Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht dem Zahlungsverlangen (lo) und dem Best stellungsbegehren (3<>) statt-gegeben hatte5 dagegen hat es den Urteilsausspruch zu 20) unter Abweisung des weitergehenden Rentenanspruchs dahin geändert, daß der Beklagte dem Kläger an rückständiger Rente 9 500 DM und für die Zeit vom lc März 1955 bis 30c Juni 1955 eine monatliche Rente von 250 DM zu zahlen hat* lo lo Unter Abwägung der Gutachten der Professoren Dr„ Mall Dr„ Pette und Dr* Schaltenbrand und auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindrucks ist das Berufungsgericht zu folgenden Feststellungen über die Art und die Tragweite der vom Kläger bei dem Unfall er- Jedenfalls lasse diese Schätzung keinen unmittelbaren Schluß auf den Umfang des unfallbedingten Verdienstausfälls zu0 Auch wenn man dem Kläger das Fortbestehen nicht unerheblicher Beschwerden, vor allem neuralgischer Art glaube und eine gewisse Persönlichkeitsveränderung durch das Gehirntrauma, das jedoch den Intellekt offensichtlich nicht beeinträchtigt habe, für möglich halte, so werde der Kläger doch bei der Ausübung einer seiner Vorbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit, insbesondere bei der zuletzt von ihm ausgeübten Vertretertätigkeit nicht nennenswert behinderte Daß der Kläger seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, deute nicht auf fortbestehende Unfallfolgen hin, denn er habe sich ein- ■ gestandenermaßen nicht ernstlich um Arbeit bemühte Dr~ Mall, der im Dezember 1951 gestützt auf den Krankenhausbefund bei der Einlieferung nach dem Unfall einen Schädelbasisbruch und auf diesem beruhend einen chronisch umschriebenen Entzündungsprozeß im basalen Bereich der Hirnhaut und im September 1952 eine noch fortbestehende Störung der Gehirnfunktion,, speziell der vegetativen Zentren und des Hirnstamms ausgehend von einem Entzündungsherd an der Hirnbasis festgestellt hatte, sei dem Kläger zu demindest subjektiv zunächst die Aufnahme einer neuen Arbeit unmöglich gewesene Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger bis zu der Neubeurteilung durch Profc Dr. Pette im Juli 1953 objektiv zu einer beschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sei oder ob die vorher von Prof« Dr„ Mall genannten schweren Beschwerden früher bestanden hätten,. 4» Das Berufungsgericht hat demgemäß dem Kläger bis zu dem Ablauf des Jahres 1953» in dem Prof0 Br. Pette abweichend von dem früheren Gutachten des Prof* Br. Mall zu dem Ergebnis gekommen war, daß als Unfallfolge damals nur links eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Hörverminderung bestand, den vollen Verdienstausfall aus der Vertretertätigkeit bei dem Radiohändler PtfV von monatlich 400 DM zugesprechen«, Für die Zeit ah 1* Januar 1954 hat es die Rente auf 250 DM herabgesetzte Der Kläger habe auf Grund des Gutachtens des Prof0 Dr0 Fette seit Juli 1955 die Überzeugung gewinnen können, sein Gesundheitszustand sei nicht annähernd so schlecht und bedrohlich v/ie ursprünglich angenommene Infolgedessen hätte er sich unter Zubilligung einer Anlaufzeit bis Ende 1953 angesichts seiner Rührigkeit und Intelligenz mit Erfolg um eine wenn auch nicht notwendig ganzzeitliche Erwerbstätigkeit vom 1* Januar 1954 ab bemühen können« Seitdem sei ihm ohne sein Verschulden nur noch monatlich ein Einkommen von 250 DM entgangen« Das Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, der Kläger habe auch dem ihm im Dezember 1954 zugegangenen Gutachten des Prof« Dr, Schaltenbrand entnehmen können, daß er bis dahin seine Beschwerden überbewertet habe und er sich seitdem um eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Vollbeschäftigung bemühen müsse« Es hat ihm trotzdem auch Über das Jahr 1954 hinaus noch bis einschließlich 30c Juni 1955 die monatliche Rente von 250 DM zugebilligt, weil es für einen Mann im Alter des Klägers (Jahrgang 1906) trotz der gebesserten Lage auf dem Arbeitsmarkt einige Schwierigkeiten bereitet haben dürfte, eine Dauerstellung zu finden c Demgemäß hat das Berufungsgericht dem Kläger an rückständiger Rente für die Zeit vom lc Oktober 1952 bis 31» Dezember 1953 (15 x 400 DM) 6 000 DM und vom lc Januar 1954 bis 2Qo Februar 1955 (14 x 250 DM) 3 500 DM und weiter eine laufende monatliche Rente von 250 DM bis zu dem 30« Juni 1955 zuerkannt * 1, Im Dezember 1951 hat Prof« Dr. Mall als Auswirkung eines Entzündungsherdes an der Hirnbasis eine Zellvermeh-rung in der Hirn-Rückenmarks-Flüssigkeit des Klägers von zunächst 94/3 und später 51/3 festgestellt0 Die Untersuchung durch Prof*, Dr» Pette im Juli 1953 ergab keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Reaktion an den Hirnhäuten; der Liquor enthielt nur noch 1/3 Zellen» Im September 1954 stellte Profc Dr. Schaltenbrand im Liquor wieder 13/3 Zellen fest» In seinem Gutachten bejahte er die Mö< lichkeit eines traumatisch bedingten Erweichungsherdes in der Nähe der Meningen (Hirnhäute)0 Die Revision des Klägers rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts stützten sich nur auf das Gutachten des Prof, Dr. Pette und das Berufungsgericht habe entgegen dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 6» Oktober 1953 nicht die Professoren Dr» Mall und Dr» Böning als sachverständige Zeugen darüber vernommen, daß der im Gutachten des Prof» Dr» Pette festgestellte Zellgehalt auf einem Untersuchungsfehler in dessen Laboratorium beruhe (§ 286 ZPO)» Diese Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat gerade auf Antrag des Klägers (Schriftsatz vom 6» Oktober 1953) den Prof» Dr, Schaltenbrand als Obergutächter zu den einander widersprechenden Gutachten der Professoren Dr, Mall und Dr. Pette vernommen. Demgemäß geht das Berufungsgericht ^nt^ejgen der Feststellung des Prof» Dr. Pette davon aus, daß die Hirn-Rückenmark s-Plüssi gke it noch zeitweise eine Zellvermehrung aufweise und daß bei dem Kläger eine auch heute noch in gewissem Dem Gutachten des Profc Dra Schaltenbrand ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22„ Dezember 1954 ausdrücklich beigetreten* Er hat lediglich für den Fall* daß das Berufungsgericht die von Prof., Dr* Schaltenbrand auf 50 geschätzte Erwerbsminderung noch nicht für bewiesen erachten sollte'/ vorsorglich beantragt , die Professoren Dra Mall, Dr* Böning und Dr* Schaltenbrand zu vernehmen-. Darin, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat* liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß, Das Berufungsgericht hat nämlich unter Zugrundelegung der von Profc Dr0 Schaltenbrand auf 50 geschätzten Erwerbsminderung des Klägers ausgeführt, daß solche prozentualen Schätzungen der Ärzte nicht zu dem Schluß zwingen, der vom ärztlichen Standpunkt aus zu bejahenden Erwerbsminderung entspreche eine gleiche Minderung der Verdienstmöglichkeit * Diese Erwägung laßt keinen Rechtsfehler erkennenc Der Schaden wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit darf nicht dem medizinisch nachweisbaren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichgestellt werden. 2o Es ist zweifelhaft, ob die entgegen der Vorschrift des § 130 Ziff 6 ZPO vom Prozeßbevollmächtigten nicht Unterzeichnete und später den Gerichtsakten wieder entnommene, als Anlage zu dem Schriftsatz vom 6» Oktober 1953 überreichte, persönliche Aufzeichnung des Klägers über den Gang der Untersuchung durch Profo Dr* Pette Bestandteil des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten war. 3c Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das Alter des Klägers berücksichtigte Es hat ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, daß das Auffinden einer Dauerstellung für einen Mann im Alter des Klägers auch unter den heutigen günstigen Verhältnissen einige Schwierigkeiten bereiten dürfe und deshalb dem Kläger bei Bemessung der Rente eine weitere Anlaufzeit von einem halben Jahr zugebilligt, um eine vollwertige Arbeitsstelle finden zu könnenc Die Anschlußrevision des Beklagten erweist sich ebenfalls als unbegründete lc Die von der Revision bemängelte, im angefochtenen Urteil wiedergegebene Ausdrucksweise des Sachverständigen Prof» Dr, Schaltenbrand, d.er in seinem Gutachten eine organische Gehirnschädigung beim Kläger für "wahrscheinlich” hält und meint, die Zellvermehrung im Liquor des Klägers spreche ”mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit” dafür, daß sie mit einem traumatisch bedingten Erweichungsherd in der Nähe der Meningen Zusammenhänge, entspricht der Schwierigkeit der von dem Sachverständigen verlangten Begutachtung und der jeder medizinischen Untersuchung eigenen nur bedingten Zuyerlässigkeit« Das Berufungsgericht hat, ohne zu verkennen, daß der Kläger für die von ihm behaupteten Unfallfolgen beweispflichtig ist, auf Grund des Eindrucks den es vom Kläger persönlich gewonnen hat und gestützt auf sämtliche Gutachten, deren Überzeugungskraft es eingehend abgewogen hat, im Rahmen der ihm vom Gesetz (§ 287 ZPO) gestellten Aufgabe, im angefochtenen Urteil die Unfallfolgen festgestellt«. 5c Das Berufungsgericht hat die Höhe des vom Landgericht auf 4 000 DM festgesetzten Schmerzensgeldes im Hinblick auf die schmerzhaften Verletzungen, unter deren Nachwirkungen der Kläger noch zu leiden habe und unter Berücksichtigung der jahrelangen ärztlichen Behandlungen und Beobachtungen undder damit verbunden gewesenen Beeinträchtigung seiner Lebensgewohnheiten gebilligt» Diese Erwägungen enthalten keine für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesensfremde Gesichtspunkte» 6c Der Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten; dem Kläger auch alle künftigen, durch den Unfall bedingten Schäden zu ersetzen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung, daß nach der Natur
VI ZR 220/55 Verkündet am 6« November 1956 Justizange stellt er als Uilomdsbeamter der Geschäftsstelle ft 2353 050 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Albert istrc 0 Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr: gegen den Karl B straße Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Br» Meyer, Drc Bode, Br Hauß und Erbel für Recht erkanntg Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23» Februar 1955 werden zuruckgewiesen0 Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegte Von Rechts wegen 2 Tatbestand % Am 14o Juli 1949 nahm der Beklagte den Kläger im Beiwagen seines Kraftrads mit. Dabei stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen.. Der Kläger erlitt erhebliche Kopfverletzungen. Daß der Beklagte den Unfall verschuldet hat, ist unter den Parteien nicht mehr streitig. Der Kläger hat, nachdem die Versicherung des Beklagten erhebliche Beträge an ihn bezahlt hatte, zuletzt geklagts , auf Zahlung von 8499» 15 DM nebst Zinsen; hierin sind Beträge für Sachschäden und Aufwendungsersatz, sowie ein Betrag von 5000 DM für Schmerzensgeld enthalten; 2, auf Zahlung einer monatlichen Rente von 400 DM ab 1- Oktober 1952 auf Lebenszeit, spätestens bis 50, März 1971; 5» auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat einen weiteren Teilbetrag von 2345»50 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt, weil alle Beschwerden des Klägers aus dem Unfall abgeklungen seien. Das Landgericht hat nach Erlaß des beantragten Teilanerkenntnisurteils über 2345»50 DM unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt? 1. zur Zahlung von 5128,65 DM nebst Zinsen, darunter eines Schmerzensgeldes von 4000 DM; es hat 2, der Klage auf Zahlung der Rente und 3° dem Feststellungsbegehren antragsgemäß entsprochen. - 3 ~ Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht dem Zahlungsverlangen (lo) und dem Best stellungsbegehren (3<>) statt-gegeben hatte5 dagegen hat es den Urteilsausspruch zu 20) unter Abweisung des weitergehenden Rentenanspruchs dahin geändert, daß der Beklagte dem Kläger an rückständiger Rente 9 500 DM und für die Zeit vom lc März 1955 bis 30c Juni 1955 eine monatliche Rente von 250 DM zu zahlen hat* Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren zu 2o) (Rentenan'spruch) weiter, vermindert um eine ab lc Februar 1956 bewilligte Angestelltenversicherungsrente. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, Mit seiner Anschlußrevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage, Ent s ch e i dungsgründe s lo lo Unter Abwägung der Gutachten der Professoren Dr„ Mall Dr„ Pette und Dr* Schaltenbrand und auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindrucks ist das Berufungsgericht zu folgenden Feststellungen über die Art und die Tragweite der vom Kläger bei dem Unfall er- \ littenen Verletzungen und deren Folgen gelangt? Entgegen der bei der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall gestellten Diagnose lasse sich ein Schädelbasisbruch als Unfallfolge bei ihm nicht feststellen= Der Kläger habe aber eine Gehirnerschütterung und darüber hinaus eine noch etwas nachwirkende organische Gehirnschädigung erlitten, die sich zwar genauer klinischer Feststellung entziehe, aber neuralgische Beschwerden des Klägers glaubhaft erscheinen lasse. Die organische Gehirnschädigung schreite ihrer Natur nach nicht fort, sondern lasse, wenn überhaupt mit einer künftigen ZustandsVeränderung zu rechnen sei, ein allmähliches Abklingen krankhafter Symptome erwartenc Eine Störung des Zentralnervensystems sei nicht eingetreten. Als vermutliche Unfallfolge- bestehe linksseitig eine gewisse Iunenohr-schwerhörigkeit, die den Kläger aber weder im geschäftlichen noch in gesellschaftlichem Umfang nennenswert beeinträchtiget 2o Das Berufungsgericht hält es für fraglich, ob die von dem Sachverständigen Prof* Dr«, Schaltenbrand auf 50 io geschätzte Erwerbsbeschränkung zutreffe. Jedenfalls lasse diese Schätzung keinen unmittelbaren Schluß auf den Umfang des unfallbedingten Verdienstausfälls zu0 Auch wenn man dem Kläger das Fortbestehen nicht unerheblicher Beschwerden, vor allem neuralgischer Art glaube und eine gewisse Persönlichkeitsveränderung durch das Gehirntrauma, das jedoch den Intellekt offensichtlich nicht beeinträchtigt habe, für möglich halte, so werde der Kläger doch bei der Ausübung einer seiner Vorbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit, insbesondere bei der zuletzt von ihm ausgeübten Vertretertätigkeit nicht nennenswert behinderte Daß der Kläger seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, deute nicht auf fortbestehende Unfallfolgen hin, denn er habe sich ein- ■ gestandenermaßen nicht ernstlich um Arbeit bemühte 3c Der Kläger sei zunächst infolge der Nachwirkungen des Unfalls gezwungen gewesen, seine Vertretertätigkeit hei dem Radiohändler Rflfc aufzugehen<> Im Hinblick auf die ungünstigen Beurteilungen seines Zustandes durch Prof. Dr~ Mall, der im Dezember 1951 gestützt auf den Krankenhausbefund bei der Einlieferung nach dem Unfall einen Schädelbasisbruch und auf diesem beruhend einen chronisch umschriebenen Entzündungsprozeß im basalen Bereich der Hirnhaut und im September 1952 eine noch fortbestehende Störung der Gehirnfunktion,, speziell der vegetativen Zentren und des Hirnstamms ausgehend von einem Entzündungsherd an der Hirnbasis festgestellt hatte, sei dem Kläger zu demindest subjektiv zunächst die Aufnahme einer neuen Arbeit unmöglich gewesene Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger bis zu der Neubeurteilung durch Profc Dr. Pette im Juli 1953 objektiv zu einer beschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sei oder ob die vorher von Prof« Dr„ Mall genannten schweren Beschwerden früher bestanden hätten,. Dem Kläger als Laie sei damals wegen der'ungünstigen Beurteilung seines Zustandes durch Prof. Br. Mall nicht zuzu demuten gewesen, eine Arbeit aufzunehmen, auf die Gefahr hin, durch eine Anstrengung seinen Zustand zu verschlechternP Daß der Kläger den Sachverständigen Prof, Dr, Mall über seine Leiden getäuscht und selbst nicht an die Richtigkeit der Beurteilung durch diesen geglaubt.habe, könne nicht festgestellt werden* 4» Das Berufungsgericht hat demgemäß dem Kläger bis zu dem Ablauf des Jahres 1953» in dem Prof0 Br. Pette abweichend von dem früheren Gutachten des Prof* Br. Mall zu dem Ergebnis gekommen war, daß als Unfallfolge damals nur links eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Hörverminderung bestand, den vollen Verdienstausfall aus der Vertretertätigkeit bei dem Radiohändler PtfV von monatlich 400 DM zugesprechen«, Für die Zeit ah 1* Januar 1954 hat es die Rente auf 250 DM herabgesetzte Der Kläger habe auf Grund des Gutachtens des Prof0 Dr0 Fette seit Juli 1955 die Überzeugung gewinnen können, sein Gesundheitszustand sei nicht annähernd so schlecht und bedrohlich v/ie ursprünglich angenommene Infolgedessen hätte er sich unter Zubilligung einer Anlaufzeit bis Ende 1953 angesichts seiner Rührigkeit und Intelligenz mit Erfolg um eine wenn auch nicht notwendig ganzzeitliche Erwerbstätigkeit vom 1* Januar 1954 ab bemühen können« Seitdem sei ihm ohne sein Verschulden nur noch monatlich ein Einkommen von 250 DM entgangen« Das Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, der Kläger habe auch dem ihm im Dezember 1954 zugegangenen Gutachten des Prof« Dr, Schaltenbrand entnehmen können, daß er bis dahin seine Beschwerden überbewertet habe und er sich seitdem um eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Vollbeschäftigung bemühen müsse« Es hat ihm trotzdem auch Über das Jahr 1954 hinaus noch bis einschließlich 30c Juni 1955 die monatliche Rente von 250 DM zugebilligt, weil es für einen Mann im Alter des Klägers (Jahrgang 1906) trotz der gebesserten Lage auf dem Arbeitsmarkt einige Schwierigkeiten bereitet haben dürfte, eine Dauerstellung zu finden c Demgemäß hat das Berufungsgericht dem Kläger an rückständiger Rente für die Zeit vom lc Oktober 1952 bis 31» Dezember 1953 (15 x 400 DM) 6 000 DM und vom lc Januar 1954 bis 2Qo Februar 1955 (14 x 250 DM) 3 500 DM und weiter eine laufende monatliche Rente von 250 DM bis zu dem 30« Juni 1955 zuerkannt * II. Die in der Revision des Klägers enthaltenen Angriffe gegen diese Feststellungen und Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründete 1, Im Dezember 1951 hat Prof« Dr. Mall als Auswirkung eines Entzündungsherdes an der Hirnbasis eine Zellvermeh-rung in der Hirn-Rückenmarks-Flüssigkeit des Klägers von zunächst 94/3 und später 51/3 festgestellt0 Die Untersuchung durch Prof*, Dr» Pette im Juli 1953 ergab keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Reaktion an den Hirnhäuten; der Liquor enthielt nur noch 1/3 Zellen» Im September 1954 stellte Profc Dr. Schaltenbrand im Liquor wieder 13/3 Zellen fest» In seinem Gutachten bejahte er die Mö< lichkeit eines traumatisch bedingten Erweichungsherdes in der Nähe der Meningen (Hirnhäute)0 Die Revision des Klägers rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts stützten sich nur auf das Gutachten des Prof, Dr. Pette und das Berufungsgericht habe entgegen dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 6» Oktober 1953 nicht die Professoren Dr» Mall und Dr» Böning als sachverständige Zeugen darüber vernommen, daß der im Gutachten des Prof» Dr» Pette festgestellte Zellgehalt auf einem Untersuchungsfehler in dessen Laboratorium beruhe (§ 286 ZPO)» Diese Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat gerade auf Antrag des Klägers (Schriftsatz vom 6» Oktober 1953) den Prof» Dr, Schaltenbrand als Obergutächter zu den einander widersprechenden Gutachten der Professoren Dr, Mall und Dr. Pette vernommen. Es ist dem Gutachten des Sachverständigen Schaltenbrand gefolgt, wonach der Zellgehalt im Liquor des Klägers geschwankt hat, die Ursache der ■ von Prof» Dr. Schaltenbrand erneuten ZellVermehrung auf 13/3 klinisch nicht zu erklären ist, die Möglichkeit eines traumatisch bedingten Erweichungsherdes in der Nähe der Meningen jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Demgemäß geht das Berufungsgericht ^nt^ejgen der Feststellung des Prof» Dr. Pette davon aus, daß die Hirn-Rückenmark s-Plüssi gke it noch zeitweise eine Zellvermehrung aufweise und daß bei dem Kläger eine auch heute noch in gewissem Sinne nachwirkende organische Hirnschädigung vorliege, die sich zwar genauer klinischer Feststellung entziehe, aber die vom Kläger geklagten Beschwerden in gewissem Umfang glaubhaft zu machen geeignet sei (Urteil S 22) « Dem Gutachten des Profc Dra Schaltenbrand ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22„ Dezember 1954 ausdrücklich beigetreten* Er hat lediglich für den Fall* daß das Berufungsgericht die von Prof., Dr* Schaltenbrand