Den Unfall hat W., in dessen Pkw die Klägerin auf einer Spazierfahrt verunglückt ist und der bei dem Unfall Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM Kapital sowie ab 1. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewendet, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20.000 DM verurteilt worden ist und der Feststellungsausspruch zukünftige immaterielle Schäden umfaßt. Auf dieser Grundlage hält das Berufungsgericht als billige Entschädigung für die immateriellen Nach-” teile der Klägerin in Übereinstimmung mit den Landgericht einen Kapitalbetrag von 30.000 DM und eine ab 1« Februar 1973 zu zahlende lebenslange Rente von monatlich 300 DM für gerechtfertigt« Hierzu führt es aus: Die beim Unfall erst 13 Jahre alte Klägerin werde durch die zu den schweren Verletzungsarten zählenden Dauerschäden lebenslang erheblich belastet« Der Maß stab für die billige Entschädigung i.S. von § 847 BGB muß deshalb unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichsund Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden, wobei auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem - auch nach allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Ermittlung des Schmerzensgeldes- nach Höhe und Art - grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten, der hier durch § 287 ZPO besonders freige-steilt ist. Seine Bemessung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder, was hier in Betracht kommt, als zu reichlich erscheint; insoweit ist der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Doch sind dem Ermessen des Tatrichters Grenzen gesetzt; er darf das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muß zu erkennen geben, daß er sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht hat. Er muß die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung setzen (Senatsurteile vom 8. Zwar ist er nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen - geboten erscheint; doch muß er das dann begründen. wenn seine Entscheidung Eingang in die Kataloge und Tabellen findet, an denen sich die Praxis orientiert -zu einer Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges beitragen, die der Versicherten-Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf; daß muß der Tatrichter berücksichtigen, Insbesondere wenn er diese bisherigen Sätze deutlich verläßt, kann er deshalb sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und zur eigenen Kontrolle gehalten sein, die von ihm zugrundegelegte Wertkategorie nach Ausmaß und Auswirkung der Abweichtang aufzuzeigen (Senatsurteile vom 18. Allerdings wendex sich die Revision ohne Grund dagegen, daß das Berufungsgericht die immateriellen Auswirkungen der Verletzungen für die Klägerin nach Zeitabschnitten gliedert und für die Zeit bis Ende Januar 1973, also etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall* einen Kapitalbetrag, für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente zuerkennt. Ob der vom Berufungsgericht hierfür mit herangezogene Umstand, daß die Klägerin nach seinen Feststellungen in finanziellen Dingen unerfahren ist und einen einmaligen Kapitelbetrag zu "verwirtschaften" droht, schon für sich allein die Festsetzung einer Rente zu tragen vermöchte, mag zwar mit der Revision zu bezweifeln sein. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und aus der Bezugnahme auf die Darlegung des Landgerichts erhellt, hat das Berufungsgericht vornehmlich darauf abgestellt, daß die Schadensentwicklung seit Februar 1973 einen gewissen Abschluß erreicht hatte, andererseits vor allem die schwere lebenslange Beschränkung der Erlebenssphäre infolge des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinns der Klägerin immer wieder neu schmerzlich bewußt werden wird (vgl. Zunächst mußte es der Entwicklung und Gewichtung der Schäden für die von ihm zugrundegelegten Zeiträume besondere Beachtung schenken; das muß sich in den festgesetzten Beträgen wider spiegeln. Zwar hat der Tatrichter, wenn er sich zur Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einer KapitalentSchädigung entschließt, diese selbständig