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BGH · 71 ZR 219/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 219/62

hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr« Engels fund der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt; die hierdurch in der Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten vorübergehend eingetreten seien, und auf das Bestehen erheblicher Außenstände, mit deren Eingang in Kürze zu rechnen sei, erreichte es daß die Beklagte der einen bis zu dem Jahresende rückzahlbaren ungesicherten Überziehungskredit von 230»000« DM gewährte«. zwecken an die Beklagte weiter übertragen wurden» über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen bei den beiden Firmen berichtete E^^ der Beklagten in einem ausführlichen Bericht vom 27» Dezember 1955» Darin brachte er zu dem Ausdruck, daß die beiden Unternehmungen nicht nur völlig illiquide, sondern eigentlich zahlungsunfähig und sanierungsbedürftig seien» Januar 1956, an der auch Vertreter der Zentrale der Beklagten und der Ehemann der Kommend it ist in D^0P tellnahmen, führte zu dem Ergebnis, daß Eder Geschäftsführer der beiden Firmen wurde; bei der Beklagten schied er auo, doch war seine Wiederaufnahme nach Beendigung seiner Tätigkeit bei den Firmen vorgesehen» Rechtsanwalt D^j^^ erhöhte dio Einlage soiner Ehefrau um 50oOoo»~ IM» der Kapitalbedarf, der durch Einlagen zu decken wäre, belaufe sich bei vorsichtigster Finanzierung des Unternehmens auf 711.000»- DM und für den Fall, daß die Vorräte nach wie vor kurzfristig finanziert blieben, auf 368.000.- DM, vorausgesetzt, daß die 350»000<,- DM, die die M^^ der G^J^ schulde, - von einem im Januar 1956 zur Rückzahlung vorgesehenen Teilbetrag von 50 »000 o- IM abgesehen, - bis auf weiteres nicht gezahlt zu werden brauchten. 4o Januar 1956 gefaßte Beschluß der Beklagten, die Betriebe unter Leitung zunächst auf 3 Monate weiter zu führen, habe nur dem sittenwidrigen Zweck gedient, den von der Beklagten gewährten Kredit so weit wie möglich zurückzufUhren oder abzusichern» Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagte mit einem Re§tstellungsbegehren wegen des Ausfalls in Anspruch genommen, den sie an ihren Forderungen gegen die und die M|^ im Konkurs über das Vermögen dieser Firmen erleiden werde» Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit Bezug auf den Ausfall in dem inzwischen abgeschlossenen Konkurs der zu einem Zahlungsverlangen übergegangen* Sie hat 57*318,49 DM hsbst 3i» Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder seit dem 1» Mai 1956 gefordert, abzüglich zu verschiedenen Zeitpunkten erhaltener insgesamt 6 741,22 DM» Was die G^^^ betrifft, so hat sie festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Ausfall zu ersetzen, den sie im Konkurs dieser Firma an ihrer Forderung von 9*918,34 erleide, und den Ausfallbetrag ab 1» Mai 1956 in gleich Weise zu verzinsen* Außerdem hat die Klägerin Zahlung von 686o- DM nebst Prozeßzinsen als Ersatz für außergerichtliche Kosten beansprucht, die ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Forderungen entstanden seien» Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten« Daß der Kontokorrentkredit der Gc-weka Ende 1955 nicht wesentlich habe zurückgeführt werden können, sei ihr, so hat die Beklagte vorge-tragen, von den Gesellschaftern überzeugend mit der Umstellung des Betriebes von der Saisonproduktion auf die Jahresproduktion erklärt worden» habe weiter erklärt, daß eine Lieferung im Wert von 200.000.- I'l an die Firma Brbevorstehe« Zwar habe der Bericht ihres Sachbearbeiters vom 27« Dezember zusätzliche Sicherheiten habe sie sich seit Dezember 1955 nicht geben lasseng ausgenommen die Grundschuld von 200«, 000 BM9 die aber bei der Zwangsvollstreckung in voller Höhe ausgefallen sei. VorausaetZungen des § 826 BGB für eine Schadensersatz-Pflicht der Beklagten seien nicht gegeben; daß die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich, sei es auch nur bedingt vorsätzlich9 Schaden zugefügt habe, lasse sich nicht feststelleno Bas Berufungsgericht hat mit sachverständiger Hilfe untersucht, wie sich die wirtschaftliche Lage der G^PPt und der sowie das Kreditengagement der Beklagten zu diesen Pirmen entwickelt haben.. Erst durch den Bericht ihres Kredit-sachbearbeiters E^P vom 27« Bezember 1953 hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts erfahren, wie schlecht die Pirmen standen. Januar 1956 und des Ergebnislos der Besprechung vom 4« Januar 1956, bei denen sich Br. P^pp vom Wirtschaftsprüferbüro StplP und über die läge der Mika für die Zukunft absolut positiv geäußert und E^PP seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, daß die Schwierigkeiten der beiden Betriebe nach dem von ihm aufgestellten Zahlungsplan bis Ende März ausgehen können, daß es sich um eins zwar schwere-, aber vorübergehende Zahlungskrise handele, die nach Ablauf von 3 Monaten behoben sein werde und einer nachfolgenden Gesundung beider Betriebe Raum gebe» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dan aber der Bericht der Wirtschaftsprüfer St^|^ und vom 14° Januar 1956 Klarheit darüber gebracht, daß beide Betriebe nicht mehr lebensfähig waren-, Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Beklagte dies auf Grund des Berichtes spätestens am 20o Januar 1956 erkannt hat und daß es ihr von nun an klar gewesen ist, daß es weitgehend von ihrem Verhalt als Großgläubigerin abhing, ob dritte Gläubiger, also auch die Klägerin, zu Schaden kamen» Von der Grundlage dieser Feststellung aus hat da Berufungsgericht für die Zeit vor dem 20-, Januar 1956 ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint« Aber auch indem weiteren Verhalten der Beklagten, so meint das Berufungsgericht, liege kein Verstoß gegen die guten Sitten, , da die Beklagte nicht trotz erkannter Möglichkei^l einer Schädigung dritter Gläubi positiv handelnd weitere Kredite gewährt, sondern sic darauf beschränkt habe, bis zu dem April 1956 zuzuwarter Hierin könnte ein Sittenverstoß allenfalls dann gesehen werden, wenn die Beklagte den Zusammenbruch dei u-Kä der nur deshalb auf gehalten hätte, urr sich in der Zv/ischenzeit zu dem Nachteil der übrigen Gläubiger für ihre Forderungen zu befriedigen oder sd zusätzliche Sicherheiten zu verschaffen. a) Der Revision kann nicht zugegeben werden, dah die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu geführt hoben,, bei der Beklagten zur Zeit der zugelassenen Kreditübhr-schreitung im Dezember 