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BGH · VI ZR 216/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 216/77

Der Beklagte berechnete daraufhin dem Kläger rückwirkend den erhöhten allgemeinen Pflegesatz und stellte ihm außerdem für die Benutzung eines Einzelzimmers durch seine Frau noch Je Tag 21,40 DM, insgesamt 3.488,20 DM, in Rechnung und für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer insgesamt weitere 165,60 DM. Mit der Begründung, die rückwirkende Erhöhung des Einbettzimmer-Zuschlages sei rechtswidrig und damit unwirksam, verlangt der Kläger, unterstützt von seiner Streithelferin, die Rückzahlung der 3.488,20 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den rückwirkend erhöhten Zuschlag für die Inanspruchnahme des Einbettzimmers durch seine verstorbene Ehefrau zu zahlen, und zwar schon deshalb nicht, weil die sie tragende Bestimmung der Aufnahmeerklärung als Uber-raschungsklausel nicht Bestandteil des Krankenhausaufnahmevertrages geworden sei. Aus den gleichen Gründen verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung des noch offenstehenden Zweibettzimmer-Zuschlages und weist deshalb die Widerklage ab (das Urteil des Berufungsgerichts ist abgedruckt in MDas Krankenhaus 1978, 154). 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Aufnahmeerklärungen wie allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterlägen, da sie sich auf einem vom Beklagten für eine Vielzahl von Fällen entwickelten einheitlichen Formular befinden, dessen Inhalt der Kranke ohne eigene Einflußnahme hinnehmen muß (so auch LG Hagen, VersR 1976, 77; a) Das Berufungsgericht meint, die in der Aufnahmeerklärung enthaltene Bestimmung über die rückwirkende Erhöhung der Einund Zweibettzimmer-Zuschläge sei deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie eine NUberraschungsklauselN darstelle. Das ist insbesondere der Fall, wenn ihr Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinausläuft (BGHZ aaO) bzw. Aus dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, warum das Berufungsgericht die Bestimmung in der Aufnahmeerklärung über die Erhöhung des Einbett-und Zweibettzimmers-Zuschlages für eine Uberraschungs-klausel hält. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Berufungsgerichts, wenn es ausführt, es halte eine dahingehende (ausdrückliche) Vereinbarung für zulässig, weil ein Patient "angesichts der Kostensteigerungen im Krankenhauswesen damit rechnen muß, daß eine Nachforderung erhoben werden kann" (a.A. LG Hagen, VersR 1976, 77; Uhlenbruck, Arztrecht 1976, 270, 273). Im Streitfälle nahm, wie aus den vom Beklagten vorgelegten Ablichtungen ersichtlich ist, der Text aller von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Erklärungen nur eine halbe Druckseite in Anspruch. b) Der Revision ist auch insoweit zuzustimmen, als sie die Auffassung vertritt, daß die Erhöhungs-Klausel nicht - wie das Berufungsgericht meint -schon deswegen "unwirksam" sei, weil der Beklagte diese, die Krankenhausbenutzer belastende Bestimmung unklar gefaßt habe. In den von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Aufnahmebedingungen war klar zu dem Ausdruck gebracht, daß außer dem Benutzerentgelt (Pflegesatz) auch der Einund Zweibettzimmer-Zuschlag rückwirkend erhöht werden sollte, falls der hessische Sozialminister das Benutzerentgelt rückwirkend höher festsetzte. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, mit dem vom Beklagten gewählten Wortlaut werde der Eindruck erweckt, "als sei die Anhebung des allgemeinen Benutzerentgeltes zwingend sowohl Anlaß als auch Maßstab für die Veränderung des Zuschlags". Der Beklagte hat aber den Einund Zweibettzimmer-Zuschlag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei weitem nicht in dem Maß erhöht, wie der Minister den Pflegesatz erhöht hatte. Dennoch kann die Revision im wesentlichen keinen Erfolg haben, weil eine allgemeine Inhaltskontrolle, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht mehr vorzunehmen brauchte, dazu führt, daß die Klausel nur wirksam ist für normale Einund Zweibettzimmer, nicht aber, soweit der Beklagte darauf auch die Erhöhung der Zuschläge für "Einbettzimmer” stützt, die durch Herausnahme des zweiten Bettes aus einem Zweibettzimmer gewonnen wurden. Das kann bei Klauseln über die rückwirkende Erhöhung des Entgelts für Krankenhausleistungen in aller Regel nicht gesagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Klauseln über die Erhöhung von Zimmerzuschlägen, die der freien Vereinbarung unterliegen - vor allem dann, wenn der Krankenhausträger seither hierfür nur den Mindestsatz, den er von seinen Patienten zu fordern verpflichtet war, verlangt hatte - und wenn das Maß der Erhöhung durch die von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt Erhöhung des allgemeinen Pflegesatzes bestimmt, jedenfalls nach oben hin begrenzt wird. Besitzt er keine Kostenstellenrechnung, um die Selbstkosten genau zu ermitteln, wie dies im Krankenhaus des Beklagten im Jahre 197^ der Fall war, so sind ihm für seine Tarife der gesondert berechenbaren Leistungen bestimmte Prozentsätze vom allgemeinen Pflegesatz als Mindestpreise vorgeschrieben. Dann muß nämlich, wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht, gemäß Abschnitt E II des Selbstkostenblattes der Zuschlag für Zweibettzimmer mindestens 15 % und der für Einbettzimmer mindestens 35 % des allgemeinen Pflegesatzes betragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BPflV). Beschränkt sich ein Krankenhausträger auf diese Mindestsätze, so muß er, um nicht gegen § 8 BPflV zu verstoßen, die Verträge mit seinen Patienten so gestalten, daß er im Falle der rückwirkenden Erhöhung des allgemeinen Dasselbe gilt in Fällen, in denen er zwar zunächst geringfügig mehr als den Mindestzuschlag fordert, aber doch nicht so viel, daß der von den Patienten gezahlte Betrag auch nach einer Erhöhung des allgemeinen Pflegesatzes dem Betrag des sich dann ergebenden Mindestzuschlages entspricht. Er hat damit die Möglichkeit, sich über die ungefähre Höhe des Anhebungsbetrages zu erkundigen, was dem Krankenhausträger auch dann unschwer möglich sein muß, wenn er nicht selbst den Erhöhungsantrag gestellt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte den Zuschlag für ein normales Einbettzimmer nach der Erhöhung des Pflegesatzes auf einen Betrag erhöht, der 35 % des erhöhten Pflegesatzes entspricht. Für den Zweibettzimmerzuschlag muß angenommen werden, daß dieser nach der Erhöhung 15 % des neuen Pflegesatzes beträgt, zu demal weder der Kläger noch seine Streithelferin insoweit eine andere Berechnung behaupten und letztere dem Kläger den auf die Erhöhung des Zweibettzimmerzuschlages entfallenden Betrag erstattet hat. Damit ist im Streitfall davon auszugehen, daß die von dem Beklagten mit der Widerklage verlangte Erhöhung des Zweibettzimmerzuschlages gerechtfertigt ist. b) Anderes gilt Jedoch bezüglich der Erhöhung von Zuschlägen für die von der Ehefrau des Klägers benutzten "Einbettzimmer", die das Krankenhaus durch Herausnahme des zweiten Bettes aus einem Zweibettzimmer geschaffen hatte. Die Ehefrau des Klägers hatte - wie das Berufungsgericht feststeilt - im Zusammenhang mit ihrem Krankenhausaufenthalt für die zur Verfügungstellung eines solchen Zimmers bereits einen Zuschlag bezahlt, der 83,2 % des damals geltenden allgemeinen Pflegesatzes betrug. Jedenfalls widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich ein Krankenhausträger, der mit seinen Patienten bereits einen derart hohen Zimmerzuschlag vereinbart, mittels einer formularmäßigen Erhöhungsklausel noch die Möglichkeit verschaffen will, rückwirkend diesen Zuschlag zu erhöhen. Wenn ein Patient sich schon verpflichtet, einen derartig hohen Zimmerzuschlag zu zahlen, dann gebietet es Treu und Glauben, daß der Krankenhausträger ihm spätestens bei Abschluß der Vereinbarung