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BGH

Gericht: BGH

20 Es v/ird festgestelltP daß der Beklagte verpflichtet istp dem Kläger drei Viertel allen weiteren Vermögens Schadens zu ersetzen,* der ihm aus dem Unfall vom 19o September 1964 entstanden ist und noch entstehen wirdPsoweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* bemerkte rechtzeitig das Licht der kreisförmig geschwenkten Taschenlampe und lenkte daraufhin seinen Wagen auf die Überholspur» Zugleich bremste er und setzte die Geschwindigkeit seines Wagens von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herab» Der Beklagte bemerkte das Aufleuchten der Bremslichter am Wagen des erst9 als er auf der Überholspur seine Geschv/indigkeit nicht mehr rechtzeitig der des anpässen konnte» Gleichzeitig sah er avich die Schlußlichter der haltenden Omnibusse 0 Der Beklagte versuchte unter gleichzeitigem Bremsen den Wagen Ej^^ps rechts zu überholen» Beim Überholen streifte er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens den rechten Hinterkotflügel am Wagen des Durch den Anprall wurde sein Fahrzeug noch weiter nach rechts in die Nähe der haltenden Omnibusse getragen» Dort stieß er einen Fahrgast des Klägers 9 der diesem beim Auswechseln des Reifens half 9 zu Boden und überfuhr die Unterschenkel des Klägers» Der Kläger erlitt einen offenen frümraerbruch des linken Unterschenkels und am rechten Unterschenkel eine Platzwunde unterhalb des Knies» Bis zu dem Ende des Jahres 1966 wurde er mit Unterbrechungen zehnmal an insgesamt 309 Tagen stationär und außerdem fortwährend ambulant behandelt» Er kann sich bisher allenfalls nur für kurze Zeit und mit Gehstützen fortbewegen» Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch (30*938*22 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten verurteilt* an den Kläger für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1965 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3° 000 DM zu zahlen* Außerdem hat es dem Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt* Der Kläger erstrebte mit seinem Rechtsmittel* daß der Beklagte verurteilt werde * an ihn für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1966 weitere 12 * 000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen* Der Beklagte beantrag- Das Oberlandesgericht hat in einem ^eilurteil die Berufung des Beklagten gegen die EntScheidung Uber den bezifferten Klageanspruch und den Peststcllungsanspruch hinsichtlich der vcrraögensrechtlichen Schadensersatzforderungen des Klägers zurückgewiesen und dabei klargestellt j daß "beide Ansprüche dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt sindy als sie nicht auf öffentliche Versicherungstragcr übergegangen sind0„ Im übrigen hat es die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» für den Schaden des Klägers einzustehen* Das Berufungsgericht hat ihm mit Recht vorgev/orf en«, daß er entweder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren oder dem Kraftwagen dos Gerhard mit einem zu geringen Abstand gefolgt ist, so daß er, als der vorausfahrende Gerhard Haii.pt die Geschwindigkeit von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herabsetztc, die Geschwindigkeit seines Wagens dem nicht anpassen konnte, deshalb gegen die rechte hintere Seite des von gesteuerten Wagens fuhr und durch den Anstoß in die Nähe des haltenden Omnibusses getragen wurde0 5* Bei seiner Abwägung nach § 17 StVG hat das Be-rirfungsgericht den schuldhaften Verstoß gegen § 23 Absc 2 StVO nicht zu lasten des Klägers berücksichtigta Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Abwägung nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse ursächlich für den Unfall war. Es glaubt nicht sicher feststellen zu können, daß der Beklagte Warnleuchten rechtzeitiger bemerkt und ihretwegen seine Geschwindigkeit so wesentlich verringert hätte, daß es nicht zu dem Auffahren auf den Wagen des gekommen wäreo In diesem Punkte wird das Berufungsurteil von der Revision mit Recht angegriffene Handelte es sich wie hi or um ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- 81),eine weit größere Warnwirkung haben als eine einzelne Taschenlampe c Nach der Erfahrung des Lebens muß daher davon ausgegangen werden,daß nicht nur der vorausfahrende sondern auch der Beklagte zwei vorschriftsmäßige Warnleuchten früher bemerkt, seine Geschwindigkeit auch früher herabgesetzt hätte und der Unfall dann vermieden worden wäre«, Lamit ergibt sich, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse mitursächlich für den Unfall war * 4« Las Berufungsgericht hat keinen Vorwurf gegen den Kläger daraus hergeleitet, daß er beim Einsetzen des Wagenhebers seine Beine unter dem Omnibus hervor 50 cm weit in die Fahrbahn ragen ließe Es meints Ler Kläger habe gerade auf der Autobahn wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten darauf vertrauen dürfen, daß Kraftfahrer einen Sicherheitsabstand von nicht weniger als 1 m zu seinem Omnibus einhalten würden <> Las gelte tim so mehr, als der hintere Omnibus et- Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden* Seine Ansicht könnte allenfalls gebilligt werden, wenn der Kläger vor Beginn des Reifenwechsels für eine ordnungsgemäße Sicherung der abgestellten Omnibusse gesorgt hätte* Unstreitig waren aber keine Warnleuchten aufgestellt,als sich der Kläger zu dem Einsetzen des Wagenhebers unter den Omnibus legteo Berücksichtigt man, daß der Omnibus schon 1,5 bis 1,4 ra weit in die Hormaispur der Autobahn hineinragte und der Kläger, als er unter dem Wagen lag, mit seinen Beinen weitere'0,50 m der Autobahn in Anspruch nahm, so hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in einer solchen Bage zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt*

Zitierte Normen: § 7 StVG § 7 StVZO § 17 StVG
AutobahnWagenOmnibusUnfallFahrzeugGeschwindigkeitKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_217/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Harz 1969 Krieg! 5 Justizhaupts ekretlir alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Polizeimeisters Arnold B a
Kreis	Kl
 gassei
Beklagten:, Berufungsbeklagten? Berufungsklägers und Revisions-Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 den Omnibusunternehmer Werner
1-lflHHBNtraßef
B u
p
und Revisions-
- Prozeßbevollmächtigte ?
2
Dor VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 c. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Hanebeckp Dr0 Bode? Dr* Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt?
Io Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3o Juli 1967 teilweise aufgehoben*
IIo Das Urteil der 1* Zivilkammer des landgerichts Düsseldorf vom 16» Juni 1966 wird auf die Berufung des Beklagten geändert?
lo Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des bis zu dem 31o Dezember 1965 entstandenen vermögensrechtlichen Schadens v/ird zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? abzüglich bereits gezahlter 9*315 DM*
20 Es v/ird festgestelltP daß der Beklagte verpflichtet istp dem Kläger drei Viertel allen weiteren Vermögens Schadens zu ersetzen,* der ihm aus dem Unfall vom 19o September 1964 entstanden ist und noch entstehen wirdPsoweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind*
3o Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf
 Ersatz von Vermögensschaden wird der Kläger abgewiesen 0
IIIo Im übrigen werden die den Vermögensschaden betreffende Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen»
IVp Bie Kosten der Revision v/erden gegeneinander aufgehobene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall9 der sich am 19= September 1964 ereignet hat. Br befuhr an diesem Tage nach 3 Uhr nacht3 mit seinem Reise omnibus die Bundesautobahn in Gevelsberg in Richtung Leverkusen» Ihm folgte in seinem Auftrag der Kraftfahrer	mit	einem	anderen
 Omnibus» Bei Kilometer 1*5 hielt der Kläger wegen'eines Reifenschadens sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an» Wenige Meter dahinter brachte auch GgHHMBP seinen Omnibus zu dem Stehen» Der Omnibus des Klägers ragte 103 bis 1?4 m? der ßflBBs mit seinem rückwärtigen Teil 2 m in die Normalspur der Autobahn hinein» An beiden Fahrzeugen brannten die Rückleuchten und die Innenbeleuch-tungo QWmm hatte zudem an seinem Omnibus das linke Blinklicht eingeschaltet» Er lief 100 bis 150 m auf der Normalspur zurück und gab dort durch Schwenken einer weiß brennenden Taschenlampe nachfolgenden Kraftfahrern Warnzeichen» Indessen begann der Kläger damit-, an seinem Omnibus das linke Hinterrad-, dessen Reifen geplatzt
~ 4 -

war5 auszuwechscln» Um den Wagenheber einzuset2enPlegte er sich so unter den 0mnibu3? daß seine Beine etua 50 cm darunter hervor in die Fahrbahn ragten»
Der Beklagte befuhr gegen 3*45 Uhr mit seinem Volks-wagen die Autobahn in derselben Dichtung» Er folgte mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/st dem Personen-kraftv/agen des Kraftfahrzeugmechanikers Gerhard 1^^^»
bemerkte rechtzeitig das Licht der kreisförmig geschwenkten Taschenlampe und lenkte daraufhin seinen Wagen auf die Überholspur» Zugleich bremste er und setzte die Geschwindigkeit seines Wagens von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herab» Der Beklagte bemerkte das Aufleuchten der Bremslichter am Wagen des	erst9	als er auf
 der Überholspur seine Geschv/indigkeit nicht mehr rechtzeitig der des	anpässen konnte» Gleichzeitig sah
 er avich die Schlußlichter der haltenden Omnibusse 0 Der Beklagte versuchte unter gleichzeitigem Bremsen den Wagen Ej^^ps rechts zu überholen» Beim Überholen streifte er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens den rechten Hinterkotflügel am Wagen des	Durch den
 Anprall wurde sein Fahrzeug noch weiter nach rechts in die Nähe der haltenden Omnibusse getragen» Dort stieß er einen Fahrgast des Klägers 9 der diesem beim Auswechseln des Reifens half 9 zu Boden und überfuhr die Unterschenkel des Klägers» Der Kläger erlitt einen offenen frümraerbruch des linken Unterschenkels und am rechten Unterschenkel eine Platzwunde unterhalb des Knies» Bis zu dem Ende des Jahres 1966 wurde er mit Unterbrechungen zehnmal an insgesamt 309 Tagen stationär und außerdem fortwährend ambulant behandelt» Er kann sich bisher allenfalls nur für kurze Zeit und mit Gehstützen fortbewegen»
 
Der Kläger hat seinen Schaden für die Zeit bis 31 o Dezember 1965 auf 40* 253*22 DM errechnet und hiervon die Zahlungen seiner Berufsgenossenschaft und des Haftpflichtversicherers des Beklagten in Höhe von insgesamt 9*315*00 DM abgezogen* Mit der Klage hat er von dem Beklagten die restlichen 30*938*22 DM nebst Zinsen und für die Zeit bis 31« Dezember 1965 ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Ferner hat er um die Feststellung gebeten* daß der Beklagte verpflichtet sei-, ihm allen Schaden zu ersetzen* der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde*
Der Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisenc
 Er hat erwidert % Der Kläger habe den Unfall in erheblichem Maße schuldhaft mitverursacht* Die haltenden Omnibusse seien durch das Schwenken einer Taschenlampe mit weißem Dicht nur unzulänglich gesichert worden* Zudem habe sich der Kläger auch unvorsichtig verhalten* weil er seine Beine in die Fahrbahn habe ragen lassen*
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch (30*938*22 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten verurteilt* an den Kläger für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1965 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3° 000 DM zu zahlen* Außerdem hat es dem
 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt* Der Kläger erstrebte mit seinem Rechtsmittel* daß der Beklagte verurteilt werde * an ihn für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1966 weitere 12 * 000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen* Der Beklagte beantrag-
 
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to9 das Urteil des landgorichts teilweise zu ändern und die Klage abzuwoisen<> soweit die Zahliingsansprüehe des Klägers dem Grunde nach mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt wurden und dem Poststellungsantrage des Klägers wegen mehr als der Hälfte des Schadens stattgegeben worden ist*
Das Oberlandesgericht hat in einem ^eilurteil die Berufung des Beklagten gegen die EntScheidung Uber den bezifferten Klageanspruch und den Peststcllungsanspruch hinsichtlich der vcrraögensrechtlichen Schadensersatzforderungen des Klägers zurückgewiesen und dabei klargestellt j daß "beide Ansprüche dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt sindy als sie nicht auf öffentliche Versicherungstragcr übergegangen sind0„ Im übrigen hat es die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten»
Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Auftrag aus dem Berufungsrechtszug weiter* Der Kläger beantragt , die Revision zurückzuweisen*
I* Der Beklagte bezweifelt nicht? daß er schuldhaft zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat und deshalb an sich nach § 823 BGB verpflichtet ist? für den Schaden des Klägers einzustehen* Das Berufungsgericht hat ihm mit Recht vorgev/orf en«, daß er entweder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren oder dem Kraftwagen dos Gerhard	mit	einem	zu	geringen	Abstand
 
gefolgt ist, so daß er, als der vorausfahrende Gerhard Haii.pt die Geschwindigkeit von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herabsetztc, die Geschwindigkeit seines Wagens dem nicht anpassen konnte, deshalb gegen die rechte hintere Seite des von	gesteuerten Wagens fuhr
 und durch den Anstoß in die Nähe des haltenden Omnibusses getragen wurde0
IIc Die Parteien streiten nur noch darüber,ob und inwieweit die Ersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern sind*
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ersatz seines vollen Schadens zugebilligto Es ist der Ansicht, der Kläger sei zwar, nach § 7 StVG mitverantwortlich,, die vom Beklagten gesetzten Schadensursachen und sein nicht leicht wiegendes Verschulden seien aber derart überwiegend, daß die vom Kläger allein zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ganz zurücktrete *
Die Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben worden, sind zu dem Teil berechtigte
 lo Mit Recht hat das Berufungsgericht die frage der Verteilung des Schadens nach § 17 StVG beurteilt, weil der Unfall nicht nur durch den Kraftwagen des Beklagten verursacht wurde, sondern auch “bei dem Be trie-be11 des dem Kläger gehörenden Omnibusses enstanden ist0 Die Verantwortlichkeit des Halters setzt nicht voraus, daß der Schaden “durch“ den Betrieb, dobu durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs verursacht sein mußo Auch “bei11 dem
 
Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift0 Dabei ist erforderlich und ausreichend,daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (Urteile des BGH vom 21o September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678, vom 27o April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956,420 und vom 28o Juni 1966 - VI ZR 239/64 - VersR 1966, 934).
Das ist hier der Ball» Der Bunde sgei*ichtshof hat eine Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und damit eine Haftung nach § 7 StVG schon für Bälle bejaht, in denen ein Fahrzeug auf einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegenbleibt (BGHZ 29, 163)o Das gleiche muß erst recht gelten,wenn an einem Kraftwagen auf der Autobahn ein schadhaft gewordener Reifen ausgewechselt wird und sich dabei ein Unfall ereignete Auch das ist,wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat,eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und steht in nahem Zusammenhang mit seinem Betrieb»
2, Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts ,daß der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG war, vreil nicht auszuschließen ist, daß ein besonders sorgfältiger und gewissenhafter Kraftfahrer den Unfall durch eine ausreichende Sicherung des Omnibusses hätte vermeiden können» Bei der großen Gefahr, die bei Nacht von den am Rande der Autobahn stehenden Omnibussen ausging, war der Kläger nach § 23 Abs» 2 StVO und § 53 a Abs» 1 StVZO (in der am Unfalltage geltenden Fassung) verpflichtet, besondere Warnleuchten in so hinreichendem Abstand hinter den Omnibussen aufzustellen,daß heran-
 
nahende Kraftfahrer sie rechtzeitig hätten erkennen und ihre Eahrweise auch in Anbetracht der auf der Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeiten darauf hätten einstellen können (vgl0 u°a* die Urteile des BGH vom 260 März 1956 - VI ZR 242/54 - VersR 1956, 409? vom 12«, Mai 1961 - 4 StR 90/61 - NJW 1961, 1590 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung, vom'2«, Juni 1964 - VI ZR 75/63 -VersR 1964? 952 und vom 28 o November 1967 - VI ZR 101/
66 - VersR 1968, 199)<> Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Unfall ausreichend Zeit zur Verfügung stando Daß der Fahrer	Winkzei-
chen mit einer Taschenlampe gegeben hat, war keine ausreichende Sicherungo
5* Bei seiner Abwägung nach § 17 StVG hat das Be-rirfungsgericht den schuldhaften Verstoß gegen § 23 Absc 2 StVO nicht zu lasten des Klägers berücksichtigta Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Abwägung nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse ursächlich für den Unfall war. Es glaubt nicht sicher feststellen zu können, daß der Beklagte Warnleuchten rechtzeitiger bemerkt und ihretwegen seine Geschwindigkeit so wesentlich verringert hätte, daß es nicht zu dem Auffahren auf den Wagen des	gekommen	wäreo
 In diesem Punkte wird das Berufungsurteil von der Revision mit Recht angegriffene Handelte es sich wie hi or um ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-
 
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gewicht von mehr als 2,5 to? so mußten nach § 55 si Abs = 1 StVZO zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige ,tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes Lauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsbereitem Zustand mit geführt werden, die zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung zu verwenden sind,wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist« Es entspricht der Lebenserfahrung,daß zwei Warnleuchten dieser Art, die zweckmäßig in verschiedenen Abständen gestaffelt hinter dem zu sichernden Fahrzeug abgestellt werden (vgl0 das Urteil des BGH vom 110 Lezember 1959 - 4 StR 429/59 - VHS 18, 220 = LAR 19-60,. 81),eine weit größere Warnwirkung haben als eine einzelne Taschenlampe c Nach der Erfahrung des Lebens muß daher davon ausgegangen werden,daß nicht nur der vorausfahrende sondern auch der Beklagte zwei vorschriftsmäßige Warnleuchten früher bemerkt, seine Geschwindigkeit auch früher herabgesetzt hätte und der Unfall dann vermieden worden wäre«, Lamit ergibt sich, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse mitursächlich für den Unfall war *
4« Las Berufungsgericht hat keinen Vorwurf gegen den Kläger daraus hergeleitet, daß er beim Einsetzen des Wagenhebers seine Beine unter dem Omnibus hervor 50 cm weit in die Fahrbahn ragen ließe Es meints Ler Kläger habe gerade auf der Autobahn wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten darauf vertrauen dürfen, daß Kraftfahrer einen Sicherheitsabstand von nicht weniger als 1 m zu seinem Omnibus einhalten würden <> Las gelte tim so mehr, als der hintere Omnibus et-

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wa 2 m weit ln die Fahrbahn hineingeragt und ihn damit in gewissem Umfang "gedeckt’1 habe*
Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden* Seine Ansicht könnte allenfalls gebilligt werden, wenn der Kläger vor Beginn des Reifenwechsels für eine ordnungsgemäße Sicherung der abgestellten Omnibusse gesorgt hätte* Unstreitig waren aber keine Warnleuchten aufgestellt,als sich der Kläger zu dem Einsetzen des Wagenhebers unter den Omnibus legteo Berücksichtigt man, daß der Omnibus schon 1,5 bis 1,4 ra weit in die Hormaispur der Autobahn hineinragte und der Kläger, als er unter dem Wagen lag, mit seinen Beinen weitere'0,50 m der Autobahn in Anspruch nahm, so hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in einer solchen Bage zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt*
5o Hiernach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben * Da alle für die Abwägung nach § 17 StVO maßgebenden Tatsachen feststehen, ist der Senat von sich aus in der läge, die Unfallursachen und das Verschulden beider Teile gegeneinander abzuwägen* Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beklagten das weit größere Verschulden trifft und daß sein Unfallbeitrag gegenüber dem des Klägers überwiegt*Der Senat hält es für angemessen, daß der Beklagte 3/4 des Schadens zu ersetzen und der Kläger 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat*
 
Vi
 Pio Kosten dor Revision waren gegeneinander aufzuheben 3 da beide Parteien hinsichtlich der in der Revision noch streitigen Anspruchsteile je zur Hälfte unterliegen (§§ 97? 91? 92 2P0)o
Engels	Hanebeck	Br o	Bede
 Br» Nüßgens	Sonnabend
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