Sprecherin Fräulein von V^HHHBden Namen "Maris" versehentlich nicht abgedeckto Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß er hierfür-nicht verantwortlich gemacht werden könne« Die Sprecherin sei eine freie Mitarbeiterin gewesen* die über große Erfahrung verfügt und noch nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe« Die Programmgestalter des Fernsehens seien auch immer wieder darauf hingewiesen worden* daß ihre Sendungen keinerlei Werbung und keine Namensnennung von Firmen oder bestimmten Firmenerzeugnissen enthalten dürften« Der Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin durch das nur wenige Sekunden dauernde Erscheinen des Namens "Maris" ein Schaden entstanden sei« Für den Umsatz rückgang seien andere Gründe ursächlich gewesen, so Unsicherheit infolge einer modisch sehr umstrittenen neuen Linie, Wettererwartungen* der Fabrikationsverlauf der voraufgegangenen Saison, Kundenfluktuation, Mangel an Arbeitskräften und Kontingentierung des vorhandenen Warenbestandes » Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, daß er nach dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie in Wahrnehmung berechtigter Interessen zu einer abwertenden Kritik befugt gewesen sei« richte gefolgt sind, hat sich der Umsatz in der Frühjahrs-Saison 1959 gegenüber dem Vorjahr hier um 28 fo vermindert« während er in den nicht zu dem Ausstrahlungsbereich des Bayerischen Fernsehens gehörenden übrigen Verkaufsgebieten um 1 °/o gestiegen ist* Das Berufungsgericht ist infolgedessen mit dem Landgericht davon überzeugt, daß die Fernsehsendung zu einer Schädigung der Klägerin geführt hat, wenn die Höhe des Schadens auch erst noch weiterer Klärung bedürft Die geschäftsschädigende Fernsehsendung des Beklagtem war nach der vom Berufungsgericht geteilten Ansicht des Landgerichts ein rechtsv/idriger Eingriff in den nach § 823 Absa 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb der Klägerin* Bas Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht den verfassungsmäßig berufenen Vertretern des Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß es bei der Fernsehsendung zu dem Verweisen des Namens ’’Maris'* gekommen ist» Sie hätten sich nicht damit begnügen dürfen, den Fernsehsprechern einzuschärfen, daß in Fernsehberichten Firmennamen grundsätzlich nicht genannt und gezeigt werden dürften« Da die Fernsehsprecher im Augenblick der Bildaufnahme gleichzeitig auf eine Keihe von Umständen zu achten hätten, sei es nur ein sehr unzulängliches und . Schon bei der Sende Vorbereitung,- der Vorbesprechung und Burchlaufprobe müsse dafür gesorgt werden, daß die zu dem Vorzeigen bestimmten Bildseiten von Firmennamen frei seien, sei es durch überkleben oder Ausstreichen, sei es durch Weg&chneiden«, So sei auf einfache und zu demutbare Weise das Vorkommen von Ungeschicklichkeiten, Zufällen und ’’Pannen” in Fernsehsendungen auszuschließen«, Dieser Notwendigkeit hätte durch Erlaß ent- . b) ln Anwendung dieser RechtsgrundSätze haben die vorinstanzlichen Gerichte die Fernsehsendung des Beklagten mit Recht als ungerechtfertigten Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin gewertete Sie. haben nicht verkannt«, Lebens in sachlicher Kritik muß Stellung nehmen können0 Einer Kritischen Erörterung von Mode- und Geschmacksfragen bietet sich zudem ein weites Feld«, Die Beurteilung des Mantelmodells der Klägerin hat jedoch den Boden der Sachlichkeit verlassen« Daß sich die Modesprecherin des Beklagten herabsetzender Tatsachenbehauptungen bedient hat, haben die vorinstanzlichen Gerichte ersichtlich darauf bezogen, daß sie nach den Bekundungen der Zeugen hflHB und Yflflfl^ den Pelzbesatz auf dem Mantelmodell der Klägerin als "ahgesttickelt" oder "ge-stückelt11 bezeichnet hat, die Klägerin nach Aussage des Zeugen Perniss dagegen grundsätzlich keine solchen Pelze verarbeitet« Schief und einseitig ist es auch, wenn man mit dem gleichen Maßstab WarenerZeugnisse wertend raitein-ander vergleicht, die nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehören (vgl« Helle, "über.