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BGH · VI ZR 218/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 218/64

Als der Beklagte äußerte, daß er demnächst die Sowjetzone besuchen wolle, erklärte er werde diese Reise verhindern und ihn einsperren lassen. Die Klägerin hat der Witwe und den beiden Kindern des Getöteten, Michael X^^P, geb. Wegen der bereits gewährten und weiter zu gewährenden Leistungen hat sie kraft übergegangenen Rechts gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen für die Zeit bis zu dem 50. Der Beklagte hat beantragt, die Klage auch gegen ihn abzuv/eisen. Das Landgericht hat das bezifferte Klageverlangen gegenüber dem Beklagten bis zur Höhe eines Drittels der auf die Klägerin nach § 154-2 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüehe der Witwe und der beiden Kinder dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsbegehren mit der gleichen Beschränkung entsprochen. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten S( gegen dieses Urteil sind zurückgev/iesen worden; doch hat das Oberlandesgericht den Peststellungsausspruch dahin gefaßt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 1. Entscheidungsgründes Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit geballter Faust und ungezügelter Schlagkraft mitten ins Gesicht geboxt; der Boxhieb war von so außerordentlicher Wucht, daß K^^ mit stark zertrümmertem Nasenbein umstürzte, ohne sich noch abfangen zu können. Gleichviel ob bereits der Boxhieb von tödlicher Wirkung war oder ob der Tod des K^^ erst dadurch verursacht *.vurde, daß K^pp infolge der starken Schlagv/irkung stürzte und mit dem Kopf aufprallte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Tod in jedem Falle eine adäquate Folge des vorsätzlich ausgeführten Boxhiebes gev/esen. Daß der Beklagte bei seinem Zuschlägen infolge Alkoholgenusses oder infolge einer alkoholisch beeinflußten plötzlich auf-wallenden Erregung unzurechnungsfähig gev/esen wäre, hat das Berufungsgericht verneint. Y/eiter hat das Berufungsgericht zwar als erwiesen angesehen, daß sich der Beklagte in einer Notwehrlage befunden hat, da K^^P ihn unmittelbar vor dem Boxhieb an der Kleidung über der drust anfaßte und vom Stuhl hochzog; es ist aber der Auffassung, daß der Beklagte die Grenzen der Notwehr schuldhaft über- Sin erhebliches eigenes Verschulden, da3 sich die Hinterbliebenen und die Klägerin entgegenhalten lassen müssen, hat das Berufungsgericht aber auch beigemessen. Obwohl er durch den Beklagten mehrfach zur Ruhe ermahnt und nach Androhung eines Lokalverbots an einen anderen Tisch verwiesen worden sei, obwohl auch einer der Gäste, der Schmiedemeister im Guten auf ihn eingewirkt habe, um ihn zu beschwichtigen, habe trotz Angetrunkenheit gleichfalls nicht unzurechnungsfähig, den friedlich dasitzenden Beklagten durch seine ungehörigen Hedereien, durch beleidigende Ausdrücke wie "Reigling” und "Saupreuße", durch die Drohung, er werde ihn und seine Tischgenossen totschlagen, draußen alle zusammenschlagen, hartnäckig gestört und aufgereizt und schließlich dadurch herausgefordert, daß er ihn an der Kleidung faßte und vom Stuhl hochzog. In Abwägung der beiderseitigen ursächlichen Beteiligung und Schuld hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, für 1/3 des mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen aufzukommen. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in dem Augenblick, in den nach Ablegung seines Mantels den Beklagten an der Kleidung über der Brust anfaßte und vom Stuhl hochzog, das mehrfach angekündigte "Zusammenschlagen” unmittelbar bevorgestanden habe und es ein hierauf gerichteter gegenwärtiger Angriff gewesen sei, dem sich der Beklagte ausgesetzt gesehen habe. Das hat das Berufungsgericht auch aus den Zeugenbekundun-■ gen des Blechschlosser^s: geschlossen, nach dessen Darstellung 1Z000 den Beklagten vorher schon mehrfach an die Brust gefaßt und erklärt hatte: "Ihr 3eid ja feige, kommt doch mit raus!”. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der Beklagte bei dieser Sachlage zwar des Wegziehens und Hinauszerrens durch erwehren und notfalls sogar schlagen durfte, daß es aber zur Abwendung eines Angriffs dieser Art nicht erforderlich war, K0/0 jenen wuchtigen Boxhieb in das Gesicht zu versetzen, der dessen Tod zur Folge hatte» Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die Revision meint weiter, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß ^000 einen gegen ihn geführten ersten Abwehrschlag zu dem Vorwände nehmen würde, die ursprünglich für draußen angekündigte Schlägerei sofort zu beginnen. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, 3ich vor Augen zu führen, wie die Auseinandersetzung 3ich weiter entwickelt haben würde, wenn der Beklagte den Versuch des ihn nach draußen zu ziehen, Das Berufungsgericht hat sich daher nicht davon überzeugen können, daß es darauf angelegt habe, auf der Stelle eine Schlägerei zu eröffnen. Den Beweggrund für sein rücksichtsloses übermäßig hartes Zuschlägen hat das Berufungsgericht darin gefunden, daß der Beklagte den Störenfried nicht nur habe abwehren, sondern auch seinen Zorn an ihm habe auslassen und ihm eine fühlbare Lehre habe erteilen wollen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
KostenBerufungsgerichtHinterbliebeneLokalKlägerintischenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*065 076
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 218/64
URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
22o Februar 1966 Krieg!, Justiz-h aup t s ekre t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin, Berufungaklägerin, Berufungobeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnüchtigter: Rechtsanv/alt
 gegen
1.
•
3.
Beklagte, Berufungobeklagte.su 1) auch Berufungskläger und Revirsionsklügeiv zu 2) und'3) Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
- Prgze3 cevo1Imächtieter
t^/J
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten	gegen	das	Urteil
 des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden die gerichtlichen Kosten zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten	und die der Klägerin entstan-
denen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten	auf erlegt;	die
 dem Beklagten	entstandenen	außergerichtlichen
 Kosten hat dieser selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 14« Februar 1961 (Fastnachtsdienstag) kurz nach 20.00 Uhr kam es in der Bahnhofsgaststätte	au
 einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gästen, dem Bundesbahnbediensteten Michael K^pp und dem Beklagten	K^PP	erlitt	hierbei tödliche Verletzungen.
Pächterin der Gaststätte war die Beklagte sie hatte die Leitung des Betriebes für diesen Abend ihrem damaligen Ehemann, dem Beklagten Antes überlassen, der selbst l&rgjährige Erfahrungen als Gaststättenpächter hat.
 
hielt sich seit etwa 17.00 Uhr in der Wirtschaft auf. Sr geriet zunächst an der Theke in einen Wortstreit mit dem Beinamputierten Gast	wobei
 er diesem androhte, ihn vor der ’Wirtschaft zu verprügeln. Der Beklagte A^^p unterband den Streit, indem er zurechtwies.
Inzwischen hatte der Beklagte	den Gastraum
 betreten und mit mehreren Arbeitskameraden an einem Tisch Platz genommen.	setzte	sich auch an diesen Tisch
 und beteiligte sich am Gespräch. Als der Beklagte äußerte, daß er demnächst die Sowjetzone besuchen wolle, erklärte	er	werde	diese	Reise	verhindern	und ihn
 einsperren lassen. Die Redereien von	wurden	als
 störend empfunden, so daß die Tischgenossen ihn aufforderten, Ruhe zu geben. Auch der Beklagte A^H) ermahnte ihn und forderte ihn auf, an einem anderen Tisch Platz zu nehmen. X^l^^kam dem nicht nach.	begab	sich
 darauf an die Theke. Als er nach einer Weile an seinen Tisch zurückkehrte, kam es zu erneuten Zwistigkeiten, in deren Verlauf	ihm	und	den	übrigen	Tischgenossen	an-
bot, mit vor die Wirtschaft zu kommen, wo er sie verprügeln wolle. Der Beklagte	ermahnte	X^[^ erneut zur
 Ruhe, verweigerte ihm weiteres Bier und verbot ihm den Aufenthalt in der Y/irtschaft oder drohte ihm ein solches Verbot jedenfalls an. Er konnte	aber	nicht	zu dem	Ver-
lassen des Lokals bewegen, es gelang ihm lediglich, ihn an einen anderen Tisch zu verweisen.
