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BGH · rvr zR 218/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rvr zR 218/52

- Prozessbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Mei3 und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Meyer, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt» Sie vergrösserten sich, als der Zweitbeklagte nach Kriegsende zeitweise die Leitung des Berliner Betriebes wegen angeblicher SS-Zugehö-rigkeit niederlegen musste und er den Kläger bezichtigte, dieser habe ihn bei den Behörden denunziert. Juni *1946 wurde in BUB Gesellschafterversammlung abgehalten, in der der Ausschluss des Klägers und des auf seiner Seite stehenden Bruders Erhard SflBBBB beantragt wurde** In dieser Versammlung erhoben die Beklagten gegen den Kläger schwerwiegende Vorwürde aus seiner KflB^* iT Tätigkeit. Der Kläger, der die Beklagten für die Freiheitsentziehung verantwortlich macht, hat vorgetragen, die Beklagten hätten das Schriftstück vom 25- April 1946 seihst verfasst und es dann von den Arbeitern unterzeichnen lassen. Sie hätten das objektiv unrichtige und tendenziös aufgebauschte Material nicht nur verwandt, um ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen, sondern es auch dem Bürgermeister in den Dienststellen der sowjetischen Besatzungsmacht zugespielt. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag von 1.100 DM hinaus ein weiterer Betrag von 6w225 DM nicht zustehe. Sie haben vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Zeugen GrSHR einen ehemaligen Angestellten der Firma, gebeten, ob er nicht Bescheinigungen von Betriebsangehörigen aus KHHP besorgen könne, die für sein Entnazifizierungsverfahren geeignet seien. Das Schreiben sei im HflHübr Betrieb mit der Schreibmaschine abgeschrieben worden, und die Beklagten hätten sich dann weitere Unterschriften besorgt. Der Kläger sei auf Grund seines eigenen, in dem Schriftstück vom 25« April 1946 richtig geschilderten Verhaltens vor und nach dem Zusammenbruch 1945 verhaftet worden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zusammengefasst» es könne trotz eines, gewissen Verdachts nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger auf Grund einer Anzeige der Beklagten verhaftet worden sei. - dass dem Kläger die Beweisführung sehr erschwert war, da eine Aufklärung durch die für die Verhaftung verantwortlichen Dienststellen aus-, schied und dis in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Zeugen Kl^J^ühd eine -Aussäge wegen fehlender Be- Bei seiner Würdigung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass die vom Kläger benannten Zeugen WefllBWeine Äusserung des Bürgermeisters WüHBB|aus KflHHBfc gehört haben, die Brüder des Klägers seien an der .Verhaftung schuldig. Das Berufungsgericht hat auch eine solche Äusserung nicht £Ur ausreichend gehalten, um feststeilen zu können, dass die Beklagten tatsächlich eine Anzeige erstattet’ haben: Die Ablehnung der Vernehmung dieser Zeugen bedeutet angesichts der Unterstellung der Wahrheit des Beweisthemas: entgegen der Ansicht der Revi-sion keine unzulässige Vorwegnahme des'Beweisergebnisses. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers übersehen hat, ihn darüber als Bartei zu vernehmen, dass er-während seiner Haftzeit lediglich über die in dem Jäöhriftstück vom 25.April 1946 enthaltenen Vorwürfe vernommen worden sei. Bass das Berufungsgericht die sich aus § 448 ZPO ergebende Möglichkeit, den Kläger von Amts wegen zu vernehmen, übersehen hat, ist nicht ersiphtlich, zu demal es vom Standpunkt des Berufungsgerichts nicht darauf ankam, weiches Belastungsmaterial den für die .Verhaftung, verantwortlichen Bienststellen vorlag, sondern, dass gerade die Beklagten das Material an die Bienststellen herangetragen hatten. Bie Klage war vom Kläger aber auch darauf gestützt worden, dass die Beklagten Belastungsmaterial zusammengetragen hätten, obwohl der Kläger erkennbar hierdurch in die Gefahr einer Freiheitsentziehung gekommen sei. das Schriftstück vom 25* April 1946 Überhaupt in die Hände einer Amtsstelle gekommen ist, die für die Verhaftung massgeblich war« Würde allerdings eine Aufklärung nicht möglich sein, welche Gründe zur Verhaftung des Klägers geführt haben, so könnte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Beklagten in und der Frei- Konnte also der Tatrichter bei der Beweiswürdigung die Möglichkeit nicht ausscheiden, dass die Verhaftung mit dem Vorgehen der Beklagten in keinem Zusammenhang stand, so ist die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs rechtlich bedenkenfrei. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts lassen aber Zweifel offen', ob es erkannt hat, dass möglicherweise die Verantwortung der Beklagten auch dann begründet sein könnte, wenn ohne ihr Zutun das von ihnen gesammelte Belastungsmaterial den Behörden übergeben und für den Verhaftungsbefehl massgebend gewesen wäre. Auch auf Seite 16 der Urteilsgründe ist von der Möglichkeit die Hede, dass das Schriftstück der Behörde Vorgelegen habe, aber von den Arbeitern übergeben worden sei, wofür einiges spreche. Der Zweitbeklagte selbst hatte es übrigens als naheliegend bezeichnet, dass die Unterzeichner der Urkunde dieses "aus gerechter Empörung über das Treiben des Klägers" an die KflHBHfer Behörde übergeben hätten (Sohriftsatz vom 21. Hierauf hätte es aber ankommen können, tfird vinterstellt, das von den Beklagten gesammelte Belastungsmaterial sei zwar ohne ihr Mitwirken an die Behörden gegeben, aber doch Anlass zur Verhaftung des Klägers gewesen, so musste geprüft werden, ob die Beklagten für die Folgen der durch ihr Vorgehen verursachten Freiheitsentziehung des Klägers schadensärsatzpflich-tig waren. Solange sie hierbei von ihrem Interesse, das sie als Gesellschafter der Firma hatten, geleitet waren und die Ermittlungen im Bahmen berechtigter Interessenverfolgung hielten, lässt sich gegen die Beschaffung von Beweismaterial bei den KflHHfer Betriebsangehörigen nichts einwenden. Soweit die politische Haltung des Klägers vor und nach dem Umsturz für die Entscheidung Uber die Weiterverwendung des Klägers in KflHHH^und seinen künftigen Tätigkeitsbereich innerhalb der Gesellschaft von Bedeutung sein konnte, durften die Beklagten die Ermittlungen auch schon mit Rücksicht auf die zu erwartenden Auseinandersetzungen in derGesellschaft ein zureichender Grund für eine Aufklärung darüber, wie sich der Kläger als Beiter der Ausweichstelle in KflHP politisch verhalten hatte. Hatte der Kläger einen Mitgesellschafter politisch denunziert, so konnte dieser Umstand auch für das Maß der Rücksichtnahme Bedeutung gewinnen, das die Beklagten dem Kläger gegenüber anzuwenden hatten. Wurde die Beschaffung des Beweismaterials aber von vornherein nicht mit dem Ziel einer möglichst objektiven Klärung, sondern nur in dem Bestreben geführt, den Kläger einseitig zu belasten und seine künftige Stellung in K■■■■§ 211 er~ schüttern und ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen, so gingen die Beklagten über die zulässige Interessenwahrnehmung hinaus. Bei der Würdigung wird auch auf die ungewöhnliche und schmähende Form der Anschuldigungsschrift vom 25« April 1946 und die Art ihres Zustandekommens einzugehen sein sowie darauf, ob die Vorwürfe wenigstens in* ihrem Kern berechtigt waren oder doch die Beklagten berechtigten Anlass haben konnten, an die Richtigkeit dieser Anschuldigungen zu glauben. Auch könnte dem Umstand möglicherweise Bedeutung zukommen, dass sich die Beklagten weitere Unterschriften unter das ihnen bekannte Schriftstück geben und Unterzeichner des Schriftstücks nach Berlin kommen liessen, um die Anschuldigungen in einer notariellen Urkunde zu fixieren. sich auch aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Pflicht gebotener Rücksichtnahme überschritten haben, so wird dem Vortrag nachzugehen .sein, es habe unter den damaligen Verhältnissen nahegelegen, dass das tendenziös aufgebauschte politische Belastungsmaterial über den Betrieb hinaus zur Kenntnis der deutschen oder sowjetischen Behörden kommen und dann für den Kläger eine lang dauernde und selbst bei Richtigkeit einzelner Vorwürfe ungerechtfertigte Freiixe it sent Ziehung zur Folge haben könne,- ohne dass dem Kläger die Möglichkeit einer Verteidigung gegeben war. Da die Frage der Ursächlichkeit sich jetzt in anderem Zusammenhang stellt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht den bisher abgelehnten Beweisanträg.en nachzugehen ist und ob eine Part ei Vernehmung des Klägers gemäss § 448 ZPO in Frage kommen könnte -

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 823 BGB
MöglichkeitVerhaftungZeugeBehördeBerufungsgerichtArbeiterKlägerVorwurf

Volltext der Entscheidung

rvr zR 218/52
Verkündet am 24. November 1954 Justizsekretär als Ur-tOindsbeamter der Geschäftsstelle
2352 066 3r
I m Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Si Ti
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
1 . den Kaufmann Alfons S
2. den Kaufmann Dietrich S beide in B
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt
- Prozessbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Mei3 und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Meyer, Dr.Bode und Dr.Hauß
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergeriohts in Berlin-^ Charlottenburg vom 15- Juli 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder und zusammen mit anderen Ge schwistern persönlich haftende Gesellschafter der Pirma Franz SBIBB? KG, Spiralfederfabrik, die ihren Sitz in B■■fe hat. Während des Krieges wurde eih Verlagerungs- . betrieb der Gesellschaft in KHBBB, WflBHBMB errichtet und dessen Leitung dem Kläger übertragen. Die Lei tung des Gesamtunternehmens und des BBIBer Betriebes lag in Händen des Zweitbeklagten8 Hach Kriegsende führte der Kläger den KjBBIBer Betrieb zunächst im Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht als Ausbesserungswerk für Kraftfahrzeuge weiter. Später baute der Erstbeklagte in den KflHHH&r Betriebsstätten eine Fabrikation von hauswirtschaftlichen Metallgeräten auf und übernahm im August 1945 anstelle des Klägers die Betriebsführung. Ende 1945 wurde ein Buchhalter mit der Führung des KflH-tr Betriebes beauftragt.
Zwischen den Parteien bestanden schon seit langem Spannungen, die sich insbesondere aus der gemeinsamen Tätigkeit in der Firma ergaben. Sie vergrösserten sich, als der Zweitbeklagte nach Kriegsende zeitweise die Leitung des Berliner Betriebes wegen angeblicher SS-Zugehö-rigkeit niederlegen musste und er den Kläger bezichtigte, dieser habe ihn bei den Behörden denunziert. Am 13. Juni *1946 wurde in BUB Gesellschafterversammlung abgehalten, in der der Ausschluss des Klägers und des auf seiner Seite stehenden Bruders Erhard SflBBBB beantragt wurde** In dieser Versammlung erhoben die Beklagten gegen den Kläger schwerwiegende Vorwürde aus seiner KflB^* iT Tätigkeit. Es wurde eine von vier Arbeitern des
 
KflHHHNr Betriebes unterschriebene ''eidesstattliche Versicherung" vom 25« April 1946 verlesen, die folgenden Wortlaut hatte:

"Herr Siegfried SflMB, wohnhaft hier zu
 ein alter Nazisöldner, der noch kurz vor Einmarsch der roten Armee mi^Kriegaverbrechern wie dem hiesigen W. S ch<fl|^^HBHHHb» und Ortsgruppenleiter RdlflllBHBSi auf Du und Du stand und mit denselben Saufgelage abgehalten hat, der allen ehrlichen Antifaschisten fortwährend drohte, sie von der Gestapo abholeri zu lassen, der sich nicht scheute i seinen Arbeitern bei jeder Kleinigkeit zu drohen, sie Soldat werden zu lassen., der sich Äusserungen erlaubte wie: Die Arbeiter müssten neben den Maschinen schlafen!'Dieser feine Mann, der durch Spitzel von einer Zusammenkunft von mehreren seiner Arbeiter erfuhr, welche kurz vor dem Einmarsch der roten Armee stattfand, wo beschlossen wurde, eventuellen Einsatz des Volkssturmes zu verhindern, besass sogar die Frechheit, diesen Arbeitern mit Erschiessen zu drohen. Dieser Kriegsverbrecher ist nun nach dem Einmarsch der roten Armee urplötzlich Sozialdemokrat geworden« Hach seiner Meinung natürlich! Er betreibt heute einen regen Handel mit Kartoffeln, die er nach BBBI verschiebt und scheut sich dieses Schwein nicht, den BflBfeern für einen» Zentner 400 Lik abzunehmen. Bei einer Fahrt nach BflIHpnahm er seinen eigenen Bruder Alfons einen Fahrpreis von 300 Mk ab- Wenn letzteres vielleicht auch kein zu grosses Vergehen ist, denn es traf ja keinen Armen, so zeugt es aber doch von der Charakterlosigkeit des Herrn Siegfried S
Es ist diesem Menschen sogar gelungen, auf Grund seiner Redegewandtheit, von der russischen Komman* dantur eine Bescheinigung zu erlangen, wonach er die Berechtigung hatte, auf der Landstrasse liegende gebrechliche Fahrzeuge abzuschleppen und für die russische Kommandantur wieder herzustellen« Das ist für diesen Gauner natürlich ein gefundenes Fressen gewesen. Er holte nun natürlich, wozu er gar keine Berechtigung hatte, jedem kleinen Mann seinen Wagen bzw« Motorrad aus der Garage. Nicht etwa aber, um sie der russischen Kommandantur zur Verfügung zu stellen, sondern um dieselben für seine eigene Rech-
 
nung zu verschieben. So holte er unter anderem 9 Stück Motorräder aus dem Ort Friedersdorf mehrere Vagen aus den Orten Kf^HBl und Boberlug, von denen die russische Kommandantur nicht einmal die Scheinwerfer zu sehen bekam. Er hat es auch verstanden, alle Fahrzeuge an den Mann zu bringen. Natürlich ein einbringliches Geschäft. Herr Siegfried tätigte auch sonst noch so allerlei einträgliche Geschäfte. So räuberte er zu dem Beispiel-mit seinen Kollegen zusammen Postpakete aus und beschlagnahme aus denselben allerlei schöne Sachen, wie Zigaretten usw. Auch als Denunziant versuchte er sich, indem er seine ehemaligen Nazifreunde verriet. So wurden Bank seines freundlichen Hinweises bei dem ehemaligen Ortsgruppenleiter H	wichtige	Papiere ausgegraben. Eine
 erfreuliche Tat des Herrn Siegfried S ■■jmV , aus der man aber gleichzeitig ersehen kann, wie sehr vertraut er mit den Naziführern gewesen sein muss. Und jetzt kommt dieser Held plötzlich und bittet sogar seine Arbeiter, ihm schriftlich zu bestätigen, dass er nie ein Nazi war und sich auch niemals im nationalsozialistischen Sinne betätigt habe.
Ba ich in allem eine reine Weste habe und mich nie bestechen liess, keiner Partei oder nationalsozialistischen Organisation angehört habe, kann ich Vorstehendes mut gutem Gewissen angeben!tf .
Nach Erörterung der Vorwürfe einigte man sich in einer Gesellschafterversammlung vom 24* Juni 1946 dahin, dass sich der Kläger bis zu dem 1. Juli 1947 jeder Tätigkeit in der Gesellschaft enthalten und die Betriebsräume nicht betreten solle. Am 5* und 9* Juli 1946 nahm der Notar ScfliMin BflBV eidesstattliche Versicherungen der KHHP ^JB&r Arbeiter	K^^p	und	BöHHBfc&uf, die ihre
 in deiq^Schr if t stück vom 25. April 1946 gemachten Angaben Uber den Kläger bestätigten und ergänzten. Am 4- September 1946 wurde der Kläger vom KKWD der russischen Besatzungsnacht verhaftet und in Bagerverwahrung genommen. Erst am 4- "Februar 1950 wurde er entlassen.
 
Der Kläger, der die Beklagten für die Freiheitsentziehung verantwortlich macht, hat vorgetragen, die Beklagten hätten das Schriftstück vom 25- April 1946 seihst verfasst und es dann von den Arbeitern unterzeichnen lassen.
Sie hätten das objektiv unrichtige und tendenziös aufgebauschte Material nicht nur verwandt, um ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen, sondern es auch dem Bürgermeister in	den	Dienststellen der sowjetischen
 Besatzungsmacht zugespielt. Lasse sich das aber nicht fest-steilen, so seien die Beklagten jedenfalls deshalb schadens-ersatzpflichtig, weil sie das politische Belastungsmaterial in	gesammelt	hätten,	obwohl	die Gefahr einer Wei-
tergabe* dieser Vorwürfe und damit eine Verhaftung des Klägers unter den damaligen politischen Verhältnissen offenkundig gewesen sei. Sicher sei jedenfalls, dass er, der Kläger, nur auf Grund der in der "Schmähschrift11 vom 25* April 1946 enthaltenen Vorwürfe verhaftet worden sei.
In der Gefangenschaft sei er lediglich zu diesen Vorwürfen vernommen worden. Der Bürgermeister in KMBP habe auch ausdrücklich erklärt, dass seine Verhaftung von den Brüdern veranlasst worden sei. Die Behauptung des Zweitbeklagten, er, der Kläger, habe diesen vorher denunziert, entbehre der Grundlage. Der Kläger hat einen Verdienstausfall von 7*325 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und hiervon mit der Klage einen Teilbetrag von
1.100-DM geltend gemacht.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den eingeklagten Betrag von 1.100 DM hinaus ein weiterer Betrag von 6w225 DM nicht zustehe. Sie haben
 
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 bestritten, die Erklärung vom 25« April 1946 verfasst oder von ihr gegenüber irgendeiner deutschen oder sowjetischen Dienststelle Gebrauch gemacht zu haben. Sie haben vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Zeugen GrSHR einen ehemaligen Angestellten der Firma, gebeten, ob er nicht Bescheinigungen von Betriebsangehörigen aus KHHP besorgen könne, die für sein Entnazifizierungsverfahren geeignet seien. GrHBi sei in Erfüllung dieseB Auftrags zu dem Zeugen	gegangen,	der sehr empört gewesen sei,
 als er gehört habe, dass der Zweitbeklagte vom Kläger denunziert worden sei. EflBPhabe dann das Schriftstück vom 25- April 1946 selbst verfasst und GrflHfrübergeben. Das Schreiben sei im HflHübr Betrieb mit der Schreibmaschine abgeschrieben worden, und die Beklagten hätten sich dann weitere Unterschriften besorgt. Die notariellen Niederschriften vom 5. und 9> Juli 1946 seien aufgenommen worden, um zu ermitteln, ob die Arbeiter zu ihren früheren Erklärungen ständen. Ausfertigungen dieser Niederschriften seien nicht hergestellt worden. Der Kläger sei auf Grund seines eigenen, in dem Schriftstück vom 25« April 1946 richtig geschilderten Verhaltens vor und nach dem Zusammenbruch 1945 verhaftet worden. Er habe sich in der KflHBIBer Bevölkerung jedes Ansehen daduroh verscherzt,
' dass er umfangreiche Schwarzhandelsgeschäfte betrieben und die im Auftrag des sowjetischen Kommandanten instandgesetzten Kraftfahrzeuge zu eigenem Nutzen verwertet habe. Es sei nur natürlich, dass diese Vorwürfe gegen den Kläger auch den amtlichen Stellen bekannt geworden seien. Auf das»Schriftstück vom 25. April 1946 sei die Verhaftung nicht zurückzuführen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die
 
Widerklage abgäwiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Klageantrag auf'insgesamt 7.225 DM erhöht und um die Feststellung gebeten» dass ihm die Beklagten allen weiteren Schaden zu ersetzen hätten» der ihm durch die Lagerverwahrung in der Zeit vom 4. September 1946 bis 4* Februar 1950 entstanden sei. Die Beklagten haben darauf ihre Widerklage für erledigt erklärt. Das Kammergerieht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
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 Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrecht szug gestellten Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe >
I.
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zusammengefasst» es könne trotz eines, gewissen Verdachts nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger auf Grund einer Anzeige der Beklagten verhaftet worden sei. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass die Beklagten die eidesstattliche Versicherung vom 25- April 1946 einer deutschen oder sowjetischen Dienststelle im Bezirk in die Hände gespielt hätten. .
