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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Weber und Sonnabend flir Recht erkannt: Der Beklagte entschloß sich im Februar 1962, die ihm vom Kläger angebotene Trf0 zu kaufen und zwar namens der GSH, deren Geschäftsführer er war. März 1962 verkaufte und übertrug der Kläger seine sämtlichen Anteile an der Tr^B auf die GSH, vertreten durch den Beklagten, Als Kaufpreis sind in diesem Vertrag 20.000 DM angegeben» Im Zusammenhang mit diesen beiden Verträgen steht ein "Besonderer Vertrag", den der Kläger und sein Vater am 1. schalt m.b.H« am gleichen Tage abgeschlossen* Es wurde mit Ihnen vereinbart, daß als Gegenwert für den Verkauf der Firma eine Vergütung Ihrerseits gegeben wird, die sich auf 7 1/2 $ nach den durchgeführten Aufträgen die in den §§ 1 bis 7 dieses Vertrages festgelegt sind stellt* Die Errechnung wird von der Bruttoeinnahme vor genommen und am Ende eines jeden Jahres an uns ver- Er hat sich auf die wegen dieser Frage mit dem Vater des Klägers bald nach dem Abschluß der Verträge geführte Korrespondenz bezogen, in der er die Streichung der 7 1/2 #igen Rückzahlungen verlangt hat, und behauptet, der Kläger und sein Vater hätten schließlich zugestimmt, den "Besonderen Vertrag" zu vernichten. Das Berufungsgericht hat die letztere Frage - ebenso wie andere, die Gültigkeit des Vertrages berührende Fragen -dahingestellt sein lassen, weil es überzeugt ist, daß der Beklagte den Vertrag nicht in eigenem Hamen, sondern namens der Göll unterschrieben habe» Nach seiner Auffassung ergibt sich das aus den Umständen, die mit dem Abschluß des Vertrages Zusammenhängen. Bei dieser Würdigung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zahlungen von jährlich 7 1/2 $ der Frachten nichts anderes gewesen seien als die auf rd. Sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, der Klaganspruch nichts anderes als ein Teil des Kaufpreises, so müsse davon ausgegangen werden, daß Schuldner dieses Kaufpreises derjenige sei, der die welcher der verkaufte Goodwill angehaftet habe, gekauft und den im notariellen Vertrag beurkundeten Preis bezahlt habe: also die G8H und nicht der Beklagte persönlich. 1. Die äußere Form des "Besonderen Vertrages” könnte allerdings für den Standpunkt des Klägers sprechen, daß sich der Beklagte - mag er auch die selbst, ihre Substanz, für seine GSH gekauft haben - insoweit persönlich verpflichtet habe, als es um das Entgelt für den Goodwill ging. Vor allem geht es darum, wie der Inhalt des "Besonderen Vertrages" auszulegen ist - auch insofern also um eine Frage, deren Nachprüfung durch das Revisionsgoricht enge Grenzen gezogen sind. Denkbar wäre es gewesen, daß er seine GSH veranlaßt hätte, den Kaufpreis für die Sachwerte der Trf9 Mit 20.000 DM zu bezahlen, daß er aber die künftige laufende Last (7 1/2 $ aus den Krachte innahmen) nicht seiner G$H hat aufladen wollen, sondern selbst tragen wollte - zu demal er nicht gehindert war und es auch keiner Absprache bedurfte (§§ 267, 362 BGB), diese Zahlungen durch irgendeine seiner Firmen ausführen zu lassen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Berufungsgericht z,\i, den Ergebnis gelangt, es spreche nicht genügend für ein Interesse des Beklagten, sich persönlich zur Zahlung der 7 1/2 ^ zu verpflichten, vielmehr gebühre dem sich aufdrängenden Gedanken der Vorzug, diese Kaufpreis-Raten habe der zu zahlen, der den Kaufgegenstand erworben habe, also die GSH. a) Daraus, daß der Vertrag auf privatem Brief-Papier geschrieben war und geheimgehalten werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht schon zu schließen, daß der Beklagte habe selbst haften wollen. Y/enn das Berufungsgericht in dieser Weise, dem Kläger folgend, die Worte "wie und durch welche Ihrer Firnon, Sie, Herr die Aus- Damit, daß sich der Beklagte als Herr seiner zahlreichen Unternehmen vorbehielt, die jährlichen Zahlungen als Betriebsausgaben eines seiner Unternehmen verbuchen und steuerlich absetzen zu lassen, konnte das Berufungsgericht auch erklären, warum der Vertrag in der Form eines persönlich gehaltenen Briefes des Klägers und seines Vaters an den Beklagten gehalten war, in welchem er diesen auch einmal unmittelbar mit "Hie, Herr anredet. Dieser Umstand mußte bei der vom Berufungsgericht angenommenen Zweckrichtung des "Besonderen Vertrages", nämlich steuerliche Manipulationen zu ermöglichen, nicht gegen seine Auffassung sprechen, daß der hier versprochene Raten-Kauf-preis ebenso wie der Kaufpreis von 20.000 DM dann von der GSH zu zahlen sein würde, wenn es nicht zu der an sich vorgesehenen "Abwicklung" des Raten-Kaufpreises über andere Firmen kam, dieser vielmehr eingeklagt werden mußte. In diesem Falle mußte sich enthüllen, daß Schuldner der Raten eben doch die GSH war und der Beklagte nur das Recht hatte, "Zahlstellen" für diese Raten zu bestimmen. Die Mitberechtigung des Vaters erklärt sich schon daraus, daß die Raten das Entgelt für jenen Kundenstamm waren, den die MG, damit also auch der Vater des Klägers, der abgetreten hatte. Fehl geht auch die Ansicht der Revision, daß dann, wenn der auf zehn Jahre verteilte Goodwill von 250.000 DM ein Teil des für die Trflp geschuldeten Kaufpreises gewesen sei, die Vereinbarung dieser Raten-Zahlungen bereits in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sein müßte. Daß er die GSH als Schuldnerin angesehen hat, konnte das Berufungsgericht übrigens auch daraus entnehmen, daß das letzte, in dieser Sache zwischen dem Beklagten und dem Kläger gewechselte Schreiben vom 9«. d) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die vom Kläger benannte Zeugin Br. MaflHHP nicht vernommen. Bas folgt schon daraus, daß der Kläger diese Zeugin nicht zu der Frage benannt hat, ob der Beklagte sich persönlich verpflichtet hatte. 3. Bie Revision beruft sich darauf, daß der Beklagte dem Kaufmann Br. HeflHHi, dem Geschäftsführer der Bg^lBI Gesellschaft, der er 1964 die Tank-Reederei-R®P-GmbH zusammen mit der GOH verkauft habe, nichts davon gesagt habe, daß diese verpflichtet sei, dem Kläger oder dessen Vater noch mindestens 250.000 DM, auf zehn Jahre verteilt, zu zahlen. Schon dies erklärt, warum dem Käufer der G8H nicht gesagt worden ist, er müsse noch mit Forderungen des Klägers für den Goodwill der Trflto rechnen. März 1967 - VI ZR 164/65 - LM § 276 BGB /naf Kr. 4)- Benn hier geht es nicht darum, daß der Kläger oder sein Vater durch die vom Beklagten geführten Vertrags-Verhandlungen Schaden erlitten haben, sondern um deren Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Erfüllung schuldet aber nur die vom Beklagten vertretene GSH; ein Burchgriff auf den Beklagten persönlich in dem Sinne, daß er für die Erfüllung der Leistung einzustehen hätte, die der von ihm vertretenen juristischen Person abliegt, kommt ohnehin nicht 2. Das Berufungsgericht hat somit seine Auffassung, daß der Kläger nicht den Beklagten, sondern die GSH in Anspruch nehmen muß, nach alledem rechtlich einwandfrei begründet und daher die Klage mit Recht abgewiesen. Infolgedessen kommt es auf die anderen vom Beklagten erhobenen Einwendungen nicht an, vor allem nicht auf die Frage, ob mit dem "Besonderen Vertrag" eine tarifwidrige Begünstigung durch den Fernver-kehrsunternehmer bezweckt worden war (§§ 5> 22 Abs. 2 Satz 2 GUKG). Auch bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob dieser Vertrag, wenn er dem Beklagten eine "steuerersparende"Auszahlung über eines seiner Unternehmen ermöglichen sollte, in vollem Umfang nichtig sein könnte, so daß für den mitverkauften Goodwill keinorlei Entgelt zu zahlen wäre.

