Die Klägerin hat behauptet: Ihr Fahrer Wiesinger sei gezwungen gewesen anzuhalten, weil plötzlich eine unvorhergesehene Störung des Motors aufgetreten sei« Y/iesinger habe den Lastzug nach rechts gesteuert, ihn langsam ausrollen lassen und durch Betätigen der Handbremse zu dem Stehen gebrachte Das Fahrzeug sei beleuchtet gewesen und habe mit seinen rechten Hadern auf dem rechten Randstreifen etwa 10 cm vom Rasenstreifen entfernt gestandene habe, um den nachfol- Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Unfall sei allein auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen0 Dieser sei bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren und habe, anstatt auf die vor ihm liegende Fahrbahn zu achten, seinen Kopf durch das linke Fenster des Führerhauses hinausgestreckt und nach rückwärts geblickt« Er habe infolgedessen den haltenden Lastzug nicht gesehen und sei ohne abzubremsen mit voller Geschwindigkeit auf ihn aufgefahren, obwohl das ausreichend beleuchtete Fahrzeug in der mondhellen Nacht und bei der Sichtweite von 250 bis 300 m gut und auch früh genug zu erkennen gewesen sei« Wenn au^ die Fahrbahn geachtet hätte, hätte ihm schon vorher nicht entgehen können, daß der vor ihm fahrende Lastzug seine Geschwindigkeit allmählich verringert habe, rechts herangefahren sei und am äußersten Fahrbahnrand angchalten habe« Ferner hätte ihm auch nicht entgehen können, daß die linken Blinklichter eingeschaltet gewesen seien und daß der Fahrer mit der brennenden Blinkwarnleuchte in der Hand an der linken Seite des Lastzuges entlang gelaufen sei« Die Beklagten haben um Abweisung der Klago geboten» Die beklagte GmbH hat mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 12»001?75 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Sie gibt zu, daß ihren Fahrer, den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft und hat deshalb nur die Hälfte ihres angeblich 24o003?50 DM betragenden Schadens geltend gemacht» Die Beklagten sind der Ansicht, der Fahrer der Klägerin sei mindestens zur Hälfte mit schuld an dem Unfall» Er habe nicht genügend deutlich angezoigt, daß er halten wolle; er habe die Bremslichter auf-leuchtcn lassen, den Lastzug also nicht nur mit der Handbremse, sondern durch Betätigen der Fußbremse zu dem Stehen bringen müssen» Der Fahrer der Klägerin habe gesehen, daß ihm ein Lastzug folgte, und habe auch mit weiteren Fahrzeugen rechnen müssen» Allein aus dem Rechtsheranfahren sei, besonders bei Hacht, die Absicht anzuhalten nicht, allenfalls erst aus nächster Entfernung zu erkennen gewesen, zu demal der Lastzug nur unwesentlich rechts herangefahren sei» Das Fahrzeug habe auch nicht parallel zur rechten Fahrbahnbegrenzung, sondern mit dem hinteren Teil des Anhängers schräg weiter in die Fahrbahn hineingestanden» Die Beklagten haben bestritten, daß am Anhänger der Klägerin der linke Blinker eingeschaltet gewesen sei; der Beklagte Dabruck habe den Blinker nicht gesehen» Auf jeden Pall;: müsse sich die Klägerin:* da der Unfall für sie kein unabwendbares Ereignis gewesen sei, die von ihrem Lastzug ausgehende Be'triebsgefahr anrechnen lassen» Diese Betriebsgefahr habe bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewifckt, denn der bei Nacht auf der Autobahn abgestellte Lastzug mit dem dreiachsigen Anhänger sei ein erhebliches Hindernis gewesen» Hinzu komme, daß der Motor und das Blinklicht nicht in Ordnung gewesen seien» Demgegenüber sei die Betriebsgefahr des Sattelschleppers erheblich geringer gewesen» Seine Geschwindigkeit von 70 km/st sei auch bei Abblendlicht mit Rücksicht auf die mondhelle Nacht und den geringen Verkehr nicht zu hoch gewesen» Die Klägerin hat bestritten, daß der Motor schon vorher