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BGH

Gericht: BGH

Unfallfürsorge und -Versorgung auch aus einer für den Bienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der beamtenrechtlichen Fursorgepflicht verpflichtet sein kann« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat i: auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1964 'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr. Hauß und Dr. Ffretzachner für Hecht erkannt: Die Klageansprüche zu 2 und 3 sind dem Beklagten, Schmolke gegenüber dem Grunde nach zur Hälfte der mit ihnen geltend gemachten Schäden des Regierungs- •; schulrates Meuer und seiner Hinterbliebenen aus dem vorbeseichneton Verkehrsunfall gerechtfertigt. Das klagende Land hat wegen der Aufwendungen * die ihm an Ünfallfürsorge und -Versorgung für den Verunglückten undL seine Hinterbliebenen erwachsen sind und weiter entstehen werden, auf Grund des Forderungsübergsmgs nach § 15$ des Hessischen Gesetzes vom 11. Weiter hat das Land vom Beklagten Schadensersatz auch wegen der Sachschäden beansprucht, die an dem Personenkraftwagen • des Landes eingetreten sind. Hinsichtlich dieser Schäden hat es jedoch-der schuldhaften Mitverursachung;des Unfalls durch den eigenen Fahrer Rechnung getragen und mit dem Verlangen nach Zahlung von 1 386,08 BM nebst Prozeßzinsen. 1» Bas Berufungsgericht hat die Schadens ersatzpflichtig des Beklagten'für die mit der Klage geltend gemachten Schäden dem Grunde nach bejaht» Bei den Fahrzeugsohädeh hat es den Anspruch auf Ersatz eines Viertelt der noch festzustollenden Schadensbeträge nach §§ 7, 17 StVG für gerechtfertigt gehalten» Bei den Schäden, die in der Person des verunglückten Mci^fe und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, hat es eine Schadensersa.tzpflichi des Beklagten auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehr egesetzes wie des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen als begründet angesehen und den Beklagten zufolge dos gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 136 HBG dem klagenden Lande gegenüber in vollem Umfang zur Ersatzleistung für verpflichtet erachtete Zu der Ursache, die der Beklagte gesetzt hat, sind allerdings andere hinzugetreten; insbesondere hat der Fahrer des Regierungsfahrzeugs durch seine - unstreitig schuldhafte - Fahrweise zu der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Unfallschadens beigetragen* Das nimmt dem Fehlvorhalten des Beklagten aber nicht seine ursächliche Bedeutung für den Eintritt dieses Schadens* Das gilt auch insoweit, als das Regierungsfahrzeug auf.den Lastkraftwagen aufgefahren ist» Hatte dessen Fahrer auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wie; vor ihm einige andere Fahrer noch rechtzeitig das Fahrt- ' hindornis auf der Autobahn bemerkt und sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen können, — bei einem Abstand’ von ungefähr 65 m zwischen ursprünglicher Unfallstelle und Anstoß des Rcgierungsfahrzeugs -, so war er doch eben darum zu dem Anhalten genötigt gewesen, v/eil der Beklagte durch den von ihm angeri elite ton Unfall die Autobahnblockierung herbeigeführt hatte» Damit hatte er aber die große Gefahr heraufbeschworen, die: ein auf der Autobahn haltendes Fahrzeug auch, bei ordnungsmäßiger Schlufibeleuchtung, besonders bei Sicht-bchinderung durch eine Nebelwand, für den nachfolgenden .Verkehr begründet (vgl* das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« Dezember 1958)» Der durch das Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den Lastkraftwagen entstandene Schaden liegt nicht außerhalb des Bereiches der Folgen, zu deren Ausgleichung die vom Beklagten verletzten Haftungsnormen ( § 823 Abs» 1 und § 823 Abs» 2 BGB i»V»m» § 9 StVO, § 7 StVG) bestimmt sind» Unter Berufung auf den im Verkehrsrech^ geltenden Vertrauensgrundsatz meint die Revision, ein grob fahrläör siges Verhalten, wie es dem Fahrer des Regierungsfahrzeugs zur Last falle, stehe der Annahme.des ursächlichen Zusammenhangs entgegen» Mit dem Vertrauensgrundsatz hat die ;y, J*ragc dos ursächlichen Zusammenhangs jedoch nichts zu tun. besondere Umstände dagegen sprechen, erwarten -und sich darauf einrichten, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Vorhalten den Vorkehr gefährden« Hier geht es aber nicht darum, wie der Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Verkchrsverhalten anderer seine Fahrweise gestalten durfte, sondern um die Frage, für welche Folgen sein verkchrswidrigcs Verhalten ursächlich geworden ist « Baß der Beklagte es bei seiner Fahrt in den Hebel auf einen Aufprall auf voraus befindliche Fahrzeuge im Vertrauen darauf hätte ankommen lassen dürfen, nach-folgende Fahrer würden schon aufpassen, daß ihnen nicht möglicherweise Gleiches widerfahre, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten« 3, Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß bei dem : herrschenden Nobel ein vom Beklagten, verursachter Auffahr Unfall gleichartige Unfälle nachfolgender Fahrzeuge nach sich zog, und bei Anwendung der verkehreerforderlichen Sorgfalt auch der Beklagte hiermit rechnen mußte., hat das Berufungsgericht mit Rocht angenommen, daß von dem Verschulden, das den Beklagten trifft, auch der Auffahrunfall des " Rcgierungofahrzcugs mit seinem Folgeschaden umfa&t wird«: 4« Bei dem Anspruch des klagenden Landes auf Schadensersatz wegen der an dem Regierungsfahrzeug entstandenen Sachschäden hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 17 StVG den Anteil an der SchadensVerursachung auf Seiten des Beklagten wie des klagenden Bandes gleich hoch veranschlagt » Daß os hierbei die Grundlagen der Schadens-abv/ägung rcchtsfohlerhaft verkannt habe, kann der Revi-r sion nicht zugegeben werden» Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgcstellt, wie sich die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge bei dem schuldhaften Verhalten der beiden; Fahrer schadensursächlich ausgewirkt hat» Wenn es in dem Ausmaß des beiderseitigen Verursachungsbeitrags und Verschuldens keine wesentlichen Unterschiede gesehen hat, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden» Die Begründung der SchadensVerteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen, Die Bevision muß daher - mit der in der Urtcilsfornol vorgenommenen Verdeutlichung - zurück-gev/iesen v/erden, soweit über den Anspruch des Bandes auf: Ersatz eines Viertels seiner Sachschäden dem Grunde nach erkannt ist» ' ' 5o Obwohl bei den Schäden, die in der Person des Be-; gierungsschulrats Me*® und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, beide Kraftfahrzeuge und die schuldhafte Fahrweise beider Fahrer ursächlich beteiligt waren, ist das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen Härte dos Ergebnisses zu der Auffassung gelangt, daß für die den Verletzten entstandenen und auf das klagende Band gegangenen Schadensersatzansprüche der Beklagte voll ein- ;; zustehen habe» Die rechtliche Möglichkeit einer Schadens-Ausgleichung zwischen dem Beklagten und dem Bande, so hat das Berufung|gericht erwogen, scheitere daran, daß für Me^ffPund s e ine Hint erblichenen Schadenser sät zanspfiibbe nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen das Band entstanden seien, und daß der Beklagte selbst gleichfalls fahrzougs gewesen sei ( § 8a StVG) 1 Bine Schadensersatz“ pflieht aus unerlaubter Handlung scheide aus, da sich das Regierungsfahrzeug auf einer hoheitlichen Bienstfahrt befunden habe und die Verletzten wegen der ihnen aus der schuldhaften Pahrweise des Fahrers entstandenen Schäden das klagende Land nach § 839 BGB ioVerbo mit Art» 34 £0 nur dann in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermöchten$ eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe aber auf Grund der Schadenersatzpflicht des Beklagteno Lie Subsidiarität der Staatshaftung.schließe es auch aus, daß der Beklagte wegen der Schadenslast, die ihn auf Grund des Unfalls des Be-giorungsschulrats Meflp trdffe, seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land aus schuldhafter Amtspflichtverletzung des Regierungsfahrers erheben könne, ganz abgesehen davon, ob dem Fahrer eine Amtspflicht gegenüber dom Beklagten obgelegen habe» Fraglich könne nur sein, ob dom Lande nicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Me^Pi und seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen sei,-daß die boamtenrechtliche Fürsorgegflicht, die das Land gegenüber Mopp gehabt habe, durch den Regierungäfahrcr vorletzt worden sei, für dessen Verschulden das Land nach a:,den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 273 BGB cinzustehen habe» Bas Berufungsgericht hat diese Frage jedoch verneint» Es hat sich der Auffassung angeschlossen, die der III". Weiter-gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften , so war in § 122 Abs» 2 HBG ( von 1954) bestimmt, können gegen einen öffentlichen Dienstherfn im Geltungsbereich dos Gesetzes oder die in seinem Dienst stehenden und in Ausübung der ihnen anvertrauten Öffentlichen Gewalt handelnden Personen nur dam geltend gemacht werden, wenn der Bienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr - im Sinne des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst*- und Arbeitsunfällen vom 7 * 10.1943 (RGBl I, 674) - eingetreten ist«. Aus diesen Bestiramungon, deren übereinstinunende Regelung revisibles Recht im Sinne des § 549 3P0 darateilt, kann aber nicht gefolgert werden, daß die dargelegte Schadenshaftung dos klagenden Bandes gegenüber Meffll und seinen Hinterbliebenen-ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann gegeben wäre, wenn der Dienstunfall,, was nicht der Pall ist, durch vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder,was bei dom innerdienstlichen Charakter der Fahrt ebenfalls nicht 2Utrifft (vgl* BGHZ 17, 65, 66), . -Versorgung gewährt hat und weiter gewähren wird* Wi^itergehende Ansprüche des Verletzten und seiner Hinterbliebenen gegen das Land sind nicht im Spiel* Ihre Grundlage findet die dargelegte .Schadenshaftung auch ebenso wie die gewährte und weiter zu gewährende Unfallfürsorge und -Versorgung in dein öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, in dem Meufr zu dem klagenden Lande gestanden^hat* Es war im besonderen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten und dessen Hinterbliebenen, aus der sich die Verpflichtung des Landes zur Gewährung der in Rede stehenden Leistungen ergab* Wie die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge und Unf^liver cor gung Ausfluß- der Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten und ihren Hinterbliebenen, ist, so beruht e$ gleichfalls * auf dieser FUrsorgepflicht des Landes, daß ver-mögc Anwendung allgemeiner-Grundsätze des, deutschen Rechts . im Öffentlichen Dienst für einen durch Dienstunfall betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf die Unfallfürsorge und -Versorgung auch, bei schuldhafter Verletzung der.»beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehen* Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn das Land zu den Leistungen die;es in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bewii^t und weiter zu bewirken hat, auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht durch das. Denn ob das klagende Band dem Regierungsschulrat LleÄ* und seinen Hinterbliebenen in Höhe der Leistungen an Unfall-fürcorge und -Versorgung, die es vom Beklagten zurückverlangt, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der; boamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatz verpflichtet war, ist hier nur eine Vorfrage in dem bürgerlichen Rechtsstreit über den Schadensausgleieh zwischen dem lande und dem Beklagten wegen der entstandenen Verkehr sunfallSchäden* Sie unterliegt zivilgerichtlicher Beurteilung und muß bejaht werden« Für die Schäden, die dem Regierungsschulrat MeWB und seinen Hinterbliebenen entstanden und durch Gewährung von Unfallfu'rsorge -und -Versorgung auf das Land übergeleitet sind, hat hiernach eine gesamtschuldnerische Schadenshaftung des Landes und des Beklagten bestanden« infolgedessen sind Land und Beklagter einander nach § 426 BGB zur Schabensausgleichung verpflichtet (BGHZ 6, 3, 25; Bocballi, Bundesbeamtengesetz 2« Aufl« 1958 § 151 Anm« Die Schadensauogieichung hat nach den Grundsätzen des § 254 BGB entsprechend dem Maße der.Schadens-verursachung und Schuld zu erfolgen, für die Land und Be?clagter einzutreten haben« Es greifen die gleichen Maßstäbe Blatz, wie sie bei der Schadensausgleichung. anspruch des klagenden Landes hinsichtlich der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden wegen der Beschränkung seines Ersatzbegehrens für die Sachschäden auf ein Viertel auch nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sein., so hat bei den Schadeneer-satzansprüchen, die es kraft des gesetzlichen Forderungs-Übergangs unbeschränkt geltend macht, doch eine hälftige Teilung des vom Forderungsübergang ergriffenen Schadens des verunglückten MdB und seiner Hinterbliebenen einzu-treteno Hit dem weitergehenden Ersatzverlangen mußte das klagende Land abgewiesen werden«,

Zitierte Normen: § 136 HESBO § 735 BGB § 1 StVO § 8a StVG § 839 BGB § 79 BBG § 276 BGB § 122 HESBG § 426 BGB
klagendLandFahrerGrundFahrzeugAnspruchHinterbliebeneSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; ja
BOB § 823 6
Fährt hei Sichtbehinderung durch Nebel ein Kraftfahrzeug auf der Autohahn auf vorausfahrende Fahrzeuge auf, so steht es hiermit in haftungsbeachtlichem ursächlichem Zusammenhang? wenn auf ein nachfolgendes Fahrzeug, das wegen der eingotretenen Fahrbahnhlockierung anhält, ein weiters auffährt *
■ BBS § 79
Hessisches Beamtengesetz vom 21*3;« 1962, § 92;
Oes« über die Rechtsstollung der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Bienst des Bandes Hessen, vom 11«11«1954,
§ 27c ■
Verletzung der beamtenrj$c^tlichen Fürsorgepflicht kann Schadensersatsansprüchc des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen den Bienstherrn unmittelbar begründen *
An der entgegenstehenden Ansicht in BOHZ 29, 51Ö wird nicht festgehalten«
BBO § 151; BRRO § 81;
Hessisches Beamtengesetz vom 21«3«1962, § 165I Ges« über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten . im öffentlichen Bienst des Landes Hessen, vom 11«11*1954 i '.§ 122« ■■ ■ q
Bie beamtenrechtliche Regelung der Unfallfürsorge und -Versorgung schließt nicht aus, daß der Bienstherr dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Gewährung der ;
Unfallfürsorge und -Versorgung auch aus einer für den Bienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der beamtenrechtlichen Fursorgepflicht verpflichtet sein kann«
BOB' § 426«	..
