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BGH

Gericht: BGH

in das schriftliche Verfahren übergeleitet worden so ist ein zwischen der mündlichen'Verhandlung und dem Erlass der Entscheidung.eingetretener Richterwechsel unschädlich, Rechtssatzs a) Solange das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht p ist das Gericht nicht gehindert, auch Schriftsätze zu berticksichtigen, die nicht innerhalb der in einem Auflagebeschluss vorgesehenen VhA: ••Fristen eingegangen sind (Bestätigung von RGZ • 151, 193 2T937)- 5, Gesetz; BGB § 388 Rechtssatz; Wird eine Aufrechnung ohne die nach den Militärregierungsgesetzen Nr 52 und 53 erforderliche Genehmigung erklärt, so ist sie unwirksam,, Ein ■ Schwebezustand ist mit der. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, er habe im Jahre 1946 mit der Firma FHNM 5; Co als damaliger Hausverwa11erin vereinbart, dass er seine AufWendungen für den Ausbau der Wohnung in Höhe von 12000 EM abwohnen' dürfe» Daher könne noch keine Miete von ihm verlangt werden» Jedenfalls sei der Hauseigentümer aber in Höhe von 12 COO RM ungerechtfertigt -bereichert'; mit diesem im -Verhältnis 1 i 1 ümzustell ehden Anspruch werde vors of gl ich ..auf gerechnet 0 Hilf s-v/eise hat der Beklagte, mit Aufwendungen für die Instandsetzung der 4ohnung aus der Zeit nach der Währungsreform in Höhe von 3 500 DM aufgerechnet. Nach der Niederschrift über die mündliche Verha lung vom 13» April 1951 (Bl 100 ÖA) haben in diesem Te min beide Parteivertreter schriftliche Entscheidung be äntragti Der Senat hat hierauf beschlossen, schriftli zu entscheiden und auf entsprechenden Antrag der Froze bevollmächtigten dem Vertreter des Beklagten zur Ab eines Schriftsatzes eine Frist von 2 Wochen und dem trater des Treuhänders zur Erwiderung hierauf ehe eine Prist von 2 Wochen gewährt„ Der Schriftsatz des Beklagten ist am 27» April 1951« der Schriftsatz der Prö-zessbevolimächtigten des Treuhänders am 18, Mai 1951 bei .Gericht eingegangen» In diesem Schriftsatz ist die be-reits erwähnte Erhöhung der IQagehäusgeäprocheh und. Julius Walter Alfred Dr„ Norbert Ferner enthält dieser Schriftsatz die Mitteilung, dass nach Beendigung der Treuhänderschaft die als Miteigentümer des Grundstücks WfHIIHBHMtrasse in Erbengemeinschaft eingetragenen Kläger zu 1 bis 4 aktiv legitimiert seien und den Prözessbevollmächtigten des Treuhänders die anwaltliche Vertretung übertragen hätten» Der Anwalt des Beklagten hat sich zu dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht geäüs-sert. Das angefochtene Urteil ist am 23» Oktober 1951 gemäss § 128 Abs 2 ZPO unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Schüler und der Oberlandesgerichtsräte Dr». Die schriftliche -Entscheidung habe^ nicht ergehen dürfen, weil bei ihr Oberland gerichtsrat Dr„ Brändl mitgewirkt habe, der bei der mündlichen Verhandlung vom 13» April 1951 nicht zugegen gewesen sei, Ferner .habe das Urteil nicht ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen dürfen, weil der Schriftsatz des früheren Klägers vom 18» Mai 1951 nach Ablauf der vom Gericht eingeräumten Frist eingereicht worden sei» - Wenn dieser Schriftsatz habe berücksichtigt .werden sollen, sei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung oder eine erneute Einverständniserklärung beider. 'Überdies habe das Einverständnis auch seine Wirkung verloren, weil der frühere Kläger in seinem'nachgereichten Schriftsatz vom 15» Mai .1951 den Klageantrag erweitert und damit nach Auffassung des 'Berufungsgerichts Anschlussberufung eingelegt habe.. a) Nach' § 128 Abs 2 ZPO kann/das Gericht mit -Einverstäntg nis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen» Wenn diese Vorschrift auch voraussetzt. dass die Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung; ergeht, so bedeutet das jedoch nicht, dass in dem Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden haben dürfe,. Vielmehr ist es zulässig, von einen bereits mündlich eingeleiteten Streitverfähren abzusehen und den Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren im Sinne des .§128 Abs 2 ZPO überzuleiten (RGZ 151, 193 71957), Pas wollten, die Parteien ersichtlich. b) § 309 ZPO bestimmt zwar, dass das Urteil nur von denjenigen Richtern, gefällt werden kann, die der dem Urteil zugrundeliegender. In dem zur Entscheidung stehenden Palle ist aber der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung in das schriftliche Verfahren üb er geleit et worden., Dass in diesem Palle die Entscheidung ' nur von den Richtern erlassen werden dürfe, die einer vorauf gegangenen mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen ein solches Erfordernis nicht» § 128 Abs t ZPO will zur Entlastung der Gerichte in den hierzu ...ge e i gne t sh 'fäll en di e: ;münd liefe! Entscheidung ohne mündliche Verhandlung''für den Fall durchbrochen, dass Prozessbevollmächtigte,•die streitenden Parteien und das Gericht übereinstimmend von der ■Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung überzeugt sind.. Erklären die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, so bedeutet das einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und insoweit auch des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Verhandlung. Es ist daher auch innerlich nicht gerechtfertigt, in diesem Falle die Vorschrift des § 309 ZPO anzuwenden, die, wie Baumbach-Lauterbach (ZPO 2oa Auf!', 1952p § 309 Anm 1) und Schänke .(Lehrbuch des Zivilprozeß- | rechts 7, Aufl § 9 11 und III) mit Recht annehmen, .nur bil Ausfluss der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung sind. 128 Abs 2 ZPO den zwischen einer voraufgegangenen mündliche^ und dem Erlass der Entscheidung eingetre- Das Reichsgericht (RGZ 132, 330 73.367) hat selbst für den Fall der Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331 a ZPO) nicht gefordert, dass an der früheren Verhandlung die gleichen Richter teilgenommen haben müssten wie an der zu dem Urteil führenden Go an dieser io Schrifttum, umstrittenen Frage der Auffassung des Reichsgerichts zu folgen ist, kann auf sich beruhen, da jedenfalls in dem. c) Entgegen der Auffassung der Revision stand die Einreichung des Schriftsatzes vorn 15» Mai 1951 nach Ablauf der durch Gerichtsbeschluss gewährten Schriftsatzfrist und die Einreichung weiterer Schriftsätze durch beide Parteien einer Entscheidung im Verfahren nach § 128 Abs 2 ZPO nicht im Wege., Wie das Reichsgericht (RGZ 151? Wenn die Parteien im vorliegenden falle ausser den ursprünglich Vorbehalterieh noch andere Schriftsätze eingereicht haben, so sind sie damit auch mit der Berücksichtigung dieser Schriftsätze einverstanden und das Berufungsgericht hat durchaus im Sinne beider Parteien gehandelt, wenn es alle eingereichten Schriftsätze verwertet hat» d) Run ist zwar, v/ie