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BGH · vi zr 218/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 218/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 6. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand im Ergebnis zurecht auch bei der Prüfung der Frage außer Betracht gelassen, ob und wieweit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. läßt sich aber jedenfalls deshalb nicht treffen, weil zwischen dem Schadensereignis und dem Konkurs ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren liegt. Denn während dieses langen Zeitraumes sind mancherlei Verläufe denkbar, über die dem Kläger die wirtschaftliche Besserstellung der von ihm beherrschten Gesellschaft zugutekommen sollte. Schon deshalb kann von einer hypothetischen Schadens-entwicklung, die zu einer Entlastung des Beklagten führen könnte, nicht ausgegangen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitraumKonkursZPOGesellschaftbeherrschenDunz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 218/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Siegmund Istraße Bl,
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Julius W FflHHstraße Bf, ZI
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 6. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 1980 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der AG hat die Aktivlegitimation des Klägers, der eigene Ersatzansprüche verfolgt (Senatsurteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = VersR 1977, 374), nicht berührt.
Das Berufungsgericht hat diesen Umstand im Ergebnis zurecht auch bei der Prüfung der Frage außer Betracht gelassen, ob und wieweit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Allerdings könnte es insoweit von Bedeutung sein, wenn feststünde, daß der der voll beherrschten Gesellschaft entgangene Gewinn durch deren Konkurs dem Kläger als wirtschaftlicher Vorteil alsbald wieder verloren gegangen wäre bzw. von ihm nur unter erheblichen steuerlichen Einbußen hätte entnommen werden können. Eine solche Feststellung
 
läßt sich aber jedenfalls deshalb nicht treffen, weil zwischen dem Schadensereignis und dem Konkurs ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren liegt. Denn während dieses langen Zeitraumes sind mancherlei Verläufe denkbar, über die dem Kläger die wirtschaftliche Besserstellung der von ihm beherrschten Gesellschaft zugutekommen sollte.
Schon deshalb kann von einer hypothetischen Schadens-entwicklung, die zu einer Entlastung des Beklagten führen könnte, nicht ausgegangen werden.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr. Deinhardt