Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 219/05 5. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit OLG Celle - Az. 6 U 80/05 vom 13.10.2005; LG Lüneburg - Az. 5 0 326/04 vom 05.04.2005; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.800,05 € Stöhr Zoll Müller Wellner Diederichsen