Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit will es zu dem Ausdruck bringen, der Kläger habe nicht den Beweis dafür geführt, daß er nach erfolgter Umschulung zu dem Bürokaufmann eine Anstellung gefunden hätte. Er habe nämlich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da er lediglich bereit gewesen sei, als anerkannter Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst, nicht aber in der privaten Wirtschaft, ein Unterkommen zu suchen. 1. Die Revision beanstandet zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der gesamte Prozeßvortrag des Klägers zeige, daß er nicht bereit gewesen wäre, in der privaten Wirtschaft ein Unterkommen zu suchen. In der Klageschrift hat der Kläger darauf hingewiesen, er wäre nach Ablauf der Umschulung "wieder voll im beruflichen Leben einsatzfähig gewesen", ohne daß er eine Einschränkung bezüglich des öffentlichen Dienstes gemacht hatte. Auch das sollte nach den Darlegungen in der Berufungsbegründungs»chrift nur ein Beispiel dafür sein, daß es für Schwerbehinderte Möglichkeiten gibt, bestimmte Positionen zu finden. Auch daraus, daß der Kläger in seiner Schadensberechnung von den im öffentlichen Dienst erzielbaren Einkünften ausgeht, ergab sich nicht, daß er nach erfolgreicher Umschulung nicht dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte. Die weithin bekannten und vor Gericht jederzeit einfach nachprüfbaren BAT-Bezüge sollten ersichtlich nur der Erleichterung der Schadensberechnung dienen und konnten überdies - wie die Revision mit Recht bemerkt - auch einen Anhaltspunkt für das in der privaten Wirtschaft erzielbare Einkommen geben, da jenes im allgemeinen nicht niedriger ist als das nach dem BAT. 2. Das Berufungsgericht führt zwar in seinem Urteil aus, der Kläger habe seine nicht vorhandene Bereitschaft, in der privaten Wirtschaft ein Unterkommen zu suchen, im Termin vom 6. Denn die von ihm im zweiten Rechtszug abgegebene Erklärung läßt sich auch so verstehen, daß er zwar in der privaten Wirtschaft nie tätig sein wollte, daß er aber auch ein entsprechendes anderes Angebot angenommen hätte, wenn ihm eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht geboten worden wäre. Das Berufungsgericht rechtfertigt darin die Klageabweisung noch mit seiner Überzeugung, der Kläger hätte, wenn er eine Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte, nie mehr als eine Teilzeitbeschäftigung ausüben können; es sei aber nicht erkennbar, daß er aus dieser Tätigkeit mehr als den Betrag hätte erzielen können, der ihm heute vom Sozialversicherer als Rente gewährt wird. Selbst wenn diese Begründung ohne weiteres auch für eine Anstellung des Klägers in der Privatwirtschaft übernommen werden könnte, muß der Revision zugegeben werden, daß sich aus dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wieso das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der damals nur zu 60# behinderte Kläger, dem die LVA eine Umschulung bewilligt hatte, vor seinem Unfall nur eine Teilzeitbeschäftigung hätte ausüben können. Dort wird der Kläger auch Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, mit seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst sei nicht zu rechnen gewesen, nochmals vorzubringen (Revisions-gründe Nr. 9 ff).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 216/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Februar 1980 Walz Justizhauptsekreti als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Werner KflHBstraße » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt 0RMHHBstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juli 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer Ersatz von Verdienstausfall. Er ist am 26. Februar 1975 bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet hat, erheblich verletzt worden. Außer Streit ist zwischen den Parteien, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden ersetzen muß. Im Rechtsstreit geht es nur um die Höhe seines Verdienstausfalles. Am Unfalltag stand der Kläger, der den Beruf eines Bäckers erlernt und auch schon als Schiffskoch, Schweißer, Schlosser und Kraftfahrer gearbeitet hatte, nicht in Arbeit, da er seit mehreren Jahren an der sogenannten Bechterewschen Krankheit, einer chronischen Entzündung der Wirbelgelenke, litt. Die LVA Oldenburg hatte Jedoch für ihn eine Umschulung zu dem Bürokaufmann bewilligt, die am 1. April 1975 beginnen und zwei Jahre dauern sollte. Mit dieser Umschulung konnte er nicht be ginnen, da er sich zu diesem Zeitpunkt wegen der Unfall Verletzungen in Krankenhausbehandlung befand. Seit dem 1. April 1977 zahlt ihm die LVA Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Verdienstausfallrente von 61,20 DM bis zu dem 30. Dezember 1978 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, der Unfall sei für die Berufsunfähigkeit des Klägers ursächlich geworden. Es konnte sich Jedoch nicht davon überzeugen, ”daß der Unfall auch insoweit ursächlich ist, als der Kläger keine Anstellung hat finden können”. Damit will es zu dem Ausdruck bringen, der Kläger habe nicht den Beweis dafür geführt, daß er nach erfolgter Umschulung zu dem Bürokaufmann eine Anstellung gefunden hätte. Er habe nämlich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da er lediglich bereit gewesen sei, als anerkannter Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst, nicht aber in der privaten Wirtschaft, ein Unterkommen zu suchen. II. Das Berufungsurteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. 1. Die Revision beanstandet zunächst mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der gesamte Prozeßvortrag des Klägers zeige, daß er nicht bereit gewesen wäre, in der privaten Wirtschaft ein Unterkommen zu suchen. Diese Annahme ist mit dem Akteninhalt nicht vereinbar (§ 286 ZPO). In der Klageschrift hat der Kläger darauf hingewiesen, er wäre nach Ablauf der Umschulung "wieder voll im beruflichen Leben einsatzfähig gewesen", ohne daß er eine Einschränkung bezüglich des öffentlichen Dienstes gemacht hatte. Er hat lediglich eine Bescheinigung der LVA vorgelegt, aus welcher seine Verdienstmöglichkeiten beim Eintritt in den öffentlichen Dienst ersichtlich waren. Außerdem hat er eine Zeitungsanzeige vorgelegt, woraus ersichtlich ist, daß die Stadt Oldenburg Schwerbehinderte bei gleicher Eignung bevorzugt einstellt. In der Berufungsbegründung hat er sogar darauf hingewiesen, daß Schwerbehinderte bei ausreichender Bemühung und Bewerbung "um jedes Angebot” in der Regel auch eine entsprechende Arbeitsstelle finden. Er hat hier lediglich die Worte hinzugefügt: ”vor allem im öffentlichen Dienst”. Außerdem hat er im Berufungsverfahren ein Stellenangebot des Straßenbauamtes Oldenburg/Ost überreicht und die Antworten dieses Amtes auf seine Bewerbung. Auch das sollte nach den Darlegungen in der Berufungsbegründungs»chrift nur ein Beispiel dafür sein, daß es für Schwerbehinderte Möglichkeiten gibt, bestimmte Positionen zu finden. Auch daraus, daß der Kläger in seiner Schadensberechnung von den im öffentlichen Dienst erzielbaren Einkünften ausgeht, ergab sich nicht, daß er nach erfolgreicher Umschulung nicht dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte. Die weithin bekannten und vor Gericht jederzeit einfach nachprüfbaren BAT-Bezüge sollten ersichtlich nur der Erleichterung der Schadensberechnung dienen und konnten überdies - wie die Revision mit Recht bemerkt - auch einen Anhaltspunkt für das in der privaten Wirtschaft erzielbare Einkommen geben, da jenes im allgemeinen nicht niedriger ist als das nach dem BAT. Sein gesamter Sachvortrag lief demnach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs darauf hinaus, daß er nach einer Umschulung nicht dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte, sondern brachte zu dem Ausdruck, daß er mit einer entsprechenden Anstellung, sei es in der privaten Wirtschaft, sei es im öffentlichen Dienst, rechnete, in erster Linie allerdings im öffentlichen Dienst. 2. Das Berufungsgericht führt zwar in seinem Urteil aus, der Kläger habe seine nicht vorhandene Bereitschaft, in der privaten Wirtschaft ein Unterkommen zu suchen, im Termin vom 6. Juni 1978 mit eigenen Worten ausdrücklich bekräftigt. Die hiergegen gerichtete Rüge des Klägers muß ebenfalls Erfolg haben. Nachdem, wie soeben ausgeführt, der Sachvor-trag des Klägers anders zu würdigen ist, kann aus dem einen angeblich vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht geäußerten Satz, der im angefochtenen Urteil mitgeteilt ist, nicht verläßlich entnommen werden, daß er damit wirüich diese ihm unterstellte Absicht bekräftigen wollte und daß er unter keinen Umständen eine Stelle in der Privatwirtschaft angenommen hätte. Das Berufungsgericht hätte den Kläger zu demindest noch fragen müssen, was er getan hätte, wenn er im öffentlichen Dienst keine Anstellung gefunden hätte. Denn die von ihm im zweiten Rechtszug abgegebene Erklärung läßt sich auch so verstehen, daß er zwar in der privaten Wirtschaft nie tätig sein wollte, daß er aber auch ein entsprechendes anderes Angebot angenommen hätte, wenn ihm eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht geboten worden wäre. Ein solches Verständnis liegt vor allem auch deshalb nahe, weil das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1978»mit dem es den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers abgelehnt hat, nur noch ausführt, dieser habe die in dem Urteil wiedergegebene Erklärung wsinngemäß” so abgegeben. 3. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit der ihm beigefügten Hilfsbegründung aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht rechtfertigt darin die Klageabweisung noch mit seiner Überzeugung, der Kläger hätte, wenn er eine Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte, nie mehr als eine Teilzeitbeschäftigung ausüben können; es sei aber nicht erkennbar, daß er aus dieser Tätigkeit mehr als den Betrag hätte erzielen können, der ihm heute vom Sozialversicherer als Rente gewährt wird. Selbst wenn diese Begründung ohne weiteres auch für eine Anstellung des Klägers in der Privatwirtschaft übernommen werden könnte, muß der Revision zugegeben werden, daß sich aus dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wieso das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der damals nur zu 60# behinderte Kläger, dem die LVA eine Umschulung bewilligt hatte, vor seinem Unfall nur eine Teilzeitbeschäftigung hätte ausüben können. III. Wegen dieser Verfahrensfehler war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort wird der Kläger auch Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, mit seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst sei nicht zu rechnen gewesen, nochmals vorzubringen (Revisions-gründe Nr. 9 ff). 8 Der Senat hat dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt