Wird die Rente aus der Rentenversicherung gemäß § 1278 RVO nur verkürzt ausgezahlt, well und soweit sie wegen Zusammentreffens mit der Unfallrente ruht, so 1st das kein Unfallschaden des Versicherten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte (Abweichung vom Urteil vom 12. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 6. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 1542 RVO, von der Beklagten auch über die Zeit ab 15. Denn er wäre in dieser Zeit auch ohne den Unfall einem Erwerb nicht mehr nachgegangen ; anders als für die abstrakte Berechnungsweise in der Unfallversicherung, die für die von der Klägerin nach §§ 580, 581 KV0 erbrachte Rente maßgebend ist (vgl. 566 Y II), kommt es für die schadensrechtliche Beurteilung auf einen konkreten Schaden des Verletzten an, an dem es insoweit jedoch fehlt (BGHZ 10, 6, 10 ff; 38, 55, 58/59; Senatsurteile vom 11. (§ 249 BGB) dartun kann, der darin liegen könnte, daß das Altersruhegeld, das G.seit Vollendung des 65« Lebensjahres bezieht, gemäß § 1278 RVO nur verkürzt zur Auszahlung gelangt, weil und soweit es zusammen mit der Unfallrente die dort vorgeschriebenen Höchstbeträge überschreitet und daher in dieser Höhe ruht. Das Berufungsgericht bejaht dies; es erblickt in solcher Schmälerung des Altersruhegeldes einen unfallbedingten Schaden des G., den die Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung nach § 1542 RVO geltend machen könne (so schon in seinem Urteil vom 5. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574, 575 den Standpunkt vertreten, daß insoweit die Rente aus der Rentenversicherung wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente (damals; eine Angestell tenrente gemäß § 40 AVG i.V. m. 1. Freilich kann die unfallbedingte Verkürzung von Rechten des Versicherten aus der Rentenversicherung ein Vermögens schaden sein, für den der Schädiger Ersatz leisten muß. Daß ihm infolge des Unfalls Leistungen aus der Unfallversicherung zufließen, die ihn versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) stellen als ohne den Unfall, hat für die Beur- Die Vorschrift des § 1542 RVO geht davon aus, daß er zu dem Schadensersatz verpflichtet bleibt, allerdings gegenüber dem leistlingspflichtigen Sozialversicherungsträger, auf den der Schaden des Versicherten insoweit "verlagert" ist (vgl. 2. Das Ruhen einer Rente aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 1278 RVO ist schadensrechtlich Jedoch anders zu betrachten (so auch Vussow WJ 1970, 93). a) Zwar erhält der Versicherte auch hier aus der Rentenversicherung weniger, als er ohne den Unfall erhalten würde - und dies "unfallbedingt", da es ohne den Unfall nicht zur Gewährung einer Unfallrente und damit zu jener Kollision gekommen wäre, die das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung auslöst. Wenn das Gesetz das Ruhen der Altersrente beim Zusammentreffen mit einer Unfallrente angeordnet hat, so wollte es damit vermeiden, daß dem Versicherten infolge Häufung von Rentenberechtigungen ein Renteneinkommen zufließt, das in einem sozial unerwünschten Verhältnis zu dem Einkommen vellerwerbsfähiger gleichartiger Versicherter steht (BSGE 33, 103, 104; 234, 236; 36, 168, Wird, wie das hier erforderlich ist, der Umstand, daß dem Versicherten Leistungen aus der Unfallversicherung zufließen, schadensrechtlich überhaupt berücksichtigt, dann müssen seine vermögensmäßigen Auswirkungen aber auch vollständig erfaßt werden; sie können nicht auf die Wirkung, daß die eine Rente teilweise ruht, beschränkt bleiben. Hierzu sagt § 1278 Abs. 1 Satz 2 RVO ausdrücklich, daß sich das Ruhen der Rente auf den Betrag beschränken soll, in dem die (Verletzten-) Anders als in den oben zu I auf geführten Fällen, in denen die Verkürzung einer Rente etwa aus der Invalidenversicherung darauf beruht, daß der Versicherte infolge Unfall bedingter vorzeitiger Einstellung oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit geringere Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, würde das hier im Ergebnis bedeuten, daß der Schädiger nicht für einen Schaden des Versicherten aufkommen müßte, der durch die Lei- Daß dies beim Zusammentreffen von Unfall-und Altersrente anders sein soll, und dies je nach der Höhe der Rente verschieden, ist nicht einzusehen. Sachlich ist das Ruhen der Altersrente eine Auswirkung des Systems der Sozialversicherung, insbesondere des Verhältnisses zwischen den Trägern der Rentenund Unfallversicherung zueinander und zu dem Versicherten. Da der Klägerin somit ein Rückgriff nach § 1542 RVO versagt ist, erweist sich die Klage als unbegründet, so daß sie auf die Rechtsmittel der Beklagten ab zuweisen ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVO §§ 1278, 1542; BGB § 249 A Wird die Rente aus der Rentenversicherung gemäß § 1278 RVO nur verkürzt ausgezahlt, well und soweit sie wegen Zusammentreffens mit der Unfallrente ruht, so 1st das kein Unfallschaden des Versicherten, für den die Berufsgenossenschaft beim Schädiger nach § 1542 RVO Regreß nehmen könnte (Abweichung vom Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 « VersR 1957, 574). BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 OLG Hamm LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 216/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26• Oktober 1976 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der früher: MHHBHBBIi0und HIHHHHW VflHHBHHp-AG, Hamburg 11, Alter Wall 12, gesetzlich vertraten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder: Dieter AflHHp, Alfred H^P, Heinz Kflll und Dr* Thomas M. R0, daselbst Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr* und gegen vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Direktor Dr* Heinz PflHHBl ebenda. Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr 7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 18. Juni 1975 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 1974 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 10.9.1968 wurde der bei der Klägerin unfallversicherte, damals 62 Jahre alte Tischlermeister G . auf dem Weg zur Arbeit von einem LKW angefahren. Der Unfall war überwiegend von dem Fahrer des LKW verschuldet worden. Die klagende Berufsgenossenschaft gewährte G., bei dem eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zurückgeblieben war, eine Unfallrente. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des LKW-Fahrers, der Beklagten, erstattete diese der Klägerin 63 % ihrer Aufwendungen bis zu dem 13« 6.1972, d.h. dem Zeitpunkt, nach dem G. ohnehin nicht mehr gearbeitet hätte. Seitdem bezieht G. Altersruhegeld; dieses wird jedoch gemäß § 1278 RVO wegen der ihm weitergezahlten Unfallrente gekürzt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 1542 RVO, von der Beklagten auch über die Zeit ab 15. 6.1972 hinaus Ersatz, nämlich anteilmäßige Erstattung der von ihr gezahlten Unfallrente in Höhe des Betrags, in dem das Altersruhegeld ihres Versicherten gekürzt ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision muß Erfolg haben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden. I. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin wegen der an G. zu erbringenden Unfallrente bei dem beklagten Haftpflichtversicherer nach § 1542 RVO Rückgriff nur insoweit nehmen kann, als G. infolge des Unfalls geschädigt worden ist. Außer Streit ist, daß für den hier geltend gemachten Zeitraum (seit 15. Juni 1972) G. keinen Verdienstausfallschaden (§§ 842, 843 BGB bzw. § 10 Abs. 2 StVG) hat. Denn er wäre in dieser Zeit auch ohne den Unfall einem Erwerb nicht mehr nachgegangen ; anders als für die abstrakte Berechnungsweise in der Unfallversicherung, die für die von der Klägerin nach §§ 580, 581 KV0 erbrachte Rente maßgebend ist (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 537 RVO Ana. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II S. 566 Y II), kommt es für die schadensrechtliche Beurteilung auf einen konkreten Schaden des Verletzten an, an dem es insoweit jedoch fehlt (BGHZ 10, 6, 10 ff; 38, 55, 58/59; Senatsurteile vom 11. Januar 1957 - VI ZR 313/55 - VersR 1957, 132; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 * VersR 1957, 574; vom 15. Januar 1963 - VI ZR 179/62 * VersR 1963, 433, 434 u.a.). Im Streitfall geht es allein darum, ob die Klägerin für ihren Regreß einen Rentenschaden des G. (§ 249 BGB) dartun kann, der darin liegen könnte, daß das Altersruhegeld, das G. seit Vollendung des 65« Lebensjahres bezieht, gemäß § 1278 RVO nur verkürzt zur Auszahlung gelangt, weil und soweit es zusammen mit der Unfallrente die dort vorgeschriebenen Höchstbeträge überschreitet und daher in dieser Höhe ruht. Das Berufungsgericht bejaht dies; es erblickt in solcher Schmälerung des Altersruhegeldes einen unfallbedingten Schaden des G., den die Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung nach § 1542 RVO geltend machen könne (so schon in seinem Urteil vom 5. September 1973 « VersR 1974, 331 und wohl auch Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl., Nr. 48, der allerdings den Rechtsübergang nach § 1542 RVO verneint). Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574, 575 den Standpunkt vertreten, daß insoweit die Rente aus der Rentenversicherung wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente (damals; eine Angestell tenrente gemäß § 40 AVG i.V.m. § 274 RVO aF.) ruht, ein Unfallschaden des Versicherten gegeben sei, für den der für den Unfall Verantwortliche einzustehen habe (ebenso Lauterbach aaO § 1542 Anm. 53 g). II. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat hieran nicht mehr fest. 1. Freilich kann die unfallbedingte Verkürzung von Rechten des Versicherten aus der Rentenversicherung ein Vermögens schaden sein, für den der Schädiger Ersatz leisten muß. So liegt ein Schaden insbesondere dann vor, wenn und soweit die Rente wegen des vorzeitigen Abbruchs der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im Versicherungsfall hinter der Rente zurückbleibt, die er ohne den Unfall erreicht haben würde (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1968 - Ill ZR 76/66 * VersR 1968, 945;dazu auch BGHZ 46, 332, 334; Senatsurteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = VersR 1954, 277, 278; sowie für die gleichgelagerten Fälle der vorzeitigen Pensionierung eines Beamten; Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 * VI ZR 163/58 * VersR I960, 81, 82). Daß ihm infolge des Unfalls Leistungen aus der Unfallversicherung zufließen, die ihn versorgungsmäßig im Ergebnis ebenso (oder gar besser) stellen als ohne den Unfall, hat für die Beur- teilung solcher Rentenverkürzungen als Schaden im allgemeinen außer Betracht zu bleiben, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend hervorhebt. Jene Leistungen sollen dem Versicherten, nicht aber dem Schädiger zugute kommen; sie sind keine den Schaden ausgleichen-denVorteile, auf die er sich zu seiner Entlastung berufen könnte. Die Vorschrift des § 1542 RVO geht davon aus, daß er zu dem Schadensersatz verpflichtet bleibt, allerdings gegenüber dem leistlingspflichtigen Sozialversicherungsträger, auf den der Schaden des Versicherten insoweit "verlagert" ist (vgl. BGHZ ß*S2j 9, 179, 186, 189 ff; 12, 154, 159; 54, 377, 382; st.Rspr.). 2. Das Ruhen einer Rente aus der Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 1278 RVO ist schadensrechtlich Jedoch anders zu betrachten (so auch Vussow WJ 1970, 93). a) Zwar erhält der Versicherte auch hier aus der Rentenversicherung weniger, als er ohne den Unfall erhalten würde - und dies "unfallbedingt", da es ohne den Unfall nicht zur Gewährung einer Unfallrente und damit zu jener Kollision gekommen wäre, die das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung auslöst. Aber die "Schmälerung" der Rente ordnet das Gesetz unmittelbar deshalb an, weil die Unfallrente nunmehr die Funktion der Altersrente mit übernimmt. Dieser Ausgleich der "Einbuße" an Ruhegeld auf der einen Seite durch die dem Versicherten infolge des Unfalls zufließenden Sozialversicherungsleistungen auf der anderen Seite ist - abweichend von dem vorerwähnten Grundsatz - auch zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen; die Gründe, aus denen ihm sonst die Berufung auf unfallbedingte Vorteile des Geschädigten aus der Sozialversicherung versagt ist, treffen hier nicht zu. Wenn das Gesetz das Ruhen der Altersrente beim Zusammentreffen mit einer Unfallrente angeordnet hat, so wollte es damit vermeiden, daß dem Versicherten infolge Häufung von Rentenberechtigungen ein Renteneinkommen zufließt, das in einem sozial unerwünschten Verhältnis zu dem Einkommen vellerwerbsfähiger gleichartiger Versicherter steht (BSGE 33, 103, 104; 234, 236; 36, 168, 169;Gesamtkommentar zur RVO, § 1278 Anm. 1 a) und damit über das Ziel jener Renten hinausschießt, dem Versicherten einen gewissen Ausgleich für Verdiensteinbußen zu verschaffen. Geschieht dies, so soll der Träger der