Stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit, wenn der Halter eines Kraftwagens bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragte, das Steuer zu übernehmen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahr-lässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoß. Rechtsanwalt gegen die Berufsgenossenschaft der FJUHII^HHiB und Ufer vertreten durch den Haupt- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9» Juli 1976 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Die Klägerin - die den Unfall als Wegeunfall (§ 550 RVO) anerkannt hat - nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen (in Höhe von 23.103,80 DM) in Anspruch. Auf der regennassen Fahrbahn geriet das Fahrzeug in einer scharfen Recht skurve ins Schleuder- n ■ und stü rzte eine Päse 'bung hinab gegen eine Mauer . Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Herbeiführung des Unfalls, bei dem P. Für die Annahme eines groben Verschuldens bietet der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen Anhalt, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob die Klägerin die Klage (hilfsweise) auch auf § 640 RVO stützt. gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen. als Kolonnenführer habe sich nicht auf eine dem Arbeitsverhältnis wesensfremde Leistung, nämlich das Steuern eines privaten Kraftfahrzeugs, erstreckt; P. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung der Weg des Arbeitnehmers -zu einer selbst auswärtigen Arbeitsstelle und zurück in der Regel keine "betriebliche Tätigkeit" darstellt (Senatsurteile v. Allerdings mag es vor allem bei sehr weit entfernten Baustellen auch so liegen, daß der Transport des Stammpersonals sich als Aufgabe des Unternehmers darstellt, der er entweder durch Einrichtung eines sog. Auf eine solche Gestaltung könnte hier der Umstand hinweisen, daß die Fahrzeit wie Arbeitszeit entlohnt wurde. Es kann auch offen bleiben, ob die nach dem Beweisergebnis zwar unbefugt aber sicher unter Einsatz seiner dienstlichen Autorität (er wäre mit einer Weigerung "nicht einverstanden gewesen”) gegebene Weisung des P., das Steuer zu übernehmen, jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung aus einer von P. Denn auch falls dem Beklagten nicht der Schutz des § 637 RVO zugute kommt, scheitern hier etwaige Ersatzansprüche des P. Zwar ist die Rechtsprechung mit der Annahme von stillschweigenden Haftungsausschlüssen zwischen Insasse und Fahrer eines Kraftfahrzeugs immer sehr zurückhaltend gewesen. Insbesondere wurde als Rechtfertigung dafür nicht der Umstand anerkannt, daß die Mitnahme aus "Gefälligkeit" erfolgte (BGHZ. Selbst unter Ehegatten wird sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung ebenfalls unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fiel (BGHZ 53, 352; 61, 101, 104; 63, 51, 57). bei einem etwa durch den Beklagten verschuldeten Unfall - anders als der Dienstherr im Fall des vorerwähnten Senatsurteils - ohnehin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genoß (§ 550 RVO). - vor allem angesichts seiner Treupflicht als übergeordneter Kolonnenführer - schlechterdings unvertretbar gewesen, wenn er, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte. Deshalb erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht zu versehen, weil sich P. Nach allem erweist sich die Klage als unbegründet, weil jedenfalls bei richtigem Verständnis der getroffenen Abmachung die einfache Fahrlässigkeit des Beklagten von vornherein nicht zu übergangsfähigen Ansprüchen führen konnte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 276 Da, 823 Ha; § 11 Nr. 3 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) Stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit, wenn der Halter eines Kraftwagens bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragte, das Steuer zu übernehmen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahr-lässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoß. BGH, Urt. v. 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 216/76 URTEIL Verkündet am 11\. Februar 1978 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kabelmonteurs Richard MfHMl BfMstraße 9, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Berufsgenossenschaft der FJUHII^HHiB und Ufer vertreten durch den Haupt- geschäftsführer Dir. Dr. Hermann PüflB, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:'Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1A. Februar I978 durch die Richter Dunz, Schelfen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9» Juli 1976 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der bei der Klägerin versicherte P. wurde am 29. Dezember 1972 bei einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall verletzt. Die Klägerin - die den Unfall als Wegeunfall (§ 550 RVO) anerkannt hat - nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen (in Höhe von 23.103,80 DM) in Anspruch. ~7. Der Unfall ereignete sich folgendermaßen: Der Beklagte und P. waren bei der Firma D GmbH in K. beschäftigt. Sie arbeiteten zusammen mit den Arbeitskollegen Sch. und R. auf einer über 60 km entfernten Baustelle, P. als Kolonnenführer und der Beklagte als Kabelmonteur. R. fuhr einen eigenen Pkw. P., der Beklagte und Sch. hatten sich zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen. Da der Beklagte keinen eigenen Pkw besaß, fuhren P. und Sch. abwechsel: Der Beklagte zahlte als Entgelt für eine Koche Fahrlei: den Spesensatz eines Tages. Die Fahrzeit wurde von der Arbeitgeberin als Arbeite entlohnt. anerkannt und entsurechend Am Unfalltag, dem letzten Freitag vor dem Jahresende, hatten alle vier Betriebsangehörigen sich wie üblich nach Beendigung der Arbeit in Br. getroffen. P. hatte noch die Abrechnungen zu erstellen, wofür ihm pauschal pro Tag zusätzlich eine Arbeitsstunde angerechnet wurde. Hierzu mußte er die Arbeitskollegen befragen. Um diese nicht, warten zu lassen, beauftragte er den Beklagten, seinen, des P., Opel Manta zu steuern. Er selbst nahm auf einem der rückwärtigen Sitze Platz und machte dort “jedenfalls zunächst Notizen. Auf der regennassen Fahrbahn geriet das Fahrzeug in einer scharfen Recht skurve ins Schleuder- n ■ und stü rzte eine Päse 'bung hinab gegen eine Mauer . Die Klägeri n vertrit + S -5 p. A.YI s 1 c] , bei der Unfall- fahrt habe es si ch nicht um ei ne ^ betr ietliche r üätig- keit,f i.S. von § £■37 RVO r ■ o c han delt ; de shalb seien nach § 154 2 RVO Schad e n s er s a '' an <-* rm -v» • 'P-1- ucirn des U /■" i \ r • r y> den Be- klagt er auf sie überg-gan • Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheidung s grlinde I. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Herbeiführung des Unfalls, bei dem P. als Insasse seines eigener. Fahrzeugs verletzt wurde, dem Beklagten zu dem (einfachen) Verschulden gereicht. Für die Annahme eines groben Verschuldens bietet der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen Anhalt, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob die Klägerin die Klage (hilfsweise) auch auf § 640 RVO stützt. Damit, wären etwaige Schadensersatzansprüche des P. gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen. Dabei genoß der Beklagte entsprechend der damaligen Fassung der Versicherungsbedingungen (§11 Nr. 3 AKB) als Fahrer keinen Haftpflichtversicherungsschutz, soweit der Halter des Fahrzeugs geschädigt wurde. II. Übergangsfcähige Ansprüche des P. bestünden dann nicht, wenn dem Beklagten der Schutz des § 637 Abs. 1 RVC zur Seite stünde. Das Berufungsgericht meint indessen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Die Unfallfahrt sei kein "innerbetrieblicher Vorgang” gewesen: Die Direktionsbefugnis des P. als Kolonnenführer habe sich nicht auf eine dem Arbeitsverhältnis wesensfremde Leistung, nämlich das Steuern eines privaten Kraftfahrzeugs, erstreckt; P. habe den Beklagten auch nicht angewiesen, sondern nur gebeten, seinen Wagen zu fahren. Der Umstand, daß P. während dieser Fahrt schriftliche Arbeiten für den Betrieb erstellt habe, habe ihr nicht den Charakter einer "betrieblichen Tätigkeit" verliehen. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung der Weg des Arbeitnehmers -zu einer selbst auswärtigen Arbeitsstelle und zurück in der Regel keine "betriebliche Tätigkeit" darstellt (Senatsurteile v. 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 «NJW 1956, 1514 = VersR 1956, 589 zu § 899 RVO; v. 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201 und v. 13. Januar 1976 - VI ZR 53/74 = VersR 1976, 539 m. w. Nachw.). Allerdings mag es vor allem bei sehr weit entfernten Baustellen auch so liegen, daß der Transport des Stammpersonals sich als Aufgabe des Unternehmers darstellt, der er entweder durch Einrichtung eines sog. Werkverkehrs gerecht wird oder dadurch, daß er unter Kostentragung den Einsatz von Fahrzeugen einzelner Arbeit nehmer veranlaßt. Auf eine solche Gestaltung könnte hier der Umstand hinweisen, daß die Fahrzeit wie Arbeitszeit entlohnt wurde. Doch wären für eine derartige rechtliche Beurteilung mindestens noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. ,/4 Auf diese kommt es jedoch nicht an. Es kann auch offen bleiben, ob die nach dem Beweisergebnis zwar unbefugt aber sicher unter Einsatz seiner dienstlichen Autorität (er wäre mit einer Weigerung "nicht einverstanden gewesen”) gegebene Weisung des P., das Steuer zu übernehmen, jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung aus einer von P. noch im Fahrzeug zu erledigenden, möglicherweise freilich ganz geringfügigen dienstlichen Tätigkeit, die Fahrertätigkeit des Beklagten zu einer "betrieblichen" zu machen vermochte. Denn auch falls dem Beklagten nicht der Schutz des § 637 RVO zugute kommt, scheitern hier etwaige Ersatzansprüche des P. gegen ihn ausnahmsweise an einem stillschweigenden Haftungsverzicht, wie im folgenden auszuführen ist. III. Zwar ist die Rechtsprechung mit der Annahme von stillschweigenden Haftungsausschlüssen zwischen Insasse und Fahrer eines Kraftfahrzeugs immer sehr zurückhaltend gewesen. Insbesondere wurde als Rechtfertigung dafür nicht der Umstand anerkannt, daß die Mitnahme aus "Gefälligkeit" erfolgte (BGHZ. 41, 79, 81 mit Nachw.; Senatsurteile v. 14. März 1961 - VI ZR 115/60 = VersR 1961, 427, 428; v. 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 = VersR 1964, 239, 240 und v. 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 = VersR 1972, 959). Selbst unter Ehegatten wird sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung ebenfalls unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fiel (BGHZ 53, 352; 61, 101, 104; 63, 51, 57). Trotzdem rechtfertigen es die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis, so wie das die Revision hilfsweise geltend macht, der Vereinbarung zwischen P. und dem Beklagten über die Führung des Kraftfahrzeugs durch letzteren einen Haftungsverzieht des P. wenigstens bezüglich einfacher Fahrlässigkeit beizulegen. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeugs, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete zur damaligen Zeit wegen des Deckungsausschlusses ein ungewöhnliches Risiko, das kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abzusichern. Wenn das in der Praxis meist nicht geschah, so wohl nur deshalb, weil diese empfindliche Lücke im Versicherungsschutz unter Laien kaum bekannt war. Gleichwohl mochte dieser Umstand allein es noch nicht rechtfertigen, in allen derartigen Fällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen, an den tatsächlich niemand gedacht hatte. Das Hinzutreten besonderer Umstände kann aber im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen. So hat der erkennende Senat einmal den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigtem aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht versicherungsgeschützten Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht unvereinbar bezeichnet (Senatsurt. v. 11. November 1969 - VI ZR 71/68 = VersR 1970, 63). P. hatte die Hilfe des Beklagten unter Einsatz seiner dienstlichen Autorität, soweit nicht die angegebenen dienstlichen Belange infrage kamen, nur irn eigenen Interesse in Anspruch genommen. Dabei entstand für den Beklagten noch ein durch besondere Umstände stark erhöhtes Haftungsrisiko. /Ik Denn er stand nicht in ständiger Fahrpraxis, vrar mit dem Fahrzeug nicht vertraut, hatte einen Tag Körperlicher Arbeit hinter sich und auch eine wenngleich geringe Menge Alkohol genossen. Hinzu kam die gerade in der Begründung der Anweisung durch P. betonte Verknüpfung mit der ständigen beruflichen Zusammenarbeit, innerhalb der gegenseitige Ersatzansprüche bei Unfällen regelmäßig durch § 637 RVO ausgeschlossen waren. Ganz besonders aber fiel ins Gewicht, daß P. bei einem etwa durch den Beklagten verschuldeten Unfall - anders als der Dienstherr im Fall des vorerwähnten Senatsurteils - ohnehin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genoß (§ 550 RVO). In Würdigung aller dieser Umstände wäre es von P. - vor allem angesichts seiner Treupflicht als übergeordneter Kolonnenführer - schlechterdings unvertretbar gewesen, wenn er, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte. Deshalb erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht zu versehen, weil sich P. dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise nicht hätte versagen können (s. BGHZ 9, 273, 277). Nach allem erweist sich die Klage als unbegründet, weil jedenfalls bei richtigem Verständnis der getroffenen Abmachung die einfache Fahrlässigkeit des Beklagten von vornherein nicht zu übergangsfähigen Ansprüchen führen konnte. IV. Das landgerichtliche Urteil war im Ergebnis somit wiederherzustellen. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Deinhardt Dr. Kullmann