Bie beamtenrechtliche Regelung der Unfallfürsorge und -Versorgung schließt nicht aus, daß der Bienotherr dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Gewährung der Unfallfürsorge und -Versorgung auch aus einer für den Bienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der bcamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann. Ber Bienstherr, der den verantwortlichen Urheber des Dienstunfallo eines Beamten auf Ersatz seiner Leistungen an Unfallfürsorge und -Versorgung in Anspruch nimmt, ist ihm zur Ausgleichung verpflichtet, wenn für den Bienstunfall zugleich eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ursächlich geworden ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat i auf die mündliche Verhandlung vom 15» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bun-desrichtor Hanebeck, Dr» Bode, Dr0 Hauß und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Berufung des Landes Hessen wird das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19» Juli 1962, soweit es sich gegen den Beklagten Schmolke richtet, abgeänderto Der Klageanspruch zu Ziffer 1 ist dem Beklagten Schmolke gegenüber dem Grunde nach zu 1/4 des Sachschadens gerechtfertigt, der dem Lande Hessen durch den Verkehrsunfall vom 30« Januar 1959 entstanden ist» Das klagende Land hat v/egen der Aufwendungen, die ihm an Unfallfürsorge und -Versorgung für den Verunglückten und seine Hinterbliebenen erwachsen sind und weiter entstehen werden, auf Grund des Forderungsübergangs nach § 136 dos Hessischen Gesetzes vom '11. Hinsichtlich dieser Schäden hat cs jedoch der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den eigenen Fahrer Rechnung getragen und mit dem Verlangen nach Zahlung von 1 386,08 DM nebst Prozeßzinsen (Klageantrag zu 1) nur l/4 der Sachschäden geltend gemacht. lo Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht dos Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Schäden dom Grunde nach bejaht« Bei den Fahrzeugschäden hat es den Anspruch auf Ersatz eines Viertoife der noch festzustcllendon Schadensbeträge nach §§ 7, 17 StVG für gerechtfertigt gehalten« Bei den Schäden, die in der Person des verunglückten und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, hat es eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes wie des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen als begründet angesehen und den Beklagten zufolge dos gesetzlichen Porderungsübergangs nach § 136 HBG dem klagenden Lande gegenüber in vollem Umfang zur Br satzlei stung für verpflichtet erachtet« Hatte dessen Fahrer auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso v/ie vor ihm einige andere Fahrer noch rechtzeitig das Fahrthindernis auf der Autobahn bemerkt und sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen können, - bei einem Abstand von ungefähr 65 m zwischen ursprünglicher Unfallstelle und Anstoß des Regierungsfahrzeugs so war er doch eben darum zu dem Anhalten genötigt gewesen, weil der Beklagte durch den von ihm angerichteten Unfall die Autobahnblockierung herbeigeführt hatte. Der durch das Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den Lastkraftwagen entstandene Schaden liegt nicht außerhalb des Bereiches der Folgen, zu deren Ausgleichung die vom Beklagten verletzten Haftungsnormen ( § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. besondere Umstände dagegen sprechen, erwarten und sich darauf einrichten, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden« Hier geht es aber nicht darum, wie der' Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrs verhalten anderer seine Fahrweisc gestalten durfte, sondern um die Frage, für welche Folgen sein verkehrswidriges Verhalten ursächlich geworden ist« Daß der Beklagte es bei seiner Fahrt in den Nebel auf einen Aufprall auf voraus befindliche Fahrzeuge im Vertrauen darauf hätte ankommen lassen dürfen, nachfolgende Fahrer würden schon aufpassen, daß ihnen nicht möglicherweise Gleiches widerfahre, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten-« 3„ Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß bei dem herrschenden Nobel ein vom Beklagten verursachter Auffahrunfall gleichartige Unfälle nachfolgender Fahrzeuge nach sich zog, und bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt auch der Beklagte hiermit rechnen mußte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von dem Verschul den, das den Beklagten trifft, auch der Auf fahrunfall des Regierungsfahrzeugs mit seinem Folgeschaden umfaßt wird« Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, wie sich die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge bei dem schuldhaften Verhalten der beiden Fahrer schadensursächlich ausgewirkt hat« Wenn es in dem Ausmaß des beiderseitigen Verursachungsbeitrags und Verschuldens keine wesentlichen Unterschiede gesehen hat, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden« Bie