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BGH · VI ZR 218/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 218/52

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kieinewefers, Hanebeck, Br Bode und Br. Kaul für Recht erkannt: Die Klägerin stellt Süßwaren her und betreibt einen Großhandel mit Sttßwaren« En Herbst 1950 beabsichtigte sie, ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Kaffee in £>P[|H|^ zu eröffnen« Als der Inhaber der Klägerin erfuhr, dass in dem Hause H^ppppppstrasse in S^PIP ein Laden frei werde, setzte er sich mit der Beklagten, die das Anwesen verwaltet, in Verbindung* Eigentümer des Hauses ist der Die Beklagte hatte in dem Hause Hpppppppstrasse I einen weiteren Laden an den Kaufmann EPPP vermietet, der dort ein Lebensmittelgeschäft betrieb« Zu Beginn der Verhandlungen äusserteMailänder dem Inhaber der Klägerin gegenüber Bedenken, ob es aus Konkurrenzgründen möglich sei, neben dem bestehenden Lebensmittelgeschäft ein neues Süßwarengeschäft zu eröffnen« Der Inhaber der Klägerin zerstreute diese Bedenken mit dem Hinweis darauf, dass PP sein alter Kunde sei« Etwa am 20« Oktober 1950 wandte sich Eppp, der inzwischenrvon den Verhandlungen der Parteien Kenntnis bekommen hatte, gegen die Vermietung des Ladens an die Klägerin« Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 30« Oktober 1950 und am 31* Oktober 1950 fernmündlich der Klägerin mit, der Laden sei schon anderweit vermietet« Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der Nichteinhaltung vertraglicher Abmachungen entstanden sei und noch entstehen werde- Da nach dem Willen der Parteien ein langfristiges Mietverhältnis geplant gewesen sei, habe die Beklagte, einen schriftlichen Mietvertrag ausarbeiten sollen« Sie, die Klägerin, habe sich verpflichtet, den bisherigen Mieter des Ladens, B00, zur Kündigung zu bestimmen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuhe-ben. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Streitteile hätten nicht den Willen gehabt, einen bindenden Vorvertrag abzuschliessen, sondern ihre Verhandlungen hätten nur dem Zweck gedient, einen Mietvertrag zu tätigen. Bie Revision wendet sich nicht gegen die im übrigen rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen. Wenn die Klägerin durch ihren Inhaber diese Bedenken mit dem Hinweis darauf, E^|^ sei ein alter Kunde, zerstreute, so trug sie diesen Bedenken dadurch Rechnung. Es ist dabei unerheblich, ob B^pfe wirklich Kunde der Klägerin war oder nicht und ob er gegenüber der Beklagten zu einem Widerspruch gegen den Abschluss eines Mietvertrages mit der Klägerin berec tigt war. Da die Beklagte aus dem Widerspruch des ]^|^nur diejenigen Folgerungen gezogen hat, die sich aus dem bei den Verhandlungen gemachten Vorbehalt ergeben, so entfallen auch alle tatsächlichen Voraussetzungen für eine aus Verschulden beim VertragsSchluss oder aus unerlaubter Handlung hergeleiteten tiaftung der Beklagten.

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Volltext der Entscheidung

2341 053
3
VI ZR 218/52
YerkUndet am 9» April 1955 Malessa,ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 der
irma Earl
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In dem Rechtsstreit
 InhaberJBeinhold traße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Prof-Br.
gegen
 die Firma F.W. vertreten durch
_>G.m.b.H. in eschä ft s führer,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kieinewefers, Hanebeck, Br Bode und Br. Kaul
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlanaesgerichts in Stuttgart vom 15* November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Süßwaren her und betreibt einen Großhandel mit Sttßwaren« En Herbst 1950 beabsichtigte sie, ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Kaffee in £>P[|H|^ zu eröffnen« Als der Inhaber der Klägerin erfuhr, dass in dem Hause H^ppppppstrasse	in	S^PIP	ein	Laden	frei
 werde, setzte er sich mit der Beklagten, die das Anwesen verwaltet, in Verbindung* Eigentümer des Hauses ist der
e«V« der Beklagten«
Im September und Oktober 1950 fanden Besprechungen zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Angestellten Mder Beklagten Uber die mietweise Oberlassung des Ladens statt.
Die Beklagte hatte in dem Hause Hpppppppstrasse I einen weiteren Laden an den Kaufmann EPPP vermietet, der dort ein Lebensmittelgeschäft betrieb« Zu Beginn der Verhandlungen äusserteMailänder dem Inhaber der Klägerin gegenüber Bedenken, ob es aus Konkurrenzgründen möglich sei, neben dem bestehenden Lebensmittelgeschäft ein neues Süßwarengeschäft zu eröffnen« Der Inhaber der Klägerin zerstreute diese Bedenken mit dem Hinweis darauf, dass PP sein alter Kunde sei« Etwa am 20« Oktober 1950 wandte sich Eppp, der inzwischenrvon den Verhandlungen der Parteien Kenntnis bekommen hatte, gegen die Vermietung des Ladens an die Klägerin« Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 30« Oktober 1950 und am 31* Oktober 1950 fernmündlich der Klägerin mit, der Laden sei schon anderweit vermietet«
Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus der Nichteinhaltung vertraglicher Abmachungen entstanden sei und noch entstehen werde-
~ 3 -
Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, man habe sich über alle wesentlichen Punkte,die den Inhalt des Mietvertrages bilden sollten, bindend geeinigt. Gegenstand und Beginn des Mietvertrages hätten festgestanden,, Auch über die Höhe des Mietzinses habe man sich geeinigt« 114 DM monatlich Mietziiis seien für den Pall vereinbart worden, dass in de.m ladffenraum ein Einzelhandelsgeschäft betrieben werde, während sich der Mietzins auf l60 DM monatlich
 erhöhen sollte« falls ein Kaffee eingerichtet werde*
* *
Da nach dem Willen der Parteien ein langfristiges Mietverhältnis geplant gewesen sei, habe die Beklagte, einen schriftlichen Mietvertrag ausarbeiten sollen« Sie, die Klägerin, habe sich verpflichtet, den bisherigen Mieter des Ladens, B00, zur Kündigung zu bestimmen. Demgemäss habe sie das Kündigungsschreiben der Pirma	der	Beklagten	zuge-
leitet. Der Angestellte W00H0 der Beklagten sei zu dem Abschluss bindender Vereinbarungen bevollmächtigt gewesen. Im Vertrauen auf diese bindenden Abmachungen habe sie, die Klägerin, Vorbereitungen getroffen und hohe Aufwendungen gemacht. So habe sie bereits Kaffeehausmöbel bestellt und müsse nun dem Möbellieferanten Schadensersatz leisten, dessen Höhe noch nicht feststehe. Ferner habe sie bereits einen Geschäftsführer, Karl	mit	einem	Monatsgehalt	von
600 DM fest angestellt. Ausserdem habe sie im Hinblick auf die für November 1950 vorgesehene Geschäftseröffnung Back-und Süßwaren im Werte von ca 6000 DM angeschafft. Für allen Schaden hafte die Beklagte, da sie den Vorvertrag nicht eingehalten habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihr Angestellter
 habe keine Vertretungsbefugnis gehabt,auch seien bindende Vereinbarungen nicht getroffen worden.
 
habe die Besprechung auch nur geführt, da die Klägerin zu Unrecht behauptet habe, 'E^||^ sei mit der Übernahme des Ladens tfurch die Klägerin einverstanden. Im übrigen sind die Behauptungen über den Schaden bestritten.worden.
Bas Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuhe-ben. Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Bie Revision rügt eine Verletzung der §§ 286 ZPO,
242 BGB.
%
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Streitteile
 hätten nicht den Willen gehabt, einen bindenden Vorvertrag
 abzuschliessen, sondern ihre Verhandlungen hätten nur dem
 Zweck gedient, einen Mietvertrag zu tätigen.
%
Bie Revision wendet sich nicht gegen die im übrigen rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen. Sie ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht habe rechtsirrig einen bindenden Vorvertrag, wie ihn das Landgericht bejaht
 hatte, verneint.
>
Es kann unentschieden bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten keinen bindenden Vorvertrag schliesaen wollen,
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zutreffend sind» Auch wenn inan der Revision darin folgen würde, dass der Abschluss eines Vorvertrages gewollt war und	die	dafür erforderliche Vertretungsrecht be-
saß, so ist festgestellt, dass dieser zu Beginn der Verhandlungen dem Inhaber der Klägerin gegenüber Bedenken geäußert hat, ob es aus Konkurrenzgründen möglich sei, neben dem in dem Hause bestehenden Lebensmittelgeschäft des ein neues Süßwarengeschäft zu eröffnen«	hat	damit
 für die Klägerin erkennbar gemacht, dass die Beklagte als Vermieterin Wert darauf legte, einen Vertrag mit der Klägerin nur dann abzuschliessen, wenn	einverstanden
 wäre. Wenn die Klägerin durch ihren Inhaber diese Bedenken mit dem Hinweis darauf, E^|^ sei ein alter Kunde, zerstreute, so trug sie diesen Bedenken dadurch Rechnung. Bine Bindung der Beklagten sollte also, wenn überhaupt, nur unter dem Vorbehalt eintreten, dass E^f^ die erwartete Zustimmung gab. Dafür übernahm die Klägerin das Risiko. Da diese Zustimmung verweigert wurde, so wurde der etwa abgeschlossene Vorvertrag nicht wirksam. Es ist dabei unerheblich, ob B^pfe wirklich Kunde der Klägerin war oder nicht und ob er gegenüber der Beklagten zu einem Widerspruch gegen den Abschluss eines Mietvertrages mit der Klägerin berec tigt war.
%
Da die Beklagte aus dem Widerspruch des ]^|^nur diejenigen Folgerungen gezogen hat, die sich aus dem bei den Verhandlungen gemachten Vorbehalt ergeben, so entfallen auch alle tatsächlichen Voraussetzungen für eine aus Verschulden beim VertragsSchluss oder aus unerlaubter Handlung hergeleiteten tiaftung der Beklagten. Eine schuldhafte Verzögerung der Benachrichtigung der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Die kostenentscheidung ergeht gemäss § 97 Zj?0.
Dr. Delbrück	Dr,	Kleinewefers	Ilanebeck
 Dr, Bode	Dr.	Kaul
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