öfter ausgesetzt und daß ihr Fahrer etwas derartiges erklärt habe» Das Fahrzeug sei in allen wichtigen Teilen regelmäßig nachgesehen und gepflegt worden» Das plötzliche Aussetzen des Motors sei nicht auf einen Bedienungsfehler, sondern darauf zurückzuführen, daß die Kraftstoff- oder die Luftzufuhr vorübergehend unterbrochen worden sei» Das lasse sich bei Lastkraftwagenmotoren auch bei bester Pflege und sachgemäßer Bedienung nicht ausschließen und behebe sich meist nach kurzer Zeit von selbst wieder» Der Fahrer habe aber die Ursache für das Aussetzen des Motors nicht vorher erkennen können, sondern damit rechnen müssen, daß das Ingangbringen des Motors einige Zeit dauern werde» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin ebenfalls für den Unfall verantwortlich0 Der Unfall sei für sie kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG gewesene Einmal könne schon mit Rücksicht auf das Versagen der Brennstoffzufuhr als ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs nach dem Gesetz ( § 7 Abs0 2 StVG) nicht vjn einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden« Zum anderen habe der Fahrer der Klägerin aber auch nicht jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt beobachtet, denn er habe vor dem Anhalten auch noch die Fußbremse kurz betätigen können, um die Bremslichter wenigstens kurz A Aufleuchten zu bringen» Er habe den Lastzug langsam ausrollen lassen, ihn dabei allmählich nach rechts gefahren und so zu dem Halten gebracht, daß die rechten Hader etwa 10 cm vom rechten Hasenstreifen entfernt standen„ Durch dieses Verhalten, das bis zu dem Stehen des Fahrzeugs einige Sekunden in Anspruch genommen habe, habe der Fahrer der Klägerin dem nachfolgenden Verkehr deutlich zu erkennen gegeben, daß er am rechten Fahrbahnrand halten wolle«, Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Fahrer der Klägerin, nachdem das Fahrzeug zu dem Stehen gekommen war, das linke Blinklicht eingeschaltet, Das sei, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, die übliche und geeignete Maßnahme gewesen, um in der Zeit bis zu dem Aufsteilen der Warnblinkleuchte^den nachfolgenden Verkehr zu warnen und ein Auffahren zu verhüten. fahrenden Lastzug bemerkt und nach seinen eigenen Angaben auch erkannt habe* daß der Lastzug mit geringerer Geschwindigkeit fuhr und die Geschwindigkeit noch herabsetzte , habe er aus dom Seitenfenster des Führerhauses nach rückwärts geschaut* um sich zu vergewissern* ob er den Lastzug noch vor einem von hinten herankommenden Opel-Kapitän überholen konnte» Das Berufungsgericht ist der Ansicht* D(^H)habc sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der vor ihm fahrende Lastzug mit unverminderter Geschwindigkeit weiter fahren werde, zu demal er nach seiner eigenen Erklärung dessen Langsamerwerden erkannt habe» Wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn aufmerksam beobachtet hätte, wie es bei der hohen Geschwindigkeit von 70 km/st und bei der Nachtzeit seine Pflicht gewesen sei, so hätte er mit Sicherheit rechtzeitig bemerkt, daß der vor ihm fahrende Lastzug nicht nur seine Geschwindigkeit allmählich verringerte, sondern auch nach rechts heranfuhr und schließlich am rechten Fahrbahnrand anhielt» Als der Lastzug zu dem Stehen gekommen sei, sei Dabruck mit dem Sattelschlepper noch 200-300 m entfernt gewesen» Das ergebe sich aus der Zeit, die nötig gewesen sei für die Handlungen des Fahrers WdHBI zwischen dem Anhalten und dem Aufprall - Anziehen der Handbremse, Einschalten des linken Blinkers, Ergreifen und Einschalten der Warn-blinklampe, Aussteigen, Bewegen zu dem Ende des Anhängers und zurück - und der vom Beklagten eingehal- 2» Soweit die Revision darauf