1955 die Erkenntnis der Gefahr* eines Zusammenbruchs der beiden Firmen zu verneinen, gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstießen» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mag es vom Stond-punkt einer sorgfältigen banküblichen Kredithandhabung aus zwar leichtfertig gewesen sein, daß die Beklagte der die Überziehung des Kredits um 230*000 DM b) Gewährt eine Bank einem Jfconkursreifen Unternehmen zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherhoits-leistung» so kann das nach der von der Revision angezogenon Entscheidung BGHZ 10» 228» 233 in Anbetracht der Gefahr, daß Dritte zu ihrem Schaden Über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden» sittenwidrig sein* wenn eich die Bank nicht zuvor auf Grund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners überzeugt hat» das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten, Als die Beklagte die Kreditausweitung im Dezember 1933 zuließ» hat sie aber nicht gewußt» daß die G^H^ und ohne diese erweiterte Kreditgewährung zusammengebroohen wären. Sie hat der G^//) den Kredit nicht zu dem Zwecke einer Sanierung aus konkursreifer Situation eingeräumt, sondern um ihr über Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, in die sie die Firma bei dem Tode ihres Geschäftsführers Sch^|^ ver setzt sah und die sie bei dem guten Auftragsbestand und der Vertrauenswürdigkeit sowohl der G^^pfc als auch der angesichts des Ergebnisses der noch am 5» September und 26, November 1955 vorgenommenen Überprüfungen für voriU gehend gehalten hat, c) Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten liegt au nicht darin» daß sie sich zu ihrer Sicherheit hernach von der G^|^^ Waren hat übereignen lassen» die von der sicherungahaIber auf die übertragen worden warenö und daß eie sich im Rahmen der schon früher vereinbarten Kreditsicherungen aus den wechselnden Beständen der beiden Firmen jeweils andere Waren und Forderungen hat übertragen lassen. Es verstößt in aller Regel nicht gegen die guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger von seinem Schuldner für einen Kredit, den er ihm gewährt hat» nachträglich Sicherheiten bestellen läßt» Festgestelltermaßen ist es keine übermäßige Sicherung gewesen, die die Beklagte auf jene Weise erhalten hat» Die Grundschuld9 die ihr später noch bestellt worden ist, war wertlos0 Die Beklagte hat vor allem, wie das Berufungsgericht ihr geglaubt hat, noch bip zu dem 19o Januar 1956 nicht die wirkliche Lage der beiden Firmen erkannt, vielmehr angenommen, daß nur eine vorübergehende Zahlungskriae vorliege, die in kurzem behoben sein und zu einer Gesundung der Firmen führen werde, wenn deren Geschäfte vorerst nach den Vorschlägen ihre8 Kreditsachbearbeiters fortgeführt würden und sie selbst mittlerweile still halte« Die Beklagte hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dieser Auffassung auch sein dürfen» Daß sie sich einer besseren Einsicht grob fahrlässig {= gewissenlos) verschlossen hätte oder es auch nur an einer hinreichend sachkundigen und sorgfältigen Prüfung hätte fehlen lassen, scheidet nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen dco Berufungsgerichts aus» Die Beklagte hat sich durch E^^P? d) Schließlich erscheint das Verhalten der Beklagten in der Zeit vor dem Po» Januar 1956 auch nicht aus dom Grunde sittlich anstöasig, daß sie ihren Kreditsachbearbeiter in den Betrieb der beiden Firmen ent- sandte und ihn mit Einverständnis der Firmeninhaber die Geschäfte führen ließ» Abgesehen davon, daß die beiden Firmen nach dem fode ihres bisherigen Geschäftsführers Scheuerle einer neuen Führung durch einen erfahrenen Wirtschaftsfachmann bedurften, mußte der Belegten wie auch den Firmeninhabern selbst daran gelegen sein, daß der Kredit, den die Beklagte gewährt hatte, nicht verwirtschaftet, sondern dazu verwendet wurde, die Firmen über die aufgetretenen Schwierigkeiten hinwegzubringen . Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat sich hierdurch aber nicht etwa dazu bestimmen lassen, bei seiner Geschäftsführung die Interessen der von ihm vertretenen Firmen hinter die der Beklagte» zurückzusetzen. 2o) Ein anderes Bild ergibt sich jedoch für die Zeit abv 20o Januar 1956» Die Beklagte hat nun gewußt, daß die und die nicht mehr lebensfähig waren. dessen konnte sie nicht mehr des Glaubens sein, daß die Firmen nur in eine überwindbare Zahlungskriee geraten seie: Nach dem Sinn der Feststellungen des Berufungsgerichts ist es der Beklagten vielmehr klar geworden, daß die beiden Firmen konkursreif waren und der Konkurs - auf die Gefahr einer Schädigung anderer Geschäftspartner der beiden Firmen allenfalls noch hinausgeschoben, nicht aber vermieden werden konnte, ln die Hand der Beklagten war es gegeben? Wenn das Berufungsgericht meint, daß auch für die Folgezeit das Verhalten der Beklagten nach § 826 BGB makelfrei gewesen sei, so geht diese Würdigung an wesentlichen Umständen vorbei« solange:« die Beklagte annehmen konnte, daß die beiden Firmen nur in eine überwindbare Zahlungskrise geraten seien und es gelingen werde, sie über die eingetretenon Schwierigkeiten hinwegzubringen, so ergab sich jedoch eine völlig gewandelte Sachlage, als die Beklagte am 20« Januar 1956 erkannte, daß die beiden Firmen nicht mehr lebensfähig waren, also auch durch nicht mehr gerettet werden konnten« Die Beklagte hatte dadurch, .daß eie die geschäftliche Leitung der von der Weitergewährung ihrer Kredite abhängigen beiden Firmen auf ihren Kredit-sachbearbeiter hatte übertragen lassen? doch war vorgesehen, daß er bei ihr sollte wieder eintret en können, wenn seine Tätigkeit bei den beiden Firmen beendet sei» Für eine Tätigkeit, die darauf abzielte, dio beiden Firmen Über vermeintlich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hinwegzuführen, war aber kein Baum mehr, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Firmen in Wahrheit nicht mehr lebensfähig waren und ihr Zusammen«’ bruoh auch von durch eine Fortführung der Be« ist nicht ersichtliche Einen Vorteil konnte sich von Ihr allenfalls noch die Beklagte selbst erhoffen, dahin nämlich, daß es E^^ gelingen möchte, bis zu dem unvermeidlichen Zusammenbruch die in Anspruch genommenen Kredite noch etwas abzutragen oder ihr weiter zu sichern« Die Annahme liegt nahe, daß die Beklagte die Geschäfte der beiden Firmen trotz der erkannten Konkursreife durch E^0) als ihren Mittelsmann in Verfolgung dieses Interesses hat weiter betreiben lassen« Das gilt einmal mit Bezug auf Geschäftspartner, die durch Lieferungen oder Leistungen in der Zwischenzeit neue Forderungen gegen die Firmen erwarben« Zu ihnen gehört die Klägerin mit der unstreitigen Warenlieferung an die Geweka vom 27« März 1956 zu dem Rechnungsbeträge von 1 586»- DM« 1955 im Werte von 4 018,89 DM noch voll vorhanden gewesen, bei der gleichfalls noch Waren im Werte von insgesamt 52 869,91 DM aus den Lieferungen vom 22» Oktober bis 20» Dezember 1955« Dazu ist in der Zeit bis zu dem 20» Januar 1956 noch eine Lieferung vom 12» Januar 1956 an die Gr^H^ zu dem Werte von 4 419,15 DM getreten» Daß alle diese Waren in der Zeit bis zu dem 20» Januar 1956 verarbeitet und die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse vor trieben worden seien, erscheint ausgeschlossen. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, vergingen mit solchen Froduktione- und Veräußerungsvorgängen nach den Verhältnissen der beiden Empfangsbetriebe etwa 3-4 Monate (Schriftsatz vom 24« Oktober I960 S« 11). d) Allerdings hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Kreditengagement der Beklagten bei der und der M^P in der Zeit vom 20o Januar *956 bis Mitte April 1956, auf das Ganze gesehen, nicht v»e~ sentlich erleichtert» Bas Kontokorrentkonto der G|0^ hatte sich vom 31» Januar 1956 bis zu dem 29» Februar 1956 zwar von 830.852,89 DM auf 818.619,91 DM vermindert, dann aber bis zu dem 17» April 1956 wieder auf 827.830,67 DM erhöht« Bei der M^P war der laufende Kredit in der gleichen Zeit von 44.576,13 DM auf 48.804,41 DM und das Darlehenskonto von 508.125." DM auf 5160555»55 DM ango-stiegen» Daß der neben dem Kontokorrentkredit gewährte Wechselkredit der G^^IP vom 31» Dezember 1955 bis Zum 17» April 1956 von 594.857,13 DM auf 468.269,08 DM zurückgegangen ist, beruhte zu dem größten Teil darauf, daß die Beklagte Wechsel, die sie als Gefälligkeitoakzo-; ko anderer Firmen erkannt hatte, nicht mehr diskontierte« Ob und inwieweit die Beklagte einen Nutzen daraus gezogen hat, daß durch ihr Verhalten der Zusammenbruch der nicht mehr lebensfähigen Firmen noch eine Weile ‘ hinausgeschoben wurde, ist aber nicht von entscheidender Be« deutungo Allerdings hat die Kredithingabe an ein konkurs-reifes Unternehmen wegen des Schadens, den andere Gläubiger dadurch erleiden, daß infolge der Verzögerung dos Vergleichs« oder Konkursverfahrens nur eine geringeretKon~ kuraquote zur Verteilung gelangt, eine Schadenshaftung des Kreditgebers nach § 826 BGB im allgemeinen nur dann zur Folge., wenn der Kreditgeber sich gleichzeitig Vorteile vor denjenigen verschafft hat, die infolge der Kredithingabe auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens vertrauten (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 4« Juli 1961 - VI ZR 84/60 - WM 1961, 1103)o Im vorliegenden Fall geht es aber um etwas anderes» Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch nicht oder doch zu demindest nicht in ausreichend substanzfierten Darlegungen damit, daß ohne die Konkursverechleppung eine größer© Konkursmasse vorhanden gewesen wäre und sie infolgedessen auf ihre Konkursforderungen eine entsprechend größere Aue,-, schättung erhalten hätte» Bei einem Schadensersetzverlangen unter diesem Blickwinkel hätte die Klägerin nicht daran Vorbeigehen können, daß der Konkursverwalter Leistungen der beiden gemeinschuldnerischen Firmen an die Beklagte angefochten hat« Die Klägerin macht die Beklagte vielmehr dafür achadensersatzpflichtig, daß sie durch die um eigener Vorteile willen bewirkte Hinausschiebung des Konkurses der erkanntermaßen konkursreifen Firmen im Bewußtsein der fUr andere Gläubiger hierdurch entstehendes Gefahren es zu dem Schaden der Klägerin noch zu deren weitcrei>i Warenlieferungen und zur Vereitlung ihres Eigentumsvorbehalts an bereits gelieferten Waren hat kommen lassen Der erkennende Senat ist nicht schon in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, zu demal das Be» rufungsgericht ungeprüft gelassen hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht darauf einzugehen brauchte, ob auf Seiten der Beklagten die subjektiven Haftungsvoraussetzungen, des § 826 BGti., v raätzliche oder zu demindest bedingt vorsätzliche Schadenszufügung, erfüllt sind» Wegen der Sfotwon*-' digkeit weiterer tatricht erlichest Erörterungen und

Zitierte Normen: § 826 BGB
BetriebFirmaBerufungsgerichtKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

71 ZR 219/62
Verkündet am 14c April 1964 Kriegl, Justizobersekretar ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Richard
& CO«
in H
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin ,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die	Girozentrale,	öffentl«	Bank
 und Pfandbriefen st alt in	P^^^H^platz	#,
Beklagte, Berufuußrjbeklagte, Be-rufungsklägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» v«
hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr« Engels fund der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4« Zivilsenat in Freiburg - vom 13« Juli 1962 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des -'.Revisionsverfahrens , an das '.Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, ein Hamburger Großhandelsunternehmen, belieferte die Firma	Y/eberei
 und Konfektion	und	H^^ll	in
(Gp|^P) und die Firma	Kammgarnwerk
 ppHBfe KG in	(41)	mit	Wolle«	Die	bei-
den Firmen gingen 1956 in Konkurs. Die Klägerin erlitt Ausfälle an ihren Kaufpreisforderungen. Für.ihren Schaden macht sie die Beklagte ersatzpflichtig»
Die Beklagte war die "Hausbank" der beiden Firmen.
Die GP0^ war 1946 von Ppm^p, einem aus Polen stammenden Fabrikanten und rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus, mit	einem Deutschen, der
 aus Böhmen gekommen war, gegründet worden. Das Unternehmen entwickelte sich aus kleinen Anfängen nach der Währungsreform rasch aufwärts und trat 7951 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung. Der bei der Beklagten in Anspruch genommene Kredit weitete sich ständig aus,
 Als ein langfristiges Darlehen von 200.000.- DM im .
Jahre 1955 zur Hälfte zurückgezahlt worden war, v/urdc durch Vereinbarung vom 18. Juli 1955 der Wechselkredit auf 800.000.- DM und der Kontokorrentkfedit auf 600.000.-DM festgelegt. Die Kreditsicherungen bestanden in erst-steiligen Grundschulden über 400.000.- DM auf dem Betriebsgrundstück, in Forderungsabtretungen gemäß einer sogenannten Mantelzession bis zu 500.000.- DM und in Warenübereignungen bis zu einem Wert von 400.000.- DU.
 
Die
 wurde im Mai 1953 von P
als
 persönlich haftendem Gesellschafter und dem Dipl.-
sowie der Ehefrau des Rechtsanwalts als Kommanditisten gegründet. Die Einlage Jedes Gesellschafters betrug 50«000.- DM. Zum Erwerb eines Botriebsgrundstücks und zur Anschaffung der notwendigen Maschinen erhielt die	ein.	von der Beklagten
 verwaltetes Darlehen des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 300.000.- DM und einen .staatsverbürgten Aufbaukredit der Beklagten in Höhe von 500.000.- DM. Zur Sicherung der beiden Darlehen dienten Grund schulden in Höhe von 800.000.- DM, die Sicherungsübereignung der Botriebseinrichtung und die Abtretung von Kundenforderungen in Höhe von 100.000.- DM. Der Zessionsbetrag wurde durch Vereinbarung vom 1. Dezember 1955 auf 200.000.- DH erhöht, nachdem der	Ende	Novembci
1955 eine Überziehung ihres lauf enden Kredites in Höhe von 50.000.- DM gestattet worden war.
Der Kontokorrentkredit, den die Beklagte der Gc-weka gewährt hatte und mit dessen Hilfe die G^|^^ die für die Saison benötigten Materialien sollte einkaufen können, war vereinbarungsgemäß Jeweils bis zu dem Jahresende zurückzuzahlen. So war auch in den Jahren 1953 und 1954 der Kredit bis Ende des dritten Quartals etwa zur Hälfte und bis zu dem Jahresende voll zurückgezahlt worden. Im Jahre 1955 hatte sich das Kreditvolumen bis zu dem September noch nicht wesentlich vermindert. Am 1. Dezember 1955 verstarb	der
 bis dahin die gesamten Geldgeschäfte beider Firmen besorgt hatte. Unter Hinweis auf die Schwierigkeiten,
 Kaufmann S
- Geschäftsführer der G
 
die hierdurch in der Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten vorübergehend eingetreten seien, und auf das Bestehen erheblicher Außenstände, mit deren Eingang in Kürze zu rechnen sei, erreichte es daß die Beklagte der	einen bis zu dem Jahresende
 rückzahlbaren ungesicherten Überziehungskredit von 230»000« DM gewährte«.
Etwa zur gleichen Zeit entsandte die Beklagto ihren Kreditsachbearbeiter	nach	G^HH^
v/o er sich jeweils mehrere läge in der Woche in den Geschäftsräumen der beiden Firmen aufhielt» Durch Vortrag vom 15« Dezember 1955 übereignete die	der
G^|^ zur Sicherung einer ihr zustehenden Forderung Stoffe, die von der	sodann	zu	Sicherungs-
zwecken an die Beklagte weiter übertragen wurden» über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen bei den beiden Firmen berichtete E^^ der Beklagten in einem ausführlichen Bericht vom 27» Dezember 1955» Darin brachte er zu dem Ausdruck, daß die beiden Unternehmungen nicht nur völlig illiquide, sondern eigentlich zahlungsunfähig und sanierungsbedürftig seien»
Eine Besprechung vom 4. Januar 1956, an der auch Vertreter der	Zentrale	der	Beklagten und
 der Ehemann der Kommend it ist in D^0P tellnahmen, führte zu dem Ergebnis, daß Eder Geschäftsführer der beiden Firmen wurde; bei der Beklagten schied er auo, doch war seine Wiederaufnahme nach Beendigung seiner Tätigkeit bei den Firmen vorgesehen» Rechtsanwalt D^j^^ erhöhte dio Einlage soiner Ehefrau um 50oOoo»~ IM»
 
In der zweiten Januarhälfte ging der Beklagten ein von der Kommanditist in	eingeholter	Prüfungs-
bericht der Wirtschaftsprüfer St^|[^^ und H^Hl Uber die	zu,	in	dem	dargelegt wurde, daß die 1^)
nach ausgedehnten AnlaufSchwierigkeiten im Oktober 1955 die Rentabilitätsschwelle erreicht habe und ein monatlicher Gewinn von rund 25«000»- DM erzielt werden könne, eine nachhaltige Rentabilität aber von der Zuführung weiteren Kapitals abhängig sei? der Kapitalbedarf, der durch Einlagen zu decken wäre, belaufe sich bei vorsichtigster Finanzierung des Unternehmens auf 711.000»- DM und für den Fall, daß die Vorräte nach wie vor kurzfristig finanziert blieben, auf 368.000.- DM, vorausgesetzt, daß die 350»000<,- DM, die die M^^ der G^J^ schulde, - von einem im Januar 1956 zur Rückzahlung vorgesehenen Teilbetrag von 50 »000 o- IM abgesehen, - bis auf weiteres nicht gezahlt zu werden brauchten.
berichtete der Beklagten in der Folgezeit 'laufend Über die Lage der Betriebe und sorgte für die Überprüfung der alten und die Übertragung neuer Sicherheiten, wobei die Forderungsabtretungen auf Grund der vereinbarten Mantelzession ab März 1956 niehi mehr monatlich, sondern täglich vorgenommen wurden«;
Im März . 1956 wurde auf dem Betriebsgrundstück der zur Sicherung des Überziehungskredits eine weitere Grundschuld von 200*000»- DM eingetragen»
Mitte April verweigerte die Beklagte die Einlösung weiterer Wechsel und Schecks» Der Versuch einiger Voll gläubiger, durch langfristige Stundungen den Zusammenbruch der Firmen aufzuhalten, scheiterte an der
 
Weigerung der Beklagten» für die nötigen Lohn-gelder weitere Kredite zu gewähren. Beide Betriebe beantragten am 2. Mai 1956 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 19. September 1956 wurde für beide Gesellschaften der Anschlußkonkurs eröffnet«
Die Klägerin hat behauptet, sie habe der in der Zeit vom 7. Dezember 1955 bis 27. März 1956 für 9.824»04 DM Wolle geliefert (und zwar lt. Rechnungen vom 7. Dezember 1955 für 4.018,89 DM, lt„ Rechnungen vom 12. Januar 1956 für 4.419,15 DM und lt. Rechnung vom 27. März 195$ für 1.386.- DM) und der M^)| in der Zeit vom 12. November bis 27. Dezember 1955 für 44.420,301)1.1 ( und zwar lt. Rechnung vom 12. November 1955 für 6.583,50 DM und lt. Rechnung vpm 27. Dezember 1955 für 37.836,80 DM). Durch Zinsen und Kosten habe sich dor von der	geschuldete Betrag bis 2ur Konkurser-
öffnung um 589,08 DM erhöht. Einen Wechsel über 25.->58; JO DM, den sie von der M^^ für eine Lieferung vom 22. Oktober 1955 erhalten habe und der am 4. April 1956 fällig gewesen sei, habe sie auf die Bitte der M^| an diesem läge zur Hälto bis zu dem 4. Juni 1956 prolongiort; hiorauf seien bis zur Konkurseröffnung 764,36 £M an Zinsen und Kosten angefallen. Zu den Lieferungen und zu der Wechselprolongation wäre es nicht mehr gekommen, wenn der Klägerin die a&lt langem hoffnungslose Lage der beiden Firmen bekannt gewesen wäre. Die Beklagte habe diese Kenntnis spätestens seit Anfang Dezember 1955 gehabt. Durch den damals gewährten ungesicherten Üborziehungskredit von 230.000.- DM sei die Konkursreife der beiden Firmen verschleiert worden. Der am
 
4o Januar 1956 gefaßte Beschluß der Beklagten, die Betriebe unter	Leitung	zunächst	auf	3	Monate
 weiter zu führen, habe nur dem sittenwidrigen Zweck gedient, den von der Beklagten gewährten Kredit so weit wie möglich zurückzufUhren oder abzusichern»