Begründung der Schadensverteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen« Bie Revision muß daher - mit der in der Urteilsformel vorgenommenen Verdeutlichung - zurückgewiesen worden, soweit über den Anspruch des Landes auf Ersatz eines Viertels seiner Sachschäden dem Grunde nach erkannt ist« den sind, beide Kraftfahrzeuge und die schuldhafte Fahrweise beider Fahrer ursächlich beteiligt waren, ist das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen Härte des Ergebnisses zu der Auffassung gelangt, daß für die den Verletzten entstandenen und auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche der Beklagte voll einzustehen habe« Bie rechtliche Möglichkeit einer Schadensausgleichung zwischen dem Beklagten und dem Lande, so hat das Berufungsgericht erwogen, scheitere daran, daß für Meuer und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen das Land entstanden seien, und daß der Beklagte selbst gleichfalls fahrzeugs gewesen sei ( § 8a StVG)» Eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung scheide aus, da sich das Regierungsfahrzeug auf einer hoheitlichen Dienstfahrt befunden habe und die Verletzten wegen der ihnen aus der schuldhaften Fahrweise des Fahrers entstandenen Schäden das klagende Land nach § 839 BGB io Verb« mit Arto 34 GG nur dann in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermöchten; eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe aber auf Grund der Scha-densersatzpflicht des Beklagten» Die Subsidiarität der Staatshaftung schließe es auch aus, daß der Beklagte wegen der Schadenslast, die ihn auf Grund des Unfalls des Regierungsschulrats M^^^trdffe, seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land aus schuldhafter Amtspflichtverletzung des Regierungsfahrers erheben könne, ganz abgesehen davon, ob dem Fahrer eine Amtspflicht gegenüber dom Beklagten obgelegen habe» Fraglich könne nur sein, ob dem Lande nicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Heuer und seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen sei, daß die beamtenrechtliche Fürsorgeßflicht, die das Land gegenüber gehabt habe, durch den Regierungsfahrer vorletzt worden sei, für dessen Verschulden das Land nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 278 BGB cinzustehen habe» Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch verneint» Es hat sich der Auffassung angeschlossen, die der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16» Februar 1959 - III ZR 199/57 - BGHZ 29» 310 - vertreten hat, daß die schuldhafte Verletzung der Der erkennende Senat vermag der in der Entscheidung BGHZ 299 310 ausgesprochenen Rechtsansicht nicht beizu-troten« Sie steht im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl« die Nachweise in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24« August 1961 - BVerwGE 13* 17) und der bisherigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (vgl« die Nachweise in der Anmerkung von Pagendarm zu der genannten Entscheidung des III« Zivilsenats bei LM Nr« 14 zu § 36 DBG)« Wie der II« Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil BVerwGE 13 9 17 unter Zustimmung des VI« Senats (Urteil vom 20« März 1963 - VI C 169/60 -Buchhols BVerwG 232 § 79 BBG Nr« 6) mit eingehender Begründung dargelegt hat, führt die schuldhafte Verletzung, der beamtenrechtlichen Pürsorgepflicht nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, wie sie in den §§ 276, 278, 618 Abs« 3 BGB zu dem Ausdruck gelangt und auch im öffentlichon Dienstrecht anzuwenden sind, zu unmittelbarer Schadenshaftung des Dienstherren« Das ist auch die Meinung, die im Schrifttum vertreten wird (vgl« wiederum die Nachweise in dem Urteil BVerwGE 13, 17 sowie bei Pagendarm aaO)« Gleicher Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG 8, 260, 270)« Der erkennende Senat macht sie sich ebenfalls zu eigen« Der III« Zivilsenat hat auf Rückfrage erklärt, daß er mit Rücksicht auf die Einhelligkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an der in der Entscheidung BGHZ 29» 310 vertretenen Ansicht nicht mehr festhälto Nach § 122 Abs» 1 HBG ( von 1954), einer Bestimmung gleichen Inhalts wie § 151 BBG und § 81 BRRG, haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dionstunfalls gegen den Dienstherrn allerdings nur die im Beamtongesetz geregelten Ansprüche auf Unfallfürsorge und -Versorgung (ebenso jetzt § 165 HBG vom 21 »3«1962)» Y/eiter-gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, so war in § 122 Abs0 2 HBG ( von 1954) bestimmt, können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dos Gesetzes oder die in seinem Dienst stehenden und in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt handelnden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr - im Sinne des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7-10o1943 (RGBl I, 674) - eingetreten ist« Soweit in dieser Vorschrift ausgesprochen war, daß der Bedienstete in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt haben müsse, wenn weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesötzlicher Vorschriften sollten geltend gemacl: werden können, ist diese Voraussetzung in § 165 Abs« 2 HBG von 1962 in Anpassung an § 151 BBG und § 81 BRRG fallen gelassen worden« Die Schadenshaftung bezieht sich nämlich nur auf solche Leistungen, v/ie sie das Land als Unfallfürsorge und -Versorgung gewährt hat und v/eiter gewähren wird* Y/&Vergehende Ansprüche des Verletzten und seiner Hinterbliebenen gegen das Land sind nicht im Spiel« Ihre Grundlage findet die dargelegte Schadenshaftung auch ebenso wie die gewährte und weiter zu gewährende Unfallfürsorge und -Versorgung in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, in dem zu dem klagenden Lande gestanden^hat« Es war im besonderen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten und dessen Hinterbliebenen, aus der sich die Verpflichtung des Landes zur Gewährung der in Rede stehenden Leistungen ergab« Wie die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge und Unfall-veroorßung Ausfluß der Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten und ihren Hinterbliebenen ist, so beruht es gleichfalls auf dieser Fürsorgepflicht des Landes, daß vermöge Anwendung allgemeiner Grundsätze des deutschen Rechts im öffentlichen Dienst für einen durch Dienstunfall betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf die Unfallfürsorge und -Versorgung auch bei schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflioht bestehen« Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn das Land zu den Leistungen, die es in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bewirkt und weiter zu bewirken hat, auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht durch das von ihm zu vertretende schuldhafte Handeln seines Bediensteten verpflichtet ist« Bann ob das klagende Land dem Regie rungs schulrat Steuer und seinen Hinterbliebenen in Höhe der Leistungen an Uhfall-fürsorge und -Versorgung, die es vom Beklagten zurückverlangt, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der bearatenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatz verpflichtet war, ist hier nur eine Vorfrage in dem bürgerlichen Rechtsstroit über den Schadensausgleich zwischen dem Lande und dem Beklagten wegen der entstandenen Verkehr sunf all Schäden. Für die Schäden, die dem Regierungsschulrat und seinen Hinterbliebenen entstanden und durch Gewährung von Unfallfursorge und -Versorgung auf das Land übergeleitet sind, hat hiernach eine gesamtschuldnerische Schadens-haftung des Landes und des Beklagten bestanden, infolgedessen sind Land und Beklagter einander nach § 426 BGB zur Schaconsausgleichung verpflichtet (BGHZ 6, 3, 25? wendung gelangt sind» Die Schadensverteilung kann daher keine andere sein, als hie das Berufungsgericht bei dem Sachschaden an sich für gerechtfertigt gehalten hat, wo es den Anteil von Verursachung und Schuld auf beiden Seiten gleichmäßig veranschlagt. Mag der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes hinsichtlich der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden wegen der Beschränkung seines Ersatzbegehrens für die Sachschäden auf ein Viertel auch nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sein, so hat bei den Schadensersatzansprüchen, die es kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs unbeschränkt geltend macht, doch eine hälftige Teilung dos vom Forderungsübergang ergriffenen Schadens des verunglückten Meuer und seiner Hinterbliebenen einzu-treten.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
2069 027
r
H
BGB § 825 C
Fährt hei Sichtbehinderung durch Nebel ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn auf voraus fahrende Fahx’zeuge auf, so steht es hiermit in haftungsbeachtlichem ursächlichem Zusammenhang, wenn auf ein nachfolgendes Fahrzeug, das wegen der eingetretenen Fahrbahnblockierung anhält, ein weiters auffährt«
BBS § 79
Hessisches Beamtengesetz vom 21.5« 1962, § 92;
Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Bienst des Bandes Hessen, vom 11.11.1954*
§ 27o
Verletzung der bcamtenx’ig^trichen Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen den Bienstherm unmittelbar begründen.
An der entgegonstehenden Ansicht in BGHZ 29» 510 wird nicht festgehalten.
BBG § 151; BRRG § 81;
Hessisches Beamtengesetz vom 21.5«1962, § 165;
Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Bienst des Bandes Hessen, vom 11.11.1954'
§ 122.
Bie beamtenrechtliche Regelung der Unfallfürsorge und -Versorgung schließt nicht aus, daß der Bienotherr dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Gewährung der Unfallfürsorge und -Versorgung auch aus einer für den Bienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der bcamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann.
BG$ § 426.
Ber Bienstherr, der den verantwortlichen Urheber des Dienstunfallo eines Beamten auf Ersatz seiner Leistungen an Unfallfürsorge und -Versorgung in Anspruch nimmt, ist ihm zur Ausgleichung verpflichtet, wenn für den Bienstunfall zugleich eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ursächlich geworden ist.
BGH, Urt. V. 9« März 1965 - VI ZR 218/63 - OLG Frankfurt/Mair
LG Frankfurt/Maix
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 218/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9« März 1965 Kriegl, Justizober Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Malermeisters Otto Kreis BiHBB, Ui
Straße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch öden Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat i auf die mündliche Verhandlung vom 15» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bun-desrichtor Hanebeck, Dr» Bode, Dr0 Hauß und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten Schmolkc wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Obgiclandesgerichts Frankfurt am Main vom 11o Juli 1963 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Landes Hessen wird das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19» Juli 1962, soweit es sich gegen den Beklagten Schmolke richtet, abgeänderto
Der Klageanspruch zu Ziffer 1 ist dem Beklagten Schmolke gegenüber dem Grunde nach zu 1/4 des Sachschadens gerechtfertigt, der dem Lande Hessen durch den Verkehrsunfall vom 30« Januar 1959 entstanden ist»
Die Klageansprüche zu 2 und 3 sind dem Beklagten Schmolke gegenüber dem Grunde nach zur Hälfte der mit ihnen geltend gemachten Schäden des Regierungs-schulratcs MflB und seiner Hinterbliebenen aus dem vorbezeichnetqn Verkehrsunfall gerechtfertigt»
Die weitergehende Klage wird abgewiesen»
Die Berufung des Landes Hessen und die Revision des Beklagten Schmolke werden im übrigen zurückgewieseno
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren Vorbehalten bleibt»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30« Januar 1959 kam es gegen 19«15 Uhr auf der Autobahn Kassel-Frankfurt am Main in einer Nebelwand, die 3ich über die Autobahn geschoben hatte, zu einem Auf fahrunfall mehrerer Kraftfahrzeuge* Zunächst fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord mit erheblicher Geschwindigkeit gegen die Anhängerrückwand eines auf der rechten Fahrbahn langsam fahrenden Lastzuges und gleichzeitig gegen die rechte hintere Seite eines Goliath-Per-sonenkraftv/agens, dessen Fahrer im Begriff v/ar, den Lastzug bei geringem Seitenabstand zu überholen* Danach fuhren drei weitere Personenkraftwagen auf die vor ihnen befindlichen Unfallfahrzeuge auf* Nachdem auf der Uberholbahn der blockierten Autobahn ein von dem Monteur Me^p gelenkter Borgward-Lastkraftwagen angehalten hatte, fuhr auf diesen Lastzug sodann ein Mercedes-Personenkraftwagen des klagenden Landes auf, dervon dessen Fahrer ge-
lenkt wurde und in dem sich der Regierungsschulrat auf einer Dienstfahrt befand* wurde schwer verletzt;
er starb im Mai 1959 an einer auf die Unfallfolgen zurückgehenden Lungenembolie«
Das klagende Land hat v/egen der Aufwendungen, die ihm an Unfallfürsorge und -Versorgung für den Verunglückten und seine Hinterbliebenen erwachsen sind und weiter entstehen werden, auf Grund des Forderungsübergangs nach § 136 dos Hessischen Gesetzes vom '11. November 1954 über die Rechtctellung der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst (HBG) den Beklagten und Mef|Ba^s Oesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Es hat insoweit 38*272,86 DM nebst Prozeßzinsen gefordert (Klageantrag zu 2)
und Zahlung einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente
von monatlich 1 013,80 DM ab 1. April 1962
1 016,50 DM ab 1. April 1963
1 038,38 DM ab 1. Juni 1963
1 060,38 DM ab 1. Juni 1965
908,90 DM ab 1. Juli 1967
854,84 DM ab 1. August 1967
712,37 DM ab 1. Mai 1974
680,44 DM ab 1. Juni 1974
519,09 DM ab 1. Juli 1979
30. Juni 1984
erlangt. (Klageantrag zu 3) Vielter hat das Land vom Beklagten Schadensersatz auch v/egen der Sachschäden beansprucht, die an dem Personenkraftwagen des Landes eingetreten sind. Hinsichtlich dieser Schäden hat cs jedoch der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den eigenen Fahrer Rechnung getragen und mit dem Verlangen nach Zahlung von 1 386,08 DM nebst Prozeßzinsen (Klageantrag zu 1) nur l/4 der Sachschäden geltend gemacht.
