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BGH

Gericht: BGH

Die:'9*20 'm'bfeit^^ Asphaltfahrbahn war an jenem Morgenzu beiden Seiten mit Schneematsch bedeckt und nur in der Mitte in einer Breite von etwa 4,80 m schneefrei. Zu derselben Zeit befuhr der Beklagte mit seinem Lloyd-Personenkraftwagen die \Straßfc-'' Vor ihm • fuhren zwei Personenkraftwagen und ein Kraftrad huf der rechten Seite des schneefreien (Teiles der Fahrbahn* Der Beklagte sah, daß die Bremslichter der beiden Kraftwagen hintereinandör kurz auf leuchteten und ctäß '.,4er Der Beklagte lenkte däfaiif Seinen ;.WägehV'' ebenfalls, nach';:links,: und zwar -,;auf ■ die ./linkerseits, des/.setaOe-freien Straßenteiles, um den vor ihm fahrenden JSCfäftradfahrer, der:alsbald Wiedel nach fcsr^iia einer' • Each einer Fahrstrecke von etwa 44 m von der Berührung des Zgp überschiug sich der Lloyd-Wagen und blieb am Fahrbahnrand neben dem Straßengraben liegen* Der Rentner ist an den Unfällfolgen verstorben. Der'schwer verletzte Kläger hat von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Er hat ihm vorgewerfen,, er sei angesichts der schwierigen Sträßenverhältnisse mi der außerordentlichen Dunkelheit zu schnell gefahren und habe infolgedessen seihen Wagen nicht innerhalb der geringen Sichtweite zu dem Halten Bringen können« Der Beklagte habe aus deii Verhalten der vor ihm fahrenden Fahrzeuge ausreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, daß sich auf der Fahrbahn ein Fußgänger aufhalte. Er hat vor getragen, der Rentner Z^phabe entweder versuoht, kurz vor dem Lloyd-Wagen die Fahrbahn von rechts nach links zu Überqueren, und dabei die Geschwindigkeit des^Wagens unterschätzt» Vielleicht sei aber auch zunächst auf der rechten Seite des schneefreien Straßentelies geradeaus gegangen und dann plötzlich ohne Rücksicht auf den labenden Verkehr ,.zur linken Straßenseite eingeschwenkt. Der Beklagte hat dem Kläger sodann zu dem Vorwurf gemacht, daß er auf der Fahrbahn gegangen sei. Das Berufungsgericht ist überzeugt# daß der Beklagte das Anfahren des Rentners 2^|^und damit auch die anschließende Verletzung des Klägers hätte vermelden können# wenn er seine Geschwindigkeit den besonders ungünstigen Straßenund Viitterungsverhältnissen angepaßt hätte ( § 9 Abs. 1 StVO) und genügend aufmerksam gefahren wäre ( § 1 StVO). Weiter macht das Berufungsgericht dem Beklagten zu dem Vorwurf # daß er ohne genügenden Überblick Uber die Fahrbahn# die durch das Abblendlicht seines Wagens nur unzureichend beleuchtet wurde, zu dem Überholen des Kraft- Die Beobachtungen des Beklagten über das Abbremsen der beiden Personenkraftwagen und das Linksausweichen des Kraftradfahrers mußten ihn geradezu darauf hinweisen, daß ein Hindernis auf der Fahrbahn war. Wenn der Beklagte trotzdem zu dem Überholen auf die linke Straßenseite fuhr, ohne sich durch Aufleuchten der Scheinwerfer zunächst Gewissheit über die Verkehrssituation zu verschaffen, und dann.auf der linkenSÖöite einen Fußgänger erfaßte, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Zusammenstoß ursächlich war. Demgegenüber hat der Beklagte keine Tatsachen bewiesen, die geeignet sein könnten, die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Vermutung der Brsächl seiner verkehrswidrigen Fahrweise für das Anfahren des Fußgängers auszuräumen. Beklagte grob verkehrswidrig gefahren ist und hierdurch den Zusammenstoß mit Zahn verursacht hat* Die Verletzung des Klägers ist adäquate Folge der tferkehrswidrigen Fahrweise und des ersten Zusammenstosses und infolgedessen vom Beklagten zu vertreten« Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist daher mit Recht für begründet erklärt worden, so daß die Revision des Beklagten zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 9 StVO
FahrbahnStraßemRentnerBrGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 11. Februar 1964 Krieg!, Justizobersekretär als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle
013
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 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Yorarh (Uber B|
 ers Albrecht ), Haus Kr . |
Beklagten» Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Proaeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
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- Prozeßbevollmächtigter:
und Revisionsbeklagten* Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesi*ichter Hanebeck, Br. Häuß Heinrich Meyer und Br. Ffretzschner ’
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 7. Juni 1962 wird zurUckgewie sen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten autfe? erlegt.