Der Beklagte	wurde	bald danach an das hinter
 der Theke aufgestellte Telefon gerufen. X^PB? der sich seines Mantels, seines Schals und seiner Jacke entledigt hatte, ging auf den Beklagten S^|[^p zu und erfaßte diesen am Pullover. Er forderte ihn wiederum auf, ihm nach draußen zu folgen, wo er ihn zusammenschlagen wolle. Der
>1
Beklagte 3^^p erwiderte ira Sitzen,	möge	ihn	loo-
lassen, wenn er Frau und Kinder Wiedersehen wolle, ließ vorübergehend von ihm ab, ergriff ihn dann aber erneut am Pullover. Der Beklagte	versetzte	ihm	darau
 Boxhiebe ins Gesicht. Beide Beteiligte stürzten bei den Tätlichkeiten zu Boden, wobei Kpp mit dem Schädel gegen die Tür zur Küche schlug. Als der Beklagte A^^P sich nach Beendigung des Telefongesprächs wieder dem Gastraum zuwandte, v/ar der Streit im wesentlichen beendet.
X
X^^P verstarb alsbald nach seiner Einlieferung im Krankenhaus0 Er hatte einen Schädelbasisbruch, eine Nasenbeinfraktur sowie einen Bluterguß am linken Auge davongetragen.
Die gegen 22. 00 Uhr entnommenen Blutproben ergaben für KppP 2,59 f<>o und für den Angeklagten S2,46 c/oo Blutalkoholgehalt; der Beklagte	gab	bei	der	Blut-
entnahme an, auch noch nach dem Vorfall Alkohol genossen zu haben.
Die Klägerin hat der Witwe und den beiden Kindern des Getöteten, Michael X^^P, geb. am 50. Dezember 1945. und Brigitte Kipp, geb. am 10. Januar 1947, sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrenten mit Einschluß von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner gezahlt. Wegen der bereits gewährten und weiter zu gewährenden Leistungen hat sie kraft übergegangenen Rechts gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen für die Zeit bis zu dem 50. November 1962 im Y/ege einer auf 7 205,10 DM nebst Prozeßzinsen bezifferten Leistungsklage und für die Folgezeit im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend gemacht.
 
Gegenüber den Beklagten	und	wurde die
 Klägerin in den Vorinstanzen mit ihrer Klage abgev/ieseri. oie legte Revision ein, nahm diese jedoch zurück und wurde durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 16. März 1965 des Rechtsmittels für verlustig erklärt; dabei wurden ihr die außergerichtlichen Kosten auferlegt, die den Beklagten V/^H^und A^B^im Revisionsverfahren entstanden waren; im übrigen blieb die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten. ■
Der Beklagte	hat	beantragt, die Klage auch
 gegen ihn abzuv/eisen. Er hat geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt. K^^l habe erklärt, er wolle ihn totschlagen, und habe ihn an der Kleidung vom Sitz hochgerissen. Er,	habe	nur	so	lange	geboxt,
.vie dieser ihn festgehalten habe, K^^ habe den Streit mit dem tragischen Ausgang durch sein Verhalten zu demindest überwiegend selbst verschuldet.