Der Beklagte hat entgegnet, mit seinem Auffahren auf die eingcholten Fahrzeuge stehe es in keinem rechtlich beachtlichen ursächlichen Zusammenhang, daß hernach das Regierungsfahrzeug auf den haltenden Lastzug aufgeprallt sei* Dieses Auffahren sei auf das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers zurückzuführen. Das sei auch bei den
Ansprüchen zu berücksichtigen, die das Land kraft § 136 HBG aus übergeleitetem Recht geltend mache.
Der Beklagte Me{|^ hat ein Unfallverschulden bestritten.
Das Landgericht hat die Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen abgev/iesen.
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Mit der Berufung hat das klagende Land seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter verfolgt a
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzu-weioen«
Entscheidungsgründe:
lo Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht dos Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Schäden dom Grunde nach bejaht« Bei den Fahrzeugschäden hat es den Anspruch auf Ersatz eines Viertoife der noch festzustcllendon Schadensbeträge nach §§ 7, 17 StVG für gerechtfertigt gehalten« Bei den Schäden, die in der Person des verunglückten und seiner Hinterbliebenen
entstanden sind, hat es eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes wie des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen als begründet angesehen und den Beklagten zufolge dos gesetzlichen Porderungsübergangs nach § 136 HBG dem klagenden Lande gegenüber in vollem Umfang zur Br satzlei stung für verpflichtet erachtet«
2« Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die An-, sicht des Berufungsgerichts, daß das Auffahren des Beklagten auf den Lastzug und den Goliath-Wagen für das nachfolgende Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den haltenden Last-
kraftwagen ursächlich geworden ist. Zu diesem Unfall wäre cs ohne jenen nicht gekommen» Der Beklagte hat durch sein Auffahren auf den Lastzug und den Goliath-Wagen die Ursache dafür gesetzt, daß die Fahrzeuge auf der Autobahn stehen blieben, die Autobahn blockiert wurde, der Lastkraftv/agen anhalten mußte und das Regierungsfahrzeug auf diesen auffuhr o Zu der Ursache, die der Beklagte gesetzt hat, sind allerdings andere hinzugetreten; insbesondere hat der Fahrer dos Regierungsfahrzeugs durch seine - unstreitig schuldhafte - Fahrweise zu der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Unfallschadens beigetragen. Das nimmt dem Fehlvorhalten des Beklagten aber nicht seine ursächliche Bedeutung für den Eintritt dieses Schadens»
Auch im Rechtssinnc ist der ursächliche Zusammenhang gegeben» Denn wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (BGH Urteil vom 13o Januar 1953 - I ZR 105/52 -VRS 5, 191 » LM Nr» 5 zu § 735 BGB = VersR 1953, 204; Urteile des erkennenden Senats vom 9» Dezember 1958 - VI ZR 259/57 - NJW 1959, 573 - VRS 16, 161 - LM Nr» 8 zu § 276 /“Cg_7 BGB = VersR 1959, 194; vom 8» Januar 1963 - VI ZR 80/62 - VRS 24, 167 - LM Nr» 27 zu § 823 /c7 BGB - JZ 1964, 178 = VersR 1963, 262; vom 21» Januar 1964 - VI ZR 45/63 - VersR 1964, 408)» Der Beklagte hat durch den von ihm verursachten Anfangsunfall nachfolgenden Kraftfahrzeugen auf der Autobahn den Weg verlegt und sie in eine Gefahrenlage gebracht •, die bei der Sichtbehinderung durch die Nebelwand nach den Erfahrungen im Verkehr auf den Autobahnen die Möglichkeit eines weiteren Auffahrunfalls nahe rückte»
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Das gilt auch insoweit, als das Regierungsfahrzeug auf den Lastkraftwagen aufgefahren ist. Hatte dessen Fahrer auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso v/ie vor ihm einige andere Fahrer noch rechtzeitig das Fahrthindernis auf der Autobahn bemerkt und sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen können, - bei einem Abstand von ungefähr 65 m zwischen ursprünglicher Unfallstelle und Anstoß des Regierungsfahrzeugs so war er doch eben darum zu dem Anhalten genötigt gewesen, weil der Beklagte durch den von ihm angerichteten Unfall die Autobahnblockierung herbeigeführt hatte. Damit hatte er aber die große Gefahr herauf beschworen, die. ein auf der Autobahn haltendes Fahrzeug auch bei ordnungsmäßiger Schlußboleuchtung, besonders bei Sicht-behinderung durch eine Nebelwand, für den nachfolgenden . Verkehr begründet (vgl. das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9» Dezember 1958). Der durch das Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den Lastkraftwagen entstandene Schaden liegt nicht außerhalb des Bereiches der Folgen, zu deren Ausgleichung die vom Beklagten verletzten Haftungsnormen ( § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 StVO, § 7 StVG) bestimmt sind.