Im Konkurs habe sich herausgestellt, daß der Beklagten praktisch alle greifbaren Werte beider Betriebe übertragen worden seien»
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagte mit einem Re§tstellungsbegehren wegen des Ausfalls in Anspruch genommen, den sie an ihren Forderungen gegen die	und	die	M|^ im Konkurs über das Vermögen
 dieser Firmen erleiden werde» Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit Bezug auf den Ausfall in dem inzwischen abgeschlossenen Konkurs der	zu	einem
 Zahlungsverlangen übergegangen* Sie hat 57*318,49 DM hsbst 3i» Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder seit dem 1» Mai 1956 gefordert, abzüglich zu verschiedenen Zeitpunkten erhaltener insgesamt 6 741,22 DM» Was die G^^^ betrifft, so hat sie festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Ausfall zu ersetzen, den sie im Konkurs dieser Firma an ihrer Forderung von 9*918,34 erleide, und den Ausfallbetrag ab 1» Mai 1956 in gleich Weise zu verzinsen* Außerdem hat die Klägerin Zahlung von 686o- DM nebst Prozeßzinsen als Ersatz für außergerichtliche Kosten beansprucht, die ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Forderungen entstanden seien»
 
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten« Daß der Kontokorrentkredit der Gc-weka Ende 1955 nicht wesentlich habe zurückgeführt werden können, sei ihr, so hat die Beklagte vorge-tragen, von den Gesellschaftern überzeugend mit der Umstellung des Betriebes von der Saisonproduktion auf die Jahresproduktion erklärt worden»	habe
 weiter erklärt, daß eine Lieferung im Wert von 200.000.- I'l an die Firma Brbevorstehe« Zwar habe der Bericht ihres Sachbearbeiters	vom	27«	Dezember
1955	eine bedenkliche Lag® der beiden Firmen erkennen
 lassen» Doch sei	bereits	in einer Aktennotiz vom 2. Januar 1956 von seiner vorangegangenen pessimistischen Darstellung abgewichen» In der Sitzung vom 4. Januar
1956	habe er die Lage so dargestellt, daß sich die Ge-
weka und die	in	einer allerdings schweren, aber
 nur vorübergehenden Zahlungskrise befänden, die bei Durchführung des von ihm entworfenen Finanzplans bis Ende März 1956 behoben werden könne. Der Sachbearbeiter Dr. F^^ vom Büro der Wirtschaftsprüfer
 und	der	mit	der Überprüfung der 13^^
befaßt gewesen sei, habe bei der Besprechung die Erfolgsaussichten der Firma günstig beurteilt. Nach der Darstellung von E^^^ und Dr.	sei mit einem monat-
lichen Umsatz beider Firmen von je 300.000 DM zu rechnen, beide Firmen auch auf längere Zeit mit Aufträgen versehen gewesen. Die Beklagte habe infolgedessen davon ausgehen können, daß es sich tatsächlich nur um eine vorübergehende, in wenigen Wochen überwindbare Zahlungsschwierigkeit handele. Die Sicherheiten für die Kredite hätten sich nach den mit den beiden Firnen geschlossenen Verträgen stets etwa in der Höhe der
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genehmigten Kredite gehalten? zusätzliche Sicherheiten habe sie sich seit Dezember 1955 nicht geben lasseng ausgenommen die Grundschuld von 200«, 000 BM9 die aber bei der Zwangsvollstreckung in voller Höhe ausgefallen sei. Sie habe selbst einen Konkursausfall von über 400«,000 DM erlitten*
Das Landgericht hat dem Peststellungsbegehren der Klägerin insoweit stattgegeben9 als sich die Konkursquote der Klägerin bei der	erhöhen würde9 wenn
 die aus dem Vermögen der M^^ über die	an	die
 Beklagte sicherheitsübereigneten Waren in die Konkursmasse gefallen wären« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewlesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgowiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter«
Die Beklagte beantragt9 die Revision zurückzuweisen
 Entscheidungsgründes
Io
 Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin nicht für begründet gehalten. Es ist der Ansicht 9 die
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VorausaetZungen des § 826 BGB für eine Schadensersatz-Pflicht der Beklagten seien nicht gegeben; daß die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich, sei es auch nur bedingt vorsätzlich9 Schaden zugefügt habe, lasse sich nicht feststelleno
 Bas Berufungsgericht hat mit sachverständiger Hilfe untersucht, wie sich die wirtschaftliche Lage der G^PPt und der	sowie	das	Kreditengagement
 der Beklagten zu diesen Pirmen entwickelt haben.. Es hat festgestellt, daß beide Pinnen schon Mitte Bezember
1955	zusammengebrochen wären, wenn die Beklagte der
 zu Beginn des Monats nicht die Überziehung des in diesem Jahre ungedeckt gebliebenen Kontokorrentkr0-dits von 6OO0OOQ BM um 230.000 BM gestattet hätte, daß die Beklagte dies damals aber mit Sicherheit nicht erkannt hat. Erst durch den Bericht ihres Kredit-sachbearbeiters E^P vom 27« Bezember 1953 hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts erfahren, wie schlecht die Pirmen standen. In Würdigung seines weiteren Berichts vom 2. Januar 1956 und des Ergebnislos der Besprechung vom 4« Januar 1956, bei denen sich Br. P^pp vom Wirtschaftsprüferbüro StplP und über die läge der Mika für die Zukunft absolut positiv geäußert und E^PP seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, daß die Schwierigkeiten der beiden Betriebe nach dem von ihm aufgestellten Zahlungsplan bis Ende März
1956	überwunden sein würden, ist das Berufungsgericht Jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe davon
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ausgehen können, daß es sich um eins zwar schwere-, aber vorübergehende Zahlungskrise handele, die nach Ablauf von 3 Monaten behoben sein werde und einer nachfolgenden Gesundung beider Betriebe Raum gebe» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dan aber der Bericht der Wirtschaftsprüfer St^|^ und vom 14° Januar 1956 Klarheit darüber gebracht, daß beide Betriebe nicht mehr lebensfähig waren-, Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Beklagte dies auf Grund des Berichtes spätestens am 20o Januar 1956 erkannt hat und daß es ihr von nun an klar gewesen ist, daß es weitgehend von ihrem Verhalt als Großgläubigerin abhing, ob dritte Gläubiger, also auch die Klägerin, zu Schaden kamen»
