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BGH · VI ZR 218/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 218/62

hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Pro K»S0 Meyer, Pr0 Bode, Pr« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Parteien sind sich, seitdem ein Grundurteil des Landgerichts ergangen ist, einig darüber, daß die Beklagten verpflicht et sind, den Schaden des Klägers aus diesem 'Verkehrsunfall zu ersetzen» Sie streiten ^etzt nur noch über die Hohe dieses Schadens, vor allem über die Hohe des zu erstattenden Ver~ dienstausfallse Der Kläger war Transportunternehmer und hat sein Geschäft mit dem Lastkraftwagen (5 to) betrieben, der bei dem Unfall beschädigt worden ist» Er hat vorgetragen: Beit dem Unfall habe er keine Transporte mehr durchführen können» Lie Instandsetzung des Wagens habe etwa zwei Monate gedauerte Nach Beendigung der Reparatur habe der Inhaber der Werkstatt e die Herausgabe des Wagens verweigert, weil er?der Kläger, die auf 2560529 ffre» lautende Rechnung nicht habe bezahlen können» Er habe 100»000 ffrs» in bar zahlen und für den Rest Lechsei geben wollen» Lamit sei der Inhaber dc-r Reparaturwerkstatt jedoch nicht einverstanden gewesen» Darauf habe er sich an den Haftpflichtversicherer des Beklagten gewandt» Dieser habe es abgelehnt, eine Zahlung zu leisten» Es sei ihm auch nicht gelungen, ein Darlehen zu bekommen» Sein Lastwagen stehe noch heute in der Reparatux’-werkstätte» Da er kein anderes Fahrzeug besessen habe, habe er sein Gewerbe aufgeben müssen* Seit dem 29° November 1957 sei er als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmer beschäftigt» Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag* das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 2©055o9* nebst Zinsen zugesprochen worden sind© Diesen Betrag haben die Beklagten anerkannt.und im Oktober 1961 an den Kläger gezahlt© weil der Kläger die Reparaturrechnung über 2560329<>02 ffrso nicht bezahlen konnte0 Von diesem Betrag entfielen I6lc928o50 ffrs auf Verschleißschäd'en, die nicht mit dem Unfall Zusammenhängen, und 94°400o52 ffrs auf unfallbedingte Schaden* Außerdem waren zur Beseitigung von Unfallschäden weitere 30o200 ffrs aufzubringen (20„000 ffrs für Lackierungsarbeiten, 60200 ffrs für elektrische Arbeiten und 4°000 ffrs für die Beseitigung von Schäden der Blechverkleidung des Eührerhauses), so daß für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Unfall ein Betrag von 124o600 ffrs ex'forderlich war«, Hach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beklagten verpflichtet? 647 BGB) und allgemein üblich« Ebenso ist cs nicht ungewöhnlich, daß ein Wagenbesitzer mit den Unfallschäden gleichzeitig andere Schäden beseitigen läßt«, schließlich fällt cs auch nicht aus dem Nahmen allgemeiner Erfahrung, daß der Besitzer eines Kraftfahrzeuges eine Reparaturrechnung nicht sogleich in voller Höhe bezahlen kann« Liese Umstände, durch die der Schaden des Klägers mitverursacht worden ist, können 2o Eine andere frage ist, ob die Ansprüche des Klägers entfallen oder zu mindern sind, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs* 2 BGB) * Sov/eit das Berufungsgericht die Sache unter diesem Blickpunkt wertet, ist seinen Ausführungen ebenfalls nicht in allem zuzustimmen* Dem Kläger kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er neben den Unfallschäden gleichzeitig andere Schäden seines Fahrzeugs hat beseitigen lassen* Diese Maßnahme war zweckmäßig; sie ist jedenfalls nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte Anspruch darauf, daß die Beklagten die dui'ch den Unfall verursachten Instandsetzungskosten sofort bezahlten* Daren die Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätten dem Kläger zusammen mit seinen Ersparnissen genügend Mittel zur Verfügung gestanden, um die gesamte Reparaturrechnung zu bezahlen* Anlaß und Pflicht, zur Minderung des Schadens beizutragen ergab sich für den Kläger, als der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Haftung bestritt und jede Zahlung ablehn-te* Was ihm in dieser