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BGH

Gericht: BGH

März 1962 verlor der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Kraftfahrer als er mit seinem Lastzug über die Autobahn Oberhausen-Dort-mund fuhr, das Reserverad, weil es nicht mehr richtig unter dem Anhänger des Lastzuges befestigt war. hatte das auf der Bahn liegende Rad nicht gesehen, weil es durch den vor ihm fahrenden Lastzug des Beklagten verdeckt war. Mb dieser nach links auf die Überholbahn auswich, folgte ihm Als der Beklagte bald darauf abbremste und anhielt, gelang es L^Hl nicht, seinen V/agen rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei ihr gemäß § 426 BGB ausgleichspflichtig, weil er durch verbotswidriges und grob schuldhaftes Anhalten auf der Autobahn den Unfall mitverursacht habe. Der von der Klägerin - gestützt auf § 67 VVG -erhobene Ausgleichsonspruch (§ 426 BGB) setzt voraus, daß G^^ (Pahrer und Halter seines Lastzuges) und der Beklagte als Gesamtschuldner den Eheleuten L^|^ haftbar waren (§ 840 BGB) und daß im Verhältnis G§|p/Bc-klogter nicht etwa allein verpflichtet war, sondern dem Ergebnis, die Eheleute L^IIB könnten den Beklagten nicht aus §§ 823 , 847 BGB haftbar machen, weil dieser ihnen gemäß § 680 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit einzustehen brauohe. Ba er seinen Lastzug zu dem Stehen gebracht habe, um den Reifen von der Autobahn zu entfernen und dadurch die den Eheleuten drohende Gefahr zu beseitigen, habe er für sie - so wie für G^Hfc - als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB - dies sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen - und greift vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. 1. Nicht recht verständlich ist zwar, worum das Berufungsgericht bei den Ansprüchen der Eheleute zwischen solchen, die es nach § 18 StVG untersucht, und solchen, die es nach § 823 BGB prüft, getrennt hot. Anscheinend hot es sich dazu deshalb voranlaßt gesehen, weil es glaubt, der Beklagte könne sich nur gegenüber den Ansprüchen des Ehemannes insoweit, als sie unter § 18 StVG fallen (also ohne Schmerzensgeld) mit dem Einwand aus § 17 StVG verteidigen, nicht aber insoweit, Nach dem Stand-punkt des Berufungsgerichts könnte zudem eine Haftung des Beklagten - dies nicht nur gegenüber dem Ehemann sondern auch gegenüber seiner Ehefrau - deshalb ausschoiden, weil er, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung selbst sagt, nicht schuldhaft, nämlich in Anwendung des § 680 BGB nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Vor allem kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob und inwieweit § 680 BGB auch im Kraftfahrzeugverkehr angewandt werden kann. Denn die Klägerin kann auch dann, wenn zu ihren Gunsten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts angenommen wird, daß die Eheleute auch den Beklagten ersatzpflichtig machen konnten, diesen nicht auf Ausgleichung in Anspruch nehmen. Demgemäß geht nach Absatz 2 des § 426 BGB die Forderung des Gläubigers, hier der Eheleute L^H, nur insoweit auf den leistenden Gesamtschuldner über, als dieser von dem anderen Schuldner nach Absatz 1 Ausgleichung verlangen kann. Werden diese Rechtsgrundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angewandt, so ergibt sich daß der Beklagte sich jedenfalls gegenüber Gi|^^ mit Recht auf Geschäftsführung ohne Auftrag und damit auf die Haftungs beschränkung des § 680 BGB beruft. a) Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 43, 188 aufgestellt hat, fest, daß der Beklagte ein Geschäft für die Eheleute zugleich aber auch für Der Beklagte hat nicht deshalb angehalten, weil er schon sofort von der Stelle seines Halts aus den Reifen hatte beseitigen wollen. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt die Anwendbarkeit der §§ 677j 680 BGB auch im Verhältnis zu allen nachfolgenden Verkehrsteilnehmern, vor ollem zu den Eheleuten hergeleitet hat, kommt es darauf, wie schon bemerkt, hier nicht an. Hier hatte sich der Beklagte einer Sorge angenommen, die 00/^ oblag und deren Versäumung diesen nicht nur strafrechtlicher Sanktion, sondern auch und insbesondere der Bolastung mit dem Schaden anderer, durch sein Verschulden etwa verunglückender Verkehrsteilnehmer aussetzen konnte (vgl. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909)« Rechtlich einwandfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat, daß er, soweit er nicht richtig reagiert habe, dies in einer Situation tat, die infolge Verschuldens eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn mit sich gebracht hatte. Rechtlich nicht angreifbar ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe, nachdem er mehrfach hintereinander auf einer Strecke von fast 200 m langsam abgebremst und dann erst, nachdem er nach Einschalten des linken Blinkers auf die Überholspur aüsgewicben sei, dort angehalten habe, darauf vertrauen dürfen, daß sich ihm etwa nachfolgende Fahrzeuge darauf einstellen würden, Bamit hat das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen wollen, diese Erwartung des Beklagten sei jedenfalls nicht so unverständig gewesen, daß sie ihm als grober Fehler vorgeworfen werden könnte. Wenn er nicht unmittelbar, nachdem er angehalten hatte, wieder angefähren und seinen Zug am rechten Rand der Autobahn endgültig ungehalten hat, so liegt dies, wie das Berufungsgericht ausführt, daran, daß inzwischen der nachfolgende Tankzug dort zu dem Stehen gekommen war.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 426 BGB § 67 VVG § 426 BGB § 18 StVG § 823 BGB § 18 StVG § 680 BGB § 18 StVG § 823 BGB § 17 StVG § 680 BGB § 286 ZPO § 680 BGB
AutobahnBGBBerufungsgerichtStVGGefahrKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	002
VI_ZR_217Z68
URTEIL	Verkündet	am
7. April 1970 K r i e g 1 , Justizhauptsekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der	IBBBiHHV	S0|0,	des
 öffentTlchon Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, Fflü-MfllB-Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 den Kra
 fahrer Pieter 5 Md^HBstraße

Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundes-richter Dr. Bode, Dr. Weher, Dunz sowie der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 1968 v/ird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 19. März 1962 verlor der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Kraftfahrer	als
 er mit seinem Lastzug über die Autobahn Oberhausen-Dort-mund fuhr, das Reserverad, weil es nicht mehr richtig unter dem Anhänger des Lastzuges befestigt war. Das Rad blieb, von	zunächst	unbemerkt,	auf	der	Auto-
bahn liegen und zwar auf der rechten Fahrspur, nahe der Trennlinie zur Überholspur. Hinter Gj/0 fuhr der Beklagte mit einem Sattelzug der Firma	Als
 er das auf seiner Fahrspur liegende Hindernis erkannte,
 
bremste er ab, fuhr nach links auf die Überholspur und brachte hier, etwa 10 m hinter dem Rad, seinen Zug zu dem Stehen. Er beabsichtigte, das Rad von der Autobahn zu entfernen.
Hinter dem Beklagten war ein Tankzug, gesteuert von	gefahren.	Diesem gelang es, rechts an
 dem Rad vorbeizufabren, indem er den Seitenstreifen der Autobahn ausnutzte. Auch er brachte seinen Zug alsbald zu dem Stehen, etwa in der Höhe, in der links neben ihm der Beklagte angehalten hatte. Dem Tankzug war, gleichfalls auf der rechten Fahrspur, ein Opel-Rekord gefolgt, gesteuert von dem Fahrlehrer 1^| neben dem seine Ehefrau saß.	hatte	das auf der
 Bahn liegende Rad nicht gesehen, weil es durch den vor ihm fahrenden Lastzug des Beklagten verdeckt war. Mb dieser nach links auf die Überholbahn auswich, folgte ihm	Als	der	Beklagte	bald	darauf	abbremste
 und anhielt, gelang es L^Hl nicht, seinen V/agen rechtzeitig zu dem Stehen zu bringen. Trotz scharfen Bremsens fuhr er auf den Sattelzug auf, wobei er und seine Ehefrau verletzt wurden; sein Wagen wurde erheblich beschädigt.
Die Eheleute L^|^ machten ihre Ersatzansprüche gegen	den Versicherungsnehmer der Klägerin,
 geltend. Es kam zu einer Einigung, auf Grund deren die Klägerin ihnen ihre materiellen Schäden ersetzte und ihnen ein Schmerzensgeld zahlte, allerdings im
 Hinblick auf § 17 StVG unter Abzug von 1/3 der sowohl vom Ehemann L^|^ wie von seiner Prou geltend gemachten Ansprüche.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Beklagte sei ihr gemäß § 426 BGB ausgleichspflichtig, weil er durch verbotswidriges und grob schuldhaftes Anhalten auf der Autobahn den Unfall mitverursacht habe. Sie hat Klage auf Zahlung von 34.416,82 DM nebst Zinsen erhoben.
Das Landgericht hat der Klage im v/esentlichen stattgegeben. Dos Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, den sie im zv/eiten Rechtszug auf Zahlung von 27.661,82 DM ermäßigt hat, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
lo! Der von der Klägerin - gestützt auf § 67 VVG -erhobene Ausgleichsonspruch (§ 426 BGB) setzt voraus, daß G^^ (Pahrer und Halter seines Lastzuges) und der Beklagte als Gesamtschuldner den Eheleuten L^|^ haftbar waren (§ 840 BGB) und daß im Verhältnis G§|p/Bc-klogter nicht etwa	allein	verpflichtet war, sondern
 
auch der Beklagte und zwar jedenfalls in Höhe der von der Klägerin eingoklagten Hälfte ihrer Leistungen an die Eheleute
2, Bas Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb abgewiesen, weil die Eheleute L^D den Beklagten nicht hätten ersatzpflichtig machen können. Es untersucht die Haftung des Beklagten getrennt noch § 18 StVG, v/eil er der Fahrer des Kraftfahrzeugs war, auf den L^|H auf gefahren war, und noch § 823 BGB, weil er den Unfall mitverschuldet haben könnte. Der Prüfung noch § 823 BGB unterwirft es sowohl die Nichtvermögensschäden der Eheleute	(§ 847 BGB) wie die von der Ehefrau
L^H^ geltend gemachten Vermögensschäden; dagegen prüft es die vom Ehemann	geltend	gemachten
 VermögensSchäden an Hand des § 18 StVG. Hinsichtlich orsterer Ansprüche kommt es zu. dem Ergebnis, die Eheleute L^IIB könnten den Beklagten nicht aus §§ 823 , 847 BGB haftbar machen, weil dieser ihnen gemäß § 680 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit einzustehen brauohe. Ba er seinen Lastzug zu dem Stehen gebracht habe, um den Reifen von der Autobahn zu entfernen und dadurch die den Eheleuten drohende Gefahr zu beseitigen, habe er für sie - so wie für G^Hfc - als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Sein Verhalten rechtfertige aber den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.
Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche des Ehemannes Ltf|M, die das Berufungsgericht unter
 dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fahrer-Haftung des § 18 StVG prüft, kommt es in Anwendung des § 17 StVG zu dem Ergebnis, daß ^ seine Schäden allein tragen müsse. Er habe nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftwagens zu vertreten, sondern auch schuldhaft gehandelt; dagegen sei dem Beklagten lediglich die Betriebsgefahr seines Sattelzuges anzulasten, nicht auch ein Verschulden, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
XI.
Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB - dies sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen - und greift vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Dos angefochtene Urteil hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nicht recht verständlich ist zwar, worum das Berufungsgericht bei den Ansprüchen der Eheleute
 zwischen solchen, die es nach § 18 StVG untersucht, und solchen, die es nach § 823 BGB prüft, getrennt hot. Anscheinend hot es sich dazu deshalb voranlaßt gesehen, weil es glaubt, der Beklagte könne sich nur gegenüber den Ansprüchen des Ehemannes insoweit, als sie unter § 18 StVG fallen (also ohne Schmerzensgeld) mit dem Einwand aus § 17 StVG verteidigen, nicht aber insoweit,
 
