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BGH · VI ZR 218/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 218/56

hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers Br. x.ngels, Br. Meyer, Martin und Br. Hauß für Recht erkannt? Von Rechts wegen Tatbestand Die Ehefrau des Klägers führte am Nachmittag des 18o Oktober 1951 einen von zwei Kühen gezogenen Leiterwagen über die durch die Ortschaft Zilchenricht führende Bezirksstraße« Sie ging auf einer abschüssigen Strecke der Straße links neben dem Wagen her und * bediente die an dessen vorderen Teil angebrachte Spindelbremse durch Drehen der Kurbel. 5« Es wird festgestellt, daß die Beklagten allen weiteren, dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben« Sie vertreten den Standpunkt, die Ehefrau des Klägers habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, weil sie auf der schmalen Straße in gebückter Haltung links neben dem Leiterwagen hergegangen sei. Der Kläger und seine Ehefrau haben mit der Berufung darum gebeten, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändem, als die Verpflichtung zu dem Schadensersatz auf zwei Drittel beschränkt worden ist. b) der in gleicher Weise erhobene, aber nur gegen den Beklagten SflHHVgerichtete Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an seine Ehefrau; c) der ebenfalls nur gegen den Beklagten Seebauer gerichtete Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente zu dem. 3v Es wird festgestellt, daß die Beklagten auch verpflichtet sind, dem Kläger gesamtverbindlich für den seiner Ehefrau in Zukunft aus dem Unfall vom 18. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Verantwortung für die Entstehung des Unfalles allein dem Zweitbeklagten zufalle» Dieser habe die links neben dem Kuhfiihrwerk gehende Streithelferin rechtzeitig sehen können» Ba von dem Fuhrwerk und der Ehefrau des Klägers mehr als die Hälfte der 4,10 m bis 4*20 m breiten Führbahn eingenommen worden sei, habe der Zweit beklagte enhalten und der Streithelferin Gelegenheit geben müssen, vor das.Fuhrwerk zu gehen, die Beichsel zu ergreifen und das Fuhrwerk in dem Engpaß langsam an dem 1,95 m breiten Lastkraftwagen vorbei zulenken * Ein solch vorsichtiges Aneinandervorbeifahren sei angesichts der schmalen ländlichen Straße besonders deshalb erforderlich gewesen, weil sich ein von Kühen gezogener Wagen infolge der nicht starren Verbindung der Wagendeichsel mit den etwas schwankend gehenden Kühen nicht in völlig gleichmäßiger Bahn nach vom bewege o Dem Zv/eitbeklagten sei es als Fahrlässigkeit vorzuwerfen, daß er - wenn auch mit geminderter Geschwindigkeit - ohne Wahrung eines ausreichenden Abstandes an dem Kuhfuhrwerk vorbeigefahren sei und dabei der neben dem Fuhrwerk gehenden Streithelferin keine Beachtung geschenkt habe, Pas Verschulden des Zv/eitbeklagten ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgcstellt worden. Wohl aber wendet sie sich dagegen, daß ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers verneint und (demgemäß von einer Schadensteilung nach den Grundsätzen des $ 254 BGB Abstand genommen ist. Die Rüge kann keinen Erfolg haben» Wenn sich das Ruhrwerk nicht so gleichmäßig geradeaus bewegen konnte wie ein Kraftfahrzeug, so liegt das an den hinzunehmenden Besonderheiten eines von Kühen gezogenen Wagens« Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei dem Begegnen eines Kraftfahrzeugs mit einem von Kühen gezogenen Fuhrwerk auf schmaler Fahrbahn besondere Vorsicht geboten sei» Irgend welche Anhaltspunkte dafür., daß die Kiihc unsachgemäß angeschirrt waren, sind nicht hervorgetreten, über die Anlage der Bremseinrichtung verhält sich die Vorschrift des § 65 StVZO« Danach gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustollen vermag. Anm, 9 zu § 65 StVZO), Der Lenker eines mit einer solchen Bromseinrichtung ausgerüsteten Fchrzeugs mußte sich nämlich im Bedarfsfälle erst hinter seinen Wagen begeben, um die Bremse zu bedienen, und konnte während dieser Zeit weder den Wagen ausreichend führen noch die Fahrhahn vor dem Wagen aus-reichend beobachten* Die für die Anordnung und Bedienung der Bremsanlage maßgebliche Vorschrift des § 65 StVZO läßt aber nicht erkennen, daß eine von der Waffenseite aus bediente Bremsanlage unzulässig ist, wenn das Fuhrwerk wie im vorliegenden Falle dadurch gelenkt wird, daß der Führer neben dem Wagen hergeht und das Leitseil für die Zugtiere in der Hand hält* Der