verweist, daß der Fahrer Wiesinger verpflichtet gewesen sei, vor dem Halten mit Hilfe der Fußbremse die Bremslichter auf-leuchten zu lassen, bestätigt sie mit ihren Ausführungen die Ansicht des Berufungsgerichts» Bas Berufungsgericht hat diese Verpflichtung dos Fahrers der Klägerin aus-drücklich hervorgehoben und ihre Verletzung bei der Abwägung berücksichtigt» 3» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Fahrer der Klägerin unmittelbar nach dem Anhalten die linken Blinklichter eingeschaltet hat» Ob diese Maßnahme richtig war, kann auf sich beruhen» Ba der Beklagte B^^^dic Blinklichter nicht bemerkt hat, Die Blinkleuchten sind, wie sich aus § 54 StVZO ergibt, in erster Linie Fahrtrichtungsanzeiger, also dazu bestimmt, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzcigen» Daß an den rechten Fahrbahnrand heranfuhr, war keine Änderung der Fahrtrichtung und verpflichtete ihn daher nicht, die rechten Blinkleuchten einzuschalteno Zwar ist es weitgehend üblich, die Blinkleuchten auch zu anderen Zwecken zu verwendeno Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht hierzu» Vor allem macht § 11 StVO dem Kraftfahrer nicht zur Pflicht, die Absicht des Haitons durch Bedienung der Blinkleuchten anzuzeigen» 5* Mit einer weiteren Rüge bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht den Fahrer B nicht zu der Behauptung der Beklagten vernommen hat, zu demindest der Anhänger des Lastzuges habe vor dem Unfall nicht 10 cm vom rechten Rasenstreifen entfernt, sondern weiter zur Mitte der Fahrbahn gestanden» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben» nicht nur im Strafverfahren, sondern auch bei seiner Vernehmung durch das Landgericht im jetzigen Rechtsstreit darüber vernommen worden, wie er den Lastzug abgestellt hat» dem Zusammenstoß bemerkt und darauf durch Bremsen und Ausbiegen nach links versucht hat, den Unfall zu vermeiden» Auch für diesen Pall trifft ihn ein erhebliche Verschulden, denn es ist eine schwere Verletzung der i Verkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er erst im letzte Augenblick auf den haltenden Lastzug aufmerksam wurde, obwohl die auf das Halten hinweisende Pahrweise des Lastzuges mehrere Sekunden gedauert hat und obwohl er nach den Pestotellungen des Berufungsgerichts noch 200 bis 300 m entfernt war, als der Lastzug schon hielt» In jedem Palle überv/iegen sein Verschulden und die Botriebsgefahr des von ihm gesteuerten Pahrzeugs so sehr, daß demgegenüber die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges und das gering Verschulden ihres Fahrers in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Unfall erheblich zurücktreten»
BUNDESGERICHTSHOF f.) IM NAMEN DES VOLKES vi 7,8. giq/63 URTEIL in äem Rechtsstreit Verkündet am 8* Januar 1965 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo der If^ll Transportgesellschaft mbH, Mi 2» des Kraftfahrers Franz Josef D weg Gk Beklagten und Revisionskläger, - .'Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt in 3>r gegen die Firma Gebrüder KG, Sägewerk, B( Klägerin und Revisionsbeklagte 0 0 Rechtsanwalt Dr. in - Prozeßbevollmächtigter 2 IJ Der Vic Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck* Dr«, Bode«, Dr0 Hauß2 Dr„ Pfretzschner und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats dos Oberlandesgorichts Karlsruhe vom 9» August 1963 wird zurückgewiesen0 Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte DdHB ist am llo August 1959 um Mitternacht mit dem Sattelschlepperzug der beklagten GriubH auf der Autobahn Karlsruhe-Frankfurt hinter der Ausfahrt nach Heidelberg bei km 579?3 auf den dort haltenden unbeladenen Lastzug der Klägerin aufgefähren«, Dabei sind der Anhänger des Lastzuges und