Lage zuzu demuten war, ist nach den Grund Sätzen von Treu und Glauben zu beurteilen (§ 242 BGB)* Berücksichtigt man den hohen Schaden, mit dem bei einem Stilliegen des Lastkx'aftwagens zu rechnen war, so konnte von dem Kläger erwartet werden, daß er sich wegen des Geldbe- träges, der ihm zur Bezahlung der Reparatur noch fehlte, um einen Kredit bemühte« las Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, die die Beklagten in dieser Hinsicht gegen den Kläger erhoben haben oder ob die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zutreffen, daß es ihm trotz eifriger Bemühungen nicht gelungen sei, ein Darlehen zu erhaltene Unter diesem besiehtpunkt ist auch die -Behauptung der Beklagten von -Bedeutung, der Kläger habe einen Lastkraftwagen mieten und damit sein ^ransportgeschäft weiter betreiben können«, Auch das hätte notfalls auf geklärt werden müssen« Soweit das -Berufungsgericht dem Kläger als Mitverschul-den anrechnet, daß er erst fünf Monate nach dem Unfall eine Stelle als Kraftfahrer übernommen hat, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger auf diese Weise die zur Bezahlung der Reparaturrechnung erforderlichen Mittel hätte aufbringen können« Des Berufungsgericht nimmt an, der Kläger, habe als Kraftfahrer monatlich 40 bis 50»000 ffrs verdienen können« Wie es in anderem Zusammenhang feststellt, benötigte er aber Beträge in dieser Höhe zur Ernährung seiner fünfköpfigen Familie« ’Wenn der Kläger später als ihm zuzu demuten war als angestellter Kraftfahrer tätig geworden ist, so könnte dies zwar eine vorübergehende Kürzung des Verdienstausfalls (Differenz zwischen Kraftfahrerlohn und dem Einkommen als Fuhrunternehmer) rechtfertigen, nicht aber dazu führen, daß ihm der Vex'dienst ent gang voll versagt wird« Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung ein Mitverschulden des Klägers ergeben, so wird das Berufungsgericht abzuwägen haben, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen 'feile verursacht worden ist (§ 254 Absc 1 BGB)0 Babei fällt zu Lasten der Beklagten auch ins Gewicht, daß sie nach der Instandsetzung de3 Wagens den zur Zahlung fälligen »^chadensersatzbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt und durch diesen Verzug dazu beigetragen haben, daß der Lastkraftwagen nicht benutzt werden konnte und der Gnfallschaden sich dadurch in so starkem Maße erhöht hat c

Zitierte Normen: § 254 BGB
betragenUnfallBerufungsgerichtLastkraftwagen©FahrzeugMonatKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2183 099
VI ZR 218/62
Verkündet ani 5«Juli 1963 Kriegl
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der* Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Philipp Leonhard MMHBBH^Saar,	straße
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pro
 gegen
lo) Raoul V 2o) Bernhard L
straße^
»straße
 Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr»
hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Pro K»S0 Meyer, Pr0 Bode, Pr« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25o Juli 1962 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Kläger und Uber die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist o
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 If
Tatbestand:
Am 28o Juni 1957 ist der Lastkraftwagen des Klägers mit dem vom Beklagten L^^ gesteuerten Omnibus des Beklagten zusainmengestoßen und schwer beschädigt wordene. Die Parteien sind sich, seitdem ein Grundurteil des Landgerichts ergangen ist, einig darüber, daß die Beklagten verpflicht et sind, den Schaden des Klägers aus diesem 'Verkehrsunfall zu ersetzen» Sie streiten ^etzt nur noch über die Hohe dieses Schadens, vor allem über die Hohe des zu erstattenden Ver~ dienstausfallse
 Der Kläger war Transportunternehmer und hat sein Geschäft mit dem Lastkraftwagen (5 to) betrieben, der bei dem Unfall beschädigt worden ist» Er hat vorgetragen: Beit dem Unfall habe er keine Transporte mehr durchführen können» Lie Instandsetzung des Wagens habe etwa zwei Monate gedauerte Nach Beendigung der Reparatur habe der Inhaber der Werkstatt e die Herausgabe des Wagens verweigert, weil er?der Kläger, die auf 2560529 ffre» lautende Rechnung nicht habe bezahlen können» Er habe 100»000 ffrs» in bar zahlen und für den Rest Lechsei geben wollen» Lamit sei der Inhaber dc-r Reparaturwerkstatt jedoch nicht einverstanden gewesen» Darauf habe er sich an den Haftpflichtversicherer des Beklagten gewandt» Dieser habe es abgelehnt, eine Zahlung zu leisten» Es sei ihm auch nicht gelungen, ein Darlehen zu bekommen» Sein Lastwagen stehe noch heute in der Reparatux’-werkstätte» Da er kein anderes Fahrzeug besessen habe, habe er sein Gewerbe aufgeben müssen* Seit dem 29° November 1957 sei er als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmer beschäftigt»
Der Kläger hat unter anderem für vier Jahre die Differenz zwischen dem Kraftfahrerlohn und dem Einkommen verlangt, das er als Transportunternehmer hätte erzielen können» Lerner hat er eine Entschädigung dafür verlangt, daß er sein Irans-*-
portgeschäft habe aufgeben müssen©
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 30©000 DM beansprucht©
Die beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten© Sie sind den Ansprüchen des Klägers aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegengetreteno
 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4©253©50 DM nebst 4$ Zinsen seit dem lo Juli I960 zu zahlen» Ferner hat es dem Kläger weitere 14©671«05 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten Lampe zugesprochen©
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag* das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 2©055o9* nebst Zinsen zugesprochen worden sind© Diesen Betrag haben die Beklagten anerkannt.und im Oktober 1961 an den Kläger gezahlt©
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß I© der Beklagte Lf^|Uber den zuerkannten Betrag von
14o871o05 DM nebst Zinsen hinaus noch ’weitere 2©0QQ DM an den Kläger zu zahlen hat, und 2© der Beklagte	verurteilt	wird,	über	den	zuer-
kannten Betrag von 4©253©50 Dm nebst Zinsen hinaus an den Kläger 16»871©05 DM sowie Zinsen zu zahlen und zwar als Gesamtschuldner mit dem Beklagten
 Das Oberlandesgericht hat die Ansehlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten entschieden, daß die beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger 5©175«94 DM nebst 4/c Zinsen seit dem 1© Juli 1961 zu zahlen haben© Im
 
U
übrigen hat es die Klage abgewiesen*
Mit der Revision erstrebt der Kläger weitere 13°695 oll DM (insgesamt 16o871o05 DM) nebst Zinsen0 Der Kläger beantragt? die Revision zurückzuweisen0
Entscheid ungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ersatz seines Veraienstausfalls nur für die beiden ersten Monate nach dem Unfall zugebilligt0 Für die spätere Zeit hat es Ersatzansprüche in erster Linie mit der Begründung versagt? daß der weitere Verdienstentgang und auch der mit dem Aufgeben des Transportgeschäfts zusammenhängende schaden nicht als "kausale Unfallfolge" angesehen werden könne..®
Dabei geht es von der Feststellung aus? daß die Reparaturwerkstätte nach Beendigung der Arbeiten die Herausgabe des Lastkraftwagens verweigert hat? weil der Kläger die Reparaturrechnung über 2560329<>02 ffrso nicht bezahlen konnte0 Von diesem Betrag entfielen I6lc928o50 ffrs auf Verschleißschäd'en, die nicht mit dem Unfall Zusammenhängen, und 94°400o52 ffrs auf unfallbedingte Schaden* Außerdem waren zur Beseitigung von Unfallschäden weitere 30o200 ffrs aufzubringen (20„000 ffrs für Lackierungsarbeiten, 60200 ffrs für elektrische Arbeiten und 4°000 ffrs für die Beseitigung von Schäden der Blechverkleidung des Eührerhauses), so daß für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Unfall ein Betrag von 124o600 ffrs ex'forderlich war«, Hach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beklagten verpflichtet? diesen Betrag sofort zu zahlenc Bfe haben indessen, wie unstreitig ist«, damals keine Zahlung geleistet? sondern ihre Haftung bestrittene Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vorbringen des Klägers? daß er damals mindestens 145»000 ffrs an Ersparnissen zur Verfügung hatte« Es meint: Dieser Betrag habe ausgereicht? um die etwa 125°OQO ffrs betragenden Unfallschäden zu begleieheno Der Kläger sei verpflichtet