Wagenführer ist alsdann in der Lage, während der Fahrt die Bremse leicht zu bedienen, ohne daß er an der Wagenführung und Beobachtung der Fahrbahn wesentlich behindert wird« Y/ären solche Bremsen unzulässig, hätte das in der gesetzlichen Vorschrift umsomehr zu dem Ausdruck kommen müssen, als derartige Bremsen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts seit langem bei ländlichen Fuhrwerken in Gebrauch sind und der Gesetzgeber durch Art« 1 Nr« 47 der Verordnung vom 25. November 1951 nur die Unzulässigkeit der von der WagenrUckgei-te zu bedienenden Bremsen ausgesprochen hat» Der Streithelferin kann daher kein Vorwurf daraus erwachsen, daß sie das von Kühen gezogene Fuhrwerk in der in der dortigen Gegend üblichen Art gelenkt und gebremst hat« Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich der Zweitbeklagte in seiner Fahrweise auf eine Begegnung mit einem in ortsüblicher Art gelenkten Bauera-fuhrwerk rechtzeitig einstellen konnte und mußte*

Zitierte Normen: § 30 StVZO
EhefrauStreithelferinWagenFahrzeugBrKlägerbremsenFuhrwerkRevision

Volltext der Entscheidung

2336*096
VI ZR 218/56
Verkündet
 am 29» Oktober 1957 flJHJustizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Barnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rohproduktenhändlers Wilhelm in BflHl, Landkreis
2. des Kraftfahrers Engelbert
 Haus Hr. A Landkreis
 Beklagten, Berufungsbeklagte^i, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
1
den Landwirt Johann Br« 0, Landkreis 10
in Z
2.
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 dessen Ehefrau Barbara
 ebenda,
Streithelferin des Klägers, - Erozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers Br. x.ngels, Br. Meyer, Martin und Br. Hauß
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 9* Mai 1956 wird zuriickgewiesen»
Bie Kosten der Revision, einschließ lieh der Kosten der Streithilfe?werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers führte am Nachmittag des 18o Oktober 1951 einen von zwei Kühen gezogenen Leiterwagen über die durch die Ortschaft Zilchenricht führende Bezirksstraße« Sie ging auf einer abschüssigen Strecke der Straße links neben dem Wagen her und * bediente die an dessen vorderen Teil angebrachte Spindelbremse durch Drehen der Kurbel. Hierbei wurde sie von dem entgegenkommenden Opel-Blitz-Lastkraftwa-gen (1 1/2 t), der dem Erstbeklagten gehörte und vom Zweitbeklagten gelenkt wurde, angefahren. Der Zweitbeklagte befuhr gerade eine leichte Linkskurve, als er den Leiterwagen aus einer weiteren in seiner Fahrtrichtung scharf rechts verlaufenden Kurve auf sich zukommen sah.
♦
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, hat die Beklagten für die Dnfallfolgen verantwortlich gemacht und folgende Anträge gestellt:
1.	Die Beklagten haben gesamtverbindlich an den Kläger 224>15 DM nebst Zinsen zu zahlen.
2.	Die Beklagten haben gesamtverbindlich ab 18. Oktober 1991 bis zu dem Tode der Ehefrau an den Kläger eine Hente von monatlich 60 DM zu zahlen.
3« Der Zweitbeklagte hat überdies an die Ehefrau ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 DMi evtl.- einen vom Richter zu schätzenden Betrag, nebst Zinsen zu zahlen*
• •
- 3
4« Der ^weitbeklagte hat ah 18, Oktober 1951 dem Kläger für entgangene Dienste 100 DM monatlich zu entrichten.
5« Es wird festgestellt, daß die Beklagten allen weiteren, dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben«
Die Ehefrau des Klägers ist dem Rechtsstreit als Streithelferin des Klägers beigetreten.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertreten den Standpunkt, die Ehefrau des Klägers habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, weil sie auf der schmalen Straße in gebückter Haltung links neben dem Leiterwagen hergegangen sei. Der Zweitbeklagte habe die auf dem Wagen sitzende Mutter der Ehefrau des Klägers für die Lenkerin des Fuhrwerks gehalten und die Ehefrau des Klägers selbst erst im letzten Augenblick sehen können«
Das Landgericht hat - mit gewissen Einschränkungen - die KlageansprUche zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zu zwei Dritteln die Feststellung der Verpflichtung ausgesprochen, für den Zukunftsschaden aufzukommen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben mit der Berufung darum gebeten, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändem, als die Verpflichtung zu dem Schadensersatz auf zwei Drittel beschränkt worden ist.
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Die Beklagten haben mit der Anschlußberufung die Kürzung der Ansprüche auf die Hälfte beantragt«
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Das Oberlande.sgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und im übrigen wie folgt erkannt*
w 1 „ Es sind folgende, aus dem Unfall der Streithelferin Barbara Sjj^^^vdm 18« 10.1951 entspringende Ansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt*
a)	der vom Kläger im eigenen Namen erhobenen, jedoch in der Person seiner Ehefrau entstandene und gegen beide Beklagte gerichtete Anspruch auf ge samt verbindliche Zahlung des seiner Ehefrau entstandenen Vermögensschadens einschließlich des Anspx'uchs auf Zahlung einer Rente für vermehrte Bedürfnisse %
b)	der in gleicher Weise erhobene, aber nur gegen den Beklagten SflHHVgerichtete Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an seine Ehefrau;
c)	der ebenfalls nur gegen den Beklagten Seebauer gerichtete Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente zu dem. Ersatz der ihm selbst durch die Verletzung seiner Ehefrau entgangenen Dienste«
2» Der Beklagte Wilhelm	schuldet	jedoch	den	ihn
 treffenden Teil des Schadensersatzes nur im Rahmen der in § 12 Abs. I Ziff. 1 des Kraftfahrzeuggesetzes in der Passung vom 6.2.1924 bestimmten Höchstgrenze, Der Kläger kann ferner sowohl die in der Person seiner Ehefrau entstandenen, wie auch die in seiner eigenen Person entstandenen An-
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Sprüche nur insoweit geltend machen, als sie nicht gemäß § 1542 RVO auf einen Sozialversi-cherungsträger übergegangen sind«
3v Es wird festgestellt, daß die Beklagten auch verpflichtet sind, dem Kläger gesamtverbindlich für den seiner Ehefrau in Zukunft aus dem Unfall vom 18. Oktober 1951 noch entstehenden Vermögensschaden Ersatz zu leisten, soweit nicht auch dieser Anspruch gemäß § 1542 RVO auf einen Soziaiver-sicherungsträger übergeht»
Für den Beklagten Wiü&elm G4H) gilt auch hier die Einschränkung, daß er nur bis zu der in § 12 Abs» I Nr, 1 des Kraftfahrzeuggesetzes genannten Höchstgrenze haftet."
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im* Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter,
♦
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründes
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Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Verantwortung für die Entstehung des Unfalles allein dem Zweitbeklagten zufalle» Dieser habe die links neben dem Kuhfiihrwerk gehende Streithelferin rechtzeitig sehen können» Ba von dem Fuhrwerk und der Ehefrau des Klägers mehr als die Hälfte der 4,10 m bis 4*20 m breiten Führbahn eingenommen worden sei, habe der Zweit beklagte enhalten und der Streithelferin Gelegenheit geben müssen, vor das.Fuhrwerk zu gehen, die Beichsel
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zu ergreifen und das Fuhrwerk in dem Engpaß langsam an dem 1,95 m breiten Lastkraftwagen vorbei zulenken * Ein solch vorsichtiges Aneinandervorbeifahren sei angesichts der schmalen ländlichen Straße besonders deshalb erforderlich gewesen, weil sich ein von Kühen gezogener Wagen infolge der nicht starren Verbindung der Wagendeichsel mit den etwas schwankend gehenden Kühen nicht in völlig gleichmäßiger Bahn nach vom bewege o Dem Zv/eitbeklagten sei es als Fahrlässigkeit vorzuwerfen, daß er - wenn auch mit geminderter Geschwindigkeit - ohne Wahrung eines ausreichenden Abstandes an dem Kuhfuhrwerk vorbeigefahren sei und dabei der neben dem Fuhrwerk gehenden Streithelferin keine Beachtung geschenkt habe,
 Pas Verschulden des Zv/eitbeklagten ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgcstellt worden. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe. Wohl aber wendet sie sich dagegen, daß ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers verneint und (demgemäß von einer Schadensteilung nach den Grundsätzen des $ 254 BGB Abstand genommen ist. Pie Revision meint, schon die Bauart und Ausrüstung des Fuhrwerks entspreche nicht den Anforderungen des § 30 StVZO. Nicht einzusehen sei, weshalb ein Bauernfuhrwerk mit Lenker mehr als die Hälfte der Fahrbahn cinnehmen und sich dazu noch in Schlangenlinien bewegen dürfe. Es sei Sache de$ Klägers darzutun, weshalb nicht eine zweckmäßigere Anschirrung der Kühe möglich gewesen sei. Vor allem aber sei zu beanstanden, daß die Handhabung der Bremskurbel nur von einem Standort neben dem Wagen habe erfolgen können, so daß die Lenkerin gezwungen gewesen sei, neben dem Wagen herzugehen und so den eingenommenen Raum der Fahrbahn zu vergrößern.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben» Wenn sich das Ruhrwerk nicht so gleichmäßig geradeaus bewegen konnte wie ein Kraftfahrzeug, so liegt das an den hinzunehmenden Besonderheiten eines von Kühen gezogenen Wagens« Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei dem Begegnen eines Kraftfahrzeugs mit einem von Kühen gezogenen Fuhrwerk auf schmaler Fahrbahn besondere Vorsicht geboten sei» Irgend welche Anhaltspunkte dafür., daß die Kiihc unsachgemäß angeschirrt waren, sind nicht hervorgetreten, über die Anlage der Bremseinrichtung verhält sich die Vorschrift des § 65 StVZO« Danach gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustollen vermag. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift wird ferner verlangt, daß die Bremse während der Fahrt leicht bedient werden ksnn. Das letzte Erfordernis würde nicht erfüllt sein, wenn der Fahrzeuglenker während des Bremsens keinen Einfluß mehr auf die Lenkung des Fahrzeugs hätte. Das war der Fall bei der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 StVZO in der bis zu dem 1« Dezember 1952 geltenden Fassung gestatteten Spindelbremse.v die von der Rückseite des Fahrzeugs bedient wurde und auf die Hinterräder wirkte. Die Zulässigkeit dieser Bremse ist durch Art« 1 Hr, 47 der Verordnung zur-Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 25. November 1951 (BGBl 1951, S. 908) beseitigt worden, weil eine zuverlässige Führung des Fahrzeugs während des Bremsvorgangs im Einmannbetrieb nicht gesichert war (vgl* Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Anm, 9 zu § 65 StVZO), Der Lenker eines mit einer solchen Bromseinrichtung ausgerüsteten Fchrzeugs mußte sich nämlich im Bedarfsfälle erst hinter seinen Wagen begeben, um die Bremse zu bedienen, und konnte während dieser Zeit weder den Wagen
 ausreichend führen noch die Fahrhahn vor dem Wagen aus-reichend beobachten* Die für die Anordnung und Bedienung der Bremsanlage maßgebliche Vorschrift des § 65 StVZO läßt aber nicht erkennen, daß eine von der Waffenseite aus bediente Bremsanlage unzulässig ist, wenn das Fuhrwerk wie im vorliegenden Falle dadurch gelenkt wird, daß der Führer neben dem Wagen hergeht und das Leitseil für die Zugtiere in der Hand hält* Der Wagenführer ist alsdann in der Lage, während der Fahrt die Bremse leicht zu bedienen, ohne daß er an der Wagenführung und Beobachtung der Fahrbahn wesentlich behindert wird« Y/ären solche Bremsen unzulässig, hätte das in der gesetzlichen Vorschrift umsomehr zu dem Ausdruck kommen müssen, als derartige Bremsen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts seit langem bei ländlichen Fuhrwerken in Gebrauch sind und der Gesetzgeber durch Art« 1 Nr« 47 der Verordnung vom 25. November 1951 nur die Unzulässigkeit der von der WagenrUckgei-te zu bedienenden Bremsen ausgesprochen hat» Der Streithelferin kann daher kein Vorwurf daraus erwachsen, daß sie das von Kühen gezogene Fuhrwerk in der in der dortigen Gegend üblichen Art gelenkt und gebremst hat« Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich der Zweitbeklagte in seiner Fahrweise auf eine Begegnung mit einem in ortsüblicher Art gelenkten Bauera-fuhrwerk rechtzeitig einstellen konnte und mußte*
Der Revision kann endlich nicht darin zugestimmt werden, daß die Streithelferin gehalten gewesen sei, das Fuhrwerk schon zu Beginn der Gefällstrecke durch Anziehen der Bremse so stark abzubremsen, daß eine weitere Bedienung der Bremse während des Bergabfahrens entbehrlich gewesen sei* Angesichts des ungleichmäßigen Straßengefälles ist es nicht zu beanstanden, daß die
M»
Streithelferin die Bremse ins tellung während der Fahrt entsprechend der jeweiligen Neigung der Straße änderte, damit die Zugtiere das Fuhrwerk in etwa gleichmäßiger Geschwindigkeit “bewegen konnten. Von der Streithelferin war nur zu fordern, daß sie dem Gegenverkehr Beachtung schenkte und dafür sorgte, daß sich das Fuhrwerk möglichst rechts hielt. Insoweit ist aber eine Pflichtverletzung der Streithelferin vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Baß sich diese nicht schon vor der Begegnung nach vom vor die Kühe begab, lag daran, daß sie die Bremse bedienen mußte und nicht damit zu rechnen brauchte, der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs v/ei*de sie übersehen und ohne ausreichenden Seitenabstand in der Engstelle an dem Fuhrwerk vorbeifahren. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Schadensteilung abgelehnt.
*

L
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Fehler in der Anwendung des sachlichen Hechts erkennen läßt, war die Hevision der Beklagten mit der Kostenfolge der §§ 97> 101 Z?0 zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers	Dr, Engels	DrÄK.J3*	Meyer
 Martin
Dr. Hauß