der Motorwagen dos Sattelschleppers schwer beschädigt sowie die Fahrer beider Fahrzeuge und der Beifahrer des Sattelschleppers verletzt wordene Die Halter beider Fahrzeuge haben mit Klage und Widerklage voneinander Schadensersatz verlangt9 die Klägerin auch vom Beklagten Fahrer0 Die Klägerin hat behauptet: Ihr Fahrer Wiesinger sei gezwungen gewesen anzuhalten, weil plötzlich eine unvorhergesehene Störung des Motors aufgetreten sei« Y/iesinger habe den Lastzug nach rechts gesteuert, ihn langsam ausrollen lassen und durch Betätigen der Handbremse zu dem Stehen gebrachte Das Fahrzeug sei beleuchtet gewesen und habe mit seinen rechten Hadern auf dem rechten Randstreifen etwa 10 cm vom Rasenstreifen entfernt gestandene habe, um den nachfol- genden Verkehr zu warnen, die linken Blinklichter eingeschaltet, habe die im Führerhaus hängende Warnblinkleuchte ergriffen und ebenfalls eingeschaltet, sei dann ausgestiegen und mit der brennenden Warnleuchte in der Hand an der linken Seite des Lastzuges entlang nach hinten gelaufen, um die Lampe hinter dem Lastzug auf der Straße aufzustellen„ Das sei aber nicht mehr möglich gewesen, weil er sich vor dem Sattelschlepper habe in Sicherheit bringen müssen, der mit unverminderter Geschwindigkeit auf ihn zugekommen sei und keine Anstalten gemacht habe auszuweicheno Unstreitig ist, daß WfBHB von dem Lastzug, der durch den Aufprall nach vorne geschoben wurde, erfaßt und daß die zu Boden gefallene Warnleuchte von dem Sattelschlepper überrollt worden ist0 Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Unfall sei allein auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen0 Dieser sei bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren und habe, anstatt auf die vor ihm liegende Fahrbahn zu achten, seinen Kopf durch das linke Fenster des Führerhauses hinausgestreckt und nach rückwärts geblickt« Er habe infolgedessen den haltenden Lastzug nicht gesehen und sei ohne abzubremsen mit voller Geschwindigkeit auf ihn aufgefahren, obwohl das ausreichend beleuchtete Fahrzeug in der mondhellen Nacht und bei der Sichtweite von 250 bis 300 m gut und auch früh genug zu erkennen gewesen sei« Wenn au^ die Fahrbahn geachtet hätte, hätte ihm schon vorher nicht entgehen können, daß der vor ihm fahrende Lastzug seine Geschwindigkeit allmählich verringert habe, rechts herangefahren sei und am äußersten Fahrbahnrand angchalten habe« Ferner hätte ihm auch nicht entgehen können, daß die linken Blinklichter eingeschaltet gewesen seien und daß der Fahrer mit der brennenden Blinkwarnleuchte in der Hand an der linken Seite des Lastzuges entlang gelaufen sei« habe rechtzeitig nach links ausweichen und an dem haltenden Lastzug vorbeifahren können« Da ihr Fahrer seine Absicht anzuhalten recht- zeitig und deutlich angezeigt und alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um ein Auffahren anderer Fahrzeuge zu verhindern, sei der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen« Zumindest falle die ihr etwa zur Last zu legende Betriebsgefahr des haltenden Lastzuges gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten und der erheb- lichen Betriebsgefahr des auffahrenden Sattelschleppers nichts ins Gewicht« Die Klägerin hat ihren Schaden auf 8»704,10 DM errechnet und nach Abzug der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlten 4 350 DM mit der Klage Zahlung von 4 354?10 DM nebst Zinsen verlangt» Die Beklagten haben um Abweisung der Klago geboten» Die beklagte GmbH hat mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 12»001?75 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Sie gibt zu, daß ihren Fahrer, den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft und hat deshalb nur die Hälfte ihres angeblich 24o003?50 DM betragenden Schadens geltend gemacht» Die Beklagten sind der Ansicht, der Fahrer der Klägerin sei mindestens zur Hälfte mit schuld an dem Unfall» Er habe nicht genügend deutlich angezoigt, daß er halten wolle; er habe die Bremslichter auf-leuchtcn lassen, den Lastzug also nicht nur mit der Handbremse, sondern durch Betätigen der Fußbremse zu dem Stehen bringen müssen» Der Fahrer der Klägerin habe gesehen, daß ihm ein Lastzug folgte, und habe auch mit weiteren Fahrzeugen rechnen müssen» Allein aus dem Rechtsheranfahren sei, besonders bei Hacht, die Absicht anzuhalten nicht, allenfalls erst aus nächster Entfernung zu erkennen gewesen, zu demal der Lastzug nur unwesentlich rechts herangefahren sei» Das Fahrzeug habe auch nicht parallel zur rechten Fahrbahnbegrenzung, sondern mit dem hinteren Teil des Anhängers schräg weiter in die Fahrbahn hineingestanden» Die Beklagten haben bestritten, daß am Anhänger der Klägerin der linke Blinker eingeschaltet gewesen sei; der Beklagte Dabruck habe den Blinker nicht gesehen» Auf jeden Pall;: müsse sich die Klägerin:* da der Unfall für sie kein unabwendbares Ereignis gewesen sei, die von ihrem Lastzug ausgehende Be'triebsgefahr anrechnen lassen» Diese Betriebsgefahr habe bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewifckt, denn der bei Nacht auf der Autobahn abgestellte Lastzug mit dem dreiachsigen Anhänger sei ein erhebliches Hindernis gewesen» Hinzu komme, daß der Motor und das Blinklicht nicht in Ordnung gewesen seien» Demgegenüber sei die Betriebsgefahr des Sattelschleppers erheblich geringer gewesen» Seine Geschwindigkeit von 70 km/st sei auch bei Abblendlicht mit Rücksicht auf die mondhelle Nacht und den geringen Verkehr nicht zu hoch gewesen» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen» Gegen dieses JJrteil haben die Beklagten Berufung eingelegt» Sie haben in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten, daß an dem Lastzug der Klägerin der Motor ausgesetzt habe, und haben weiter vorgetragen; Der Motor sei, als die Polizei ihn nach dem Zusammenstoß angelassen habe, sofort angesprungen und einwandfrei gelaufen» Der Lastzug sei sogar ohne eine Betriebsstörung bis zu seinem Heimatort gefahren» Wenn der Motor wirklich ausgesetzt haben sollte, könne dies nur an einem Bedienungsfehler gelegen haben» Der Pahrer der Klägerin habe nach dem Unfall selbst erklärt, daß der Motor schon Öfter ausgesetzt habe«. Das lasse auf eine mangelhafte Pflege schließen» Die Klägerin habe also ein mangelhaftes Fahrzeug im Verkehr gelassen und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht» Die Klägerin hat bestritten, daß der Motor schon vorher öfter ausgesetzt und daß ihr Fahrer etwas derartiges erklärt habe» Das Fahrzeug sei in allen wichtigen Teilen regelmäßig nachgesehen und gepflegt worden» Das plötzliche Aussetzen des Motors sei nicht auf einen Bedienungsfehler, sondern darauf zurückzuführen, daß die Kraftstoff- oder die Luftzufuhr vorübergehend unterbrochen worden sei» Das lasse sich bei Lastkraftwagenmotoren auch bei bester Pflege und sachgemäßer Bedienung nicht ausschließen und behebe sich meist nach kurzer Zeit von selbst wieder» Der Fahrer habe aber die Ursache für das Aussetzen des Motors nicht vorher erkennen können, sondern damit rechnen müssen, daß das Ingangbringen des Motors einige Zeit dauern werde» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagoab^Öisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» < N Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß beide Beklagte auc unerlaubter Handlung ( §§ 831? 