kehrte auch nach dem Kriege nicht nach B^^^ zurück und liess sein in der Bäckerei verbliebenes Inventar im Mai 1946 an die Klägerin verkaufen. Als ihr auf Grund eines Strafverfahrens die Genehmigung zur Fortführung der Bäckerei entzogen wurde, verpachtete sie die Räume im September 1947 an den Beklagten für einen Pachtzins von 400 RM monatlich. Auf Antrag beider Parteien wurde der Beklagte vom Wohnungsamt für die Dauer des Pachtvertrages in die Bäckerei eingewiesen. Darauf meldete der Hauseigentümer die Räume bei dem Wohnungsamt als fa?ei an und schloss mit dem Beklagten am 5* Juli 1949 einen Mietvertrag ab. Klägerin auf Herausgabe der umstrittenen Räume ist rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des Kammergerichts vom 11. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, sowohl der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Klägerin als auch derjenige zwischen der Klägerin und ihm sei mangels Genehmigung des Wohnungsamts nichtig. Zum Schadensersatz sei er nicht verpflichtet, weil er im Vertrauen auf die Entscheidung der Hauptschiedsstelle über den Einspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der einstweiligen Einweisungen und gestützt auf den neuen mit dem Hauseigentümer geschlossenen Vertrag sich zur Einbehaltung der Räume für berechtigt gehalten habe. 1) Die Revision sieht den Vertrag zwischen den Parteien, von dessen Gültigkeit der auf § 597 BGB gestützte Klageanspruch abhängig ist, schon deshalb als unwirksam an, weil auch der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Hauseigentümer nichtig sei und diese Richtigkeit gemäss § 139 und § 556 Abs 3 BGB auch zur Nichtigkeit des zweiten Pachtvertrages führen müsse. Der § 139 BGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nichtig ist und die Auswirkung dieser Teilnichtigkeit auf den rechtlichen Bestand des ganzen Rechtsgeschäfts in frage steht. Eine etwaige Nichtigkeit des ersten Vertrages würde mithin die Wirkung des später zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Unterpachtvertrages nicht beeinträchtigt haben, für die Wirkung eines solchen rein schuldrechtlichen Pachtverhältnisses ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei beiderseitiger Erfüllung unerheblich, ob ein Nichtberechtigter ter die sich aus ’einem solchen Vertrag ergehenden Verpflic tungen nicht erfüllen könnte, wäre der Vertrag nicht nichtig, sondern er könnte dann höchstens Schadensersatzfol-gen zeitigen« Auch kann die Möglichkeit, dass der Hauseigentümer auf Grund des ihm*in § 556 Ahs 3 BGB eingertiumten Rechts nach Ablauf des Haupttfachtverhältnisses die Herausgabe des Pachtgegenstandes von dem TJnterpächter verlangen kann, den Bestand des Unterpachtvertrages jedenfalls solange nicht beeinflussen, als der Hauptpachtvertrag noch besteht« 2) Die Wirksamkeit des- zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages könnte mithin nur dann in Zweifel gezogen werden,, wenn er selbst mit den Wohnungsund Raumwirtschaf bestimmungen in Widerspruch gestanden hätte oder aus ander Gründen unwirksam wäre« Bas Berufungsgericht hat insofern ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Unterpachtvertrag habe 2U seiner Wirksamkeit keiner wohnungsamtlichen Genehmigung bedurft« Bie Vorschriften des Wohnungsgesetzes vom 3« März 1946 hätten keine Anwendung finden können, weil sie sich nur auf Wohnraum, nicht aber auf Mischräume mit gewerblichem Übergewicht bezogen hätten. Bie Vollzugsverordnung vom 3« September 1948, die gemäss § 5 a auch mit Geschäftsräumen verbundene Wohnräume der Bewirtschaftung unterworfen habe, sei ohne Wirkung auf den Pachtvertrag gewesen, weil sie bei seinem Abschluss noc nicht bestanden habe. Juni 1945, die an sich auc auf gewerbliche Räume Anwendung finde, sei eine wohnungsamtliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen, weil der Vertrag als Unterpachtvertrag anzusehen und als solcher von 3) Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass das Wohnungsgesetz vom 3<L März 1946 sich nur auf Wohnungen und nicht auf Mischräume bezieht; und dass die VollzugsverOrdnung vom 3» September 1948 deöhalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil der Pachtvertrag vom September 1947 bereits vorher geschlossen war, ist zuzustimmen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht nämlich in der Einweisung des Beklagten in die verpachteten Räume, die ausdrücklich für die Bauer des Pachtvertrages erfolgt ist, eine Genehmigung erblickt* Es ist nicht möglich, bei Ba ein verwerfliches Handeln der Klägerin nicht ersichtlich ist, besteht kein hinreichender Anlass, dem Widerruf der Einweisung rückwirkende Kraft beizulegen und damit die Genehmigung des Pachtvertrages rückwirkend zu beseitigen« Auch die in der Revisionsbegründung angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. November 1951 (NJW 1952, 240) spricht nicht aus, dass die Aufhebung einer Zuweisungsverfügung des Wohnungsamtes diese rückwirkend auf hebt, sondern nur, dass der Eingewiesene dadurch sein öffeidliches Wohnrecht und damit jede Wohnberechtigung verli wenn er kein privates Wohnrecht hat. 6) Es bleibt hiernach nur noch die Präge offen, ob der auf § 597 BGB beruhende Klageanspruch nachträglich durch den zwischen den Hauseigentümer und dem Beklagten geschlossenen Vertrag beeinträchtigt worden ist» Auch das ist zu verneinen» Der Anspruch aus § 597 BGB setzt zwar voraus, dass der Verpächter nach Beendigung des Pachtvertrages noch in der Lage ist, über den Pachtgegenstand zu verfügen» Dies wäre zu verneinen, wenn der Hauptpacht- -vertrag abgelaufen wäre und der Grundstückseigentümer, der nach Beendigung des- Hauptpachtvertrages gemäss § 556 Abs 5 BGB die Herausgabe des Pachtgegenstandes verlangen könnte, statt dessen mit dem Unterpächter ein neues Pachtverhältnis geschlossen hätte. In dem Hechtsstreit zwischen dem Hauseigentümer und der jetzigen Klägerin ist aber bereits die -unter der Behauptung, dass zwischen den dortigen Parteien kein rechtswirksames Pachtverhältnis bestehe, erhobene Bäumungsklage durch Urteil des Kammergerichts vom 11. Sie hinderte den Hauseigentümer auch nicht, mit der Klägerin einen Pachtvertrag zu schliessen. April 1930 berufen, durch welche die Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung ihrer Einweisungen in die Pachträume vom 14* Mai 1945 und 3- September 1946 zurückgewiesen worden ist. Die Hauptschiedsstelle hat die Rechtslage lediglich vom Standpunkt der Öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung der Räume betrachtet, aber unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin die Räume auf Grund eines gültigen Vertrages mit dem Hauseigentümer inne hatte.
» TI ZR 220/52 Verkündet am 9o April 1955 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Greschäfts- stelle 2341 052 1. m Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Bäckermeisters Hurt T in B tr. 0, Beklagten und Hevisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VT.« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr «Delbrück, Br.Kleinewefers, Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Haul für* Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteildes 8. Zivilsenats des Hammergerichts vom 17. November 1951 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gegen die Hauffrau Bmma R Inhaberin einer Bäcke istr. ^ Klägerin und Revisionsbeklagte dem Beklagten zur Last, Von Rechts wegen c • * (4 Tatbestand: Die Klügerin erhielt au 12. Mai 1945 vom zuständigen Wohnungsamt in die schriftliche Erlaubnis; zur Wie- dereröffnung ihrer ausgebrannten Bäckerei die Wohn- und Bäckereiräume eines anderen Grundstückes bis auf Widerruf zu beziehen. Sie schloss darauf mit dem Eigentümer einen entsprechenden Pachtvertrag, bezog die Wohnräume, setzte die gewerblichen Räume in Stand und eröffnete die Bäckerei am 1. Juli 1945p Früher war der Bäckermeister Mieter der Räume. Infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht ruhte der Betrieb während des Krieges. kehrte auch nach dem Kriege nicht nach B^^^ zurück und liess sein in der Bäckerei verbliebenes Inventar im Mai 1946 an die Klägerin verkaufen. Am 3. September 1946 wurde die Klägerin auf ihren Antrag auf endgültige Zuweisung der Räume erneut nur zur einstweiligen Benutzung eingewiesen. Als ihr auf Grund eines Strafverfahrens die Genehmigung zur Fortführung der Bäckerei entzogen wurde, verpachtete sie die Räume im September 1947 an den Beklagten für einen Pachtzins von 400 RM monatlich. Auf Antrag beider Parteien wurde der Beklagte vom Wohnungsamt für die Dauer des Pachtvertrages in die Bäckerei eingewiesen. Hachdem die Klägerin im Strafverfahren freigesprochen worden war, kündigte sie vertragsgemäss diesen Vertrag zu dem 31«. März 1949* Nunmehr erklärte das Wohnungsamt am 30. Mai 1949 die vorläufigen Einweisungen der Klägerin vom 12. Mai 1945 und 3. September 1946 sowie die des Beklagten vom 28. November 1947 für gegenstandslos und hob sie formell auf. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel wurden zurück-ge wie sen. Darauf meldete der Hauseigentümer die Räume bei dem Wohnungsamt als fa?ei an und schloss mit dem Beklagten am 5* Juli 1949 einen Mietvertrag ab. Seine Klage gegen die jetzige Klägerin auf Herausgabe der umstrittenen Räume ist rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des Kammergerichts vom 11. Hai 1951 - 6 U 321/51 = 16 0 127/50 des Landgerichts in Berlin)« Die Klägerin erhob darauf gegen den Beklagten die Räumungsklage, erzielte ein rechtskräftiges Urteil und liess am 2. Mai 1950 die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchführen* Die Klägerin verlangt wegen der verspäteten Rückgabe der Räume den Pachtzins vom 1. April 1949 bis 30. April 1950 und darüberhinaus Schadensersatz im Gesamtbetrage von 10000 DM. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, sowohl der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Klägerin als auch derjenige zwischen der Klägerin und ihm sei mangels Genehmigung des Wohnungsamts nichtig. Palls jedoch die vorläufige Einweisung eine Genehmigung des Wohnungsamts enthalten habe, so sei sie rückwirkend durch Widerruf weggefallen. Im übrigen verstosse die Pachtzinsvereinbarung gegen die gesetzlichen Preisbestimmungen. Zum Schadensersatz sei er nicht verpflichtet, weil er im Vertrauen auf die Entscheidung der Hauptschiedsstelle über den Einspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der einstweiligen Einweisungen und gestützt auf den neuen mit dem Hauseigentümer geschlossenen Vertrag sich zur Einbehaltung der Räume für berechtigt gehalten habe. Hilfsweise hat er mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des bis zu dem 31. März 1949 geleisteten! Pachtzinses und mit einem Ersatzanspruch für Aufwendungen in der Zeit vom September bis Dezember 1949 auf gerechnet. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden* Hit der Revision verfolgt der Beklag-1 te seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger!* beantragt, die Revision zurückzuweisen* - 4 ~ Entscheidungsgründ e: Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 597 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil der zugrunde liegende Pachtvertrag rechtswirksam begründet wor- i den sei und der Beklagte die Pachtsache nach Beendigung des Pachtvertrages nicht zurückgegeben habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.' 1) Die Revision sieht den Vertrag zwischen den Parteien, von dessen Gültigkeit der auf § 597 BGB gestützte Klageanspruch abhängig ist, schon deshalb als unwirksam an, weil auch der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Hauseigentümer nichtig sei und diese Richtigkeit gemäss § 139 und § 556 Abs 3 BGB auch zur Nichtigkeit des zweiten Pachtvertrages führen müsse. Biese Ausführungen sind rechtsirrig. Der § 139 BGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nichtig ist und die Auswirkung dieser Teilnichtigkeit auf den rechtlichen Bestand des ganzen Rechtsgeschäfts in frage steht. Ber Hauptvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Klägerin und der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Unterpachtvertrag bilden aber kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern zwei selbständige Verträge, die unabhängig nebeneinander stehen und zudem zwischen verschiedenen Personen zustande gekommen sind. Eine etwaige Nichtigkeit des ersten Vertrages würde mithin die Wirkung des später zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Unterpachtvertrages nicht beeinträchtigt haben, für die Wirkung eines solchen rein schuldrechtlichen Pachtverhältnisses ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei beiderseitiger Erfüllung unerheblich, ob ein Nichtberechtigter » v als Verpächter aufgetreten ist. Seihst wenn der Verpücha? ter die sich aus ’einem solchen Vertrag ergehenden Verpflic tungen nicht erfüllen könnte, wäre der Vertrag nicht nichtig, sondern er könnte dann höchstens Schadensersatzfol-gen zeitigen« Auch kann die Möglichkeit, dass der Hauseigentümer auf Grund des ihm*in § 556 Ahs 3 BGB eingertiumten Rechts nach Ablauf des Haupttfachtverhältnisses die Herausgabe des Pachtgegenstandes von dem TJnterpächter verlangen kann, den Bestand des Unterpachtvertrages jedenfalls solange nicht beeinflussen, als der Hauptpachtvertrag noch besteht« 2) Die Wirksamkeit des- zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages könnte mithin nur dann in Zweifel gezogen werden,, wenn er selbst mit den Wohnungsund Raumwirtschaf bestimmungen in Widerspruch gestanden hätte oder aus ander Gründen unwirksam wäre« Bas Berufungsgericht hat insofern ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Unterpachtvertrag habe 2U seiner Wirksamkeit keiner wohnungsamtlichen Genehmigung bedurft« Bie Vorschriften des Wohnungsgesetzes vom 3« März 1946 hätten keine Anwendung finden können, weil sie sich nur auf Wohnraum, nicht aber auf Mischräume mit gewerblichem Übergewicht bezogen hätten. Ausserdem hätten die Wichtigkeitsvorsehriften des Art VIII 2 e S 2 des Wohnungsgesetzes auch deshalb ausser Betracht bleiben müssen, weil die betreffenden Räume nicht im Sinne des Art VTI dieses Gesetzes erfasst gewesen seien. Bie Vollzugsverordnung vom 3« September 1948, die gemäss § 5 a auch mit Geschäftsräumen verbundene Wohnräume der Bewirtschaftung unterworfen habe, sei ohne Wirkung auf den Pachtvertrag gewesen, weil sie bei seinem Abschluss noc nicht bestanden habe. Auch nach der Vorschrift des § 8 d der Magistratsverordnung vom 18. Juni 1945, die an sich auc auf gewerbliche Räume Anwendung finde, sei eine wohnungsamtliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen, weil der Vertrag als Unterpachtvertrag anzusehen und als solcher von V - o - dieser Bestimmung nicht betroffen worden sei«, überdies sei der Vertrag durch die nachfolgende für die Dauer des Pachtverhältnisses erteilte Einweisung' wohnungsamtlich genehmigt worden» Diese Genehmigung sei auch durch die spätere Aufhebung der vorläufigen' Einweisung nicht rückwirkend hinfällig geworden» 3) Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass das Wohnungsgesetz vom 3<L März 1946 sich nur auf Wohnungen und nicht auf Mischräume bezieht; und dass die VollzugsverOrdnung vom 3» September 1948 deöhalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil der Pachtvertrag vom September 1947 bereits vorher geschlossen war, ist zuzustimmen. Bach diesen Bestimmungen bedurfte daher.der Vertrag keiner Genehmigung des Wohnungsamtes» 4) Auch im Hinblick auf die Verordnung des Magistrats von B^p^vom 18» Juni 1943 (Verordnungsblatt von '1945? S 34), die in § 1 auch gewerbliche Räume der Bewirtschaftung unterworfen hat,'bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des Unterpachtvertrages keine Bedenken. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Revision gemäss § 549 ZPO überhaupt auf eine Verletzung .dieser nur im Bezirk des Kammergeriöhts geltenden Vorschrift gestützt werden kann,und, falls dies zu bejahen wäre, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, dass die Verordnung auf Unterpachtverträge nicht anzuwenden ist. Im ersten Palle würden die Ausführungen des Berufungsgerichts der Revision überhaupt nicht zugänglich sein; im anderen Palle würde die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch die Hilfserwägung getragen, dass die in § 2 der Verordnung vorgeschriebene Genehmigung des Wohnungsamts erteilt worden sei. Mit Hecht hat das Berufungsgericht nämlich in der Einweisung des Beklagten in die verpachteten Räume, die ausdrücklich für die Bauer des Pachtvertrages erfolgt ist, eine Genehmigung erblickt* Es ist nicht möglich, bei 5) Biese Genehmigung ist auch, durch die späteren Maßnahmen des Wohnungsamtes nicht rückwirkend fortgefallen. Ba die Einweisung nur einstweilen erteilt war, derruf kann aber keine rückwirkende graft beigelegt werden. re herrschenden Meinung wirkt die Aufhebung von Verwaltungsakten in der Regel nur für die Zukunft $ eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Verwaltungsakt erschlichen ist oder die Rückwirkung sus anderen Gründen notwendig und sinnvol ist (Verwaltungsrechtsprechung Bd 3 Seite 305* Jellinek: Verwaltur ;srecht 3. Aufl 1948 Seite 287, Porsthoff: Lehrbuch des Verwaltungsrechts Seite 207, Behringer: Verwaltungsrecht 2. Aufl Seite 219 Anm 76). Ba ein verwerfliches Handeln der Klägerin nicht ersichtlich ist, besteht kein hinreichender Anlass, dem Widerruf der Einweisung rückwirkende Kraft beizulegen und damit die Genehmigung des Pachtvertrages rückwirkend zu beseitigen« Auch die in der Revisionsbegründung angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. November 1951 (NJW 1952, 240) spricht nicht aus, dass die Aufhebung einer Zuweisungsverfügung des Wohnungsamtes diese rückwirkend auf hebt, sondern nur, dass der Eingewiesene dadurch sein öffeidliches Wohnrecht und damit jede Wohnberechtigung verli wenn er kein privates Wohnrecht hat. Im vorliegenden I einer derartigen Formulierung der Einweisung die Genehmigung des Pachtvertrages auszuschliessen, der Anlass und Maß für die Bauer der Einweisung, gegeben hat. konnte sie allerdings zurückgenommen werden. Biesem Wi- Nach der in der Verwaltungsrechtsprechung und Rechtsieh- hatte der Beklagte jedoch durch die erteilte Genehmigung ein privates Wohnrecht erworben» 6) Es bleibt hiernach nur noch die Präge offen, ob der auf § 597 BGB beruhende Klageanspruch nachträglich durch den zwischen den Hauseigentümer und dem Beklagten geschlossenen Vertrag beeinträchtigt worden ist» Auch das ist zu verneinen» Der Anspruch aus § 597 BGB setzt zwar voraus, dass der Verpächter nach Beendigung des Pachtvertrages noch in der Lage ist, über den Pachtgegenstand zu verfügen» Dies wäre zu verneinen, wenn der Hauptpacht- -vertrag abgelaufen wäre und der Grundstückseigentümer, der nach Beendigung des- Hauptpachtvertrages gemäss § 556 Abs 5 BGB die Herausgabe des Pachtgegenstandes verlangen könnte, statt dessen mit dem Unterpächter ein neues Pachtverhältnis geschlossen hätte. In dem Hechtsstreit zwischen dem Hauseigentümer und der jetzigen Klägerin ist aber bereits die -unter der Behauptung, dass zwischen den dortigen Parteien kein rechtswirksames Pachtverhältnis bestehe, erhobene Bäumungsklage durch Urteil des Kammergerichts vom 11. Mai 1951 rechtskräftig abgewiesen worden«- Ben Ausführungen dieses Urteils ist zuzustimmen. Die Wohnungsgesetz-gebung bot im Mai 1945 keine Möglichkeit, sogenannte Mischräume, bei denen die Wohnräume an wirtschaftlicher Bedeutung zurücktraten, zu erfassen und bestimmten Personen zur Benutzung*zuzuWeisen (Hans: Bas Wohnungsgesetz, Beite 23 und 75). Bie Einweisung der-Klägerin vom 12. Mai 1945 entbehrte daher jeder gesetzlichen Grundlage. Sie hinderte den