öffentliche vergleichende Waren-Te.sts und die Grenzen ihrer Zulässigkeit11 in NJW 1962, 1177,t178)a Als die Modesprecherin des Be*-* klagten in ihrem Bericht über die Entv/icklung der Damen-mantelmode in Frankreich und Deutschland dazu überging, in konkreter Herausstellung des durch den Hamen "Maris” als Fabrikat der Klägerin gekennzeichneten Mantels dieses Konfektionsmodell mit den französischen Modeschöpfungen qualitätsmäßig zu vergleichen, hatte sie bei objektiver Sachlichkeit der Darstellung daher nicht unerwähnt lassen dürfen, daß sich die Erzeugnisse in der Herstellungsweise unterschieden und daher offenbar auch in der Preisgestaltung nicht auf der gleichen Ebene lagen« Nach der rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hat überhaupt kein sachlicher Anlaß bestanden* der es gerechtfertigt hätte* den Namen "Maris" bei der Sendung auf scheinen zu lassen«, Inwiefern es ohne das Sichtbarwerden dieses Wortes zu -irreführenden Verwechslungen hätte kommen können* wie die hevision zu bedenken gibt, ist nicht ersichtlich«. Aber nicht aus diesem Grunde hat es den durch die Fernsehsendung erfolgten rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dem Beklagten angelastet, sondern darum, weil es die verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Beklagten aus Mangel an der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt verabsäumt haben, die nach Lage der Sache notwendigen Vorkehrungen gegen eine solche "Panne" zu üreffen, wie sie hier durch das Nichtabdecken des Namens "Maris" beim Vorzeigen der Mantelabbildung vorgekommen ist (§§ 319 89» 276* 823 Abs* 1 BGB)o Schon bei der Vorbesprechung der Sendung und in der Lufchiaufprobe hätte nach der Auffassung des Berufungsgerichts dafür ge- sorgt werden müssen, daß die zu dem Vorzeigen bestimmten Bildseiten von Firmennamen frei waren, was auf einfache und zu demutbare Y/eise, beispielsweise dui*ch Überkleben, Ausstreichen oder Wegschneiden möglich gewesen sei« In dieser Beurteilung tritt kein Hechtsfehler zutage„ Bas festgestellte Versäumnis wird nicht dadurch aufgewogen, daß in der vom Beklagten überreichten "Betriebsordnung für die Fernseh-Programme- und Produktionsabteilungen" Organisations- und Verantwortlichkeitsfragen im übrigen eingehend geregelt gewesen sein mögen oder der Beklagte die Modesprecherin sorgfältig ausgewählt und überwacht haben mag« Mit dem Inhalt der Betriebsanordnung sich auseinanderzusetzen, war das Berufungsgericht nicht genötigte Bie Einwendungen, mit denen die Hevision eine Verletzung des § 831 BOB rügt, treffen nicht, weil diese Gesetzesbestimmung dem angefochtenen Urteil nicht zugruhdegelegt worden iot« welche Wirkung es gehabt hat, daß die Modesprecherin des Beklagten das Mantelmodell, das auf diese Weise als ein solches der Klägerin gekennzeichnet war, abfällig kritisiert hat« Es gibt keinen Satz der Lebenserfahrung, wonach das Berufungsgericht zu dem von der Revision fUr wünschenswert gehaltenen Ergebnis hätte kommen müssen, daß die Sendung höchstens von flüchtigem Eindruck gewesen und dieser alsbald wirkungslos verflogen sei« Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht etwa darauf abstellen, wie solche Fernsehteilnehmer die Sendung auffaßten, die sachkundig genug waren, um sich in ihrem Urteil durch die Kritik der Modesprecherin nicht beeinflussen zu lassen^ die Sendung wandte sich unterschiedslos an alle, die ihr Empfangsgerät eingeschaltet hatten und den Darbietungen folgten, mochte dies aus sachlichem Interesse mit bereits vorhandener Sachkunde oder dem Wunsch nach weiterer Belehrung oder mochte es nur zur Unterhaltung'und zu dem bloßen Zeitvertreib geschehen» Die Feststellung., die das Berufungsgericht auf Urund des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen getroffen hat, daß die Sendung aufgefallen und sowohl von Kunden der Klägerin als auch von Privatpersonen und Vertretern der Stoffbranche als bemerkenswertes Ereignis