Der Zweitbeklagte habe nämlich* um den Verkehr auf der HBHHKstraße* also auch ihn* den Kläger* vorbeizulassen, seinen Wagen auf der Kreuzung an-gehalten* als dieser mit seiner Spitze bereits auf ein Drittel in die Kreuzung eingefahren gewesen sei* Es selbst habe an der Kreuzung seine Fahrt fast bis zu dem Stillstand verlang-samt« Erst nach Anhalten des Straßenbahnwagens habe er seine Fahrt fortgesetzt. Plötzlich sei dann der Kläger mit schneller Fahrt herangekommen und habe versucht, noch vor der bereits in Fahrt befindlichen Straßenbahn über die Kreuzung zu kommen*. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1 o Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß nach § 3 a Abs« 2 StVO der Straßenbahn an dem Bahnübergang der Vorrang vor dem Kläger zugestanden hat« Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbahn den Vorrang vor dem übrigen Verkehr, wenn die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und der Bahnübergang mit.Warn- Vorschrift zu § 3 a StVO, die in Absatz III ausdrücklich bestimmt, die Verkehrsregelung nach § 3 a StVO könne auch dann angewendet werden, wenn die Gleise auf der einen Seite des Bahnübergangs in die Fahrbahn eingebettet sind» Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stellt zwar lediglich eine innerdienstliche Anweisung für die Verkehrs behörden und nicht eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift dar» Sie gewinnt aber dadurch an Gewicht, daß sie ebenso wie der neue § 3 a StVO vom Bundesverkehrsminister erlassen worden ist, und zwar an demselben Tage,- am 29° März 1956 — an dem der Verkehrsminister die Neufassung der Straßenverkehrsordnung bekannt gegeben hat« Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber den § 3 a StVO in diesem Sinne verstanden wissen wollte und der Auffassung war, das hinreichend deutlich in der Fassung des § 3 StVO zu dem Ausdruck gebracht zu haben,, Gegen eine enge Auslegung spricht vor allem folgende Erwägung: Nach § 3 a Abs. 2 Nr« 2 :StVO wird der Vorrang der Straßenbahn nicht allgemein, sondern erst im Einzelfalle durch die Aufstellung von Warnkreuzen begründet« 2.0 Das Berufungsgericht hält trotz des Vorrangs der Straßenbahn ein Verschulden des Zweitbeklagten für gegeben* Es führt aus, der Kläger habe sich für seine Behauptung, der Zweitbeklagte., Die für ihre Weigerung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig» Das berechtige zu dem Schluß, daß die beiden Zeugen Angaben zu Lasten der Beklagten hätten machen können und daß die Beklagten nur aus diesem Grunde die Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt hätten* Auf Grund des weigerlichen Verhaltens der Beklagten werde als bewiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen seinen Straßenbahnwagen angehalten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle diese Fahrzeuge vor sich passieren lassen» Unter Berücksichtigung der Aussage des Fahrers des Opel-Kapitän sei davon auszugehen, daß der Kläger in kurzer Entfernung hinter dem Opel-Kapitän auf die Kreuzung zugefahren sei und daß der Zweitbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit dem Straßenbahnwagen auf der Kreuzung gehalten habe* Bei dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte nicht mehr darauf ver- Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe die PestStellung, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung gehalten habe* nicht aus der Weigerung der Beklagten, herleiten dürfen* die beiden Unfallzeugen namhaft zu machen« Biese Beweiswürdigung widerspreche dem Grundsatz.