823 BGB) und nach dem Straßenverkehrsgesetz ( §§ 75 18) zu dem Schadensersatz verpflichtet sindo Dieser Auffassung., die auch von der Revision nicht bezweifelt wird, ist zuzustimmen o Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin ebenfalls für den Unfall verantwortlich0 Der Unfall sei für sie kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG gewesene Einmal könne schon mit Rücksicht auf das Versagen der Brennstoffzufuhr als ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs nach dem Gesetz ( § 7 Abs0 2 StVG) nicht vjn einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden« Zum anderen habe der Fahrer der Klägerin aber auch nicht jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt beobachtet, denn er habe vor dem Anhalten auch noch die Fußbremse kurz betätigen können, um die Bremslichter wenigstens kurz A Aufleuchten zu bringen» Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Motor des Lastzugos, der vorher einwandfrei gelaufen war, hinter der Ausfahrt nach Heidelberg nicht mehr zog, daß das Fahrzeug an Geschwindigkeit verlor und der Fahrer der Klägerin deshalb gezwungen war, zu halteno Dafür, daß der Motor schon vorher Öfter aus- gesetzt habe? ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts nichts dargetano Der Fahrer der Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe seine Absicht zu halten rechtzeitig und deutlich angezeigt ( § 11 StVO)„ Er habe den Lastzug langsam ausrollen lassen, ihn dabei allmählich nach rechts gefahren und so zu dem Halten gebracht, daß die rechten Hader etwa 10 cm vom rechten Hasenstreifen entfernt standen„ Durch dieses Verhalten, das bis zu dem Stehen des Fahrzeugs einige Sekunden in Anspruch genommen habe, habe der Fahrer der Klägerin dem nachfolgenden Verkehr deutlich zu erkennen gegeben, daß er am rechten Fahrbahnrand halten wolle«, Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Fahrer der Klägerin, nachdem das Fahrzeug zu dem Stehen gekommen war, das linke Blinklicht eingeschaltet, Das sei, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, die übliche und geeignete Maßnahme gewesen, um in der Zeit bis zu dem Aufsteilen der Warnblinkleuchte^den nachfolgenden Verkehr zu warnen und ein Auffahren zu verhüten. Durch die linken Blinker seien>=die Umrisse der linken .Seite des Lastzuges, die am meisten in die Fahrbahn hineingeragt habe und deshalb für den nachfolgenden Verkehr besonders gefährlich gewesen sei, abgegrenzt und kenntlich gemacht worden« Daß der Sattelschlepper auf den haltenden Lastzug auffuhr, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte D^IHI als Fahrer des Sattelschleppers nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn geachtet hat« Obwohl er den vor ihm 10 fahrenden Lastzug bemerkt und nach seinen eigenen Angaben auch erkannt habe* daß der Lastzug mit geringerer Geschwindigkeit fuhr und die Geschwindigkeit noch herabsetzte , habe er aus dom Seitenfenster des Führerhauses nach rückwärts geschaut* um sich zu vergewissern* ob er den Lastzug noch vor einem von hinten herankommenden Opel-Kapitän überholen konnte» Das Berufungsgericht ist der Ansicht* D(^H)habc sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der vor ihm fahrende Lastzug mit unverminderter Geschwindigkeit weiter fahren werde, zu demal er nach seiner eigenen Erklärung dessen Langsamerwerden erkannt habe» Wenn er die vor ihm liegende Fahrbahn aufmerksam beobachtet hätte, wie es bei der hohen Geschwindigkeit von 70 km/st und bei der Nachtzeit seine Pflicht gewesen sei, so hätte er mit Sicherheit rechtzeitig bemerkt, daß der vor ihm fahrende Lastzug nicht nur seine Geschwindigkeit allmählich verringerte, sondern auch nach rechts heranfuhr und schließlich am rechten Fahrbahnrand anhielt» Als der Lastzug zu dem Stehen gekommen sei, sei Dabruck mit