besprochen worden ist, leidet nicht darunter,, daß nicht noch die weiteren Zeugen vernommen worden sind, die der Beklagte dafür benannt hatte, daß die Sendung ohne Wirkung geblieben sei» Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, aus der von ihm getroffenen Feststellung in Verbindung mit der durch das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers Dr» als erwiesen' angesehenen Tatsache, daß nach der Fernsehsendung der Umsatz der Klägerin im Fernsehbereich des Beklagten in. gensatz zu den übrigen Verkaufsgebieten erheblich zurückgegangen ist, die Überzeugung zu schöpfen, daß die Klägerin durch die Fernsehsendung zu ihrem Nachteil betroffen worden ist und geschäftlichen Schaden erlitten hat* Ob auch noch irgendwelche anderen Umstände für den Umsatzrückgang ursächlich geworden sind, brauchte das Berufungsgericht im Verfahren Uber den Grund des Klageanspruchs nicht zu prüfen; es handelt sich hier um eine Frage der Abgrenzung des Schadens, für den der Beklagte einzustehen hat; ihre Klärung konnte dem nachfolgenden Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs überlassen bleiben»
Nachschlagewerk; ja 2180 014 I Amtliche Sammlung; nein BGB §§ 823'Aip 3U 89 ^ t Zu den organisatorischen Vorkehrungen, die eine Rundfunkanstalt treffen muß, um bei Ferneehsendungen rechtswidrige Eingriffe in einen Gewerbebetrieb zu ^ vermeiden« . >■-f ■ .•$ BGH, UrtoV« 18« Dezember 1962 ~ VI ZR 220/64 - ölß München -■iß München I VI. ZR 220/61 Verkündet am 18o Dezember 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit "Der Bi in M danten Christian 1/S , Anstalt des öffentlichen Rechts , vertreten durch den Inten- 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevol-unächtigter: Rechtsanwalt Prof«, Dr« die Firma Hermann gegen GmbH in Straße, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsbeklagte und Rev is i onsb eklagt e * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 18«, Dezember 1962 unter Mit~ Wirkung des Senatsp ras identen Dr* Bngel s und der Bundesrichter Dr* Kleinev/efers, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das erteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25» Mai 1961 wird zurückgewieaen* Die Kosten der Revision werden dem Beklag ten auferlegte Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Pie Klägerin stellt seit 1947 unter dem Namen “Maris” Pamen-Mäntel und Pamen-Kostüme her« Am 12o September 1958 gegen 19 Uhr brachte das Bayerische Fernsehen eine Sendung ”10 Minuten Mode”0 Pie in dieser Sendung auftretende Sprecherin zeigte zunächst verschiedene Modellbilder aus französischen Modejournalen sowie eigene Zeichnungen und gegen,Ende der Sendung sodann vergleichsweise aus dem Mode- Sonderheft der Zeitschrift “Constanze” vom Herbst 1958 die Seite 22, auf der ein Modellmantel der Klägerin mit Pelzkragen abgebildet war« Pas Bild wurde so gebracht, daß auch der über der Mantelabbildung stehende, ins Auge fallende Name "Maris” gut zu sehen und zu lesen war« Pie Sprecherin tadelte dieses Mantelmodell als nicht modisch und nicht tragbar, Nach der Behauptung der Klägerin hat sie es mit den Worten kommentiert: "Altmodisch, breite eckige Schultern, unkleidsam, angestückelter Pelz”« Pie Klägerin hat vorgebracht, diese Kritik sei unzutreffend gewesen« Sie habe zur Folge gehabt, daß ihr Umsatz im Ausetrahlungsbereich des Bayerischen Fernsehens erheblich zurückgegangen sei« Bin Gewinn von mindestens 100 000 PM sei ihr entgangen« Sie hat den Beklagten auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen« Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er hat entgegnet, in einer Vorbesprechung habe der verantwortliche Redakteur feetgelegt, daß neben dem kritisierten Mantelmodell der Name oder die Firmenbezeichnung der Klägerin nicht erscheine« Bei der Sendung habe dann die i Sprecherin Fräulein von V^HHHBden Namen "Maris" versehentlich nicht abgedeckto Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß er hierfür-nicht verantwortlich gemacht werden