von sich aus darlegt, daß die Erhöhungsklausel auch Ein Patient kann nicht ohne weiteres erkennen, wie der Krankenhausträger bei dieser Gestaltung die Erhöhung zu berechnen gedenkt, insbesondere, ob er, da er den doppelten Zuschlag des Einzelzimmers verlangt hatte, im Falle einer Pflegesatzerhöhung auch wieder einen Zuschlag fordern will, der dem Doppelten des erhöhten Einbettzimmerzuschlags entspricht, oder ob er nur die eine Hälfte des Zuschlags erhöht. Da somit die Nachberechnungsklausel hinsichtlich der Forderung auf einen, erhöhten Einbettzimmerzuschlag unwirksam ist, hat auch der Senat, ebenso wie das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, nicht darüber zu befinden,welche Erhöhung dieses Zuschlages etwa billigem Ermessen i.S. des § 315 Abs.3 BGB entsprechen könnte.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 16 BPflV § 315 BGB § 92 ZPO
EinbettzimmerErhöhungPatientKrankenhausträgerBerufungsgerichtZuschlagKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BPflV §§ 6, 8, 16 Abs. 3 Satz 5; Allg. Geschäftsbedingungen
 Zur Gültigkeit von Klauseln in formularmäßig geschlossenen Krankenhausaufnahmeverträgen über die rückwirkende Erhöhung von Einund Zweibettzimmerzuschlägen.
BGH, Urt. v. 30. Januar 1979 - VI ZR 216/77 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 216/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Januar 1979 Walz
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle
 des
und
 St* ftMMP-Krankenhaus-Vereins für Krankenpflege Diakonie, W^H^^-EÄM^^-Straße ^ Fl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Andreas Im uaK • #>
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Karlheinz F|
Streithelferin des Klägers und Revisionsbeklagte: Krankenversicherungs AG. ,
gesetzlich vertreten durch deren Vorstand Hans Geor Gunther	Berend	Dr. Horst G
Heinz P^Bund Georg L
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1977 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage abgewiesen hat.
Die Berufung der Streithelferin des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 1976 wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin richtet, in vollem Umfang zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
II.	Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben zu tragen: der Beklagte 23/25 (einschließlich der Kosten der Streithilfe), der Kläger 2/25 (ohne Kosten der Streithilfe) und die Streithelferin des Klägers 2/25 der Kosten der Streithilfe.
Von den Kosten der Revision (einschließlich der Kosten der Streithilfe) fallen dem Beklagten 19/20 und der Streithelferin des Klägers 1/20 zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Krankenhausträger die Rückzahlung von Einbettzimmer-Zuschlägen, die er für seine verstorbene Frau an diesen gezahlt hat. Widerklagend begehrt der Beklagte noch die Zahlung der Erhöhung eines Zweibettzimmer-Zuschlages.
Die Ehefrau des Klägers, die bei dessen Streithelferin, einer privaten Krankenversicherung, gegen Krankheit versichert war, wurde während des Jahres 1974 wiederholt im Krankenhaus des Beklagten behandelt. Sie nahm dabei als sog. Wahlleistung überwiegend ein Einbettzimmer, einmal auch ein Zweibettzimmer, in Anspruch. Bei der Aufnahme Unterzeichnete sie vorgedruckte Erklärungen, in denen es u.a. heißt:
"Sofern für die Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts das allgemeine Benutzerentgelt durch Festsetzungsbescheid des Hessischen Sozialministers geändert wird, so ist das veränderte Benutzerentgelt in seiner vom Hessischen Sozialminister festgesetzten Höhe von dem Tag ab zu zahlen, an dem er - gegebenenfalls auch rückwirkend - nach Maßgabe des Tarifs für Benutzerentgelte des Krankenhauses in Kraft tritt. Dies gilt gleichermaßen auch für eine auf die Neufestsetzung des allgemeinen Benutzerentgeltes zurückgehende Änderung des
a)	Zuschlages für die Inanspruchnahme eines Einbett- oder eines Zweitbettzimmers.........
b)	......"