Zitierte Normen: § 22 GüKG § 286 ZPO § 267 BGB
vertragenFirmaBerufungsgerichtGSHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2126 027
IM NAMEN DES VOLKES
217/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet im
10. Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamtef der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Horst ««■B/V, Mi
K 1 Straße >
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Jakob H a
9	°
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Weber und Sonnabend
 flir Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger und sein Vater, der Kaufmann Hans KI PP in Müppp/Rflp, waren Inhaber der Häutehandelsgesellschaft mbH II. KIPPP in Müfl|P-RPP (demnächst: HHGr). Dieses Unternehmen ließ alle Transporte aus seinem eigenen Betrieb und aus den ihm angegliederten Betrieben über die '‘Wpp-Tr^^PP-KopIp-GrmbH11 (demnächst: Tr^p), ebenfalls in MÜ|p|P"R^P, ausführen. Die Trpp gehörte dem Kläger: er allein war Eigentümer der 20.000 DM betragenden Btamm-einlagen.
Anfang 1962 beschlossen der Kläger und sein Vater, die TnPP, welche rund 10 Lastzüge mit den dazugehörigen Fernverkehrs-Genehmigungen nach dem GüKG besaß, zu ver-«äußern. Sie traten deshalb mit dem Beklagten in Verbindung. Dieser war, wenn auch nicht rechtlich, so doch Wirtschaft-
 
lieh Herr zahlreicher Unternehmen. So gehörten ihm, seiner Frau und seinen beiden Kindern die Tankreederei-R^^-GmbH in	Sine Tochter dieser Gesellschaft v/ar die
 Gesellschaft für Schiffahrt und Handel {demnächst: GSH), ebenfalls in MüPÜ^-Ruhr. Der Beklagte entschloß sich im Februar 1962, die ihm vom Kläger angebotene Trf0 zu kaufen und zwar namens der GSH, deren Geschäftsführer er war. In einem notariellen Vertrag vom 1. März 1962 verkaufte und übertrug der Kläger seine sämtlichen Anteile an der Tr^B auf die GSH, vertreten durch den Beklagten,
 Als Kaufpreis sind in diesem Vertrag 20.000 DM angegeben»
Am folgenden Tage verpflichtete sich der Vater des Klägers namens der HHG in einem mit der Trflp abgeschlossenen privatschriftlichen Vertrag, durch sie auch unter ihren neuen Inhabern und ihrer neuen Leitung alle Transporte durchführen zu lassen, die aus ihrem eigenen Betrieb oder aus den ihr angegliederten Betrieben künftig anfielen, und verpflichtete sich ferner, auch solche Transporte über die
 gehen zu lassen, die aus von ihr künftig erworbenen oder gegründeten Betrieben oder von künftig angeworbenen weiteren Kunden anfielen» Dieser "Dienstleistungsvertrag" sollte unbegrenzt gelten und frühestens nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden können» Ein Entgelt für die Übergabe dieses Kundenstammes ist in jenem Vertrage nicht vorgesehen.
Im Zusammenhang mit diesen beiden Verträgen steht ein "Besonderer Vertrag", den der Kläger und sein Vater am 1. März 1962 mit dem Beklagten privatschriftlich abgeschlossen haben und der die Grundlage der vorliegenden Klage bildet. Dieser Vertrag, auf privatem Briefpapier des Vaters des Klägers geschrieben, lautet wie folgt:
"Hans Kl
 Horst K
Straße g
, 1. März 1962
Sehr geehrter Herr Ha^ÜHV •

In gegenseitiger Übereinstimmung bestätigen wir,. Nachstehendes zwischen uns abgesprochen zu haben«
Die Übergabe der Firma	G.m*b.H.
an Sie oder an eines Ihrer Unternehmen wurde durch Vertrag vom 1. März 1962 vor dem Hechtsanwalt & Notar Dr. Nbestätigt«
Desgleichen wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem	und	der Häutehandeisgesell-
schalt m.b.H« am gleichen Tage abgeschlossen* Es wurde mit Ihnen vereinbart, daß als Gegenwert für den Verkauf der Firma eine Vergütung Ihrerseits gegeben wird, die sich auf 7 1/2 $ nach den durchgeführten Aufträgen die in den §§ 1 bis 7 dieses Vertrages festgelegt sind stellt* Die Errechnung wird von der Bruttoeinnahme vor genommen und am Ende eines jeden Jahres an uns ver-
Diese Absprache ist zeitlich unbegrenzt und kann erstmalig am 1. März 1972 mit Frist von 2 Jahren gekündigt werden* Für die ersten 10 Jahre wird ein jährliches Minimum von 25*000,- DM festgesetzt* Wie und durch welche Ihrer Firmen Sie, Herr HaflliHlK» die Auszahlungen durchführen lassen, bleibt Ihnen überlassen.
Über diese Absprache soll seitens der Partner volles Stillschweigen Dritten gegenüber gewahrt werden.
Einverstanden:gez*: Hans K
gez. Jakob H gez*: Horst :
gütet.
5
Die in diesem Vertrage versprochenen 7 1/2 # Frachteinnahmen sind nicht bezahlt worden» Die GSH hat die TrflP bereits im Sommer 1963 weiter veräußert. Im Jahre 1964 hat die Tank-Reederei-RJHP die GSK an eine	Schiffahrts-
gesellschaft veräußert.
Mit der linde Dezember 1964 eingereichten Klage verlangt der Kläger - auch aus abgetretenem Recht seines Vaters - Zahlung von 67.297,83 DM nebst Zinsen, nämlich 7 1/2 $ der insgesamt mit 897-304,41 DM angegebenen Brutto-Frachteinnahmen, die die KHG im Jahre 1962 aus ihrem eigenen Betriebe der Trfll erteilt und ihr von anderen Betrieben zugeführt haben will. Er steht auf dem Standpunkt, der Beklagte persönlich habe sich in jenem Vertrage vom 1. März 1962 verpflichtet, das auf 10 Jahre verteilte Entgelt für den "Goodwill” der Trf^ zu bezahlen. Allerdings sei es ihm überlassen gewesen, diese Zahlungen über irgendeine seiner Firmen laufen zu lassen, um sie steuerlich möglichst günstig absetzen zu können.
Der Beklagte hat seine Passivlegitimation bestritten, weil er den Vertrag vom 1. März 1962 namens der GSH unterschrieben habe. Außerdem hat er eingewandt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 GüKG nichtig, weil die TrfP am Ende eines Jahres die ihr nach dem Gütei’fern-verkehrstarif unabdingbar zustehenden Frachten wieder habe zu dem Teil rückvergüten sollen. Schließlich hat er vorgetragen, der Kläger und sein Vater hätten ihn beim Erwerb der Tr|0 über deren wahren Wert getäuscht, so daß ihm, d.h. seiner GSH, ein Schaden von mehreren 100.000 DM entstanden 3ei. Er hat sich auf die wegen dieser Frage mit dem Vater des Klägers bald nach dem Abschluß der Verträge geführte Korrespondenz bezogen, in der er die Streichung der 7 1/2 #igen Rückzahlungen verlangt hat, und behauptet,
 der Kläger und sein Vater hätten schließlich zugestimmt, den "Besonderen Vertrag" zu vernichten. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit der behaupteten Üchadensersatzforderung auf, die ihm die GBH inzv/iachen abgetreten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägerä zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt dieser sein Zahlungsverlangen weiter.
BntacheidungsgrUnde:
I.
Das Landgericht war der Ansicht, der Beklagte persönlich sei der Schuldner des eingeklagten Anspruchs. Der Beklagte habe nämlich den Vertrag vom 1. März 1962 nur mit seinem Hamen unterschrieben, während bei den beiden anderen Verträgen angegeben sei, für welche der jeweils in Betracht kommenden Gesellschaften und Firmen unterschrieben worden sei. Außerdem hat sich das Landgericht auf den Satz des Vertrages gestützt, der lautet:
"Y/ie und durch welche ihrer Firmen, Sie, Herr Ha^|^ die Auszahlungen durchführen lassen, bleibt Ihnen überlassen." Trotz Bejahung der Pasaivlegitimation des Beklagten hat dao Landgericht jedoch die Klage abgewiesen, weil der Vertrag gegen die §§ 5* 22 Abs. 2 GüKG verstoße.
Das Berufungsgericht hat die letztere Frage - ebenso wie andere, die Gültigkeit des Vertrages berührende Fragen -dahingestellt sein lassen, weil es überzeugt ist, daß der Beklagte den Vertrag nicht in eigenem Hamen, sondern namens
 
der Göll unterschrieben habe» Nach seiner Auffassung ergibt sich das aus den Umständen, die mit dem Abschluß des Vertrages Zusammenhängen. Bei dieser Würdigung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zahlungen von jährlich 7 1/2 $ der Frachten nichts anderes gewesen seien als die auf rd. 250.000 DM bewertete, auf zehn Jahre verteilte und in ihrer genauen Höhe von den Einnahmen abhängig gemachte Vergütung für den Geschäftswert (den Goodwill) der i'rflp. Dies habe gerade auch der Kläger immer vorgetragen, ergebe sich überdies daraus, daß in dem Brief vom 1. März 1962 die Zahlung als "Gegenwert für den Verkauf der Firma”, d.h. der Trfl^, bezeichnet worden sei. Sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, der Klaganspruch nichts anderes als ein Teil des Kaufpreises, so müsse davon ausgegangen werden, daß Schuldner dieses Kaufpreises derjenige sei, der die welcher der verkaufte Goodwill angehaftet habe, gekauft und den im notariellen Vertrag beurkundeten Preis bezahlt habe: also die G8H und nicht der Beklagte persönlich.
II.
Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit zahlreichen, auf Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rügen. Damit kann sie aber nicht durchdringen.
1. Die äußere Form des "Besonderen Vertrages” könnte allerdings für den Standpunkt des Klägers sprechen, daß sich der Beklagte - mag er auch die	selbst,	ihre	Substanz,
 für seine GSH gekauft haben - insoweit persönlich verpflichtet habe, als es um das Entgelt für den Goodwill ging. Insofern kann sich der Kläger sowohl auf § 164 Abs. 2 BGi
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wie auf § 35 Abs. 3 GrabHG stützen. In aller Regel wird der, der einen Vertrag unterschreibt, als Vertragspartner und Schuldner der übernommenen Verpflichtungen anzusehen sein, wenn er nicht durch einen Zusatz, durch Hinweis auf die von ihm vertretene Firma usw. klarstellt, daß er nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen handelt. Jedoch kommt es, wie § 164 Abs. 1 3atz 2 BGB hervorhebt, nicht so sehr auf diese Äußerlichkeit an, sondern mindestens ebenso sehr auf die Umstände des Falles. Insofern hat jedoch das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, hier sei der Wille des Beklagten, namens der GSH zu kontrahieren, erkennbar hervorgetreten. Bei dieser Frage handelt es sich im wesentlichen um eine Würdigung der Umstände, die grundsätzlich dem Tat-richtor Vorbehalten ist. Vor allem geht es darum, wie der Inhalt des "Besonderen Vertrages" auszulegen ist - auch insofern also um eine Frage, deren Nachprüfung durch das Revisionsgoricht enge Grenzen gezogen sind. Entgegen der Meinung der Revision kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen oder in sinnwidriger Weise gewürdigt hätte. Seine Beurteilung enthält keine Widersprüche und ist zu demindest möglich.
2.	Das Berufungsgericht hat sich nicht mit einer formalen Würdigung der Vertragsurkunde begnügt. E3 hat die Absprache vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sie etwa in Wirklichkeit als eine Vereinbarung unter den wirtschaftlich beteiligten natürlichen Personen zu verstehen sei (BU 3. 9)» Dafür konnte sprechen, daß es dem Beklagten - als dem "Herren" mehrerer Unternehmen - ersichtlich zunächst Überlassen worden war, ob er die TrflP für eines seiner Unternehmen erwaz'b oder etwa gar selbst. Wenn er sich entschlossen hatte, sie für eines seiner Unternehmen zu kaufen, und zwar für seine GSH, so mußte daraus nicht
 
folgen, daß diese auch verpflichtet sein sollte, den gesamten Kaufpreis zu zahlen. Denkbar wäre es gewesen, daß er seine GSH veranlaßt hätte, den Kaufpreis für die Sachwerte der Trf9 Mit 20.000 DM zu bezahlen, daß er aber die künftige laufende Last (7 1/2 $ aus den Krachte innahmen) nicht seiner G$H hat aufladen wollen, sondern selbst tragen wollte - zu demal er nicht gehindert war und es auch keiner Absprache bedurfte (§§ 267, 362 BGB), diese Zahlungen durch irgendeine seiner Firmen ausführen zu lassen. Welchen Weg er wählte, hatte das Berufungsgericht aus der Vertragsurkunde, vor allem aus deren Inhalt, aber ebenso sehr aus den für deren Auslegung maßgebenden Umständen zu ermitteln. Bei diesen Erwägungen hat cs mit Recht in erster Linie berücksichtigt, daß die steuerlichen Auswirkungen bei jedem der in Betracht kommenden Wege verschieden sein konnten - dies vor allem dann, wenn daran gedacht v/ar, nicht nur "legale" Absetzungsund Abschreibungsmöglichkeiten auszunutzen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Berufungsgericht z,\i, den Ergebnis gelangt, es spreche nicht genügend für ein Interesse des Beklagten, sich persönlich zur Zahlung der 7 1/2 ^ zu verpflichten, vielmehr gebühre dem sich aufdrängenden Gedanken der Vorzug, diese Kaufpreis-Raten habe der zu zahlen, der den Kaufgegenstand erworben habe, also die GSH.
2. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
a)	Daraus, daß der Vertrag auf privatem Brief-Papier geschrieben war und geheimgehalten werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht schon zu schließen, daß der Beklagte habe selbst haften wollen. Gewiß sollte der Vertrag nicht zu den Geschäftspapieren der GSH gelangen. Denn dann wäre dem Beklagten bzw. seiner Firma nichts anderes Übrig
 geblieben, als in den Bilanzen den erworbenen und mit mindestens 250o00C DM bewerteten Goodwill zu aktivieren, so daß es nicht viel genützt haben würde, daß die jährlichen Zahlungen an den Kläger und seinen Vater als "Betriebsausgaben" abgesetzt werden konnten. Offenbar wollte er eben deshalb diese Ausgaben über eine seiner anderen Firmen laufen lassen, weil ihnen dort nicht in sogleich erkennbarer Weise ein zu versteuerndes und nicht abschreibbares Aktivum gegenüberstehen mußte. Y/enn das Berufungsgericht in dieser Weise, dem Kläger folgend, die Worte "wie und durch welche Ihrer Firnon, Sie, Herr	die	Aus-
zahlungen durchführen lassen, bleibt Ihnen überlassen" versteht, so ist diese Auslegung mindestens möglich. Sie kann daher von der Revision nicht mit Brfolg angegriffen werden.
Damit, daß sich der Beklagte als Herr seiner zahlreichen Unternehmen vorbehielt, die jährlichen Zahlungen als Betriebsausgaben eines seiner Unternehmen verbuchen und steuerlich absetzen zu lassen, konnte das Berufungsgericht auch erklären, warum der Vertrag in der Form eines persönlich gehaltenen Briefes des Klägers und seines Vaters an den Beklagten gehalten war, in welchem er diesen auch einmal unmittelbar mit "Hie, Herr	anredet.	Dieser
 Umstand mußte bei der vom Berufungsgericht angenommenen Zweckrichtung des "Besonderen Vertrages", nämlich steuerliche Manipulationen zu ermöglichen, nicht gegen seine Auffassung sprechen, daß der hier versprochene Raten-Kauf-preis ebenso wie der Kaufpreis von 20.000 DM dann von der GSH zu zahlen sein würde, wenn es nicht zu der an sich vorgesehenen "Abwicklung" des Raten-Kaufpreises über andere Firmen kam, dieser vielmehr eingeklagt werden mußte. In diesem Falle mußte sich enthüllen, daß Schuldner der Raten eben doch die GSH war und der Beklagte nur das Recht hatte, "Zahlstellen" für diese Raten zu bestimmen.
11
b)	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Vertrages lückenhaft und unrichtig gewürdigt.
Daß Gläubiger der Raten nicht nur der Kläger, der Verkäufer der Tx^B, sein sollte, sondern auch sein Vater, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Mitberechtigung des Vaters erklärt sich schon daraus, daß die Raten das Entgelt für jenen Kundenstamm waren, den die MG, damit also auch der Vater des Klägers, der abgetreten hatte. Fehl geht auch die Ansicht der Revision, daß dann, wenn der auf zehn Jahre verteilte Goodwill von 250.000 DM ein Teil des für die Trflp geschuldeten Kaufpreises gewesen sei, die Vereinbarung dieser Raten-Zahlungen bereits in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sein müßte. Hierbei übersieht sie, daß über diese Absprache volles Stillschweigen Dritten gegenüber gewahrt werden sollte.
c)	Die Revision behauptet, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 1962 nicht berücksichtigt, obschon sich aus diesem ergebe, daß der Beklagte stets davon ausgegangen sei, die ratenweise zu zahlenden 250.000 DM persönlich zu schulden. Die Rüge ist unbegründet. Dieses Schreiben ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt. Aus ihm ergibt sich zudem nichts dafür, daß der Beklagte sich persönlich für den Schuldner gehalten habe. Daß er die GSH als Schuldnerin angesehen hat, konnte das Berufungsgericht übrigens auch daraus entnehmen, daß das letzte, in dieser Sache zwischen dem Beklagten und dem Kläger gewechselte Schreiben vom 9«. Dezember 1963 vom Justitiar der GSH geschrieben war und daß es hier, ohne
"U
 
daß der Kläger auf dieses Schreiben geantwortet hätte, heißt: "Im Hinblick darauf, daß (der Beklagte) den notariellen Kaufvertrag vom 1. März 1962 als Geschäftsführer unserer Gesellschaft geschlossen und auch in allen voraufgegangenen und nachfolgenden Verhandlungen als durch uns beauftragt gehandelt hat, ..
d)	Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die vom Kläger benannte Zeugin Br. MaflHHP nicht vernommen. Bas folgt schon daraus, daß der Kläger diese Zeugin nicht zu der Frage benannt hat, ob der Beklagte sich persönlich verpflichtet hatte.
3.	Bie Revision beruft sich darauf, daß der Beklagte dem Kaufmann Br. HeflHHi, dem Geschäftsführer der Bg^lBI Gesellschaft, der er 1964 die Tank-Reederei-R®P-GmbH zusammen mit der GOH verkauft habe, nichts davon gesagt habe, daß diese verpflichtet sei, dem Kläger oder dessen Vater noch mindestens 250.000 DM, auf zehn Jahre verteilt, zu zahlen. Auch dieser Angriff der Revision hat keinen Erfolg.
Es kann schon zweifeihaft sein, ob der Kläger dieses Vorbringen überhaupt in der zv/eiten Instanz wiederholt hat.
Es ist jedenfalls nicht ausdrücklich in den Schriftsätzen des Berufungsrechtszuges erwähnt. Boch mag zu Gunsten der Revision angenommen werden, daß die im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahmen auf das Vorbringen der ersten Instanz auch das in Rede stehende Vorbringen des Klägers decken (vgl. den Tatbestandberichtigungs-Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Bezember 1966). Auch dann wäre die Rüge der Revision unbegründet. Der Beklagte hat stets darauf hingewiesen, daß er seit Mitte 1963 glaubte, der Kläger habe auf weitere Zahlungen endgültig verzichtet und deshalb
 
den ’’Besonderen Vertrag” vernichtet. Schon dies erklärt, warum dem Käufer der G8H nicht gesagt worden ist, er müsse noch mit Forderungen des Klägers für den Goodwill der Trflto rechnen. Bas Berufungsgericht hat sich allerdings mit diesem Punkt nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Bas gefährdet jedoch das angefochtene Urteil nicht. Vom Tatrichter kann nicht verlangt werden, sich in seinem schriftlichen Urteil mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei ausdrücklich auoeinandorzusetzen (BGHZ 3» 162, 175}«
Im übrigen spricht auch der Verkauf der GSH dafür, daß der Beklagte wohl kaum persönlich für die 7 1/2 # der Prachteinnahmen hat haften wollen. Biese Verpflichtung mußte vielmehr die GSH treffen, die auch bei einem Wechsel ihrer Anteilseigner weiterverpflichtet blieb und die genaue Höhe der jährlichen Schuld berechnen konnte.
III.
1; Es besteht kein Anlaß zur Prüfung der Frage, ob etwa der Beklagte, obschon er als Vertreter der GSH gehandelt hatte, deshalb auch (neben .ihr) persönlich haftet, weil er an dem von ihm abgeschlossenen Geschäft persönlich wirtschaftlich Interessiert war (vgl. BGHZ 14, 313, 318; Senatßurteil vom 21. März 1967 - VI ZR 164/65 - LM § 276 BGB /naf Kr. 4)- Benn hier geht es nicht darum, daß der Kläger oder sein Vater durch die vom Beklagten geführten Vertrags-Verhandlungen Schaden erlitten haben, sondern um deren Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Erfüllung schuldet aber nur die vom Beklagten vertretene GSH; ein Burchgriff auf den Beklagten persönlich in dem Sinne, daß er für die Erfüllung der Leistung einzustehen hätte, die der von ihm vertretenen juristischen Person abliegt, kommt ohnehin nicht
 
TU
in Betracht (BGH Urteil vom 5. April 1967 - VIII ZR 82/64 = LU § 276 Fa Nr. 21 = MDR 1967» 667)« Auch der Kläger hat niemals geltend gemacht, daß der Beklagte jedenfalls Mit-Gchuldner neben der GSH sein könnte.
2. Das Berufungsgericht hat somit seine Auffassung, daß der Kläger nicht den Beklagten, sondern die GSH in Anspruch nehmen muß, nach alledem rechtlich einwandfrei begründet und daher die Klage mit Recht abgewiesen. Infolgedessen kommt es auf die anderen vom Beklagten erhobenen Einwendungen nicht an, vor allem nicht auf die Frage, ob mit dem "Besonderen Vertrag" eine tarifwidrige Begünstigung durch den Fernver-kehrsunternehmer bezweckt worden war (§§ 5> 22 Abs. 2 Satz 2 GUKG). Auch bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob dieser Vertrag, wenn er dem Beklagten eine "steuerersparende"Auszahlung über eines seiner Unternehmen ermöglichen sollte, in vollem Umfang nichtig sein könnte, so daß für den mitverkauften Goodwill keinorlei Entgelt zu zahlen wäre.
Engels	Hanebeck	Br. Bode
 Dr. Weber	Sonnabend