der Revision zuzugeben ist, eine wesentliche Änderung der Prozesslage' dadurch eingetreten, aase’ nach Abgabe der Einverstandniserkl ärung"einmal der Klageantrag um 1 716 DM erweitert worden ist und zu dem anderen die Kläger den bis dahin von dem Treuhänder geführten Rechtsstreit aufgenommen haben» Damit hat aber entgegen der Meinung der Revision die Einverständniserklärung der Parteien nicht ohne weiteres ihre Wirkung verloren» Es :verbleibt vielmehr auch bei einer derartigen Änderung der. Parteien ihr-Einverständnis widerrufen oder das Gericht eine Rückkehr zur mündlichen Verhandlung für geboten hält (vgl Fischer, JW 1928, 2156 in der Besprechung eines Kammergericht s.Urteils):» Ob das Einverständnis aus § 128 Abs 2 ZPO bis. Allerdings kann es zwar in einem solchen Falle angebracht sein, dass das Gericht von sich aus zur mündlichen Verhandlung zurnckkehrt, Ob das Berufungsgericht nach der Erweiterung des Klageantrages und nach dem Eintritt der jet- _ zigen Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch-machen wellte. e) Soweit die Revision meint, für die jetzigen Kläger seif ein A.ntrag auf schriftliche Entscheidung überhaupt nicht'g} stellt, worden, übersieht sie, dass die Kläger mit der Vol’|| machterteilung an die Rechtsanwälte, die für den Treuhän-:|p der den Prozess geführt hatten, deren bisherige Prozess-führung genehmigt haben,.. Die Berufungsanschliessung kann daher auch stillschweigend, insbesondere in der Weise erfolgen, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Antrag stellt. Die Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Kläger d das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden« Aufi; den gleichen Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof (3GHZ --65 /70j) der Ehefrau nach Beendigung des gesetzlichen Güter-' stand.es der Verwaltung und Hutzniessung die Befugnis zuer- J kannt hat, einen von ihrem Ehemann auf Grund seiner Prozess-; führungsbef ugnis begonnenen Rechtsstreit fort zuführen-• muss 5 auch nach Beendigung einer Treuhandverwaltung der hier in •* Rede stehenden Art der Berechtigte den Rechtsstreit überne diese nachgewiesen sei« Eie Revision stellt die .Auffassung des Berufungsgerichts, dass Ansprüche, die während der Treuhandverwaltung entstanden seien, nach deren Beendigung dem Rückerstattungsberechtigten zustlinden,' zur Nachprüfung, Sie meint, die Sachbefugnis der Kläger könne sich nur ergeben, wenn, nicht nur ihr Eigentum am Grundstück, sondern auch ihr" Recht auf die Nutzungen des Grundstücks für die hier in Betracht kommende Zeit nachgewiesen sei« Daran'fehl es bisher,, Der Beschluss der Wiedergutmachuhgskammer enthalte nur eine Te11entscheidung bezüglich des -Grundstücks und lasse alle übrigen Ansprüche der Beteiligten, darunter Diese Frage ist insoweit begründet, als hinsicnxncn der vor Rechtskraft des Rückerstattungsbeschlusses entstandenen Ansprüche Zweifel an der Aktivlegitimation der nicht angezweifelt werden. Die Kläger machen Mietzinsansprüche aus einem Ver- f$| trag 'geltend, den nach ihrer Meinung die zur Rückerstattunp verpflichtete Fa» Phiü^® als Inhaberin der Eigentümer-Stellung mit dem Beklagten abgeschlossen hat „ Da nach ei- .'1; nem allgemeinen scliuldrechtlichen Grundsatz Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligte« Personen entstehen, können die Kläger Ansprüche aus einem; solchen Vertrag nur geltend machen, soweit sie in die Rech--te aus diesem Vertrag eingetreten sind» Dass sie in diese Rechte eingetreten sind, steht bisher nur für die Zeit seit Rechtskraft der Rückerstattungsanordhung fest„ Allerdings sprechen die Rückerstattungsgesetze einen solchen Eintritt des Berechtigten in die Rechte' und Pflichten der bestehenden Mietverträge nicht ausdrücklich aus*» Er er- v gibt sich aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, Die ,: Rückerstattungsgesetze räumen dem Rückerstattungsberechtigten ein Recht zur Kündigung der von dem Rückerstattung^: pflichtigen abgeschlossenen Kiet- und Pachtverträge ein ( Art 42 USREG, Art 34 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone - Br REG - Art 35 der Rückerstattungsan-ordnung für Berlin - BerlREAO -)„ Aus der Gewährung dieses: Kündigungsrechts ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers^ einen Vermieterwechsel eintreten zu lassen, denn kündigen" kann nur, wer als Vertragspartner an dem Mietverhältnis beteiligt war, während ein Aussenstehender - ein solcher ist -der Rückerstattungsberechtigte hinsichtlich des Mietvertrages - nicht rechtsgestalt end auf das Mietverhältnis: einwirken kann. Diese Folgerung hat der Gesetzgeber aber night gezogen; er hat die Fiktion des § 1.5 USREG und die dort ausgesprochene Ignorierung der Entziehung vielmehr in verschiedenen Bestimmungen abgeschwächt und in Art 4-1, 42- und 43 USREG Vorschriften erlassen, durch welche der Fortbestand bestehender Vertragsverhältnisse gesichert wird; Da der Gesetzgeber beim Vorhandensein eines mit dem Rückerstattungsverpflichteten abgeschlossenen Mietvertrags dem' Berechtigten ein Recht zur Kündigung einräumt (§ 42 USREG), geht er selbst davon aus;, dass zwischen dem Eückerstattungsberechtigten und dem Mieter ein Mietverhältnis besteht j denn ein nicht oder nicht mehr bestehendes Mietverhältnis kann nicht gekündigt werden. hat, kann nicht zweifelhaft sein und ist ersichtlich auch vom Berufungsgericht-angenommen 'worden. hat die Wohnräume auf Grund einer mit der Fa Phi getroffenen Abrede Jahre lang in Gebrauch gehabt und hierfür bis zur Währungsreform laufend ein Entgelt bezahlt,, Die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen der Parteien lässt daher keinen Zweifel zu, dass die nach,'! Die Frage, von welchem Zeitpunkt an und,in welcher Weise der Klickers tat tuhgsber echt igte in ein Mietverhältnis als Vermieter eintritt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 571 ff BGB unter Berücksichtigung des § 42 ÜSKEG zu beurteilen,, Wenn es sich/ auch bei -der Rückerstattung angesichts der Vorschrift des § 15 USEEG nicht um einen Eigentumswechsel im strengen Sinne handelt, so liegt doch wirtschaftlich;betrachtet tatsächlich ein Rückenverb des Eigentums vor, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Grundgedanken des § 571 BGB anzuwender.. 1950 Seite 289 ff) und Betterraann (aaO) befürworten eine entsprechende Anwendung des § 571 BGB„ Indessen kann der Ansicht Ro~ quettes, dass der Wechsel auf der Vermieter.seite erst bei der Eintragung der Rückerstattungsberechtigt.en als Eigent mer eintrete, nicht beigetreten werden* Im Palle der Ver-äusserung eines vermieteten Grundstücks erfolgt der Eintritt unmittelbar im Anschluss an den dinglichen Veräüs-serungsakt, also bei Eintragung des Erwerbers in das Grün buch* Im Palle der Rückerstattung ist dem Berechtigten dagegen nicht erst mit seiner Wiedereinträgurig im Grundbuch, sondern bereits, mit der Rechtskraft der Rückerstat-tungsanordnurig ein Kündigungsrecht und damit die Stellung eines Vermieters eingeräumt, Dieser Zeitpunkt ist daher auch; für den Eintritt des Rünkefstättuhgsberechtigten in die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Mietverträge massgebend'V Das hat zur Folget dass die Kläger Inhaber der seit Rechtskraft der Rückersta11ungse nt s che i-dung entstandenen Rechte aus dem Mietvertrag geworden sind e. fann der Rückerstattungsbeschluss vom 2o,, Dezember .1949 Rechtskraft erlangt hat, ist weder ersichtlich noch vom Berufungsgericht' festgestelltWorden„vDa Mietzinsansprüche für die Zeit vom 1; Juli 1948 bis 311 Mai 1951 eingeklagt sind, bedarf eö" dieser Feststellung*.denn ohne diese kann nicht geklärt werden, von welchem Zeitpunkt an die. handlang und Entscheidung, auch über die Kosten der 'Revision, an das Berufungsgericht zurüclczuyerwei s en „ L Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die geltend gemachte Mietzinsferderung in der eingeklagten Höhe besteht, so hängt, wenn die Aktivlegitimation der Kläger nachgewiesen ist, die Entscheidung des 'Rechtsstreits davon ab, ob die vom Beklagten erklärte Aufrechnung schuldtilgende Wirkung hatte. Soweit eine Genehmigung nach dem MilRegGes Hr 52 erforderlich war,:kennte die Aufrechnung in der Zeit der treuhänderischen Verwaltung des Grundstücks im Hinblick auf Art II des Militärregierungsgesetzee Hr 52 nur mit Genehmigung der Vermögenskontrollstellen wirksam erklärt werden (Palandt.h BGB Anhang HilReg Hr 52 Art 2 Anm 5). Die Ansicht der Revision, die in der Zeit der Treuhandverwaltung erklärte Aufrechnung sei schwebend unwirksam gewesen und habe .mit dem portfall der Treuhandverwal- .,*§ tung rückwirkend Wirksamkeit erlangt, kann nicht gebilligt ff werden. Die Aufrechnung ist, wenn sie wie hier nicht auf einer Vereinbarung beruht, ein einseitiges Gestaltungsgsechalf das die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehen- r der Forderungen bewirkt. ein Yerstoss gegen Mi1itarregierungsgesethe a11gemein nur zur schwebenden Unwirksamkeit führt, kann auf sich beruhen, da jedenfalls eine Aufrechnung keinen Schwebezustand zulässt und daher beim Pehlen einer nach den Mi-'in litärregierungsgesetzen notwendigen Genehmigung nur als völlig unwirksam angesehen werden kann«' Geschieht dies, so wird das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die als Voraussetzung der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) gegebenenfalls zu klären haben, ob und inwieweit dem Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Instandsetzungsaufwendungen gegen die Kläger oder gegen die Rückerstattungspflichtige als frühere Vermieterin suotehen» Soweit das letztere der Fall ist, wird § 575 BGB zu beachten sein« 3 , Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Aufbau-\ und Instandsetzungsaufwendungen aus der Zeit vor der Währungsreform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine auf Verrechnung dieser Instandsetzungskosten mit der Miete gerichtete Vereinbarung nicht bewiesen,, Sofern es in der neuen Verhandlung auf die umstel-1ungs recht1iche Behandlung dieses Anspruchs ankommt, wird zu beachten sein, dass es sich im wesentlichen um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen handeln dürfte, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Schuldners gegeben sind, nämlicli um den Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§ 547 Abs 1 BG-Bp und um den Anspruch auf Ersatz von sonstigen Aufwendungen, die dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§ 547 Abs 2, 683, 670 BGB)„ Diese An- ; Sprüche sind auf Ersatz in Geld gerichtet und in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Aufwendungen gemacht worden sind,, Soweit dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag der Wäh-

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 9 BGB
BGBdmündlichParteiZPOKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Fite das Nachschlagewerk] '
Pur1 die A rat liehe Sammlung'!;*
1. Gesetz § ZPO §§ 3o9; 128 Abs 2
Rechtssatz; Ist ein Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlun ■ . in das schriftliche Verfahren übergeleitet worden so ist ein zwischen der mündlichen'Verhandlung und dem Erlass der Entscheidung.eingetretener Richterwechsel unschädlich,
2'. Gesetz; ZPO § 128 Abs 2 *
Rechtssatzs a) Solange das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht p ist das Gericht nicht gehindert, auch Schriftsätze zu berticksichtigen, die nicht innerhalb der in einem Auflagebeschluss vorgesehenen VhA: ••Fristen eingegangen sind (Bestätigung von RGZ
 • 151, 193 2T937)-
■:h;A b) Tritt eine wesentliche Änderung der Prozess-’ läge ein, so können die Parteien ihr Einverständ-” nis mit' einer Entscheidung ohne mündliche Verband ... lung; widerrufen,
3 Gesetz; ZPO §§ 522 a Abs 3, 518 Abs '2 Ir 2
Rechtssatz; Die Beruf ungs an Schliessung kann auch stillschwe gend, insbesondere in der Weise erfolgen, dass der Kläger und Berufungsbeklagte die geltend gemachten Ansprüche in der Berufungsinstanz erhöht „
4,	Gesetz? BGB §§ 571 fff USREG § 42
Rechtssatz; Hat der Rückerstattungspflj chtige über das der Rückerstattung unterliegende Grundstück einen Mietvertrag abgeschlossen, so tritt der Rückerstattungsberechtigte mit. Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung in die Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag ein,
5,	Gesetz; BGB § 388
Rechtssatz; Wird eine Aufrechnung ohne die nach den Militärregierungsgesetzen Nr 52 und 53 erforderliche Genehmigung erklärt, so ist sie unwirksam,, Ein ■ Schwebezustand ist mit der. Natur, der Aufrechnung als einseitiges Gestaltuhgsgeachäft nicht vereinbar, . A'r .AfiAi/bARA
LG München 1953	:	■	OLG	München
 Aktenzeichens • VI ZR 217/52 Urteil des BGH.vom 28, Oktober
IL..ZH___217/52
: Verkündet uR-.f- Bifif' 5 7 7 am 28, Oktober 1953 Ivl a 1 e s s a J :i ■ -1 i z a co i. ab e n l
aas ürkund sie es area c er Gesa ha brasst eile
I m 1 • m 8 a des V o 1 k e s
in dem aeditss.treit
 des Hans F
I. Vertreter in MI
B ekl a gt en, Be r >.f ur gs). ] ä r r s , A r o c ■ 11 u = 3 b e r ui i m ;;a -!.:■ ekle gx ■■ und Be vi s i 0 -u; 1.1 ägers ,
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tuliuo-, Ingenieur in L Walter, Ingenieur In L
Alfred;, Ingenieur in B___
I j Norbert ? Ingenieur In B|mg
K1A; er ; £2 ruf ungsbeklagten, Anschlussberuf ungs-kluger und Revisionsbeklagten,
- Prozessb6'vollmächtig!ers Rechtsanwalt p—-
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs■auf die mündliche V er hand lüng vom 24 „ .Oktober 1955 unter Mitwirkung1 der -Bund es rieht er' ;Dr:0 Eleinewef ers , Br, Meyer, ■ Banebeck, Br „Bode
 und Br o Ha ü i	; i u u: t; .nne
 mir Reo r nt ?
Auf die Revision des a v	is	den	bParteien
 am dB Oktober j.955 an Bre:._ : e der Veruundung zugestell-te Br':eil des I, Z:i vils-ore t s des OberlanderegericLts
; du.'U.en aufgehoben
 Bi :■ .‘Bache-- rird e er aaderce: um Verhandlung und Bntschoi cc cg, au cf übe"" die kosten --r Revision, an das Berufes - .g 0 ge r i r: nt z ,c- ■ li ■. - kv erv I c s 0 n.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte bewohnt seit dem Jahre 1946 auf Grund woh-.huiigsamtlicher Zuweisung" eine von ihm ausgebaute Wohnung in dem durch Kriegseinwirkungen beschädigten Hause V, strasse in I jjnpüwi, das 1944 in das Eigentum der Firma PhfHHl übergegangen war und in deren Auftrag durch die Firma JHHj & Co verwaltet wurde, he die Erben der jüdischen Corel-gehtümer Rückerstattungsansprüche anmeldeten, wurde am lo, Januar 1947 ein-Treuhänder für das Anwesen bestelltu
 Die Miete ist von der Preisbehörde am 22* -Dezember 1947 auf monatlich 14-3 DM festgesetzt und im Jahre 195o auf 148,50 erhöht worden* Der Treuhänder hat von dem Beklagten, der seit der Währungsreform keine Miete mehr bezahlt hat, zunächst Zahlung von 2109,02 DM und Zinsen verlangt, -.wobei er für die Zeit vom 1; Juli 1948 bis 31» Mai 195° (23 Monate) 3289 DM Mietzins und einen Baunotabgabenrest von 20,02 DM, zusammen also 3309,02 DM in Rechnung stellte und dem Beklagten auf die-e Forderung 12 000 EM = 1200 DM für seinen Ausbauaufwand in der Zeit vor der Währungsreform gutbrachte.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, er habe im Jahre 1946 mit der Firma FHNM 5; Co als damaliger Hausverwa11erin vereinbart, dass er seine AufWendungen für den Ausbau der Wohnung in Höhe von 12000 EM abwohnen' dürfe» Daher könne noch keine Miete von ihm verlangt werden» Jedenfalls sei der Hauseigentümer aber in Höhe von 12 COO RM ungerechtfertigt -bereichert'; mit diesem im -Verhältnis 1 i 1 ümzustell ehden Anspruch werde vors of gl ich ..auf gerechnet 0 Hilf s-v/eise hat der Beklagte, mit Aufwendungen für die Instandsetzung der 4ohnung aus der Zeit nach der Währungsreform in Höhe von 3 500 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Der Beklageingelegt, Im Berufungsverfahren hat der Treu-
3
hander die Klageforderung um '1 716 DM als Mietzins fur Monate Juni 1950 bis einschliesslich Mai 1951 erhöht 1 ' Beschluss der Wied ergabt	beim Landgericht
 München 1 vom 20,.Dezember 1949 (I VKV 145/49) ist die er st at bung des Anwesens an die jetzigen Kläger als Eider ursprünglichen Eigentümer angeordnet worden» Die ger haben nach Aufhebung der treuhänderischen Verwalt des Anwesens das Klagebegehren weiter verfolgt und si die Anträge und.Ausführungen des Treuhänders zu eigen macht
 Das .Cbeiländesgericht hat die Berufung des Bekla zurückgewiesen und dem erhöhten Klageantrag stattgegeb Mit der im angefochtenen Urteil zugelassenen Revision folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter während die Kläger um Zurückweisung der Revision bit

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Ent sc h ei dungs gr Und ej_
Die Revision ist begründet,,
lb Die Revision macht in erster Linie geltend, das rufungsurteil sei. nicht gesetzmässig erlassen worden, se Rüge stützt sich auf folgende Verfahrungsvorgänge:
Nach der Niederschrift über die mündliche Verha lung vom 13» April 1951 (Bl 100 ÖA) haben in diesem Te min beide Parteivertreter schriftliche Entscheidung be äntragti Der Senat hat hierauf beschlossen, schriftli zu entscheiden und auf entsprechenden Antrag der Froze bevollmächtigten dem Vertreter des Beklagten zur Ab eines Schriftsatzes eine Frist von 2 Wochen und dem trater des Treuhänders zur Erwiderung hierauf ehe
 eine Prist von 2 Wochen gewährt„ Der Schriftsatz des Beklagten ist am 27» April 1951« der Schriftsatz der Prö-zessbevolimächtigten des Treuhänders am 18, Mai 1951 bei .Gericht eingegangen» In diesem Schriftsatz ist die be-reits erwähnte Erhöhung der IQagehäusgeäprocheh und. der Antrag neu gefasst worden» Beide Parteivertreter haben anschliessend weitere Schriftsätze gewechselt (Schriftsätze des Beklagten vom 28» Juni 1951, 6, August 1951« 19» September 1951 und 3... Oktober 1951: Schriftsätze des früheren Klägers vom lo„ Juli 1951 und 1» Oktober 1951)» Der letzte Schriftsatz der klagenden Partei ist am 3» Oktober 1951' bei Gericht eingegangen und nach einem Vermerk der Geschäftsstelle an demselben Tage "dem Gegner formlos durch Schrankfach mitgeteilt" worden» In diesem Schriftsatz, ist die klagende Partei wie folgt bezeichnet?
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Julius Walter Alfred Dr„ Norbert
 Ferner enthält dieser Schriftsatz die Mitteilung, dass nach Beendigung der Treuhänderschaft die als Miteigentümer des Grundstücks WfHIIHBHMtrasse in Erbengemeinschaft eingetragenen Kläger zu 1 bis 4 aktiv legitimiert seien und den Prözessbevollmächtigten des Treuhänders die anwaltliche Vertretung übertragen hätten» Der Anwalt des Beklagten hat sich zu dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht geäüs-sert. Das angefochtene Urteil ist am 23» Oktober 1951 gemäss § 128 Abs 2 ZPO unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Schüler und der Oberlandesgerichtsräte Dr». Brändl und Dr, Es.roh beschlössen und den Parteien an Stelle der Verkündung am 31, Oktober 1951 zugestellt worden.
2» lie Revision rügt Verletzung der §§ 128, 300, 509, 310, 311 ZPO und meint, die Grundsätze .der Mündlichkeit und Unmittelharke it'.der' Verhandlung seien nicht; 'beachtet. Die schriftliche -Entscheidung habe^ nicht ergehen dürfen, weil bei ihr Oberland gerichtsrat Dr„ Brändl mitgewirkt habe, der bei der mündlichen Verhandlung vom 13» April 1951 nicht zugegen gewesen sei, Ferner .habe das Urteil nicht ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen dürfen, weil der Schriftsatz des früheren Klägers vom 18» Mai 1951 nach Ablauf der vom Gericht eingeräumten Frist eingereicht worden sei» - Wenn dieser Schriftsatz habe berücksichtigt .werden sollen, sei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung oder eine erneute Einverständniserklärung beider. Parteien mit schriftlicher Entscheidung erforderlich gewesen» In der Fortsetzung des Schriftwechsels über mehrere Monate hin sei ein stillschweigendes Einverständnis der Parteien mit einer schriftlichen Entscheidung nicht enthalten.» 'Überdies habe das Einverständnis auch seine Wirkung verloren, weil der frühere Kläger in seinem'nachgereichten Schriftsatz vom 15» Mai .1951 den Klageantrag erweitert und damit nach Auffassung des 'Berufungsgerichts Anschlussberufung eingelegt habe.. Die Entscheidung über die Anschlussberufung werde keinesfalls durch die frühere Erklärung der Parteien gedeckt. Hinzu komme, dass an die Stelle des ursprünglichen Klägers die jetzigen vier Kläger getreten seien» Für diese Kläger sei ein Antrag auf schriftliche Entscheidung nie] gestellt» Der Beklagte sei ausweislich der Akten zu dem Parteiwechsel nie gehört worden»
3» Biese Rügen sind unbegründet»
a)	Nach' § 128 Abs 2 ZPO kann/das Gericht mit -Einverstäntg nis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen» Wenn diese Vorschrift auch voraussetzt.
dass die Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung; ergeht, so bedeutet das jedoch nicht, dass in
 dem Verfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden haben dürfe,. Vielmehr ist es zulässig, von einen bereits mündlich eingeleiteten Streitverfähren abzusehen und den Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren im Sinne des .§128 Abs 2 ZPO überzuleiten (RGZ 151, 193 71957), Pas wollten, die Parteien ersichtlich. Sie wollten weitere mündliche Verhandlungen zur Sammlung des Prozesstoffs , . und der Schaffung der Urteils gfundlagen ersparen,
b)	§ 309 ZPO bestimmt zwar, dass das Urteil nur von denjenigen Richtern, gefällt werden kann, die der dem Urteil zugrundeliegender. Verhandlung beigewclmt haben. In dem zur Entscheidung stehenden Palle ist aber der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung in das schriftliche Verfahren üb er geleit et worden., Dass in diesem Palle die Entscheidung ' nur von den Richtern erlassen werden dürfe, die einer vorauf gegangenen mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen ein solches Erfordernis nicht» § 128 Abs t ZPO will zur Entlastung der Gerichte in den hierzu ...ge e i gne t sh 'fäll en di e: ;münd liefe! Te rh and lungüb e rliaupt^ 1	:	:
weitere mündliche Verhandlungen zur Sammlung des Prozeß-Stoffs und zur Schaffung der Urteilsgrundlagen ersparen (RGZ 133 , 215 Z2187 und RG in JW 1933 S 514'Nr S für den gleichlautenden § 7 der EntlastuhgsVerordnung vom 13» Mai 192.4), Die damit erstrebte Vereinfachung und Erleichterung ges Verfahrens.würde in vielen Pallen nicht erreicht, wollte man für das schriftliche Verfahren fordern, dass bei einem nach - einer'mündlichen Verhandlung eingetretenen Richterwechsel die mündliche Verhandlung, von der die Parteien ja absehen wollen, wieder eröffnet werden müsste,: Dass andernfalls die Grundsätze der Mündlichkeit und. Unmittel-
barkeit der Verhandlung verletzt seien, wie die Revision
-
meint, kann nicht anerkannt werden. Diese prozessrechtlichen Grundsätze hat der Gesetzgeber mit der Einführung -•der. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung''für den Fall durchbrochen, dass Prozessbevollmächtigte,•die streitenden Parteien und das Gericht übereinstimmend von der ■Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung überzeugt sind.. Erklären die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, so bedeutet das einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung und insoweit auch des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Verhandlung. Es ist daher auch innerlich nicht gerechtfertigt, in diesem Falle die Vorschrift des § 309 ZPO anzuwenden, die, wie Baumbach-Lauterbach (ZPO 2oa Auf!', 1952p § 309 Anm 1) und Schänke .(Lehrbuch des Zivilprozeß- | rechts 7, Aufl § 9 11 und III) mit Recht annehmen, .nur bil Ausfluss der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung sind. In Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat und im Gegensatz zu der Auffassung der Revision halten auch Baumbach-Lauterbach "(.aaO § 309 Anm 11 .und § 128 Anm 6 B) , Stein- Jonas-Schänke (ZPO 17« Aufl 1953. §■309 Anm IV) c Volkmar (JW 1924,18) und Reinberger (Das v-Recht 1924, 69 /VS/ im Falle einer Entscheidung nach §
128 Abs 2 ZPO den zwischen einer voraufgegangenen mündliche^	und	dem Erlass der Entscheidung eingetre-
teilen Richterwechsel für unschädlich. Das Reichsgericht (RGZ 132, 330 73.367) hat selbst für den Fall der Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331 a ZPO) nicht gefordert, dass an der früheren Verhandlung die gleichen Richter teilgenommen haben müssten wie an der zu dem Urteil führenden Go an dieser io Schrifttum, umstrittenen Frage der Auffassung des Reichsgerichts zu folgen ist, kann auf sich beruhen, da jedenfalls in dem. hier in Frage kommenden Fall einer Entscheidung nach § 128 Abs 2. ZPO eine Anwendung:'3j § 309 ZPO aus den angeführten Gründen ausscheidet. Die ill
 Wirkung des Oberland esgericiitsrats Dr-. Brand 1 kann daher die Wirksamkeit des Beruf ungs Urteils nicht b e e int rächt i geh „
c)	Entgegen der Auffassung der Revision stand die Einreichung des Schriftsatzes vorn 15» Mai 1951 nach Ablauf der durch Gerichtsbeschluss gewährten Schriftsatzfrist und die Einreichung weiterer Schriftsätze durch beide Parteien einer Entscheidung im Verfahren nach § 128 Abs 2 ZPO nicht im Wege., Wie das Reichsgericht (RGZ 151? 193 /T957) zutreffend ausgeführt hat, wird durch die Gewährung einer . Schriftsatzfrist dem Gericht nur untersagtvor dem Ein-
■gang der vorbehaltenen Schriftsätze ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden» Das Gericht ist aber, solange das Einverständnis der Parteien rät einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, nicht gehindert, auch Schriftsätze zu .berücksichtigen, die nicht innerhalb der vorgesehenen■fristen eingegangen sind. Wenn die Parteien im vorliegenden falle ausser den ursprünglich Vorbehalterieh noch andere Schriftsätze eingereicht haben, so sind sie damit auch mit der Berücksichtigung dieser Schriftsätze einverstanden und das Berufungsgericht hat durchaus im Sinne beider Parteien gehandelt, wenn es alle eingereichten Schriftsätze verwertet hat»
d)	Run ist zwar, v/ie der Revision zuzugeben ist, eine wesentliche Änderung der Prozesslage' dadurch eingetreten, aase’ nach Abgabe der Einverstandniserkl ärung"einmal der Klageantrag um 1 716 DM erweitert worden ist und zu dem anderen
 die Kläger den bis dahin von dem Treuhänder geführten Rechtsstreit aufgenommen haben» Damit hat aber entgegen der Meinung der Revision die Einverständniserklärung der Parteien nicht ohne weiteres ihre Wirkung verloren» Es :verbleibt vielmehr auch bei einer derartigen Änderung der. Prozesslage beim schriftlichen Verfahren, wenn nicht die-
Parteien ihr-Einverständnis widerrufen oder das Gericht eine Rückkehr zur mündlichen Verhandlung für geboten hält (vgl Fischer, JW 1928, 2156 in der Besprechung eines Kammergericht s.Urteils):» Ob das Einverständnis aus § 128 Abs 2 ZPO bis. zur mündlichen Verhandlung jederzeit widerrufen j werden kann, ist zwar umstritten (bejahend Stein-Jonas-Schönke aaO § 128 Arm IX 3, Rosenberg, Lehrbuch des Leut sehen Zivilprozessrechts, 5, Aufl 1951? § lo8 II 1 c; de Boor ZZP 51, 80; Volkmar JW 1924, 17; Kammergericht JW- ; 1932, 1981 Nr 9 und OLG München HER 1938 Nr 696; verneinend;^ Baumbach-Lauterbach aaO § 128 Anm 5 C; Nikisch, Lehrbuch §78 II 4 und Reinberger, Las Recht 1924; 69 [j§]) Lie
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Zulässigkeit eines Widerrufs ist/jedenfalls dann nicht an-' zuzweifeln, wenn sich wie hier die Prozesslage so wesent- k
lieh verändert hat,
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Allerdings kann es zwar in einem solchen Falle angebracht sein, dass das Gericht von sich aus zur mündlichen Verhandlung zurnckkehrt, Ob das Berufungsgericht nach der Erweiterung des Klageantrages und nach dem Eintritt der jet- _ zigen Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch-machen wellte.
lag jedoch in seinem tatrichterlichen. Ermessen, das, da ein Ermessensmissbrauch nicht ersichtlich ist, mit der Revision nicht angegriffen werden kann,,
e)	Soweit die Revision meint, für die jetzigen Kläger seif ein A.ntrag auf schriftliche Entscheidung überhaupt nicht'g} stellt, worden, übersieht sie, dass die Kläger mit der Vol’|| machterteilung an die Rechtsanwälte, die für den Treuhän-:|p der den Prozess geführt hatten, deren bisherige Prozess-führung genehmigt haben,.. Lie Vollmachterteilung kann bei den hier gegebenen Umständen nur so verstanden werden, dass die gesamte bis dahin erfolgte Prozessführung durch die Anwälte des Treuhänders genehmigt werden soll (§ 89 .-fjjj Abs 2 ZPO und Beschluss des IV, Zivilsenats des Bundesgej|
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1932, Kr 1790). Die Berufungsanschliessung kann daher auch stillschweigend, insbesondere in der Weise erfolgen, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Antrag stellt. Eine
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solche Abänderung hat der Kläger und Berufungsbeklagte mit seinem erst im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zahlung von weiteren 1 -?16 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die fehlende Bezeichnung als Anschlussberufung für unschädlich gehalten und die in § 522 a ZPO für die Anschliessung vorgeschriebene Form als gewahrt angesehen
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Die Prozessführungs- und die Saehbefugnis der Kläger ist■vom' Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht -worden.?
Der Treuhänder habe während des Bestehens der treuhänderischen Verwaltung als Partei kraft Amtes Rechte.geltend gemacht, die, wie sich aus dem Rückerstattungsbeschluss ergebe habe, den Rückerstattungsberechtigten zuständen« Mit der Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung sei die Verwaltungsund Klagebefugnis des Treuhänders erloschen; die nun in der Verfügung nicht mehr beschränkten Rückerstattungsberechtigte könnten den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des §
239 ZPO im eigenen Kamen fortführen«
Die Bejahung der Prozessführungsbefugnis der Kläger d das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden« Aufi; den gleichen Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof (3GHZ --65 /70j) der Ehefrau nach Beendigung des gesetzlichen Güter-' stand.es der Verwaltung und Hutzniessung die Befugnis zuer- J kannt hat, einen von ihrem Ehemann auf Grund seiner Prozess-; führungsbef ugnis begonnenen Rechtsstreit fort zuführen-• muss 5 auch nach Beendigung einer Treuhandverwaltung der hier in •* Rede stehenden Art der Berechtigte den Rechtsstreit überne
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und• • •	•:	sich damit die Prozessführung zu eigen machen
 könne ho. Von dieser Möglichkeit haken die Kläger Gebrauch, gemacht 0
Hiergegen werden auch von 'der Revision keine Beden-
ken erhobeäl Sie1 beanstand.et aber, dass das Berufungsge-
diese nachgewiesen sei« Eie Revision stellt die .Auffassung des Berufungsgerichts, dass Ansprüche, die während der Treuhandverwaltung entstanden seien, nach deren Beendigung dem Rückerstattungsberechtigten zustlinden,' zur Nachprüfung, Sie meint, die Sachbefugnis der Kläger könne sich nur ergeben, wenn, nicht nur ihr Eigentum am Grundstück, sondern auch ihr" Recht auf die Nutzungen des Grundstücks für die hier in Betracht kommende Zeit nachgewiesen sei« Daran'fehl es bisher,, Der Beschluss der Wiedergutmachuhgskammer enthalte nur eine Te11entscheidung bezüglich des -Grundstücks und lasse alle übrigen Ansprüche der Beteiligten, darunter
 Diese Frage ist insoweit begründet, als hinsicnxncn
 der vor Rechtskraft des Rückerstattungsbeschlusses entstandenen Ansprüche Zweifel an der Aktivlegitimation der
 nicht angezweifelt werden.
Die Berechtigung der Rückerstattung ist vom Beklag-
Besatzungszone - USREG - der Mieter am V. iedergutmachungs-
anspruchs im wiedergutmachungsverfahren gebunden und kann
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er die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, nicht erneut auf rollen, um die Sachlegitirna tion des R Ücker statt ungs-
riciit die Sachbefugnis der "Kläger bejaht habe, ohne dass
 auch Nutzüngsansprüche der jetzigen Kläger, offen
 Jtläge f ’ b e s t e h e n „ .Dagegen kann ihre Sachbereclitigung für die Zeit seit Rechtskraft der Rückerstattungsentscheidung
 ten nicht angezweifelt worden,. Sie kann auch im Verfahren vor dem Prozessgericht nicht nachgeprüft werden« Da nach Art 61 des •Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische
 verfahren beteiligt ist, ist er nach Art 15 Abs 2 USREG an die rechtskräftige Feststellung des Rückerstattungs-
berechtigten zu bestreiten (Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenständ, e 2„ Aufl 1950, Art 42 USREGr Anm. 13 and Roquette, Handbuch des Mietrechts V 5S Ayff?
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Die Kläger machen Mietzinsansprüche aus einem Ver- f$| trag 'geltend, den nach ihrer Meinung die zur Rückerstattunp verpflichtete Fa» Phiü^® als Inhaberin der Eigentümer-Stellung mit dem Beklagten abgeschlossen hat „ Da nach ei- .'1; nem allgemeinen scliuldrechtlichen Grundsatz Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligte« Personen entstehen, können die Kläger Ansprüche aus einem; solchen Vertrag nur geltend machen, soweit sie in die Rech--te aus diesem Vertrag eingetreten sind» Dass sie in diese Rechte eingetreten sind, steht bisher nur für die Zeit seit Rechtskraft der Rückerstattungsanordhung fest„ Allerdings sprechen die Rückerstattungsgesetze einen solchen Eintritt des Berechtigten in die Rechte' und Pflichten der bestehenden Mietverträge nicht ausdrücklich aus*» Er er- v gibt sich aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, Die ,: Rückerstattungsgesetze räumen dem Rückerstattungsberechtigten ein Recht zur Kündigung der von dem Rückerstattung^: pflichtigen abgeschlossenen Kiet- und Pachtverträge ein ( Art 42 USREG, Art 34 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone - Br REG - Art 35 der Rückerstattungsan-ordnung für Berlin - BerlREAO -)„ Aus der Gewährung dieses: Kündigungsrechts ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers^ einen Vermieterwechsel eintreten zu lassen, denn kündigen" kann nur, wer als Vertragspartner an dem Mietverhältnis beteiligt war, während ein Aussenstehender - ein solcher ist -der Rückerstattungsberechtigte hinsichtlich des Mietvertrages - nicht rechtsgestalt end auf das Mietverhältnis: einwirken kann. Die Kündiguiigsbefugnis setzt somit voraus dass der Berechtigte nach Rückerhalt des Grundstücks als ..
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Vermieter in den Mietvertrag eingetreten ist (Boquette, im Handbuch des gesamten Mietrechts und des Raumrechts V 58 (A 1) und Bettermann5 Mieterschutzgesetz, 195o, Anhangs Das Rückerstattungsrecht)„
Auch Art- 15 USREG steht dem nicht entgegen., Nach dieser Bestimmung gilt mit der dem Rückerstattuiigsanspruch stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung der Verlust des Vermögensgegenstandes als nicht erfolgt,; Wenn demnach die Rechtslage so angesehen wird, als ob der Berechtigte das Eigentum an dem rückerstatteten Grundstück nie verloren hätte, so würde daraus allerdings zu folgern sein, dass die von dem Rückerstattungsverpflichteten und damit von einem Nichtberechtigten abgeschlossenen Mietverträge dem Berechtigten gegenüber keine Wirkung hätten, so dass dieser auch ohne Kündigung berechtigt wäre, die Herausgabe der Räume zu verlangen (§ § 9S5? 986 BGB). Diese Folgerung hat der Gesetzgeber aber night gezogen; er hat die Fiktion des § 1.5 USREG und die dort ausgesprochene Ignorierung der Entziehung vielmehr in verschiedenen Bestimmungen abgeschwächt und in Art 4-1, 42- und 43 USREG Vorschriften erlassen, durch welche der Fortbestand bestehender Vertragsverhältnisse gesichert wird; Da der Gesetzgeber beim Vorhandensein eines mit dem Rückerstattungsverpflichteten abgeschlossenen Mietvertrags dem' Berechtigten ein Recht zur Kündigung einräumt (§ 42 USREG), geht er selbst davon aus;, dass zwischen dem Eückerstattungsberechtigten und dem Mieter ein Mietverhältnis besteht j denn ein nicht oder nicht mehr bestehendes Mietverhältnis kann nicht gekündigt werden.
Dass zwischen der . zur Rückerstattung verpflichteten
 Fa;, Phf — und den Beklagten' ein Mi e t v e r hä 1t rli s best ander. hat, kann nicht zweifelhaft sein und ist ersichtlich auch vom Berufungsgericht-angenommen 'worden. Der Beklagte
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hat die Wohnräume auf Grund einer mit der Fa Phi getroffenen Abrede Jahre lang in Gebrauch gehabt und hierfür bis zur Währungsreform laufend ein Entgelt bezahlt,, Die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen der Parteien lässt daher keinen Zweifel zu, dass die nach,'! § ■ 5 3 5 B C B f ür d a s V. o r 1 lege n e i n e s fl i e t v ertrage s w ese nt -' liehen Merkmale - Verpflichtung' zur Gebrauchsgewährung gegen Entgelt - gegeben sind 0	/	/"-/	i	■!
Die Frage, von welchem Zeitpunkt an und,in welcher Weise der Klickers tat tuhgsber echt igte in ein Mietverhältnis als Vermieter eintritt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 571 ff BGB unter Berücksichtigung des § 42 ÜSKEG zu beurteilen,, Wenn es sich/ auch bei -der Rückerstattung angesichts der Vorschrift des § 15 USEEG nicht um einen Eigentumswechsel im strengen Sinne handelt, so liegt doch wirtschaftlich;betrachtet tatsächlich ein Rückenverb des Eigentums vor, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Grundgedanken des § 571 BGB anzuwender.. Auch Roquette (aaO und Mietrecht 30 Auf! 1950 Seite 289 ff) und Betterraann (aaO) befürworten eine entsprechende Anwendung des § 571 BGB„ Indessen kann der Ansicht Ro~ quettes, dass der Wechsel auf der Vermieter.seite erst bei der Eintragung der Rückerstattungsberechtigt.en als Eigent mer eintrete, nicht beigetreten werden* Im Palle der Ver-äusserung eines vermieteten Grundstücks erfolgt der Eintritt unmittelbar im Anschluss an den dinglichen Veräüs-serungsakt, also bei Eintragung des Erwerbers in das Grün buch* Im Palle der Rückerstattung ist dem Berechtigten dagegen nicht erst mit seiner Wiedereinträgurig im Grundbuch, sondern bereits, mit der Rechtskraft der Rückerstat-tungsanordnurig ein Kündigungsrecht und damit die Stellung
 eines Vermieters eingeräumt, Dieser Zeitpunkt ist daher auch; für den Eintritt des Rünkefstättuhgsberechtigten in die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Mietverträge massgebend'V Das hat zur Folget dass die Kläger Inhaber der seit Rechtskraft der Rückersta11ungse nt s che i-dung entstandenen Rechte aus dem Mietvertrag geworden sind e.
fann der Rückerstattungsbeschluss vom 2o,, Dezember .1949 Rechtskraft erlangt hat, ist weder ersichtlich noch vom Berufungsgericht' festgestelltWorden„vDa Mietzinsansprüche für die Zeit vom 1; Juli 1948 bis 311 Mai 1951 eingeklagt sind, bedarf eö" dieser Feststellung*.denn ohne diese kann nicht geklärt werden, von welchem Zeitpunkt an die. Kläger in das Mietverhältnis eingetreten und in welcher Höhe sie zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung berechtigt sind ,,
Ebenso fehlt es an den"notwendigen tatsächlichen unterlagen zur Prüfung der Präge,'wem die im Zeitpunkt der Rechtskraft rückständigen Mietzinsen zustehen, DieKläger
 können die Rückstände von dem Beklagten als Mieter nur ver-
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langen,' wenn sie ihnen von der Par Ph^HHI abgetreten; öder; von der Wiedergutmächungskammer zugesproehen worden sind, . ■Ob die Kläger vom Rückerstättungspiwichtigen als bisher!- / gern Vermieter nach Art 32 UHREG Abtretung der rückständigen Mieten verlangen können, 'kann'-dahingestellt bleiben, da diese präge nur -das Verhältnis der Kläger zu dem Häckerstät- V tungspf1ichtigen, nicht aber das hier in Betracht kommende Verhältnis-der Kläger zu dem Beklagten als Mieter betrifft,
. Da der bisher vorgetragene Sachverhalt' 'keine" Prüfung der Präge ermöglicht, seit wann und in welchem Umfang die erhobenen Ansprüche den Klägern zustehen, war das angefoolite ne Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver- . handlang und Entscheidung, auch über die Kosten der 'Revision, an das Berufungsgericht zurüclczuyerwei s en „
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Par die neue Verhandlung sei folgendes "bemerkt;
L Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die geltend gemachte Mietzinsferderung in der eingeklagten Höhe besteht, so hängt, wenn die Aktivlegitimation der Kläger nachgewiesen ist, die Entscheidung des 'Rechtsstreits davon ab, ob die vom Beklagten erklärte Aufrechnung schuldtilgende Wirkung hatte.
Soweit eine Genehmigung nach dem MilRegGes Hr 52 erforderlich war,:kennte die Aufrechnung in der Zeit der treuhänderischen Verwaltung des Grundstücks im Hinblick auf Art II des Militärregierungsgesetzee Hr 52 nur mit Genehmigung der Vermögenskontrollstellen wirksam erklärt werden (Palandt.h BGB Anhang HilReg Hr 52 Art 2 Anm 5).
Die Ansicht der Revision, die in der Zeit der Treuhandverwaltung erklärte Aufrechnung sei schwebend unwirksam gewesen und habe .mit dem portfall der Treuhandverwal- .,*§ tung rückwirkend Wirksamkeit erlangt, kann nicht gebilligt ff werden. Die Aufrechnung ist, wenn sie wie hier nicht auf einer Vereinbarung beruht, ein einseitiges Gestaltungsgsechalf das die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehen- r der Forderungen bewirkt. Mit solchen Gestaltungsgeschäften || ist ein Schwebezustand nicht vereinbar. Sie müssen vielmehr die .Rechtlage eindeutig klären und sind daher beim Fehlen einer erforderlichen Genehmigung'nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig (GGH BrZ 17 JW 1949, 669 ßTff l Palandt, BGB, lo. Auf! 1952, Öberbl vor § I04 Anm 3 d und 4 C; Scergel, BGB, 80 Auf1 1953 § 182 Anm 1 und § 154 Ahm 6 dj Erman,
BGB 1952 § 134 Anm 2; zur Kündigung auch BGB BGB-Komm lo» Aufl 1953 §. 134 Anm 2) „ Ob, wie die Revision meint,
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ein Yerstoss gegen Mi1itarregierungsgesethe a11gemein nur zur schwebenden Unwirksamkeit führt, kann auf sich beruhen, da jedenfalls eine Aufrechnung keinen Schwebezustand zulässt und daher beim Pehlen einer nach den Mi-'in litärregierungsgesetzen notwendigen Genehmigung nur als völlig unwirksam angesehen werden kann«'
In der Zeit nach Aufhebung der Treuhandverwaltung bedurfte die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Ausländer-eigehschaft der: Kläger nach dem Militärregierungsgesetz Kr 55 der Genehmigung "Nach Art T 1 d dieses Gesetzes'sind Geschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen mit ge- ■ wohnlichem Aufenthalt"Im Währungsgebiet und.Personen ausserhalb dieses Gebiets vorbehaltlich einer erteilten Ermächtigung verboten« Hun Ist zwar die Aufrechnung in der in ;Art'::K b gegebenen Bestimmung des Begriffes "Geschäftet nicht ausdrücklich als Beispiel erwähnt„ Sie ist aber offensichtlich nur vergessen worden und fällt jedenfalls unter die in der Begriffsbestimmung angeführten "anderen Geschäfte mit den im Gesetz bezeichneten Vermögenswerten"„ Inländern Ist.daher die Aufrechnung gegenüber der Forderung eines Bevisenausländers verboten (Langen, Kommentar zu dem Bevisengesetz 2 Aufl 1952, Art X Anrn 28)1
2« Dem Beklagten bleibt es überlassen, gegebenenfalls die Genehmigung zu erwirken und alsdann die Aufrechnungserklärung zu wiederholen«
Geschieht dies, so wird das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die als Voraussetzung der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) gegebenenfalls zu klären haben, ob und inwieweit dem Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Instandsetzungsaufwendungen gegen die Kläger oder gegen die Rückerstattungspflichtige als frühere Vermieterin suotehen» Soweit das letztere der Fall ist, wird § 575 BGB zu beachten sein«
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3 , Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Aufbau-\ und Instandsetzungsaufwendungen aus der Zeit vor der Währungsreform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine auf Verrechnung dieser Instandsetzungskosten mit der Miete gerichtete Vereinbarung nicht bewiesen,,
Sofern es in der neuen Verhandlung auf die umstel-1ungs recht1iche Behandlung dieses Anspruchs ankommt, wird zu beachten sein, dass es sich im wesentlichen um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen handeln dürfte, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Schuldners gegeben sind, nämlicli um den Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§ 547 Abs 1 BG-Bp und um den Anspruch auf Ersatz von sonstigen Aufwendungen, die dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§ 547 Abs 2, 683, 670 BGB)„ Diese An- ; Sprüche sind auf Ersatz in Geld gerichtet und in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Aufwendungen gemacht worden sind,, Soweit dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag der Wäh-
rungs Umstellung liegt, sind die Ansprüche nach;': 16
IJmstG- im Verhältnis 10 ; 1 umzüstellen (BGHZ 5, 197
Lass der Beklagte keine Schwarzmarktpreise er verlangen kann, hat das Berufungsgericht mit Recht
 men (BGH2 5, 197 /h
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