zu berechnen; er ist nicht gehalten, für den der Rentenberechnung zugrundegelegten Zeitraum ebenfalls einen Kapitalbetrag festzusetzen und erst hieraus die Rente abzuleiten. Dabei kann es für den Tatrichter u.a. angezeigt sein, für die von ihm festzusetzenden Renten eine Kapitalisierungsberechnung anzustellen, um sich Über die Wertverhältnisse und die Auswirkungen der Rentenbemessung klar zu werden. a) Das Berufungsgericht ist so verfahren, daß es der Kapital- und Rentenberechnung gewissermaßen "vor der Klammer" die von ihm festgestellten Dauerschäden zugrundelegt, ohne auf ihre Gewichtung für die getrennten Berechnungszeiträume näher einzugehen. mittelbar nach dem Unfall, für die es den Kapitalbetrag festsetzt, erhöhend den Unfall schock, die Dauer des Krankenlagers, die fehlende Gewöhnung an die auf die Klägerin zukommendexi, seelisch noch nicht verarbeiteten Beeinträchtigungen ihres Lebensraums berücksichtigt hat. aa) Zwar konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision die Be Schränkungen der Klägerin in ihren beruflichen Aussichten und ihren Heiratserwartungen, auf die es für beide Zeiträume maßgeblich abstellt, bereits für den seiner Kapitalfestsetzung zugrundegelegten Zeitabschnitt heranziehen, obschon die Ende Januar 1973 erst 16 Jahre alte Klägerin zu jenem Zeitpunkt weder im Berufsleben gestanden hat noch für sie schon damals eine Eheschließung in Betracht kam. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, daß die fest-ge stellen Beschränkungen der Klägerin in ihrem beruflichen Durchsetzungsvermögen und in ihren Heiratsaussichten in diesem Zeitabschnitt, in dem sie noch die Schule besuchte und in dem nach ihrem Alter sowie den vor dem Unfall bestehenden Plänen für Ihre Ausbildung eine Heirat nicht in Betracht kam, weit weniger schwer empfunden sein müssen, als in dem späteren, noch bevorstehenden Lebensabschnitt, ln dem es um die Verwirklichung von Berufs- und Heirats- Was Insbesondere die zu erwartende Beeinträchtigungen im Beruf angeht, so ist auch insoweit nur der immaterielle Nachteil auszugleichen, der darin liegt, daß ein nicht so gehobener und nicht so angesehener Beruf, wie ihn die Klägerin ohne den Unfall hätte ergreifen können, neben den hier außeracht zu lassenden wirtschaftlichen Einbußen eine geringere Befriedigung vermittelt (vgl. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, daß es sich dieses Umstandes, der bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach Zeitabschnitten erheblich sein kann, bewußt gewesen ist; vielmehr ist, da es jene Nachteile undifferenziert der Kapital- wie der Rentenberechnung zugrundelegt und bereits für die Zeit seit Februar 1973 von einer "Konstanz” der Schäden spricht, das Gegenteil anzunehmen. bb) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes für beide Zeitabschnitte (Kapital- und Rente) hat das Berufungsgericht die Besorgnis, es könnten epileptische Anfälle auf treten, hervorgehoben. Mai 1973 ihre Grund Stimmung nicht ln Richtung einer Depression hin verschoben gewesen ist, stützt nicht schon die Annahme der Revision, die pessimistische Zukunftsprognose sei von der Klägerin als Belastung nicht empfunden worden« Insoweit konnte das Berufungsgericht die immateriellen Nachteile durchaus nach § 287 ZPO schätzen« Um jedoch diesen Umstand auch der Schmerzensgeldrente zugrundelegen zu können, hätte es sich die Frage vorlegen und beantworten müssen, ob auch für alle Zukunft (lebenslang !) mit dem Auftreten solcher Anfälle gerechnet werden mußte. Regelmäßig ist die Festsetzung einer Rente zugunsten des Geschädigten in jungen Jahren im Blick auf die Laufzeit und die Möglichkeit zur Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse nach § 323 ZPO vorteilhafter, andererseits für den Schädiger zwar nicht im Augenblick, wohl aber auf Dauer belastender; das kann Abstriche gegenüber einer vergleichbaren Kapital ent schädiKunK rechtfertigen. Als Schmerzensgeld für die nicht sonderlich lange Dauer der stationären Klinikbehandlung (6 Wochen), der Krankheitsdauer (insgesamt 3 Monate), der fehlenden Gewöhnung und seelischen Verarbeitung der Belastungen allein wird dieser Betrag ebenfalls nicht hinreichend erklärt - dies umso weniger, als nach Vorstehendem die sich aus der Beeinträchtigung der Berufs- und Heiratsaussichten ergebenden Nachteile nachhaltig erst zu einem späteren Zeitpunkt fühlbar geworden sein können. „ c) Kapitalisiert entspricht die vom Berufungsgericht festgesetzte Rente, die der damals 16-jährigen Klägerin ab Februar 1973 auf Lebenszeit gewährt worden ist, einem Betrag von (3.600 x 18,7990. Zu Recht hat zwar das Berufungsgericht hervor gehoben, daß die Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, zu den schweren Verletzungsarten gehört; dies vor allem im Blick auf den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, der Persönlichkeitsveränderung und mit Rücksicht auf ihre Jugend, Inder sie eine so erhebliche Beschränkung ihrer Erlebens Sphäre auf Dauer hinnehmen muß« Dennoch läßt sich, wie der Senat aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung in Prozessen um das "angemessene" Schmerzensgeld zu sagen vermag, ein solches Schicksal nach seiner Schwere nicht in die oberste Kategorie immaterieller Nachteile einordnen. Doch ist festzustellen, daß sich die von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge eher im unteren Drittel des vom Berufungsgericht festgesetzten Betrages bewegen (vgl. Soweit dagegen das Berufungsgericht der Klägerin den Betrag von 20.000 DM (nebst Zinsen) übersteigende Schmerzensgeldzahlungen zuerkannt hat, war das Berufung s-urteil auf das Rechtsmittel der Beklagten zur erneuten Überprüfung durch das Berufungsgericht aufzuheben. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 847 Zu den Grenzen des tatrichterlichen Ermessens "bei der Schmerzensgeldbemessuhg, insbesondere bei Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag. BGH, Ort. v. 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - OLG Nürnberg LG Weiden i.d.OPf. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 216/74 URTEIL Verkündet am 8. Juni 1976 V a 1 z , Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der V^—mm AG, HBHHBI» StSBfetraße«®, vertreten durch ihren Vorstand, ebendort, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Krankenschwester Ingeborg F * t Klägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Dr, Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1974 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als es der Klägerin den Betrag von 20.000 DM (nebst Zinsen) übersteigende Schmerzensgeldzahlungen zuerkannt hat. ln diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 4. September 1971 wurde die damals 15-jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt Kopfverletzungen, auf die u.a. der Veritast ihres Geruchs- und Ge schmeck sinns zurückzuführen ist. Den Unfall hat W., in dessen Pkw die Klägerin auf einer Spazierfahrt verunglückt ist und der bei dem Unfall getötet wurde, allein verschuldet. Die Klägerin nimmt die Beklagte, bei der W. haftpflichtversichert war, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten nur noch über das Schmerzensgeld. . Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM Kapital sowie ab 1. Februar 1973 mindestens 150 DM monatliche Rente und die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftig noch entstehender materieller und Immaterieller Schäden begehrt. Das Landgericht hat auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 30.000 DM sowie einer Rente ab 1. Februar 1973 von monatlich 300 DM erkannt und dem Feststellungsantrag (vorbehaltlich von Forderungsübergängen auf Öffentliche VerSicherungsträger) stattgegeben. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewendet, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20.000 DM verurteilt worden ist und der Feststellungsausspruch zukünftige immaterielle Schäden umfaßt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bei dem Verkehrsunfall einen- folgenlos ver- heilten - Schädelbasisbruch, eine Hirnkontusion, Verletzungen des Gehörs sowie einen Schweren Unfall schock davongetragen« Sie war vom 4« September bis 22« Oktober 1971 in stationärer Behandlung; 10 Tage war sie bewußtlos« Den Schulbesuch hat sie am 6« Dezember 1971 wieder aufgenommen« Als Dauerfolgen stellt das Berufungsgericht fest; Das schwere Schädel-Hirntrauma habe zu einem dauernden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Gehirnfunktion mit nicht sicher ausschließbarer späteren Entstehung einer Epilepsie, zu einer dauernden Wesensänderung (Affektlabilität, vermehrte Erregbar^ keit, Nervosität, Reizbarkeit^Xinderung der Intelligenz sowie zu einer vegetativen Labilität mit nicht sehr erheblichen Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen geführt. Die bereits vor dem Unfall bestehende Schwerhörigkeit der Klägerin (sie mußte früher schon einen Hörapparat tragen) sei leichtgradig verschlimmert« Ihre Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer um 30 % gemindert. Auf dieser Grundlage hält das Berufungsgericht als billige Entschädigung für die immateriellen Nach-” teile der Klägerin in Übereinstimmung mit den Landgericht einen Kapitalbetrag von 30.000 DM und eine ab 1« Februar 1973 zu zahlende lebenslange Rente von monatlich 300 DM für gerechtfertigt« Hierzu führt es aus: Die beim Unfall erst 13 Jahre alte Klägerin werde durch die zu den schweren Verletzungsarten zählenden Dauerschäden lebenslang erheblich belastet« Sie habe den Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns nicht nur physisch , sondern ebenso wie die Möglichkeit des Auftretens epileptischer Anfälle auch psychisch unter dem imgünstigen Aspekt ihrer Affektlabilität zu verarbeiten, Ihre Heiratsaussichten seien vermindert; infolge des Verlustes des Geschmacks- und Geruchssinns werde sie keine vollwertige Hausfrau sein können. Soweit vorhersehbar werde ihr bisheriger beruflicher Werdegang nicht mehr den geplanten Verlauf nehmen können; zu demindest ihr berufliches Durchsetzungsvermögen habe nicht unerheblich gelitten. Zudem wiege das Verschulden des W, an dem Unfall schwer und verlange Genugtuung; allerdings komme diesem Gesichtspunkt keine überragende Bedeutung zu, da die Klägerin auf einer Gefälligkeitsfahrt verunglückt sei. Im Blick auf die irreparablen Schäden sowie die unmittelbar nach dem Unfall erlittenen Unbillen und Schmerzen sei als Ausgleich für die Zeit bis zu 31. Januar 1973 ein Schmerzensgeld von 30,OCX) DM nicht übersetzt. Ab Februar 1973 hätten die Schäden - soweit nicht Irreparabiel - eine Konstanz erreicht, die auch für die Zukunft als maßgebend angesehen werden könne. Von diesem Zeitpunkt ab sei deshalb eine Schmerzensgeldrente von monatlich 300 DM angemessen. Die Form der Rente sei wegen der Unerfahrenheit der Klägerin in finanziellen Angelegenheiten sowie mit Rücksicht auf den dahingehenden Antrag ihrer Eltern angezeigt. II. Mit diesen Axisführungen hat das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision keinen Bestand, 1. Allerdings ist dem Revisionsgericht hei der Nachprüfung der Schmerzensgeldbemessung besondere Zurückhaltung auferlegt. Das beruht vor allem darauf, daS es eine "an sich" angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar meßbar sind (BGHZ /ÜSZ7 18, 149, 156, 164; Senatsurteile vom 18. Novem-berl969 - VI ZR 81/68 = VersR 1970, 134, 136; vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 * VersR 1970, 443, 445; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 = VersR 1973, 1067, 1068). Der Maß stab für die billige Entschädigung i.S. von § 847 BGB muß deshalb unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichsund Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden, wobei auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem - auch nach allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen ist. Damit ist die Ermittlung des Schmerzensgeldes- nach Höhe und Art - grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten, der hier durch § 287 ZPO besonders freige-steilt ist. Seine Bemessung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder, was hier in Betracht kommt, als zu reichlich erscheint; insoweit ist der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 aaO; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 » VersR 1970 , 281, 282; vom 3. April 1973 - VI ZR 58/72 - VersR 1973, 711; st.Rspr.). Doch sind dem Ermessen des Tatrichters Grenzen gesetzt; er darf das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muß zu erkennen geben, daß er sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht hat. Er muß alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände vollständig berücksichtigen und darf bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (Se-natsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 aaO; vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 aaO). Er muß die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung setzen (Senatsurteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/53 = VersR 1953, 390; vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = VersR 1959, 458 ff; BGH Urteil vom 13. Februar 1964 - III ZR 124/63 -VersR 1964, 842). Zwar ist er nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen - geboten erscheint; doch muß er das dann begründen. Dabei darf er die wirtschaftlichen Belange auf Seiten des Ersatzpflichtigen nicht aus den klugen verlieren;insbesondere muß er ersichtlich machen, daß er, nachdem BGHZ 18, 156 zugunsten des Verletzten auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu beachten zugelassen hat, dies in verständigen Grenzen in die Abwägung einwirft und bedacht hat, daß es letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten ist, die mit solcher Axisweitung belastet wird. Die Festsetzung eines zu reichlichen Schmerzensgeldes kann - zu demal wenn seine Entscheidung Eingang in die Kataloge und Tabellen findet, an denen sich die Praxis orientiert -zu einer Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges beitragen, die der Versicherten-Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf; daß muß der Tatrichter berücksichtigen, Insbesondere wenn er diese bisherigen Sätze deutlich verläßt, kann er deshalb sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und zur eigenen Kontrolle gehalten sein, die von ihm zugrundegelegte Wertkategorie nach Ausmaß und Auswirkung der Abweichtang aufzuzeigen (Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 aaO; vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 « VersR 1970 , 443 , 445; vom 3* Juli 1973 - VI ZR 60/72 =* VersR 1973, 1067, 1068). Ferner muß der Tatrichter innerhalb der von ihm zugrundegelegten Bewertungskategorien bleiben. Insoweit müssen seine Berechntangen eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen, d.h. in sich stimmig sein. 2. Diesen Anforderungen, auf deren Einhaltung das Revisionsgericht das Ermessen des Tatrichters aufgrund entsprechender Revisionsrügen zu prüfen hat, wird die angefochtene Entscheidung nicht durchweg gerecht. Allerdings wendex sich die Revision ohne Grund dagegen, daß das Berufungsgericht die immateriellen Auswirkungen der Verletzungen für die Klägerin nach Zeitabschnitten gliedert und für die Zeit bis Ende Januar 1973, also etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall* einen Kapitalbetrag, für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente zuerkennt. Die Festsetzung einer Schmer-zensgeldrente anstelle eines Kapitalbetrages muß zwar aus den Umständen des Schadensfalls gerechtfertigt sein; allgemeine Erwägungen,etwa die Besorgnis einer Entwertung des Kapitals infolge allgemeiner Wirtschafts-und Währungsverhältnisse,vermögen - jedenfalls unter den derzeitigen Gegebenheiten - die Wahl einer Rente nicht zu stutzen. Insbesondere bei schweren lebenslangen Dauerschäden, um die es sich hier handelt, steht jedoch dem Tatrichter die Festsetzung einer solchen Form grundsätzlich frei (Senatsrarteile vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = VersR 1959, 458; vom 14. Mai 1968 - VI ZR 7/67 - VersR 1968, 946, 947). Ob der vom Berufungsgericht hierfür mit herangezogene Umstand, daß die Klägerin nach seinen Feststellungen in finanziellen Dingen unerfahren ist und einen einmaligen Kapitelbetrag zu "verwirtschaften" droht, schon für sich allein die Festsetzung einer Rente zu tragen vermöchte, mag zwar mit der Revision zu bezweifeln sein. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und aus der Bezugnahme auf die Darlegung des Landgerichts erhellt, hat das Berufungsgericht vornehmlich darauf abgestellt, daß die Schadensentwicklung seit Februar 1973 einen gewissen Abschluß erreicht hatte, andererseits vor allem die schwere lebenslange Beschränkung der Erlebenssphäre infolge des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinns der Klägerin immer wieder neu schmerzlich bewußt werden wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 1959 -VI ZR 72/58 aaO), Dieser Gesichtspunkt trägt die Art der Berechnung. Bei solcher Festsetzung des Schmerzensgeldes na di getrennten Zeiträumen hatte das Berufungsgericht die Entschädigungsbeträge in ein ausgewogenes Verhältnis nicht nur za Art und Ausmaß, sondern auch zu dem zeitlichen Auftreten der auszugleichenden Nachteile zu bringen. Zunächst mußte es der Entwicklung und Gewichtung der Schäden für die von ihm zugrundegelegten Zeiträume besondere Beachtung schenken; das muß sich in den festgesetzten Beträgen wider spiegeln. Darüberhinaus mußten die Entschädigungsbeträge zueinander in ein angemessenes Verhältnis gebrächt werden. Zwar hat der Tatrichter, wenn er sich zur Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einer KapitalentSchädigung entschließt, diese selbständig zu berechnen; er ist nicht gehalten, für den der Rentenberechnung zugrundegelegten Zeitraum ebenfalls einen Kapitalbetrag festzusetzen und erst hieraus die Rente abzuleiten. Doch muß seine Berechnung eine gemeinsame Wertvorstellung erkennen lassen. Dabei kann es für den Tatrichter u.a. angezeigt sein, für die von ihm festzusetzenden Renten eine Kapitalisierungsberechnung anzustellen, um sich Über die Wertverhältnisse und die Auswirkungen der Rentenbemessung klar zu werden. An diesem ausgewogenen Verhältnis der festgestellten Schäden zu den festgesetzten Beträgen fehlt es hier, a) Das Berufungsgericht ist so verfahren, daß es der Kapital- und Rentenberechnung gewissermaßen "vor der Klammer" die von ihm festgestellten Dauerschäden zugrundelegt, ohne auf ihre Gewichtung für die getrennten Berechnungszeiträume näher einzugehen. Es hat nur insoweit nach den zeitlichen Auswirkungen der Schäden differenziert, als es für die Zeit un- - 11 mittelbar nach dem Unfall, für die es den Kapitalbetrag festsetzt, erhöhend den Unfall schock, die Dauer des Krankenlagers, die fehlende Gewöhnung an die auf die Klägerin zukommendexi, seelisch noch nicht verarbeiteten Beeinträchtigungen ihres Lebensraums berücksichtigt hat. Damit wird es aber seiner Aufgabe zur zeitlichen Gewichtung der auszugleichenden Nachteile nicht voll gerecht. aa) Zwar konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision die Be Schränkungen der Klägerin in ihren beruflichen Aussichten und ihren Heiratserwartungen, auf die es für beide Zeiträume maßgeblich abstellt, bereits für den seiner Kapitalfestsetzung zugrundegelegten Zeitabschnitt heranziehen, obschon die Ende Januar 1973 erst 16 Jahre alte Klägerin zu jenem Zeitpunkt weder im Berufsleben gestanden hat noch für sie schon damals eine Eheschließung in Betracht kam. Denn das schloß nicht aus, daß jene Beschränkungen damals schon von ihr als seelische Belastung empfunden worden ist. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, daß die fest-ge stellen Beschränkungen der Klägerin in ihrem beruflichen Durchsetzungsvermögen und in ihren Heiratsaussichten in diesem Zeitabschnitt, in dem sie noch die Schule besuchte und in dem nach ihrem Alter sowie den vor dem Unfall bestehenden Plänen für Ihre Ausbildung eine Heirat nicht in Betracht kam, weit weniger schwer empfunden sein müssen, als in dem späteren, noch bevorstehenden Lebensabschnitt, ln dem es um die Verwirklichung von Berufs- und Heirats- 12 - plänen geht. Was Insbesondere die zu erwartende Beeinträchtigungen im Beruf angeht, so ist auch insoweit nur der immaterielle Nachteil auszugleichen, der darin liegt, daß ein nicht so gehobener und nicht so angesehener Beruf, wie ihn die Klägerin ohne den Unfall hätte ergreifen können, neben den hier außeracht zu lassenden wirtschaftlichen Einbußen eine geringere Befriedigung vermittelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. April 1967 - VI ZR 165/65 » VersR 1967, 775, 777). Dieser Nachteil tritt im allgemeinen nachhaltig erst mit einer gewissen Erfahrung im Berufsleben in Erscheinung. Ähnlich werden die immateriellen Nachteile verminderter Heiratsaussichten erst in einem späteren Lebensabschnitt aktualisiert. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, daß es sich dieses Umstandes, der bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach Zeitabschnitten erheblich sein kann, bewußt gewesen ist; vielmehr ist, da es jene Nachteile undifferenziert der Kapital- wie der Rentenberechnung zugrundelegt und bereits für die Zeit seit Februar 1973 von einer "Konstanz” der Schäden spricht, das Gegenteil anzunehmen. bb) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes für beide Zeitabschnitte (Kapital- und Rente) hat das Berufungsgericht die Besorgnis, es könnten epileptische Anfälle auf treten, hervorgehoben. Zwar konnte es, entgegen der Auffassung der Revision, bereits die nicht ganz unbegründete Furcht vor einem möglichen ungünstigen Krankheitsverlauf als gegenwärtige seelische Belastung bei der Bemessung des Kapitalbetrages mitberücksichtigen. Daß bei der Untersuchung der Klägerin in der Nervenklinik am 25. Mai 1973 ihre Grund Stimmung nicht ln Richtung einer Depression hin verschoben gewesen ist, stützt nicht schon die Annahme der Revision, die pessimistische Zukunftsprognose sei von der Klägerin als Belastung nicht empfunden worden« Insoweit konnte das Berufungsgericht die immateriellen Nachteile durchaus nach § 287 ZPO schätzen« Um jedoch diesen Umstand auch der Schmerzensgeldrente zugrundelegen zu können, hätte es sich die Frage vorlegen und beantworten müssen, ob auch für alle Zukunft (lebenslang !) mit dem Auftreten solcher Anfälle gerechnet werden mußte. Dies war schon deshalb angezeigt, weil der Sachverständige Prof. Dr. FflB die Möglichkeit angesprochen hatte, sechs Jahre nach dem Unfall die Manifestation einer Epilepsie sicher aus schließen zu können« Die Zubilligung einer Rente bot dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die eher vagen Befürchtungen eines solchen ungünstigen Verlaufs von der Bemessung ganz auszunehmen, da insoweit eine Erhöhung der Rente nach § 323 ZPO bei späterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich blieb« Auch hierauf hätte das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Abwägung zur Findung einer billigen Entschädigung eingehen müssen. b) Ebensowenig lassen die Entschädigungsbeträge auf der Grundlage der vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände hinreichend das gebotene ausgewogene Verhältnis zueinander erkennen. Rechnerisch erreicht die Kapital ent Schädigung fast das 6-fache des Betrages, den das Berufungs- für einen entsprechenden Zeitraum (1 l/2 Jahre) der Renten ent Schädigung zu gemessen hat; in diesem Vergleich übersteigt die Kapital ent Schädigung die Schmerzensgeldrente um etwa 25.000 DM. Freilich führt ein nur rechnerischer Vergleich nicht schon dazu» das Verhältnis von Kapital- und Renten ent Schädigung unausgewogen erscheinen zu lassen. Es sind neben'der Gewichtung der für die Berechnungszeiträume zugrundezulegenden Nachteile den Unterschieden Rechnung zu tragen» die Kapital oder Rente an Vorteilen für den Geschädigten und an Nachteilen für den Schädiger mit sich bringen. Das kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls unterschiedlich zu beantworten sein. Regelmäßig ist die Festsetzung einer Rente zugunsten des Geschädigten in jungen Jahren im Blick auf die Laufzeit und die Möglichkeit zur Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse nach § 323 ZPO vorteilhafter, andererseits für den Schädiger zwar nicht im Augenblick, wohl aber auf Dauer belastender; das kann Abstriche gegenüber einer vergleichbaren Kapital ent schädiKunK rechtfertigen. Selbstverständlich ist der Tatrichter auch insoweit durch § 287 ZPO besonders frei ge