Unter Berufung auf den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz meint die Revision, ein grob fahrlässiges Verhalten, wie es dem Fahrer des Regierungsfahrzeugs zur Last falle, stehe der Annahme des ursächlichen Zusammenhangs entgegen. Mit dem Vertrauensgrundsatz hat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs jedoch nichts zu tun. Der Vertrauensgrundsatz will dem Verkehrsteilnehmer eine Richtschnur für seine Verhaltensweise im Straßenverkehr geben; der Teilnehmer am Straßenverkehr braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen VerkehrsWidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, sondern darf, sofern nicht
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besondere Umstände dagegen sprechen, erwarten und sich darauf einrichten, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden« Hier geht es aber nicht darum, wie der' Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrs verhalten anderer seine Fahrweisc gestalten durfte, sondern um die Frage, für welche Folgen sein verkehrswidriges Verhalten ursächlich geworden ist« Daß der Beklagte es bei seiner Fahrt in den Nebel auf einen Aufprall auf voraus befindliche Fahrzeuge im Vertrauen darauf hätte ankommen lassen dürfen, nachfolgende Fahrer würden schon aufpassen, daß ihnen nicht möglicherweise Gleiches widerfahre, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten-«
Im übrigen kann sich auch bei grobem Verschulden des anderen Vorkehrstcilnehmors nur der auf den Vertrauens-grundsatz berufen, der sich selbst vorkehrsrichtig verhält (Floegol/Hartung Straßenverkehrsrecht 14« Aufl« § 1 StVO Anm« 22)«
3„ Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß bei dem herrschenden Nobel ein vom Beklagten verursachter Auffahrunfall gleichartige Unfälle nachfolgender Fahrzeuge nach sich zog, und bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt auch der Beklagte hiermit rechnen mußte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von dem Verschul den, das den Beklagten trifft, auch der Auf fahrunfall des Regierungsfahrzeugs mit seinem Folgeschaden umfaßt wird«
4« Bei dem Anspruch des klagenden Landes auf Schadensersatz wegen der an dem Regierungsfahrzeug entstandenen Sachschäden hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 17
StVG den Anteil an der Schadensverursachung auf Seiten des Beklagten wie des klagenden Landes gleich hoch veranschlagt o Baß es hierbei die Grundlagen der Schadensabwägung rochtsfehlerhaft verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden., Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, wie sich die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge bei dem schuldhaften Verhalten der beiden Fahrer schadensursächlich ausgewirkt hat« Wenn es in dem Ausmaß des beiderseitigen Verursachungsbeitrags und Verschuldens keine wesentlichen Unterschiede gesehen hat, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden« Bie Begründung der Schadensverteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen« Bie Revision muß daher - mit der in der Urteilsformel vorgenommenen Verdeutlichung - zurückgewiesen worden, soweit über den Anspruch des Landes auf Ersatz eines Viertels seiner Sachschäden dem Grunde nach erkannt ist«
5« Obwohl bei den Schäden, die in der Person des Re-gicrungsschulrats und seiner Hinterbliebenen entstan-
den sind, beide Kraftfahrzeuge und die schuldhafte Fahrweise beider Fahrer ursächlich beteiligt waren, ist das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen Härte des Ergebnisses zu der Auffassung gelangt, daß für die den Verletzten entstandenen und auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche der Beklagte voll einzustehen habe« Bie rechtliche Möglichkeit einer Schadensausgleichung zwischen dem Beklagten und dem Lande, so hat das Berufungsgericht erwogen, scheitere daran, daß für Meuer und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen das Land entstanden seien, und daß der Beklagte selbst gleichfalls
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koinen Schadenoersatzanspruch gegen das klagende Land erlangt habe» Eine Schadenshaftung des Landes gegenüber und seinen Hinterbliebenen nach dem Straßenverkehrsgesetz komme nicht in Betracht, da Insasse des Regierungs-
fahrzeugs gewesen sei ( § 8a StVG)» Eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung scheide aus, da sich das Regierungsfahrzeug auf einer hoheitlichen Dienstfahrt befunden habe und die Verletzten wegen der ihnen aus der schuldhaften Fahrweise des Fahrers entstandenen Schäden das klagende Land nach § 839 BGB io Verb« mit Arto 34 GG nur dann in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermöchten; eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe aber auf Grund der Scha-densersatzpflicht des Beklagten» Die Subsidiarität der Staatshaftung schließe es auch aus, daß der Beklagte wegen der Schadenslast, die ihn auf Grund des Unfalls des Regierungsschulrats M^^^trdffe, seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land aus schuldhafter Amtspflichtverletzung des Regierungsfahrers erheben könne, ganz abgesehen davon, ob dem Fahrer eine Amtspflicht gegenüber dom Beklagten obgelegen habe» Fraglich könne nur sein, ob dem Lande nicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Heuer und seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen sei, daß die beamtenrechtliche Fürsorgeßflicht, die das Land gegenüber gehabt habe, durch den Regierungsfahrer
vorletzt worden sei, für dessen Verschulden das Land nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 278 BGB cinzustehen habe» Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch verneint» Es hat sich der Auffassung angeschlossen, die der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16» Februar 1959 - III ZR 199/57 - BGHZ 29» 310 - vertreten hat, daß die schuldhafte Verletzung der
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Fürsorgopflicht keine unmittelbaren Schadensersatzan-sprüche auslöse, sondern nur die Grundlage für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB abgehe« Einen Anspruch dieser Art hat das Berufungsgericht aber wegen der bestehenden Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung wiederum verneint.
Der erkennende Senat vermag der in der Entscheidung BGHZ 299 310 ausgesprochenen Rechtsansicht nicht beizu-troten« Sie steht im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl« die Nachweise in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24« August 1961 - BVerwGE 13* 17) und der bisherigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (vgl« die Nachweise in der Anmerkung von Pagendarm zu der genannten Entscheidung des III« Zivilsenats bei LM Nr« 14 zu § 36 DBG)« Wie der II« Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil BVerwGE 13 9 17 unter Zustimmung des VI« Senats (Urteil vom 20« März 1963 - VI C 169/60 -Buchhols BVerwG 232 § 79 BBG Nr« 6) mit eingehender Begründung dargelegt hat, führt die schuldhafte Verletzung, der beamtenrechtlichen Pürsorgepflicht nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, wie sie in den §§ 276, 278, 618 Abs« 3 BGB zu dem Ausdruck gelangt und auch im öffentlichon Dienstrecht anzuwenden sind, zu unmittelbarer Schadenshaftung des Dienstherren« Das ist auch die Meinung, die im Schrifttum vertreten wird (vgl« wiederum die Nachweise in dem Urteil BVerwGE 13, 17 sowie bei Pagendarm aaO)« Gleicher Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG 8, 260, 270)« Der erkennende Senat macht sie sich ebenfalls zu eigen« Der III« Zivilsenat hat auf Rückfrage erklärt, daß er mit Rücksicht auf die Einhelligkeit
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an der in der Entscheidung BGHZ 29» 310 vertretenen Ansicht nicht mehr festhälto
Nach § 122 Abs» 1 HBG ( von 1954), einer Bestimmung gleichen Inhalts wie § 151 BBG und § 81 BRRG, haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dionstunfalls gegen den Dienstherrn allerdings nur die im Beamtongesetz geregelten Ansprüche auf Unfallfürsorge und -Versorgung (ebenso jetzt § 165 HBG vom 21 »3«1962)» Y/eiter-gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, so war in § 122 Abs0 2 HBG ( von 1954) bestimmt, können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dos Gesetzes oder die in seinem Dienst stehenden und in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt handelnden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr - im Sinne des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7-10o1943 (RGBl I, 674) - eingetreten ist« Soweit in dieser Vorschrift ausgesprochen war, daß der Bedienstete in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt haben müsse, wenn weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesötzlicher Vorschriften sollten geltend gemacl: werden können, ist diese Voraussetzung in § 165 Abs« 2 HBG von 1962 in Anpassung an § 151 BBG und § 81 BRRG fallen gelassen worden«
Aus diesen Bestimmungen» deren übereinstimmende Regelun revisibles Recht im Sinne des § 549 ZPO darstellt, kann aber nicht gefolgert werden, daß die dargelegte Schadenshaftung des klagenden Landes gegenüber und seinen
