* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 219/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 219/56

Hiergegen hat der Zweitbeklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit mehr als ein Schmerzensgeld von 2»500 DM verlangt wurde» Durch Teilurteil vom 29» Juni 1956 hat das Oberlandesgericht die Berufung insoweit zurück-gewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zählung eines Schmerzensgeldes von 15*000 DM wendet» Die Revision des Zweitbeklagten erstrebt die Abweisung der Klage bezüglich des Schmersensgeldanspruchso Entscheidungsgründe s Durch die Augapfelverlagerung sind Doppelbilder in verschiedenen Blickrichtungen, vor allem beim Blick nach, rechts, bedingt» Außer einer Über-und Alterssichtigkeit sind sämtliche Veränderungen am linken Auge Polgen des Unfalls, bei dem es neben den Knochenbrüchen im Bereich der linken Augenhöhle auch zu einer Augapfelprel-lung gekommen 1st. Das der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegte Gutachten der Neurochirurgischen Universitätsklinik Köln (Prof* Dro TÖnnis und Oberarzt Dr* Loew) erachtet einen sehr schweren Pall für vorliegend und kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger in seinem Lebensgenuß für die Dauer erheblich beeinträchtigt sein wirdo Dabei wird besonders auf ständige Kopfschmerzen, das Bewußtsein eines allgemeinen Leistungsversagens und vor allem eine deutliche Wesensänderung im Sinne erhöhter Reizbarkeit hingewieseno Da das Gutachten sich - von früheren Gutachten abgesehen - nur auf eine ambulante Untersuchung sowie auf Angaben des Klägers und seiner Ehefrau gründete* hat' das Berufungsgericht es nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils für erforderlich gehalten, eine erneute Beweisaufnahme du.rchzuführen, um weitere Grundlagen zu gewinnen und insbesondere die Präge des Ausmaßes der vom Landgericht als besonders einschneidend gewerteten Wesensveränderung näher zu klärenu Diese Beweisaufnahme habe durch die Aussagen der im zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen, insbesondere aber durch :die in den Akten des Sozialgerichts enthaltenen Gutachten ein klares Bild ergehen, das das vom Landgericht zugrunde gelegte Gutachten in vollem Umfang bestätige und das zuerkannte Schmerzensgeld als angemessen erscheinen lasse«, Baß die Schädelverletzung eine dauernde Hirnschädigung herbeigeführt hat, die von einschneidender Bedeutung für den Kläger geworden ist und sein Wesen nachhaltig verändert hat, ist dem Berufungsgericht•nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der ihm vorliegenden Gutachten nicht zweifelhafte Die Möglichkeit, der Kläger könne zu einer Übertreibung seiner Beschwerden neigen, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werdenQ Sowohl die Gutachter ProfoDre Tönnis und Dr. Loew wie die im Sozialgerichtsverfahren gehör- suche nicht zu beobachten seien, Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Sehstörungen, Leistungsunfähigkeit, Müdigkeit, Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit) bezeichnen die Gutachter Prof»Dr. Tönnis und Dr* Loew vielmehr ausdrücklich als dem objektiven Befund entsprechendo Auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten stellt das Berufungsgericht folgendes fests Infolge des Unfalls hat der Kläger den Geruchssinn fast völlig verloren» Stoffe mit Geschmackskomponente vermag er zwar noch wahrzunehmen, aber nicht.mehr zu erkennen. Daß bei dem Kläger infolge des Unfalls eine deutlich merkbare Wesensänderuhg eingetreten ist', werde - so führt das angefochtene Urteil aus - durch die Aussagen der im "zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen bestätigte Während er sich früher für Geselligkeit und Sport interessierte und vor allem in seinem Beruf aufging,''wobei er sich lebhaft zeigte, an klagten/ auf Grund der Beweisaufnähme nunmehr entsprochen worden'ist vom Berufungsgericht vorgenommenen einen Obergutachter zu hören, nicht Sie führt zur Begründung aus % Das Berufungsgericht nahe richtig erkannt, daß das vom Landgericht zugrunde gelegte;Gutachten Prof.Dr» Tönnis / Dr.Loew auf einseitigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau beruhe, und deshalb sei hierüber eine Beweisaufnahme veranstaltet worden» Wenn nun aber das angefochtene Urteil dazu sage, diese Beweisaufnahme habe durch die Aussagen der im zweiten Rechts- zuge vernommenen Zeugen, insbesondere aber durch die in den Akten des Sosialgerichts enthaltenen Gutachten ein klares Bild ergeben, das das' vom Landgericht zugrunde gelegte Gut- Die Revision übersieht zunächst, daß sich das vom Tat-richter zugrunde gelegte Gutachten der Ueurochirurgischen Universitätsklinik (Prof.Dr. Tönnis / Oberarzt Dr.Loew) nicht nur auf die einseitigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, sondern auch auf einen - damit übereinstimmenden - Denn auch wenn und soweit die im Sozialgerichtsverfahren erstatteten Gutachten auf einseitigen Angaben des Klägers oder seiner.Erau beruhen, stimmt die so ermittelte tatsächliche Grundlage in allen wesentlichen Punkten mit dem von den Gutachtern Prof„Dr<, Tönnis. -Übereinstimmung der Gutachtengrundlage enthob das Berufungsgericht einer gesonderten Nachprüfung der sozialgerichtlichen Gutachten und erlaubte es ihm, auch die Ergebnisse dieser Sachverständigen in vollem Umfange zu seiner Überzeugungsbildung heranzuzieheno Ist aber somit die übereinstimmende tatsächliche Grundlage insbesondere der neurologischen Gutachten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend, und kommen die Gutachter, an deren Sachkunde kein Zweifel bestand, in allen wesentlichen Punkten zu dem gleichen Ergebnis, so durfte dem Berufungsgericht die Einholung des beantragten .Obergut“ Zu Unrecht wirft die Revision dem angefochtenen Urteil insbesondere vorn es spreche von der Wesensveränderung des Klägers, wie sie durch die Aussagen der in zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen bestätigt werde, nur im Bausch und Bogeno hie von den Zeugen bekundeten Anzeichen werden vielmehr eingehend dargestellt» Sich.im Urteil mit jeder Bekundung- eines jeden Zeugen irn einzelnen auseinanderzusetzen? 1 o Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger für seine Arbeit als Monteur einer Maschinenfabrik, die er lange Jahre mit größter inneren Anteilnahme ausgeführt hatte, völlig untauglich geworden ist. Gerade die Wesensänderung stelle einen außerordentlich 'schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers dar, der'nicht nur für ihn selbst, sondern auch für sein Familienleben von stärkster Bedeutung sei und seine Beziehungen zur Umwelt erheblich beeinträchtige. Daneben stelle das Bewußtsein, für seinen Beruf als Monteur untauglich geworden zu sein, in seinem alten Betrieb nichts mehr nutzen zu können, nicht mehr in gewohnter Weise für den Unterhalt der Familie sorgen zu können, eine besonders schwere seelische Belastung für den Kläger dar, der zu dem Typ des vorbildlichen, zuverlässigen Facharbeiters gehöre, der jahrzehntelang mit pflichttreue 'und Interesse in derselben Firma arbeitete und nicht ohne Grund stolz darauf war, sich als wichtiges Glied seines Betriebes fühlen zu ’Können, Bas Empfirden, v on nutzb r i jigender Ar beit weitgehend ausgeschlossen zu sein9 müsse gerade, einen solchen Marm besonders s c h\v e r t r e f f e n „ dungsgründen zu erörtern, hätte- das Berufungsgericht keinen Anlaß, wenn sie ihm keinen Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes boten«, hie Behauptung, daß der Kläger keinen Sturzhelm getragen habe, auch schon deshalb unerheblich, ist neu, im übrigen aber weil der Zweitbeklagte den Klageanspruch dem Grunde nach .vorbehaltlos anerkannt und sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht berufen hat«, In die Berufungsinstanz ist demgemäß nur der weitergehende Sehmerzensgeldanspruch in Höhe von 12,500 DM gelangt, Wenn das angefochtene Teilurteil der Berufungsinstans dahin lautet, da.3 die Berufung des Zweitbeklagten insoweit zurückgewiesen wird, als sie sich, gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von-15»000 DM richtet, so wird‘damit nur der das Schmerzensgeld betreffende Teil des landgerichtlichen Urteils im Gegensatz zu.seinem weiteren, den Vermögensschaden betreffenden Ausspruch gekennzeichnet, keineswegs dagegen - wie die Revision zu befürchten scheint - entschieden, daß der Zweitbeklagte über die nicht angefochtenen und bezahlten 2*500 UM hinaus zu weiteren 15,000 UM verurteilt werde, Derm das Berufungsgericht konnte nicht über mehr befinden, als zu seiner Nachprüfung gestellt war, und hat auch nicht über mehr entschieden, wie der Gesamtinhalt seines Urteils klar ergibt. Uie Auffassung der Revision, daß mit der Zahlung des Betrages von 2,500 UM insoweit jede Verurteilung entfalle, ist rechtsirrig, 3s handelt sich dabei vielmehr um teilweise Erfüllung des insoweit nicht angefochtennen landgerichtlicheil Urteils, Uas angefochtene Teilurteil, dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Schmerzensgeldanspruch zugrunde liegt, läßt auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des Zweitbeklagten wirkenden sachlich-rechtlichen Irrtum hervortreten.

SchmerzensgeldesBerufungsgerichtErgebnisGutachtenlinkBrKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 219/56
V e r k ü n d e t am 12o November 1957 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsb e amter der G-eschäftsstelle
1$,
2098 071
I m N a m e n d e s V o 1 k e s In den Rechtsstreit
1	o des Spediteurs Carl Z-i
II
2	o
3)1
des Kraftfahrers Josef K^HH^	KippstraßePP
Beklagten9 Berufungskläger und zu 2) Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Werkzeugausgeber Wilhelm Straßei
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9 - prozeßbevollmächtigters Rechtsahwalt Prof»Br,
 hat der VIo Zivilsenat /.des . Bundesgerichtshof s auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br» Meiß sowie der !	Bundesrichter	Br.	Kleinewefers? Br. Engels9 Br. Bode und
\	Br	o	Hauß
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Zweitbeklagten gegen das Teilurteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29« Juni 195/ wird zurückgewiesen«,
V
Bie Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Als der Kläger am 7 ° September 1953 in Aachen von einem Arbeitskollegen auf dessen Motorrad von der Arbeitsstätte zur Straßenbahnhaltestelle mitgenommen wurde, stieß das Motorrad, in einer Straßenkreuzung mit dem vom Zweitbe— klagten gesteuerten Lastkraftwagen zusammen, weil der Zweitbeklagte das dem Motorradfahrer zustehende Torfahrtrecht nicht beachtet hatte» Der Kläger stürzte und erlitt schwere
 Verletzungenvor allem-mehrere Brüche am Schädel sowie eine "Hirnverletzung» Der -Zweitbeklagte hat seine Schadensersatzpflicht,. auch axis'-unerlaubter Handlung, dem Grunde, nach anerkannt, Der Streit geht'um die Höhe des Schadens, insbesondere des Schmerzensgeldes»
Das Landgericht hat den Zweitbeklagten u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15*000 DM verurteilt. Hiergegen hat der Zweitbeklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit mehr als ein Schmerzensgeld von 2»500 DM verlangt wurde» Durch Teilurteil vom 29» Juni 1956 hat das Oberlandesgericht die Berufung insoweit zurück-gewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zählung eines Schmerzensgeldes von 15*000 DM wendet» Die Revision des Zweitbeklagten erstrebt die Abweisung der Klage bezüglich des Schmersensgeldanspruchso
 Entscheidungsgründe s
Io
 hie Verletzungen des Klägers bestanden - von einer Platzwunde am linken Handgelenk und mehreren Körperprellungen abgesehen - aus einer klaffenden, tief reichenden Platzwunde über der linken Augenbraue., aus der Hirnflüssigkeit ausfloß . In der Tiefs der Wunde lag zerfetztes Gehirn, in das Knochentrümmer eingesprengt waren» Bei der chirurgischen Versorgung wurden die zerfetzten Gehirnanteile des linken Stirnhirns entfernt» hie-Röntgenuntersuchung ergab mehrere Bruche des linken Stirn- und Scheitelbeins sowie des Gesichtsschädels mit Einbruch des Jochbeins und des Oberkiefers» Kerner war ein Schv/ellungszustand am Eintritt des Sehnerven in das Auge sowie eine kombinierte Augenmuskellähmung links mit erheblicher Söhstorung festzustellen<-
• Am linken Auge finden sich ein Knochendefekt.am Augenhöhlendach, eine Verlagerung des ganzen Augapfels nach hinten, eine engere Lidspalte, erweiterte lichtstarre Pupille und eine umschriebene Linsentrübung. Durch die Augapfelverlagerung sind Doppelbilder in verschiedenen Blickrichtungen, vor allem beim Blick nach, rechts, bedingt» Außer einer Über-und Alterssichtigkeit sind sämtliche Veränderungen am linken Auge Polgen des Unfalls, bei dem es neben den Knochenbrüchen im Bereich der linken Augenhöhle auch zu einer Augapfelprel-lung gekommen 1st.
Heben diese Schäden treten - wie das angefochtene Urteil ausführt - die wesentlich schwerer wiegenden Folgen der bei dem Kläger vorliegenden organischen Hirnschädigung*
Das der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegte Gutachten der Neurochirurgischen Universitätsklinik Köln (Prof*
 Dro TÖnnis und Oberarzt Dr* Loew) erachtet einen sehr schweren Pall für vorliegend und kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger in seinem Lebensgenuß für die Dauer erheblich beeinträchtigt sein wirdo Dabei wird besonders auf ständige Kopfschmerzen, das Bewußtsein eines allgemeinen Leistungsversagens und vor allem eine deutliche Wesensänderung im Sinne erhöhter Reizbarkeit hingewieseno Da das Gutachten sich - von früheren Gutachten abgesehen - nur auf eine ambulante Untersuchung sowie auf Angaben des Klägers und seiner Ehefrau gründete* hat' das Berufungsgericht es nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils für erforderlich gehalten, eine erneute Beweisaufnahme du.rchzuführen, um weitere Grundlagen zu gewinnen und insbesondere die Präge des Ausmaßes der vom Landgericht als besonders einschneidend gewerteten Wesensveränderung näher zu klärenu Diese Beweisaufnahme habe durch die Aussagen der im zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen, insbesondere aber durch :die in den Akten des Sozialgerichts enthaltenen Gutachten ein klares Bild ergehen, das das vom Landgericht zugrunde gelegte Gutachten in vollem Umfang bestätige und das zuerkannte Schmerzensgeld als angemessen erscheinen lasse«,
Baß die Schädelverletzung eine dauernde Hirnschädigung herbeigeführt hat, die von einschneidender Bedeutung für den Kläger geworden ist und sein Wesen nachhaltig verändert hat, ist dem Berufungsgericht•nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der ihm vorliegenden Gutachten nicht zweifelhafte Die Möglichkeit, der Kläger könne zu einer Übertreibung seiner Beschwerden neigen, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werdenQ Sowohl die Gutachter ProfoDre Tönnis und Dr. Loew wie die im Sozialgerichtsverfahren gehör-
ten Gutachter Dr, Stammler und Dm Klein heben hervor, daß Zeichen einer psychogenen Überlagerung oder Simulationsver-
suche nicht zu beobachten seien, Die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Sehstörungen, Leistungsunfähigkeit, Müdigkeit, Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit) bezeichnen die Gutachter Prof»Dr. Tönnis
 und Dr* Loew vielmehr ausdrücklich als dem objektiven Befund entsprechendo
 Auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten stellt das Berufungsgericht folgendes fests Infolge des Unfalls hat der Kläger den Geruchssinn fast völlig verloren» Stoffe mit Geschmackskomponente vermag er zwar noch wahrzunehmen, aber nicht.mehr zu erkennen. Die eingehenden psychoexperimentellen Untersuchungen haben erhebliche Zeichen einer organischen Hirnleistungsschwaehe auf gedeckt... Die Auffassung war allgemein erschwert, der Gedankenablauf verlangsamt, die Konzen-trationsf ähigkeit herabgesetzt. Weiter war eine vorzeitige Ermüdbarkeit festzustellen» Der Kläger wirkte bei den Untersuchungen ausgesprochen antriebsarm und schwer besinnlich. Seine Merkfähigkeit zeigte stärkere Störungen, Das Neuge-dächtnis erwies sich als reduziert, während das Altgedächtnis gut erhalten ist. Auf psychischem Gebiet bestehen erhebliche Zeichen einer organischen Wesensveränderung mit Antriebsverarmung und Verlangsamung, Schwerbesinnlichkeit und Umständlichkeit sowie affektadäquatem Verhalten, Darüber hinaus sind eine allgemeine Senkung des intellektuellen Niveaus mit Herabsetzung der Kritik- und' Urteilsfähigkeit sowie Störungen der mnestischen Punktionen nachgewiesen*
Bei dieser in den ne.rve:rfachärztl.ichen Gutachten übereinstimmend festgestellten Sachlage ist das Berufungsgericht überzeugt, daß bei dem Kläger eine tiefergreifende Schädigung
6
I
t
3
der Hirnsubstanz vorliegt , deren Folgen auch heute noch in Form leichter Herdstörungen und erheblicher psychischer Veränderungen im Sinne ' einer organischen Wesehsänderung und Demenz nachweisbar sind«
Daß bei dem Kläger infolge des Unfalls eine deutlich merkbare Wesensänderuhg eingetreten ist', werde - so führt das angefochtene Urteil aus - durch die Aussagen der im "zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen bestätigte Während er sich früher für Geselligkeit und Sport interessierte und vor allem
 in seinem Beruf aufging,''wobei er sich lebhaft zeigte, an
■%-
allen seinen Arbeiten regen Anteil nahm und sich' nicht ohne Grund als wichtiges Glied"seiner Firma, betrachtete, wirke er jetzt teilnahmsros, gedrückt und stumpfe Am Familienleben nehme ei' nicht mehr teile Früher habe er sich gern an geselligen 'Veranstaltungen beteiligt; jetzt pflege er nicht mehr auszugehen, sondern sitze untätig brütend zu Hause herum«,
Dabei rege er sich seit dem Unfall über Kleinigkeiten auf, sei nervös, leicht gereizt und kümmere sich auch nicht mehr um seine persönlichen Angelegenheiten« Sein Familienleben sei dadurch seit dem Unfall erheblich beeinträchtigt«, Auch auf seine Arbeitskameraden wirke er veränderte Ihnen falle auf, daß der Kläger im Gespräch leicht den Faden verliere, daß er mehrmals das Gleiche sage, ohne es zu merken, und bisweilen geistesabwesend herumstehe«
Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, besonders im Hinblick auf die' in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Gutachten der Neurologen, die den Kläger zu- verschiedenen Zeiten untersucht haben, sieht das Berufungsgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens keine Veranlassung«
7
Ho
 Ip Die Revision rügt, daß dem Anträge des Zweitne-
klagten/ auf Grund der Beweisaufnähme nunmehr entsprochen worden'ist
 vom Berufungsgericht vorgenommenen einen Obergutachter zu hören, nicht Sie führt zur Begründung aus % Das