dem Sattelschlepper noch 200-300 m entfernt gewesen» Das ergebe sich aus der Zeit, die nötig gewesen sei für die Handlungen des Fahrers WdHBI zwischen dem Anhalten und dem Aufprall - Anziehen der Handbremse, Einschalten des linken Blinkers, Ergreifen und Einschalten der Warn-blinklampe, Aussteigen, Bewegen zu dem Ende des Anhängers und zurück - und der vom Beklagten eingehal- tenen Geschwindigkeit von 70 km/st» Selbst wenn der Sattelschlepper in dem Zeitpunkt, in dem der Lastzug anhielt, nur 100 m entfernt gewesen sein sollte, 11 habe D(m|noch rechtzeitig nach links au3weiehen und, da nach den Feststellungen der Polizei noch 6 in Platz gewesen sei, unbehindert am haltenden Lastzug vorbeifahren könneno Daß er nicht einmal den linken Blinker und den mit der brennenden Warnblinkleuchtc am Lastzug entlang laufenden Fahrer bemerkt habe, sondern ohne eine Bremsung zu versuchen mit unverminderter Gcschwindig keit auf den Lastzug aufgofahron sei, zeige, wie lange er die Fahrweise des vor ihm befindlichen Lastzuges nicht beobachtet habe» Bei seiner Abwägung nach § 17 StVG ist das Berufungs gericht ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das grobe Verschulden des Beklagten DflHB und die von dem auffahrenden Sattelschlepper ausgehende weit höhere Betriebsgefahr so schwer wiegen, daß demgegenüber die von dem haltenden und ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug der Klägerin ausgehende weit geringere Betriebsgefahr und das Nichtbetätigen der Fußbremse in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Unfall erheblich zurücktreten und nicht ins Gewicht fallen0 IIo Diese - allein streitige - Abwägung des Berufungsgerichts beruht weitgehend auf tatsächlichen Unterlagen und ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen» I, Zu der Frage, ob der Lastzug der Klägerin wegen einer unverschuldeten Betriebsstörung anhalten mußte, hat sich das Berufungsgericht in einleitenden Be- 12 merkungen über die Beweislast geäußert» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen diese Bemerkungen erhoben hat, denn für die Entscheidung des Berufungsgerichts haben Gesichtspunkte der Bev/oislast und der Beweisfälligkeit keine Rollo gespielt. Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen zu dieser Frage vielmehr unabhängig von der Bev/eislast auf Grund des Beweisergebnisses getroffen» Es hat der Aussage des Fahrers Glauben geschenkt und die Überzeugung gewonnen, daß er gezwungen war, anzuhalten, weil der Motor, der vorher einwandfrei gelaufen war, plötzlich nicht mehr zog und der Lastzug an Geschwindigkeit verlor» Bann kam es aber nicht darauf an, welche Partei die Beweislast hierfür traf» 2» Soweit die Revision darauf verweist, daß der Fahrer Wiesinger verpflichtet gewesen sei, vor dem Halten mit Hilfe der Fußbremse die Bremslichter auf-leuchten zu lassen, bestätigt sie mit ihren Ausführungen die Ansicht des Berufungsgerichts» Bas Berufungsgericht hat diese Verpflichtung dos Fahrers der Klägerin aus-drücklich hervorgehoben und ihre Verletzung bei der Abwägung berücksichtigt» 3» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Fahrer der Klägerin unmittelbar nach dem Anhalten die linken Blinklichter eingeschaltet hat» Ob diese Maßnahme richtig war, kann auf sich beruhen» Ba der Beklagte B^^^dic Blinklichter nicht bemerkt hat, können sie seine Fahrweise nicht beeinflußt und damit nicht zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben» 4« Die Revision irrt, wenn sie meint, der Fahrer der Klägerin habe schon vorher die rechten Blinklichter einschalten müssen, um auf diese Weiße auf seine Absicht zu halten hinzuweisen. Die Blinkleuchten sind, wie sich aus § 54 StVZO ergibt, in erster Linie Fahrtrichtungsanzeiger, also dazu bestimmt, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzcigen» Daß an den rechten Fahrbahnrand heranfuhr, war keine Änderung der Fahrtrichtung und verpflichtete ihn daher nicht, die rechten Blinkleuchten einzuschalteno Zwar ist es weitgehend üblich, die Blinkleuchten auch zu anderen Zwecken zu verwendeno Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht hierzu» Vor allem macht § 11 StVO dem Kraftfahrer nicht zur Pflicht, die Absicht des Haitons durch Bedienung der Blinkleuchten anzuzeigen» 5* Mit einer weiteren Rüge bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht den Fahrer B nicht zu der Behauptung der Beklagten vernommen hat, zu demindest der Anhänger des Lastzuges habe vor dem Unfall nicht 10 cm vom rechten Rasenstreifen entfernt, sondern weiter zur Mitte der Fahrbahn gestanden» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben» nicht nur im Strafverfahren, sondern auch bei seiner Vernehmung durch das Landgericht im jetzigen Rechtsstreit darüber vernommen worden, wie er den Lastzug abgestellt hat» Er hat vor dem Landgericht ausgesagt, er sei ganz / rechts herangefahren und zwar mit den rechten Rädern fast auf den Grünstreifen» Hiernach hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob die nochmalige Vernehmung des Zeugen erforderlich war ( § 398 ZPO)o Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte» 6» Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß DfUHBiBlt unverminderter Geschwindigkeit auf den Lastzug aufgefahren sei, ohne überhaupt eine Bremsung zu versuchen» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dieso Feststellung getroffen hat, ohne eine ausreichende Grundlage hierfür zu haben» Die Feststellung des Berufungsgerichts ist mit der Unfallskizze und dem Schlußbericht der Polizei nichte zu vereinbaren» In der Unfallskizze ist hinter dem Lastzug eine kurze Broms- und Kratzspur des Sattolschlepperzuges eingetragen» Sie ist auch in dem Polizeibericht ausdrücklich erwähnt» Biese Bremsspur und ihr Verlauf bestätigen die Behauptung der Beklagten, daß B^HHB im letzten Augenblick durch Bremsen und starkes Linkssteuern versucht hat, an dem haltenden Lastzug vorbeizukommen» Bavon sind auch die Strafgerichte und das Landgericht im jetzigen Zivilprozeß ausgegangen» Baß die Feststellung dos Berufungsgerichts in dieser Teilfrage unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen ist* kann der Revision jedoch nicht zu dem Erfolge verhelfen, denn dem Berufungsurteil ist im Ergebnis auch dann beizutreten, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß der Beklagte Babruck den Lastzug der Klägerin noch kurz vor dem Zusammenstoß bemerkt und darauf durch Bremsen und Ausbiegen nach links versucht hat, den Unfall zu vermeiden» Auch für diesen Pall trifft ihn ein erhebliche Verschulden, denn es ist eine schwere Verletzung der i Verkehr erforderlichen Sorgfalt, daß er erst im letzte Augenblick auf den haltenden Lastzug aufmerksam wurde, obwohl die auf das Halten hinweisende Pahrweise des Lastzuges mehrere Sekunden gedauert hat und obwohl er nach den Pestotellungen des Berufungsgerichts noch 200 bis 300 m entfernt war, als der Lastzug schon hielt» In jedem Palle überv/iegen sein Verschulden und die Botriebsgefahr des von ihm gesteuerten Pahrzeugs so sehr, daß demgegenüber die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges und das gering Verschulden ihres Fahrers in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Unfall erheblich zurücktreten» 7o Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet» Sie war daher zurückzuweisen» Die Kos tenant Scheidung ergibt sich aus § 97 ZPO» Hanebeck Br» Bode Br» Hauß Br» Pfretzsehner Br» Nüßgens