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BGH · VI ZR 217/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 217/54

Strasse pp Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr, bat der VI«,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Dr« Gelhaar, Dr« Bode, Dr, Hauß und Erbel für Recht erkannt* Von Rechts wegen Tatbestands Am 20* Dezember 1951 gegen 4- Uhr morgens fuhr der Zweit-beklagte mit einem der Erstbeklagten gehörenden, aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug auf der Bundesstraße 51 von Olk in Richtung Bitburg© Die Bundesstraße 51 steigt bis zu einer 50 ra vor der Abzweigung nach Möhn liegenden Stelle leicht an, danach hat sie auf einer Strecke von 124 m zunächst 3*24 dann 6,05 & Gefälle© Von der Kuppe ab war die Straße stark vereist und der Lastzug geriet ins Rutschen© Da der schwerbeladene Anhänger auf der abfallenden Strecke auf den Motorwagen drückte, ferner starker Nebel bei der Dunkelheit die Sicht behinderte, brachte der Zweitbeklagte den Lastzug, um ihn nicht zu gefährden, etwa 70 m hinter de? Auch dieses Fahrzeug geriet auf der abfallenden Strecke hinter der Kuppe ins Rutschen© Infolge der Dunkelheit und des Nebels konnte haltenden Lastzug erst auf eine ganz kurze Entfernung erkennen© Er vermochte nicht mehr daran vorbeizufahren, sondern stieß mit dem rechten Vorderteil seines Lastkraftwagens gegen die linke Seite des parkenden Anhängers© Beide Fahrzeuge wurden beschädigt© Der Haftpflichtversicherer der Klägerin hat der Erstbeklagten * * » «•* • m«m k«iki»Htu Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe jede unter Berücksichtigung aller Gefahrenmomente gebotene und nach den gegebenen Umständen mögliche Sorgfalt beachtet® In Anbetracht der großen Glätte, des dichten Nebels und der Dunkelheit sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, den schwerbeladenen Lastzug die stark abfallende Strecke hinab bis zu einer ebenen Stelle weiterzuführen und dabei Fahrzeug und Ladung zu gefährden® Er sei auch soweit rechts herangefahren, als es die am Straßenrand stehenden Bäume erlaubten (.§ **5 StVO*?® Lastzug geparkt habe, weder unübersichtlich noch eng gewesen f§*16 Abs 1 Ziff 2 StVO)® Von der 7 m breiten Fahrbahn sei für andere Verkehrsteilnehmer ein Zwischen raum von mindestens 4,80 m frei geblieben® Der Zweitbeklagte habe‘auch zur Zeit des Unfalls noch keine Sicherungslampen mitführen müssen, mit denen er den parkenden Lastzug hätte zusätzlich.kenntlich machen können, noch sei er verpflichtet gewesen, einen Warnposten aufzustellen® Er habe die äus- Er konnte sich bei Beobachtung der für einen Lastkraftwagenfahrer im Verkehr gebotenen Sorgfalt sagen, daß die Schlußleuchten seines Anhängers allein nicht ausreichten, um einen auf der stark abfallenden Straße nachfolgenden Kraftfahrer bei der Dunkelheit und dem dichten Bebel so rechtzeitig auf den parkenden Lastzug aufmerksam zu machen, daß bei der herrschenden Straßenglätte ein Auffahren vermieden wurde. fahrer als Warnposten auf oder hinter der Kuppe aufstel-len und nachfolgende Kraftfahrer auf den parkenden Lastzug aufmerksam machen<> Seihst wenn der Zweitbeklagte unter Aus-serachtlassung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt keine besondere Lichtquelle oder sonst geeignetes Warnzeichen mit sich führte und der Warnposten deshalb keine LichtZeichen zu geben vermochte, hätte er im Lichtkegel des sich in Anbetracht der geringen Sicht und des Glatteises langsam nähernden Fahrzeugs der Klägerin deren Fahrer durch Zurufe warnen mUsseno Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21« Juni 195)1 - III ZR 177/50 - IM Nr 3 zu § 9 StVO, eine Pflicht, Warnposten aufzustellen bestehe nicht« In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Falle reichten die Schlußleuchten una Rückstrahler des stillstehenden Fahrzeugs bei klarer Nacht zur Kenntlichmachung aus« In dem hier gegebenen Falle jedoch bildete der auf der stark abfallenden, mit Glatteis überzogenen Strecke parkende Lastzug infolge der durch Dunkelheit und dichten Nebel eingeschränkten Sicht eine unmittelbare Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge, der wirksam zu begegnen der Zweitbeklagte verpflichtet war« Der Zweitbeklagte hat demnach den der Klägerin entstandenen Schaden fahrlässig verursacht« Seine Schadenshaftung ist daher dem Grunde nach aus § 823 BGB, die der Erstbeklagten mindestens als Halterin des Lastzugs aus § 7 KrfzG (StVG) gegeben« Daß der Lastzug sich noch in Betrieb im Sinne des § 7 KrfzG (StVG) befand, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen*

Zitierte Normen: § 53 StVZO § 823 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Rechtssat2$ Zur Pflicht, einen zur Nachtzeit hei starkem Bebel und Glatteis auf einer Bundesstraße liegengehliebenen Bastzug rückwärts zu sichern»
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Aktenzeichen* VI ZR 217/54 Urteil des BGH vom 7« Dezember 1955
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Verkündet am 7o Dezember 19515 Malessa, J'ustizsekretär ale örkindsbeamter der Geschäfts*« stelle»
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 Klägerin«* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
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Io die Firma SfP & E^^P OHG in TflB*
Sc den Kraftfahrer Wilhelm	in	T(
Strasse pp
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr,
 bat der VI«,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Dr« Gelhaar,
 Dr« Bode, Dr, Hauß und Erbel
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29p «Januar 1954 aufgehoben«.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 20* Dezember 1951 gegen 4- Uhr morgens fuhr der Zweit-beklagte mit einem der Erstbeklagten gehörenden, aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug auf der Bundesstraße 51 von Olk in Richtung Bitburg© Die Bundesstraße 51 steigt bis zu einer 50 ra vor der Abzweigung nach Möhn liegenden Stelle leicht an, danach hat sie auf einer Strecke von 124 m zunächst 3*24 dann 6,05 & Gefälle© Von der Kuppe ab war die Straße stark vereist und der Lastzug geriet ins Rutschen© Da der schwerbeladene Anhänger auf der abfallenden Strecke auf den Motorwagen drückte, ferner starker Nebel bei der Dunkelheit die Sicht behinderte, brachte der Zweitbeklagte den Lastzug, um ihn nicht zu gefährden, etwa 70 m hinter de? Kuppe auf dem 6,05 # Gefälle aufweisenden Straßenstück mit den rechten Rädern auf der rechten Grasnarbe stehend zu dem Halten© Die Beleuchtung und somit auch die Schlußleuchten ließ er eingeschaltet© Er und sein Beifahrer blieben im Führerhaus sitzen© Ab und zu ließ der Zweitbeklagte den Motor laufen, um ihn zu erwärmen©
Gegen 6©45 Uhr folgte von der Kuppe her der von dem Fahrer	gesteuerte	Lastkraftwagen der Klägerin«
Auch dieses Fahrzeug geriet auf der abfallenden Strecke hinter der Kuppe ins Rutschen© Infolge der Dunkelheit und des Nebels konnte	haltenden Lastzug erst auf
 eine ganz kurze Entfernung erkennen© Er vermochte nicht mehr daran vorbeizufahren, sondern stieß mit dem rechten Vorderteil seines Lastkraftwagens gegen die linke Seite des parkenden Anhängers© Beide Fahrzeuge wurden beschädigt© Der Haftpflichtversicherer der Klägerin hat der Erstbeklagten
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ihren Schaden ersetzt0 Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten als Gesamtschuldern Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens im Betrage von 2583?39 DM®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zuriickgewiesen® Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weitere Die Beklagten bitten,die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe &
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 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe jede unter Berücksichtigung aller Gefahrenmomente gebotene und nach den gegebenen Umständen mögliche Sorgfalt beachtet® In Anbetracht der großen Glätte, des dichten Nebels und der Dunkelheit sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, den schwerbeladenen Lastzug die stark abfallende Strecke hinab bis zu einer ebenen Stelle weiterzuführen und dabei Fahrzeug und Ladung zu gefährden® Er sei auch soweit rechts herangefahren, als es die am Straßenrand stehenden Bäume erlaubten (.§ **5 StVO*?® Ferner sei die *74 m hinter der Kuppe liegende Stelle® an der der. Lastzug geparkt habe, weder unübersichtlich noch eng gewesen f§*16 Abs 1 Ziff 2 StVO)® Von der 7 m breiten Fahrbahn sei für andere Verkehrsteilnehmer ein Zwischen raum von mindestens 4,80 m frei geblieben® Der Zweitbeklagte habe‘auch zur Zeit des Unfalls noch keine Sicherungslampen mitführen müssen, mit denen er den parkenden Lastzug hätte zusätzlich.kenntlich machen können, noch sei er verpflichtet gewesen, einen Warnposten aufzustellen® Er habe die äus-
serste, von einem sorgsamen Kraftfahrer zu fordernde Sorgfalt walten lassen. Per Unfall beruhe daher auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte für die Unfallfolgen einzustehen hätten«
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt«
Der Zweitbeklagte hat fahrlässig gehandelt. Er konnte sich bei Beobachtung der für einen Lastkraftwagenfahrer im Verkehr gebotenen Sorgfalt sagen, daß die Schlußleuchten seines Anhängers allein nicht ausreichten, um einen auf der stark abfallenden Straße nachfolgenden Kraftfahrer bei der Dunkelheit und dem dichten Bebel so rechtzeitig auf den parkenden Lastzug aufmerksam zu machen, daß bei der herrschenden Straßenglätte ein Auffahren vermieden wurde. Der Zweitbeklagte hätte deshalb, statt sich unbesorgt mit seinem Beifahrer in das Führerhaus zu setzen,zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, die geeignet waren, von der Kuppe her folgende Verkehrsteilnehmer frühzeitig vt>r der Gefahr, gegen seinen Lastzug zu fahren, zu warnen. Er mußte entweder am Anhänger auf ausreichende Entfernung sichtbare zusätzliche Lampen anbringen oder e.oien W&rnposten auf stellen * Auf die Notwendigkeit, liegengebliebene Fahrzeuge rückwärts zu sichern, gegebenenfalls durch Aufstellung von Warnposten mit roter Laterne, hatte der Bundesminister für Verkehr bereits in seinem Rundschreiben vom 16.November 1949 (VerkBl 150 Nr 160) hingewiesen* Daraus,.daß § 53 Abs 5 StVZO in der Fassung vom 25o November 1951 (BGBl I S 908), wonach in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t zwei tragbare Sicherungslampen für gelbes oder
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rotes licht oder zwei Packeln oder ähnliche Beleuchtungsein-richtungen mit ausreichender Brenndauer in betriebsbereitem Zustand mitzufUhren sind, erst am 1o April 1952 in Kraft getreten ist, folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, auf die mit seinem schwer beladenen Lastzug zur Nachtzeit bei Glatteis- und Nebelgefahr angetretene Fahrt durch die Eifel ein von der Lichtquelle des Lastzugs unabhängiges Warnzeichen, etwa eine Lampe mitZufuhren0 Von einem überlegenden Kraftfahrer war in der gegebenen Lage auch ohne behördliche Anordnung die Mitnahme einer Sturmlaterne oder wenigstens einer Taschenlampe zu verlangen (vgl auch OLG Hamm VerkBl 1950, 295 Nr 60)o Der Reichskraftfahrzeugbetriebsverband hatte schon im November 1958 seinen Mitgliedern die Mitnahme ter Sturmlaternen zur Pflicht gemacht (Roloff, NJW 1952, 14-01) und wenn auch § 53 Abs 5 StVZO noch nicht in Kraft getreten war, so war er doch schon annähernd einen Monat vor dem Unfall veröffentlicht worden und geeignet, die davon betroffenen Kraftfahrer auf die vom Gesetzgeber erkannte Notwendigkeit hinzuweisen, für besondere Fälle zusätzliche Beleucht tungseinrichtungen zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung mitzuführeno Bas Berufungsgericht meint selbst, es lasse sich nicht ausschließen, daß eine zusätzlich am Anhänger angebrachte Lampe den Fahrer der Klägerin früher auf den Lastzug aufmerksam gemacht hätte und daß alsdann der Unfall verhütet worden wäre* Es wäre die Pflicht des Zweitbeklagten gewesen, sich zu vergewissern, ob eine ausreichende Kenntlichmachung des Lastzugs mittels einer zusätzlichen Lampe zu erreichen war« Bestand diese Möglichkeit nicht oder führte der Zweitbeklagte keine Sturmlaterne mit, so mußte er sich abwechselnd mit seinem Bei'*
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fahrer als Warnposten auf oder hinter der Kuppe aufstel-len und nachfolgende Kraftfahrer auf den parkenden Lastzug aufmerksam machen<> Seihst wenn der Zweitbeklagte unter Aus-serachtlassung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt keine besondere Lichtquelle oder sonst geeignetes Warnzeichen mit sich führte und der Warnposten deshalb keine LichtZeichen zu geben vermochte, hätte er im Lichtkegel des sich in Anbetracht der geringen Sicht und des Glatteises langsam nähernden Fahrzeugs der Klägerin deren Fahrer durch Zurufe warnen mUsseno Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21« Juni 195)1 - III ZR 177/50 - IM Nr 3 zu § 9 StVO, eine Pflicht, Warnposten aufzustellen bestehe nicht« In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Falle reichten die Schlußleuchten una Rückstrahler des stillstehenden Fahrzeugs bei klarer Nacht zur Kenntlichmachung aus« In dem hier gegebenen Falle jedoch bildete der auf der stark abfallenden, mit Glatteis überzogenen Strecke parkende Lastzug infolge der durch Dunkelheit und dichten Nebel eingeschränkten Sicht eine unmittelbare Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge, der wirksam zu begegnen der Zweitbeklagte verpflichtet war«
Der Zweitbeklagte hat demnach den der Klägerin entstandenen Schaden fahrlässig verursacht« Seine Schadenshaftung ist daher dem Grunde nach aus § 823 BGB, die der Erstbeklagten mindestens als Halterin des Lastzugs aus § 7 KrfzG (StVG) gegeben« Daß der Lastzug sich noch in Betrieb im Sinne des § 7 KrfzG (StVG) befand, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen*
Da eine Schadensausgleichung erforderlich ist und diese dem Berufungsgericht zusteht, war die Sache zur ander-
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weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem' auch die Entscheidung über die Kosten*der Revision zu Übertrageno
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