Von der Grundlage dieser Feststellung aus hat da Berufungsgericht für die Zeit vor dem 20-, Januar 1956 ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint« Aber auch indem weiteren Verhalten der Beklagten, so meint das Berufungsgericht, liege kein Verstoß gegen die guten Sitten, , da die Beklagte nicht trotz erkannter Möglichkei^l einer Schädigung dritter Gläubi positiv handelnd weitere Kredite gewährt, sondern sic darauf beschränkt habe, bis zu dem April 1956 zuzuwarter Hierin könnte ein Sittenverstoß allenfalls dann gesehen werden, wenn die Beklagte den Zusammenbruch dei u-Kä der	nur	deshalb	auf	gehalten	hätte,	urr
 sich in der Zv/ischenzeit zu dem Nachteil der übrigen Gläubiger für ihre Forderungen zu befriedigen oder sd zusätzliche Sicherheiten zu verschaffen. Beides sei jedoch nicht der Fall gewesen«,
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IX«
Diese Beurteilung ist nicht in allen Teilen frei von rechtlichen Bedenken»
1» Den Angriffen der Revision hält sie freilich stand9 soweit sie sich auf die Zeit vor dem 20« Januar 1956 bezieht^
a)	Der Revision kann nicht zugegeben werden, dah die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu geführt hoben,, bei der Beklagten zur Zeit der zugelassenen Kreditübhr-schreitung im Dezember 1955 die Erkenntnis der Gefahr* eines Zusammenbruchs der beiden Firmen zu verneinen, gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstießen»
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mag es vom Stond-punkt einer sorgfältigen banküblichen Kredithandhabung aus zwar leichtfertig gewesen sein, daß die Beklagte der	die Überziehung des Kredits um 230*000 DM
gestattete, ohne sich entsprechende Sicherheiten auszu-bedingeni das Berufungsgericht mußte hieraus aber nicht den Schluß ziehen, daß die Beklagte davon überzeugt gewesen sei, Sicherheiten könnten wegen Leistungsunfähigkeit der Firma sowieso schon nicht mehr bestellt werder,i Im Gegenteil konnte es das Berufungsgericht sehr wohl für gewiß halten, daß die Beklagte die ungesicherte Kro-ditüberZiehung nicht zugelassen, hätte, wenn sie auch nur an die Gefahr einer echten Zahlunganot mit drohender Zahlungsunfähigkeit gedacht hätte«. Bei dieser Würdigung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Fro^oin»
b)	Gewährt eine Bank einem Jfconkursreifen Unternehmen zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherhoits-leistung» so kann das nach der von der Revision angezogenon Entscheidung BGHZ 10» 228» 233 in Anbetracht der Gefahr, daß Dritte zu ihrem Schaden Über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden» sittenwidrig sein* wenn eich die Bank nicht zuvor auf Grund einer sachkundigen
 und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners überzeugt hat» das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten, Als die Beklagte die Kreditausweitung im Dezember 1933 zuließ» hat sie aber nicht gewußt» daß die G^H^ und	ohne
 diese erweiterte Kreditgewährung zusammengebroohen wären. Sie hat der G^//) den Kredit nicht zu dem Zwecke einer Sanierung aus konkursreifer Situation eingeräumt, sondern um ihr über Schwierigkeiten hinwegzuhelfen, in die sie die Firma bei dem Tode ihres Geschäftsführers Sch^|^ ver setzt sah und die sie bei dem guten Auftragsbestand und der Vertrauenswürdigkeit sowohl der G^^pfc als auch der
 angesichts des Ergebnisses der noch am 5» September und 26, November 1955 vorgenommenen Überprüfungen für voriU gehend gehalten hat,
c)	Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten liegt au nicht darin» daß sie sich zu ihrer Sicherheit hernach von der G^|^^ Waren hat übereignen lassen» die von der
 sicherungahaIber auf die	übertragen worden warenö
 und daß eie sich im Rahmen der schon früher vereinbarten Kreditsicherungen aus den wechselnden Beständen der beiden Firmen jeweils andere Waren und Forderungen hat übertragen lassen. Es verstößt in aller Regel nicht gegen die guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger von seinem Schuldner für einen Kredit, den er ihm gewährt hat» nachträglich Sicherheiten bestellen läßt» Festgestelltermaßen
 ist es keine übermäßige Sicherung gewesen, die die Beklagte auf jene Weise erhalten hat» Die Grundschuld9 die ihr später noch bestellt worden ist, war wertlos0 Die Beklagte hat vor allem, wie das Berufungsgericht ihr geglaubt hat, noch bip zu dem 19o Januar 1956 nicht die wirkliche Lage der beiden Firmen erkannt, vielmehr angenommen, daß nur eine vorübergehende Zahlungskriae vorliege, die in kurzem behoben sein und zu einer Gesundung der Firmen führen werde, wenn deren Geschäfte vorerst nach den Vorschlägen ihre8 Kreditsachbearbeiters	fortgeführt
 würden und sie selbst mittlerweile still halte« Die Beklagte hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dieser Auffassung auch sein dürfen» Daß sie sich einer besseren Einsicht grob fahrlässig {= gewissenlos) verschlossen hätte oder es auch nur an einer hinreichend sachkundigen und sorgfältigen Prüfung hätte fehlen lassen, scheidet nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen dco Berufungsgerichts aus» Die Beklagte hat sich durch E^^P? den sie in die Betriebe der beiden Firmen entsandt hatten wie auch durch Dr» F^|p über die Lage und die geschäft lichen Aussichten der beiden Firmen eingehend sachkundig unterrichten lassen»
d)	Schließlich erscheint das Verhalten der Beklagten in der Zeit vor dem Po» Januar 1956 auch nicht aus dom Grunde sittlich anstöasig, daß sie ihren Kreditsachbearbeiter	in den Betrieb der beiden Firmen ent-
sandte und ihn mit Einverständnis der Firmeninhaber die Geschäfte führen ließ» Abgesehen davon, daß die beiden Firmen nach dem fode ihres bisherigen Geschäftsführers Scheuerle einer neuen Führung durch einen erfahrenen Wirtschaftsfachmann bedurften, mußte der Belegten
 wie auch den Firmeninhabern selbst daran gelegen sein, daß der Kredit, den die Beklagte gewährt hatte, nicht verwirtschaftet, sondern dazu verwendet wurde, die Firmen über die aufgetretenen Schwierigkeiten hinwegzubringen . Insofern hatte die Beklagte ein nicht unberechtigtes Interesse, auf die Führung der Geschäfte Sinfluß zu nehmen. Nach der Behauptung der Klägerin ist allerdings von der Beklagten angewiesen worden, in erster Linie dafür zu sorgen, daß sie für ihre Forderungen gesichert und befriedigt werde. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat sich hierdurch aber nicht etwa dazu bestimmen lassen, bei seiner Geschäftsführung die Interessen der von ihm vertretenen Firmen hinter die der Beklagte» zurückzusetzen.