Soweit die Revision diese Beweiswürdigung angreift, kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben, da
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nicht ersichtlich ist, dass die'Beweiswürdigung von einem
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Rechtsirrtua beeinflusst ist oder auf unvollständiger Verwertung des zUr Verfügung stehenden Beweismaterials beruht . Zwar ist nicht zu verkennen., - dass dem Kläger die Beweisführung sehr erschwert war, da eine Aufklärung durch die für die Verhaftung verantwortlichen Dienststellen aus-, schied und dis in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Zeugen Kl^J^ühd	eine -Aussäge wegen fehlender Be-
freiui^Vdh’der Schweigepflicht abgelehnt :hatten. Diese Er-schweriih^kann aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Solange ‘mir- .aus mittelbaren Beweisanzeichen auf eine
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Denunziation*.der Beklagten geschlossen werden konnte, hatte der ü?atr±cht.er zu prüfen und zu entscheiden, ob das Ergebnis der Verhandlungen und die Beweisaufnahme zur Bildung einer Oberzeugung ausreichten. Bei seiner Würdigung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass die vom Kläger benannten Zeugen WefllBWeine Äusserung des Bürgermeisters WüHBB|aus KflHHBfc gehört haben, die Brüder des Klägers seien an der .Verhaftung schuldig. Das Berufungsgericht hat auch eine solche Äusserung nicht £Ur ausreichend gehalten, um feststeilen zu können, dass die Beklagten tatsächlich eine Anzeige erstattet’ haben: Die Ablehnung der Vernehmung dieser Zeugen bedeutet angesichts der Unterstellung der Wahrheit des Beweisthemas: entgegen der Ansicht der Revi-sion keine unzulässige Vorwegnahme des'Beweisergebnisses.
Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers übersehen hat, ihn darüber als Bartei zu vernehmen, dass er-während seiner Haftzeit lediglich über die in dem Jäöhriftstück vom 25.April 1946 enthaltenen Vorwürfe vernommen worden sei. Da der Kläger beweispflichtig war, hätte eine Parteivernehmung auf Antrag nur bei einem - nicht erteilten - Einverständnis der
 
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Beklagten erfolgen können (§.447 ZPO).. Bass das Berufungsgericht die sich aus § 448 ZPO ergebende Möglichkeit, den Kläger von Amts wegen zu vernehmen, übersehen hat, ist nicht ersiphtlich, zu demal es vom Standpunkt des Berufungsgerichts nicht darauf ankam, weiches Belastungsmaterial den für die .Verhaftung, verantwortlichen Bienststellen vorlag, sondern, dass gerade die Beklagten das Material an die Bienststellen herangetragen hatten. £u dem letzteren Punkt hätte: der Kläger nach seinem Vortrag aber keine Aussagen machen können. Bie politische Benunziation ist vom Berufungsgericht ohne Recht sir rtum wegen mangelnden Beweises als Grundlage des Schadensersatzanspruchs aus-geschieden worden. *
• . ✓
II.
•1. Bie Klage war vom Kläger aber auch darauf gestützt worden, dass die Beklagten Belastungsmaterial zusammengetragen hätten, obwohl der Kläger erkennbar hierdurch in die Gefahr einer Freiheitsentziehung gekommen sei. Wenn - so meint der Kläger - etwa die befragten Arbeiter ohne Beteiligung der Beklagten das Ermittlungsergebnis oder gar eine Abschrift der "eidesstattlichen Versicherung" an die Behörden weitergegeben hätten, so sei hiermit nach der Art. der Ermittlungen ohne weiteres zu rechnen gewesen. Bie Verantwortung für die voraussehbaren Folgen ihre8 Handelns treffe dann die Beklagten.
Z. Bas Berufungsgericht ist dieser Klagebegründung nicht nachgegangen. Es mag dies für entbehrlich gehalten haben, da es nach.Blatt 10 der Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass

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das Schriftstück vom 25* April 1946 Überhaupt in die Hände einer Amtsstelle gekommen ist, die für die Verhaftung massgeblich war« Würde allerdings eine Aufklärung nicht möglich sein, welche Gründe zur Verhaftung des Klägers geführt haben, so könnte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Beklagten in	und der Frei-
heitsentziehung des Klägers nicht festgestellt werden« Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der Schaffung einer .Gefahrenlage nicht die Schadenshaftung der Beklagten für Schadensfolgen ableiten, die ganz unabhängig von dieser Gefahrenlage eingetreten sind. Wenn auf die Rechtspflicht hingewiesen wird, Auswirkungen einer geschaffenen Gefahrenlage nach Möglichkeit zu vermeiden, so ist doch immer Voraussetzung einer SchadensZurechnung, dass sich gerade die Gefährdung ausgewirkt und zu einer Schädigung geführt hat. Konnte also der Tatrichter bei der Beweiswürdigung die Möglichkeit nicht ausscheiden, dass die Verhaftung mit dem Vorgehen der Beklagten in keinem Zusammenhang stand, so ist die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs rechtlich bedenkenfrei.
3. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts lassen aber Zweifel offen', ob es erkannt hat, dass möglicherweise die Verantwortung der Beklagten auch dann begründet sein könnte, wenn ohne ihr Zutun das von ihnen gesammelte Belastungsmaterial den Behörden übergeben und für den Verhaftungsbefehl massgebend gewesen wäre. Diese Erwägungen * befassen sich nämlich nur noch damit, dasB eine Denunziation der Beklagten nicht erwiesen sei. Auf Beite 13 der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht die beantragte erneute Vernehmung des Zeugen GiflpBHHfeui'fc der Begründung
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abgelehnt, es komme nicht darauf an, oh der Zeuge vielleicht bekunden könne, das Schriftstück vom 25. April 1946 sei im Besitz der Stadtverwaltung in	ge-
wesen, entscheidend sei nur, ob es die Beklagten vorgelegt hätten, worüber der Zeuge nach dem Beweisantrag nichts aussagen könne. Auch auf Seite 16 der Urteilsgründe ist von der Möglichkeit die Hede, dass das Schriftstück der Behörde Vorgelegen habe, aber von den Arbeitern übergeben worden sei, wofür einiges spreche. Der Zweitbeklagte selbst hatte es übrigens als naheliegend bezeichnet, dass die Unterzeichner der Urkunde dieses "aus gerechter Empörung über das Treiben des Klägers" an die KflHBHfer Behörde übergeben hätten (Sohriftsatz vom 21. Nov. 1952 - Bl 106 dA). Hierauf hätte es aber ankommen können, tfird vinterstellt, das von den Beklagten gesammelte Belastungsmaterial sei zwar ohne ihr Mitwirken an die Behörden gegeben, aber doch Anlass zur Verhaftung des Klägers gewesen, so musste geprüft werden, ob die Beklagten für die Folgen der durch ihr Vorgehen verursachten Freiheitsentziehung des Klägers schadensärsatzpflich-tig waren.
4« Biese Prüfung ist unterblieben. Das Revisionsgericht wäre zu einer Bestätigung des klageabweisenden Urteils nur dann in der Lage, wenn eine Prüfung auf jeden Pall zu einer Verneinung der Schadenshaftung der Beklagten führen müsste. Davon kann aber keine Rede sein. Sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Treupflicht des Gesellschaftsverhältnisses, das auch den einzelnen Gesellschaftern persönlich gegenüber besteht (vgl. Stau-dinger-Geiler, BGBKomm lO.Aufl Vorbem 24 vor § 705\ Anm 48 zu § 705), wie aus dem Gesichtspunkt fahrlässiger oder
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2s
bedingt vorsätzlicher Verletzung der Freiheit des Klägers (§ 823 Abs 1 BGB) könnten Schadensersatzansprüche begründet sein, wenn die Beklagten bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger die Grenzen zulässiger Interessenwahrnehmung überschritten haben. Da es insoweit an einer Würdigung völlig fehlt, musste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
III.
Für die erneute Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angebracht!
1, Ob die Beklagten den Bahmen des Erlaubten überschritten haben, wird nur nach sorgfältiger Aufklärung und Abwägung aller Umstände entschieden werden können. Na türlich war es den Beklagten unbenommen, die Betriebsführung des Klägers in KHBBi zu kontrollieren und den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen durch Ermittlungen an Ort und Stelle nachzugehen. Solange sie hierbei von ihrem Interesse, das sie als Gesellschafter der Firma
 hatten, geleitet waren und die Ermittlungen im Bahmen berechtigter Interessenverfolgung hielten, lässt sich gegen die Beschaffung von Beweismaterial bei den KflHHfer Betriebsangehörigen nichts einwenden. Soweit die politische Haltung des Klägers vor und nach dem Umsturz für die Entscheidung Uber die Weiterverwendung des Klägers in KflHHH^und seinen künftigen Tätigkeitsbereich innerhalb der Gesellschaft von Bedeutung sein konnte, durften die Beklagten die Ermittlungen auch
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hierauf erstrecken. Ist es richtig, was das Berufungsgericht offengelassen hat, dass der Kläger seinerseits den Zweitbeklagten vorher politisch denunziert hatte, so ergab sioh. schon mit Rücksicht auf die zu erwartenden Auseinandersetzungen in derGesellschaft ein zureichender Grund für eine Aufklärung darüber, wie sich der Kläger als Beiter der Ausweichstelle in KflHP politisch verhalten hatte. Hatte der Kläger einen Mitgesellschafter politisch denunziert, so konnte dieser Umstand auch für das Maß der Rücksichtnahme Bedeutung gewinnen, das die Beklagten dem Kläger gegenüber anzuwenden hatten. Wurde die Beschaffung des Beweismaterials aber von vornherein nicht mit dem Ziel einer möglichst objektiven Klärung, sondern nur in dem Bestreben geführt, den Kläger einseitig zu belasten und seine künftige Stellung in K■■■■§ 211 er~ schüttern und ihn aus der Gesellschaft zu verdrängen, so gingen die Beklagten über die zulässige Interessenwahrnehmung hinaus. Bei der Würdigung wird auch auf die ungewöhnliche und schmähende Form der Anschuldigungsschrift vom 25« April 1946 und die Art ihres Zustandekommens einzugehen sein sowie darauf, ob die Vorwürfe wenigstens in* ihrem Kern berechtigt waren oder doch die Beklagten berechtigten Anlass haben konnten, an die Richtigkeit dieser Anschuldigungen zu glauben. Auch könnte dem Umstand möglicherweise Bedeutung zukommen, dass sich die Beklagten weitere Unterschriften unter das ihnen bekannte Schriftstück geben und Unterzeichner des Schriftstücks nach Berlin kommen liessen, um die Anschuldigungen in einer notariellen Urkunde zu fixieren.
2. Sollte sich ergeben, dass die Beklagten die Grenzen zulässiger Interessenwahrnehmung unter Verletzung der

sich auch aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Pflicht gebotener Rücksichtnahme überschritten haben, so wird dem Vortrag nachzugehen .sein, es habe unter den damaligen Verhältnissen nahegelegen, dass das tendenziös aufgebauschte politische Belastungsmaterial über den Betrieb hinaus zur Kenntnis der deutschen oder sowjetischen Behörden kommen und dann für den Kläger eine lang dauernde und selbst bei Richtigkeit einzelner Vorwürfe ungerechtfertigte Freiixe it sent Ziehung zur Folge haben könne,- ohne dass dem Kläger die Möglichkeit einer Verteidigung gegeben war. Stand eine solche Gefahr zu befürchten, so wäre für die Beklagten schon deshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten gewesen, jedenfalls hätten dann aber tendenziöse Übertreibungen vermieden werden müssen. Eine schuldhafte Verletzung der freupflicht des Gesell-schafteverhältnisses würde die persönliche Schadensersatzpflicht der Beklagten für Folgen begründen, die in adäquatem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung stehen. Die deliktische Verantwortlichkeit würde voraussetzen, dass die Möglichkeit einer Freiheitsentziehung bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Wird eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, so wird zu prüfen sein, ob nach dem eigenen Verhalten des Klägers eine Schadensabwägung auf Grund der Vorschrift des § 254 BGB in Betracht kommt.
3* Durch die Zurückverweisung der Sache ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt ihren Vortrag zu ergänzen und weiteren Beweis anzutreten. Da die Frage der Ursächlichkeit sich jetzt in anderem Zusammenhang stellt, wird das
 Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht den bisher abgelehnten Beweisanträg.en nachzugehen ist und ob eine Part ei Vernehmung des Klägers gemäss § 448 ZPO in Frage kommen könnte -
IV.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Bevision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Me 113	Dr.Kleinewefers	Dr.K.E.Meyer	Dr.Bode . Dr.Hauß