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BGH · VI ZR 219/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 219/12

Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Die Beklagten zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenStöhr17KoblenzZPOzollenPauge

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 219/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 12 U 1396/10 vom 16.04.2012; LG Koblenz - Az. 5 O 157/08 vom 05.11.2010;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2012 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 619.797,59 €
Galke
 Pauge
Zoll
 Stöhr
Wellner