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BGH · VI ZR 219/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 219/60

Der Ehemann der Klägerin, Diplom-Ingenieur Dr. Theodor kam am 1936 während eines Aufenthalts in dem Hotel, das die beklagten Eheleute in DflIHHIA auf dem Grundstück der beklagten Ehefrau SchflBBlstraße betrieben, dadurch ums Leben, daß der obere Tgil der das Gebäude um 9 bis 10 m überragenden Giebelmauer zu dem Nachbargrundstück Schfli^Pstraße AB bei starkem Wind umkippte und die drei Obergeschosse des Hotelgebäudes durchschlug. Die Klägerin hat für das Einsturzunglück ausser den Beklagten auch den Schreinermeister Adam St^|^ als Besitzer des Grundstücks Schi^B’S'ta^&e ■ und Mitbesitzer der Giebelwand verantwortlich gemacht, ferner den Architekten Diplom-Ingenieur Krflp, der beim Wiederaufbau des Hauses SchpHpstraße §3 tätig gewesen war, den Inhaber der bauausführenden Firma BaupHIB und anfangs auch die Stadtgemeinde Sie hat die Beklagten auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Unterhaltsschadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und noch entsteht. Was die Beklagten betrifft, so hält die Klägerin die beklagte Ehefrau ebenso wie StflIBP nach § 836 BGB und den beklagten Ehemann nach § 838 BGB für verpflichtet, ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen« Sie hat vorgetragen, beim Wiederaufbau des Hauses Nr. S3 habe man es verabsäumt, die Giebelmauer mit der erforderlichen Sorgfalt auf ihre Standfestigkeit zu untersuchen. Nach dem Unglück habe eine Untersuchung der Giebelmauer unterhalb der Bruchstelle ergeben, daß das Mauerwerk bis zu einer Tiefe von 10 cm völlig verwittert gewesen sei und der Fugenmörtel noch in dieser Tiefe sich leicht habe herauskratzen lassen. Im Sommer 1954 habe der Architekt der von St^HI^P mit dem Wiederaufbau des Hauses Nr. 29 beauftragt worden sei, die Mauer als gesund bezeichnet. Noch im Februar 1956, kurz vor dem Unglück, habe der Architekt Diplom-Ingenieur auf Veranlassung der Beklagten die Giebelmauer überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, sie könne für den endgültigen Aufbau des Hotels volle Verwendung finden. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Beklagte die Verantwortlichkeit nach § 836 BGB trifft, die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin der ihr und Stüssgen gemeinschaftlich gehörenden Giebelmauer, den beklagten Ehemann darum, weil er im Einvernehmen mit seiner Ehefrau die Unterhaltung des Gebäudes im Sinne des § 838 BGB übernommen habe. Die Windverhältnisse waren aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den langfristigen Beobachtungen des Wetteramtes in Essen für eine ungeschützt im Flachland liegende Stadt wie D^|^-nicht unvorhersehbar, und auch die Frostperiode stand nicht einmalig dav Erfahrungsgemäß könnten gerade bei Tau-v/etter heftige Stürme auftreten. Ob die Mauer wegen Verwendung von 1/2 - und 1/4 -Ziegel steinen fehlerhaft errichtet worden und dieser Umstand für den Einsturz mitursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Bei Berechnung der Kippsicherheit, für deren Vorhandensein stets Sorge getragen werden müsse, werde nämlich, so hat das Berufungsgericht den vorliegenden Gutachten entnommen, keine Rücksicht auf eine etwaige Sicherheit are serve genommen, die möglicherweise in der inneren Beschaffenheit des Mauerwerksverbandes liege. Da hier die Giebelwand unter einer nicht ungewöhnlichen Windlast zusammengebrochen sei, rechtfertige sich die Feststellung, daß sie einen bereits vor dem Einsturz äusserlich erkennbaren Mangel gehabt habe, dem objektiv durch geeignete Unterhaltungsmaßnahmen hätte vorgebeugt werden können und müssen. Einen Verfahrensverstoß sieht sie insbesondere darin» daß nicht über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben worden ist, allein fehlerhafte Errichtung der Mauer durch Verwendung von 1/2 - und 1/4-Zie-gelsteinen seixür/,Uen Einsturz ursächlich gewesen. Soweit das Berufungsgericht aus der Übereinstimmung der Sachverständigen über die Methode der Standsicherheitsberechnung nach äusseren Merkmalen ohne Rücksicht auf eine in der Beschaffenheit des Mauerwerksverbandes liegende etwaige Sicherheitsreserve folgert, daß die Giebelwand bereits vor dem Einsturz einen Das Berufungsgericht konnte sich durch die vorliegenden Gutachten für hinreichend sachkundig beraten halten und brauchte nicht noch das von den Beklagten erbetene Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen. Damit erledigen sich auch die Angriffe, mit denen die Revision der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß die - jedenfalls in den Tagen vor dem 4*März 1956* bei sachgemäßer Prüfung äusserlich ohne weiteres ablesbare -Standunsicherheit objektiv dringend der Behebung durch eine Abstützung des Giebels bedurft hätte und der Einsturz des Giebels auf dem Unterlassen der erforderlichen Unterhaltung beruht hat. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei den vorliegenden Gutachten zu dieser Beurteilung nicht habe gelangen dürfen, hat doch der Sachverständige Dr. Ing.Hafll^, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen neben dem des Sachverständigen Diplom-Ingenieur We^^ besonders bezo- Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß freistehende Trümmermauern wegen der Witterungseinflüsse , die auf sie einwirken, von den Besitzern sorgfältig darauf beobachtet werden müssen, ob von ihnen auch keine Gefahren drohen. Auf Prüfungen, die vor 1955 stattgefunden hätten, könnten sich die Beklagten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu ihrer Entlastung nicht berufen, da sie zu weit zurücklägen; inzwischen sei es zweimal Winter gewesen, was ein erhebliches Portschreiten der Verwitterungsschäden habe verursachen können. Auf Grund des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Pflp ist das Berufungsgericht aber zu der Ansicht gelangt, daß auch diese Prüfung und die Auskunft, die der Zeuge den Beklagten erteilt hat, nicht ausreichen, den E^tlastungsbe-weis der Beklagten als geführt zu erachten. Die Beklagten hätten keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der Zeuge mehr als eine oberflächliche Prüfung vorgenommen und dabei auch ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, die von den gemeinsamen Vorstellungen über die nächste Zukunft abwichen. Die Beklagten hätten sich veigegenwärtigen müssen, daß der Zeuge auf eine genauere Festlegung der ohnehin beängstigend kurzen Zeitangabe "vielleicht ein halbes'Jahr” gerade v/egeh des für Februar 1956 schon geplanten Baubeginns keinen Wert habe zu legen brauchen. Die Revision weist darauf hin, daß der Zeuge nach der Niederschrift über seine Bekundung zu den Beklagten gesagt hat, "daß ein freistehender Giebel, wie er zu dem Nachbargrundstück Nr. 0 vorhanden sei, vielleicht noch ein halbes Jahr oder ein Jahr, vielleicht auch noch länger stehen bleiben könne, auf die Dauer sei das aber ein unhaltbarer Zustand". Die Revision bemängelt an dem Berufungsurteil, daß es die Äusserungen des Zeugen unvollständig wiedergegeben habe; deren Wertung sei daher, so meint sie, irrtümlich; in den Aussagen des Zeugen finde es keine Stütze, daß seine Auskunft so besorgniserregend gewesen sei, daß sich die Beklagten mit ihr nicht hätten zufrieden geben dürfen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGrHZ 3, 162, 175). Die Revision übersieht, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung mit Recht nicht allein an den Inhalt der Äusserung en des Zeugen Pfl^ gehalten, sondern vor allem auch berücksichtigt hat, unter welchen im Berufungeurteil näher dargelegten Umständen die Auskunft zustande gekommen ist. Hiernach konnte das Berufungsgericht aber sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß die Auskunft besorgniserregend war und die Beklagten sich mit ihr nicht hätten beruhigen dürfen, nachdem der für Februar 1956 geplante Weiteraufbau des Hotels hatte zurückgestellt werden müssen und eine Periode strengen Frostes eingetreten v/ar. Die Revision gibt weiter zu bedenken, die vom Berufungsgericht angeführten Erkenntnisse des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Ffl^^ über die große Schädlichkeit der Frostperiode des Februar 1956 habe bei den Beklagten als bautechnischen Laien nicht vorausgesetzt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision stellt es keine Überspannung der Anforderungen an die von den Beklagten anzu-v/endende Sorgfalt dar, daß das Berufungsgericht sie für verpflichtet gehalten hat, Ende Februar 1956 - nach Einsetzen des Tauwetters - die Giebelmauer erneut prüfen und sie auf ihre Standfestigkeit fachmännisch eingehend untersuchen zu lassen. Hach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es aber nur eine oberflächliche Prüfung gewesen, die hier der Zeuge PtfBI im Januar 1956 vorgenommen hatte; sie war auf die Verwendbarkeit der Mauer für den weiteren Aufbau des Hotels abgestellt, der bereits für Februar 1956 vorgesehen war und hat den Beklagten keinen Grund zu ^r Annahme gegeben, daß sie auch ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, wie sie der nachfolgende Einbruch anhaltenden strengen Frostes in sich schloß. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter erwogen, daß die Beklagten zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet waren, weil/die Giebelmauer zu dem Gebäude gehörte, in dem sie ein. Die Revision rügt es endlich als einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten eine Ende Februar 1956 erkannte Einsturzgefahr noch vor dem 4. Wie lange es gedauert hätte, bis die Mauer hätte abgestützt werden können, läßt sich nicht ohne weiteres sagen; dies hing von den damaligen örtlichen Verhältnissen im Bauhandwerk und nicht zuletzt auch davon ab, mit welchem Nachdruck die Beklagten die erforderliche Abstützung betrieben. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis der Beklagten daher auch nicht in der Hinsicht als geführt erachtet, daß der tödliche Unfall des Ehemannes der Klägerin selbst bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Allerdings hätte eine Entscheidung über den Grund des Rentenanspruchs nicht ergehen dürfen, wenn sich die Klägerin die Lizenzen, die sie seit dem Tode ihres Ehemannes erhält, im Wege der Vorteilsausgleichung auf ihren Ünter-haltsschaden anrechnen lassen müßte und nicht anzunehmen wäre, daß auch bei der Anrechnung noch irgendein Anspruch für sie bestehen bld/ebe (RGZ 103, 406).

Zitierte Normen: § 836 BGB § 286 ZPO § 836 BGB § 286 ZPO § 836 BGB § 97 ZPO
EinsturzBrGiebelBerufungsgerichtmauernGiebelmauerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 219/60
Verkündet am 30. Mai 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
2203 016
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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2. des Hoteliers Fritz WfflB
ebenda,
1. der Ehefrau Fritz straße ■!
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Olga fl^^straße 1,
in K(
am See /Obb
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der beklagten Eheleute MHto gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 21. Juni i960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden diesen Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Diplom-Ingenieur Dr. Theodor	kam am	1936	während eines Aufenthalts
 in dem Hotel, das die beklagten Eheleute in DflIHHIA auf dem Grundstück der beklagten Ehefrau SchflBBlstraße betrieben, dadurch ums Leben, daß der obere Tgil der das Gebäude um 9 bis 10 m überragenden Giebelmauer zu dem Nachbargrundstück Schfli^Pstraße AB bei starkem Wind umkippte und die drei Obergeschosse des Hotelgebäudes durchschlug.
Die Häuser SchPPBfcstraße A3 und AA waren im Krieg durch Luftangriffe zu dem Teil zerstört worden; doch war die gemeinschaftliche Scheidemauer erhalten geblieben. Das Haus Sch®-0|etraße Wß war in Höhe von vorerst drei Obergeschossen wieder neu errichtet worden; der Wiederaufbau des Hauses Sch^PAstraße ■, von dem die Umfassungsmauern und teilweise auch die Innenwände noch standen, war ebenfalls geplant, aber noch nicht in Angriff genommen.
Die Klägerin hat für das Einsturzunglück ausser den Beklagten auch den Schreinermeister Adam St^|^ als Besitzer des Grundstücks Schi^B’S'ta^&e ■ und Mitbesitzer der Giebelwand verantwortlich gemacht, ferner den Architekten Diplom-Ingenieur Krflp, der beim Wiederaufbau des Hauses SchpHpstraße §3 tätig gewesen war, den Inhaber der bauausführenden Firma BaupHIB und anfangs auch die Stadtgemeinde	Sie	hat	die	Beklagten auf Ersatz der
 Beerdigungskosten und des Unterhaltsschadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und noch entsteht. Gegen die Stadtgemeinde
 
hat die Klägerin die Klage hernach zurückgenommen; gegen Krfl^ und Bau^m^^ ist sie mit der Klage abgewiesen worden. Gegenüber St^HBP sind durch das Urteil des Oberlandesgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Rente von 2 5oo UM ab 1. Juli 1956 bis zu dem 30.Juni 1981, längstens bis zu dem Tode der Klägerin, jeweils nebst 4 # Zinsen ab Fälligkeit, sowie Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 3000 UM rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden«
Was die Beklagten betrifft, so hält die Klägerin die beklagte Ehefrau ebenso wie StflIBP nach § 836 BGB und den beklagten Ehemann nach § 838 BGB für verpflichtet, ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen« Sie hat vorgetragen, beim Wiederaufbau des Hauses Nr. S3 habe man es verabsäumt, die Giebelmauer mit der erforderlichen Sorgfalt auf ihre Standfestigkeit zu untersuchen. Auch später hätten die Beklagten nie eine gründliche Überprüfung der Giebelmauer vornehmen lassen. Nach dem Unglück habe eine Untersuchung der Giebelmauer unterhalb der Bruchstelle ergeben, daß das Mauerwerk bis zu einer Tiefe von 10 cm völlig verwittert gewesen sei und der Fugenmörtel noch in dieser Tiefe sich leicht habe herauskratzen lassen. Mindestens in dem Augenblick, als der Wiederaufbau des Hauses SchfHI^straße ®3 nach Beendigung des 2. Bauabschnitts steckengeblieben sei, hätte die überragende Giebelwand niedergelegt oder abgestützt werden müssen.
Uie Beklagten haben entgegnet, als 1953 der Neubau des Hotels begonnen habe, seien keine Verwitterungserscheinungen feststellbar gewesen. Uie Abnahmebeamten des Bauaufsichts-
 
amts und Sachbearbeiter der Abteilung "Gefahrenstelle" des Bauaufsichtsamts hätten 1953 den Giebel eingehend besichtigt und keine Gefahr gesehen. Auch später hätten sich keine Anzeichen für eine fehlende Standfestigkeit des Giebels ergeben. Im Sommer 1954 habe der Architekt	der	von
 St^HI^P mit dem Wiederaufbau des Hauses Nr. 29 beauftragt worden sei, die Mauer als gesund bezeichnet. Die Feuerwehr, die um Weihnachten 1954 zur Entfernung einiger loser Dachziegel vom Giebel und im Februar 1956 zur Beseitigung von Eiszapfen, hinzugezogen worden sei, habe versichert, der Giebel bilde keine Gefahr. Noch im Februar 1956, kurz vor dem Unglück, habe der Architekt Diplom-Ingenieur	auf
 Veranlassung der Beklagten die Giebelmauer überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, sie könne für den endgültigen Aufbau des Hotels volle Verwendung finden. Der Giebelein-. stürz sei durch ein ungewöhnliches Naturereignis, nämlich das Auftreten von Windhosen, verursacht worden. Die Mauer, . die um die Jahrhundertwende errichtet worden sei, habe,# was die Beklagten als spätere Erwerber nicht gewußt hätten und was von aussen auch nicht hätte erkannt werden können, zu einem erheblichen Teil aus 1/2 « und l/4 -Eiegelsteinen bestanden.
Das Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten im Rahmen der Klageanträge dem Grunde nach bejaht.
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin unter teilweise erweiternder Änderung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens Anschlußberufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat unter entsprechender Zurückweisung der Rechtsmittel gegen die Beklagten ebenso entschieden wie gegen
 
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin, die Klägerin mit den im Berufungsurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüchen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
£ntscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Beklagte die Verantwortlichkeit nach § 836 BGB trifft, die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin der ihr und Stüssgen gemeinschaftlich gehörenden Giebelmauer, den beklagten Ehemann darum, weil er im Einvernehmen mit seiner Ehefrau die Unterhaltung des Gebäudes im Sinne des § 838 BGB übernommen habe.
Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; Einwendungen werden von der Revision gegen sie auch nicht erhoben.
2. Die Schadenshaftung des Grundstücksbesitzers und nach § 838 BGB Gleichgestellten setzt nach § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, daß der den Schaden verursachende Gebäude einsturz (oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes usw.) ei ne Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung gewesen ist. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Einsturz des Giebels eine FolgO^mangel-hafter Unterhaltung war. Wie es festgestellt hat, sind am Unfalltage im DSBHHHV Baum zwar Windböengeschwindigkeiten von 84 km/st und möglicherweise bis zu 95 km/st auf-
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getreten; seit dem 27. Februar 1956 herrschte Tauwetter, nachdem ein Frostmonat mit Temperaturen zwischen minus 22,5° und plus 2° Celsius vorhergegangen war. Die Windverhältnisse waren aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den langfristigen Beobachtungen des Wetteramtes in Essen für eine ungeschützt im Flachland liegende Stadt wie D^|^-nicht unvorhersehbar, und auch die Frostperiode stand nicht einmalig dav Erfahrungsgemäß könnten gerade bei Tau-v/etter heftige Stürme auftreten. Von einem ausserordentlichen Ereignis oder gar einem Katastrophenfall könne bei den Witterungseinflüssen daher nicht gesprochen werden. Eine ordnungsmässig unterhaltene Mauer hätten sie nicht zu dem Einsturz bringen können. Der Einsturz lasse den Rückschluß auf Verwitterungsschäden zu, die über das zulässige Möß hinausgegangen seien und eine AbStützung der Giebelwand oder eine sonstige Sicherung notwendig gemacht hätten.
Ob die Mauer wegen Verwendung von 1/2 - und 1/4 -Ziegel steinen fehlerhaft errichtet worden und dieser Umstand für den Einsturz mitursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Als alleinige Einsturzursache scheidet nach der Überzeugung des Berufungsgerichts das etwaige Vorhandensein eines unvorschriftsmässigen Mauer-
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werksverbandes aus. Bei Berechnung der Kippsicherheit, für deren Vorhandensein stets Sorge getragen werden müsse, werde nämlich, so hat das Berufungsgericht den vorliegenden Gutachten entnommen, keine Rücksicht auf eine etwaige Sicherheit are serve genommen, die möglicherweise in der inneren Beschaffenheit des Mauerwerksverbandes liege. Eine Giebelmauer könne daher nur umkippen, wenn die äusserlich feststellbaren Rechnungsgrößen ergäben, daß sie nicht mehr
 
standsicher sei. Da hier die Giebelwand unter einer nicht ungewöhnlichen Windlast zusammengebrochen sei, rechtfertige sich die Feststellung, daß sie einen bereits vor dem Einsturz äusserlich erkennbaren Mangel gehabt habe, dem objektiv durch geeignete Unterhaltungsmaßnahmen hätte vorgebeugt werden können und müssen.	,
Einen solchen Mangel hat das Berufungsgericht denn auch tatsächlich festgestellts der Mauermörtel war in den Fugen bis zu 10 cm tief verwittert und ohne Festigkeit. Das Berufungsgericht hat sich die Darlegungen der Sachverständigen Diplom-Ingenieur WeS* und Dr. Ing. Ham^^ zu eigen gemacht, daß infolgedessen die sogenannte Kippkante in das Fugeninnere hinein verlagert und die Standsicherheit der Mauer in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Es ist auf Grund der Gutachten dieser Sachverständigen und des weiteren Sachverständigen Diplom-Ingenieur FfllK überzeugt, daß der langjährige fortschreitende Verwitterungsprozeß vor dem 4. März 1956 zu entscheidenden nachteiligen Veränderungen für die Standfestigkeit des Giebels geführt und jedenfalls in den Tagen vor dem 4. März 1956 eine bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres äusserlich ablesbare Standunsicherheit Vorgelegen hat, die dringend der Behebung durch eine Abstützung des Giebels bedurft hätte.
Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen; sie rügt Verletzung des § 286 ZPO. Einen Verfahrensverstoß sieht sie insbesondere darin» daß nicht über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben worden ist, allein fehlerhafte Errichtung der Mauer durch Verwendung von 1/2 - und 1/4-Zie-gelsteinen seixür/,Uen Einsturz ursächlich gewesen. Da es
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für die Schadenshaftung nach § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB unerheblich ist, ob der Einsturz die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, käme es auf diese Rüge nicht an, wenn es nicht für den Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB von Bedeutung wäre, was die Ursache des Einsturzes gewesen ist* Die Revision kann mit der Rüge aber keinen Erfolg haben. Über das Vorhandensein des behaupteten Errichtungsfehlers brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben, da es auf Grund des von ihm erwähnten Gutachtens des Sachverständigen Br.	ersicht-
lich davon ausgegangen ist oder doch zu demindest unterstellt hat, daß für das Innere des Mauerwerks tatsächlich l/2 - bzw. 1/4 -Ziegelsteine verwendet worden sind. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß ein solcher Errichtungsfehler den Mauerwerksverband, wie der Sachverständige Br. G0) hervorgehoben hat, beeinträchtigt und hier für den Einsturz mitursachlich geworden sein kann. Bas Berufungsgericht hat nur die Annahme abgelehnt, daß er die alleinige Ursache gewesen sei. Biese Würdigung ist in ihrem Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings findet es nicht schon darin eine Stütze, daß das Berufungsgericht erwogen hat, eine Mauer könne nur umkippen, wenn die äusserlich feststellbaren Rechnungsgrößen ergäben, daß sie nicht mehr standsicher sei. Bie Kippsicherheit kann gewiß auch durch einen Fehler der Errichtung im Inneren des Mauerwerks gefährdet sein, der äusserlich nicht feststellbar ist. Soweit das Berufungsgericht aus der Übereinstimmung der Sachverständigen über die Methode der Standsicherheitsberechnung nach äusseren Merkmalen ohne Rücksicht auf eine in der Beschaffenheit des Mauerwerksverbandes liegende etwaige Sicherheitsreserve folgert, daß die Giebelwand bereits vor dem Einsturz einen
 
äusserlich erkennbaren Mangel gezeigt habe, ist dem Berufungsgericht daher ein Denkfehler unterlaufen, der den von ihm gezogenen Schluß in Frage stellt. Getragen wird das Ergebnis, daß der Errichtungsfehler nicht die alleinige Ursache des Mauereinsturzes gewesen ist, aber durch die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Fugenmörtel bis zu 10 cm tief verwittert und ohne Festigkeit gewesen ist, und durch die auf die Gutachten der Sachverständigen We|9, F^^^ und HafHB gegründete Überzeugung des Berufungsgerichts, daß infolgedessen die Kippkante in das Fugeninnere hinein verlagert, die Standsicherheit der Mauer erkennbar in erheblichem Maße beeinträchtigt und dies für den Einsturz der Mauer zu demindest mitursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht konnte sich durch die vorliegenden Gutachten für hinreichend sachkundig beraten halten und brauchte nicht noch das von den Beklagten erbetene Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen.
Damit erledigen sich auch die Angriffe, mit denen die Revision der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß die - jedenfalls in den Tagen vor dem 4*März 1956* bei sachgemäßer Prüfung äusserlich ohne weiteres ablesbare -Standunsicherheit objektiv dringend der Behebung durch eine Abstützung des Giebels bedurft hätte und der Einsturz des Giebels auf dem Unterlassen der erforderlichen Unterhaltung beruht hat. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei den vorliegenden Gutachten zu dieser Beurteilung nicht habe gelangen dürfen, hat doch der Sachverständige Dr. Ing.Hafll^, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen neben dem des Sachverständigen Diplom-Ingenieur We^^ besonders bezo-
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 gen hat, unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen Wefl^	und	Ka||P dargelegt, daß sich die
 Notwendigkeit der Giebelabstützung bei gewissenhafter Untersuchung einwandfrei ergeben hätte. Das von der Revision erwähnte Nachtragsgutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur
 vom 9. Mai 1958, das dem Sachverständigen Dr. Ing „Ha-noch nicht Vorgelegen hat, mußte das Berufungsgericht nicht zu andereiv&uffassinag führen? auch dieser Gutachter ist zu dem Schluß, gekommen, die Mauerwerksfestigkeit sei durch die vier Wochen dauernde strenge Prostperiode unmittelbar vor dem Einsturz derart beeinträchtigt worden, daß keine ausreichende Sicherheit mehr vorhanden gewesen sei.
Den Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht verletzt.
3. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts niqjit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß die Beklagten zwecks Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben.
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß freistehende Trümmermauern wegen der Witterungseinflüsse , die auf sie einwirken, von den Besitzern sorgfältig darauf beobachtet werden müssen, ob von ihnen auch keine Gefahren drohen. Da die Beklagten im Schatten der hochragenden und seit 1944 allen Witterungseinflüssen ausgesetzten Giebelmauer ein Hotel betrieben, in dem sich Tag und Nacht Gäste in wechselnder Zahl aufhielten, hat
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das Berufungsgericht sie zur Anwendung erhöhter Sorgfalt für verpflichtet erachtet. Biese Sorgfalt hat es nach Auffassung des Berufungsgerichts erfordert, daß die Beklagten die Mauer in kurzen Zeitabständen auf etwaige besorgniserregende Verwitterungserscheinungen untersuchen ließen.
Auf Prüfungen, die vor 1955 stattgefunden hätten, könnten sich die Beklagten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu ihrer Entlastung nicht berufen, da sie zu weit zurücklägen; inzwischen sei es zweimal Winter gewesen, was ein erhebliches Portschreiten der Verwitterungsschäden habe verursachen können. Bie Feuerwehr, die im Februar 1956 tätig geworden sei, habe die Giebelmauer weder geprüft noch beurteilt. Bedeutung hat das Berufungsgericht nur einer Prüfung beigemessen, die im Januar 1956 der Biplom-Ingenieur P^^ im Hinblick darauf vorgenommen hat, daß die Beklagten beabsichtigten, das Hotel unter Verwendung der Criebelmauer weiter aufzubäüen.
Auf Grund des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Pflp ist das Berufungsgericht aber zu der Ansicht gelangt, daß auch diese Prüfung und die Auskunft, die der Zeuge den Beklagten erteilt hat, nicht ausreichen, den E^tlastungsbe-weis der Beklagten als geführt zu erachten. Ber Zeuge habe die Giebelwand zwar in Augenschein genommen, aber weder in allen Seilen aus der Nähe besichtigt noch^ beklopft noch sonstige eingehendere Untersuchungen angestellt, Br sei ebenso wie die Beklagten davon ausgegangen, schon im Februar 1956 werde der Weiteraufbau des Hauses beginnen. Unter der Voraussetzung des kurzfristig bevorstehenden Baubeginns und der darin einbegriffenen weiteren Voraussetzung, daß die milde baugünstige Witterung des Monats Januar änhalten
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werde, sei das Urteil zu verstehen gewesen, das er über den Giebel abgegeben habe: Daß der Giebel vielleicht noch ein halbes Jahr stehen könne, vielleicht auch noch länger. Diese Auskunft sei unter den Umständen, unter denen sie zustande gekommen sei, überaus besorgniserregend gewesen. Die Beklagten hätten keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der Zeuge mehr als eine oberflächliche Prüfung vorgenommen und dabei auch ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, die von den gemeinsamen Vorstellungen über die nächste Zukunft abwichen. Ersichtlich habe der Zeuge seine Bemerkung über die Lebensdauer der Giebelmauer nur aufs Ungefähr hin gemacht und ohne eigens darauf zugespitzte Frage. Die Beklagten hätten sich veigegenwärtigen müssen, daß der Zeuge auf eine genauere Festlegung der ohnehin beängstigend kurzen Zeitangabe "vielleicht ein halbes'Jahr” gerade v/egeh des für Februar 1956 schon geplanten Baubeginns keinen Wert habe zu legen brauchen. Ober den Zeitpunkt des geplanten Baubeginns hinaus hätten die Beklagten den Giebel auf die Auskunft hin nicht unverändert lassen dürfen, ohne erneut den Hat eines Fachmannes einzuholen. Keinesfalls sei es aber zu verantworten gewesen, daß sich die Beklagten selbst dann noch mit der Äusserung des Zeugen Pecht beruhigten, als am 1. Februar 1956 eine Dauerfrostperiode mit Temperaturen bis unter 2o° Celsius eingetreten sei. Der nachhaltige Kälteeinbruch habe der Auskunft des Zeugen PflU vom Vormonat den Wert genommen. Der Frost im Monat Februar 1956 habe nach einer Feststellung im Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur F0|^ den Kuinenbauten mehr geschadet als mehrere normale Yfinter. Die Erkenntnis von der überdurchschnittlichen Schädlichkeit des Winterwetters in
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jenem Monat hätten auch die Beklagten bed* pflichtgemäßer
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Sorgfalt gewinnen können und müssen. Spätestens Ende Februar hätten sie beschleunigt eine neue fachmännische Begutachtung der Mauer stattfinden lassen müssen. Die Untersuchung hätte die Verwitterungsschäden ergeben und die bestehende unmittelbare Einsturzgefahr des Giebels offenbart. Durch umgehende Abstützung der Giebelwand hätten die Beklagten die Einsturzgefahr bannen können und bannen müssen.
Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Die Revision weist darauf hin, daß der Zeuge	nach
 der Niederschrift über seine Bekundung zu den Beklagten gesagt hat, "daß ein freistehender Giebel, wie er zu dem Nachbargrundstück Nr. 0 vorhanden sei, vielleicht noch ein halbes Jahr oder ein Jahr, vielleicht auch noch länger stehen bleiben könne, auf die Dauer sei das aber ein unhaltbarer Zustand". Weiter hebt die Revision aus der Bekundung des Zeugen die Sätze hervor: "Allerdings fällt mir jetzt ein, daß ich anläßlich unseres Gesprächs über den Giebel gesagt habe, den Giebel sehe ich mir nochmals selbst an. Herr WM^ wußte von der von mir durch ge führ ten Untersuchung, weil ich ihm erklärte, ich würde mir das ganze Bauwerk ansehen.... Zusammenfassend habe ich den Eheleuten	erklärt,	der
 Giebel sei grundsätzlich beim Wiederaufbau zu verwenden."
Die Revision bemängelt an dem Berufungsurteil, daß es die Äusserungen des Zeugen unvollständig wiedergegeben habe; deren Wertung sei daher, so meint sie, irrtümlich; in den Aussagen des Zeugen finde es keine Stütze, daß seine Auskunft so besorgniserregend gewesen sei, daß sich die Beklagten mit ihr nicht hätten zufrieden geben dürfen.
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Dieser Revisionsangriff muß zurückgewiesen werden*
Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihr, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGrHZ 3, 162, 175). An einer solchen hat es das Berufungsgericht hier nicht fehlen lassen. Es liegt kein Anlaß für die Annahme vor, daß das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen	nicht	etwa	in	ihrer	Ge-
samtheit berücksichtigt und gewürdigt hätte. Die Revision übersieht, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung mit Recht nicht allein an den Inhalt der Äusserung en des Zeugen Pfl^ gehalten, sondern vor allem auch berücksichtigt hat, unter welchen im Berufungeurteil näher dargelegten Umständen die Auskunft zustande gekommen ist. Hiernach konnte das Berufungsgericht aber sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß die Auskunft besorgniserregend war und die Beklagten sich mit ihr nicht hätten beruhigen dürfen, nachdem der für Februar 1956 geplante Weiteraufbau des Hotels hatte zurückgestellt werden müssen und eine Periode strengen Frostes eingetreten v/ar.
Die Revision gibt weiter zu bedenken, die vom Berufungsgericht angeführten Erkenntnisse des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Ffl^^ über die große Schädlichkeit der Frostperiode des Februar 1956 habe bei den Beklagten als bautechnischen Laien nicht vorausgesetzt werden dürfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es jedoch eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß sich auf die Standfestigkeit, freistehender Trümmermauern
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gerade winterliche Witterungseinflüsse besonders nachteilig auszuv/irken pflegen. Das ist naturgemäß erst recht der Pall, wenn ungewöhnlich lang anhaltender strenger Prost in das Gemäuer eindringt und es dann zu Sauwetter kommt. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, wer als Gebäudeunterhaltungspflichtiger diese allgemein zugängliche wesentliche Erfahrung ausser acht läßt.
Entgegen der Ansicht der Revision stellt es keine Überspannung der Anforderungen an die von den Beklagten anzu-v/endende Sorgfalt dar, daß das Berufungsgericht sie für verpflichtet gehalten hat, Ende Februar 1956 - nach Einsetzen des Tauwetters - die Giebelmauer erneut prüfen und sie auf ihre Standfestigkeit fachmännisch eingehend untersuchen zu lassen. Im allgemeinen kann zwar billigerweise nicht verlangt werden, daß schon nach wenigen Wochen eine derartige Untersuchung wiederholt wird. Hach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es aber nur eine oberflächliche Prüfung gewesen, die hier der Zeuge PtfBI im Januar 1956 vorgenommen hatte; sie war auf die Verwendbarkeit der Mauer für den weiteren Aufbau des Hotels abgestellt, der bereits für Februar 1956 vorgesehen war und hat den Beklagten keinen Grund zu ^r Annahme gegeben, daß sie auch ungünstige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt habe, wie sie der nachfolgende Einbruch anhaltenden strengen Frostes in sich schloß. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter erwogen, daß die Beklagten zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet waren, weil/die Giebelmauer zu dem Gebäude gehörte, in dem sie ein. Hotel betrieben, und ein Mauereinsturz bei dem mit dem Hotelbetrieb verbundenen
 
Verkehr auf dem Grundstück besonders schwerwiegende Folgen haben konnte (BGB RGRK 11. Aufl. § 836 Anm. 15;
Geigel, Haftpflichtprozeß 10. Aufl. S. 340 Randziffer 12).
Daß diese erhöhte Sorgfaltspflicht den Beklagten gebot,
 Ende Februar 1956 eine erneute fachmännische Untersuchung vornehmen zu lassen, kann nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden.
Die Revision rügt es endlich als einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten eine Ende Februar 1956 erkannte Einsturzgefahr noch vor dem 4. März 1956 durch Abstützung der Giebelmauer bannen können. Auch mit dieser Einwendung kann die Revision keinen Erfolg haben. Wie lange es gedauert hätte, bis die Mauer hätte abgestützt werden können, läßt sich nicht ohne weiteres sagen; dies hing von den damaligen örtlichen Verhältnissen im Bauhandwerk und nicht zuletzt auch davon ab, mit welchem Nachdruck die Beklagten die erforderliche Abstützung betrieben. Von einem Satz der Lebenserfahrung kann in dieser Hinsicht nicht wohl gesprochen werden. Abgesehen davon hätten die Beklagten den Hotelbetrieb in den gefährdeten Etagen für die Zeit bis zur Abstützung der Giebelmauer schließen müssen, sobald die fachmännische Untersuchung Ende Februar die Einsturzgefahr der Mauer ergab. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis der Beklagten daher auch nicht in der Hinsicht als geführt erachtet, daß der tödliche Unfall des Ehemannes der Klägerin selbst bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
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4. Die Beklagten hatten im Berufungsverfahren behauptet, der Ehemann der Klägerin habe von den Vereinigten österreichischen Eisen- und Stahlwerken, in deren Diensten er früher gestanden habe, als Vergütung für eine Diensterfindung für die Dauer der betreffenden Patente Lizenzen bezogen, die nunmehr die Klägerin und ihre Tochter erhielten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Klägerin habe infolgedessen keinen Unterhaltsschaden. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dieser Einwendung nicht Rechnung getragen hat. Diese Rüge kann der Revision gleichfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Allerdings hätte eine Entscheidung über den Grund des Rentenanspruchs nicht ergehen dürfen, wenn sich die Klägerin die Lizenzen, die sie seit dem Tode ihres Ehemannes erhält, im Wege der Vorteilsausgleichung auf ihren Ünter-haltsschaden anrechnen lassen müßte und nicht anzunehmen wäre, daß auch bei der Anrechnung noch irgendein Anspruch für sie bestehen bld/ebe (RGZ 103, 406). Daß sich die Klägerin die Lizenzen anrechnen lassen müsse, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Ansprüche auf die laufenden Lizenzen sind als Teile des Vermögens des Verunglückten mit seinem Tode auf die Klägerin und ihre Tochter übergegangen.
Sie sind zu ihrem Teil Stamm der Erbschaft. Diese braucht sich der Erbe auf seinen Unterhaltsschaden aber nicht anrechnen zu lassen (BGHZ 8, 325)*
3* Schließlich beanstandet die Revision noch, daß in der Urteilsformel die Rentenansprüche der Klägerin "für die Zeit ab 1. Juli 1956 ... in der Passung der Berufungs-anträge" (d.h. bis zu dem 30.Juni 1981, spätestens aber bis
 zu ihrem Tode) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, während die Präge der Dauer der Rentenansprüche nach den Entscheidungsgründen dem Betragsverfahren habe überlassen bleiben sollen. Ein Zweifel an dem Inhalt der Entscheidung kann jedoch nicht aufkommen. Nur der Anfangstermin ist im Urteil für die Rente festgelegt; der Endzeitpunkt ist dagegen der Bestimmung im Betragsverfahren Vorbehalten geblieben; das ergibt sich zu demindest aus der Zusammenfassung der Urteilsformel mit den Entscheidungsgründen .
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Kleinewefers	Dr.K.E.Meyer
 Dr. Pfretzschner
 Engels
Hanebeck