stellt. Doch muß er die von ihm herangezogenen Bewertungsgrundsätze auch insoweit, als es das Verhältnis von Kapital und Rente betrifft, offenlegen, d.h. darlegen, daß die von ihm festgesetzte Entschädigung auch insoweit "billig11 ist und er sich innerhalb der von ihn zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe gehalten hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Durch die festgestellten Auswirkungen der Verletzungen auf die Klägerin allein ist die Wertdifferenz von 25.000 DM nicht erklärt. Die Dauerfolgen können als solche sich in diesem Betrag nicht ausgewirkt haben. Als Schmerzensgeld für die nicht sonderlich lange Dauer der stationären Klinikbehandlung (6 Wochen), der Krankheitsdauer (insgesamt 3 Monate), der fehlenden Gewöhnung und seelischen Verarbeitung der Belastungen allein wird dieser Betrag ebenfalls nicht hinreichend erklärt - dies umso weniger, als nach Vorstehendem die sich aus der Beeinträchtigung der Berufs- und Heiratsaussichten ergebenden Nachteile nachhaltig erst zu einem späteren Zeitpunkt fühlbar geworden sein können. Insoweit hätte daher die Festsetzung des Kapitalbetrages in dieser Höhe weiterer Begründung bedurft. „ c) Kapitalisiert entspricht die vom Berufungsgericht festgesetzte Rente, die der damals 16-jährigen Klägerin ab Februar 1973 auf Lebenszeit gewährt worden ist, einem Betrag von (3.600 x 18,7990. ») 67.676 DM. Insgesamt ist ihr damit ein Schmerzensgeld von fast 100.000 DM gewährt worden. Solche Beträge sind von den Gerichten im allgemeinen bisher nur für schwerste Dauerfolgen zugebilligt worden. Zu Recht hat zwar das Berufungsgericht hervor gehoben, daß die Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, zu den schweren Verletzungsarten gehört; dies vor allem im Blick auf den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, der Persönlichkeitsveränderung und mit Rücksicht auf ihre Jugend, Inder sie eine so erhebliche Beschränkung ihrer Erlebens Sphäre auf Dauer hinnehmen muß« Dennoch läßt sich, wie der Senat aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung in Prozessen um das "angemessene" Schmerzensgeld zu sagen vermag, ein solches Schicksal nach seiner Schwere nicht in die oberste Kategorie immaterieller Nachteile einordnen. Selbstverständlich gleicht kein Fall dem anderen und ist gegenüber Vergleichen Zurückhaltung geboten. Doch ist festzustellen, daß sich die von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge eher im unteren Drittel des vom Berufungsgericht festgesetzten Betrages bewegen (vgl. Hacks, Schmerzensgeldbeträge, 7. Aufl. insbesondere N. 46l, 460 , 468 , 521, 527 , 544» 612, 6l7» 664; Hellwig, Der Schaden, Anh. I), dies selbst bei schweren Entstellungen des Geschädigten, von denen die Klägerin hier verschont geblieben ist. Auch damit hatte sich das Berufungsgericht aus einanderzusetzen; das verlangt die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Gl ei chbehandlung, der auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bei aller Verschiedenheit der Fallgestaltung nicht unbeachtet bleiben darf. Im übrigen bestand dazu auch deshalb besonderer Anlaß,” weil die. Klägerin selbst erheblich niedrigere Wertvorstellungen hatte exkennen lassen. III. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auch im Feststellungsausspruch bestätigt. Zwar enthalten hierüber die EntscheidungsgrUnde keine - 17 weiteren Ausführungen. Erfolglos rügt Jedoch die Revision, daß es insoweit an einer Begründung des angefochtenen Urteils fehle. Vielmehr ergeben die UrteilsgrUnde im Zusammenhang, daß das Berufungsgericht - dem Landgericht folgend - in der möglichen Manifestation einer traumatischen Epilepsie einen Immateriellen Zukunftsschaden erblickt hat. Insoweit war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Soweit dagegen das Berufungsgericht der Klägerin den Betrag von 20.000 DM (nebst Zinsen) übersteigende Schmerzensgeldzahlungen zuerkannt hat, war das Berufung s-urteil auf das Rechtsmittel der Beklagten zur erneuten Überprüfung durch das Berufungsgericht aufzuheben. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann