Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sicn selbefc schädigt und dadurch einen anderen davor bs-« wahrt,, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen0 Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen* Der Anspruch setzt voraus., daß sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs« 2 StVG entlasten kann« Die Klägerin ist der Ansicht?;der Beklagte sei nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und aus dem Gesichtspunkt der Selbstaufopferung in Geschäftsführung ohne Auftrag (§§*'677j 683 §GB) verpflichtet, die durch den Unfall entstandenen Aufwendungen zu ersetzen« Sie hat mit der Klage Zahlung von 2»67053r6 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung verlangt* Ua3 Landgericht hat der Klage stattgegeben«, Auf die-Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Klage^ anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt, erlclärjM als die Klägerin im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leist™ gen die Erstattung der1Hälfte der dem Maschinenschlosser -Peter durch den Unfall vom 29* April 1958 entstandenjäl Schäden begehrt. 823 BGB herleitet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfel^ angenommen, daß der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt nick in Anspruch genommen werden kann, weil' nicht bewiesen istj daß ihn ein Verschulden trifft, Hach der Überzeugung des B|* fungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte Sie 'geht dabei aber von einem Sachverhalt aus, der nicht bewiesen ist und nach der nicht su beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht bewiesen werden kann* Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte das Ausbiegen nach links in die Fahrbahn des Kraftwagens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte'vermeiden können«, Nur wenn das erwiesen wäre, könnte eine Deliktshaftung des Beklagten in -Betracht kommen<, Einsatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern dio- Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach * Das;Berufungs^-gericht meinti SflHBhabe dadurch, daß er den Wagen vordem Beklagten nach rechts heruinriß und'auf den Acker lenkte, ein Geschäft <*es Beklagten geführt, das dessen Interesse upd dessen Willen entsprochen habe, denn er habe den Beklagten davötv bewahrt, überfahren und dabei verletzt, wenn nicht gar getötet zu werden«, Die Schäden, die SfllB) dadurch erlitten habe, seien Aufwendungen zürn Zwecke der Geschäftsführung und daher vom Beklagten zu* erstatten. Die Revision irrt, soweit sie meint, der Unfall sei für] S®BBkcin unabw endbar es Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen, so daß ein Ersatzanspruch der Klägerin aus §§• 677, 685 BGB schon aus diesem Grunde verneint werden müsse] Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit seinem Wagen außerhalb einer Ortschaft auf einer freiet und übersichtlichen Landstraße erster Ordnung gefahren* Seine Geschwj.ndi gke it von 50 bis 60 km/h war den st r aß en~ -Verhältnissen angemessen» Das Verhalten der entgegenkommenden Radfahror, die vorschriftsmäßig auf ihrer rechten Stra% Seite hintereinander ,fuhren, bot keine Anzeichen dafür, dafll sie sich ooi einer weiteren 'Annäherung des Wagens Verkehrs-widrig verhalten wurden« Der Beklagte bog, wie er selbst angibt a mit seinem Fahrrad plötzlich nach links , als der Wagen schon auf 6 rat herangekommen war« Er' wäre angefahren worden, wenn das Steuer seines Wagens nicht nach rechts gerissen hätte.- Das Berufungsgericht hat ausgefuhrt: Wenn die Entfernung auch etwas mehr als 6 m betragen habe, so folge doch aus dem Vortrage des Beklagten, .der mit den Behauptungen der Klägerin und dem. Die Revision mbint, SMMP habe sich bei der Annäherung an die ihm entgegenkommenden jugendlichen Radfahrer nicht richtig verhalten; er habe mit Unbesonnenheiten der Jungen rechnen und deshalb die Geschwindigkeit seines Wagens weit unter 50 bis 60 km/h herabsetzen müssen« /Mit diesem Verlangen überspannt sie die Anforderungen an ‘die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, S®BBB|habc nicht damit zu rechnen brauchen, daß einer der Radfahrer plötzlich ohne ersichtlichen Grund in die Gegenfahrbahn einbiegen werde. 2«) Ist aber der Entlastungsbeweis des § 7 Abs« 2 StVG geführt, so stellt sich jetzt die bisher nicht entschiedene Frage, ob im übrigen die Voraussetzungen der Geschäftsf^Si rung ohne Auftrag gegeben sind, wenn ein Kraftfahrer in-einer kritischen Lage unter eigener Gefährdung einen Ver-; kehrsunfall zu vermeiden sucht und dabei Schaden erleidet«! die Pflicht habe, seinerseits.alles zu tun, um einen Unfall su vermeiden (vgl'o OLG Koblenz, Larenz und Werner Wüssow aaO)o Per Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sein leben ernstlich zu gefährden, um von einem anderen Verkehrspartner eine Gefahr abzuwenden.