Das Landgericht hat das bezifferte Klageverlangen gegenüber dem Beklagten	bis	zur	Höhe	eines	Drittels
 der auf die Klägerin nach § 154-2 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüehe der Witwe	und	der	beiden
 Kinder dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsbegehren mit der gleichen Beschränkung entsprochen. Die weitergehende Klage ist abgev/iesen worden.
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten S( gegen dieses Urteil sind zurückgev/iesen worden; doch hat das Oberlandesgericht den Peststellungsausspruch dahin gefaßt, daß der Beklagte	verpflichtet ist, für
 die Zeit ab 1. Dezember 1962 die auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangenen, auf § 844 Abs. 2 BGB beruhenden
 Ansprüche der unterhaltsbedürftigen Hinterbliebenen des Ilichael	nämlich	der	Witwe	Mariechen	und	der
 Brigitte X^^P, in Höhe von 1/3 des ihnen entstandenen Gesamtschadens zu befriedigen,,
Hit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit geballter Faust und ungezügelter Schlagkraft	mitten	ins	Gesicht	geboxt; der Boxhieb war
 von so außerordentlicher Wucht, daß K^^ mit stark zertrümmertem Nasenbein umstürzte, ohne sich noch abfangen zu können. Gleichviel ob bereits der Boxhieb von tödlicher Wirkung war oder ob der Tod des K^^ erst dadurch verursacht *.vurde, daß K^pp infolge der starken Schlagv/irkung stürzte und mit dem Kopf aufprallte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Tod in jedem Falle eine adäquate Folge des vorsätzlich ausgeführten Boxhiebes gev/esen. Daß der Beklagte bei seinem Zuschlägen infolge Alkoholgenusses oder infolge einer alkoholisch beeinflußten plötzlich auf-wallenden Erregung unzurechnungsfähig gev/esen wäre, hat das Berufungsgericht verneint. Y/eiter hat das Berufungsgericht zwar als erwiesen angesehen, daß sich der Beklagte in einer Notwehrlage befunden hat, da K^^P ihn unmittelbar vor dem Boxhieb an der Kleidung über der drust anfaßte und vom Stuhl hochzog; es ist aber der Auffassung, daß der Beklagte die Grenzen der Notwehr schuldhaft über-
 
schritten hat und den Hinterbliebenen des	daher
 nach §§ 823, 844 Abs« 2 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist. Sin erhebliches eigenes Verschulden, da3 sich die Hinterbliebenen und die Klägerin entgegenhalten lassen müssen, hat das Berufungsgericht aber auch	beigemessen. Obwohl er durch den Beklagten	mehrfach	zur
 Ruhe ermahnt und nach Androhung eines Lokalverbots an einen anderen Tisch verwiesen worden sei, obwohl auch einer der Gäste, der Schmiedemeister	im Guten auf ihn
 eingewirkt habe, um ihn zu beschwichtigen, habe trotz Angetrunkenheit gleichfalls nicht unzurechnungsfähig, den friedlich dasitzenden Beklagten durch seine ungehörigen Hedereien, durch beleidigende Ausdrücke wie "Reigling” und "Saupreuße", durch die Drohung, er werde ihn und seine Tischgenossen totschlagen, draußen alle zusammenschlagen, hartnäckig gestört und aufgereizt und schließlich dadurch herausgefordert, daß er ihn an der Kleidung faßte und vom Stuhl hochzog. In Abwägung der beiderseitigen ursächlichen Beteiligung und Schuld hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, für 1/3 des mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen aufzukommen.
Die Revision hält die Annahme einer Notwehrüber-schreitung nicht für gerechtfertigt. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in dem Augenblick, in den	nach Ablegung seines Mantels den Beklagten an
 der Kleidung über der Brust anfaßte und vom Stuhl hochzog, das mehrfach angekündigte "Zusammenschlagen” unmittelbar bevorgestanden habe und es ein hierauf gerichteter gegenwärtiger Angriff gewesen sei, dem sich der Beklagte ausgesetzt gesehen habe. Der Beklagte habe infolgedessen seine Abv/ehr darauf einrichten müssen, kampfunfähig zu machen.
