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BGH · VI ZB 217/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 217/56

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die* mUndliche Verhandlung vom 27o September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Kleinewefers, Br „Meyer, Martin, Br„Bode und Br,Hauß fiir Recht erkannt* Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser sei durch die entgegenscheinende Sonne geblendet worden und habe deshalb die im Führerhaus des Lastkraftwagens befindliche Sonnenblende mit der linken.Hand seitlich^nach.links ver-. schoben* Labei sei er mit seinem Wagen nach, links in.die Gegenfahrbahn gekommen* Der Beklagte hat behauptet, der Fahrer des Klägers sei auf die Gegenfahrbahn geraten, weil er einen rechts auf der Fahrbahn stehenden Personenkraftwagen umfahren habe« Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung dös landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 3 46?,10 DM verurteilt« blende keine Aufmerksamkeit zugwandt habe« Der Beklagte habe auch zugegeben, daß sein Lastzug dabei nach links geraten sei« Dem Fahrer des Klägers rechnet es das Berufungsgericht als Verschulden an, daß dieser mit dem Umfahren des haltenden Personenkraftwagens nicht gewartet habe, bis der Lastzug des Beklagten vorbei gewesen sei« Der Fahrer des Klägers sei bei dem Umfahren des Personenkraftwagens möglicherweise sogar über die straßenaitte hinausgekommen« Das Berufungsgericht hat die von den Parteien zu vertretende Verursachung des Unfalls für gleichwertig angesehen l und daher die Klage abgewiesen, da vom Beklagten bereits; weise auf der asphaltierten Fahrbahn gestanden, enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen Er- * fahrungssätze« Den Standort dieses Wagens nach dem Zusammenstoß hat das Berufungsgericht auf Grund der polizeilichen Unfallskizze und der Aussage des Zeugen Kf|HI festgestellt» Die Revision meint nun-,*, ßiese Feststellung könne schon deshalb nur ungenau sein, weil der Wagen doch alsbald nach dem Unfall unter dem schräg auf ihn gefallenen Lastkraftwagen weggezogen worden sei, wie der Zeuge BflB* bekundet habe» Es ist aber nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen hat» Im übrigen hat B4Hfeausgesagt, der Y/agen sei in gerader Richtung und nicht, napla links vor-gezogen worden« Aus der Art des Anstosses, der Art der Beschädigung und der Stellung der Vorderräder des Personenkraftwagens ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Personenkraftwagen durch den Zusammenstoß höchstens nach rechts, keinesfalls aber nach links versetzt worden ist» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägun-gen unzulänglich sind oder erkennen lassen, daß es nicht über die zur Beurteilung dieser Frage ausreichende technische Sachkunde verfügt0. auf seiner 3,50 m breiten Fahrbahnhälfte- geblieben ist, wenn davon.ausgegangen wurde, der zu umfahrende..Personenkraftwagen habe mit einem großen Teil seiner Fahrzeugbreite auf der asphaltierten Fahrbahn gestanden« Dehn da der Lastkraftwagen des Klägers 2,50 m breit war, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, mußte er selbst bei Einhaltung eines sehr geringen Abstandes.zu dem Personenkraft-; wagen, etwas über die Mittellinie, der Fahrbahn, hinauskom-men« Die Vermutung, daß es so gewesen ist, hat auch das Berufungsgericht ausgesprochen, jedoch unterlassen, eine entsprechende Feststellung zu treffen« .v. 4« Dessen ungeachtet kann die getroffene Schadensabwägung bestehen bleiben, da sie auch unter.Zugrundelegüng der von der Anschlußrevision vermißten Feststellung im Ergebnis zutreffend erscheint» Da die tatsächlichen Grundlagen der Schadensabwägung im Rahmen des Möglichen genügend aufgeklärt sind, kann der Senat, wie er wiederholt entschieden hat, die Abwägung selbst vornehmen und dabei den Umstand 5* Der Anschlußrevision war auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie beanstandet, daß von der Schadensaufstellung des Beklagten die Forderung für Reifenschaden abgesetzt worden ist« Der Beklagte war vom Berufungsgericht unter Setzung einer Ausschlußfrist, die am 120Januar 1956 ablief, aufgefordert worden, seinen Sachschaden unter Beweisantritt näher darzulegen, Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5„ Januar 1956 vorgelegte Taxbrief des Zivilingen-ieurs A,Härtel enthält den Vermerks “Die Reifenwerte sind bei der Ermittlung des Zeitwerts des Lastkraftwagens unberücksichtigt geblieben, weil die Reifenverluste nicht unfallbedingt sind“« Angesichts dieses VermerkB und des Bestreitens des Klägers hätte der Beklagte innerhalb der Frist die behaupteten Reifenschaden durch Zeugen unter Beweis stellen müssen.