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gewesen, diesen Betrag vorzulegen, um sein Fahrzeug zu-ruckzuerhalten und damit den Verlust seiner Kundschaft und die Schließung seines Geschäftes zu vermeiden» Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen? daß er die Ersparnisse zur Begleichung der nicht unfallbedingten Verschleiß-schaden benötigt habe, denn nach seinem eigenen Vorbringen sei es damals nicht zwingend notwendig gewesen, diese Schäden zu beheben» her Kläger habe sie nach und nach beseitigen lassen können» -^ringende Ersatzteilen wie neue Reifen und eine neue Federung, habe er alsbald nach Beendigung der unfallbedingten Reparaturen beschaffen können«
33er Kläger habe sich, als er Kenntnis davon erhielt, daß die »erkstätte ihm dos Fahrzeug nicht aushändigte, sofort nach einer anderen Tätigkeit umsehen müssen» Er habe sich darum aber erst bemüht, als im November 1957, also fünf Monate nach dem Unfall, seine finanziellen Reserven erschöpft waren» Wenn er schon ab September wieder über eigene Mittel verfügt hätte, so wäre er auch imstande gewesen, mit diesen Mitteln und seinen Ersparnissen die notwendigsten weiteren nicht unfallbedingten Reparaturen zu begleichen«
Baß er insgesamt fünf Monate gewartet habe, ehe er eine andere Arbeit angenommen habe, müsse ihm als schweresMitver-schulden angerechnet werden»
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob es dem Kläger möglich und zu demutbar war, einen Kredit aufzunehmen oder ein anderes Fahrzeug zu mieten» Es hält Erörterungen hierüber für überflüssig, weil der Schaden des Klägers mit der Bezahlung eines Verdienstausfalles für zwei Monate hinreichend abgefunden sei» Ben darüber hinausgehenden Schaden habe der Kläger selbst zu verantworten«
IIc Biese Beurteilung gibt in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken»
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lo Nicht zu billigen ist vor allem die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der über zwei Monate hinausgehende Verdienstausfall des Klägers und der Verlust des Transportgeschäfts keine "kausale Unfallfolge" sei«, freilich ist die letzte Ursache dafür, daß der Kläger nach der Instandsetzung des Lastkraftwagens keinen Gewinn aus' dem Fahrzeug ziehon konnte, darin zu sehen, daß die Werk-Stätte den "agen nicht herausgegeben hat, weil die Repara-turrechnung nicht in voller Höhe beglichen werden konnte«,
Las schließt aber nicht aus, daß der Unfall, für den die Beklagten die Verantwortung tragen, ebenfalls eine conditio sine qua non dieses Schadens ist, denn ohne den Unfall wäre der Wagen nicht beschädigt und der Kläger daher nicht der Möglichkeit beraubt worden, das Fahrzeug zu benutzen und Gewinn aus ihm zu ziehen« Dieser Schaden ist daher durch den Unfall mitverursacht wordene Das genügt aber, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden zu bejahen«
Damit hängt die ^chadensersatzpflicht der Beklagten davon ab, ob diese Folgen der schädigenden Handlung adäquat und den Beklagten daher zuzurechnen sindo Auch das ist« wie die Revision mit a-echt ausführt, zu bejahen, denn diese Folgen sind nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf dei'
Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten«
Laß ein V/erkstattbesitzei' einen instandgesetzten Wagen erst nach Zahlung der Rechnung herausgibt, ist sein gutes Recht
647 BGB) und allgemein üblich« Ebenso ist cs nicht ungewöhnlich, daß ein Wagenbesitzer mit den Unfallschäden gleichzeitig andere Schäden beseitigen läßt«, schließlich fällt cs auch nicht aus dem Nahmen allgemeiner Erfahrung, daß der Besitzer eines Kraftfahrzeuges eine Reparaturrechnung nicht sogleich in voller Höhe bezahlen kann« Liese Umstände, durch die der Schaden des Klägers mitverursacht worden ist, können
/ zwar