Hauseigentümer auch nicht, mit der Klägerin einen Pachtvertrag zu schliessen. Eine gesetzliche Bestimmung,, die ein solches Verbot ausgesprochen hätte, wie es in Art VIII 2 e des späteren Wohnungsgesetzes enthalten ist, stand der Wirksamkeit des Pachtvertrages mithin nicht im Wege. Unter diesen umständen kann auch die im Jahre 1945 noch bestehende Unklarheit über das Schicksal des vorher von dem ~ 9 - Hauseigentümer mit dem Bäckermeister abgeschlos- senen Vertrages die Rechtswirksamkeit des zwischen dem Hauseigentümer und der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht beeinträchtigen« 7) Der Beklagte kann sich zur Erhärtung seiner Auffassung, dass der Vertrag nichtig sei, auch nicht auf den Inhalt der Entscheidungen der Schiedsstelle und Haupt-schiedsstelle für Wohn- und Geschäftsräume im’ Verwaltungsbezirk S^P^voi 27o Januar’und 20. April 1930 berufen, durch welche die Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung ihrer Einweisungen in die Pachträume vom 14* Mai 1945 und 3- September 1946 zurückgewiesen worden ist. Dort hat die Hauptschiedsstelle allerdings ausgeführt, die Klägerin habe mit dem Hauseigentümer ohne ausdrückliche Genehmigung des Wohnungsamts keinen gültigen Pachtvertrag schliessen können« Die Hauptschiedsstelle hat diese Auffassung damit begründet, die der Klägerin erteilte vorläufige Einweisung könne als öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt nur Rechtswirkungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts hervorrufen, nicht aber solche bürgerlichrechtlicher Art« Mit der Besitzergreifung auf Grund einer vorläufigen Einweisung entstehe zwischen dem Eingewiesenen und dem Wohnungsinhaber, nicht dem Hauseigentümer, ein un-terpachtähnliches Verhältnis* Dem vorläufig Eingewiesenen erwachse auch kein Anspruch auf dauerndes Verbleiben in den ihm zugewiesenen Räumen« Ebenso erlange der Eingewiesene keinen Anspruch auf die Sache durch einen ohne ausdrückliche Genehmigung des Wohnungsamts geschlossenen Vertrag« Eine vorläufige Einweisung könne jederzeit widerrufen und im Gegensatz zu einer endgültigen Zuweisung nicht zur Quelle privatrechtlicher Rechtsbeziehungen in Gestalt eines freiwilligen oder erzwungenen Mietverhältnisses werden» Wenn der Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, das Gericht werde durch diese Rechtsauffassung der Haupt-schiedsstelle gebunden, so befindet er sich im Irrtum* Die Gerichte müssen zwar Verwaltungsakte im allgemeinen anerkennen, jedoch nur die Verwaltungsentscheidungen selbst; an die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind sie aber nicht gebunden (Jellinek: Verwaltungsrecht 3* Aufl 1948 Seite 18, Kleinrahm: Handbuch des gesamten lliet- und Raumrechts G 33: Justiz und Verwaltung im Wohnrecht). Die Hauptschiedsstelle hat die Rechtslage lediglich vom Standpunkt der Öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung der Räume betrachtet, aber unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin die Räume auf Grund eines gültigen Vertrages mit dem Hauseigentümer inne hatte. .Da es sich um Mischräume handelte, die zur Zeit des Vertragsschlusses keiner Bewirtschaftung unterlagen, gab dieser Mietvertrag schon für sich allein der Klägerin das Recht, die Räume zu benutzen. Die vorläufigen Einweisungen vom 12. Mai 1945 und 3« September 1946 waren privatrechtlich ohne Bedeutung* Es war auch rechtlich unerheblich, dass die Klägerin in falscher Beurteilung der Rechtslage diese Einweisungen erbeten hatte. Sie blieb also trotz des im Jahre 1949 zwischen dem Hauseigentümer und dem jetzigen Beklagten geschlossenen Pachtvertrages berechtigt und in der Lage, über die Pachträume zu verfügen. Sie kann mithin die Rechte aus § 597 BGB geltend machen. 11 - Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtula erkennen lässt, war die Revision zurückzuweisen e Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Delbrück Dr« Kleinewefers Hanebeck Dr« Bode Dr« Kaul