 Berufungsgericht nahe richtig erkannt, daß das vom Landgericht zugrunde gelegte;Gutachten Prof.Dr» Tönnis / Dr.Loew auf einseitigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau beruhe, und deshalb sei hierüber eine Beweisaufnahme veranstaltet worden» Wenn nun aber das angefochtene Urteil dazu sage, diese Beweisaufnahme habe durch die Aussagen der im zweiten Rechts-
zuge vernommenen Zeugen, insbesondere aber durch die in den Akten des Sosialgerichts enthaltenen Gutachten ein klares Bild ergeben, das das' vom Landgericht zugrunde gelegte Gut-
achten in vollem Umfang bestätige, so werde vom Berufungsgericht übersehen,' daß auch die Gutachten in den Sozialge-richtsakten auf einseitigen Angaben des Klägers-beruhten»
Das Berufungsgericht habe deshalb gerade den Fehler begangen, den es im Verhältnis zu dem Landgericht habe gutmachen wollen, indem es.eine Beweisaufnahme durchführte. Insoweit habe es durch Übergehung des Antrags auf Anhörung eines Obergutachters § 286 ZPO verletzt»
Die Revision übersieht zunächst, daß sich das vom Tat-richter zugrunde gelegte Gutachten der Ueurochirurgischen Universitätsklinik (Prof.Dr. Tönnis / Oberarzt Dr.Loew) nicht nur auf die einseitigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, sondern auch auf einen - damit übereinstimmenden -
objektiven Befund, insbesondere auf eingehende psychoexperi-mentelle Untersuchungen stützte. Eine v/eitGBe Klärung hat das Berufungsgericht, wie auch die Fassung seines Beweisbeschlusses vom 10» Februar 1956 ergibt, insoweit nur hinsichtlich des
 
Ausmaßes der eingetretenen Wesensveränderung für angezeigt gehalteno Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme hat dem Berufungsgericht die Zuverlässigkeit der dem Gutachten der Universitätsklinik zugrunde gehegten tatsächliche]! Annahmen in voll e m Urnf a ng b e s t ät i g t e
Wenn nun das Berufungsgericht eine weitere Erhärtung des so gewonnenen Ergebnisses darin findet? daß die in dem Sozialgerichts verfa hre n eingeholte j i Gut achten» insh e s onde re das der Nervenfachärzte tr. Stammler und Br. Klein, von denselben BestStellungen ausgehen und zu demselben Ergebnis gelangen, so.enthält das keinen -Denkfehler, .sondern eine mögliche tatrichterliche.-Erwägung. Denn auch wenn und soweit die im Sozialgerichtsverfahren erstatteten Gutachten auf einseitigen Angaben des Klägers oder seiner.Erau beruhen, stimmt die so ermittelte tatsächliche Grundlage in allen wesentlichen Punkten mit dem von den Gutachtern Prof„Dr<, Tönnis. / Dr.Loew zugrunde gelegten Befund überein und ist daher notwendig - ebenso wie dieser - durch die vom Berufungs gericht erhobenen Beweise in seiner Zuverlässigkeit bestätigt worden. Diese - von der Revision nicht.berücksichtigte -Übereinstimmung der Gutachtengrundlage enthob das Berufungsgericht einer gesonderten Nachprüfung der sozialgerichtlichen Gutachten und erlaubte es ihm, auch die Ergebnisse dieser Sachverständigen in vollem Umfange zu seiner Überzeugungsbildung heranzuzieheno
 Ist aber somit die übereinstimmende tatsächliche Grundlage insbesondere der neurologischen Gutachten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend, und kommen die Gutachter, an deren Sachkunde kein Zweifel bestand, in allen wesentlichen Punkten zu dem gleichen Ergebnis, so durfte dem Berufungsgericht die Einholung des beantragten .Obergut“
achtens
 in der Tat als nicht mehr erforderlich ersehe
 leru
2o An v; eichen Beschwerden der Kläger sich seine Wesensveränderung äußert5 stellt Urteil ausführlich und im einzelnen objektiv gezogenen Schlußfolgerungen ruhen .daher auf nachprüfbarer Grundlage *
leidet und wie das angefochtene f e s t o hie h i e rau s g e s i c h e r c e r ?
Zu Unrecht wirft die Revision dem angefochtenen Urteil insbesondere vorn es spreche von der Wesensveränderung des Klägers, wie sie durch die Aussagen der in zweiten Rechtszuge vernommenen Zeugen bestätigt werde, nur im Bausch und Bogeno hie von den Zeugen bekundeten Anzeichen werden vielmehr eingehend dargestellt» Sich.im Urteil mit jeder Bekundung- eines jeden Zeugen irn einzelnen auseinanderzusetzen? ist der Richter allerdings nicht verpflichtet. Es genügt, wenn eine sachgemäße Würdigung erkennbar wird. Das ist hier der Pall,
 Daß die aus der Umgebung des Klägers stammenden Zeugen weder medizinisch-technische Peststellungen? noch neuropsy-chologische Würdigungen zu geben vermögen? liegt auf der Hand, Dem Berufungsgericht hat es genügt und durfte es genügen? daß ihre konkreten? im täglichen Leben gemachten Beobachtungen mit den PestStellungen der Ärzte übereinstimmten
 Daß nach ärztlicher Erfahrung vielleicht noch mit einer gewissen Besserung der Unfallfolgen gerechnet werden darf? hat das Berufungsgericht nicht .außer Betracht gelassen»
Es gibt indessen seiner auf das Urteil der Pacha ten Überzeugung Ausdruck? daß mit Rücksicht auf nische Hirnschädigung eine wesentliche. Besserung nicht mehr zu erwarteji ist.
rzte gestütz-die orga-j edenfalls
 
III.
1 o Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger für seine Arbeit als Monteur einer Maschinenfabrik, die er lange Jahre mit größter inneren Anteilnahme ausgeführt hatte, völlig untauglich geworden ist. Wenn er heute als Werkzeug-ausgeber beschäftigt sei, so stelle das nur eine Rücksichtnahme auf den langjährigen, zuverlässigen und einsatzbereiten Dacharbeiter dar. Einschneidender als die für die Bemes-
sung des Schmerzensgeldes weniger ins Gewicht fallenden Störungen der Augenfunktion, des Geruchs- und Geschmackssinnes, der geminderten körperlichen Leistungsfähigkeit und der ständigen Kopfschmerzen sind - wie das amgefochtene Urteil ausführt - die Auswirkungen des Unfalls auf geistigem und psychischem Gebiet, die den Kläger in seinem geistigen Leistungsvermögen stark beeinträchtigen und vor allem in seinem Wesen für die Dauer entscheidend verändert haben. Gerade die Wesensänderung stelle einen außerordentlich 'schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers dar, der'nicht nur für ihn selbst, sondern auch für sein Familienleben von stärkster Bedeutung sei und seine Beziehungen zur Umwelt erheblich beeinträchtige. Die durch die Hirnschädigung ausgelöste Wesensänderung bedeute, daß der Kläger für die Dauer an einem Genuß des Lebens weitgehend gehindert sei. Daneben
 stelle das Bewußtsein, für seinen Beruf als Monteur untauglich geworden zu sein, in seinem alten Betrieb nichts mehr nutzen zu können, nicht mehr in gewohnter Weise für den Unterhalt der Familie sorgen zu können, eine besonders schwere seelische Belastung für den Kläger dar, der zu dem Typ des vorbildlichen, zuverlässigen Facharbeiters gehöre, der jahrzehntelang mit pflichttreue 'und Interesse in derselben Firma arbeitete und nicht ohne Grund stolz darauf war, sich
 als wichtiges Glied seines Betriebes fühlen zu ’Können, Bas Empfirden, v on nutzb r i jigender Ar beit weitgehend ausgeschlossen zu sein9 müsse gerade, einen solchen Marm besonders s c h\v e r t r e f f e n „
Die Revision rügt- als rechts irrig , daß das Berufungsgericht auf die mangelnde Erwerbsfähigkeit des Klägers näher eingehe, Sie me int, diese mangelnde Erwerosfaiiigke it werde durch die Ansprüche auf Ersatz des Vermiögensschaaens unmittelbar entgolten und es gehe nicht an, den immateriellen Schaden noch um diesen Vermögensschaden zu erhöhen, gleichviel unter welchem Gresichtswijikel dies geschehe,
 Die Rüge.geht fehl. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung j dobu die Lebensbeeinträchtigung in ihrem vollen Umfang, zu berücksichtigen* Dabei ist allgemein anerkannt, daß eine Entschädigung wegen immaterieller Schäden auch für psychische Störungen zu gewähren ist (BG-KZ 18, 149 [157])= Eine Berücksichtigung dieser seelischen Störungen wird nicht.dadurch ausgeschlossen eder eingeschränkt, daß sie in dem lastenden Bewußtsein beruflicher Untauglichkeit Bestellen, Denn der Ersatz des Verdienstausfalls vermag zwar den durch die berufliche Untauglichkeit verursachten vermögensrechtliche 31 Schaden, nicht aber das drückende Gefühl beruflicher Minderwertigkeit zu beseitigen. Die Revision verkennt, daß die seelischen Folgen eines Verfalls der beruflichen Tauglichkeit von seinen vermcgensrechtlichen Folgen unabhängig sind. Diese Scheidung zwischen materiellen und immateriellen Folgewirkungen ist vom Berufungsgericht durchaus beaciitet worden. Es hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben,
 ausschließlich die immaterielle Lebensbeeintraxlitigung, in keiner Weise dagegen, insbesondere auch nicht mittelbar , den unf unbedingten Yermogensschaden berücksichtigto
2. haß dem Zweitbeklagten, der das Vorfahrtrecht verletzte, nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last falle«, hat das Berufungsgericht - entgegen dem Vortrag der Revision - keineswegs festgestellt«, Es führt im Gegenteil aus, daß der Grad des Verschuldens des Zweitbeklagten eine geringere Bemessung des Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen könneo
 hie näheren Umstände des Unfalls in seinen Eirtschei-
dungsgründen zu erörtern, hätte- das Berufungsgericht keinen Anlaß, wenn sie ihm keinen Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes boten«, hie Behauptung, daß der Kläger
 keinen Sturzhelm getragen habe, auch schon deshalb unerheblich,
 ist neu, im übrigen aber weil der Zweitbeklagte den
 Klageanspruch dem Grunde nach .vorbehaltlos anerkannt und sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht berufen hat«,
IV.
her ’Zweitbeklagte hat das Urteil des Landgerichts vom 27, Juli 1955 insoweit unangefochten gelassen, als es ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hohe von 2,500 DM auferlegt. hieser Betrag ist dem Kläger nach eigenem Vorbringen des Zweitbeklagten (Schriftsatz vom 3« April 1956 am Ende) am 11. November 1955 durch Postanweisung überwiesen worden. In die Berufungsinstanz ist demgemäß
 nur der weitergehende Sehmerzensgeldanspruch in Höhe von 12,500 DM gelangt,
 Wenn das angefochtene Teilurteil der Berufungsinstans dahin lautet, da.3 die Berufung des Zweitbeklagten insoweit zurückgewiesen wird, als sie sich, gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von-15»000 DM richtet, so wird‘damit nur der das Schmerzensgeld betreffende Teil des landgerichtlichen Urteils im Gegensatz zu.seinem weiteren, den Vermögensschaden betreffenden Ausspruch gekennzeichnet, keineswegs dagegen - wie die Revision zu befürchten scheint - entschieden, daß der Zweitbeklagte über die nicht angefochtenen und bezahlten 2*500 UM hinaus zu weiteren 15,000 UM verurteilt werde, Derm das Berufungsgericht konnte nicht über mehr befinden, als zu seiner Nachprüfung gestellt war, und hat auch nicht über mehr entschieden, wie der Gesamtinhalt seines Urteils klar ergibt.
Uie Auffassung der Revision, daß mit der Zahlung des Betrages von 2,500 UM insoweit jede Verurteilung entfalle, ist rechtsirrig, 3s handelt sich dabei vielmehr um teilweise Erfüllung des insoweit nicht angefochtennen landgerichtlicheil Urteils,
 Uas angefochtene Teilurteil, dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Schmerzensgeldanspruch zugrunde liegt, läßt auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des Zweitbeklagten wirkenden sachlich-rechtlichen Irrtum hervortreten.
14 -
07
Die Abs o
Me iß
 Revision war daher unter Kosterfolge aus 1 SRO zurüchzuweiseno
 Ir, Kleinewefers	Engels
 Br, Bode	Br,	Hauß
[
t