Am 29. November 1974 setzte der Hessische Sozialminister rückwirkend ab 1. Januar 1974 das Benutzerentgelt für das Krankenhaus des Beklagten auf 187,83 DM
 
Je Tag fest. Der Beklagte berechnete daraufhin dem Kläger rückwirkend den erhöhten allgemeinen Pflegesatz und stellte ihm außerdem für die Benutzung eines Einzelzimmers durch seine Frau noch Je Tag 21,40 DM, insgesamt 3.488,20 DM, in Rechnung und für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer insgesamt weitere 165,60 DM.
Der Kläger beglich die Nachforderungen des Beklagten für den allgemeinen Pflegesatz und den Zuschlag für das Einbettzimmer, Seine Streithelferin erstattete ihm die auf den erhöhten Pflegesatz gezahlten Beträge, lehnte aber die Erstattung der Nachzahlung der 3.488,20 DM für das Einbettzimmer ab.
Mit der Begründung, die rückwirkende Erhöhung des Einbettzimmer-Zuschlages sei rechtswidrig und damit unwirksam, verlangt der Kläger, unterstützt von seiner Streithelferin, die Rückzahlung der 3.488,20 DM nebst Zinsen. Der Beklagte begehrt widerklagend noch Zahlung von 166,20 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat der Klage (bis auf einen Teil der geforderten Zinsen) entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den rückwirkend erhöhten Zuschlag für die Inanspruchnahme des Einbettzimmers durch seine verstorbene Ehefrau zu zahlen, und zwar schon deshalb nicht, weil die sie tragende Bestimmung der Aufnahmeerklärung als Uber-raschungsklausel nicht Bestandteil des Krankenhausaufnahmevertrages geworden sei. Die Erhöhungsklausel sei überdies selbst unwirksam, weil sie unklar gefaßt sei, dem Verpflichteten insbesondere ihre Tragweite nicht offen lege. Der Kläger könne deshalb von dem Beklagten gemäß § 812 BGB die Rückgewähr des gezahlten Betrages verlangen. Aus den gleichen Gründen verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung des noch offenstehenden Zweibettzimmer-Zuschlages und weist deshalb die Widerklage ab (das Urteil des Berufungsgerichts ist abgedruckt in MDas Krankenhaus 1978, 154).
II.
Die Revision ist nur hinsichtlich der Abweisung der Widerklage begründet. Im übrigen wendet sie sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen das Berufungsurteil.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Aufnahmeerklärungen wie allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterlägen, da sie
 
sich auf einem vom Beklagten für eine Vielzahl von Fällen entwickelten einheitlichen Formular befinden, dessen Inhalt der Kranke ohne eigene Einflußnahme hinnehmen muß (so auch LG Hagen, VersR 1976, 77;
LG Frankfurt VersR 1977, 906 « NJW 1978, 595, 596;
OLG Karlsruhe NJW 1975, 597, 598; Uhlenbruck, Arztrecht 1976, 270, 272 und 1978, 148 f.). Das ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Jedoch hält die Begründung des Berufungsgerichts für die Unverbindlichkeit der Erhöhungsklausel der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht meint, die in der Aufnahmeerklärung enthaltene Bestimmung über die rückwirkende Erhöhung der Einund Zweibettzimmer-Zuschläge sei deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie eine NUberraschungsklauselN darstelle. Das ist indes nicht der Fall.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 60, 377, 380 m.w.Nachw.) und in dem für den Streitfall noch nicht geltenden AGB-Gesetz jetzt ausdrücklich verankert (§ 3), daß Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie für den Vertragspartner des Verwenders so ungewöhnlich sind, daß er mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Das ist insbesondere der Fall, wenn ihr Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinausläuft (BGHZ aaO) bzw. wenn sie allzuweit von den bei Rechtsgeschäften gleicher Art üblichen und vorstellbaren Bedingungen abweichen (vgl. BGH, Urt.v.1. März 1978 - VIII ZR 70/77 m.w.Nachw.
* NJW 1978, 1519).