als er Ansprüche aus § 823 BGB erhebe« Ob und inwieweit das rechtlich richtig wäre (vgl. BGHZ 6, 319)9 braucht nicht geprüft und dargelegt zu werden. Nach dem Stand-punkt des Berufungsgerichts könnte zudem eine Haftung des Beklagten - dies nicht nur gegenüber dem Ehemann
 sondern auch gegenüber seiner Ehefrau - deshalb ausschoiden, weil er, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung selbst sagt, nicht schuldhaft, nämlich in Anwendung des § 680 BGB nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Dann aber könnte er, da er den ihm in Satze 2 des § 18 Abs. 1 StVG überbürdeten Entlastungsbeweis erbracht hätte, auch die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Sattelzuges nicht zu vertreten haben; er wäre somit haftfrei. Ob ein solches Ergebnis auch im Verhältnis zu nachfolgenden Verkehrsteilnehmern zu rechtfertigen wäre, die schuldlos oder unter Mitwirkung eigenen geringeren Verschuldens durch ein fahrlässiges Verkehrsverhalten des "Geschäftsführers M geschädigt werden, bedürfte eingehender Prüfung.
2. Diesen Überlegungen braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Vor allem kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob und inwieweit § 680 BGB auch im Kraftfahrzeugverkehr angewandt werden kann. Denn die Klägerin kann auch dann, wenn zu ihren Gunsten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts angenommen wird, daß die Eheleute	auch	den	Beklagten
 ersatzpflichtig machen konnten, diesen nicht auf Ausgleichung in Anspruch nehmen. Zwar würde dann die erste
 Voraussetzung des § 426 BGB, die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und G^^P (dessen Ansprüche die Klägerin geltend macht) gegenüber den Sheleuten erfüllt sein. Das verhülfe der Revision aber nicht zu dem Erfolg. Bestand und Höhe eines Ausgleichsanspruchs richten sich in erster Linie nach dem etwa zwischen den Gesamtschuldnern vorhandenen Innenverhältnis (vgl. RGZ 92,
 143, 147; BGH NJW 1963, 2067, 2068). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner nur insov/oit zu dem Ausgleich verpflichtet, als nicht ein anderes bestimmt ist. Demgemäß geht nach Absatz 2 des § 426 BGB die Forderung des Gläubigers, hier der Eheleute L^H, nur insoweit auf den leistenden Gesamtschuldner über, als dieser von dem anderen Schuldner nach Absatz 1 Ausgleichung verlangen kann.
Werden diese Rechtsgrundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angewandt, so ergibt sich daß der Beklagte sich jedenfalls gegenüber Gi|^^ mit Recht auf Geschäftsführung ohne Auftrag und damit auf die Haftungs beschränkung des § 680 BGB beruft.
a) Das Berufungsgericht stellt in Anlehnung an die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 43, 188 aufgestellt hat, fest, daß der Beklagte ein Geschäft für die Eheleute	zugleich	aber	auch	für
G^|^, den Versicherungsnehmer der Klägerin, geführt hat.
Er habe angehalten, um den Reifen von der Autobahn zu entfernen, also Anstalten getroffen, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu bewahren, die ihnen von dom auf der Autobahn liegenden Hindernis drohten. Er habe
 
nicht etwa dadurch, daß er angehalten habe, um so die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer am Y/eiterfahren zu hindern, erst die Gefahr geschaffen, um deren Abwendung es ging; die von dem Reifen ausgehende Gefahr habe vielmehr bereits bestanden, sich übrigens schon dadurch gezeigt, daß ein Motorradfahrer gestürzt sei, als er an dom Reifen vorbeifuhr.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen greift die Revision vergebens an. Ihre auf § 286 ZPO gestützten Rügen haben keinen Erfolg; der Senat sieht davon ab, dies näher zu begründen (Art. 1 Nr. 4 EntlG 1969). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten auch keine Widersprüche. Der Beklagte hat nicht deshalb angehalten, weil er schon sofort von der Stelle seines Halts aus den Reifen hatte beseitigen wollen. Vielmehr hat er zunächst seinen Sattelzug auf eine Strecke von fast 200 m mehrfach hintereinander abgebremst und dann deshalb ganz zu dem Stehen gebracht, um so etwa gefährdete Nachfolger auf möglichst deutlich erkennbare Y;eise ebenfalls zu dem Anhalten zu zwingen. Anschließend wollte er wieder kurz anfahren und seinen Zug rechts abstellen, um dann von dort aus den Reifen wegzuschaffen. Bei dieser Sachlage kann nicht bezweifelt werden, daß sein Handeln die Abv/endung der drohenden Gefahr bezweckt hat (§ 680 BGB); daß er dies nicht erreicht hat, ist ohne Bedeutung (BGHZ 38, 190). Seine Handlung bezweckte auch dann, wenn sie nicht genügend überdacht war, die Beseitigung der Gefahr; ob er deshalb grob
 
I
fahrlässig verfuhr, ist eine andere Präge. Der Anwendung des § 680 BGB steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht entgegen, daß der "Rettungsversuch" dos Beklagten ungewollt zur unmittelbaren Ursache des AuffahrUnfalls wurde. Das ändert, wie das Berufungsgericht zutreffend ousfübrt, nichts daran, daß die eigentliche Ursache der Schädigung	in	dem
 auf der Pabrbahn liegenden Reifen zu sehen ist.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt die Anwendbarkeit der §§ 677j 680 BGB auch im Verhältnis zu allen nachfolgenden Verkehrsteilnehmern, vor ollem zu den Eheleuten hergeleitet hat, kommt es darauf, wie schon bemerkt, hier nicht an. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte ein Geschäft G^fpl geführt habe, einwandfrei. Sie wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Beklagte das Geschäft des G^^P in einer Weise führte, die neue, andere Gefahren für nachfolgende Verkehrsteilnehmer begründen konnte.
Die Anwendung der §§ 677» 680 BGB unterliegt daher im Verhältnis des Beklagten zu G^p keinem Zweifel.
Daß G^fPals Pahrer und Halter des Pahrzeugs, dos den die Gefahr verursachenden Reifen verloren hatte, nicht wie den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine Gefahr für Leib und Leben oder doch für ihr Pahrzeug drohte, spielt keine Rolle. Die Haftungserleichterung des § 680 BGB kommt auch dem Geschäftsführer zugute, der nur eine dem Vermögen des Geschäftsherrn drohende
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Gefahr abwenden will. Hier hatte sich der Beklagte einer Sorge angenommen, die 00/^ oblag und deren Versäumung diesen nicht nur strafrechtlicher Sanktion, sondern auch und insbesondere der Bolastung mit dem Schaden anderer, durch sein Verschulden etwa verunglückender Verkehrsteilnehmer aussetzen konnte (vgl. BGHZ 43, 188). Biese Gefahr war selbstverständlich nicht nur im Hinblick auf die Eheleute	dringend
(§ 680 BGB), wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, sondern genau so im Hinblick auf die Haftbarkeit Gropes.
b) Nach alledem könnte G^|^^ vom Beklagten nur dann gemäß dem für sie geltenden Innenverhältnis Ausgleichung verlangen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hätte. Bas aber hat das Berufungsgericht verneint. Es geht im Anschluß an das Urteil BGHZ 10,
14 davon aus, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hätte, wenn er die von ihm zu fordernde Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hätte, indem er all das unbeachtet gelassen hätte, was im gegebenen Ball jedem hätte einleuchten müssen. Baher könnten nur besonders krasse und "auch subjektiv schlechthin unentschuldbare” Pflichtverletzungen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
Biese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
 
Die Revision meint, auch der Verschuldensbegriff der groben Fahrlässigkeit sei "ausschließlich, jedenfalls aber vorwiegend nach objektiven Maßstäben zu messen"p ein subjektiver Umstand könne allenfalls in Ausnohmc-fallen bedeutsam sein. Das ist nicht richtig. Was im gegebenen Poll "grob" fahrlässig ist, hat der Totrichter zu entscheiden; dabei hot er auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (so BGHZ 10, 17; Senotsurtoil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909)« Rechtlich einwandfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat, daß er, soweit er nicht richtig reagiert habe, dies in einer Situation tat, die infolge Verschuldens eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn mit sich gebracht hatte. Daß diese Gefahr ohne lange Überlegungen sofort beseitigt werden mußte, liegt auf der Hand.
Fehl geht schließlich auch der Vorv/urf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nicht auf der Fahrspur, sondern auf der Überholspur stehengeblieben sei. Diese Tatsache ist im angefochtenen Urteil mehrfach erwähnt. Wenn das Berufungsgericht trotzdem das Handeln des Beklagten nicht als groben Fehler beurteilt hat, so ist das bei der gegebenen Verkehrsloge nicht zu beanstanden. Rechtlich nicht angreifbar ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe, nachdem er mehrfach hintereinander auf einer Strecke von fast 200 m langsam abgebremst und dann erst,
 nachdem er nach Einschalten des linken Blinkers auf die Überholspur aüsgewicben sei, dort angehalten habe, darauf vertrauen dürfen, daß sich ihm etwa nachfolgende Fahrzeuge darauf einstellen würden, Bamit hat das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen wollen, diese Erwartung des Beklagten sei jedenfalls nicht so unverständig gewesen, daß sie ihm als grober Fehler vorgeworfen werden könnte. Wenn er nicht unmittelbar, nachdem er angehalten hatte, wieder angefähren und seinen Zug am rechten Rand der Autobahn endgültig ungehalten hat, so liegt dies, wie das Berufungsgericht ausführt, daran, daß inzwischen der nachfolgende Tankzug dort zu dem Stehen gekommen war.
III.
Da sich somit das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Scheffen
 Fehle
Dunz
 Br. Weber
 Br. Bode