Ber Biensthorr? der den verantwortlichen Urheber des Bienstunfalls eines Beamten auf Ersatz seiner Leistungen ^ an Unfällfürsorge und -Versorgung in Anspruch nimmt?	^
ist ihm zur Ausgleichung verpflichtet? wenn für den Bienstunfall zugleich eine schuldhafte Verletzung der beamtenrochtlichen FUrsorgepflicht ursächlich geworden ist« .	■	Vh
BGH, Urt« v« 9* März 1965 - VI m 218/63 - ÖLG Frank^rt^ai^
;LG.,Fa:änk|ulrt/^aif
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZU 218/63
URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9o März- 1965 Kriegl, Justizober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Malermeisters Otto Kreis	U.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
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das land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch $den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat i: auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1964 'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr. Hauß und Dr. Ffretzachner für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten Schi^H^ wird das Urtoil des 1« Zivilsenats dos Obprlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1965 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt!
Auf die Berufung des Landes Hessen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1962, soweit es sieh gegen den Beklagten SchMIR richtet, abgeändert.
Der Klageanspruch zu Ziffer 1 ist dem Beklagten SchflMi gogenliber dem Grunde nach zu 1/4 des Sachschadens gerechtfertigt, der dem Lande Hessen durch den Verkehrsunfall vom 50. Januar 1959 ent-■■ standen ist. ■
Die Klageansprüche zu 2 und 3 sind dem Beklagten, Schmolke gegenüber dem Grunde nach zur Hälfte der mit ihnen geltend gemachten Schäden des Regierungs- •; schulrates Meuer und seiner Hinterbliebenen aus dem vorbeseichneton Verkehrsunfall gerechtfertigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
* Die Berufung des Landes Hessen und die Revision des Beklagten Schmolke werden im übrigen zurückgewiesen.
Die Sache wird zur \veitcren Verhandlung und Entscheidung über die Hohe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren Vorbehalten bleibt»
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Am 30« Januar 1959 kam es gegen 19*15 Uhr auf der Autobahn Kassel-Frankfurt am Main in einer Nebelwand, die . sich über die Autobahn geschoben hatte, zu einem Auffahrunfall mehrerer Kraftfahrzeuge/ Zunächst fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord mit erheblicher Geschwindigkeit gegen die Anhängerrückwand eines auf der rechten Fahrbahn langsam fahrenden Lastzuges und gleichzeitig gegen die rechte hintere Seite eines Goliath-Per-soncnkraf tv/agens , dessen Fahrer im Begriff war, den Last-^ zug bei geringem Seitenabstand zu überholen« Danach fuhren drei weitere Personenkraftwagen auf die vor ihnen befindlichen Unfallfahrzeuge auf* Nachdem auf der überholbahn der blockierten Autobahn ein von dem Monteur	ge-
lenkter Borgward-Lastkraftwagen angehalten hatte, fuhr auf diesen Lastzug sodann ein Mercedes-Personenkraftwagen des i klagenden Landes auf, der von dessen Fahrer NeiflHB» äe/ lenkt wurde und in dem sich der Regie rungs schulr at Mefl)V auf einer Dienstfahrt bef and • MeflÄ vmrde schwer verletzt j er starb im Mai 1959 an einer.auf die Ünfallfolgeh zürädk/ gehenden Lungenembolie.	^	.
Das klagende Land hat wegen der Aufwendungen * die ihm an Ünfallfürsorge und -Versorgung für den Verunglückten undL seine Hinterbliebenen erwachsen sind und weiter entstehen werden, auf Grund des Forderungsübergsmgs nach § 15$ des Hessischen Gesetzes vom 11. November 1954 über die Rechtotellung der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst (HBG) den Beklagten und Meflpr als Gesamtschuldner auf Schadonsereatz in Anspruch genommen. Es hat insoy/eit 38.272,86 DM nebst Prozeßzinsen gef ordert (Klageantrag zu 2)
und Zahlung einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente von monatlich
013,30 DM ab 016,50 BM ab
038.38	BM ab
060.38	BM ab 908,90 BM ab 854,84 BM ab 712,37 BM ab 680,44 BM ab 519,09 BM ab
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April 19^2 April 1963 Juni 1963 Juni ' 196$ Juli 1967 August 1967 Mai 1974
• ■ 'V:
Juni 1974
Juli	1979 bis einschl.
Juni	1984 verlangt. (Klageantrag	zu 3)
Weiter hat das Land vom Beklagten Schadensersatz auch wegen der Sachschäden beansprucht, die an dem Personenkraftwagen • des Landes eingetreten sind. Hinsichtlich dieser Schäden hat es jedoch-der schuldhaften Mitverursachung;des Unfalls durch den eigenen Fahrer Rechnung getragen und mit dem Verlangen nach Zahlung von 1 386,08 BM nebst Prozeßzinsen. (Klageantrag zu 1) nur 1/4 der Sachschäden geltend gemacht«
Ber Beklagte hat entgegnet, mit seinem Auffahren auf die eingeholten Fahrzeuge stehe es in keinem rechtlich beachtlichen ursächlichen Zusammenhang, daß hernach das Regie rungs fahr zeug auf den haltenden Lastzug aufgeprallt sei. Bieses Auffahren sei auf das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers	zurückzuführen.	Bas	sei	auch	bei	den
 Ansprüchen zu berücksichtigen, die das Land kraft § 136 HBO *‘auo übergeleitetem Recht geltend mache.
Ber Beklagte	hat	ein Ünfallverschulden bestritten.
Bas Landgericht hat die Klage sowohl gegen den Beklagten Sch^l^B als auch gegen Mefll abgev/iesen.
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Mit dor Berufung hat das klagende Land seine Ansprüche gegen den Beklagten SchflHB weiter verfolgt»
Bas Oherlandosgericht hat die Ansprüche gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Bio Revision des Beklagten erstrebt die Wiederher- ; Stellung des landgerichtlichen Urteils»
Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzu- . weiseno
 Entschoidungsgründe:
1» Bas Berufungsgericht hat die Schadens ersatzpflichtig des Beklagten'für die mit der Klage geltend gemachten Schäden dem Grunde nach bejaht» Bei den Fahrzeugsohädeh hat es den Anspruch auf Ersatz eines Viertelt der noch festzustollenden Schadensbeträge nach §§ 7, 17 StVG für gerechtfertigt gehalten» Bei den Schäden, die in der Person des verunglückten Mci^fe und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, hat es eine Schadensersa.tzpflichi des Beklagten auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehr egesetzes wie des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen als begründet angesehen und den Beklagten zufolge dos gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 136 HBG dem klagenden Lande gegenüber in vollem Umfang zur Ersatzleistung für verpflichtet erachtete
2p Zu Unrocht wendet sieh die Revision gegen die An-, sicht des Berufungsgerichts, daß das Auffahren des Beklagten auf den Lastzug und den Goliath-Wagon für das nachfolgende Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den haltenden Last-
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kraftwagen ursächlich geworden ist* Zu diesem Unfall wäre es ohne jenen nicht gekommen* Der Beklagte hat durch sein Auffahren auf den Lastzug und den Uoliath-Y/sgen die Ursache dafür gesetzt, daß die Fahrzeuge auf der Autohahn stehen blichen, die Autobahn blockiert wurdo, der Lastkraftwagen anhalten mußte und das Regierungsfahrzeug auf diesen.auffuhr* Zu der Ursache, die der Beklagte gesetzt hat, sind allerdings andere hinzugetreten; insbesondere hat der Fahrer des Regierungsfahrzeugs durch seine - unstreitig schuldhafte - Fahrweise zu der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Unfallschadens beigetragen* Das nimmt dem Fehlvorhalten des Beklagten aber nicht seine ursächliche Bedeutung für den Eintritt dieses Schadens*
Auch im Rcchtssinno ist der ursächliche Zusammenhang gegeben* Denn wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schUd-cliehen Erfolg herboiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dom erwachsenen Schaden (BGH Urteil von 13. Januar 1953-1 ZR 105/52 -	v
VRS 5,- 191 = M Nr. 5 zu § 735 BGB = VersE 1953, 204; Ur-teile dos erkennenden Senats vom 9* Dezember 1958 - VI ZR 259/57 - KJW 1959, 573 = VRS 16, 161 » DM Er* 8 zu § 276 /"Cg_7 BUB « VorsR 19395 194$ vom 8* Januar 1963 - VI ZR 80/62 - VRS 24, 167 - LM Hr* 27 zu § 823 /c7 BUB = JZ 1964, 178 s VergR 1963, 262; vom 21* Januar 1964 - VI ZR 45/63 • VercR 1964, 408)* Der Beklagte hat durch den von ihm verursachten Anfangsunfall nachfolgenden Kraftfahrzeugen auf der Autobahn den Weg verlegt und sie in eine Uefahrenlage gebrächt , die bei der Sichtbehinderung durch die Rebely/and nach den Erfahrungen im Verkehr auf den Autobahnen die Möglichkeit eines weiteren Auffahrunfalls nahe rückte*
Das gilt auch insoweit, als das Regierungsfahrzeug auf. den Lastkraftwagen aufgefahren ist» Hatte dessen Fahrer auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wie; vor ihm einige andere Fahrer noch rechtzeitig das Fahrt- ' hindornis auf der Autobahn bemerkt und sein Fahrzeug zu dem Stehen bringen können, — bei einem Abstand’ von ungefähr 65 m zwischen ursprünglicher Unfallstelle und Anstoß des Rcgierungsfahrzeugs -, so war er doch eben darum zu dem Anhalten genötigt gewesen, v/eil der Beklagte durch den von ihm angeri elite ton Unfall die Autobahnblockierung herbeigeführt hatte» Damit hatte er aber die große Gefahr heraufbeschworen, die: ein auf der Autobahn haltendes Fahrzeug auch, bei ordnungsmäßiger Schlufibeleuchtung, besonders bei Sicht-bchinderung durch eine Nebelwand, für den nachfolgenden .Verkehr begründet (vgl* das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« Dezember 1958)» Der durch das Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den Lastkraftwagen entstandene Schaden liegt nicht außerhalb des Bereiches der Folgen, zu deren Ausgleichung die vom Beklagten verletzten Haftungsnormen ( § 823 Abs» 1 und § 823 Abs» 2 BGB i»V»m» § 9 StVO, § 7 StVG) bestimmt sind»