Das läßt auch das Schreiben der Beklagten an die G^^^ vom 29. Februar 1956 (Bd. I Bl. 295) erkennen, in dem die Beklagte ihm vorhält, ob sich nicht gewisse Zahlungen wie z.Bo bei den Steuern hinausserleben ließen, damit eine Erleichterung bei der Bank eintrete»
2o) Ein anderes Bild ergibt sich jedoch für die Zeit abv 20o Januar 1956» Die Beklagte hat nun gewußt, daß die und die	nicht	mehr lebensfähig waren. Infolge-
dessen konnte sie nicht mehr des Glaubens sein, daß die Firmen nur in eine überwindbare Zahlungskriee geraten seie: Nach dem Sinn der Feststellungen des Berufungsgerichts ist es der Beklagten vielmehr klar geworden, daß die beiden Firmen konkursreif waren und der Konkurs - auf die Gefahr einer Schädigung anderer Geschäftspartner der beiden Firmen allenfalls noch hinausgeschoben, nicht aber vermieden werden konnte, ln die Hand der Beklagten war es
 gegeben? wielange der Existenzkampf noch hinausgezögert wurde «
Wenn das Berufungsgericht meint, daß auch für die Folgezeit das Verhalten der Beklagten nach § 826 BGB makelfrei gewesen sei, so geht diese Würdigung an wesentlichen Umständen vorbei«
a)	Allerdings wird es dem Gläubiger eines Schuldners, von dem er weiß, daß er konkui'sztoif ist? regelmäßig nicht schon als Verstoß gegen die guten Sitten angerechnet werden können, wenn er nur abwartend still hält und nicht durch Geltendmachung seiner Forderung die Eröffnung des Konkursverfahrens herbeiführt.
b)	Im vorliegendem Falle nahm die Beklagte aber eine Gläubigerstellung ein, die in besonderer Weise dadurch gekennzeichnet war, daß sie ihren Kreditsachbeax'beiter
 in die Leitung der beiden Schuldnerfirmen entsandt hatte und unter Weitergewährung der eingeräumten Kredito die beiden Unternehmen durch ihn weiterbetreiben ließ« Waren hiergegen auch keine durchgreifenden Bedenken zu erheben., solange:« die Beklagte annehmen konnte, daß die beiden Firmen nur in eine überwindbare Zahlungskrise geraten seien und es	gelingen	werde,	sie	über die eingetretenon
 Schwierigkeiten hinwegzubringen, so ergab sich jedoch eine völlig gewandelte Sachlage, als die Beklagte am 20« Januar 1956 erkannte, daß die beiden Firmen nicht mehr lebensfähig waren, also auch durch	nicht mehr
 gerettet werden konnten« Die Beklagte hatte dadurch, .daß eie die geschäftliche Leitung der von der Weitergewährung
 ihrer Kredite abhängigen beiden Firmen auf ihren Kredit-sachbearbeiter	hatte	übertragen lassen? Maßnahmen
 getroffen, die sie praktisch zur Herrin der beiden Firmen -machten und deren Schicksal in ihre Hand gaben« Ohne die Einsetzung des Angestellten der Beklagten in Verbindung mit der Weitergewährung der Kredite wären die beiden Firmoa damals zusammengebrochen» Für die Fortführung ihrer Betriebe und ihre Weiterexistenz war die Beklagte bestimmend. Bei seiner Geschäftsführung im einzelnen mag sich BflHP zwar trotz der engen Verbindung!, die er festgestelltermaßen mit der Beklagten hielt, davon freigehalten haben? nur um die finanziellen Interessen der Beklagten besorgt zu sein* das ist aber nicht von wesentlicher Bedeutung» Entscheidend ist, daß die Beklagte ihren Angestellten in die Leitung der Unternehmen abgeordnet hatte und daß dieser die Betriebe führte, weil die Beklagte es wünschte» Allerdings hatte sioh die Beklagte von	formell	getrennt;
doch war vorgesehen, daß er bei ihr sollte wieder eintret en können, wenn seine Tätigkeit bei den beiden Firmen beendet sei» Für eine Tätigkeit, die darauf abzielte, dio beiden Firmen Über vermeintlich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hinwegzuführen, war aber kein Baum mehr, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Firmen in Wahrheit nicht mehr lebensfähig waren und ihr Zusammen«’ bruoh auch von	durch	eine	Fortführung der Be«
triebe nach seinen Plänen nicht verhindert werden konnte» Als die Beklagte dies am 20« Januar 1956 erkannte, wäre daher die Zeit gekommen gewesen, daß sie	zurück-
rief» Indem sie durch E^l^ die Firmenunternehmen weiter-betreiben ließ und ihnen die bisher gewährten, für eine etwaige Sanierung ganz unzulänglichen Kredite weiter zur Verfügung stellte, bewirkte sie es, daß die Firmen
 trotz ihrer Existenzunfähigkeit weiter wirtschaftend existent blieben«
Inwiefern eine weitere Tätigkeit von	für die
 beiden Firmen noch hätte von Nutzen sein können? ist nicht ersichtliche Einen Vorteil konnte sich von Ihr allenfalls noch die Beklagte selbst erhoffen, dahin nämlich, daß es E^^ gelingen möchte, bis zu dem unvermeidlichen Zusammenbruch die in Anspruch genommenen Kredite noch etwas abzutragen oder ihr weiter zu sichern« Die Annahme liegt nahe, daß die Beklagte die Geschäfte der beiden Firmen trotz der erkannten Konkursreife durch E^0) als ihren Mittelsmann in Verfolgung dieses Interesses hat weiter betreiben lassen«
c)	Es liegt auf der Hand, daß Geschäftspartner der G^l^ und der M^0 Gefahr liefen, geschädigt zu werden? wenn durch solche Fortführung der Geschäfte die konkurs-reife lege der beiden Firmen verdeckt und ihr unvermeidlicher Zusammenbruch hinausgeschoben wurde»
Das gilt einmal mit Bezug auf Geschäftspartner, die durch Lieferungen oder Leistungen in der Zwischenzeit neue Forderungen gegen die Firmen erwarben« Zu ihnen gehört die Klägerin mit der unstreitigen Warenlieferung an die Geweka vom 27« März 1956 zu dem Rechnungsbeträge von 1 586»- DM«
Es kann zu dem anderen auch für Gläubiger älterer Forderungen gelten« Warenlieferanten behalten sich oft das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu ihrer Bezahlung vor. Das hatte nach ihrer Behauptung auch die Klägerin bei ihren Wollieferungon an die G^^lfc und
 entsprechend den im Wollhandel herrschenden Gepflogenheiten getan» Bei ausbleibender Kaufpreiszahlung Grundstoffe zurückzuholen, die an einen Industriellen Fertigungel betrieb fiir Zwecke der Weiterverarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse geliefert worden sind, wird dem Lieferanten aber vielfach nicht mehr möglich sein, wenn das belieferte Unternehmen trotz eingetretener Konkursreife seinen Betrieb fortsetzte Eben dieB ist nach der Behauptung! der Klägerin zu ihrem Nachteil geschehen. Wie sie vorgetragen hat, sind nach dem Ergebnis einer auf den 5»
Januar 1956 abgestellten Nachprüfung an diesem 3?age bei der	die	Waren	aus der Lieferung vom 7» Dezember
1955 im Werte von 4 018,89 DM noch voll vorhanden gewesen, bei der	gleichfalls	noch	Waren	im Werte von
 insgesamt 52 869,91 DM aus den Lieferungen vom 22» Oktober bis 20» Dezember 1955« Dazu ist in der Zeit bis zu dem 20» Januar 1956 noch eine Lieferung vom 12» Januar 1956 an die Gr^H^ zu dem Werte von 4 419,15 DM getreten» Daß alle diese Waren in der Zeit bis zu dem 20» Januar 1956 verarbeitet und die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse vor trieben worden seien, erscheint ausgeschlossen. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, vergingen mit solchen Froduktione- und Veräußerungsvorgängen nach den Verhältnissen der beiden Empfangsbetriebe etwa 3-4 Monate (Schriftsatz vom 24« Oktober I960 S« 11). Für dao Revisionsverfahren ist demnach davon auszugehen, daß die vorbezeichneten Waren mindestens zu einem feil für die Klägerin auch dann noch greifbar geblieben wären, wenn die Beklagte nach der Erkenntnis der Konkursreife am 20. Januar 1956 sogleich die Hand von den beiden Firmen abgezogen und hierdurch die Stillegung der Betriebe herbeigeführt hätte.
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d)	Allerdings hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Kreditengagement der Beklagten bei der	und	der M^P in der Zeit vom 20o Januar *956
bis Mitte April 1956, auf das Ganze gesehen, nicht v»e~ sentlich erleichtert» Bas Kontokorrentkonto der G|0^ hatte sich vom 31» Januar 1956 bis zu dem 29» Februar 1956 zwar von 830.852,89 DM auf 818.619,91 DM vermindert, dann aber bis zu dem 17» April 1956 wieder auf 827.830,67 DM erhöht« Bei der M^P war der laufende Kredit in der gleichen Zeit von 44.576,13 DM auf 48.804,41 DM und das Darlehenskonto von 508.125." DM auf 5160555»55 DM ango-stiegen» Daß der neben dem Kontokorrentkredit gewährte Wechselkredit der G^^IP vom 31» Dezember 1955 bis Zum 17» April 1956 von 594.857,13 DM auf 468.269,08 DM zurückgegangen ist, beruhte zu dem größten Teil darauf, daß die Beklagte Wechsel, die sie als Gefälligkeitoakzo-; ko anderer Firmen erkannt hatte, nicht mehr diskontierte«
Die Sicherungsübereignungen an Waren haben sich vom 20« Januar 1956 bis zu dem 31» März 1956 von 616.970,17 DM nur auf 621«308,81 DM erhöht, sie hielten sich im Rahmen der schon vor 1956 getroffenen Vereinbarungen« Die Sicherung«» Zession von Kundenforderungen verwehrte sich in der Zeit vom 31» Dezember 1955 bis zu dem 31» März 1956 bei der G^^B von 211. 322,49 DM auf 226.388,64 DM und bei der MflP von 181»546,92 DM auf 216.403,16 DMj dabei waren nach früher getroffener Vereinbarung die	und	die	M|^
verpflichtet, Kundenforderungen in Höhe von 500.000 DM bzw» 200.000 DM abzutreten« Die Grundschuld von 200.000 DM, die für die Beklagte noch im März 1956 eingetragen wurde, ist ausgefallen.
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Ob und inwieweit die Beklagte einen Nutzen daraus gezogen hat, daß durch ihr Verhalten der Zusammenbruch der nicht mehr lebensfähigen Firmen noch eine Weile ‘ hinausgeschoben wurde, ist aber nicht von entscheidender Be« deutungo Allerdings hat die Kredithingabe an ein konkurs-reifes Unternehmen wegen des Schadens, den andere Gläubiger dadurch erleiden, daß infolge der Verzögerung dos Vergleichs« oder Konkursverfahrens nur eine geringeretKon~ kuraquote zur Verteilung gelangt, eine Schadenshaftung des Kreditgebers nach § 826 BGB im allgemeinen nur dann zur Folge., wenn der Kreditgeber sich gleichzeitig Vorteile vor denjenigen verschafft hat, die infolge der Kredithingabe auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens vertrauten (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 4« Juli 1961 - VI ZR 84/60 - WM 1961, 1103)o Im vorliegenden Fall geht es aber um etwas anderes» Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch nicht oder doch zu demindest nicht in ausreichend substanzfierten Darlegungen damit, daß ohne die Konkursverechleppung eine größer© Konkursmasse vorhanden gewesen wäre und sie infolgedessen auf ihre Konkursforderungen eine entsprechend größere Aue,-, schättung erhalten hätte» Bei einem Schadensersetzverlangen unter diesem Blickwinkel hätte die Klägerin nicht daran Vorbeigehen können, daß der Konkursverwalter Leistungen der beiden gemeinschuldnerischen Firmen an die Beklagte angefochten hat« Die Klägerin macht die Beklagte vielmehr dafür achadensersatzpflichtig, daß sie durch die um eigener Vorteile willen bewirkte Hinausschiebung des Konkurses der erkanntermaßen konkursreifen Firmen im Bewußtsein der fUr andere Gläubiger hierdurch entstehendes Gefahren es zu dem Schaden der Klägerin noch zu deren weitcrei>i Warenlieferungen und zur Vereitlung ihres Eigentumsvorbehalts an bereits gelieferten Waren hat kommen lassen
- 22 ~
(vgl» Schriftsatz vom 3» März 1961 So 10$ Berufungsbe-gründung der Klägerin vom 3° Oktober 1961 S» 28 ff)0 Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein solches Verhalten mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute der hier beteiligten Kreise nicht wohl vereinbar ist (vgl» RGZ 136, 247, 253? BGH ürtoil vom 20» Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 250* vom 13» April 1959 - II ZR 17/58 - WM 1959, 1032$ vom 22„
Januar 1962 - III ZR 198/60 - WM 1962, 527, 529* vom 15o Juni 1.962 - VI ZR 268/61 - WM 1962, 962, 965i BGB RGRK 11o Auflo § 826 Anmo 35)»
3« Das Berufungsgericht hat dies verkannt» Bei Prüfung der Frage, ob die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hat, ist es bei einer Betrachtungsweise stehen geblieben, dio nicht zu dem Kern des Klagebegehrens vorgedrungen ist und wesentliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen hat» Mit der Begründung, die das Berufungsgericht gegeben hat, läßt sich die Verneinung einer sittenwidrigen Schadenszufügung nicht aufrecht erhalten»
4» Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben»
Der erkennende Senat ist nicht schon in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, zu demal das Be» rufungsgericht ungeprüft gelassen hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht darauf einzugehen brauchte, ob auf Seiten der Beklagten die subjektiven Haftungsvoraussetzungen, des § 826 BGti., v raätzliche oder zu demindest bedingt vorsätzliche Schadenszufügung, erfüllt sind» Wegen der Sfotwon*-' digkeit weiterer tatricht erlichest Erörterungen und
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PestStellungen muß die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
5»Die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten*
Engels
 Hanebeck	D?»	Hauß
 Meyer
Pr. Pfretzschner