könne« Die Sprecherin sei eine freie Mitarbeiterin gewesen* die über große Erfahrung verfügt und noch nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe« Die Programmgestalter des Fernsehens seien auch immer wieder darauf hingewiesen worden* daß ihre Sendungen keinerlei Werbung und keine Namensnennung von Firmen oder bestimmten Firmenerzeugnissen enthalten dürften« Der Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin durch das nur wenige Sekunden dauernde Erscheinen des Namens "Maris" ein Schaden entstanden sei« Für den Umsatz rückgang seien andere Gründe ursächlich gewesen, so Unsicherheit infolge einer modisch sehr umstrittenen neuen Linie, Wettererwartungen* der Fabrikationsverlauf der voraufgegangenen Saison, Kundenfluktuation, Mangel an Arbeitskräften und Kontingentierung des vorhandenen Warenbestandes » Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, daß er nach dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie in Wahrnehmung berechtigter Interessen zu einer abwertenden Kritik befugt gewesen sei« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« . Ent scheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 823 Abs«, = BGB für begründet gehaltene Es ist dem Landgericht beigetreten, das als erwiesen angesehen hat, daß die Sprecherin der Fernsehsendung das Mantelmodell der Klägerin in einem für jeden Fernsehzuschauer erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen "Maris" sehr negativ kommentiert hat, und zwar mit Ausdrücken, die eine herabsetzende TatSachenbehauptung und ein herabsetzendes Werturteil enthielten* Die Sendung ist, wie das Berufungsgericht festgest.ellt hat, aufgefallen und sowohl von Kunden der Klägerin als auch von Pi'ivatpersonen und Vertretern der Stoffbranche als bemerkenswertes Ereignis besprochen worden* Nach der Sendung ist der Umsatz der Klägerin im. bayerischen und südwestdeutschen Raum erheblich zurückgegangen} nach den Darlegungen des Zeugen Wirtschaftsprüfer Dr* denen die vorinstanzlichen Ge- richte gefolgt sind, hat sich der Umsatz in der Frühjahrs-Saison 1959 gegenüber dem Vorjahr hier um 28 fo vermindert« während er in den nicht zu dem Ausstrahlungsbereich des Bayerischen Fernsehens gehörenden übrigen Verkaufsgebieten um 1 °/o gestiegen ist* Das Berufungsgericht ist infolgedessen mit dem Landgericht davon überzeugt, daß die Fernsehsendung zu einer Schädigung der Klägerin geführt hat, wenn die Höhe des Schadens auch erst noch weiterer Klärung bedürft Die geschäftsschädigende Fernsehsendung des Beklagtem war nach der vom Berufungsgericht geteilten Ansicht des Landgerichts ein rechtsv/idriger Eingriff in den nach § 823 Absa 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb der Klägerin* 5 Das Landgericht? dem das Berufungsgericht in dieser Beurteilung gefolgt ist, hat’ hervorgehoben, daß Fernsehsendungen über die Entwicklung der Mode der Belehrung und Unterhaltung dienen, im allgemeinen Interesse liegen und vom Beklagten mit Hecht gebracht werden; es hat ausdrücklich anerkannt, daß der Beklagte bei einer derartigen Sendung die verschiedenen Moderichtungen auch einer sachlichen Kommentierung und Kritik unterziehen darf«, Es ist aber der Ansicht, daß die hier in Kede stehende Sendung über den Rahmen solcher Kritik hinausgegangen ist « Bedenken hat das Landgericht schon darum, weil die Modesprecherin bei der Kommentierung der verschiedenen Entwicklung von französischer und deutscher Damenmode nach dem Herausstellen verschiedener französischer Mantelmodelle ein einziges deutsches Modell gezeigt und abfällig kritisiert hat, ohne die Preise der Modelle zu erwähnen und ohne den Konfektions Charakter des deutschen Modells zu betonen« Das Landgericht hat aber vor allein darauf abgehoben, daß für einen Hinweis auf die Herstellerfirma gerade auch aus dem Zweck der Sendung heraus kein Anlaß bestanden hat«, Zweck der Sendung sei gewesen, über die Damenmantelmode für den Herbst und Y/in-ter 1958 zu berichten und hierbei französische und deutsche Modelle