für die Gesetz: Rechtssat Amtliche SammlungE 2353 065 ZPO §5 262 , 286 , 287 z: Zum Beweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Einbringen von Abraum in einen mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Bombentrichter und der Verschmutzung eines im Grundwasserström liegenden Brunnens» hat der VI mündliche Ve Wirkung der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 28* September 1956 unter Mit-Bundesrichter i)r» Kleinewefers, Br* Gelhaar, Br, Meyer, Eanebeck und Erbel für Recht eikannts Ailf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2!.* Juni 1955 aufgehoben« Die Beklagte habe-nämlich im.Herbst 1948 Abfälle in den Bombentrichter schaffep lassen, die Eiseh und Mangan enthalten hätten, Mit der bei dem Amtsgericht Reutlingen erhobenen Klage hat d|ie Klägerin zunächst Zahlung von 2 000 DM rag des ihr entstandenen Schadens verlangt» Beklagte, die die Behauptungen der Klägerin hat, eine Feststellungswiderklage erhoben e der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen« Dort hat die Klägerin Verurteilung der als Teilbe Nachdem die bestritten hatte, wurc gen verwie weiserleichte iechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht €,ngen, daß als Haftungsgrundlage nicht § 823 ondern nur § 823 Abs 1 BGB in Frage komme, qgensatz zu dem Landgericht angenommen, daß für s erwähnten Ursachenzusamiaenhangs die 3e-rung des § 287. objektiv (Gruch Bei tet, wenn 11 „Auf 1 § 907 Anm 3; § 1004 Anm 53)* Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegen diese Bestimmungen verstoßen hatc Allerdings hat das Reichsgericht tr 48, 938 2[540j7) § 906 BGB für anwendbar erach-die schädliche Einwirkung auf das andere Grundstück daijin besteht, daß das Grundwasser mit schädlichen chemischen Stoffen versetzt ist, die sich dann weiter verbreiten und das Nachbargrundstück in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie die in § 906 BGB ausdrücklich angeführten verbotenen Einwirkungen. Hier ist aber gerade streitig, ob eine solche schädliche Einwirkung stattgefunden hat, und das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Verschmutzung des Wassers in dem Brunnen der Klägerin auf das Einbringen der Stoffe in den Bombentrichter der Beklagten zurückzuführen ist. Auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 906 BGB kann sich mithin die Klägerin mangels Nachweises einer unzulässigen Einwirkung nicht berufen- Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 907 BGB sind tatbestandlich nicht gegeben, denn diese Vorschrift scheidet begrifflich dann aus, *?enn die Einwirkung durch den mangelhaften Zustand der Anlage hervorgerufen sein soll und bei ordnungsgemäßem Zustand ausgeschlossen wäre (Staudirger § 907 Anm 2a). sich vielmehr ein Anspruch auf Beseitigung des mangelhaften Zustandes der Anlage nur aus § 1004 BGB herleiten-Diese Be Stimmung verlangt aber ebenso wie § 906 BGB eine "Beeinträchtigung" des Eigentums, und es ist nach Ansicht des Berufungsgerichts angesichts der von ihm getroffenen tatsäch'.ichen Feststellungen gerade nicht erwiesen, daß das Wasser im Brunnen der Klägerin durch die in den Bombentrichter der Beklagten gebrachten Abfälle mit Mangan verunreinigt worden ist. Die in dl Buge der Verle werden sind aber notwendig Becht angehör« auf Art 20 Abs; Bauordnung vom lagte hat, worauf die Bevision hinweist, eninstanzen vorgetragen, daß polizeiliche tünden, nach denen die Verbringung von n in einen Brunnenschacht verboten sei. Die ckt indes zu Unrecht einen Bechtsfehler Berufungsgericht sich mit diesem Vorbrin-en nicht ausdrücklich auseinandergesetzt ulfungsgericht hat ersichtlich entsprechende Vorschriften nicht ermitteln können, wie sei-ergibtj ein Schutzgesetz sei nicht dadurch die Beklagte Verunreinigungen in ihren eigebracht habe, und es war bei dieser Ssehrpflicht et , in den 32ntscheidungsgründen des Urteils hierüber weitere Ausführungen zu esem Zusammenhang von der Bevision erhobene tzung des § 139 ZPO ist schon deshalb nicht begründet, weil ortspolizeiliche Vorschriften, aus denen 3ich ein deraitiges Verbot ergeben soll, nicht angeführt 3fie Bezeichnung solcher Vorschriften wäre gewesen, weil; sie nicht dem revisiblen n.Die Bevision hat sich vielmehr lediglich 2 der nicht revisiblen Württembergischen 28. ohnehin fungsge^ einbri schächtb spreche übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, in der erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Beru-icht auf Schutzgesetze zu verweisen, die das Einen von Abfällen und sonstigem Abraum in Brunnenverbieten, und ihr bisheriges Vorbringen ent-id zu ergänzen. Das Berufungsgericht hat mit Recht unter Hinweis auf BGBZ 4, 192 /T96>7 unterschieden zwischen dem Ursachen Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und den. tungsgi diesen, der Voa und und dem Schaden und hat zutreffend nur für nicht aber für den ersteren die Anwendbarkeit schrift des § 287 ZPO bejaht. Hieraus folgt, die Klägerin muß gemäß § 286 ZPO nachweisen, daß eine hierfür geeignete Handlung (las Einbringen des Abraums in den Bombentrichter) ursächLich gewesen ist für die eingetretene Beeinträchtigung das Eigentums (die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin mit Mangan). Nur für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Eigentumsverletzung (Verunreinigung) und dem der Klägerin entstandenen konkreten Schaden ist, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, BGB stützen lassen würde, denn auch im Palle setz verletzt zu sein behauptet, gemäß § 286 ZPO zu beweisen, daß zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen, für ihn schädlichen Erfolg ein ursächliche: Zusammenhang gegeben ist (vgl Soergel § 823 Anm C /fälschlich angegeben J$j a). Hier stellt fest, daß durch die Einbringung des Mangan enthaltenen Abraums in den Bombentrichter der Beklagten das Grunäwasser verunreinigt worden ist und daß das Wasser des Brunnens der Klägerin, der mit dem Bombentrichter der Beklagten durch das Grundwasser mindestens dann in Verbindung stand, wenn im Brunnen der Klägerin gepumpt wurde, schädliche Mengen von Btongan enthielt- Dieser Sachverhalt hätte zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob nicht nach der Erfahrung des Lebens, ohne daß es auf Besonderheiten der Pallgestaltung ankäme, der Schluß gerechtfertigt ist, daß das zu dem Schaden der Klägerin führende Mangan aus dem Bombentrichter der Beklagten in das Wasser ,des Brunnens' der Klägerin gelangt ist..Zwar kann die Verunreinigung des Wassers im Brunnen der Klägerin mit Mangan, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch andere Ursachen haben, es haben sich ab»r, wie die tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts ergeben, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, woher das Mangan sonst stammen könnte. Sind aber für eine Ursache der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin derartige Anhaltspunkte vorhanden und fehlen sie für alle übrigen möglichen Ursachen, so hätte erwogen werden müssen, ob nicht der Beweis des ersten Arscheins für diese Ursache spricht (vgl das von der Bevisicn mit Becht angeführte Urteil des III. E3 handelt sich bei diesem Beweis vielmehr um die Anwendung von ErfahrungsSätzen, zu deren Beachtung der Tatfichter verpflichtet ist, wenn er einen estgestellt hat, der nach aller Erfahrung auf eine bestimmte Ursache oder ein Ver-aßt. Die Verletzung eines solchen Erfahrungs-von dem Revisionsgericht nachgeprüft werden, ob die Verletzung darin besteht, daß er cht oder daß er unrichtig angewandt worden Sachverhalt einen Schluß schulden zul satzes kann gleichgültig überhaupt ni ist (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17-Aufl § 549 Anm III Hier läßt es sich nicht ausschlie-Berufungsgerieht unter Verletzung eines Satzes der Lebelnserfahrung zu Unrecht die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises abgelehnt hat, und es besteht die Möglichkeit, daß das Urteil auf diesem Rechtsirrtum denq die Klage ist nur deshalb abgewiesen worden, gerin den vollen Beweis von Patsachen, aus de- beruht weil die Kls des Abraums des Wassers te, nicht ei nen der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einbringung in den Bombentrichter und der Verschmutzung im Brunnen der Klägerin gefolgert werden könn-bracht hat. Allerd begründung scheinsbewe:L würden, so gewisse in zelnen eröfc Mangan im Wa ngs hat das Berufungsgericht in einer Hilfs-^usgeführt, selbst wenn die Regeln des An-ses zu Gunsten der Klägerin angewendet werden iteäre doch der Anscheinsbeweis erschüttert durch len Entscheidungsgründen des Urteils im ein-terte Bedenken gegen die Annahme, daß das sser des Brunnens der Klägerin aus dem in den Außerdem genügt es nicht, daß das Berufungsgericht insoweit Zweifel und Bedenken gehegt hat, sondern es ist entscheidend ob entsprechende konkrete Tatsachen von der Beklagten nachgewiesen worden sind. Sollte ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Einbringung des Abraums in den Brunnentrichter nicht nachweisbar sein, so kommt es weiter darauf an, ob die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden kann.
Nicht für das Nicht für die
Nachschlagewerk! / Amtliche SammlungE
für das Nachschlagewerk! /
für die Gesetz: Rechtssat Amtliche SammlungE 2353 065 ZPO §5 262 , 286 , 287 z: Zum Beweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Einbringen von Abraum in einen mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Bombentrichter und der Verschmutzung eines im Grundwasserström liegenden Brunnens»
Aktenzei< Urteil di 9 „ i :hens VI ZB 219/55 is BGH vom 28. September 1956 OLG Stuttgart i i, {
VI ZB 21
$/55
Verkünc am 28«Septemt BHB* Justiz als Urkundsbeu Geschäfts»
et
er 1956 Sekretär mter der teile
Im Hamen des Volkes
In dem Bechtsstreit
der Birma JohLMicl^JS SHW oHG, Bleicherei und Färberei in RflBBHP»öoeTe ___
Kläger in, Berufungsbeklagten und BeVisionsklägerin,
- Prozeßbevolllmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
S AG, Lederfabrik in
esetzlich vertreten durch den Vorstand
dieB^ma J,«'
Beklagte; Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevoilmächtigterg Bechtsanwalt Br*
hat der VI mündliche Ve Wirkung der
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rhandlung vom 28* September 1956 unter Mit-Bundesrichter i)r» Kleinewefers, Br* Gelhaar,
Br, Meyer, Eanebeck und Erbel
für Recht eikannts
Ailf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2!.* Juni 1955 aufgehoben«
BLe Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
grundstücken auf dem sie e auf einer von Hauptteil des
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Fabrik-
in Reutlingen, Das Grundstück der Klägerin, ine Bleicherei und Färberei betreibt, liegt Echaz und Echaz-Kanal gebildeten Insel, der Grundstücks der Beklagten, auf dem sich ihre Lederfabrik befindet, von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen, jemieits des Echaz-Kanals. Auf dem Grundstück der Klägerin wurc.e im Jahre 1903 ein Brunnen gebaut, der aus dem Grundwassier gespeist wird und aus dem sie Wasser für ihre Fabrik entnimmt. In den Jahren 1932/1933 ließ die Beklagte auf ihrem Grundstück etwa 45 m vom Brunnen der Klä-
gerin entfer nen Brunnen durch Bomben
ut, jenseits des Echaz-Kanals, ebenfalls ei-jrrichten. Dieser wurde am 22» Februar 1945 fcreffer zerstört und* dadurch unbenutzbar» An seiner Stell3 entstand ein Bombentrichter, der bis in das Grundwasser reichte und unten mit Wasser gefüllt war..
Im Dezember 1948 traten in der Bleicherei der Klägerin Verfärbungen an unter fehlorzusatz gebleichten Geweben auf, die aui Braunstein zurüekzufUhren waren, der sich aus dem ihrem Bnunnen entnommenen Wasser abgeschieden hatte.