Von Rechts wegen
- 2 —
Tatbestand:
i,
Am 22. Januar I960 gegen 6-*.40 Uhr morgens beging dar Klager die von Detmold-Rödlinghausen nach Detmold führende -Ueiersfelder Straße in Richtung Stadtmitte* Die Straße verlief hier auf etwa 600 m außerhalb der geschlossenen Ortschaft in gerader Richtung. Der Kläger hatte zunächst einen an der rech ten (nördlichen) Straßenseite befindlichen Fußweg benutzen V wollen. Wegen des durch. 'fsuweiWr-hew^
Zustandes hatte er ihn alsbald wieder verlassen hnd die linke Seite der Fahrbahn der Straße benutzt.' Die:'9*20 'm'bfeit^^ Asphaltfahrbahn war an jenem Morgenzu beiden Seiten mit Schneematsch bedeckt und nur in der Mitte in einer Breite von etwa 4,80 m schneefrei. Infolge des Tauwetters war die Rahir bahn feucht. •' •	•	.	.	:
Zu derselben Zeit befuhr der Beklagte mit seinem Lloyd-Personenkraftwagen die \Straßfc-'' Vor ihm • fuhren zwei Personenkraftwagen und ein Kraftrad huf der rechten Seite des schneefreien (Teiles der Fahrbahn* Der Beklagte sah, daß die Bremslichter der beiden Kraftwagen hintereinandör kurz auf leuchteten und ctäß '.,4er :J^torrad^hrer-; meinem Boden
 nach links auswich. Der Beklagte lenkte däfaiif Seinen ;.WägehV'' ebenfalls, nach';:links,: und zwar -,;auf ■ die ./linkerseits, des/.setaOe-freien Straßenteiles, um den vor ihm fahrenden JSCfäftradfahrer, der:alsbald Wiedel nach	fcsr^iia einer' •
Geschwindigkeit von wenigstenss40Kr fuhr dabei mit abgeblendeten ,'Scheihwefiefh. .^ötz^	er
 unmittelbar vor sich einen /Schäden.Br ^eradchts ^ auf den schneebedeckten Streifen auszuweiehen, erfaßte;:,aber •' ' mit der rechten vorderen Ecke seines Kraftfahrzeuges hart am
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linken Hand des schneefreien feiles der Straße den 70 Jahre alten Beniner	der	etwa	22 m mitgerissen wurde und dann
 auf die Fahrbahn schlug* Der Wagen war inzwischen auf den schneebedeckten Fahrbahnrand geraten und erfaßte nach ungefähr weiteren 10 ® den Kläger, der zu Boden geschleudert wurde. Each einer Fahrstrecke von etwa 44 m von der Berührung des Zgp überschiug sich der Lloyd-Wagen und blieb am Fahrbahnrand neben dem Straßengraben liegen* Der Rentner	ist	an
 den Unfällfolgen verstorben.
Der'schwer verletzte Kläger hat von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Er hat ihm vorgewerfen,, er sei angesichts der schwierigen Sträßenverhältnisse mi der außerordentlichen Dunkelheit zu schnell gefahren und habe infolgedessen seihen Wagen nicht innerhalb der geringen Sichtweite zu dem Halten Bringen können« Der Beklagte habe aus deii Verhalten der vor ihm fahrenden Fahrzeuge ausreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, daß sich auf der Fahrbahn ein Fußgänger aufhalte. Er habe daher nicht zu dem Überholen ansetzen dürfen. Zum mindesten habe er sich vorher durch Aufblenden der Scheinwerfer davon überzeugen müssen, daß niemand gefährdet werde»
Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten. Er hat vor getragen, der Rentner Z^phabe entweder versuoht, kurz vor dem Lloyd-Wagen die Fahrbahn von rechts nach links zu Überqueren, und dabei die Geschwindigkeit des^Wagens unterschätzt» Vielleicht sei aber auch zunächst auf der rechten Seite des schneefreien Straßentelies geradeaus gegangen und dann plötzlich ohne Rücksicht auf den labenden Verkehr ,.zur linken Straßenseite eingeschwenkt. Mit einem solchen, Verhalten habe er, der	]
Beklagte, aber nicht zu rechnen brauchen. Zum Auf blenden der	j
Scheinwerfer habe die Verkehrslage keine Veranlassung geboten«
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die Fahrzeugführer vor ihm gestört
 worden»
Der Beklagte hat dem Kläger sodann zu dem Vorwurf gemacht, daß er auf der Fahrbahn gegangen sei. Bf meint, hierzu habe auch unter Berücksichtigung der Wege- und Witterungsverhältnisse keine Kotwendigkeit bestanden.
