* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der be i dem Unfall erheblich verletzte Kläger beansprucht Ersatz seines Lohnausfalls, eine Unterhaltsrente, ein Schmerzensgeld soirie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht Das Landgericht hat - vorbehaltlich des Übergangs auf öffent- lo Seiner Auffassung, der Kläger habe das Vorfahrt-recAt des Beklagten verletzt, legi; das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 321/52 vom 28010*1953 - NJW 1954, 149 lffr 6) zugrunde, wonach die Vorfahrtregeln auch in dem Pall eingreifen, daß ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen* Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsauffassung auf Grunl folgender Erwägungen§ fendan Arm der Kreisstraße hinweg, so liege der eindeutige Pall einer Kurve vor, auf der der Kläger vorschriftsmäßig rechts und der Beklagte vorschriftswidrig links gefahren wäre* Auch in einem solchen Palle habe allerdings der Kläger mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß auf dem von ihm nicht einzusehenden Teil seiner Pahrbahn ein Hindernis war, insbesondere ein entgegenkommendes Fahrzeug zulässigerweise di 5 für es linke PaHrbahnseite benutzte* Alsdann sei es aber sweifeisfrei, daß der Entgegenkommende nach § 1 StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren habe, so daß er jederzeit auf kürzeste Entfernung hätte stehenbleiben können« Me Ke vision eben und kurve zuih der Krit Gesetzget Feststell mende naci benutzten se - über das Ziel hinausgreifende - Folgerung der trifft offensichtlich nicht zu, da der Beklagte nur wegen des unzulässigen Schneidens seiner Links-Schadenersatz herangezogen wird« Im übrigen liegt k der-Revision, die sich in Wirklichkeit gegen den er richtet, ein Sachverhalt zugrunde, der mit den ungen nicht übereinstimmt« Außer dsm der Klage zugrunde Vorgang kommt etwa in Betracht, daß auf den rechtwinklig aneinander stoßenden Schenkeln einer Straßenkreuzung der eine Verkehrsteilnehmer nach links, der ihm entgegenkom rechts einbiegt (so daß die Fortsetzungen der Straßenteile jenseits der Kreuzung hinweggedacht werden könhten), oder daß bei einem durch Fai'bzeichen (Verkehrsampel!) Daß zur Zeit des Unfalls das Überholen an Straßenein-mündihigen noch grundsätzlich verböten war, ist entgegen der Auffassung der Revision hier ohne Belang, weil die beiden Fahrseuge sich nicht in derselben Richtung bewegten und das damalige Überholverbot die Vorfahrtregelung nicht berührte« Vorfah nach Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger das rtrecht des Beklagten verletzt habe, hält sich hiervon Rechtsirrtum frei« Auch der ursächliche Zusammen- Zutre Kläger in sicht der er damit du Arm der (H b ihm die Ver Hamburg JK er die Fahr zu kreuzen chens konn gegenkomme^i erwecken, klare Ver kt Ob di folgerung ffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der der konkreten Verkehrslage vor dem Unfall die Ab-Fahrtrichtungsänderung anzeigen mußte* Schon daß rechnen hatte, es könne ihm auf dem östlichen elung ein anderes Fahrzeug ent gegenkommen, legte pflichtung zu dem Zeichengeben auf (so auch OLG 3937, 2705 Nr 19)* Dabei ist es unerheblich, daß bahn eines von rechts kommenden Fahrzeugs nicht beabsichtigte^ denn eine Unterlassung des Zei-be bei einem ihm auf dem östlichen Gabelarm ent-den Verkehrsteilnehmer den irrigen Eindruck *r wolle geradeaus weiterfahren, und so eine un-hrslage schaffen* Demi mit Erfolg rügt die Revision jedenfalls die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Unterlassen der Fahrtrichtungsanzeige durch den Kläger sei für den Unfall mitursächlich geworden, als verfahrensrechtlich imzulässig, weil mit den dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unvereinbar® Der Tatrichter geht unangefochten davon aus, daß der Kläger eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st nicht nennenswert überschritten hat und der Beklagte mit 40 bis 45 km/s” gefahren ist, beide Fahrzeuge also im gleichen Zeitpunkt , von der Unfallstelle noch etwa ebenso weit entfernt wareno Unstreitig beginnt die von dem Kraftrad des Klägers hinterlassene Blockierspur 4,40 m, und die des PKW 4,90 m vor cer Unfallstelle® Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durctgeführten Ortsbesichtigung, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, konnten sich die beiden Fahrer infolge licher Sichtbehinderung durch eine Weißdornhecke und erst auf eine Entfernung, von kaum mehr als 10 m wahr- natür Ulmen nehmen iält man diese Daten zusammen und berücksichtigt man mit dsm Berufungsgericht ferner die Reaktions- wie die Bremsmsprechzeit, so ist ohne weiteres deutlich- wovon übrigens offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht - daß der Beklagte sofort, als er den Kläger sah, den Entschluß zu dem Bremsen gefaßt und ausgeführt hat, ohne freilich den Zusammenstoß noch verhindern zu können® Hieraus kann aber mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit nur der Schluß gezogen werden, daß es auf den Geschehensablauf völlig ohne üinfluß geblieben ist, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte ihn erblickte,- denn hierauf kommt es an - kein Richtungszeichen gegeben hat®

Zitierte Normen: § 54 StVZO
UnfallmBerufungsgericht®FahrzeugVerkehrsteilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2353 069
VI_ZR 217/: >2
Verkündet ;un 27oNovember 1956 <rust oingest •, als Urkundsbeaqiter der G-eschäftest eile 0
des Arbeite Straße
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 rs Fritz
 in	Rudolf-]
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
 ProzeßbevDllmäehtigterg Rechtsanwalt Br,
4 e g e n
i'
den Bäcker Willi
 Beklni
prozessbev
 hat der VI«, liehe Verhan der Bundesri Hanebeck und
m
gten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten.
ollmächtigterg Rechtsanwalt Freiherr von
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* dlung vom 16o November 1956 unter Mitwirkung chter Br0 Kleinewefers, BriEngels, Br0Meyer, BroBode
 für Recht ercannts	1
i
Io Auf d:Le Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18o A]»ril 1955 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt«
Zahlungsansprüche des Klägers (Ziff 1 bis 5 Klageschrift) werden zu drei Vierteln vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Veisicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei die Entscheidung über die Rentendauer dem Betragsverfahren Vorbehalten blhibto
 lo Biet
 der
II»
o
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel allen weiteren künftigen Schadens aus dem Unfall vom 9® Oktober 1952 vorbehaltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger su ersetzen»
3»Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
o Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewie seipL»
o Zur Verhandlung und Entscheidung über die Hohe der zuerkannten Zahlungsansprüche und die Rentendauer wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung au befinden hat»
Diu weitergehende Revision wird zurückgewiesen»
Din Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben»
, -i
' i
Von Rechts wegen :
7f
3 -
Tatbestand:
Me ion Dedensen in nördlicher Richtung verlaufende Kreisstrafe gabelt sich vor ihrer Einmündung in die Provinziallandstraße Hannover - Wunstorf in der Weise, daß - aus Richtung ledensen gesehen - der linke Arm geradlinig nach Horden weiterläuft, während der andere sich in starker Rechtskurvs nach Osten wendet* Am 9« Oktober 1952 gegen 17*50 Uhr fuhr der Kläger mit einem 98 ccm NSU-Kleinkraft-rad, an den sich ein Anhänger mit Zeitschriften befand, von Dedensen kommend auf diese Gabelung zu« Etwa 100 m vor der Gabelung steht - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts das Dreiecksschild MVorfahrt achten”* Als der Kläger in den östlichen Gabelungsarm einbog, kam ihm auf diesem mit dem Ford-PKW seines Vaters der Beklagte entgegen, der in Richtung Dedensen weiterfahren wollte und die Kurve schnitt«
Die Fahrzeuge stießen im östlichen Gabelungsarm etwa 6 m hinter dem Anfang der Krümmung auf der Fahrbahnseite des Klägers zusammen«
Der be i dem Unfall erheblich verletzte Kläger beansprucht Ersatz seines Lohnausfalls, eine Unterhaltsrente, ein Schmerzensgeld soirie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht
 Das Landgericht hat - vorbehaltlich des Übergangs auf öffent-
• %** * liehe Versicherungsträger - dem Feststellungsbegehren entsprochen unc die Leistungsansprüche dem Grunde hach für gerechtfertigt Schadensersat
 erklärt« Das Berufungsgericht erachtet die zansprüche des Klägers dem Grunde nach nur zur
 Hälfte für gerechtfertigt« Es legt nämlich dem Kläger als mitwirkendes Verschulden zur Last, daß er das Vorfahrtrecht des Beklagten verletzt und es-.ferner unterlassen habe, ein dem
 Beklagten er sion des Klä£ erstrebt die
 cennbares Äichtungszeichen zu geben« Die Reviers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, Wiederherstellung des Landgerichtliehen Urteils«
 
git schei dirnffs^rUnde^
lo Seiner Auffassung, der Kläger habe das Vorfahrt-recAt des Beklagten verletzt, legi; das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 321/52 vom 28010*1953 - NJW 1954, 149 lffr 6) zugrunde, wonach die Vorfahrtregeln auch in dem Pall eingreifen, daß ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen* Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsauffassung auf Grunl folgender Erwägungen§
nörd
 Denke man den für den Geschehensablauf bedeutungslosen, ich der Gabelung geradlinig nach Norden weiterverlau-
fendan Arm der Kreisstraße hinweg, so liege der eindeutige Pall einer Kurve vor, auf der der Kläger vorschriftsmäßig rechts und der Beklagte vorschriftswidrig links gefahren wäre* Auch in einem solchen Palle habe allerdings der Kläger mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß auf dem von ihm nicht einzusehenden Teil seiner Pahrbahn ein Hindernis war, insbesondere ein entgegenkommendes Fahrzeug zulässigerweise di 5 für es linke PaHrbahnseite benutzte* Alsdann sei es aber sweifeisfrei, daß der Entgegenkommende nach § 1 StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren habe, so daß er jederzeit auf kürzeste Entfernung hätte stehenbleiben können«
Es eracheine deshalb unrichtig, die Vorfahrtregeln in einem Palle anzuwenden, in dem sich die beiderseitigen Fahrbahnen weder kreuzen, noch einander nähern* Die gegenteilige Meinung führe, wie hier,, zu dem Ergebnis, daß dem von rechts kommenden Fahrzeug an einer Straßeneinmündung die grundsätzliche Befugnis zu dem Schneiden der Kurve eingeräumt werde«
fr
r .	•	“	'	*
f >

*
t
#■»
Me Ke vision eben und kurve zuih der Krit Gesetzget Feststell
 mende naci benutzten
 se - über das Ziel hinausgreifende - Folgerung der trifft offensichtlich nicht zu, da der Beklagte nur wegen des unzulässigen Schneidens seiner Links-Schadenersatz herangezogen wird« Im übrigen liegt k der-Revision, die sich in Wirklichkeit gegen den er richtet, ein Sachverhalt zugrunde, der mit den ungen nicht übereinstimmt«
An Kreuzungen und ISinmünäungen sind eine Seihe von Verkehr alagei denkbar, bei denen an sich auf eine Vorfahrtregelung verzichtet werden könnte. Außer dsm der Klage zugrunde Vorgang kommt etwa in Betracht, daß auf den rechtwinklig aneinander stoßenden Schenkeln einer Straßenkreuzung der eine Verkehrsteilnehmer nach links, der ihm entgegenkom rechts einbiegt (so daß die Fortsetzungen der Straßenteile jenseits der Kreuzung hinweggedacht werden könhten), oder daß bei einem durch Fai'bzeichen (Verkehrsampel!) geregelten Kreuzungsverkehr die freigegebene Sichtung visrkehrsfrei (und also wegzudenken) wäre, so daß die gesperrte Sichtung ohne Gefahr benutzt werden könnte.
In der Erwägung indessen, daß sich erfahrungsgemäß zusammen-raßenkreuzungen und —einmiindungen häufig ereig-e gesteigerte Sorgfalt an diesen Gefahrenpunkten der Verkehrssicherheit nur dienen kann, hat die Verkehrsge-
f
die _ ’Vorfahrtregeln unbedingt gestaltet, so daß sinzuhalten sind® Wenn daher die Revision den weiterverlaufenden Arm der Gabelung hinwegdenkt7 so verändert sie den Sachverhalt entscheidend9 indem sie in der Vorstellung - abweichend von der Wirklichkeit ~ die Grundlage der Vorfahrtregelung, nämlich die Straßenein-mündung beseitigt« ©er Verkehr soll und muß sich an diesen besonderen Gefahrenpunkten auf die strikte Beachtung der Vor-fahrt verlassen können«»
stoße an St nen und ein
 setzgebung sie strikt nach Norden
%
Zuzugeben ist der Revision, daß eine besondere Gefahr des Zusammenstoßes nicht nur an Straßeneinmündungen, sondern aucn.an scharfen. Straßenkrümmungen gegeben sein kann0 Das darf aber nicht zu einer Einschränkung der gesetzlich ver • ordneten Vorsichtsmaßregeln an den - generell gefährlichen -Einmündungen führen, sondern mag allenfalls die Erwägung rech fertigen, ob sich nicht eine entsprechende Ausdehnung der Vorfahrtregelung auch auf solche Straßenverhältnisse em-pfiohlto
 Die Erwägungen der Revision können hiernach eine Aufgabe der bisherigen Hechtsprechung, für deren Beibehaltung überwiegende Gründe der Verkehrssicherheit sprechen, nicht rechtfertigen« Seine Rechtsauffassung hat der Senat auch bereits in der Entscheidung VI ZR 114/55 vom 9« Oktober 1956 (VersR 56, 698) bestätigt0
Es bedeutet keine Unbilligkeit für den Kläger, daß ihm die Verletzung der Vorfahrt zur Last gelegt wird« Er war durch das Gebotsschild "Vorfahrt achten" ausdrücklich auf 3eine Wartepflicht hingewiesen worden, hatte im Ver-gleish zu dem Vorfahrtberechtigten eine erhöhte Vorsicht.zu beachten (RG JW 1938, 2760 Nr 37) und mußte axich darauf gefaßt sein, daß ein Berechtigter die falsche Straßenseite benutzte (BGHZ 10, 6, 11 f)«
Daß zur Zeit des Unfalls das Überholen an Straßenein-mündihigen noch grundsätzlich verböten war, ist entgegen der Auffassung der Revision hier ohne Belang, weil die beiden Fahrseuge sich nicht in derselben Richtung bewegten und das damalige Überholverbot die Vorfahrtregelung nicht berührte«
Vorfah
 nach
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger das rtrecht des Beklagten verletzt habe, hält sich hiervon Rechtsirrtum frei« Auch der ursächliche Zusammen-

h
hang zwischen diesem Verkehrsverstoß und dem Unfall ist bedenkenfrei dargetan*
lit Hecht rügt die Hevision es dagegen*, daß das Bericht dem Kläger die Unterlassung der Fahrtrichtungs-ils weiteres mitwirkendes Verschulden zurechnet *
rufungsgp anzeige
 Die Hevision irrt allerdings, wenn sie annimmt. der Kläger soi als Fahrer eines Kleinkraftrades ohne mechanische Einrichtung zu dem Anzeigen . der Bichtungsänderung nach der im Zeitpunkt des Unfalls noch geltenden Vorschrift des § 11 Abs . 5 StVO zur Anzeige der beabsichtigten Kichtungsänderung überhaupt nicht verpflichtet gewesen* Denn diese Übergangsvorschrift bezog sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Kraftwagen, während Krafträder, die - damals wie heute -nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet zu sein brauchen (§54 Abs 4 StVZO) > der allgemeinen Zeichenpfljcht nach § 11 Abs 1 StVO unterlagen*
Zutre Kläger in sicht der er damit du Arm der (H b ihm die Ver Hamburg JK er die Fahr zu kreuzen chens konn gegenkomme^i erwecken, klare Ver kt
 Ob di folgerung
 ffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der der konkreten Verkehrslage vor dem Unfall die Ab-Fahrtrichtungsänderung anzeigen mußte* Schon daß rechnen hatte, es könne ihm auf dem östlichen elung ein anderes Fahrzeug ent gegenkommen, legte pflichtung zu dem Zeichengeben auf (so auch OLG 3937, 2705 Nr 19)* Dabei ist es unerheblich, daß bahn eines von rechts kommenden Fahrzeugs nicht beabsichtigte^ denn eine Unterlassung des Zei-be bei einem ihm auf dem östlichen Gabelarm ent-den Verkehrsteilnehmer den irrigen Eindruck *r wolle geradeaus weiterfahren, und so eine un-hrslage schaffen*
o aus dem Verhandlungsergebnis gezogene Schlußeies Berufungsgerichts, der Kläger habe seiner
 Anzeigepflicht aus § 11 Abs 1 StVO tatsächlich nicht 'genügt *
einer
< ' * *
8

Überprüfung standhalten würde, kann unerörtert bleiben®
Demi mit Erfolg rügt die Revision jedenfalls die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Unterlassen der Fahrtrichtungsanzeige durch den Kläger sei für den Unfall mitursächlich geworden, als verfahrensrechtlich imzulässig, weil mit den dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen unvereinbar®
Der Tatrichter geht unangefochten davon aus, daß der Kläger eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st nicht nennenswert überschritten hat und der Beklagte mit 40 bis 45 km/s” gefahren ist, beide Fahrzeuge also im gleichen Zeitpunkt , von der Unfallstelle noch etwa ebenso weit entfernt wareno Unstreitig beginnt die von dem Kraftrad des Klägers hinterlassene Blockierspur 4,40 m, und die des PKW 4,90 m vor cer Unfallstelle® Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durctgeführten Ortsbesichtigung, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht, konnten sich die beiden Fahrer infolge licher Sichtbehinderung durch eine Weißdornhecke und erst auf eine Entfernung, von kaum mehr als 10 m wahr-
natür
 Ulmen
nehmen
 iält man diese Daten zusammen und berücksichtigt man mit dsm Berufungsgericht ferner die Reaktions- wie die Bremsmsprechzeit, so ist ohne weiteres deutlich- wovon übrigens offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht - daß der Beklagte sofort, als er den Kläger sah, den Entschluß zu dem Bremsen gefaßt und ausgeführt hat, ohne freilich den Zusammenstoß noch verhindern zu können® Hieraus kann aber mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit nur der Schluß gezogen werden, daß es auf den Geschehensablauf völlig ohne üinfluß geblieben ist, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte ihn erblickte,- denn hierauf kommt es an - kein Richtungszeichen gegeben hat®
3,	Liemach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
 einem Ve	I des Klägers gegen § 11 StVO und dem Unfall
 nicht fe	stellen, so kann eine Unterlassung der Rieh-*
tungsanz dem Kläger bei der nach § .254 BGB vorzunehmen-
gen sind r - in Verbindung mit der vom Berufungsgericht oh chtsfehler als gleichwertig beurteilten Gefährlich der beiden Fahrzeuge - einerseits das Schneiden der ;	durch den Beklagten, durch das die rechte
 Fahrbahn	Klägers versperrt wurde, und andererseits die
 Verletzu	r Vorfahrt durch den Kläger« Da die Fahrweise
 des Bekl . eine erhebliche Rücksichtslosigkeit darstellt, während	läger durch einen ordnungsgemäß fahrenden,
 entgegen	nden Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden
 konnte, i	iegt das ursächliche Verschulden des Beklagten
 bei weit«	s erscheint daher angemessen, ihm drei Viertel
 des dem ]	r entstandenen Schadens zu überbürden«
den Abwä
 nicht zur Last gelegt werden« Zu berücksichtig
 
Die KostenentScheidung beruht auf § 92 Abs 1 ZPCc
 Dr,Kleinewefers Dr0Engels ' Bundesrichter Dr*KoE
Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben«
Dr.Kleinewefers
 Hanebeck
Br®Bode