Zitierte Normen: § 17 StVG
FahrbahnBerufungsgerichtLastkraftwagenLastzugWiderklageKlägerZusammenstoßRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 217/56
2335 036'
VerkUndet am 27oSeptember 1957 dHH? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
i*
des Fuhrunternehmers Otto W HflIHNtrasse
 in
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr4flBH ~
gegen
 den Fuhrunternehmer Clemens B Nr.A Krs« Hö(
in
 Beklagten, Y/iderkläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten .und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die* mUndliche Verhandlung vom 27o September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Kleinewefers, Br „Meyer, Martin, Br„Bode und Br,Hauß
 fiir Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 9„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ramm (Westfo) vom 23*Mai 1956 werden zurückgewiesen„
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel dem Beklagten auferlegt,	/
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Am Nachmittag des 24»November 1953 befuhr der von dem Fahrer BIM gelenkte Lastzug des Klägers mit Anhänger die Bundesstraße 1 von Gesecke nach Salzkotten* in der Nähe des Kilometersteins 84,4 stieß er mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Lastzug des Beklagten (gleichfalls mit Anhänger) zusammen* Der Zusammenstoß erfolgte an den linken Vorderecken der Lastkraftwagen, deren Vorderachsen weggerissen und die auch im übrigen schwer beschädigt wurden* Eben-falls wurden die Anhänger beschädigt* Nach dem Zusammenstoß standen die Lastzüge so nebeneinander, daß der Lastkraftwagen des Klägers neben dem Anhänger des Beklagten, der Lastkraftwagen des Beklagten neben dem Anhänger des Klägers stand*
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser sei durch die entgegenscheinende Sonne geblendet worden und habe deshalb die im Führerhaus des Lastkraftwagens befindliche Sonnenblende mit der linken.Hand seitlich^nach.links ver-. schoben* Labei sei er mit seinem Wagen nach, links in.die Gegenfahrbahn gekommen* Der Beklagte hat behauptet, der Fahrer des Klägers sei auf die Gegenfahrbahn geraten, weil er einen rechts auf der Fahrbahn stehenden Personenkraftwagen umfahren habe«
Lie Versicherungsgesellschaft des Beklagten hat von dem Gesamtschaden des Klägers 12 500 DM erstattet* Der Klage des Klägers auf Erstattung des restlichen Schadensbetrages in Höhe von 6 580,63 DM hat das Landgericht stattgegeben* Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte seinen Antrag auf Ab-
*
Weisung der Klage weiter verfolgt und im Wege der Widerklage einen Teilbetrag von 6 100 DM seines eigenen Sachschadens .geltend gemacht a
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung dös landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 3 46?,10 DM verurteilt«
Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die völlige Abweisung der Widerklage« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Ferner bittet er mit der Ans'chlußre vision, seiner Widerklage in vollem Umfang stattzugeben«
Entscheidungsgründes
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Io Das Berufungsgericht hat sich nicht imstande gesehen, eine Feststellung zu treffen, wo genau auf der ? m breiten asphaltierten Fahrbahn der Zusammenstoß der beiden Bast- . kraftwagen erfolgt isto Die beiden vom Gericht bestellten Sachverständigen waren auf.Grund des Standes der Wagen nach dem Zusammenstoß und der von ihnen angestellten Berechnungen zu verschiedenen Ansichten über den Unfallhergang und insbesondere den Ort des Zusammeristosses gekommen« Das Berufungsgericht hält die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, die es kritisch würdigt, für zu wenig gesichert und hat sich auch aus dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, welcher der beiden Lastkraftwagen die Fahrbahnmitte überschritten hat« Für bewiesen sieht es das Be-
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rufungsgericht dagegen an, daß beide Fahrer ihre Verkehrs-	j
pflichten verietzx habeno Zu lasten des Beklagten führt es auss Dieser habe damit rechnen müssen, daß d_er ihm entgegenkommende Lastzug etwa in Hohe der Begegnung möglicherweise	j
den teilweise auf der Fahrbahn stehenden Personenkraftwagen des Zeugen	umfahren	werde«	Der	Beklagte«habe daher '
aufmerksam und scharf rechts fahren müssen« Er habe aber	i
trotz gerader Fahrbahn den Wagen des Klägers erst im letzten ^	Augenblick	gesehen, weil er durch die Sonne geblendet worden
w	sei	oder der Fahrbahn infolge des Hantierens an der Sonnen-
blende keine Aufmerksamkeit zugwandt habe« Der Beklagte habe auch zugegeben, daß sein Lastzug dabei nach links geraten sei« Dem Fahrer des Klägers rechnet es das Berufungsgericht als Verschulden an, daß dieser mit dem Umfahren des haltenden Personenkraftwagens nicht gewartet habe, bis der Lastzug des Beklagten vorbei gewesen sei« Der Fahrer des Klägers sei bei dem Umfahren des Personenkraftwagens möglicherweise sogar über die straßenaitte hinausgekommen«
Das Berufungsgericht hat die von den Parteien zu vertretende Verursachung des Unfalls für gleichwertig angesehen l	und	daher die Klage abgewiesen, da vom Beklagten bereits;
mehr als die Hälfte des Schadens des Klägers ersetzt worden ist« Den Schaden des Beklagten hat das Berufungsgericht nur. in Höhe von 6 934,21 DM als nachgewiesen angesehen« Demgemäß . hat es.der Widerklage in Höhe der Hälfte dieses Betrages ** ,
3 467,10 DM stattgegeben und die weitergehende Widerklage abgewiesen«
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2« Vergebens versucht die Revision die Bew,eiswürdi-gung des Berufungsgerichts mit prozessualen Rügen zu erschüt-

tern» Es oblag dem Tatrichtery darüber zu entscheiden, welchen Beweiswert es den Zeugenaussagen einräumte» Wenn das Berufungsgericht insbesondere der Aussage des Zeugen nicht in allem gefolgt ist* so ist das umsoweniger zu beanstanden, als dieser Zeuge, der überdies nicht uninteressiert ist, seine ursprüngliche Sachdarstellung bei der letzten Vernehmung einschränken mußte» Die Erwägungen, aus denen heraus das Berufungsgericht angenommen hat, der Personenkraftwagen des Zeugen	habe vor dem Zusammenstoß teil-
weise auf der asphaltierten Fahrbahn gestanden, enthalten entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegen Er- * fahrungssätze« Den Standort dieses Wagens nach dem Zusammenstoß hat das Berufungsgericht auf Grund der polizeilichen Unfallskizze und der Aussage des Zeugen Kf|HI festgestellt» Die Revision meint nun-,*, ßiese Feststellung könne schon deshalb nur ungenau sein, weil der Wagen doch alsbald nach dem Unfall unter dem schräg auf ihn gefallenen Lastkraftwagen weggezogen worden sei, wie der Zeuge BflB* bekundet habe»
Es ist aber nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen hat» Im übrigen hat B4Hfeausgesagt, der Y/agen sei in gerader Richtung und nicht, napla links vor-gezogen worden« Aus der Art des Anstosses, der Art der Beschädigung und der Stellung der Vorderräder des Personenkraftwagens ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen, daß der Personenkraftwagen durch den Zusammenstoß höchstens nach rechts, keinesfalls aber nach links versetzt worden ist» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägun-gen unzulänglich sind oder erkennen lassen, daß es nicht über die zur Beurteilung dieser Frage ausreichende technische Sachkunde verfügt0. Die Entscheidung darüber, ob noch
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ein weiterer Sachverständiger zuzuziehen war, lag allein im Ermessen des Tatrichters* Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ausreichender Weise auseinandergesetzt und dabei auch die von der Revision hervor-gehobenen Umstände gewürdigt, die zu Lasten des Beklagten sprachen» Pur die Anwendung der Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins fehlten die rechtlichen Voraussetzun-gen» Da das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne Verfahr ensverstoß getroffen hat, sind diese für das Revisionsgericht bindend*	,
3* Der Anschlußrevision muß dagegen zugegeben werden, daß es kaum möglich ist, daß der Lastkraftwagen des Klägers . auf seiner 3,50 m breiten Fahrbahnhälfte- geblieben ist, wenn davon.ausgegangen wurde, der zu umfahrende..Personenkraftwagen habe mit einem großen Teil seiner Fahrzeugbreite auf der asphaltierten Fahrbahn gestanden« Dehn da der Lastkraftwagen des Klägers 2,50 m breit war, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, mußte er selbst bei Einhaltung eines sehr geringen Abstandes.zu dem Personenkraft-; wagen, etwas über die Mittellinie, der Fahrbahn, hinauskom-men« Die Vermutung, daß es so gewesen ist, hat auch das Berufungsgericht ausgesprochen, jedoch unterlassen, eine entsprechende Feststellung zu treffen«	.v.	'	/
4« Dessen ungeachtet kann die getroffene Schadensabwägung bestehen bleiben, da sie auch unter.Zugrundelegüng der von der Anschlußrevision vermißten Feststellung im Ergebnis zutreffend erscheint» Da die tatsächlichen Grundlagen der Schadensabwägung im Rahmen des Möglichen genügend aufgeklärt sind, kann der Senat, wie er wiederholt entschieden hat, die Abwägung selbst vornehmen und dabei den Umstand
■berücksichtigen» dem der Tabrichter zu Unrecht keine Beachtung geschenkt hat®
Folgende Erwägungen sind dabei für den Senat leitend gewesen!
Beide Parteien haben die Betriebsfeefahr ihrer schweren und mit zügiger Fahrt fahrenden Lastzüge zu vertreten® Die Betriebsgefahr des Lastzuges des Klägers wurde dadurch erhöht daß sein Fahrer den mit einem Teil seiner Wagehbreite auf der Fahrbahn stehenden Personenkraftwagen in dem Augenblick umfahren hat, als der Lastzug des Beklagten aus der Gegenrichtung kam® Da der Fahrer des Klägers mit dem Lastzug beim Umfahren des Personenkraftwagens etwas .über die Mittellinie kommen mußte und ausserdem ein Sicherheitsabstand einzuhalten war, hätte er vei'halten und warten müssen, bis der Lastzug aus der Gegenrichtung vorbei war® Andererseits hätte der Beklagte den Zusammenstoß vermeiden können» wenn er aufgepaßt hätte und scharf rechts gefahren wäre® Daß er den Wagen des Klägers erst im letzten Augenblick gesehen hat und überdies bei dem Hancieren an dem Blendschutz mit seinem Wagen gerade in dem kritischen Augenblick der Begegnung nach links geraten ist» muß bei' der Abwägung entscheidend ins Gewicht fallen« Es erschien dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als angemessen, daß der Schaden im Verhältnis ein Halb zu ein Halb geteilt wird (§ 17 StVG;«
5* Der Anschlußrevision war auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie beanstandet, daß von der Schadensaufstellung des Beklagten die Forderung für Reifenschaden abgesetzt worden ist« Der Beklagte war vom Berufungsgericht
 unter Setzung einer Ausschlußfrist, die am 120Januar 1956 ablief, aufgefordert worden, seinen Sachschaden unter Beweisantritt näher darzulegen, Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5„ Januar 1956 vorgelegte Taxbrief des Zivilingen-ieurs A,Härtel enthält den Vermerks “Die Reifenwerte sind bei der Ermittlung des Zeitwerts des Lastkraftwagens unberücksichtigt geblieben, weil die Reifenverluste nicht unfallbedingt sind“« Angesichts dieses VermerkB und des Bestreitens des Klägers hätte der Beklagte innerhalb der Frist die behaupteten Reifenschaden durch Zeugen unter Beweis stellen müssen. Ein.Beweisantritt ist aber erst in dem Schriftsatz vom 23*Mai 1956 enthalten, in dem für den Umfang der Reifenschaden als Zeuge Josef Ka9?	(Vulkanisierbetrieb)
benannt wird« Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dieser Schriftsatz noch Gegenstand der mündlichen Schlußverhandlung vom gleichen 2age gewesen ist. Der Schriftsatz enthält keinen Eingangsvermerk des Gerichts, Aus der Verhandlungsniederschrift geht nur.hervor, daß der Anwalt des Beklagten ein Gutachten des Zi^ilingenieurs	überreicht	hat,	das
 sich über andere Fragen verhält. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht gemäß § 279 a ZFO befugt gewesen wäre, den erheblich nach Ablauf der Ausschlußfrist eingereichten Schriftsatz, der eine Entschuldigung nicht .enthält, als verspätet zurückzuweisen,
9
6o Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten waren daher als unbegründet zurückzuweiseno Die Ko~ stenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO«
Dr o Kleinewefer s
Dr.Bode
 DroKoBoMeyer
 Drdiauß
Martin