Unter Berufung auf den im Verkehrsrech^ geltenden Vertrauensgrundsatz meint die Revision, ein grob fahrläör siges Verhalten, wie es dem Fahrer des Regierungsfahrzeugs zur Last falle, stehe der Annahme.des ursächlichen Zusammenhangs entgegen» Mit dem Vertrauensgrundsatz hat die ;y, J*ragc dos ursächlichen Zusammenhangs jedoch nichts zu tun. Der Vertrauensgrundsatz will dem Verkehrsteilnehmer eine Richtschnur für seine Verhaltensweise im Straßenverkehr geben; der Teilnehmer am Straßenverkehr braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten'anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, sondern darf, sofern nicht
 
besondere Umstände dagegen sprechen, erwarten -und sich darauf einrichten, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Vorhalten den Vorkehr gefährden« Hier geht es aber nicht darum, wie der Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Verkchrsverhalten anderer seine Fahrweise gestalten durfte, sondern um die Frage, für welche Folgen sein verkchrswidrigcs Verhalten ursächlich geworden ist « Baß der Beklagte es bei seiner Fahrt in den Hebel auf einen Aufprall auf voraus befindliche Fahrzeuge im Vertrauen darauf hätte ankommen lassen dürfen, nach-folgende Fahrer würden schon aufpassen, daß ihnen nicht möglicherweise Gleiches widerfahre, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten«
Im übrigen kann sich auch bei grobem Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmer nur der auf,den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst yerkehrsrichtig »verhält (Floegcl/Hartung Straßenverkehrsrecht 14« Aufl« § 1 StVO Anm« 22)« .
3, Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß bei dem : herrschenden Nobel ein vom Beklagten, verursachter Auffahr Unfall gleichartige Unfälle nachfolgender Fahrzeuge nach sich zog, und bei Anwendung der verkehreerforderlichen Sorgfalt auch der Beklagte hiermit rechnen mußte., hat das Berufungsgericht mit Rocht angenommen, daß von dem Verschulden, das den Beklagten trifft, auch der Auffahrunfall des " Rcgierungofahrzcugs mit seinem Folgeschaden umfa&t wird«:
4« Bei dem Anspruch des klagenden Landes auf Schadensersatz wegen der an dem Regierungsfahrzeug entstandenen Sachschäden hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 17
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StVG den Anteil an der SchadensVerursachung auf Seiten des Beklagten wie des klagenden Bandes gleich hoch veranschlagt » Daß os hierbei die Grundlagen der Schadens-abv/ägung rcchtsfohlerhaft verkannt habe, kann der Revi-r sion nicht zugegeben werden» Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgcstellt, wie sich die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge bei dem schuldhaften Verhalten der beiden; Fahrer schadensursächlich ausgewirkt hat» Wenn es in dem Ausmaß des beiderseitigen Verursachungsbeitrags und Verschuldens keine wesentlichen Unterschiede gesehen hat, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden» Die Begründung der SchadensVerteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen, Die Bevision muß daher - mit der in der Urtcilsfornol vorgenommenen Verdeutlichung - zurück-gev/iesen v/erden, soweit über den Anspruch des Bandes auf: Ersatz eines Viertels seiner Sachschäden dem Grunde nach erkannt ist»	'	'
5o Obwohl bei den Schäden, die in der Person des Be-; gierungsschulrats Me*® und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, beide Kraftfahrzeuge und die schuldhafte Fahrweise beider Fahrer ursächlich beteiligt waren, ist das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen Härte dos Ergebnisses zu der Auffassung gelangt, daß für die den Verletzten entstandenen und auf das klagende Band gegangenen Schadensersatzansprüche der Beklagte voll ein- ;; zustehen habe» Die rechtliche Möglichkeit einer Schadens-Ausgleichung zwischen dem Beklagten und dem Bande, so hat das Berufung|gericht erwogen, scheitere daran, daß für Me^ffPund s e ine Hint erblichenen Schadenser sät zanspfiibbe nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen das Band entstanden seien, und daß der Beklagte selbst gleichfalls
 
keinen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land er“ langt habe« Bine Schadenshaftung des Landes gegenüber Me^| und seinen Hinterbliebenen nach dem Straßenverkehrsgesetz komme nicht in Betracht, da	Insasse	des Regierungs-