auf 50 geschätzte Erwerbsminderung noch nicht für bewiesen erachten sollte'/ vorsorglich beantragt , die Professoren Dra Mall, Dr* Böning und Dr* Schaltenbrand zu vernehmen-. Darin, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat* liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß, Das Berufungsgericht hat nämlich unter Zugrundelegung der von Profc Dr0 Schaltenbrand auf 50 geschätzten Erwerbsminderung des Klägers ausgeführt, daß solche prozentualen Schätzungen der Ärzte nicht zu dem Schluß zwingen, der vom ärztlichen Standpunkt aus zu bejahenden Erwerbsminderung entspreche eine gleiche Minderung der Verdienstmöglichkeit * Diese Erwägung laßt keinen Rechtsfehler erkennenc Der Schaden wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit darf nicht dem medizinisch nachweisbaren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichgestellt werden. Eine solche abstrakte Betrachtungsweise kennt das Gesetz nicht« Das Gericht hat stets zu untersuchen , welchen Schaden der Verletzte durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wirklich erlitten hat (RGZ 156, I85 148, 23; DR 1944, 115; Geigel, Haftpflichtprozeß, 7 Auf1 S 90)o Demgemäß hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der auch von Profc Dr. Schaltenbrand als nur geringfügig Gezeichneten, noch fortbestehenden Unfallfolgen die Fähigkeit des Klägers, seine frühere Tätigkeit als Vertreter wieder aufzunehmen, bejahte Darin liegt auch insoweit kein Hechtsfehler, als das Berufungsgericht rentenneurotische Tendenzen beim Kläger für möglicherweise gegeben erachtet hat (BGHZ 20, 137)o 2o Es ist zweifelhaft, ob die entgegen der Vorschrift des § 130 Ziff 6 ZPO vom Prozeßbevollmächtigten nicht Unterzeichnete und später den Gerichtsakten wieder entnommene, als Anlage zu dem Schriftsatz vom 6» Oktober 1953 überreichte, persönliche Aufzeichnung des Klägers über den Gang der Untersuchung durch Profo Dr* Pette Bestandteil des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten war. Jedenfalls hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Hevision keinen Anlaß, dieser Aufzeichnung des Klägers die Büge seines Prozeßbevollmächtigten zu entnehmen, Prof. Dr» Pette habe entgegen der Weisung des Berufungsgerichts die Begutachtung nicht in ihrem wesentlichen Teil persönlich vorgenommen<. Der Inhalt der der Bevisionsschrift wieder beigefügten Aufzeichnung des Klägers läßt erkennen, daß zwar die technischen Untersuchungen von Assistenzärzten ausgeführt worden sind, die eigentliche zusammenfassende Begutachtung des Klägers aber Prof, Dr, Pette vorgenommen hatc 3c Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das Alter des Klägers berücksichtigte Es hat ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, daß das Auffinden einer Dauerstellung für einen Mann im Alter des Klägers auch unter den heutigen günstigen Verhältnissen einige Schwierigkeiten bereiten dürfe und deshalb dem Kläger bei Bemessung der Rente eine weitere Anlaufzeit von einem halben Jahr zugebilligt, um eine vollwertige Arbeitsstelle finden zu könnenc - 10 4o Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keine unrichtigen, den Kläger belastenden sachlich-rechtlichen Ausführungen erkennen läßt* war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisenc III. Die Anschlußrevision des Beklagten erweist sich ebenfalls als unbegründete lc Die von der Revision bemängelte, im angefochtenen Urteil wiedergegebene Ausdrucksweise des Sachverständigen Prof» Dr, Schaltenbrand, d.er in seinem Gutachten eine organische Gehirnschädigung beim Kläger für "wahrscheinlich” hält und meint, die Zellvermehrung im Liquor des Klägers spreche ”mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit” dafür, daß sie mit einem traumatisch bedingten Erweichungsherd in der Nähe der Meningen Zusammenhänge, entspricht der Schwierigkeit der von dem Sachverständigen verlangten Begutachtung und der jeder medizinischen Untersuchung eigenen nur bedingten Zuyerlässigkeit« Das Berufungsgericht hat, ohne zu verkennen, daß der Kläger für die von ihm behaupteten Unfallfolgen beweispflichtig ist, auf Grund des Eindrucks den es vom Kläger persönlich gewonnen hat und gestützt auf sämtliche Gutachten, deren Überzeugungskraft es eingehend abgewogen hat, im Rahmen der ihm vom Gesetz (§ 287 ZPO) gestellten Aufgabe, im angefochtenen Urteil die Unfallfolgen festgestellt«. Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Berufungsgericht trotz seiner eigenen von der Revision ebenfalls bemängelten Ausdrucksweise im angefochtenen Urteil, es sei "geneigt”, im Anschluß an Prof» Dr. ochaltenbrand für erwiesen zu erachten, daß bei dem Kläger eine auch heute noch in gewissem Sinne nachwirkende organische 11 Hirnschädigung vorliege? nichts wie die Revision meint? eine bloße Glaübhaftmachung als Beweis für ausreichend erachtet> sondern den vollen Beweis für die Unfallfolgen mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für geführt angesehen hat? wie sie nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der bestehenden medizinischen Beweisschwierigkeiten praktisch der Gewißheit gleichkommt (RGZ 102, 521; BGhZ 7? 119)= 2o Das Berufungsgericht hat das teilweise über die im Beweisbeschluß vom 5= Juli 1954 gestellte Beweisfrage hinausgehende Gutachten des Prof* Dr* Schaltenbrand (Urteil S 15? 15) zusammen mit den anderen Sachverständigengutachten berücksichtigt* Auch hierin liegt, entgegen der Rüge der Revision? kein Verfahrensfehler* Der Beweisbeschluß vom 5= Juli 1954 ist auf Grund des umfassenden Antrags des Klägers in seinem Schriftsatz vom 6* Oktober 1955? ein weiteres Gutachten über die Unfallfolgen einzuholen? ergangen* Von einem Verstoß gegen § 403 ZPO kann deshalb,? entgegen der Ansicht der Revision? keine Rede sein* Das Berufungsgericht hat ferner in seinem Anschreiben vom 20* Juli 1954 dem Sachverständigen einen über den engeren Inhalt des Beweisbeschlusses hinausgehen- * den? jedoch das Beweiserbieten des Klägers nicht überschreitenden Aufträg erteilt* Nachdem das Gutachten vorlag? hat sich der Beklagte sachlich damit auseinander-gecetzt? ohne zu rügen? der Sachverständige habe die ihm im Beweisbeschluß gestellte Aufgabe überschritten* Das Gutachten war auch ausweislich der Niederschrift vom 9= Februar 1955 Gegenstand der mündlichen Verhandlungc Demnach war das Berufungsgericht nicht gehindert? auch den über den Beweisbeschluß hinausgehenden Inhalt des % Gutachtens zu verwerten* 12 3v Auf die Rüge* das Berufungsgericht habe dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14<> Januar 1955? Prof* Dr Pette als Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu hören, nicht stattgegeben, kann es nicht ankommeno Mit diesem Antrag hat sich der Beklagte gegen das Fortbestehen einer Erwerbsminderung des Klägers gewandte Das Berufungsgericht hat jedoch eine fortbestehende Erwerbsminderung des Klägers verneinte Der Beklagte ist daher insoweit nicht beschwert» 4° Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Dauer und die Hohe der dem Kläger zugesprochenen Rente halten sich im Rahmen des § 287 ZPO und lassen keine rechtsirrtümliche Erwägung erkennen* 5c Das Berufungsgericht hat die Höhe des vom Landgericht auf 4 000 DM festgesetzten Schmerzensgeldes im Hinblick auf die schmerzhaften Verletzungen, unter deren Nachwirkungen der Kläger noch zu leiden habe und unter Berücksichtigung der jahrelangen ärztlichen Behandlungen und Beobachtungen undder damit verbunden gewesenen Beeinträchtigung seiner Lebensgewohnheiten gebilligt» Diese Erwägungen enthalten keine für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesensfremde Gesichtspunkte» 6c Der Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten; dem Kläger auch alle künftigen, durch den Unfall bedingten Schäden zu ersetzen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung, daß nach der Natur der erlittenen Verletzungen spätere schädigende Auswirkungen keineswegs unmöglich seien, mit Recht statt-gegeben» In Höhe der ihm bewilligten Angestelltenversicherungsrente kann der Kläger allerdings keinen Anspruch geltend machen» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO«, Dra Kleinewefers Dr, Meyer Dr. Bode Dr, Hauß Erbel