Die Klägerin hat behauptet, daß der Braunstein aus dem zerstörten Brunnen der Beklagten mittels des Grund- , wasserstromu in ihren Brunnen gelangt sei. Die Beklagte habe-nämlich im.Herbst 1948 Abfälle in den Bombentrichter schaffep lassen, die Eiseh und Mangan enthalten hätten,
Mit der bei dem Amtsgericht Reutlingen erhobenen Klage hat d|ie Klägerin zunächst Zahlung von 2 000 DM rag des ihr entstandenen Schadens verlangt» Beklagte, die die Behauptungen der Klägerin hat, eine Feststellungswiderklage erhoben e der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen« Dort hat die Klägerin Verurteilung der
als Teilbe Nachdem die bestritten hatte, wurc gen verwie
Beklagter, zur Zahlung von 32 609»31 DM nebst Zinsen sowie die 3‘eststellung begehrt, daß die Beklagte der Klägerin allen weiteren aus der Verunreinigung des Brunnens entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Ferner hat sie Unterlassung der Zuführung von Ger-bereirüc3:ständen und Chemikalien auf ihr Grundstück und Säuberung des Brunnens der Beklagten verlangt. Durch diese Anträge hat sich die Widerklage in der Hauptsache erledigt .
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 4 000 DM und Säuberung des Brunnens verurteilt and den Unterlassungsanspruch abgewiesen.
Aufl die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Tübingen den Anspruch auf Zahlung von 4* 000 DM ebenfalls abgewiesen und die Verurteilung hinsichtlich des Bsseitigungsanspruchs (d.h. des Anspruchs auf Säuberung) arders gefaßt,
. Die. Klägärip ^hat'• bodahh^vor dejm Landgericht1 ifec **--begehren auf. 44 456„41 DM erhöht, wobei sie den
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vom Öberlandesgeficht abgewiesenen Betrag von ihrer For d?rung Lereits' in.Abzu^./gebracht hat, und den Feststel-lüngsanlfrag we it e rvprfolgt..
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Da j j^Landgericht ‘bjät; Bahlungsansprüch bis auf
den" durch das' Öb& ri äiadje6nr Bet rag von 4 000 DU und den Feststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Da3 Berufungsgericht hat dagegen die Klage auch hin* sichtlibh des noch anhängigen Teils der Ansprüche abge-
wiesen
Mi
bittet,
t der Bevision, um deren Zurückweisung die Beklagte verfolgt die Klägerin ihren bereits im Berufung«-
rechtszug ges der Beklagten
■ teilten Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts weiter«
Ent scheidungsgrUnde%
Die Revision ist begründet
1») Bas daß Arbeiter Bombentrichte
hang stehen" gepumpt wird gerieht nicht reinigung des
Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, 3er Beklagten Abraum aus ihrer Fabrik in den r und nicht nur an dessen Rand gebracht haben und daß dieser Abraum Mangan und Eisen enthalten hat. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Bombentrichter der Beklagten und der Brunnen der Klägerin "durch das Grlundwasser mindestens zeitweise in Zusammen-nämlich dann, wenn im Brunnen der Klägerin Jedoch hat die Beweisaufnahme dem Berufungs-die Überzeugung verschafft, daß die Verun-Bombentrichters der Beklagten ursächlich gewesen ist "fvir das Auftreten von Ilangan in schädlicher S’orm und Menge im Brunnen der Klägerin"*
2c) In davon ausgeg Abs 2 BGB, s und hat im G den Beweis d<! weiserleichte
iechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht €,ngen, daß als Haftungsgrundlage nicht § 823 ondern nur § 823 Abs 1 BGB in Frage komme, qgensatz zu dem Landgericht angenommen, daß für s erwähnten Ursachenzusamiaenhangs die 3e-rung des § 287. ZPO nicht Platz greife.
30 Die Abraums in di besondere §§ Vorschriften
Revision meint, daß das Hineinbringen des n Bombentrichter gegen Schutzgesetze, ins-905 - 907 und :10Ö4 BGB und polizeiliche verstoßen habe.
a) Richtig ist, daß §§ 906, 907 und 1004 BGB als Schutzgesetz3 im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen sind (BGB RGJK lO.Aufl § 823 Anm 14 III aj Soergel, BGB 8.Aufl § 823 Anm B (nicht C) 5$ Staudinger, Komm zu dem BGB
objektiv (Gruch Bei tet, wenn
11 „Auf 1 § 907 Anm 3; § 1004 Anm 53)* Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegen diese Bestimmungen verstoßen hatc Allerdings hat das Reichsgericht tr 48, 938 2[540j7) § 906 BGB für anwendbar erach-die schädliche Einwirkung auf das andere Grundstück daijin besteht, daß das Grundwasser mit schädlichen chemischen Stoffen versetzt ist, die sich dann weiter verbreiten und das Nachbargrundstück in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie die in § 906 BGB ausdrücklich angeführten verbotenen Einwirkungen. Hier ist aber gerade streitig, ob eine solche schädliche Einwirkung stattgefunden hat, und das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Verschmutzung des Wassers in dem Brunnen der Klägerin auf das Einbringen der Stoffe in den Bombentrichter der Beklagten zurückzuführen ist. Auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 906 BGB kann sich mithin die Klägerin mangels Nachweises einer unzulässigen Einwirkung nicht berufen-
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 907 BGB sind tatbestandlich nicht gegeben, denn diese Vorschrift scheidet begrifflich dann aus, *?enn die Einwirkung durch den mangelhaften Zustand der Anlage hervorgerufen sein soll und bei ordnungsgemäßem Zustand ausgeschlossen wäre (Staudirger § 907 Anm 2a). In einem solchen Falle läßt
i
sich vielmehr ein Anspruch auf Beseitigung des mangelhaften Zustandes der Anlage nur aus § 1004 BGB herleiten-Diese Be Stimmung verlangt aber ebenso wie § 906 BGB eine "Beeinträchtigung" des Eigentums, und es ist nach Ansicht des Berufungsgerichts angesichts der von ihm getroffenen tatsäch'.ichen Feststellungen gerade nicht erwiesen, daß das Wasser im Brunnen der Klägerin durch die in den Bombentrichter der Beklagten gebrachten Abfälle mit Mangan verunreinigt worden ist. Auch § 1004 BGB läßt sich daher zu Gunsten der Klägerin nicht heranziehen.
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bes-
b} Die 3 in den Tatsach Vorschriften Abfallprodukte Bevision erbli darin, daß das gen der Beklag|t habe. Das Ber polizeiliche ne Bemerkung verletzt, daß genen Brunnen läge nicht ve angefochtenen machen.
Die in dl Buge der Verle
werden sind aber notwendig Becht angehör« auf Art 20 Abs; Bauordnung vom
lagte hat, worauf die Bevision hinweist, eninstanzen vorgetragen, daß polizeiliche tünden, nach denen die Verbringung von n in einen Brunnenschacht verboten sei. Die ckt indes zu Unrecht einen Bechtsfehler Berufungsgericht sich mit diesem Vorbrin-en nicht ausdrücklich auseinandergesetzt ulfungsgericht hat ersichtlich entsprechende Vorschriften nicht ermitteln können, wie sei-ergibtj ein Schutzgesetz sei nicht dadurch die Beklagte Verunreinigungen in ihren eigebracht habe, und es war bei dieser Ssehrpflicht et , in den 32ntscheidungsgründen des Urteils hierüber weitere Ausführungen zu
esem Zusammenhang von der Bevision erhobene tzung des § 139 ZPO ist schon deshalb nicht begründet, weil ortspolizeiliche Vorschriften, aus denen 3ich ein deraitiges Verbot ergeben soll, nicht angeführt 3fie Bezeichnung solcher Vorschriften wäre gewesen, weil; sie nicht dem revisiblen n. Die Bevision hat sich vielmehr lediglich 2 der nicht revisiblen Württembergischen 28. Juli 1910 (BegBl 333) ausdrücklich be-
1
rufen. Aus deiji Wortlaut dieser von der Bevision mitge-i; eilten Vorschrift kann aber das von ihr behauptete Ver-ommen werden. \7ie die Beseitigung schädlicher Flüssigkeiten zu erfolgen hat, ist in dieser Bestimmung den Grundstücksbesitzern freigestellt und ihnen ie-licht gemacht, dabei eine Gesundheitsgefährdung, Belästigung oder Benachteiligung der Nachbarn und des Publikums zu vermeiden. Diese Bestimmung Yiäre verletzt, wenn durch die Beseitigung der eine Belästigung oder Benachteiligung ein-was sich nach Auffassung des Berufungsge-
also nur dann Flüssigkeiten getreten ist,
richts indes nicht feststellen läßt. Die Nichtanwendung
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dieser
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Vorschrift kann mithin der Verfahrensrüge der Ee-nicht zu dem Erfolge verhelfen.
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ohnehin fungsge^ einbri schächtb spreche
übrigen ist die Beklagte nicht gehindert, in der erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Beru-icht auf Schutzgesetze zu verweisen, die das Einen von Abfällen und sonstigem Abraum in Brunnenverbieten, und ihr bisheriges Vorbringen ent-id zu ergänzen.
4*) Die Hevision.wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 287 ZPO abgelehnt hat. Auch mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht unter Hinweis auf BGBZ 4, 192 /T96>7 unterschieden zwischen dem Ursachen Zusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und den. Ursachenzusammenhang zwischen dem konkreten Haf-
tungsgi diesen, der Voa
und und dem Schaden und hat zutreffend nur für nicht aber für den ersteren die Anwendbarkeit schrift des § 287 ZPO bejaht. Wenn sich entsprechend dem Urteil des Berufungsgerichts ein Schadenser-satzan^pruch der Klägerin nur aus § 823 Abs 1 BGB herläßt, so gehören zu dem konkreten Haftungsgrund, alle 5?atsac3|ien, aus denen sich eine Verletzung des Eigentums der Klägerin ergibt. Hieraus folgt, die Klägerin muß gemäß § 286 ZPO nachweisen, daß eine hierfür geeignete Handlung (las Einbringen des Abraums in den Bombentrichter) ursächLich gewesen ist für die eingetretene Beeinträchtigung das Eigentums (die Verunreinigung des Brunnens der Klägerin mit Mangan). Nur für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Eigentumsverletzung (Verunreinigung) und dem der Klägerin entstandenen konkreten Schaden ist, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat,
§ 287 ZPO anwendbar.
Xleselben Grundsätze gelten im übrigen auch dann,
-8 -
wenn sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf
5 825 Abs 2
des § 823 Abs 2 BGB hat der. der durch den Verstoß gegen
ein Schutzge
BGB stützen lassen würde, denn auch im Palle
setz verletzt zu sein behauptet, gemäß § 286
ZPO zu beweisen, daß zwischen dem Verstoß und dem bei ihm eingetretenen, für ihn schädlichen Erfolg ein ursächliche: Zusammenhang gegeben ist (vgl Soergel § 823 Anm C /fälschlich angegeben J$j a). Wenn BGB BGBK § 823 Anm 15 für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen cas Schutzgesetz und der Entstehung des Scha-echtlich § 287 ZPO anwenden will, so beruht dies offenbär darauf, daß an dieser Stelle nicht ausreichend unterschieden wird zwischen dem Ursachenzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes und zwischen diesem und dem Schadeno Wie der Hinweis in BGB BGBK § 823 Anm 15 auf Anm 13 b zeigt, will nämlich auch dieser Kommentar nur ^ür den UrsachenZusammenhang zwischen der nach § 286 ZPO zu beweisenden schädlichen Wirkung des Verstoßes gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gewähren.
5.) Be* die Ausführip Ansicht zu Anseheinsbe^ rechtlichen gericht ist ablauf fehlfc ersten Anse ist,* die na sache hinwe L laufen pfleg üblichen Ve Hergang im daß es auf ankäme (Uri vom 21. Nov
ründet ist dagegen die Büge der Bevision, daß ngen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Rechtfertigen versucht hat, die Begeln über den eis könnten hier nicht angewendet werden, einer Nachprüfung nicht standhalten* Bas Berufungs-der Auffassung, daß ein typischer Geschehens-Ihm ist zwar zuzugeben, daß der Beweis des leins nur bei solchen Tatbeständen anwendbar ph der Begel des Bebens auf eine bestimmte Ursen und in einer bestimmten Bichtung zu ver-en, bei denen also aus dem regelmäßigen und ;rlauf der Dinge ohne weiteres auch auf den einzelnen Palle geschlossen werden kann, ohne die besonderen Umstände gerade dieses Palles il des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs smber 1950 - I ZB 49/50 - LM § 1 PatG Nr 1;
b 5
Urteil dds II. Zivilsenats vom 26c Januar 1956 - II ZB 50/54 - VersB 1956, 147). Ein solcher typischer Gesche-hensablauf kommt aber, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, bei der Präge nach der Schadensverursachern,* insbesondere in solchen Pällen in Betracht, in denen nach allgemeinen Erfahrungssätzen des Lebens eine hoh» Wahrscheinlichkeit für einen gleichmäßigen Verlauf gegründet ist (Urteil des II. Zivilsenats vom 25. März 1955 - II ZB 146/52 - LM § 286 fvj ZPO Br 11). Hier stellt fest, daß durch die Einbringung des Mangan enthaltenen Abraums in den Bombentrichter der Beklagten das Grunäwasser verunreinigt worden ist und daß das Wasser des Brunnens der Klägerin, der mit dem Bombentrichter der Beklagten durch das Grundwasser mindestens dann in Verbindung stand, wenn im Brunnen der Klägerin gepumpt wurde, schädliche Mengen von Btongan enthielt- Dieser Sachverhalt hätte zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob nicht nach der Erfahrung des Lebens, ohne daß es auf Besonderheiten der Pallgestaltung ankäme, der Schluß gerechtfertigt ist, daß das zu dem Schaden der Klägerin führende Mangan aus dem Bombentrichter der Beklagten in das Wasser ,des Brunnens' der Klägerin gelangt ist..Zwar kann die Verunreinigung des Wassers im Brunnen der Klägerin mit Mangan, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch andere Ursachen haben, es haben sich ab»r, wie die tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts ergeben, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, woher das Mangan sonst stammen könnte. Sind aber für eine Ursache der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin derartige Anhaltspunkte vorhanden und fehlen sie für alle übrigen möglichen Ursachen, so hätte erwogen werden müssen, ob nicht der Beweis des ersten Arscheins für diese Ursache spricht (vgl das von der Bevisicn mit Becht angeführte Urteil des III. Zivilsenats BGHZ 11, 227 /^3C/). Pie von Wassermeyer (NJW 1954, 1119) gegen dieses Urteil und das Urteil des erkennenden Senats vom 5 . Februar 1954 - VI ZB 332/52 - (LM § 286 /“0J7 ZPO
.-10-
Hr 17 = NJW
:.954, 1119) erhobenen Angriffe beruhen auf
B 2 und § 56 Sen, daß das
seiner in de:: Schrif t % "Der prima facie Beweis" /T9547 näher erläuterten Grundauffassung? daß dem Anscheinsbeweis nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu-komme, Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzu-schließen. E3 handelt sich bei diesem Beweis vielmehr um die Anwendung von ErfahrungsSätzen, zu deren Beachtung der Tatfichter verpflichtet ist, wenn er einen
estgestellt hat, der nach aller Erfahrung auf eine bestimmte Ursache oder ein Ver-aßt. Die Verletzung eines solchen Erfahrungs-von dem Revisionsgericht nachgeprüft werden, ob die Verletzung darin besteht, daß er cht oder daß er unrichtig angewandt worden
Sachverhalt einen Schluß schulden zul satzes kann gleichgültig überhaupt ni
ist (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17-Aufl § 549 Anm III
1 Anm 2d). Hier läßt es sich nicht ausschlie-Berufungsgerieht unter Verletzung eines Satzes der Lebelnserfahrung zu Unrecht die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises abgelehnt hat, und es besteht die Möglichkeit, daß das Urteil auf diesem Rechtsirrtum denq die Klage ist nur deshalb abgewiesen worden, gerin den vollen Beweis von Patsachen, aus de-
beruht weil die Kls
des Abraums des Wassers te, nicht ei
nen der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einbringung in den Bombentrichter und der Verschmutzung im Brunnen der Klägerin gefolgert werden könn-bracht hat. Würde aber ein Erföhrungssatz des vorstehend cargelegten Inhalts bestehen, so wäre Raum für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis und die Klägerin daher nicht beweisfällig geblieben.