 im Rahmen des § 254 BGB von Bedeutung sein«, Sie vermögen aber, da sie nicht außerhalb jeden Erfahrungsbereichs liegen, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienst entgang des Klägers weder auszuschließen noch zu unterbrechen* lie jetzt noch streitigen Ersatzansprüche des Klägers können daher nicht mit der -Begründung verneint werden, daß dieser Schaden keine “kausale Unfall-folge“ sei*
2o Eine andere frage ist, ob die Ansprüche des Klägers entfallen oder zu mindern sind, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs* 2 BGB) * Sov/eit das Berufungsgericht die Sache unter diesem Blickpunkt wertet, ist seinen Ausführungen ebenfalls nicht in allem zuzustimmen*
Dem Kläger kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er neben den Unfallschäden gleichzeitig andere Schäden seines Fahrzeugs hat beseitigen lassen* Diese Maßnahme war zweckmäßig; sie ist jedenfalls nicht zu beanstanden* Der Kläger hatte Anspruch darauf, daß die Beklagten die dui'ch den Unfall verursachten Instandsetzungskosten sofort bezahlten* Daren die Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätten dem Kläger zusammen mit seinen Ersparnissen genügend Mittel zur Verfügung gestanden, um die gesamte Reparaturrechnung zu bezahlen*
Anlaß und Pflicht, zur Minderung des Schadens beizutragen ergab sich für den Kläger, als der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Haftung bestritt und jede Zahlung ablehn-te* Was ihm in dieser Lage zuzu demuten war, ist nach den Grund Sätzen von Treu und Glauben zu beurteilen (§ 242 BGB)* Berücksichtigt man den hohen Schaden, mit dem bei einem Stilliegen des Lastkx'aftwagens zu rechnen war, so konnte von dem Kläger erwartet werden, daß er sich wegen des Geldbe-
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träges, der ihm zur Bezahlung der Reparatur noch fehlte, um einen Kredit bemühte« las Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, die die Beklagten in dieser Hinsicht gegen den Kläger erhoben haben oder ob die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zutreffen, daß es ihm trotz eifriger Bemühungen nicht gelungen sei, ein Darlehen zu erhaltene
 Unter diesem besiehtpunkt ist auch die -Behauptung der Beklagten von -Bedeutung, der Kläger habe einen Lastkraftwagen mieten und damit sein ^ransportgeschäft weiter betreiben können«, Auch das hätte notfalls auf geklärt werden müssen«
Soweit das -Berufungsgericht dem Kläger als Mitverschul-den anrechnet, daß er erst fünf Monate nach dem Unfall eine Stelle als Kraftfahrer übernommen hat, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger auf diese Weise die zur Bezahlung der Reparaturrechnung erforderlichen Mittel hätte aufbringen können« Des Berufungsgericht nimmt an, der Kläger, habe als Kraftfahrer monatlich 40 bis 50»000 ffrs verdienen können« Wie es in anderem Zusammenhang feststellt, benötigte er aber Beträge in dieser Höhe zur Ernährung seiner fünfköpfigen Familie« ’Wenn der Kläger später als ihm zuzu demuten war als angestellter Kraftfahrer tätig geworden ist, so könnte dies zwar eine vorübergehende Kürzung des Verdienstausfalls (Differenz zwischen Kraftfahrerlohn und dem Einkommen als Fuhrunternehmer) rechtfertigen, nicht aber dazu führen, daß ihm der Vex'dienst ent gang voll versagt wird«
3« Hiernach kann das angefochtene urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben« Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an-das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
 
Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung ein Mitverschulden des Klägers ergeben, so wird das Berufungsgericht abzuwägen haben, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen 'feile verursacht worden ist (§ 254 Absc 1 BGB)0 Babei fällt zu Lasten der Beklagten auch ins Gewicht, daß sie nach der Instandsetzung de3 Wagens den zur Zahlung fälligen »^chadensersatzbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt und durch diesen Verzug dazu beigetragen haben, daß der Lastkraftwagen nicht benutzt werden konnte und der Gnfallschaden sich dadurch in so starkem Maße erhöht hat c
Dr0 Kleinewefers Br<, Kolo Meyer Ir«, Boöcl
 Heinrich Meyer
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