Außerdem wären hierdurch
 Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antragweiter, die Klage abzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht ist überzeugt# daß der Beklagte das Anfahren des Rentners 2^|^und damit auch die anschließende Verletzung des Klägers hätte vermelden können# wenn er seine Geschwindigkeit den besonders ungünstigen Straßenund Viitterungsverhältnissen angepaßt hätte ( § 9 Abs. 1 StVO) und genügend aufmerksam gefahren wäre ( § 1 StVO). Ra sieht als erwiesen an# daß der Beklagte entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Weiter macht das Berufungsgericht dem Beklagten zu dem Vorwurf # daß er ohne genügenden Überblick Uber die Fahrbahn# die durch das Abblendlicht seines Wagens nur unzureichend beleuchtet wurde, zu dem Überholen des Kraft-
rades angesetzt hat.
Die Revisionsangriffe sind unbegründet. Wenn auch genauere
 Feststellungen über die Geschwindigkeit des Lloyd-Wagens und die Reichweite des Abblendlichtes nicht möglich waren, so konnte das Berufungsgericht doch sehr wohl aus dem Ablauf des Geschehens, soweit er unstreitig war, die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten den Unfall verursacht hat«, Dabei fällt im besonderen ins Gewicht, daß der Beklagte angesichts der durch den Schneematsch verengten Fahrbahn und der ungünstigen Sichtverhältnisse, wie sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Unfallzeitpunkt bestanden, nicht überholen durfte ( § 10 Abs«, 1 Satz 3 StVO).
Die Beobachtungen des Beklagten über das Abbremsen der beiden Personenkraftwagen und das Linksausweichen des Kraftradfahrers mußten ihn geradezu darauf hinweisen, daß ein Hindernis auf der Fahrbahn war. Es bestand daher ein weiterer Anlaß dafür, die beabsichtigte Überholung des Kraftrades zunächst zurückzustellen und mit gesteigerter Aufmerksamkeit zu fahren. Wenn der Beklagte trotzdem zu dem Überholen auf die linke Straßenseite fuhr, ohne sich durch Aufleuchten der Scheinwerfer zunächst Gewissheit über die Verkehrssituation zu verschaffen, und dann.auf der linkenSÖöite einen Fußgänger erfaßte, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Zusammenstoß ursächlich war. Demgegenüber hat der Beklagte keine Tatsachen bewiesen, die geeignet sein könnten, die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Vermutung der Brsächl	seiner
 verkehrswidrigen Fahrweise für das Anfahren des Fußgängers auszuräumen. Die in der 'Bbyisiöhefeeg^	Ent-	.	j
Scheidungen des Senats betonen zwar die Verpflichtung eines Fußgängers, beim
 Fahrbahn - zu demal in der Dunkelheit - besonders vorsichtig zu sein. Aus ihnen läßt sich aber keineswegs herleltendaß der i
Kraftfahrer darauf vertrauen dürfe, Fußgänger auf der Fahrbahn
 aus,
würden schon von sichffUr ihre Sicherung sorgen und rechtzeitig
 beiseite treten. Selbst wenn den Rentner	ein	erhebliches
 Verschulden treffen sollte, wird dadurch nichts daran geändert, •
daß der
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Beklagte grob verkehrswidrig gefahren ist und hierdurch den Zusammenstoß mit Zahn verursacht hat* Die Verletzung des Klägers ist adäquate Folge der tferkehrswidrigen Fahrweise und des ersten Zusammenstosses und infolgedessen vom Beklagten zu vertreten«
Der Einwand, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, ist vom Berufungsgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken geltend gemacht. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist daher mit Recht für begründet erklärt worden, so daß die Revision des Beklagten zurückzuweisen war.
Engels
 Heinrich Meyer
 Hanebeck
Br. Hauß
 Dr. Ffretzechner
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