Rentenversicherung entlastet werden - dies gewissermaßen "auf Kosten" des Trägers der Unfallversicherung, dessen Leistungen das Überschreiten der Höchstbeträge nach § 1278 RVO mit ausgelöst haben. Diese im System der Sozialversicherung begründete und für beide Renten in der Reichsversicherungsordnung angeordnete Abhängigkeit von "Ruhen" und "Leistung" die, weil und soweit die Unfallrente dem Rentenberechtigten zugute kommt, erst jene "Schmälerung" der Altersrente bewirkt, darf bei der schadensrechtlichen Beurteilung nicht dadurch vernachlässigt werden, daß in der Schadensberechnung jene Rentenleistungen - den oben erwähnten allgemeinen Grundsätzen folgend - außer Ansatz gelassen werden. Diese bilden hierin vielmehr zusammen mit dem nahenden Teil der Altersrente kraft der Wertung von § 1278 RVO eine Einheit, die als solche auch in der Differenzrechnung zur Schadensermittlung eingesetzt werden muß. Wird, wie das hier erforderlich ist, der Umstand, daß dem Versicherten Leistungen aus der Unfallversicherung zufließen, schadensrechtlich überhaupt berücksichtigt, dann müssen seine vermögensmäßigen Auswirkungen aber auch vollständig erfaßt werden; sie können nicht auf die Wirkung, daß die eine Rente teilweise ruht, beschränkt bleiben. Andernfalls würde unberücksichtigt bleiben, daß die RühensVorschriften gerade nicht eine Verkürzung der Berechtigungen aus der Rentenversicherung, die den Versicherten ohne den Unfall zugestanden hätten, bewirken sollen. Hierzu sagt § 1278 Abs. 1 Satz 2 RVO ausdrücklich, daß sich das Ruhen der Rente auf den Betrag beschränken soll, in dem die (Verletzten-) Rente aus der Unfallversicherung und die Rente aus der Rentenversicherung zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus der Rentenversicherung zu zahlen wäre. Im wirtschaftlichen Ergebnis soll also die Rente des Versicherten, die er in der Rentenversicherung ohne Eintreten der Unfallversicherung gehabt hätte, nicht verkürzt werden. b) Erleidet der Versicherte somit durch das Ruhen der Altersrente keinen Schaden, sind die Ruhensvorschriften vielmehr darauf angelegt, eine vermögensmäßige Benachteiligung gerade nicht deshalb eintreten zu lassen, weil er Leistungen aus der Unfallversicherung bezieht, so kann ein Vermögensschaden nicht mit der Erwägung konstruiert werden, den Schädiger gingen die Leistungen aus der Unfallversicherung, derentwegen die Altersrente ruht, nichts an, weil diese nicht ihm zugute kommen sollten, er vielmehr gemäß § 1342 RVO mit jenen Leistungen belastet werden müsse. Anders als in den oben zu I auf geführten Fällen, in denen die Verkürzung einer Rente etwa aus der Invalidenversicherung darauf beruht, daß der Versicherte infolge Unfall bedingter vorzeitiger Einstellung oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit geringere Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, würde das hier im Ergebnis bedeuten, daß der Schädiger nicht für einen Schaden des Versicherten aufkommen müßte, der durch die Lei- stungspflichten der Unfallversicherung lediglich auf diese "verlagert" worden ist (§ 1542 RVO), sondern daß er für "originär" bei ihr entstandene Lasten der Unfallversicherung einzustehen hätte. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, Überdies auch an einem rechtfertigenden sachlichen Grund. Wäre G., etwa weil er die vorgeschriebenen Wartezeiten nicht erfüllt hatte, aus der Rentenversicherung nicht berechtigt gewesen, so wäre der Klägerin auch aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Regreß für ihre Leistungen verschlossen. Daß dies beim Zusammentreffen von Unfall-und Altersrente anders sein soll, und dies je nach der Höhe der Rente verschieden, ist nicht einzusehen. Sachlich ist das Ruhen der Altersrente eine Auswirkung des Systems der Sozialversicherung, insbesondere des Verhältnisses zwischen den Trägern der Rentenund Unfallversicherung zueinander und zu dem Versicherten. Mit der Verletzung des Versicherten, für die der Schädiger verantwortlich ist, besteht nur ein äußerer Zusammenhang, der allein die Auffassung des Berufungsgerichts nicht tragen kann. V III. Da der Klägerin somit ein Rückgriff nach § 1542 RVO versagt ist, erweist sich die Klage als unbegründet, so daß sie auf die Rechtsmittel der Beklagten ab zuweisen ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt