughalter und -fahrer durch das Gesetz vom 7. November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (RGBl I 2223) nicht erweitert wordene Insbesondere ist weder dem '..ortlaut noch dem Sinngehalt dieses Gesetzes zu entnehmen, daß der in den §§ 898, 899 EVO niedergelegte für das deutsche Unfallversicherungsrecht seit ;jeher charakteristische Grundsatz der Haftungsfreistellung de3 Unternehmers und der ihm nach § 899 EVO gleichgestellten Personen für Betriebsunfälle von Betriebsangehörigen für einen Teilbereich des sozial-
versicheruhgsrechtlichen Unfallschutzes, nämlich für Arbeits-unfällc durch Kraftfahrzeuge der Unternehmer und der ihnen Gleichgestellten, außer Kraft gesetzt worden sei. Das Prinzip der Freistellung von der Haftung beruht auf dem Umstand, daß die Unternehmer die gesamten Kosten der Unfallversicherung zu tragen haben, und auf der Überlegung, daß Auseinandersetzungen über die Unfallverantwortung zwischen dem Unternehmer oder den übrigen Personen des § 899 EVO und den Unfall-gecchädigten im Interesse des Arbeitsfriedens vermieden werden sollen. Liese Gesichtspunkte tragen auch dann den Haftungsausschluß nach § 898 EVO, wenn der Schaden bei Kichtfreist ellung durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt wäre.
4. Daher scheitern entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Schadensersatzansprüche der verletzten Dachdecker, welche die Klägerin auf Grund des § 1542 EVO gegen die Beklagten als Erben des	erhoben	hat,	an	dem	Haftungs-
ausschluß nach §§ 699, 898 EVO. Die Klage ist unbegründet.
IIIo Demnach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufsuheben, auf ihre Berufung die Entscheidung erster Instanz abzuändern und die Klage abzuweiseno
 Die anebeck
 KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO»
Meyer
 Dr„ Bode
 Pr„ Hauß
 Dr, Kiißgens