«. Straßenverkehrsordnung sinnt ihm nicht an, daß er einen anderen schont und sich opferty ": wenn or trotz .Anwendung der äußersten Sorgfalt in die Lage gerät, entweder sich in Lebensgefahr zu begeben oder den anderen zu überfahren (so zutreffend Staudinger-Nippcrdcy auO) o Palls SHHI sich darauf beschränkt hätte, zu bremsen und auf der Straße auszuweichen, so hatte er schon damit seine - Pflichten aus § 1 StVO erf üllt <>■ Er könnte nicht nach § 7 StVG zur Verantwortung gezogen .werden, wenn der Beklagte dabei angefahren worden wäre« Baß mehr getan und nicht nur sich, sondern auch die anderen Insaßen des Wagens in Gefahr gebracht hat, ist daher nicht als die Erfüllung einer Hechtspflicht, sondern als ein Akt der Menschenhilfe anzu- . Ba die Rot-tung des Beklagten aus der Gef&hrenlage schon seiner Natur nach in dessen Bereich fällt, spricht schon eine gewisse Vermutung dafür, daß das Geschäft für den anderen, den es angeht, besorgt worden ist« Fahrer "bis zu seinem Entschluß zur Verfügung steht, überhaupt* zu solchen Erwägungen kommt und ob der etwaige Gedanke an ein Strafverfahren oder an einen Zivilprozeß bei einem Kraft-; fahrer, der selbst verkehrsgerecht gefahren ist, ausreichen, kann, um das eigene leben, mindestens die eigene Gesundheit, und auch die Gesundheit und das Beben seiner Fahrgäste zu gefährden» Viel näher liegt die Annahme, daß ein Kraftfahrer in dieser kritischen Lage an den gefährdeten Menschen denkt und das Steuer seines Y/agens in dem Bestreben herumreißt, den anderen nicht zu überfahren» In der Mehrzahl der Fälle ist davon auszugehen, daß die Handlungsweise des Fahrers von diesem Bestreben bestimmt, zu dem.mindesten weitgehend* mitbestimmt wird» Jedenfalls hat das Berufungsgericht in dem jetzt zu entscheidenden Falle festgestellt9 daß dies für SflMPdie Triebfeder seines Handelns war» d) Daß bei einer mit Gefahren verbundenen-Geschäftsführung ohne Auftrag auch Schäden des Geschäftsführers .zu den nach §§ 683, 670 BGB au ersetzenden Aufwendungen gehören, 'ist1heute allgemein anerkannt und wird,auch, von der Revision nicht angezweifelt (vgl» das Urteil BGHZ 33 5 251» 257)« 39) Indes darf bei der Prüfung* in welchem Unfang der Gerettete Ersatz, zu leisten hat,nicht verkannt werden, daß der erst in der Rechtsprechung entwickelte Ersatzanspruch des Geschäftsführers in solchen Retfcungefallen gegenüber dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Ersatz für vermögensrechtliche Aufwendungen Besonderheiten zeigt, denen ein voller Schadenersatz nicht immer gerecht, wird» Das zeigt sich gerade in einem Palle wie dem vorliegenden, in dem s.ov/ohl das beklagte Kind - davon muß hier ausgegangen werden - wie auch sMMHPsehuldlos i*1 eine plötzliche. wagen zurückreißt und sich dabei Verletzungen zuzieht,,mag es, da er in keiner Weise izu dem Entstehen der, Gefahren läge beigetragen hat, in der Regel gerechtfertigt sein, ihm im vollen Umfang Ersatz seiner Körperschäden zuzubilligen<, Dagegen wäre es kein sachgerechtes Ergebnis, wenn man dem zur Rettung des Kindes handelnden Kraftfahrer, obwohl die . konkrete Gefahrenlage durch sein Fahrzeug mit herbeigeführt worden ist, stets vollen Ausgleich seiner Schaden gewähren wollteo Daß er den Entlastungsbeweis des § 7 Abs- 2 StVG führen'' kann, hindert nicht, seine Ansprüche wegen der Mitverur- ■ sachung des Schadens zu mindern« Auch der Beklagte wird entgegen dem allgemeinen Grundsatz des Haftpflichtrechts, daß ein Radfahrer nur bei Verschulden für die Folgen eines Verkehrsunfalls aufzukommen hat, nach den Vorschriften der Ge- schuftsführung ohne Auftrag allein auf Grund der Verursachung des Unfalls zu dem Auf.Wendungsersatz herangezogen« Bann ist es aber gerecht, bei der Verteilung des Schadens auch die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr als eine der Ursachen des Unfalls zu berücksichtigen« der sonst unser .Schadensrecht beherrscht, und das Prinzip des vollen Ersatzes aller sach^-gemaßen Aufwendungen, aas im Auftragsrecht gilt, folgerichtig durchzuführeno Vielmehr muß dem Richter eine gewisse Freiheit bei der Bemessung des Ersatzanspruchs eingeräumt werden, damit er so der gemeinsamen Gefahrlage der Beteiligten und dem vom Kraftfahrer mit gesetzten Beitrag zu dem Entstehen der Gefahr Rechnung tragen kann* Da der Anspruch des Retterq auf Ersatz von KörperSchäden gegen den Begünstigten erst in ;der Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden ist, verstößt es nach Ansicht des Senats auch nicht gegen den Grundsatz der Bindung des Richters an das Gesetz, wenn die richterliche Rechtsfortbildung bei der Bemessung Von der gleichen Auffassung hat sich, im Ergebnis auch; das Oberlandesgericht- leiten lassen, das ebenfalls den Anspruch des Kraftfahrers auf vollen Schadensersatz abgelehnt hat und ersichtlich davon ausgegangen ist, daß dem Beklagten ohne das herankommende Kraftfahrzeug und die von ihm aus™, gehende Gefahr nichts passiert wäre«. Diedern Umstand hat es Rechnung getragen und so zugleich berücksichtigt, daß das Risiko der plötzlich für die beiden Beteiligten entstandenen Gefahrläge angemessen verteilt werden muß« Diese Bösung 'wird der Eigenart des Palles gerecht« Daß das Berufungsgericht bbi der Bemessung ^er Entschädigung die Ansprüche auf die Hälfte gekürzt hat, ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso Brüggemann, DAR 1954? Allerdings genoß SflBHi hen Schutz der Sozialversicherung* Abgesehen davon, daß er den Unfall auf einer Berufsfahrt erlitten hat, war er auch durch § 537 Nr* 5 a RVO geschützt,' denn nach dieser Bestimmung sind Personen, die ohne besondere rechtliche Verpflichtung einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr .retten oder zu retten unternehmen, ebenfalls versicherte Schoch war also Versicherter im Sinne des § 898 RVOe Bie Anwendung dieser. Bestimmung muß ali'er ■ '' daran scheitern, daß dejr Beklagte im Verhältnis zu Schoch kein Unternehmer (§ 633 BVO) war und daß auch kein Grund he-steht, ihn wie einen Unternehmer zu behandeln* Bas hat das, 'Landgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 15» September I960 (VersR 1961, 209) zutreffend dargelegt» Seinen Ausführungen ‘ ist beizutreten» Berücksichtigt man den Sinn und 2weck des § 898 RVO, so ist auch für eine entsprechende Anwendung dieser Best im* mung kein Raum» Sie stellt den Unternehmer von der Haftung . • daß der durch die Rettung Begünstigte durch diese Regelung von seiner Haftung aus «dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung •ohne Auftrag 'freigestellt werden sollte« Der Anspruch des Retters 1st unbeschadet seiher besonderen Eigenart doch auf Ausgleich eines Schadens gerichtet und gehört daher zu den Ansprüchen, die nach dem Grundgedanken de,s § 1542 RVO dem Sozialversicherungsträger als Ausgleich dafür zustehen sollen, daß er dem Schaden kongruente leistnng^n gewährt« Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit § 1542 PVQ, •zur Hälfte dem Grunde nach bejaht hat« Hamit sind dieBevi~: sion des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin unbegründet,, Sie waren, daher surückzuweisen«
Nachschlagewerk: ' ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 677, 683 Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sicn selbefc schädigt und dadurch einen anderen davor bs-« wahrt,, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen0 Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen* Der Anspruch setzt voraus., daß sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs« 2 StVG entlasten kann« BGH, Urto v„ ^7o November 1962 - VT ZK 217/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VI ZR 217/61 Verkündet am 27 o November 1962 Juctizsekretär als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle., Im Namen . d e s Volkes In dem Rechtsstreit dos Schülers Norbert in OBi gesetzlich verti*eten durch seine Eltern, a) den Invaliden Herbert IJBB? ebenda, 'b) die Ehefrau Gerda gebe KBIV ebenda 3 Beklagten3 Berufungsklägers Frozeßbevollmäetotigter: Rechts und Revisionsklägers, gegen die und sgenossen Schaft (Gosv-tzllche Unfallversicherung), vertreten durch ihren Vorstand, in uBmi^ K.BBB3*<:ra®e Klägerin3 Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevdllmächtigter: Rechtsanwalt Prof» pr« BHH i hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* .'Oktober 1962 unter Mitv/irkun der Bundesrichter pr» Kleinev/efers, Dr„ K« E» Meyer« Kanobcck, pr» Bode und Pr» Hauß für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision, der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts PUüseldorf vom 270 Juli 1961 werden zurückgowiesen» Pio Kosten des Revisionarechtozages werden gegeneinander aufgehoben» Von Rechts v/egen - 2 Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfall*^ Versicherung die auf sie übergegangenen Ansprüche des Motorenschlossers Peter SHI auf Ersatz von Schäden aus dem Unfall geltend? den SfllBB&m 29*.April 1958 erlitten hat* $HHB befuhr an diesem Tage mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) die KMHHHHI Landstraße von in. Richtung und hielt dabei eine Geschwindigkeit von 5o bis 6o km/h ein«Kurz vor dem Kilometerstein 3 kamen ihm auf der dort geraden.und übersichtlichen Bandstraße erster Ordnung auf Fahrrädern drei Schüler im Alter von 10-11 Jahren . entgegen? die Hintereinander auf der für sie rechten Fahr-bähnoeitc fuhren» Als sich der Wagen, dem als letzten fahrenden Beklagten bis auf etv/a 6 m genähert hatte ? bog dieser plötzlich nach links in die Fahrbahn des Y/agens ein» . riß den Wagen vor dem Beklagten r^ach rechts und geriet mit seinem Fahrzeug auf einen Acker» Als er dort einen Baum umfuhr? schlug der Wagen auf die rechte Seite» sflHP brach sich einen Unterarm und erlitt Platzwunden am Kopf» Er war längere Zeit arbeitsunfähig» .. / Die Klägerin ist der Ansicht?;der Beklagte sei nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und aus dem Gesichtspunkt der Selbstaufopferung in Geschäftsführung ohne Auftrag (§§*'677j 683 §GB) verpflichtet, die durch den Unfall entstandenen Aufwendungen zu ersetzen« Sie hat mit der Klage Zahlung von 2»67053r6 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung verlangt* Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Ihn treffe keine Schuld lan dem. Unfall» Er sei zunächst an zweiter Stelle vor dem Schüler gefahren» Dieser habe ihn dann kurz vor der späteren Unfallstelle überholt und beim Einordnen nach rechts behindert,1 so daß sein Vorder^ rad mit dem Hinterrad des JM|Min Berührung gekommen sci.Ulj das Gleichgewicht zu halten, habe er nach 1 links abbiegen tniioj Soweit der Klageanspruch aus §§'677, 683 BGB hergeleitet v/irlf ist der Beklagte dem Zahlungsverlangen der Klägerin aus reqlä liehen Gründen entgegengetreten„ Ua3 Landgericht hat der Klage stattgegeben«, Auf die-Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Klage^ anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt, erlclärjM als die Klägerin im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leist™ gen die Erstattung der1Hälfte der dem Maschinenschlosser -Peter durch den Unfall vom 29* April 1958 entstandenjäl Schäden begehrt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Mit der ■vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beaü tragt der Beklagte, die Klage im vollen Umfange abzuweisen, Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angoachlossen» Sie ; erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen UrtoilpL 'iJI Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzu-: weisenp 'Ent Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus §§1542 RVO,. 823 BGB herleitet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfel^ angenommen, daß der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt nick in Anspruch genommen werden kann, weil' nicht bewiesen istj daß ihn ein Verschulden trifft, Hach der Überzeugung des B|* fungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte durch JfBH^kerraschend behindert worden und deshalb mit seinem Fahrrad unverschuldet in die Fahrbahn des herankom-inenden Kraftwagens geraten ist* Die Anschlußrevision versucht zwar, gleichwohl ein Verschulden des Beklagten; .darzulegeno. Sie 'geht dabei aber von einem Sachverhalt aus, der nicht bewiesen ist und nach der nicht su beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht bewiesen werden kann* Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte das Ausbiegen nach links in die Fahrbahn des Kraftwagens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte'vermeiden können«, Nur wenn das erwiesen wäre, könnte eine Deliktshaftung des Beklagten in -Betracht kommen<, I ' 1 ■ IIo . ■ ■ ' ■■ Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auf G-runü der §§' 677, 683, 670 BGB bejaht. Nach1 diesen Bestimmungen kann derjenige, der für einen anderen, ohne von ihm beauftragt oder i . " ihm gegenüber sonst berechtigt 2u sein, ein Geschäft besorgt., Einsatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern dio- Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach * Das;Berufungs^-gericht meinti SflHBhabe dadurch, daß er den Wagen vordem Beklagten nach rechts heruinriß und'auf den Acker lenkte, ein Geschäft <*es Beklagten geführt, das dessen Interesse upd dessen Willen entsprochen habe, denn er habe den Beklagten davötv bewahrt, überfahren und dabei verletzt, wenn nicht gar getötet zu werden«, Die Schäden, die SfllB) dadurch erlitten habe, seien Aufwendungen zürn Zwecke der Geschäftsführung und daher vom Beklagten zu* erstatten. «Xedocfy seien die Schadet! nur zur Hälfte zu ersetzen, weil sie auch durch die Gefahr mitvsrur-sacht worden seien, die SflBBmit seinem Kraftwagen in den Verkehr getragen habe. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis boizutreten«, Io) Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Dragea. ob ein Kraftfahrzeughalter in einem solchen Falle der Bettung eines anderen Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohneAuftrag■stellen kann, bisher nicht abschließend entschieden, sondern,nur ausgesprochen, daß solche Ansprüche jedenfalls dann zu verneinen sind, wenn der den Ersatz Fordernde den Entlastungsbev/eis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann (vgl» Urteile.des BGH vom 19« März 1957 - VI ZR 29/56 - DAR 1,957, 183 = ‘■WSv.12, 405 = VcrsR 1957, 340; vom 17. Dezember 1957 - VI 2R 288/56-VersR 1958, 168 und vom 11° Juli 1956 - VI ZR 14-0/57 ~ VersR 1958, 646)0 In einem solchen Falle läßt das Gesetz den Kraftfahrzeughalter für den Schaden e-instehen, der. einem, anderen durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht° ' Dann mutet es ihm aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last fallenden fremden Schaden zu vermeiden«' Hier wird ein Geschäft besorgt, das das Gesetz dem Hechts- kreis des Kraftfahrzeughalters zurechnet»Es geht nicht am 1 1 : diese vom Gesetz gewollte Risikoverteilung mit Hilfe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag beiseite zu schiebeno ,r / I - „ • Die Revision irrt, soweit sie meint, der Unfall sei für] S®BBkcin unabw endbar es Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen, so daß ein Ersatzanspruch der Klägerin aus §§• 677, 685 BGB schon aus diesem Grunde verneint werden müsse] Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit seinem Wagen außerhalb einer Ortschaft auf einer freiet und übersichtlichen Landstraße erster Ordnung gefahren* Seine Geschwj.ndi gke it von 50 bis 60 km/h war den st r aß en~ -Verhältnissen angemessen» Das Verhalten der entgegenkommenden Radfahror, die vorschriftsmäßig auf ihrer rechten Stra% Seite hintereinander ,fuhren, bot keine Anzeichen dafür, dafll sie sich ooi einer weiteren 'Annäherung des Wagens Verkehrs-widrig verhalten wurden« Der Beklagte bog, wie er selbst angibt a mit seinem Fahrrad plötzlich nach links , als der Wagen schon auf 6 rat herangekommen war« Er' wäre angefahren worden, wenn das Steuer seines Wagens nicht nach rechts gerissen hätte.- Das Berufungsgericht hat ausgefuhrt: Wenn die Entfernung auch etwas mehr als 6 m betragen habe, so folge doch aus dem Vortrage des Beklagten, .der mit den Behauptungen der Klägerin und dem. Ergebnis des. Ermittlungsverfahrens übereinstirame, daß schnell reagiert habe und daß der Unfall durch ein Bremsen nicht mehr habe vermieden werden können» Legt man diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zugrunde1, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß i stHBB nach - § 7 Abs» 2 StVG entlastet ist« Die Revision mbint, SMMP habe sich bei der Annäherung an die ihm entgegenkommenden jugendlichen Radfahrer nicht richtig verhalten; er habe mit Unbesonnenheiten der Jungen rechnen und deshalb die Geschwindigkeit seines Wagens weit unter 50 bis 60 km/h herabsetzen müssen« /Mit diesem Verlangen überspannt sie die Anforderungen an ‘die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, S®BBB|habc nicht damit zu rechnen brauchen, daß einer der Radfahrer plötzlich ohne ersichtlichen Grund in die Gegenfahrbahn einbiegen werde. Auf ein so ungewöhnliches : Verhalten braucht sich auch der besonders --orgfaltigc Kraftfahrer selbst gegenüber 10 bis 1X~jähriger* Radfahrern nicht einzustellen, solange ihr Verhalten keinen Anlaß zu einer solchen Befürchtung bietet» . 2«) Ist aber der Entlastungsbeweis des § 7 Abs« 2 StVG geführt, so stellt sich jetzt die bisher nicht entschiedene Frage, ob im übrigen die Voraussetzungen der Geschäftsf^Si rung ohne Auftrag gegeben sind, wenn ein Kraftfahrer in-einer kritischen Lage unter eigener Gefährdung einen Ver-; kehrsunfall zu vermeiden sucht und dabei Schaden erleidet«! . '!<K Sic wird bejaht von Brüggemann BAR 1954? 151 ff; ^rman BGB 3° Aufl o. Vorbem.o 2 c zu § 677; Körner BAR 1962, 11; Pf leiderer VersR 1961? 675; Roth-Stielow NJW 1957? 489;. St dingor-Nipperdey, BGB 11« Aufl* § 677 An in« 5; Weimar DRiZ. 1956, 129; Landgericht Bückeburg in BAR 1954? 297 und mit! anderer Begründung auch vom OLG Hamm in BR 1940, 11*88* At| weichender Meinung sind dagegen: Bas «OLG Koblenz. MJ\V 1955» 1633; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5* Aüfl* Bd« II ■ So 230; Palandt-Gramm BGB 20p Aufl«. § 677 Anm« 2 b und ' Y/ussow, Bas Unf allhaft pflichtrocht, 6» Aufl« S» 330 )* a) Bie Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert nach § 677 BGB als erstes eine Geschafts-beeorgung. Biese Voraus Setzung ist hier gegebene Schoch hat durch da3 Herumreißcti* seines Wagens verhindert, daß der Beklagte' überfahren v/ürdö er hat damit eine Angelegenheit besorgt, die im Interesse!; des Beklagten lag* ,Bas erfüllt den Begriff der Geschäftsbesorgung, denn dieser Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen und umfaßt auch Handlungen tatsächlicher Art*. E$ ist allgemein anerkannt, daß Hilfeleistungen im Ralle cino Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines anderen hie. her gehören* ! b) S HB Bat durch sein Handeln auch ein objektiv fremdes Geschäft, also das Geschäft eines anderen besorgt1! wie § 677:BGB weiter voraussetzt, denn er hat, wie schon< erwähnt wurde, Belange des Beklagten wahrgonommen, indem!« ihn davor bewahrte, verletzt öder gar getötet zu werden«’ daß des Bas kann nicht mit der Erwägung angezv/eifelt werde ' ■ . . . hi eine solche Selbstaufopferung dem eigenen Rechtckrei Kraftfahrers zuzurochnen sei, weil dieser nach § IS die Pflicht habe, seinerseits.alles zu tun, um einen Unfall su vermeiden (vgl'o OLG Koblenz, Larenz und Werner Wüssow aaO)o Per Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sein leben ernstlich zu gefährden, um von einem anderen Verkehrspartner eine Gefahr abzuwenden.«. Auch die. Straßenverkehrsordnung sinnt ihm nicht an, daß er einen anderen schont und sich opferty ": wenn or trotz .Anwendung der äußersten Sorgfalt in die Lage gerät, entweder sich in Lebensgefahr zu begeben oder den anderen zu überfahren (so zutreffend Staudinger-Nippcrdcy auO) o Palls SHHI sich darauf beschränkt hätte, zu bremsen und auf der Straße auszuweichen, so hatte er schon damit seine - Pflichten aus § 1 StVO erf üllt <>■ Er könnte nicht nach § 7 StVG zur Verantwortung gezogen .werden, wenn der Beklagte dabei angefahren worden wäre« Baß mehr getan und nicht nur sich, sondern auch die anderen Insaßen des Wagens in Gefahr gebracht hat, ist daher nicht als die Erfüllung einer Hechtspflicht, sondern als ein Akt der Menschenhilfe anzu- . sehen, auf den die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ihrem Zweck nach anzuwenden sind« V . . I ' c) Ben inneren. Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht ebenfalls-rechtsfehlerfrei bejaht« Hierzu genügt, daß sHlin dem Bewußtsein gehandelt hat, das Geschäft als fremdes zu besorgen. Ba die Rot-tung des Beklagten aus der Gef&hrenlage schon seiner Natur nach in dessen Bereich fällt, spricht schon eine gewisse Vermutung dafür, daß das Geschäft für den anderen, den es angeht, besorgt worden ist« Bas Oberlandesgericht Koblenz (aaO) meint in seinem Urteil, der Kraftfahrer wolle in dieser Lage eine eigene Pflicht erfüllen und lasse sich von dem Bestreben leiten, eine etwaige Verantwortlichkeit oder Unannehmlichkeit Vioz«Bo staatoanvialtliche Ermittlungen oder ein Verstricktwerden in eine Schadensersatzklage zu vermeiden* Das 'ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig» Ein Fahrer, der vor einem gefährdeten Menschen seinen Wagen herumreißt, tut dies in der Regel nicht in dem Gedanken, sich ein Ermittlungsverfahren oder eine Schadensersatzklage mit ihren Unannehmlichkeiten zu ersparen (ebenso Brüggemann aao)* Das Berufungsgericht bezweifelt mit Recht, ob es in der kurzen Zeit, die dem. Fahrer "bis zu seinem Entschluß zur Verfügung steht, überhaupt* zu solchen Erwägungen kommt und ob der etwaige Gedanke an ein Strafverfahren oder an einen Zivilprozeß bei einem Kraft-; fahrer, der selbst verkehrsgerecht gefahren ist, ausreichen, kann, um das eigene leben, mindestens die eigene Gesundheit, und auch die Gesundheit und das Beben seiner Fahrgäste zu gefährden» Viel näher liegt die Annahme, daß ein Kraftfahrer in dieser kritischen Lage an den gefährdeten Menschen denkt und das Steuer seines Y/agens in dem Bestreben herumreißt, den anderen nicht zu überfahren» In der Mehrzahl der Fälle ist davon auszugehen, daß die Handlungsweise des Fahrers von diesem Bestreben bestimmt, zu dem.mindesten weitgehend* mitbestimmt wird» Jedenfalls hat das Berufungsgericht in dem jetzt zu entscheidenden Falle festgestellt9 daß dies für SflMPdie Triebfeder seines Handelns war» i * ■. Die Anwendung der;Vorschriften über die Geschäftsfuhrupj ohne Auftrag darf auch nicht daran scheitern, daß SMP spontan das zur Rettung des Beklagten notwendige getan hat. Würde in einer ähnlichen Lage ein Straßenpassant das Kind i® letzton Augenblick aus der Gefahrenzone,des herannahen den Kraftwagens herausreißen, so wäre er ohne Zweifel auch dann Geschäftsführer ohne Auftrag, wenn er das,Kind aus einem l ganz spontan gefaßten Entschluß davor bewahrt hätte, über-' fahren zu-werden. Da3 gleiche maaß aber gelten, wenn unter den gleichen Umständen der Fahrer selbst das Kind aus der Gefahr^ in die es geraten ist, zu retten unternimmt (vgl. Weimar DRiZ 1956, 129)»' 10 d) Daß bei einer mit Gefahren verbundenen-Geschäftsführung ohne Auftrag auch Schäden des Geschäftsführers .zu den nach §§ 683, 670 BGB au ersetzenden Aufwendungen gehören, 'ist1heute allgemein anerkannt und wird,auch, von der Revision nicht angezweifelt (vgl» das Urteil BGHZ 33 5 251» 257)« 39) Indes darf bei der Prüfung* in welchem Unfang der Gerettete Ersatz, zu leisten hat,nicht verkannt werden, daß der erst in der Rechtsprechung entwickelte Ersatzanspruch des Geschäftsführers in solchen Retfcungefallen gegenüber dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Ersatz für vermögensrechtliche Aufwendungen Besonderheiten zeigt, denen ein voller Schadenersatz nicht immer gerecht, wird» Das zeigt sich gerade in einem Palle wie dem vorliegenden, in dem s.ov/ohl das beklagte Kind - davon muß hier ausgegangen werden - wie auch sMMHPsehuldlos i*1 eine plötzliche. Gefahrenlage ge- , raten sind, die nicht zu meistorA war, ohne daß einer der beiden Schaden erlitte Der Schaden ist also durch eine für : hci'de Beteiligten zufällige Gcfahrenlage .ausgelöst worden» Wie cs in ähnlicher weise, im Seerecht bei der großen Haverei-der Pall ist» Dort ist ausdrücklich geregelt, daß alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zu dem Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr zugefügt werden, von den Beteiligten gemeinschaftlich .zu tragen sind (§ 700 HGB)* Hinzu kommt, daß SBBlfc durch sein Kraftfahrzeug ebenfalls eine Ursache zu der Gefahr gesetzt hat, deren Auswirkung er durch eine ihn selbst schädigende. Rettungshand-lung verhinderte» Damit hebt sich der jetzt zu entscheidende Pall wesentlich von jenen Pallen ab, in denen, der "Geschäfts-führer11 eine Gefahr übernimmt, ohne daß er mit der Entstehung dieser Gefahr irgend... etwas zu tun hat* In dem oben genannten Beispiel, daß ein Straßenpassant das gefährdete Kind im letzten Augenblick vor einem herankommenden Kraft- - XI - wagen zurückreißt und sich dabei Verletzungen zuzieht,,mag es, da er in keiner Weise izu dem Entstehen der, Gefahren läge beigetragen hat, in der Regel gerechtfertigt sein, ihm im vollen Umfang Ersatz seiner Körperschäden zuzubilligen<, Dagegen wäre es kein sachgerechtes Ergebnis, wenn man dem zur Rettung des Kindes handelnden Kraftfahrer, obwohl die . konkrete Gefahrenlage durch sein Fahrzeug mit herbeigeführt worden ist, stets vollen Ausgleich seiner Schaden gewähren wollteo Daß er den Entlastungsbeweis des § 7 Abs- 2 StVG führen'' kann, hindert nicht, seine Ansprüche wegen der Mitverur- ■ sachung des Schadens zu mindern« Auch der Beklagte wird entgegen dem allgemeinen Grundsatz des Haftpflichtrechts, daß ein Radfahrer nur bei Verschulden für die Folgen eines Verkehrsunfalls aufzukommen hat, nach den Vorschriften der Ge- j schuftsführung ohne Auftrag allein auf Grund der Verursachung des Unfalls zu dem Auf.Wendungsersatz herangezogen« Bann ist es aber gerecht, bei der Verteilung des Schadens auch die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr als eine der Ursachen des Unfalls zu berücksichtigen« ■ . ... ■ i .. Wollte man in einem solchen Falle den § 683 BGB ohne jede Einschränkung ahwendon, so mußte dem Kraftfahrer stct3 auch bei einem Mißlingen seiner Rettungsharidlung der volle Ersatz seiner Aufwendungen zugebilligt werden-. Dieses offenbar unbillige Ergebnis macht aber deutlich, daß es siet hier nicht um einen echten Schadensersatzanspruc^ handelt, <2&ß dem Retter vielmehr nur eine angemessene Entschädigung zu gewähren ist und daß bei ihrer Bemessung die verschieden-' artigen Umstände des Einzplfalles berücksichtigt:werden müsseno , 1 12 *= Die Eigenart dieser Fälle läßt es nicht zu, den Grundsatz der "l'oxalreparaticm%. der sonst unser .Schadensrecht beherrscht, und das Prinzip des vollen Ersatzes aller sach^-gemaßen Aufwendungen, aas im Auftragsrecht gilt, folgerichtig durchzuführeno Vielmehr muß dem Richter eine gewisse Freiheit bei der Bemessung des Ersatzanspruchs eingeräumt werden, damit er so der gemeinsamen Gefahrlage der Beteiligten und dem vom Kraftfahrer mit gesetzten Beitrag zu dem Entstehen der Gefahr Rechnung tragen kann* Da der Anspruch des Retterq auf Ersatz von KörperSchäden gegen den Begünstigten erst in ;der Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden ist, verstößt es nach Ansicht des Senats auch nicht gegen den Grundsatz der Bindung des Richters an das Gesetz, wenn die richterliche Rechtsfortbildung bei der Bemessung ■ ! des Schadensersatzes den Besonderheiten Rechnung trägt, die der Gesetzgeber bei der Regelung des Aufwendungsersatzes (§§ 670s 683 BGB) offenbar nicht'erwogen hat« Von der gleichen Auffassung hat sich, im Ergebnis auch; das Oberlandesgericht- leiten lassen, das ebenfalls den Anspruch des Kraftfahrers auf vollen Schadensersatz abgelehnt hat und ersichtlich davon ausgegangen ist, daß dem Beklagten ohne das herankommende Kraftfahrzeug und die von ihm aus™, gehende Gefahr nichts passiert wäre«. Diedern Umstand hat es Rechnung getragen und so zugleich berücksichtigt, daß das Risiko der plötzlich für die beiden Beteiligten entstandenen Gefahrläge angemessen verteilt werden muß« Diese Bösung 'wird der Eigenart des Palles gerecht« Daß das Berufungsgericht bbi der Bemessung ^er Entschädigung die Ansprüche auf die Hälfte gekürzt hat, ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso Brüggemann, DAR 1954? 151? 155 und Roth-stielau, U«TY/. 1957 , 48%)« 4»,) Ziizustimmen ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ersatzansprüche im vorliegenden Palle gegen dan Beklagten selbst geltend gemacht werden können, weil SHB im Interesse des Beklagten gehandelt hat und die Rettungshandlung dessen Rechtskreis zuzurechnen ist* Etwas anderes ist auch dem Urteil des erkennenden Senat3 vom 17• Dezember 1957 (VI ZR 288/56, Vex*sR 1958, 168) nicht zu entnehmen* Ob neben dem Beklagten auch seine Eltern in Anspruch genommen werden könnten, ist hier nicht zu entscheiden, da Ansprüche gegen die Eltern nicht erhoben worden sind* 5») Hans -Joachim Wussöw (VersR 1961, 319) und Werner Wussow (Info zu dem Haftpflichtrecht 1962, 180) meinen, in solchen Bällen der Hilfeleistung sei ein Anspruch des bei der Hilfeleistung Verletzten gegen den Begünstigten nach § 898 RVO ausgeschlossen* Rem vermag der Senat nicht zu folgen* Allerdings genoß SflBHi hen Schutz der Sozialversicherung* Abgesehen davon, daß er den Unfall auf einer Berufsfahrt erlitten hat, war er auch durch § 537 Nr* 5 a RVO geschützt,' denn nach dieser Bestimmung sind Personen, die ohne besondere rechtliche Verpflichtung einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr .retten oder zu retten unternehmen, ebenfalls versicherte Schoch war also Versicherter im Sinne des § 898 RVOe Bie Anwendung dieser. Bestimmung muß ali'er ■ '' daran scheitern, daß dejr Beklagte im Verhältnis zu Schoch kein Unternehmer (§ 633 BVO) war und daß auch kein Grund he-steht, ihn wie einen Unternehmer zu behandeln* Bas hat das, 'Landgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 15» September I960 (VersR 1961, 209) zutreffend dargelegt» Seinen Ausführungen ‘ ist beizutreten» Berücksichtigt man den Sinn und 2weck des § 898 RVO, so ist auch für eine entsprechende Anwendung dieser Best im* mung kein Raum» Sie stellt den Unternehmer von der Haftung . ~ 14- * frei, weil er durch seine Beiträge zur Sozialversicherung für den weitgehenden Unfallschutz des -Versicherten sorgt. Auch sollte verhindert werden,'daß Streitigkeiten über die TJnfallveräntwortung den Arbeitsfrieden stören (-BGKZ 8, 330, 358 und-19? 114, 121.)« Biese Grundgedanken des Gesetzes treffen aber in einem Palle der Hilfeleistung aus Lebensgefahr, wie er hier zu entscheiden ist, nicht zu. 6«) Baö Berufungsgericht hat angenommen, daß die Leistun-!. gen des Soziaiversicherungsträgers zur Behebung der Unfall- 1 folgen nicht auf den Ersatzanspruch des Schoch anzurechnen sind, daß dieser Anspruch vielmehr nach § 1542 R.VÖ auf die klagende Beruf agenossenschaf.t ubergegangen ist. Bas entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 167, 85 ~ und des Bundesgerichtshofs - BGHZ 33, 251, 257.-p Von ihr abzugehen besteht kein Anlaßo Durch den Versicherungsschutz, den die Rolchsversicherungsordnung dem Retter gewährt, sollte' dieser besser gestellt und damit die Opferboreitschaft gefördert werdepo Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, • daß der durch die Rettung Begünstigte durch diese Regelung von seiner Haftung aus «dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung •ohne Auftrag 'freigestellt werden sollte« Der Anspruch des Retters 1st unbeschadet seiher besonderen Eigenart doch auf Ausgleich eines Schadens gerichtet und gehört daher zu den Ansprüchen, die nach dem Grundgedanken de,s § 1542 RVO dem Sozialversicherungsträger als Ausgleich dafür zustehen sollen, daß er dem Schaden kongruente leistnng^n gewährt« ir*.: ‘. ; . . 2usammerifaasend ergibt sich, daß das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin ohne eineil, Rechtsfehler nach den Vorschriften über die -15- Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit § 1542 PVQ, •zur Hälfte dem Grunde nach bejaht hat« Hamit sind dieBevi~: sion des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin unbegründet,, Sie waren, daher surückzuweisen« Die Kosten des He Visionsrechtszuges waren den Parteien nach dem Grade ihres Unterliegen^ je zur Hälfte aufzuerlegQTJj (§§■ 97 ? 92 ZPO) Dru Kleinewefers : Br* K« Meyer Hanebeck Dr« Bode Drc Hauß