* Bie Rüge ist unbegründet« Hach § 286 ZPO hat als Grundlage der Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu dienen« Bas Gericht hat daher auch die Handlungen* Erklärungen und Unterlassungen einer Partei, nach seiner freien Überzeugung zu würdigen, namentlich auch die Verweigerung einer Antwort oder Auskunft sowie die Vorenthaltung von Beweismitteln (vgl« Stein-Jonas-SchÖnke 18. § 286 ZPO Anm« 2 A)Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Richter nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ZoB« auf dem Gebiet des Augenscheinsbeweises aus der Weigerung einer Partei, das Augenscheinsobjekt bereitzustellen* in freier Würdigung Schlüsse zu dem Nachteil der Partei ziehen, auch wenn diese zur Vorlage gesetzlich nicht verpflichtet ist« Ein solcher Schluß ist insbesondere dann rechtlich möglich, wenn die Partei keine Gründe anzugeben vermag* die nach den auch im Prozeßrecht geltenden Grund- Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom , 1 16o April 1955 (Vl ZR 72/54) = LM § 282 ZPO Nr0 2 ausgesprochen, daß Lücken in der Beweisführung zu Lasten der nicht beweispfiichtigen Partei -eines Arztes - zu gehen hatten, weil dieser ein von ihm in einer Operationswunde zurückgelassenes und später herausoperiertes Tupferstück, obwohl er dessen Beweiserheblichkeit als Augsnscheinsob-jekt in einem zu erwartenden Prozeß erkennen mußte, nicht verwahrt hatte und daher zu seiner Vorlegung außerstande war. Weigerung gezogene Schluß auf die -Wahrheit der Behauptung des Klägers'-lag umso näher, als der Zweitbeklagte .selbst bei-seiner Parteivernehmung ausgesagt hat, er sei mit der Spitze seines Wagens schon etwa ein Drittel: auf der Straße gewesen, als er nach dem .Abbremsen wieder weiterge- 3. Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe das Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO schuldhaft verletzte Er hätte nicht' ohne weiteres, weil an seiner Fahrbahn das Vorfahrtzeichen gestanden habe, unbekümmert um das Warnkreuz annehme.n Die Revision meint, ein Verschulden des Klägers sei auch dann zu verneinen, wenn man von einem Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO ausgehe. Das Berufungsgericht habe als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen ange halten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle die sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuge passieren lassen. In diesem Verhalten des Zweitbeklagten habe eine Verständigung mit dem Kläger gelegen, daß er diesen vor der. Die Rüge ist nicht gerechtfertigte Ein Versieht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Be-^ rechtigte den Versichtswillen in unmißverständlicher Weise sum Ausdruck bringt0 Ein kurzes, oft auf Vorsicht beruhendes Anhalten des Bevorrechtigten kann nicht ohne weiteres als Verzicht gewertet werden (BGH Urteil vom 5,11,1957 (VI ZR 248/56) = NJW *958, 259 = LM § 15. 11 „ Aufl, § 13 StVO Bern«, 4 e TZo 22)o Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen«, Nach seinen gesamten Ausführungen hat ÖS aber die vorstehend därgelegten Voraussetzungen für einen Verzicht des Zweitbeklagten auf seinen Vorrang ersichtlich nicht für gegeben erachtet0 Das Berufungsgericht nimmt lediglich an, der Zweitbeklagte habe durch sein Anhalten den Eindruck erweckt, er wolle die sich nähernde^ Fahrzeuge vor sich passieren lassen«,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung* nein StVO § 3 a Abs, 2 2219 076■ Für den Vorrang einer Straßenbahn genügt es, wenn ihr G-leis nur an einer Seite des mit Warnkreuzen versehenen Übergangs auf besonderem Bahnkörper verlegt isto ZPO § 286 B Der Patrichter kann aus der Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, nur ihr bekannte Unfallzeugen namhaft zu machen, in der Sache selbst Schlüsse zu ihrem Nachteil ziehen 0 BGH,' Urt, v0 120 Januar I960 - VI ZR 220/38 - OLG Düsseldorf VI ZR £20/56 7 erkündet am 12? Januar i960 Kriegl- JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Ge s c hält s s t e11e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm B tetra ■ , in Wl Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ge gen 1 o die WJMBBHP AG, vertreten durch ihren Vor- standVerwaltungshaus, 2e den Straßenbahnfahrer Hugo F KBM&straße fl, Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklüger, ~ Prozeßbevollmächtigten:: Rechtsanwalt Dr. ~ hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd'~ liehe Verhandlung vom 12. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode,uBr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. November 1958 werden zurückgewiesen. Von den Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger vier Neuntel und den Beklagten fünf Neuntel auferlegt o Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Am !2o März 1957 befuhr der Kläger mit seinem Ford-Personenwagen die HOHBBftstraße in in Östlicher Richtung« An der rechtwinkligen Kreuzung mit der von Norden einmündenden Ho4HHPs^ra^e un<^ der ngtch Süden weiterführenden G^OPstraße stieß er mit einem aus Richtung Nord kommenden? vom Zweitbeklagten geführten Straßenbahnwagen der Erstbeklag-ten zusammeno Pie HflHHHBstraße war durch Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als Vorfahrtstraße gekennzeichnet ? auf der Horather- und G^H^stras-se standen vor der Kreuzung Breiecksschilder nach Bild 30 der Anlage« Auf der HflHBBlstraße waren außerdem Warnkreuze nach Bild 4 f der Anlage angebracht« Pas dem Linienverkehr dienende Gleis der Straßenbahn war von der Kreuzung ab nach Süden entlang der GdHfcstraße auf einem besonderen Bahnkörper verlegt« Als sich der Kläger der Kreuzung näherte? fuhr vor ihm ein Personenwagen Opel-Kapitän« Dieser bog nach rechts in die G^Mpslraße ab? der Kläger fuhr geradeaus über die Schienen weiter» Als er die Schienen mit etwa zwei Drittel seines Wagens überquert hatte? stieß der Straßenbahnwagen mit seinem Vorderteil gegen den linken hinteren Teil des Kraft-, wagens« Per Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 798,75 DM» Er hat geltend gemacht? der Straßenbahnwagen sei auf Grund der Beschilderung an der Kreuzung ihm gegenüber wartepflichtig gewesen« Das Warnkreuz sei nicht geeignet gewesen, einen Vorrang der Straßenbahn zu begründen? zu demal diese keinen eigenen Bahnkörper beiderseits der Kreuzung habe« Darüber hinaus habe er aus dem Verhalten des Zweitbeklagten entnehmen müssen? daß dieser das Vorfahrts- recht der Verkehrsteilnehmer auf der HBHHHBstraße beachten. zu demindest ein ihm etwa selbst zustehendes Vorrecht nicht in Anspruch nehmen werde. Der Zweitbeklagte habe nämlich* um den Verkehr auf der HBHHKstraße* also auch ihn* den Kläger* vorbeizulassen, seinen Wagen auf der Kreuzung an-gehalten* als dieser mit seiner Spitze bereits auf ein Drittel in die Kreuzung eingefahren gewesen sei* Es selbst habe an der Kreuzung seine Fahrt fast bis zu dem Stillstand verlang-samt« Erst nach Anhalten des Straßenbahnwagens habe er seine Fahrt fortgesetzt. Der Zweitbeklagte sei dann aber unerwartet wieder angefahren* als der Kläger mit dem vorderen Teil seines Kraftwagens über die Schienen hinweggefahren sei. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie.vertreten die Auffassung* der Zweitbeklagte sei an der Kreuzung bevorrechtigt gewesen. Er habe vor der Kreuzung kurze Zeit angehalten mit Rücksicht auf zwei andere Fahrzeuge« die aus westlicher Richtung auf der Öj^IHHpfestraße- herangekommen seien. Von diesen beiden Fahrzeugen sei das eine in die HoflHBPstraße? das andere in die GBH^straße eingebogen* ohne den Gleiskörper der Straßenbahn zu berühren. Darauf habe der Zweitbeklagte zu dem Überqueren der Kreuzung.angesetzt. Plötzlich sei dann der Kläger mit schneller Fahrt herangekommen und habe versucht, noch vor der bereits in Fahrt befindlichen Straßenbahn über die Kreuzung zu kommen*. Das .Landgericht...hat zu einem ViertelU.die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. ~ 4 ~ Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Klageanspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären0 Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des. landgerichtlichen Urteils« Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revision der Gegenseiteo Entseheidungsgründes 1 o Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß nach § 3 a Abs« 2 StVO der Straßenbahn an dem Bahnübergang der Vorrang vor dem Kläger zugestanden hat« Nach dieser Vorschrift hat die Straßenbahn den Vorrang vor dem übrigen Verkehr, wenn die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und der Bahnübergang mit.Warn- kreuzen gekennzeichnet ist« Entgegen der Meinung der.'Revision wird hier nicht gefordert, daß das Straßenbahngleis auf der Kreuzung auf besonderem Bahnkörper verlegt ist« Die Vorschrift verlangt nur eine Verlegung auf besonderem Bahnkörper an dem Bahnübergang, Der Begriff des Bahnübergangs besagt lediglich, daß es sich um eine Ställe handelt, an der die Bahn eine Straße überquert. Die Formulierung "wenn die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist” zwingt auch nicht zu der Auslegung, der besondere Bahnkörper müsse auf beiden Seiten vorhanden sein und es genüge nicht, wenn lediglich an einer Seite des Übergangs ein besonderer Bahnkörper vorhanden ist, Gegen diese enge Auslegung spricht die Allgemeine Verwaltungs- Vorschrift zu § 3 a StVO, die in Absatz III ausdrücklich bestimmt, die Verkehrsregelung nach § 3 a StVO könne auch dann angewendet werden, wenn die Gleise auf der einen Seite des Bahnübergangs in die Fahrbahn eingebettet sind» Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stellt zwar lediglich eine innerdienstliche Anweisung für die Verkehrs behörden und nicht eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift dar» Sie gewinnt aber dadurch an Gewicht, daß sie ebenso wie der neue § 3 a StVO vom Bundesverkehrsminister erlassen worden ist, und zwar an demselben Tage,- am 29° März 1956 — an dem der Verkehrsminister die Neufassung der Straßenverkehrsordnung bekannt gegeben hat« Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber den § 3 a StVO in diesem Sinne verstanden wissen wollte und der Auffassung war, das hinreichend deutlich in der Fassung des § 3 StVO zu dem Ausdruck gebracht zu haben,, Gegen eine enge Auslegung spricht vor allem folgende Erwägung: Nach § 3 a Abs. 2 Nr« 2 :StVO wird der Vorrang der Straßenbahn nicht allgemein, sondern erst im Einzelfalle durch die Aufstellung von Warnkreuzen begründet« Die Aufstellung darf nach § 3 Abs« 5 StVO nur auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der beteiligten obersten Bande.sbehörden erfolgen« Diese Regelung g€ währleistet in hohem Grade, eine sorgfältige Prüfung der Verkehrsv.erhältnisse und -bedürfnisse und gestattet daher eine weite Auslegung der Voraussetzungen für die Verkehrs-regelung nach § 3 a StVO gerade im Interesse der Sicherhe: des Verkehrs« Für den Vorrang der Straßenbahn genügt es danach entgegen der Meinung der Revision, wenn sie nur an einer Seite des mit Warnkreuzen versehenen Übergangs auf besonderem Bahnkörper verlegt ist (ebenso Müller, Straßenverkehrsrecht 20« Aufl« Bern« 4 zu § 3 a StVOj Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht VI „ Aufl» Bema 2 b zu § 3 a StVO; OLG- Hamm VRS 12, 137;- Eine entgegenstehen-de Meinung im Schrifttum ist nicht ersichtlich* Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30* 12» 1955 (VI ZR 264/54) = VRS Io, 415 steht ebenfalls nicht entgegen* Ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der nach § 42 BOStrab a„Fo zu entscheiden war. Diese Vorschrift ist aber nach Inhalt und Wortlaut weitgehend von § 3 ä StVO verschieden* 2.0 Das Berufungsgericht hält trotz des Vorrangs der Straßenbahn ein Verschulden des Zweitbeklagten für gegeben* Es führt aus, der Kläger habe sich für seine Behauptung, der Zweitbeklagte., habe auf der Kreuzung angehalten, um den sich nähernden Fahrzeugverkehr vorbeizulassen, auf zwei. Zeugen berufen, deren Hamen und Anschriften nur den Beklagten bekannt seien» Der Aufforderung des Klägers, die beiden Zeugen zu benennen, seien sie nicht nachgekommen* Die für ihre Weigerung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig» Das berechtige zu dem Schluß, daß die beiden Zeugen Angaben zu Lasten der Beklagten hätten machen können und daß die Beklagten nur aus diesem Grunde die Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt hätten* Auf Grund des weigerlichen Verhaltens der Beklagten werde als bewiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen seinen Straßenbahnwagen angehalten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle diese Fahrzeuge vor sich passieren lassen» Unter Berücksichtigung der Aussage des Fahrers des Opel-Kapitän sei davon auszugehen, daß der Kläger in kurzer Entfernung hinter dem Opel-Kapitän auf die Kreuzung zugefahren sei und daß der Zweitbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit dem Straßenbahnwagen auf der Kreuzung gehalten habe* Bei dieser Sachlage hätte der Zweitbeklagte nicht mehr darauf ver- trauen dürfen, daß der Kläger das Vorrecht der Straßenbahn beachten werde. Sein Verschulden sei darin zu erblik-ken? daß er entgegen dem anfänglich abwartenden Verhalten den Straßenbahnwagen trotz des sich nähernden Personenwagens in Bewegung gesetzt habe« Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe die PestStellung, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung gehalten habe* nicht aus der Weigerung der Beklagten, herleiten dürfen* die beiden Unfallzeugen namhaft zu machen« Biese Beweiswürdigung widerspreche dem Grundsatz.* daß keine Partei gehalten sei, ihrem G-egner die Waffen in die Hand zu geben« Bis Wahrheitspflicht habe nicht den Sinn* dem Gegner die Beweislast abzunehmen« Bie Rüge ist unbegründet« Hach § 286 ZPO hat als Grundlage der Beweiswürdigung nicht nur das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu dienen« Bas Gericht hat daher auch die Handlungen* Erklärungen und Unterlassungen einer Partei, nach seiner freien Überzeugung zu würdigen, namentlich auch die Verweigerung einer Antwort oder Auskunft sowie die Vorenthaltung von Beweismitteln (vgl« Stein-Jonas-SchÖnke 18. Aufl« § 286 ZPO Anm« II 1; Baumbach 24« Aufl. § 286 ZPO Anm« 2 A)Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Richter nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ZoB« auf dem Gebiet des Augenscheinsbeweises aus der Weigerung einer Partei, das Augenscheinsobjekt bereitzustellen* in freier Würdigung Schlüsse zu dem Nachteil der Partei ziehen, auch wenn diese zur Vorlage gesetzlich nicht verpflichtet ist« Ein solcher Schluß ist insbesondere dann rechtlich möglich, wenn die Partei keine Gründe anzugeben vermag* die nach den auch im Prozeßrecht geltenden Grund- i 8 « Sätzen von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 20* November 1952 - IV ZR 2o4/52 -- JZ 1955, 155; ihre Weigerung berechtigt erscheinen lassen (vgl* Stein-Jonas-Schönke 18* Auflo Vorbem. IV 5 vor § 57'' ZPOf Baumbach 24--. Aufl*. Übersicht 5 B vor § 571 ZPO5 - RGZ 65? 4o8, 41o;. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom , 1 16o April 1955 (Vl ZR 72/54) = LM § 282 ZPO Nr0 2 ausgesprochen, daß Lücken in der Beweisführung zu Lasten der nicht beweispfiichtigen Partei -eines Arztes - zu gehen hatten, weil dieser ein von ihm in einer Operationswunde zurückgelassenes und später herausoperiertes Tupferstück, obwohl er dessen Beweiserheblichkeit als Augsnscheinsob-jekt in einem zu erwartenden Prozeß erkennen mußte, nicht verwahrt hatte und daher zu seiner Vorlegung außerstande war. Der Senat hat eine schuldhafte Beweisvereitelung angenommen, obwohl für den Arzt keine gesetzlich normierte Pflicht zur Vorlegung des Tupferstücks bestand* Was aber für die Verweigerung der Bereitstellung eines Augenscheinsobjekts gilt, muß auch für die Weigerung der nicht beweispfiichtigen Partei gelten, die hur ihr, nicht aber dem Beweisführer bekannte Anschrift eines Unfallzeugen mitzuteilen* Las Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt,, daß den Beklagten kein triftiger Grund zur Seite stand, die Angabe der Anschriften zu verweigern. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß die Weigerung der Beklagten zu1 ihren Ungunsten würdigen können. Der aus der. Weigerung gezogene Schluß auf die -Wahrheit der Behauptung des Klägers'-lag umso näher, als der Zweitbeklagte .selbst bei-seiner Parteivernehmung ausgesagt hat, er sei mit der Spitze seines Wagens schon etwa ein Drittel: auf der Straße gewesen, als er nach dem .Abbremsen wieder weiterge- fahren sei« Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht au beanstanden, 3. Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe das Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO schuldhaft verletzte Er hätte nicht' ohne weiteres, weil an seiner Fahrbahn das Vorfahrtzeichen gestanden habe, unbekümmert um das Warnkreuz annehme.n dürfen, er sei auch der Straßenbahn gegenüber vorfahrtsberechtigt. Das habe er aber nach seinem eigenen Vorbringen getan. Er hätte das Warnkreuz.beachten müssen, zu demindest nicht bedenkenlos von einem eigenen Vorfahrtsrecht ausgehen dürfen. Angesichts der auf der Kreuzung befindlichen Straßenbahn hätte er seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er sein Fahrzeug sofort zu dem Halten bringen konnte, sobald die Straßenbahn sich in Bewegung setzte. Dieser Pflicht habe er nicht genügt und damit schuldhaft gegen §§ T, 3 a, 9 Abs. 1 StVO verstoßen. Die Revision meint, ein Verschulden des Klägers sei auch dann zu verneinen, wenn man von einem Vorrecht der Straßenbahn nach § 3 a StVO ausgehe. Das Berufungsgericht habe als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte auf der Kreuzung angesichts der sich nähernden Kraftwagen ange halten und dadurch den Eindruck erweckt habe, er wolle die sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuge passieren lassen. In diesem Verhalten des Zweitbeklagten habe eine Verständigung mit dem Kläger gelegen, daß er diesen vor der. Straßenbahn passieren lasse. Der Kläger habe die Bereitschaftserklärung des Zweitbeklagten dadurch angenommen, daß er weitergefahren sei. Diese Verständigung sei an die Stelle der gesetzlichen Vorfahrtregelung getreten. Die Rüge ist nicht gerechtfertigte Ein Versieht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Be-^ rechtigte den Versichtswillen in unmißverständlicher Weise sum Ausdruck bringt0 Ein kurzes, oft auf Vorsicht beruhendes Anhalten des Bevorrechtigten kann nicht ohne weiteres als Verzicht gewertet werden (BGH Urteil vom 5,11,1957 (VI ZR 248/56) = NJW *958, 259 = LM § 15. StVO Nr«, 14; Urteil vom 14,Io.1953 (VI ZR 3o5/52) = VRS 5, 588; Floegel/ Hartung, Straßenverkehrsrec.ht 11 „ Aufl, § 13 StVO Bern«, 4 e TZo 22)o Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen«, Nach seinen gesamten Ausführungen hat ÖS aber die vorstehend därgelegten Voraussetzungen für einen Verzicht des Zweitbeklagten auf seinen Vorrang ersichtlich nicht für gegeben erachtet0 Das Berufungsgericht nimmt lediglich an, der Zweitbeklagte habe durch sein Anhalten den Eindruck erweckt, er wolle die sich nähernde^ Fahrzeuge vor sich passieren lassen«, Daraus ist zu schließen, daß es die Überzeugung von einem A ■ unmißverständlich zu dem Ausdruck gebrachten Verzichtswillen des Zweitbeklagten nicht gewonnen hat«, Die Auffassung des Berufungsgerichts, das sorglose Überqueren des Bahnübergangs durch den Kläger unter Mißachtung des aufgestellten Warnkreuzes sei als Fahrlässigkeit zu werten, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtümaerkennen (vgl, BGH Urto vo 30.9,1958 - VI ZR 193/57 - IM § 13 StVO Nr, 15), Die Revision sowie die Anschiaßrevision erweisen sich danach als unbegründet0 Beide Rechtsmittel waren daher mit der Kostenfolge aus §§ Q2r 97 ZPO zurückzuweisen o Engels Hanebeck Dr* Bode Bundesrichter Dre Hauß Heinrich Meyer ist beurlaubt