 
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Aus dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, warum das Berufungsgericht die Bestimmung in der Aufnahmeerklärung über die Erhöhung des Einbett-und Zweibettzimmers-Zuschlages für eine Uberraschungs-klausel hält. Die rückwirkende Erhöhung von Pflegesätzen ist jedenfalls mit dem Leitbild eines Krankenhausvertrages vereinbar. Pflegesatzerhöhungen dürfen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 BPflV von der zuständigen Landesbehörde mit Wirkung auf einen zurückliegenden Termin festgesetzt werden. Die Krankenhausträger des Landes Hessen sind demgemäß durch § 6 der Hessischen Pflegesatzverordnung (Hess.PfIV) gehalten, ihre Verträge so zu gestalten, daß die rückwirkende Anhebung der Pflegesätze und Benutzerentgelte gewährleistet ist. Sind demnach Bestimmungen über die Erhöhung von Pflegesätzen als üblich anzusehen, so muß das in ähnlicher Weise für die Zuschläge für Einund Zweibettzimmer gelten. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Berufungsgerichts, wenn es ausführt, es halte eine dahingehende (ausdrückliche) Vereinbarung für zulässig, weil ein Patient "angesichts der Kostensteigerungen im Krankenhauswesen damit rechnen muß, daß eine Nachforderung erhoben werden kann" (a.A. LG Hagen, VersR 1976, 77; Uhlenbruck, Arztrecht 1976,	270, 273).
Das Berufungsgericht scheint den Überraschungseffekt nur in der Tragweite der Erhöhungsklausel zu sehen. Das könnte zwar unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, daß die Klausel nicht Gegenstand des Krankenhausaufnahmevertrages geworden ist. Doch ist der Vertragspartner eines Klauselverwenders grundsätzlich auch an solche Vertragsbedingungen gebunden, deren Tragweite er nicht überschaut hat, wenn die Formular-
 
Verträge nur aus wenigen ohne Schwierigkeit verständlichen Klauseln bestehen; dann ist es sein Risiko, wenn er sich vor seiner Unterschrift nicht informiert hat (vgl. BGH,
Urteile v. 25. September 1970-1 ZR 72/69 = WM 1970,
1450, 1451 - BB 1970, 1504 und vom 1. März 1978 - VIII ZR 70/77 = aaO). Im Streitfälle nahm, wie aus den vom Beklagten vorgelegten Ablichtungen ersichtlich ist, der Text aller von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Erklärungen nur eine halbe Druckseite in Anspruch. Die Buchstaben hatten auch gewöhnliche Größe (kein Kleindruck). Bei dieser Sachlage aber bestehen keine Bedenken gegen den Standpunkt des Beklagten, daß auch diese Klausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist.
b) Der Revision ist auch insoweit zuzustimmen, als sie die Auffassung vertritt, daß die Erhöhungs-Klausel nicht - wie das Berufungsgericht meint -schon deswegen "unwirksam" sei, weil der Beklagte diese, die Krankenhausbenutzer belastende Bestimmung unklar gefaßt habe.
Die von der Rechtsprechung entwickelte (vgl. BGHZ 5, 111, 115; 22, 90, 96; 24, 39, 44; 62, 83, 89), Jetzt auch in § 5 AGB-Gesetz auf genommene "Unklarheitenregel" besagt lediglich, daß Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, auch bezüglich ihrer Tragweite, zu Lasten des Verwenders gehen (vgl. BGHZ 67,
 359, 366). Sie besagt damit nichts über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularvwträgen enthaltenen Klausel, sondern will nur bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe geben) (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 5 Rdn. 1). Die "Unkljirheitenregel" kann demgemäß
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nur dazu führen, daß eine bestimmte, von ihrem Verwender beabsichtigte, in seinen Bedingungen aber nicht klar zu dem Ausdruck gebrachte Rechtsfolge nicht gilt, mag sie den Bedingungen auch durch eine rechtlich vertretbare Auslegung zu entnehmen sein.