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Die Revision setzt sich hierbei in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts» Danach hat der Angriff des	lediglich darin bestan-
den, den Beklagten zunächst mit Gewalt wegzuziehen und aus dem Lokal zu zerren» Erst draußen sollte es zu der Kraftprobe des Zusammenschlagens kommen» So hatte es
 in seinen vorausgegangenen Redereien angekündigt»
Das hat das Berufungsgericht auch aus den Zeugenbekundun-■ gen des Blechschlosser^s:	geschlossen,	nach	dessen
 Darstellung 1Z000 den Beklagten vorher schon mehrfach an die Brust gefaßt und erklärt hatte: "Ihr 3eid ja feige, kommt doch mit raus!”. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der Beklagte bei dieser Sachlage zwar des Wegziehens und Hinauszerrens durch	erwehren	und
 notfalls sogar schlagen durfte, daß es aber zur Abwendung eines Angriffs dieser Art nicht erforderlich war, K0/0 jenen wuchtigen Boxhieb in das Gesicht zu versetzen, der dessen Tod zur Folge hatte» Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Die Revision meint weiter, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß ^000 einen gegen ihn geführten ersten Abwehrschlag zu dem Vorwände nehmen würde, die ursprünglich für draußen angekündigte Schlägerei sofort zu beginnen. Raufbolde pflegten häufig tätliche Abv/ehr zu provozieren, um dann ihrerseits unter dem Schein angeblicher Notwehr zuschlagen zu können. Das sei eine Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht verkannt habe.
Auch mit dieser Einwendung kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, 3ich vor Augen zu führen, wie die Auseinandersetzung 3ich weiter entwickelt haben würde, wenn der Beklagte den Versuch des	ihn	nach	draußen zu ziehen,
 
in einer minder gewaltsamen Art abgewehrt hätte. Dazu hat es festgestellt, daß	allein	stand	und	ersichtlich
 von keinem der irn Lokal Anwesenden Unterstützung erwarten konnte. Im Gegenteil habe er mit nachdrücklichen Maßnahmen des Beklagten	zu	rechnen	gehabt,	der durch seine
 mehrfachen vorausgegangenen Ermahnungen gezeigt habe, daß er gewillt gewesen sei, für Ruhe und Ordnung im Lokal zu sorgen. Das Berufungsgericht hat sich daher nicht davon überzeugen können, daß	es darauf angelegt habe, auf
 der Stelle eine Schlägerei zu eröffnen. Darüber hinaus ist es der Ansicht, daß der Beklagte dies auch nicht ohne schuldhafte Voreiligkeit hätte annehmen können. Den Beweggrund für sein rücksichtsloses übermäßig hartes Zuschlägen hat das Berufungsgericht darin gefunden, daß der Beklagte den Störenfried	nicht	nur habe abwehren, sondern auch
 seinen Zorn an ihm habe auslassen und ihm eine fühlbare Lehre habe erteilen wollen.
Gegen diese vorwiegend dem Bereich tatrichterlicher JBeweiswürdigung angehörende Beurteilung ist aus Rechtsgründen gleichfalls nichts zu erinnern. Daß ihr ein vom Berufungsgericht mißachteter Satz der Lebenserfahrung entgegenstände, trifft nicht zu.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß der Beklagte einen schuldhaften Notwehrexzeß begangen hat. Seine Schadensersatzpflicht ist rechtsirr-tunsfrei bejaht worden.
Die Revision wendet sich hilfsweise noch gegen die Schadensverteilung, die das Berufungsgericht im Hinblick auf das mitwirkende eigene Verschulden des Kraus in Anwendung des § 254 BGB vorgenommen hat. Auch in dieser Hinsicht läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 566, 515 3, 9? ZPO.
Engels
 Hanebeck •	Dr.Bode
 DroPfretzschner
 Dr.NUßgens