zu vergleichen« Wenn schon beabsichtigt gewesen sei hierbei das Erzeugnis der Klägerin als deutsches Mantelmodell negativ zu kommentieren, so sei es doch keinesfalls erforderlich gewesen, die Klägerin als Erzeugerin des Modells zu kennzeichen« Auch ohne jede Hamensangabe hätte sich an das Vorzeigen des Modellbildes eine belehrende und wertende Betrachtung in Modefragen mit sachlicher Kritik anschließen können« Demzufolge haben die vorinstanzlichen Gerichte denn auch verneint, daß das Vorzeigen des Firmenzeichens der Klägerin bei der abwertenden Kritik ihres Mantelmodells durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt gewesen sei« Auch das Grundrecht des Artikel 5 GG habe dies nicht gerechtfertigt» 6 r r ( Bas Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht den verfassungsmäßig berufenen Vertretern des Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß es bei der Fernsehsendung zu dem Verweisen des Namens ’’Maris'* gekommen ist» Sie hätten sich nicht damit begnügen dürfen, den Fernsehsprechern einzuschärfen, daß in Fernsehberichten Firmennamen grundsätzlich nicht genannt und gezeigt werden dürften« Da die Fernsehsprecher im Augenblick der Bildaufnahme gleichzeitig auf eine Keihe von Umständen zu achten hätten, sei es nur ein sehr unzulängliches und . wenig verläßliches Mittel, das Sichtbarwerden eines Firmenzeichens durch Abdecken mit der Hand zu verhindern«. Schon bei der Sende Vorbereitung,- der Vorbesprechung und Burchlaufprobe müsse dafür gesorgt werden, daß die zu dem Vorzeigen bestimmten Bildseiten von Firmennamen frei seien, sei es durch überkleben oder Ausstreichen, sei es durch Weg&chneiden«, So sei auf einfache und zu demutbare Weise das Vorkommen von Ungeschicklichkeiten, Zufällen und ’’Pannen” in Fernsehsendungen auszuschließen«, Dieser Notwendigkeit hätte durch Erlaß ent- . sprechender Anweisungen Bechnung getragen werden müssen« Insofern liege beim Beklagten ein-Organisationsfehler vor, für den er einzustohen habe« 2« Biese Beurteilung steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den de-liktorechtlichen Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb«, a) Anerkannt als ein ”sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs'o 1 BGB, ist das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb gegen jeden widerrechtlichen unmittelbaren Eingriff in seinen Bestand und die dem Unternehmen eigenen Erschei- 7 nungaformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3S 270, 279; 6, 142, 144; 23, 157, 162; 29, 65, 69)0 Von diesen Grundsätzen abzugehen besteht kein Anlaßo Ihre generalklauselartige Y/eite (.vgl«, von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts in Festschrift DJT ”100 Jahre Deutsches Rechtsleben" Band 2 So 49, 90} darf freilich nicht dazu führen, bei der Erfassung und Umgrenzung des dem Gewerbebetrieb zukommenden Schutzbereichs außer acht zu lassen, daß das Unternehmen als Teilglied einer arbeitsteiligen Wettbewerbswirtschaft sowohl auf die freien Entscheidungen derjenigen angewiesen ist, mit denen es auf dem Markt in Beziehung treten will,, wie auch darauf, durch ständige Anpassung und Leistung sich gegenüber den Konkurrenten zu behaupten (so Reinhardt in VersR, Beiheft."Karlsruher Forum 1961** Seite 115 siehe auch Yrenzel, Die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung, in NJW 1962, 81)« Das Recht am Gewerbebetrieb bedeutet nicht, daß sich der Unternehmer vor jeder ihm unerwünschten Einwirkung durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes aus § 823 BGB abschirmen könnteo Ob und inwieweit er bei einem Widerstreit seiner Interessen mit den Belangen anderer Störungen hinnehmen muß oder als ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes abwehren kann, bestimmt sich nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägungo b) ln Anwendung dieser RechtsgrundSätze haben die vorinstanzlichen Gerichte die Fernsehsendung des Beklagten mit Recht als ungerechtfertigten Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin gewertete Sie. haben nicht verkannt«, I f ■ ' daß nach dem liecht der freien Meinungsäußerung (Art„ 5 GG) sachliche Kritik jedem offensteht und der Beklagte im besonderen in den von ihm veranstalteten Sendungen bei seiner Aufgabenstellung als Kundfunkanstalt zu den Erscheinungen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen. Lebens in sachlicher Kritik muß Stellung nehmen können0 Einer Kritischen Erörterung von Mode- und Geschmacksfragen bietet sich zudem ein weites Feld«, Die Beurteilung des Mantelmodells der Klägerin hat jedoch den Boden der Sachlichkeit verlassen« Daß sich die Modesprecherin des Beklagten herabsetzender Tatsachenbehauptungen bedient hat, haben die vorinstanzlichen Gerichte ersichtlich darauf bezogen, daß sie nach den Bekundungen der Zeugen hflHB und Yflflfl^ den Pelzbesatz auf dem Mantelmodell der Klägerin als "ahgesttickelt" oder "ge-stückelt11 bezeichnet hat, die Klägerin nach Aussage des Zeugen Perniss dagegen grundsätzlich keine solchen Pelze verarbeitet« Schief und einseitig ist es auch, wenn man mit dem gleichen Maßstab WarenerZeugnisse wertend raitein-ander vergleicht, die nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehören (vgl« Helle, "über.öffentliche vergleichende Waren-Te.sts und die Grenzen ihrer Zulässigkeit11 in NJW 1962, 1177,t178)a Als die Modesprecherin des Be*-* klagten in ihrem Bericht über die Entv/icklung der Damen-mantelmode in Frankreich und Deutschland dazu überging, in konkreter Herausstellung des durch den Hamen "Maris” als Fabrikat der Klägerin gekennzeichneten Mantels dieses Konfektionsmodell mit den französischen Modeschöpfungen qualitätsmäßig zu vergleichen, hatte sie bei objektiver Sachlichkeit der Darstellung daher nicht unerwähnt lassen dürfen, daß sich die Erzeugnisse in der Herstellungsweise unterschieden und daher offenbar auch in der Preisgestaltung nicht auf der gleichen Ebene lagen« Nach 1 der rechtsirrtumsfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hat überhaupt kein sachlicher Anlaß bestanden* der es gerechtfertigt hätte* den Namen "Maris" bei der Sendung auf scheinen zu lassen«, Inwiefern es ohne das Sichtbarwerden dieses Wortes zu -irreführenden Verwechslungen hätte kommen können* wie die hevision zu bedenken gibt, ist nicht ersichtlich«. Lag in dem Auf zeigen des Wortes "Maris" auch kein bewußt gezielter Angriff auf die Klägerin* so wurde die Sendung doch gerade hierdurch zu einer für die Klägerin gewerbeabträglichen Kundgabeo "Llaris" lautete zwar nicht die Firma der Klägerin, es war aber der aus dem Firmennamen abgeleitete und von ihm nur wenig unterschiedene Name, unter dem die Klägerin ihre Lamenmäntel und Lamenkostüme herstellte und vertrieb0 Die bildliche Wiedergabe des Namens mit der herabsetzenden Kritik des Mantels hatte daher unmittelbaren Bezug auf ihr Gewerbe» c) Zwar hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Modesprecherin des Beklagten fahrlässig gehandelt habe. Aber nicht aus diesem Grunde hat es den durch die Fernsehsendung erfolgten rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dem Beklagten angelastet, sondern darum, weil es die verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Beklagten aus Mangel an der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt verabsäumt haben, die nach Lage der Sache notwendigen Vorkehrungen gegen eine solche "Panne" zu üreffen, wie sie hier durch das Nichtabdecken des Namens "Maris" beim Vorzeigen der Mantelabbildung vorgekommen ist (§§ 319 89» 276* 823 Abs* 1 BGB)o Schon bei der Vorbesprechung der Sendung und in der Lufchiaufprobe hätte nach der Auffassung des Berufungsgerichts dafür ge- sorgt werden müssen, daß die zu dem Vorzeigen bestimmten Bildseiten von Firmennamen frei waren, was auf einfache und zu demutbare Y/eise, beispielsweise dui*ch Überkleben, Ausstreichen oder Wegschneiden möglich gewesen sei« In dieser Beurteilung tritt kein Hechtsfehler zutage„ Bas festgestellte Versäumnis wird nicht dadurch aufgewogen, daß in der vom Beklagten überreichten "Betriebsordnung für die Fernseh-Programme- und Produktionsabteilungen" Organisations- und Verantwortlichkeitsfragen im übrigen eingehend geregelt gewesen sein mögen oder der Beklagte die Modesprecherin sorgfältig ausgewählt und überwacht haben mag« Mit dem Inhalt der Betriebsanordnung sich auseinanderzusetzen, war das Berufungsgericht nicht genötigte Bie Einwendungen, mit denen die Hevision eine Verletzung des § 831 BOB rügt, treffen nicht, weil diese Gesetzesbestimmung dem angefochtenen Urteil nicht zugruhdegelegt worden iot« d) Ob der festgestellte schuldhaft rechtswidrige Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu einer Schädigung der Klägerin geführt hatj, war vom Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden«, Erbotene Beweise zu erheben, war seinem Ermessen überlassen«, Es konnte mit dem landgerichtlichen Zwischenurteil nach § 304 ZPO den Klageanspruch dem Grunde nach bejahen, wenn nach seiner Überzeugung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß überhaupt ein Schaden entstanden war«. Auch die Eevisionsrügen, die sich gegen die Annahme einer Schadensursächlichkeit und den Erlaß des Grundurteils richten, können hiernach keinen Erfolg haben«. Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß der Name "Maris*1 nur wenige Sekunden sichtbar gewesen ist, und es nicht unterlassen, sich ein Bild davon zu machen., welche Wirkung es gehabt hat, daß die Modesprecherin des Beklagten das Mantelmodell, das auf diese Weise als ein solches der Klägerin gekennzeichnet war, abfällig kritisiert hat« Es gibt keinen Satz der Lebenserfahrung, wonach das Berufungsgericht zu dem von der Revision fUr wünschenswert gehaltenen Ergebnis hätte kommen müssen, daß die Sendung höchstens von flüchtigem Eindruck gewesen und dieser alsbald wirkungslos verflogen sei« Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht etwa darauf abstellen, wie solche Fernsehteilnehmer die Sendung auffaßten, die sachkundig genug waren, um sich in ihrem Urteil durch die Kritik der Modesprecherin nicht beeinflussen zu lassen^ die Sendung wandte sich unterschiedslos an alle, die ihr Empfangsgerät eingeschaltet hatten und den Darbietungen folgten, mochte dies aus sachlichem Interesse mit bereits vorhandener Sachkunde oder dem Wunsch nach weiterer Belehrung oder mochte es nur zur Unterhaltung'und zu dem bloßen Zeitvertreib geschehen» Die Feststellung., die das Berufungsgericht auf Urund des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen getroffen hat, daß die Sendung aufgefallen und sowohl von Kunden der Klägerin als auch von Privatpersonen und Vertretern der Stoffbranche als bemerkenswertes Ereignis besprochen worden ist, leidet nicht darunter,, daß nicht noch die weiteren Zeugen vernommen worden sind, die der Beklagte dafür benannt hatte, daß die Sendung ohne Wirkung geblieben sei» Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, aus der von ihm getroffenen Feststellung in Verbindung mit der durch das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers Dr» als erwiesen' angesehenen Tatsache, daß nach der Fernsehsendung der Umsatz der Klägerin im Fernsehbereich des Beklagten in. auffälligem (Je- *J2 r. /VC gensatz zu den übrigen Verkaufsgebieten erheblich zurückgegangen ist, die Überzeugung zu schöpfen, daß die Klägerin durch die Fernsehsendung zu ihrem Nachteil betroffen worden ist und geschäftlichen Schaden erlitten hat* Ob auch noch irgendwelche anderen Umstände für den Umsatzrückgang ursächlich geworden sind, brauchte das Berufungsgericht im Verfahren Uber den Grund des Klageanspruchs nicht zu prüfen; es handelt sich hier um eine Frage der Abgrenzung des Schadens, für den der Beklagte einzustehen hat; ihre Klärung konnte dem nachfolgenden Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs überlassen bleiben» Die Revision ist hiernach unbegründet• Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen0 Engels Dr0 Kleinewefers Hanebeck Meyer Dr<, Pfretzschner i