fahrzougs gewesen sei ( § 8a StVG) 1 Bine Schadensersatz“ pflieht aus unerlaubter Handlung scheide aus, da sich das Regierungsfahrzeug auf einer hoheitlichen Bienstfahrt befunden habe und die Verletzten wegen der ihnen aus der schuldhaften Pahrweise des Fahrers entstandenen Schäden das klagende Land nach § 839 BGB ioVerbo mit Art» 34 £0 nur dann in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermöchten$ eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe aber auf Grund der Schadenersatzpflicht des Beklagteno Lie Subsidiarität der Staatshaftung.schließe es auch aus, daß der Beklagte wegen der Schadenslast, die ihn auf Grund des Unfalls des Be-giorungsschulrats Meflp trdffe, seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land aus schuldhafter Amtspflichtverletzung des Regierungsfahrers erheben könne, ganz abgesehen davon, ob dem Fahrer eine Amtspflicht gegenüber dom Beklagten obgelegen habe» Fraglich könne nur sein, ob dom Lande nicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Me^Pi und seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen sei,-daß die boamtenrechtliche Fürsorgegflicht, die das Land gegenüber Mopp gehabt habe, durch den Regierungäfahrcr vorletzt worden sei, für dessen Verschulden das Land nach a:,den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 273 BGB cinzustehen habe» Bas Berufungsgericht hat diese Frage jedoch verneint» Es hat sich der Auffassung angeschlossen, die der III". Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16o Februar 1959 - III ZR 199/57 - BGHZ 29? 310 - vertreten hat, daß die schuldhafte Verletzung der
 Fürsörgopflicht keine unmittelbaren Schadensersatzan-sprüchc auslösc, sondern nur die Grundlage für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB abgebe«, Einen Anspruch dieser Art hat das Berufungsgericht aber wogen der bestehenden Möglichkeit anderweiter Ersatzer-langung wiederum verneint.
Der erkennende Senat vermag der in der Entscheidung BGHZ 29? 310 ausgesprochenen HechtsansiGht nicht beizutreten o Sie steht im Widerspruch zur verwaltungsgericht-
1i chen Re cht spr e chung wi e auch zur Rech tspre chung des ; Reichsgerichts (vglo die Nachweise in dem Urteil des Bundes Verwaltungsgerichts vom 24* August 1961,- BVerwGE 13? 17) v und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgle die Nachweise in der Anmerkung von Pagendsrm zu der genannten Entscheidung des III* Zivilsenats bei I»M Nr? 14 zu § 36 DBG)« Wie der II« Senat des Bundesverv/altungsge-richts in dem Urteil BVerwGE 13? 17 unter Zustimmung des VI» Senats (Urteil vom 20» März 1963 - VI C 169^60 -Buchholz BVerwG 232 § 79 BBG Nr« 6) mit eingehender Begründung dargelegt hat, führt die schuldhafte Verletzung. der beamtenrechtlichen Eürsorgepflicht nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, wie äie in den .§§ 276? 278, 618 Abs. 3 BGB zu dem Ausdruck gelangt und auch in öffentlichen Dienstrecht anzuwenden sind? zu unraittel-‘ barer Schadenshaftung des Dienstherren« Das ist auch die Meinung, die im Sehri ft tum vertretenwird (vgl. wi ederum ’ die .Nachweise in dem Urteil BVerwGE 13? 17 sowie bei Pa-* ; gendarm aaO). Gleicher Ansicht ist das Bundesarbeitage-rieht (BAG 8S 260, 270). Der erkennende Senat macht sie sich ebenfalls zu eigen. Der III* Zivilsenat hat auf Rück“ frage erklärt, daß er mit Rücksicht auf die Einhelligkeit
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der yerwaltungsgerichtliohen Rechtsprechung an der in der Entseheid\mg BGHZ 29, 310 vertretenen Ansicht nicht mehr festhält»
Each § 122 Abs, 1 HBG ( von 1954), einer Bestimmung .. gleichen Inhalts v/io § 151 BBG und § 81 BRRG, haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Bienstunfalls gegen den Dienstherrn allerdings nur die im. Beamtengesota geregelten Ansprüche auf Unfallfürsorge und -Versorgung (ebenso jetzt § 165 HBG vom 21 *3«1962). Weiter-gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften , so war in § 122 Abs» 2 HBG ( von 1954) bestimmt, können gegen einen öffentlichen Dienstherfn im Geltungsbereich dos Gesetzes oder die in seinem Dienst stehenden und in Ausübung der ihnen anvertrauten Öffentlichen Gewalt handelnden Personen nur dam geltend gemacht werden, wenn der Bienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr - im Sinne des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst*- und Arbeitsunfällen vom 7 * 10.1943 (RGBl I, 674) - eingetreten ist«. Soweit in dieser Vorschrift ausgesprochen war, daß der; Be-r dienstete in Ausübung ahvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt haben müsse, wenn weit ergehende Ansprüche auf Grund allg eine iner ge s 6t zl ich er V or s ehr if t on s oll ten go 1 tend gemacht worden können, ist diese Voraussetzung in §165 Abs» 2 HBG von 1962 in Anpassung an § 151 BBG und § 81 BRRG fallen ge-w lassen Worden»
Aus diesen Bestiramungon, deren übereinstinunende Regelung revisibles Recht im Sinne des § 549 3P0 darateilt, kann aber nicht gefolgert werden, daß die dargelegte Schadenshaftung dos klagenden Bandes gegenüber Meffll und seinen
 Hinterbliebenen-ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann gegeben wäre, wenn der Dienstunfall,, was nicht der Pall ist, durch vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder,was bei dom innerdienstlichen Charakter der Fahrt ebenfalls nicht 2Utrifft (vgl* BGHZ 17, 65, 66),	.
bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten wäre«
Die Schadenshaftung bezieht sich nämlich nur auf solche Leistungen, wie sie das Land als Unf allfürsorge.•und -Versorgung gewährt hat und weiter gewähren wird* Wi^itergehende Ansprüche des Verletzten und seiner Hinterbliebenen gegen das Land sind nicht im Spiel* Ihre Grundlage findet die dargelegte .Schadenshaftung auch ebenso wie die gewährte und weiter zu gewährende Unfallfürsorge und -Versorgung in dein öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, in dem Meufr zu dem klagenden Lande gestanden^hat* Es war im besonderen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten und dessen Hinterbliebenen, aus der sich die Verpflichtung des Landes zur Gewährung der in Rede stehenden Leistungen ergab* Wie die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge und Unf^liver cor gung Ausfluß- der Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten und ihren Hinterbliebenen, ist, so beruht e$ gleichfalls * auf dieser FUrsorgepflicht des Landes, daß ver-mögc Anwendung allgemeiner-Grundsätze des, deutschen Rechts . im Öffentlichen Dienst für einen durch Dienstunfall betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf die Unfallfürsorge und -Versorgung auch, bei schuldhafter Verletzung der.»beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehen*
Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn das Land zu den Leistungen die;es in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bewii^t und weiter zu bewirken hat, auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht durch das. von ihm zu vertretende schuldhafte Handeln seines Bediensteten verpflichtet ist*
 
Für Klagen eines Beamten oder seiner. Hinterbliebenen aus dem Beamtenrechtsverhältnis ist der Verwaltungsrechts-weg gegeben (vgl» § 126 Abs* 1 BERG-). Ob dies auch in dem Falle gilt, daß Geldersatz-für Schäden aus schuldhafter Verletzung der be amtenrecht liehen Fürsorgepflicht verlangt wird, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn ob das klagende Band dem Regierungsschulrat LleÄ* und seinen Hinterbliebenen in Höhe der Leistungen an Unfall-fürcorge und -Versorgung, die es vom Beklagten zurückverlangt, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der; boamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatz verpflichtet war, ist hier nur eine Vorfrage in dem bürgerlichen Rechtsstreit über den Schadensausgleieh zwischen dem lande und dem Beklagten wegen der entstandenen Verkehr sunfallSchäden* Sie unterliegt zivilgerichtlicher Beurteilung und muß bejaht werden«
Für die Schäden, die dem Regierungsschulrat MeWB und seinen Hinterbliebenen entstanden und durch Gewährung von Unfallfu'rsorge -und -Versorgung auf das Land übergeleitet sind, hat hiernach eine gesamtschuldnerische Schadenshaftung des Landes und des Beklagten bestanden« infolgedessen sind Land und Beklagter einander nach § 426 BGB zur Schabensausgleichung verpflichtet (BGHZ 6, 3, 25; Bocballi, Bundesbeamtengesetz 2« Aufl« 1958 § 151 Anm«
3; Fischbäch, Bundosbearatengesetz 3. Aufl« 1« Hälbband 1964 § 79 E). Die Schadensauogieichung hat nach den Grundsätzen des § 254 BGB entsprechend dem Maße der.Schadens-verursachung und Schuld zu erfolgen, für die Land und Be?clagter einzutreten haben« Es greifen die gleichen Maßstäbe Blatz, wie sie bei der Schadensausgleichung. hinsichtlich des Sachschadens am Regierungsfahrzeug zur An-
Wendung gelangt sind» Die Schadensverteilung kann daher keine andere sein, als nie das Berufungsgericht bei dem Sachschaden an sich für gerechtfertigt gehalten hat? wo es den Anteil von Verursachung und Schuld auf beiden Seiten gleichmäßig veranschlagt» fcg der Schädensersat-Z!" anspruch des klagenden Landes hinsichtlich der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden wegen der Beschränkung seines Ersatzbegehrens für die Sachschäden auf ein Viertel auch nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sein., so hat bei den Schadeneer-satzansprüchen, die es kraft des gesetzlichen Forderungs-Übergangs unbeschränkt geltend macht, doch eine hälftige Teilung des vom Forderungsübergang ergriffenen Schadens des verunglückten MdB und seiner Hinterbliebenen einzu-treteno
 Hit dem weitergehenden Ersatzverlangen mußte das klagende Land abgewiesen werden«,
Engels	Hane beck	Bundesriohter	Dr«.	Bode
 Br* Hauß	Br«,	Pfretzschner