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Hinterbliebenen ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann gegeben v/gre, wenn der Dienstunfall, was nicht der Pall ist, durch vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder, was bei dem innerdienstlichen Charakter der Fahrt ebenfalls nicht zutrifft (vglo BGHZ 17, 65, 66), bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetroten wäre«
Die Schadenshaftung bezieht sich nämlich nur auf solche Leistungen, v/ie sie das Land als Unfallfürsorge und -Versorgung gewährt hat und v/eiter gewähren wird* Y/&Vergehende Ansprüche des Verletzten und seiner Hinterbliebenen gegen das Land sind nicht im Spiel« Ihre Grundlage findet die dargelegte Schadenshaftung auch ebenso wie die gewährte und weiter zu gewährende Unfallfürsorge und -Versorgung in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, in dem zu dem klagenden Lande gestanden^hat« Es war im besonderen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten und dessen Hinterbliebenen, aus der sich die Verpflichtung des Landes zur Gewährung der in Rede stehenden Leistungen ergab« Wie die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge und Unfall-veroorßung Ausfluß der Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten und ihren Hinterbliebenen ist, so beruht es gleichfalls auf dieser Fürsorgepflicht des Landes, daß vermöge Anwendung allgemeiner Grundsätze des deutschen Rechts im öffentlichen Dienst für einen durch Dienstunfall betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf die Unfallfürsorge und -Versorgung auch bei schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflioht bestehen«
Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn das Land zu den Leistungen, die es in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bewirkt und weiter zu bewirken hat, auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht durch das von ihm zu vertretende schuldhafte Handeln seines Bediensteten verpflichtet ist«
Für Klagen eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen aus dem Beamtenrechtsverhältnis ist der Verwaltungsrechts-v/eg gegeben (vgl« § 126 Abs. 1 BRRG). Ob dies auch in dem Falle gilt, daß Goldersatz für Schäden aus schuldhafter Verletzung der bearatenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt wird, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Bann ob das klagende Land dem Regie rungs schulrat Steuer und seinen Hinterbliebenen in Höhe der Leistungen an Uhfall-fürsorge und -Versorgung, die es vom Beklagten zurückverlangt, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der bearatenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatz verpflichtet war, ist hier nur eine Vorfrage in dem bürgerlichen Rechtsstroit über den Schadensausgleich zwischen dem Lande und dem Beklagten wegen der entstandenen Verkehr sunf all Schäden. Sie unterliegt zivilgerichtlicher £.?-urteilung und muß bejaht werden.
Für die Schäden, die dem Regierungsschulrat und
seinen Hinterbliebenen entstanden und durch Gewährung von Unfallfursorge und -Versorgung auf das Land übergeleitet sind, hat hiernach eine gesamtschuldnerische Schadens-haftung des Landes und des Beklagten bestanden, infolgedessen sind Land und Beklagter einander nach § 426 BGB zur Schaconsausgleichung verpflichtet (BGHZ 6, 3, 25? Bochalli, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. 1958 § 151 Anm.
3; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3« Aufl. 1. Halbband 1964 § 79 E). Die Schadensausgleichung hat nach den Grundsätzen des § 254 BGB entsprechend dem Maße der.Schadensverursachung und Schuld zu erfolgen, für die Land und Be.klagter einzutreten haben. Es greifen die'gleichen Maß-stäbe Platz, wie sie bei der Schadensausgleichung, hinsichtlich des Sachschadens am Regierungsfahrzeug zur An-
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wendung gelangt sind» Die Schadensverteilung kann daher keine andere sein, als hie das Berufungsgericht bei dem Sachschaden an sich für gerechtfertigt gehalten hat, wo es den Anteil von Verursachung und Schuld auf beiden Seiten gleichmäßig veranschlagt. Mag der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes hinsichtlich der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden wegen der Beschränkung seines Ersatzbegehrens für die Sachschäden auf ein Viertel auch nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sein, so hat bei den Schadensersatzansprüchen, die es kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs unbeschränkt geltend macht, doch eine hälftige Teilung dos vom Forderungsübergang ergriffenen Schadens des verunglückten Meuer und seiner Hinterbliebenen einzu-treten.
Mit dem weitergehenden Ersatzverlangen mußte das klagende Land abgewiesen werden.
Engels Hanebeck Bundesrichter Dr. Bode
ist erkrankt.
Engels
Dr. Hauß
Dr, Pfretzschner