Aber auch eine solche Auslegung zu Gunsten der Krankenhausbenutzer ist im Streitfälle nicht möglich. In den von der Ehefrau des Klägers Unterzeichneten Aufnahmebedingungen war klar zu dem Ausdruck gebracht, daß außer dem Benutzerentgelt (Pflegesatz) auch der Einund Zweibettzimmer-Zuschlag rückwirkend erhöht werden sollte, falls der hessische Sozialminister das Benutzerentgelt rückwirkend höher festsetzte. "Unklar" war lediglich das Maß der Erhöhung. Diese Unklarheit nutzte aber der beklagte Krankenhaus-träger nicht für sich aus, so daß deswegen auch keine Auslegung zu seinen Lasten in Betracht kommt. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, mit dem vom Beklagten gewählten Wortlaut werde der Eindruck erweckt, "als sei die Anhebung des allgemeinen Benutzerentgeltes zwingend sowohl Anlaß als auch Maßstab für die Veränderung des Zuschlags". Der Beklagte hat aber den Einund Zweibettzimmer-Zuschlag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei weitem nicht in dem Maß erhöht, wie der Minister den Pflegesatz erhöht hatte. Der Einbettzimmer-Zuschlag soll z.B. vielmehr zunächst rd.83/6 des allgemeinen Pflegesatzes betragen haben, nach der Erhöhung jedoch nur noch rd.70% des erhöhten Pflegesatzes.
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2. Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich somit die in den Aufnahmebedingungen enthaltene Klausel über die Erhöhung des Einund ZweibettZimmer-Zuschlags nicht beanstanden. Dennoch kann die Revision im wesentlichen keinen Erfolg haben, weil eine allgemeine Inhaltskontrolle, die das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht mehr vorzunehmen brauchte, dazu führt, daß die Klausel nur wirksam ist für normale Einund Zweibettzimmer, nicht aber, soweit der Beklagte darauf auch die Erhöhung der Zuschläge für "Einbettzimmer” stützt, die durch Herausnahme des zweiten Bettes aus einem Zweibettzimmer gewonnen wurden.
Da das Berufungsgericht - unangegriffen - feststellt, die Formulierung der Klausel beruhe auf der einer Vielzahl von Krankenhäusern gegebenen Empfehlung, kann der Senat ihre Wirksamkeit selbst überprüfen (vgl. BGH, Urt.v. 1. März 1978 - VIII ZR 70/77 = aaO).
a) Individuelle Vereinbarungen über die rückwirkende Erhöhung von vertraglichen Leistungen werden allgemein als zulässig angesehen (vgl. Ballhaus in BGB-RGRK 12. Aufl., § 315 Rdn. 15). Eine andere Beurteilung muß im allgemeinen auch dann nicht Platz greifen, wenn eine dahingehende Klausel über allgemeine Vertragsbedingungen oder Formularverträge Vertragsinhalt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind allerdings solche Klauseln gemäß § 242 BGB unverbindlich, bei deren Aufstellung der Verwender die schutzwürdigen Interessen beider Vertragspartner nicht angemessen berücksichtigt, vielmehr einseitig seine Interessen auf Kosten des
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des Partners verfolgt (vgl. BGHZ 60, 377, 380; 69,
 302, 306; 71, 167, 170). Das kann bei Klauseln über die rückwirkende Erhöhung des Entgelts für Krankenhausleistungen in aller Regel nicht gesagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Klauseln über die Erhöhung von Zimmerzuschlägen, die der freien Vereinbarung unterliegen - vor allem dann, wenn der Krankenhausträger seither hierfür nur den Mindestsatz, den er von seinen Patienten zu fordern verpflichtet war, verlangt hatte - und wenn das Maß der Erhöhung durch die von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt Erhöhung des allgemeinen Pflegesatzes bestimmt, jedenfalls nach oben hin begrenzt wird. Jeder Krankenhausträger ist nämlich durch § 8 BPflV gehalten, für gesondert berechenbare Leistungen (§ 6 BPflV), wozu die Zuschläge für Einund Zweibettzimmer gehören,
 Entgelte in solcher Höhe zu verlangen, daß seine Selbstkosten gedeckt werden. Besitzt er keine Kostenstellenrechnung, um die Selbstkosten genau zu ermitteln, wie dies im Krankenhaus des Beklagten im Jahre 197^ der Fall war, so sind ihm für seine Tarife der gesondert berechenbaren Leistungen bestimmte Prozentsätze vom allgemeinen Pflegesatz als Mindestpreise vorgeschrieben. Dann muß nämlich, wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht, gemäß Abschnitt E II des Selbstkostenblattes der Zuschlag für Zweibettzimmer mindestens 15 % und der für Einbettzimmer mindestens 35 % des allgemeinen Pflegesatzes betragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BPflV). Beschränkt sich ein Krankenhausträger auf diese Mindestsätze, so muß er, um nicht gegen § 8 BPflV zu verstoßen, die Verträge mit seinen Patienten so gestalten, daß er im Falle der rückwirkenden Erhöhung des allgemeinen
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Pflegesatzes die Zimmerzuschläge entsprechend erhöhen kann. Dasselbe gilt in Fällen, in denen er zwar zunächst geringfügig mehr als den Mindestzuschlag fordert, aber doch nicht so viel, daß der von den Patienten gezahlte Betrag auch nach einer Erhöhung des allgemeinen Pflegesatzes dem Betrag des sich dann ergebenden Mindestzuschlages entspricht.
Ein Krankenhaus wäre zwar in der Lage, die Zuschläge schon von dem Zeitpunkt an zu erhöhen, in dem es einen Antrag auf Erhöhung der Pflegesätze stellt. Aber auch das wäre nur unter Vorbehalt möglich, abgesehen davon, daß die zuständige Behörde das Festsetzungsverfahren auch ohne Antrag einleiten kann (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV). Die oberste Landesbehörde kann nämlich den neuen Pflegesatz nicht nur niedriger festsetzen, als es der Krankenhausträger beantragt hat, sondern auch höher, da bei zu niedrigen Pflegesätzen die Unterdeckung der Selbstkosten durch öffentliche Fördermittel ausgeglichen werden müßte (vgl. Amt1.Begründung von § 16 BPflV, Bundesrats-Drucks. 596/72 v. 13. November 1972, S. 17). Geschähe das aber, so läge das von ihm erhöhte Entgelt für den Zuschlag niedriger, als er es nach § 8 BPflV fordern muß.
Eine derartige Ausgestaltung der Entgeltvereinbarung durch die Aufnahmebedingungen verletzt auch nicht die schutzwürdigen Interessen der Patienten. Gewiß hat jeder Patient ein Interesse an umfassender Kenntnis der auf ihn zukommenden Belastungen (LG Frankfurt, VersR 1977, 906, 907 - NJW 1978, 595, 596; Uhlenbruck Arztrecht 1978, 148, 149). Wird die Klausel
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ihm aber in der Form vorgelegt wie im Krankenhaus des Beklagten, so kann er die Absicht des Krankenhausträgers, die Zuschläge zu erhöhen, bereits bei der Aufnahme klar erkennen. Er hat damit die Möglichkeit, sich über die ungefähre Höhe des Anhebungsbetrages zu erkundigen, was dem Krankenhausträger auch dann unschwer möglich sein muß, wenn er nicht selbst den Erhöhungsantrag gestellt hat. Infolge der Anbindung der Erhöhung an die Erhöhung des Pflegesatzes kann der Patient davon ausgehen, daß die zuständige Landesbehörde die Grundlagen der Pflegesatzberechnung genau überprüft, so daß er nicht befürchten muß, übervorteilt zu werden.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte den Zuschlag für ein normales Einbettzimmer nach der Erhöhung des Pflegesatzes auf einen Betrag erhöht, der 35 % des erhöhten Pflegesatzes entspricht. Damit wäre diese Verfahrensweise aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie bereits ausgeführt wurde. Für den Zweibettzimmerzuschlag muß angenommen werden, daß dieser nach der Erhöhung 15 % des neuen Pflegesatzes beträgt, zu demal weder der Kläger noch seine Streithelferin insoweit eine andere Berechnung behaupten und letztere dem Kläger den auf die Erhöhung des Zweibettzimmerzuschlages entfallenden Betrag erstattet hat.
Damit ist im Streitfall davon auszugehen, daß die von dem Beklagten mit der Widerklage verlangte Erhöhung des Zweibettzimmerzuschlages gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat ihr deshalb zu Recht stattgegeben, so daß sein Urteil insoweit wiederhergestellt werden mußte.
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b) Anderes gilt Jedoch bezüglich der Erhöhung von Zuschlägen für die von der Ehefrau des Klägers benutzten "Einbettzimmer", die das Krankenhaus durch Herausnahme des zweiten Bettes aus einem Zweibettzimmer geschaffen hatte. Insoweit führt die Überprüfung der Erhöhungsklausel zu dem Ergebnis, daß sie mit Treu und Glauben in der Tat nicht vereinbar und damit unwirksam ist.
Die Ehefrau des Klägers hatte - wie das Berufungsgericht feststeilt - im Zusammenhang mit ihrem Krankenhausaufenthalt für die zur Verfügungstellung eines solchen Zimmers bereits einen Zuschlag bezahlt, der 83,2 % des damals geltenden allgemeinen Pflegesatzes betrug. Es mag im Streitfälle dahinstehen, ob ein Krankenhausträger für ein Einbettzimmer überhaupt einen so hohen Zuschlag fordern darf, bzw. ob er berechtigt ist, ein Zweibettzimmer umzuwandeln in ein Einbettzimmer und dann dafür einen doppelt so hohen Zuschlag zu fordern wie für ein normales Einbettzimmer. Jedenfalls widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich ein Krankenhausträger, der mit seinen Patienten bereits einen derart hohen Zimmerzuschlag vereinbart, mittels einer formularmäßigen Erhöhungsklausel noch die Möglichkeit verschaffen will, rückwirkend diesen Zuschlag zu erhöhen. Bei einer solchen Gestaltung berücksichtigt der Krankenhausträger nicht ausreichend die schutzwürdigen Interessen seiner Patienten (BGHZ 69, 306). Wenn ein Patient sich schon verpflichtet, einen derartig hohen Zimmerzuschlag zu zahlen, dann gebietet es Treu und Glauben, daß der Krankenhausträger ihm spätestens bei Abschluß der Vereinbarung von sich aus darlegt, daß die Erhöhungsklausel auch
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für ihn gilt, und ihm vor allem daneben Aufklärung gibt, mit welcher Erhöhung er im Einzelfalle zu rechnen hat. Ein Patient kann nicht ohne weiteres erkennen, wie der Krankenhausträger bei dieser Gestaltung die Erhöhung zu berechnen gedenkt, insbesondere, ob er, da er den doppelten Zuschlag des Einzelzimmers verlangt hatte, im Falle einer Pflegesatzerhöhung auch wieder einen Zuschlag fordern will, der dem Doppelten des erhöhten Einbettzimmerzuschlags entspricht, oder ob er nur die eine Hälfte des Zuschlags erhöht. Eine dahingehende Aufklärung der wenigen Patienten, für die diese in Betracht kommen kann, ist dem Krankenhausträger auch durchaus zuzu demuten.
Da somit die Nachberechnungsklausel hinsichtlich der Forderung auf einen, erhöhten Einbettzimmerzuschlag unwirksam ist, hat auch der Senat, ebenso wie das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, nicht darüber zu befinden,welche Erhöhung dieses Zuschlages etwa billigem Ermessen i.S. des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen könnte. Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis insoweit zu Recht der Klage aus § 812 BGB stattgegeben. Die Vorschrift des § 814 BGB steht im Streitfall der Klageforderung nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO. Da der Kläger zwar nicht selbst Berufung eingelegt, aber doch im Berufungsverfahren Anträge gestellt hat, war er mit dem nicht von dem Beklagten zu tragenden Kostenanteil-freilich ausgenommen
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der Kosten der Streith ilfe - zu belasten (BGHZ 49, 183* 195 f). Demgegenüber fallen jedoch die Kosten der Revision, die nicht von dem Beklagten zu tragen sind, allein der Streithelferin des Klägers zur Last, da der Kläger im Revisionsverfahren sich nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt hat.
Dr. Weber
 Dr. Kulimann
 Dunz
Dr. Ankermann
 Scheffen