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BGH

Gericht: BGH

Er hat behauptet, er habe sich frühzeitig nach links eingeordnet, habe mit dem linken Arm die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung angezeigt und sei schon auf der linken Fahrbahn gewesen, als der Wagen des Beklagten mit dem Motorrad zusammengestoßen sei.» I» 1 *) Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflich de3 Beklagten nach §§ 823 ff bejaht» Es hält zwar nicht für bewiesen, daß der Beklagte mit einem unbeleuchteten Fahrzeug gefahren ist, sieht aber einen grob fahrlässigen Verkehrs-Verstoß darin, daß er entweder die Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet oder seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer angepaßt hat, so daß er, wenn Fahrzeuge vor ihm auftauchten nicht rechtzeitig 2.) Die Revision hält die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich "nach links” eingeordneci für ungenau, weil der Kläger nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung des § 8 Abs« 3 Satz 2 StVO verpflichtet gewesen sei.- Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Anträge des Beklagten zur ''Feststellung des genauen Unfallhergangs” einen Sachverständigen hören und die Unfallstelle besichtigen müssenJ Einmal ist dieser Beweisantrag nicht ordnungsgemäß, weil er keine bestimmten Behauptungen enthält, die bewiesen werden sollen* Zum anderen hat das Landgericht bereits die Unfallstelle besichtigt und die Zeugen an Ort und Stelle vernommen» Ob die Ortsbesichtigung zu wiederholen und das Gutachten eines^Sach-versbändigen einzuholen war, hatt6 das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden» Es ist nicht ersichtlich; daß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder sich eine Sachkunde zugetraut hätte, die ihm nicht zukommto Rechtlich bedenklich ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts. der Beklagte habe den Unfall auch dann 7er'* schuldet, wenn der Kläger unmittelbar vor -dem Zusammenstoß nicht auf der Mitte der Fahrbahn, sondern auf der rechten Fahrbahnseite gewesen und plötzlich nach links eingebogen wäre» Es würde eine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er mit einem derartig verkehrswidrigen Verhalten eines Motorradfahrers rechnen mjisse» Dieser Rechts-irrcum des Berufungsgerichts ist aber ohne Einfluß auf die Entscheidung, denn es handelt sich hier nur um eine Hilfser-wägung des Berufungsgerichts- Von den Pflichten, die der Kläger vor und beim Einbiegen in die Straße Grüner Weg zu erfüllen hatte, ist er, wie schon angeführt wurde, seiner Verpflichtung nachgekommen; sich zur Mitte einzuordnen. Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt- wie die Kölner Straße in der Umgebung der Unfallstelle beschaffen ist, sondern hat angenommen, daß auch dann; wenn sie wenig bebaut sei und daher eine Pflicht zur Orientierung über den rückwärtigen Verkehr bestehetrotzdem kein Schadensausgleich nach § 17 SfcVG vorzunehmen sei, weil die Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber der des Kraft- Das Berufungsgericht hätte also bei seiner Abwägung nach § 17 StVG zu lasten des Klägers neben der Betriebsge-fahr des Motorrades auch berücksichtigen müssen; daß den Kläger ein Verschulden trifft, Datier kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat diesen Kausalzusammenhang bisher ersichtlich nur unter dem Blickpunkt des § 7 Abs* 2 StVG geprüft» Es ist jedenfalls davon ausgegangen daß den Kläger insoweit die Beweislast trifft* denn es hau ausgeführt* der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt* daß es auch dann zu dem Unfall gekommen wäre* wenn er* der Kläger* sich über den folgenden Verkehr unterrichtet hätte. Diese Verteilung der Beweislast war zwar richtig für die Prüfung der Frage* ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs« 2 StVG)» Sie kann aber nicht gelten* soweit es wie hier darum geht* ob das Verschulden des Klägers bei dem Schadensausgleich nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist. rufungsgerieht gekommen wäre- wenn es seiner Entscheidung die Beweispflicht des Beklagten zugrunde'gelegt hätte- war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Dr„ Kleinewefers Br. K,E,Meyer Hanebeck Dr„ Bode Heinrich Meyer

Zitierte Normen: § 276 BGB § 17 StVG
FeststellungUnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtPflichtKraftfahrerKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZS 2'7/58	j	üCO
V er kündet am 22-. Dezember 1959 Kriegl, Jusbizobersekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Rundfunkingenieurs Theodor Straße
 in Hl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Bauklempner Friedrich
 Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Dez'ember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr, K.E.Meyer, Hanebeck, Dro Bode und .Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20, Oktober 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Recht» wegen

 Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 5. Januar 1956 gegen 18 Uhr auf seinem Motorrad (122 ccm) die 10 m breite Kölner Straße in Neuß in Kichtung Innenstadt mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st und wollte in die von links einmündende Straße Grüner Weg einbiegeno Die Straße war naß und schlüpfrig, das Wetter diesig. Der Beklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen (Opel) hinter dem Kläger» Seine Geschwindigkeit betrug 50 bis 60 km/st» Er erfaßte den Kläger, schob ihn mit dem Motorrad nach links über die Straße und brachte seinen Wagen 7 m vor der nördlichen Ecke der Einmündung der Straße Grüner Weg zu dem Stehen. Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß erheblich verletzt.
Er hat behauptet, er habe sich frühzeitig nach links eingeordnet, habe mit dem linken Arm die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung angezeigt und sei schon auf der linken Fahrbahn gewesen, als der Wagen des Beklagten mit dem Motorrad zusammengestoßen sei.» Der Beklagte müsse ohne Licht gefahren sein, denn sein Fahrzeug sei auch nach dem Unfall nicht beleuchtet gewesen»
Der Kläger verlangt von dem Beklagten 8486,55 DM Schadensersatz und 3000 DM Schmerzensgeld. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind«
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Der Kläger habe sich nicht nach links eingeordnet, sondern sei von der rechten Straßenseite plötzlich nach
 links eingebogen, ohne die beabsichtigte Fahrtrichtungsän--derung anzuzeigen und ohne auf den von hinten kommenden Verkehr zu achten» Er, der Beklagte, habe den Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß vor sich auf der Fahrbahn gesehen und habe sein Fahrzeug nach links gesteuert, um einen Zusammenstoß zu vermeiden» Er sei mit Abblendlicht gefahren» Beide Scheinwerfer seien bei dem Zusammenstoß zerstört worden- Wegen eines Kurzschlusses habe er nach dem Unfall die lichtkabel von den Scheinwerfern gelöst»
Bas Landgericht hat in einem Teilund Zwischenurteil die Zahlungsansprüche des Klägers zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die AnschluSbe-rufung des Klägers die Schadensersatzpflicht des Beklagten in vollem Umfang bejaht»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klages Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-3cn»
Entscheidungsgründe s
I» 1 *) Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflich de3 Beklagten nach §§ 823 ff bejaht» Es hält zwar nicht für bewiesen, daß der Beklagte mit einem unbeleuchteten Fahrzeug gefahren ist, sieht aber einen grob fahrlässigen Verkehrs-Verstoß darin, daß er entweder die Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet oder seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer angepaßt hat, so daß er, wenn Fahrzeuge vor ihm auftauchten nicht rechtzeitig

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habe bremsen oder notfalls anhalten können,, Wie es feststellt, hatte der Kläger sich rechtzeitig nach links eingeordnet«.
Der Beklagte hat ihn aber erst unmittelbar vor dem Zusammen-stoß vor sich auf der Fahrbahn gesehen,, Er hätte den Kläger rechtzeitig bemerken und den Zusammenstoß vermeiden können* wenn er die Fahrbahn aufmerksam beobachtet und die Geschwindigkeit seiner Sichtweite angepaßt hätte»
2.) Die Revision hält die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich "nach links” eingeordneci für ungenau, weil der Kläger nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung des § 8 Abs« 3 Satz 2 StVO verpflichtet gewesen sei.- sich "möglichst weit nach links” einzuordnen.
Sie meint, das Berufungsgericht habe deshalb die Stelle, an der die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, genau feststellen
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müssen» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Der Sinn der Feststellung ist ersichtlich der, daß der Kläger sich bis zur Mitte der Fahrbahn eingeordnet hat, denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die Aussagen des Karl-Heinz	und	des Kurt Willi	gestützt«	Dabei
 hat es ausdrücklich hervorgehoben, daß beide übereinstimmend bekundet haben, der Kläger habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und sei langsam bis etwa zu dem Schnittpunkt der gedachten Mittellinien der Kölner Straße und der Straße Grüner Weg weitergefahren^ Hiernach kann nicht gesagt werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts ungenau ist« Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Kläger in diesem Punkte seine Pflichten aus § 8 Abs« 3 Satz 2 StVO erfüllt hat und daß der Beklagte bei verkehrsgerechter Fahrweise die Absicht des Klägers, nach links in die Straße Grüner Weg einzubiegen, rechtzeitig hätte erkennen und sich darauf einstellen müssen« Die Stelle des ^Zusammenstoßes genau festzustellen, war hiernach nicht erforderlich« Das Be-
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rufungsgericht konnte vielmehr, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, schon auf Grund der Zeugenaussagen und der Bremsspur des Personenkraftwagens die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat*
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Anträge des Beklagten zur ''Feststellung des genauen Unfallhergangs” einen Sachverständigen hören und die Unfallstelle besichtigen müssenJ Einmal ist dieser Beweisantrag nicht ordnungsgemäß, weil er keine bestimmten Behauptungen enthält, die bewiesen werden sollen* Zum anderen hat das Landgericht bereits die Unfallstelle besichtigt und die Zeugen an Ort und Stelle vernommen» Ob die Ortsbesichtigung zu wiederholen und das Gutachten eines^Sach-versbändigen einzuholen war, hatt6 das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden» Es ist nicht ersichtlich; daß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder sich eine Sachkunde zugetraut hätte, die ihm nicht zukommto
 Rechtlich bedenklich ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts. der Beklagte habe den Unfall auch dann 7er'* schuldet, wenn der Kläger unmittelbar vor -dem Zusammenstoß nicht auf der Mitte der Fahrbahn, sondern auf der rechten Fahrbahnseite gewesen und plötzlich nach links eingebogen wäre» Es würde eine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er mit einem derartig verkehrswidrigen Verhalten eines Motorradfahrers rechnen mjisse» Dieser Rechts-irrcum des Berufungsgerichts ist aber ohne Einfluß auf die Entscheidung, denn es handelt sich hier nur um eine Hilfser-wägung des Berufungsgerichts-
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II.- Dagegen halten die Gründe? aus denen das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die Ansprüche des Klägers nacn § 17 3tVG zu mindern, einer rechtlichen Prüfung nicht stand0
Von den Pflichten, die der Kläger vor und beim Einbiegen in die Straße Grüner Weg zu erfüllen hatte, ist er, wie schon angeführt wurde, seiner Verpflichtung nachgekommen; sich zur Mitte einzuordnen. Ob er dabei Winkzeichen gegeben hat. um die Änderung seiner Fahrtrichtung anzuzeigen, ist dagegen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geklärt»
Es hat angenommen, der Beklagte habe sich möglicherweise nicht so verhalten; wie das ein besonders sorgfältiger Fahrer getan hätte, denn er habe sich vor oder beim Einbiegen nicht umgeschaut oder keinen Blick in den Rückspiegel geworfen, um sich über den nachfolgenden Verkehr zu unterrichten« Ob er hierzu verpflichtet gewesen sei, hänge davon ab, ob es sich bei der Kölner Straße um eine stark befahrene Straße im bebauten Stadtgebiet handele, wo?die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers stärker durch den Gegenverkehr und die sonstigen Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen werde und daher die Pflicht zu dem Orientieren über den rückwärtigen Verkehr unter Umständen einmal ganz entfallen könne, oder ob es sich um eine Straße im Vorortgebiet oder eine unbebaute Straße handele, wo der Kraftfahrer sich vor dem Einbiegen möglicherweise mehrmals über den nachfolgenden Verkehr unterrichten müsse. Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt- wie die Kölner Straße in der Umgebung der Unfallstelle beschaffen ist, sondern hat angenommen, daß auch dann; wenn sie wenig bebaut sei und daher eine Pflicht zur Orientierung über den rückwärtigen Verkehr bestehetrotzdem kein Schadensausgleich nach § 17 SfcVG vorzunehmen sei, weil die Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber der des Kraft-
wagens und dem groben Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle» Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführts Die Bebriebsgefahr des Motorrades sei zwar beim Einbiegen wegen der Gefährlichkeit dieses Verkehrsvorgangs erhöhe gewesen; hier aber wiederum durch die geringe Geschwindigkeit und das geringe Gewicht des Fahrzeugs vermindert worden» allem sei sie aber gegenüber der Geschwindigkeit und'.der Schwere des vom Beklagten gefahrenen Personenkraftwagens erheblich geringer. Die grobe Unachtsamkeit des Beklagten beim Beobachten der Fahrbahn habe sich auf das Zustandekommen und die Schwere des Unfalls entscheidend ausgewirkt„ Das schließe eine Schadensausgleichung aus»
Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr des Motorrades in die Waagschale geworfen; obwohl bei dem Sachverhalt, den es feststellt, auch ein Verschulden des Klägers in Betracht kommt» Es scheint davon auszugehen, daß die Verletzung der Pflicht, vor dem Einordnen zur Mitte die rückwärtige Fahrbahn* zu beobachten, dem Kläger nicht als Verschulden nach § 276 BGB anzurechnen sei, daß dies vielmehr'nur die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses ausschließe., weil der Kläger nicht die besondere Sorgfalt und Umsicht beobachtet habe, wie § 7 Abs» 2 StVG sie im Auge hat» Eine solche Beurteilung wäre rechtlich verfehlt, denn ein Kraftfahrer, der sich in dieser Weise verkehrswidrig verhält, läßt die im Verkehr erforderliche und jedem Kraftfahrer obliegende Sorgfalt außer acht und handelt daher fahrlässig (§ 276 BGB), Dieser Vorwurf trifft auch den Kläger» Grundsätzlich muß ein Kraftfahrer, bevor er seine rechte Fahrbahnseite zur Mitte hin verläßt, die rückwärtige Fahrbahn beobachten und sich vergewissern, daß er dadurch keinen ihm nachfolgenden
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Wahrer ungebührlich behindert oder gefährdet (BGHSt !1?
 296 C'300j/ und Urteil des BGH vom 10. Juli '958 - 4 SIR 59/53 - HJ\7 'i95Ö& '404 Nr* 8). Diese Pflicht bestand besonders bei den Verhältnissen, unter denen der Kläger hier gefahren ists Er hatte nur eine Geschwindigkeit von etwa 25 km/sof die Straße war naß und schlupfrig und das '.Vetter diesig- Unter solchen Umständen ist die Gefahr, die ohnehin mit dem Einbiegen in eine von links einmündende Straße verbunden ist; noch erhöht., denn es ist noch stärker als sonst zu befürchten* daß ein schnellerer Verkehrsteilnehmer links zu überholen versuchte Dieser Gefahr mußte der Kläger Vorbeugen*
Hierzu reichte die Abgabe eines Richtungszeichens allein nicht aus* Auch wenn der Kläger, wie hier zu seinen Gunsten zu unterstellen ist, die Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich ^gezeigt hat, befreite ihn das nach § 11 Abs* 1 Satz 2 StVO nicht von der gebotenen Sorgfalt, Erfahrungsgemäß werden Richtungszeichen von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern verhältnismäßig leicht übersehen* Das gilt besonders bei diesigem »Vetter wie es am Unfalltage herrschte. Daß an der Unfallstelle ein Überholverbot bestand* kann keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn bei den festgestellten Verhältnissen mußte der Kläger damit rechnen, daß nachfolgende Kraftfahrer das Verbotsschild möglicherweise übersehen haben oder es nicht beachten werden.
Das Berufungsgericht hätte also bei seiner Abwägung nach § 17 StVG zu lasten des Klägers neben der Betriebsge-fahr des Motorrades auch berücksichtigen müssen; daß den Kläger ein Verschulden trifft, Datier kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Der S^nat kann nicht abschließend entscheiden, weil es bisher an der tatsächlichen
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Feststellung fehlt* ob dieses Verschulden des Klägers ursächlich für den Unfall war. Das Berufungsgericht hat diesen Kausalzusammenhang bisher ersichtlich nur unter dem Blickpunkt des § 7 Abs* 2 StVG geprüft» Es ist jedenfalls davon ausgegangen daß den Kläger insoweit die Beweislast trifft* denn es hau ausgeführt* der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt* daß es auch dann zu dem Unfall gekommen wäre* wenn er* der Kläger* sich über den folgenden Verkehr unterrichtet hätte. Dabei hält es nicht für geklärt« ob der Wagen des Beklagten schon vor dem Unfall nicht beleuchtet i war. Diese Verteilung der Beweislast war zwar richtig für die Prüfung der Frage* ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs« 2 StVG)» Sie kann aber nicht gelten* soweit es wie hier darum geht* ob das Verschulden des Klägers bei dem Schadensausgleich nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist. weil es mitursächlich für den Unfall war» Für diese Ursächlichkeit ist in diesem Zusammenhang der Beklagte beweispflichtig« Sie ist bisher nicht unter der Voraussetzung einer Beweispflicht des Beklagten geprüft» Da auch nicht ersichtlich ist, zu welchem Ergebnis das Be-
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rufungsgerieht gekommen wäre- wenn es seiner Entscheidung die Beweispflicht des Beklagten zugrunde'gelegt hätte- war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Dr„ Kleinewefers	Br. K,E,Meyer	Hanebeck
 Dr„ Bode	Heinrich	Meyer