März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hat für den Schaden einzustehen, den einer ihrer Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall an dem Kombiwagen (Ford 20 M) des Klägers am 7. für 26 Tage und 2 Stunden auch Ersatz der an den Fahrzeugvermieter gezahlten 7 DM täglich verlangen kann, die er dafür entrichtet hatte, daß ihn der Vermieter von der Haftung für Schäden am Mietfahrzeug in einer der Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Weise freigestellt hatte. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihm auch den Betrag von 151,20 DM zugebilligt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, ein Geschädigter könne den Schädiger nicht auf Schadensersatz für Unfallfolgen in Anspruch nehmen, die er mit einem aus Anlaß des ersten Unfall gemieteten Fahrzeug erleidet und deswegen dem Fahrzeugvermieter gegenüber schadensersatzpflichtig ist. 1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen in der Richtung getroffen, ob für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers (Ford M 20) eine Fahrzeugvoll(Kasko)-Versicherung ohne oder mit einer Selbstbeteiligüng bestanden hatte. Sollte indes doch solcher Versicherungsschutz bestanden haben, so wäre der Aufwand des Klägers für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als diese Vorsorge dazu diente, ihm hinsichtlich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie eine für das Unfallfahrzeug abgeschlossene FahrzeugvollverSicherung (vgl. Juli 1971 vorgetragen, daß, wenn der Kläger die mit dem Fahrzeugvermieter vereinbarte Haftungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätte, dieser ihm das Fahrzeug mit einer bereits im Mietpreis enthaltenen Vergütung für eine Fahrzeugvoll(Kasko)versieherung mit 400 DM und 600 DM Selbstbeteiligung zur Verfügung gestellt hätte. Der Kläger hatte außerdem vorgetragen, das Mietfahrzeug (Mercedes 220 D) sei ihm von dem Vermieter zu den Mietsätzen für ein Fahrzeug vom Typ Ford M 20 Überlassen worden* Das Gutachten des Sachverständigen, welches das Berufungsgericht insoweit aus seiner Sicht nicht zu würdigen brauchte, ergibt, daß das Unfallfahrzeug erstmalig im März 1966 zugelassen worden, im Uflfallzeitpunkt also 5 Jahre alt war und rund 94.000 km zurückgelegt hatte; den Zeitwert vor dem Unfall hat der Sachverständige auf nur noch 2.300 DM geschätzt. Selbst wenn der Kläger für das Unfallfahrzeug keine Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung abgeschlossen hatte, so wird bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu erwägen sein, daß es im allgemeinen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, für ein älteres Fahrzeug eine mit hohen Prämien belastete Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen oder aufrechtzuerhalten. War der Kläger aber wie hier nach dem Unfall genötigt, ein Fahrzeug zu mieten, das einen bedeutend höheren Zeitwert hatte als das Unfallfahrzeug, so setzte er sich für die Mietzeit einem erhöhten wirt-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VT ZR 216/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. März 1974 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bauklempners Hans___H Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die AlMB-VMHHVP-Aktiengesellschaft in vertreten durch den Vorstand, Dr, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. November 1972 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hat für den Schaden einzustehen, den einer ihrer Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall an dem Kombiwagen (Ford 20 M) des Klägers am 7. April 1971 verursacht hat. Die Parteien streiten Jetzt nur noch darum, ob der Kläger von der Beklagten neben den Mietwagenkosten 3 für 26 Tage und 2 Stunden auch Ersatz der an den Fahrzeugvermieter gezahlten 7 DM täglich verlangen kann, die er dafür entrichtet hatte, daß ihn der Vermieter von der Haftung für Schäden am Mietfahrzeug in einer der Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Weise freigestellt hatte. Nach Abzug einer Eigenersparnis hat der Kläger 151,20 DM verlangt. Das Landgericht hat auch insoweit der Klage entsprochen, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihm auch den Betrag von 151,20 DM zugebilligt hat. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil kann mit der ihm gegebenen Begründung keinen Bestand öhaben. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, ein Geschädigter könne den Schädiger nicht auf Schadensersatz für Unfallfolgen in Anspruch nehmen, die er mit einem aus Anlaß des ersten Unfall gemieteten Fahrzeug erleidet und deswegen dem Fahrzeugvermieter gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Ein solcher - zweiter -Schaden sei nicht mehr als adäquate Folge des ersten - 1+ Unfalls anzusehen, weshalb die von dem Geschädigten als Vorsorge für die Folgen eines zweiten Unfalls aufgewendeten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Die Adäquanz eines Zweitschadens könne nicht bereits mit der Erwägung bejaht werden, daß der erste Unfall generell geeignet sei, einen Schaden bei der Benutzung eines ersatzweise gemieteten Fahrzeugs herbeizuführen. Demgegenüber hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1973 (BGHZ 61, 325) ausgesprochen: Die Gefahr, dem Wagenvermieter aufgrund eines selbstverschuldeten oder zufälligen Unfalls haftpflichtig zu werden, ist an sich eine zurechenbare Folge des ersten Unfalls. Daher ist es nicht - wie das Berufungsgericht meint - grundsätzlich ausgeschlossen, im Rahmen des § 249 S. 2 BGB Aufwendungen zur Abwehr dieses Risikos geltend zu machen. Wohl muß sich der Geschädigte, der sich freiwillig zu einer solchen Absicherung entschließt, billigerweise anrechnen lassen, daß ihm durch die Mietwagenbenutzung ein eigenes Schadensrisiko erspart worden ist. Er kann deshalb seine Aufwendungen zur Haftungsfreistellung nur insoweit dem Schädiger in Rechnung stellen, als das abgewendete Haftpflichtrisiko das Eigenrisiko übersteigt. Anders kann zu entscheiden sein, wenn der Geschädigte trotz zu demutbarer Suche nur Vermieter findet, die von ihm die Versicherung gegen Unfall fordern. II. Es bedarf daher der tatrichterlichen Prüfung, ob der Kläger während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war; insbesondere wird es darauf ankommen, ob er sich, wenn er dieses Risiko freiwillig absicherte, billigerweise das anrechnen lassen muß, was ihm während der Dauer der Mietwagenbenutzung an eigenem Schadensrisiko erspart worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen in der Richtung getroffen, ob für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers (Ford M 20) eine Fahrzeugvoll(Kasko)-Versicherung ohne oder mit einer Selbstbeteiligüng bestanden hatte. Die Beklagte hatte jedoch in der Be-rufungsbegründung vortragen lassen, das Fahrzeug sei nicht vollkaskoversichert gewesen. Sollte indes doch solcher Versicherungsschutz bestanden haben, so wäre der Aufwand des Klägers für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als diese Vorsorge dazu diente, ihm hinsichtlich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie eine für das Unfallfahrzeug abgeschlossene FahrzeugvollverSicherung (vgl. Senatsurteil aaO unter II 1 mit Hinweis auf von Caemmerer VersR 1971, 973, 975). 2. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 28. Juli 1971 vorgetragen, daß, wenn der Kläger die mit dem Fahrzeugvermieter vereinbarte Haftungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätte, dieser ihm das Fahrzeug mit einer bereits im Mietpreis enthaltenen Vergütung für eine Fahrzeugvoll(Kasko)versieherung mit 400 DM und 600 DM Selbstbeteiligung zur Verfügung gestellt hätte. Die vom Kläger daraufhin überreichte Preisliste des Fahrzeugvermieters weist aus, daß mit *• 6 *• dem Mietpreis auch noch die Haftungsbeschränkung für selbstverschuldete Schäden am Mietfahrzeug auf 800 DM, bei Abonnenten auf 400 DM abgegölten sein sollte. Der Kläger hatte außerdem vorgetragen, das Mietfahrzeug (Mercedes 220 D) sei ihm von dem Vermieter zu den Mietsätzen für ein Fahrzeug vom Typ Ford M 20 Überlassen worden* Das Gutachten des Sachverständigen, welches das Berufungsgericht insoweit aus seiner Sicht nicht zu würdigen brauchte, ergibt, daß das Unfallfahrzeug erstmalig im März 1966 zugelassen worden, im Uflfallzeitpunkt also 5 Jahre alt war und rund 94.000 km zurückgelegt hatte; den Zeitwert vor dem Unfall hat der Sachverständige auf nur noch 2.300 DM geschätzt. Es fehlt - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus allerdings özu Recht - an Feststellungen, welchen Wert auf der anderen Seite das Mietfahrzeug hatte. Erfahrungsgemäß werden Mietwagen schon nach relativ kurzer Zeit vom Vermieter verkauft, so daß sein Fahrzeugpark in aller Regel aus neueren Wagen besteht. Es entspricht daher nicht der Erfahrung, daß hier das Unfallfahrzeug und das Mietfahrzeug den gleichen relativ niedrigen Wert hatten. Selbst wenn der Kläger für das Unfallfahrzeug keine Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung abgeschlossen hatte, so wird bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu erwägen sein, daß es im allgemeinen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, für ein älteres Fahrzeug eine mit hohen Prämien belastete Fahrzeugvoll(Kasko)Versicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen oder aufrechtzuerhalten. War der Kläger aber wie hier nach dem Unfall genötigt, ein Fahrzeug zu mieten, das einen bedeutend höheren Zeitwert hatte als das Unfallfahrzeug, so setzte er sich für die Mietzeit einem erhöhten wirt- schaftlichen Risiko aus. Es bedarf der tatrichterlichexi/ Prüfung, ob ihm zuzu demuten war, sich auf eine Selbstbeteiligung von 400, 600 oder 800 DM einzulassen, oder ob er sich von dem mit der Benutzung des Mietwagens zusammenhängenden Unfallrisiko ganz freisteilen lassen durfte. In diesem Zusammenhang könnte es auch auf die Frage ankommen, weshalb der Kläger an Stelle eines dem Unfallwagen entsprechenden Mietfahrzeugtyps einen -wie er selbst vortragen läßt - um zwei Klassen größerer^ Wagen angemietet hatte, ob hierfür ein sachlicher Grun<(/ oder gar, weil kein anderes Fahrzeug greifbar war, ein Zwang bestand oder ob der Kläger lediglich aus Gründen der Bequemlichkeit ein größeres Fahrzeug hatte benutzeiV wollen. Dr. Weber Sonnabend Seheffen/ Dr. Steffen Dr. Kullmann