Allerd begründung scheinsbewe:L würden, so gewisse in zelnen eröfc Mangan im
Wa
ngs hat das Berufungsgericht in einer Hilfs-^usgeführt, selbst wenn die Regeln des An-ses zu Gunsten der Klägerin angewendet werden iteäre doch der Anscheinsbeweis erschüttert durch len Entscheidungsgründen des Urteils im ein-terte Bedenken gegen die Annahme, daß das sser des Brunnens der Klägerin aus dem in den
- 11-
Bombentric Eierbei ha
hter der Beklagten geschafften Abraum stamme, das Berufungsgericht übersehen, daß der An-
scheinsbeweis von dem Gegner der Partei, zu deren Gunsten
der Ansche ausgeräumt nicht zu e bereits dah eines ander jedoch müs hafte Mögl mung des A werden (BG
es die in
jfnsbeweis spricht, hier also von der Beklagten, werden muß. Der Anscheinsbeweis führt zwar ^.ner Umkehrung der Beweislast, sondern er ist n entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit en Sachablaufs als des erfahrungsmäßigen besteht, ken die Tatsachen, aus denen eine solche ernst-Lchkeit zu entnehmen ist, von dem zur Ausräu-:ischeinsbeweises Verpfllohteten voll bewiesen 6, 169 ZT7l7$ 8, 239 /24CJ7). Es läßt sich
den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß
iesen Entscheidungen erwähnten Bechtsgrundsätze
beachtet hat. Einmal muß die Möglichkeit, daß im Jahre 1948
noch andere des Brunne
Ursachen für die Herkunft des Mangans im Wasser ns der Klägerin bestanden haben, eine naheliegende und ernsthafte gewesen sein (vgl die Urteile des erkennenden Senats BGEZ 8, 239 LM § 286 foj ZPO Nr 10, 12, 15
und 17), vas sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt. Außerdem genügt es nicht, daß das Berufungsgericht insoweit Zweifel und Bedenken gehegt hat, sondern es ist entscheidend ob entsprechende konkrete Tatsachen von der Beklagten nachgewiesen worden sind.
dem erwähn tene Ur Grunde die Sache Berufung
Mithin kommt es darauf an, ob ein Erfahrungssatz mit ten Inhalt besteht. Hierzu enthält das angefoch-1 keine Darlegungen. Es kann daher aus diesem nen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben und da weitere Aufklärung erforderlich ist, an das slgericht zurückverwiesen werden.
■te L kei
6.) a ) der Hilfe eines Ertfa deutung
Pür die neue Verhandlung sei bemerkt$
Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, sich von Sachverständigen zu bedienen, um das Bestehen hrungssatzes festzustellen, wie er hier von Be-$ein kann (Bosenberg, Lehrbuch des deutschen Zi-
vilprozeßrecht
Schönke ZPO-/
Die Zuziehung dann als notw nicht die noti dem Bestehen
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s, 7.Auf1 § 112 in 2 S 527j Stein-Jonas-l|7.Aufl § 282 Anm II 5 und II 1 vor § 402) > eines Sachverständigen wird sich jedenfalls e|ndig erweisen, wenn das Berufungsgericht ge Sachkunde besitzt, um die Präge nach es Erfahrungssatzes selbst zu beantwor-
üen<
V» Palls
das Berufungsgericht einen zu Gunsten der Klägerin sprechenden Erfahrungssatz feststeilen und die Beklagte den ihr sodann obliegenden Beweis nicht erbringen kann, steht die Ursächlichkeit zwischen der Einbringung des Abraums in den Bombentrichter der Beklagten und der Verschmutzung des Wassers im Brunnen der Klägerin mit Mangan fest«, In diesem Palle wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Sollte ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Einbringung des Abraums in den Brunnentrichter nicht nachweisbar sein, so kommt es weiter darauf an, ob die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden aus § 831 BGB in Anspruch genommen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Eevision ist aus Zweckrcäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht Vorbehalten worden.
Br
Xleinewefers . Br. Gelhaar Br. Meyer
Hanebeck Erbel*.